Vorlage 2 f. Amtsblatt = unterer Teil m. Inhaltsverzeichnis und

Amtsblatt
für den Landkreis
Nürnberger Land
Inhaltsübersicht:
Herausgegeben
vom Landratsamt
Nürnberger Land
Lauf a. d. Pegnitz
Nummer 8
Freitag, 17.04.2015
Nr. 56 Verordnung des Landratsamtes Nürnberger Land über
den Taxitarif (Taxitarifordnung) in der ab 01.06.2015 gültigen Fassung vom 26.03.2015
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August
1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.
August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 31 der Verordnung über
Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 22. September 2014 (GVBl. S. 410) erlässt das Landratsamt
Nürnberger Land folgende Verordnung:
§1
Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet
Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmer mit dem Betriebssitz im Landkreis Nürnberger Land.
Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete der Landkreise Nürnberger
Land und Erlangen-Höchstadt sowie der Städte Erlangen, Fürth und
Nürnberg.
§2
Beförderungsentgelt
1) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus einer Grundgebühr für die
Inanspruchnahme einer Taxe, aus einem Streckenpreis und einem
Wartezeitpreis zusammen.
2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 2,80
Euro. In diesem Preis ist eine Fahrleistung für 0,20 Euro eingeschlossen.
3) Der Fahrpreis beträgt 0,20 Euro
- je angefangene 71,43 Meter = 2,80 Euro pro Kilometer für den
1. Kilometer,
- je angefangene 125 Meter = 1,60 Euro pro Kilometer für jeden
weiteren Kilometer.
4) Beim Einsatz von Fahrzeugen mit mehr als fünf Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) ist ein Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro zu erheben, wenn das Fahrzeug der Bestellung bzw. dem Auftrag des
Kunden entspricht.
5) Beim Einsatz von Fahrzeugen mit behindertengerechter Ausrüstung (z.B. Hebebühne, Rampe, Kraftknotensystem, Schwenkhubsitz) ist ein Zuschlag in Höhe von 7,50 Euro zu erheben, sofern
diese Ausrüstung vom Fahrgast in Anspruch genommen werden
muss.
§3
Anfahrt
1) Kommt eine Taxifahrt nicht zustande, ohne dass dies der Fahrer
zu vertreten hat, so sind der Grundpreis (§ 2 Abs. 2) und die tatsächlich gefahrenen Kilometer (aufgerundet) entsprechend § 2
Abs. 3 zu erheben.
2) Ist die Anfahrt (Leerfahrt) länger als die Fahrt zur Beförderung
des Fahrgastes, ist bereits zu Beginn der Leerfahrt der Fahrpreisanzeiger einzuschalten. Dieses Entgelt darf nur erhoben werden,
wenn der Besteller bei der Entgegennahme des Auftrages auf diese Regelung hingewiesen wurde.
§4
Wartezeitpreis
1) Der Wartezeitpreis beträgt 0,20 Euro je 24,0 Sekunden, das sind je
Stunde 30,00 Euro.
2) Als Wartezeit gilt jedes Anhalten der Taxe auf Veranlassung des
Bestellers oder jedes verkehrsbedingte Anhalten des Fahrzeuges.
Der Wartezeitpreis wird auch bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit berechnet. Diese beträgt
- für den 1. Kilometer 10,7 km/h
- für jeden weiteren Kilometer 18,7 km/h.
§5
Besonderes Beförderungsentgelt
1) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet (§ 1) hinaus ist das
Entgelt vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.
2) Sondervereinbarungen für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes (z. B. Patientenfahrten) sind gem. § 51 Abs. 2 PBefG nur nach
Genehmigung durch das Landratsamt Nürnberger Land zulässig.
Sitzung des Kreisausschusses, Bauausschusses, Ausschusses für Schulen, Sport u. Kultur am 27.04.2015 Seite 1
Verordnung des Landratsamtes Nürnberger Land über den
Taxitarif (Taxitarifordnung) in der ab 01.06.2015 gültigen
Fassung vom 26.03.2015
Seite 1
Baugenehmigung für Nutzungsänderung (Umbau einer
bestehenden Lager- bzw. Produktionshalle zu Werkstatt/Lager/Verwaltung) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1585 der
Gemarkung Altdorf
Seite 2
Baugenehmigung für die Errichtung einer Produktionshalle
auf den Grundstücken Fl.Nrn. 148/8, 148/15 der Gemarkung
Neunkirchen a. Sand
Seite 2
Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles über die
Notwendigkeit für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung von zwei Flutmulden auf
den Grundstücken Flur-Nrn. 28, 29 und 333 der Gem.
