Vorlage 2 f. Amtsblatt = unterer Teil m. Inhaltsverzeichnis und

Amtsblatt
für den Landkreis
Nürnberger Land
Inhaltsübersicht:
Bekanntmachung zur Gewährung von Zuwendungen aus
dem Projektfonds der Bildungsregion Nürnberger Land
(„Richtlinie Bildungsfonds“)
Kraftloserklärung von Sparurkunden
Baugenehmigung Carport und Windfang, Änderung Dachgaube Gemarkung Röthenbach a. d. Pegnitz
Baugenehmigung Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage
Gemarkung Arzlohe
Nr. 45 Bekanntmachung zur Gewährung von Zuwendungen aus
dem Projektfonds der Bildungsregion Nürnberger Land
(„Richtlinie Bildungsfonds“)
Zur Umsetzung innovativer Ideen und Projekte aus dem Bereich
Bildung können beim Landkreis erneut Fördermittel aus dem Bildungsfonds Nürnberger Land beantragt werden.
Der Stichtag zum Einreichen von Projektanträgen für das Kalenderjahr 2015 ist Donnerstag, 30. April 2015. Die notwendigen Formulare
und Richtlinien sind im Internet unter www.bildung.nuernbergerland.de abrufbar.Die Anträge auf Zuwendungen sind zu richten an:
Landratsamt Nürnberger Land, Regionalmanagement, Waldluststr. 1,
91207 Lauf a. d. Pegnitz.
Auskünfte werden erteilt unter den Telefonnummern 09123/950 6068
oder 09123/950 6070.
Nr. 46 Kraftloserklärung von Sparurkunden
Nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens (Artikel 35-38 AGBGB)
werden hiermit nach Artikel 39 AGBGB die verlorenen, nachfolgend
genannten Sparurkunden für kraftlos erklärt.
Nr. der Sparurkunden: 3.010.276.099
3.010.463.762
Alle Ansprüche gegen die Sparkasse aus den verlorenen Sparurkunden
sind damit erloschen.
Nürnberg, den 09. März 2015
SPARKASSE NÜRNBERG
Der Vorstand
Nr. 47 Baugenehmigung für Errichtung eines Carports und eines
Windfangs, Änderung der Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 428/112 der Gemarkung Röthenbach a. d.
Pegnitz
Mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land (Bauordnungsbehörde) vom 03.03.2015 Az.: B-2014-777-2, wurde Frau und Herrn
Birgit und Wolfgang Osterkamp eine Baugenehmigung für das obengenannte Vorhaben erteilt.
Den Eigentümern des Grundstückes Fl.Nr. 642/19 der Gemarkung
Röthenbach a. d. Pegnitz, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben,
ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO) eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides vom 03.03.2015 zuzustellen.
Nachdem mehr als 20 Eigentümer beteiligt sind, erfolgt die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung gilt mit dem Tag
der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO).
Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides kann beim Landratsamt Nürnberger Land (Sachgebiet 23/Sti) innerhalb der allgemeinen Besuchszeiten (Mo.+Di. von 7.30 bis 16.00 Uhr, Mi. von 7.30 bis
12.30 Uhr, Do. von 7.30 bis 18.00 Uhr, Fr. von 7.30 bis 12.30 Uhr)
oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.-Nr.
09123/950-6254 von den betreffenden Eigentümern eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntmachung Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht, Promenade
24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Herausgegeben
vom Landratsamt
Nürnberger Land
Lauf a. d. Pegnitz
Nummer 6
Freitag, 20.03.2015
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl
2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich
des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum
Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Nr. 48 Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken
Fl.Nrn. 1967, 1967/1 der Gemarkung Arzlohe
Mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land (Bauordnungsbehörde) vom 12.03.2015 Az.: B-2015-28-4, wurde Herrn Jürgen Hartenberger eine Baugenehmigung für das obengenannte Vorhaben
erteilt.
Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nr. 1966/1, 1920, 1928/2, 1930,
1931, 1932, 1933, 1965, 1966, 1968, 1969, 2009/2 der Gemarkung
Arzlohe, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art.
66 Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO) eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides vom 12.03.2015 zuzustellen.
Nachdem mehr als 20 Eigentümer beteiligt sind, erfolgt die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung gilt mit dem Tag
der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO).
Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides kann beim Landratsamt Nürnberger Land (Sachgebiet 23/Re) innerhalb der allgemeinen Besuchszeiten (Mo.+Di. von 7.30 bis 16.00 Uhr, Mi. von 7.30 bis
12.30 Uhr, Do. von 7.30 bis 18.00 Uhr, Fr. von 7.30 bis 12.30 Uhr)
oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.-Nr.
09123/950-6259 von den betreffenden Eigentümern eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntmachung Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht, Promenade
24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 2007, S. 390)
wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B.
durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten.
L a u f a. d. Pegnitz, 20.03.2015
LANDRATSAMT NÜRNBERGER LAND
K r o d e r, Landrat