Schwarzenbruck an der Schwarzach im Bereich der Gemeinde Schwarzenbruck
Seite 2
Haushaltssatzung
Schulverband
Geschwister-SchollMittelschule Röthenbach a. d. Pegnitz für das Haushaltsjahr 2015
Seite 3
Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Allgemeinverfügung des Landratsamtes Nürnberger Land zur Bekämpfung
der Varroatose
Seite 3
Nr. 55 Sitzung des Kreisausschusses, Bauausschusses, Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur am Montag, 27.04.2015,
um 14 Uhr im großen Sitzungssaal, Waldluststr. 1, 91207
Lauf a. d. Pegnitz
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses, Bauausschusses, Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur
1 3-fach-Schulsporthalle Altdorf;
Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis
Nürnberger Land, dem Schulverband Mittelschule Altdorf und
der Stadt Altdorf b. Nürnberg
Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses, Ausschusses für Schulen,
Sport und Kultur
1 Jüdisches Museum Franken – neue Finanzvereinbarung
Öffentliche Sitzung des Bauausschusses
1 Kreisstraße LAU 19 „Schönberg – Röthenbach“;
Kreuzung der LAU 19 mit der St 2240 Himmelgartenkreuzung
2 Kreisstraße LAU 13 „Altdorf – Fischbach;
Radweg „Altdorf – Ungelstetten“
Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses
1 Neubildung und Besetzung des sonstigen Gremiums: Vereinsbeirat des Jugendfreizeitwerkes Nürnberger Land e. V. (Vertreter des
Landkreises Nürnberger Land)
2 Erlass der zweiten Änderungssatzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte/innen und der sonstigen ehrenamtlich tätigen
Kreisbürgerinnen und Kreisbürger
3 Jahresrechnung 2014;
Reste- und Budgetüberträge, Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
4 Zuschussantrag Wallenstein-Festspielverein
5 Spendengenehmigung
1
§6
Fahrpreisanzeiger
1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen.
2) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
§7
Erhebung des Beförderungsentgeltes
1) Bei Störungen des Taxameters ist der Grundpreis (§ 2 Abs. 2)
unverändert und anstelle des Fahrpreises (§ 2 Abs. 3) für den 1.
Kilometer 2,80 Euro und für jeden weiteren vollendeten Kilometer
1,60 Euro zu erheben.
2) Der Zuschlag für die Wartezeit (§ 4) darf bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht erhoben werden, soweit die Wartezeit weniger als fünf Minuten beträgt.
3) Bei Leerfahrten zum Besteller - ausgenommen im Fall des § 3
Abs. 2 - darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden,
wenn der Fahrer sich beim Besteller gemeldet hat.
4) Auf Verlangen des Fahrgastes ist ihm eine datierte und unterschriebene Quittung über das Beförderungsentgelt unter Angabe
der Fahrstrecke, der Unternehmensanschrift und der Ordnungsnummer der Taxe sowie des Ausgangs- und Endpunktes der Fahrt
zu erteilen.
§8
Allgemeine Pflichten
1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den
kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast
vereinbart wird (§ 38 BOKraft). Ansonsten ist dem Wunsch des
Fahrgastes Folge zu leisten.
2) In jeder Taxe ist eine Ausfertigung dieser Verordnung bereit zu
halten und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
3) Alle Bediensteten eines Taxiunternehmers sind mit dieser Verordnung vertraut zu machen und zu ihrer Beachtung anzuhalten.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit einer Geldbuße
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. andere als die in §§ 2, 3, 4 und 7 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 das Entgelt bei Beförderungen über das
Pflichtfahrgebiet hinaus nicht frei vereinbart,
3. entgegen § 5 Abs. 2 Sondervereinbarungen trifft, ohne dass diese
vom Landratsamt Nürnberger Land genehmigt sind,
4. entgegen § 6 den Fahrpreisanzeiger nicht betätigt,
5. die ihm nach § 8 obliegenden allgemeinen Pflichten nicht erfüllt.
§ 10
Schlussbestimmungen
1. Die Verordnung tritt am 01.06.2015 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Nürnberger
Land über den Taxitarif vom 04.10.2011 außer Kraft.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 2007, S. 390)
wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B.
durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten.
Nr. 58 Baugenehmigung für die Errichtung einer Produktionshalle auf den Grundstücken Fl.Nrn. 148/8, 148/15 der Gemarkung Neunkirchen a. Sand
Mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land (Bauordnungsbehörde) vom 09.04.2015 Az.: B-2015-18-2, wurde Herrn Martin Ripper
eine Baugenehmigung für das obengenannte Vorhaben erteilt. Den
Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 72/2, 148, 148/50, 148/38,
148/6, 148/49, 148/3, 148/43, 148/44, 148/45, 148/46, 148/54 der
Gemarkung Neunkirchen a. Sand, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO)
eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides vom 09.04.2015
zuzustellen. Nachdem mehr als 20 Eigentümer beteiligt sind, erfolgt
die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung gilt
mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides kann beim
Landratsamt Nürnberger Land (Sachgebiet 23/Sti) innerhalb der allgemeinen Besuchszeiten (Mo. + Di. von 7.30 bis 16.00 Uhr, Mi. von
7.30 bis 12.30 Uhr, Do. von 7.30 bis 18.00 Uhr, Fr. von 7.30 bis 12.30
Uhr) oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.-Nr.
09123/950-6254 von den betreffenden Eigentümern eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntmachung Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht, Promenade
24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 2007, S. 390)
wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B.
durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten.
Lauf a. d. Pegnitz, den 26.03.2015
Nr. 59 Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles über die
Notwendigkeit für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung von zwei Flutmulden auf den Grundstücken Flur-Nrn. 28, 29 und 333 der
Gem. Schwarzenbruck an der Schwarzach im Bereich der
Gemeinde Schwarzenbruck
Die Georg Chr. W. von Petz´sche Familienstiftung, Schwarzenbruck
beantragte im Oktober 2014 eine wasserrechtliche Genehmigung für
die Errichtung von zwei Flutmulden auf den Grundstücken Flur-Nrn.
28, 29 und 333 d. Gem. Schwarzenbruck an der Schwarzach im Bereich der Gemeinde Schwarzenbruck.
Es handelt sich dabei um eine Ausbaumaßnahme im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, die in Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung genannt ist.
Nach § 3c des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungUVPG- vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien
durchzuführen.
Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass keine Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da
durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Feststellung erfolgte im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen.
Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 3a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet auf der Homepage
des Landratsamtes Nürnberger Land: www.nuernberger-land.de –
Aktuelles vom Amt.
Landratsamt Nürnberger Land
Armin Kroder, Landrat
Nr. 57 Baugenehmigung für Nutzungsänderung (Umbau einer
bestehenden Lager- bzw. Produktionshalle zu Werkstatt/Lager/Verwaltung) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1585
der Gemarkung Altdorf
Mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land (Bauordnungsbehörde) vom 09.04.2015, Az.: B-2014-855-6, wurde Firma Fischer
Grundstücks GmbH & Co. KG eine Baugenehmigung für das obengenannte Vorhaben erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn.
1583/1, 1583/3, 1583/4, 1585/1, 1586, 1586/3, 1587 der Gemarkung
Altdorf, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66
Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO) eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides vom 09.04.2015 zuzustellen.
Nachdem mehr als 20 Eigentümer beteiligt sind, erfolgt die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung gilt mit dem Tag
der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO).
Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides kann beim Landratsamt Nürnberger Land (Sachgebiet 23/Ri) innerhalb der allgemeinen Besuchszeiten (Mo. + Di. von 7.30 bis 16.00 Uhr, Mi. von 7.30
bis 12.30 Uhr, Do. von 7.30 bis 18.00 Uhr, Fr. von 7.30 bis 12.30
Uhr) oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.-Nr.
09123/950-6262 von den betreffenden Eigentümern eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntmachung Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht, Promenade
24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
2
Nr. 60 Haushaltssatzung des Schulverbands Geschwister-SchollMittelschule Röthenbach a. d. Pegnitz für das Haushaltsjahr 2015
I.
Aufgrund Art. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)
und Art. 41 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
(KommZG) i. V. m. Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt die
Schulverbandsversammlung folgende:
Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
1.216.588,00 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
3.123.500,00 €
ab.
§2
Es ist eine weitere Kreditaufnahme in Höhe von 1.100.000,00 Euro
zur Finanzierung der Generalsanierung vorgesehen (Kreditaufnahme
über 1.900.000,00 Euro aus Haushalt 2014 ist noch nicht abgerufen).
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht
festgesetzt.
§4
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs
(Umlagesoll) wird auf
838.713,00 €
festgesetzt.
Der ungedeckte Bedarf wird erhoben
als Betriebskostenumlage nach Maßgabe der Anlage 1
zum Haushaltsplan in Höhe von
838.713,00 €
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
§6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft.
• Imker, die die Anzahl und Standorte ihrer Bienenvölker dem Staatlichen Veterinäramt des Landratsamtes Nürnberger Land noch nicht
mitgeteilt haben, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen
(Tel. 09123/950-6584).
• Für eine effektive Varroabekämpfung und den Erhalt gesunder Bienenvölker ist eine frühzeitige Behandlung deutlich vor Erreichen der
Schadensschwelle nötig. Jungvölker (Ableger), die nicht der Honiggewinnung dienen, können schon vor Trachtende, Wirtschaftsvölker
unmittelbar nach der letzten Honigentnahme behandelt werden.
Gründe
I.
Die Bienenkrankheit Varroatose ist mittlerweile nahezu weltweit
verbreitet und zur tödlichen Bedrohung unbehandelter Bienenvölker
geworden. Die Ursache der Varroatose ist eine körpersaftsaugende
Milbe (Varroa destructor), die aus Südostasien eingeschleppt wurde.
Sie schmarotzt sowohl an den erwachsenen Bienen, besonders aber an
der verdeckelten Brut.
Durch die regelmäßig und planmäßig jährlich durchgeführte Behandlung kann lediglich verhindert werden, dass es zum klinisch manifesten Ausbruch der Varroatose kommt. Eine entsprechende Be-stätigung
der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Fachzentrum Bienen, liegt beim StMUV vor.
Zum Schutz der Bienenvölker vor dem Aussterben ist eine entsprechende Behandlung gegen die Varroamilben unumgänglich.
II.
Das Landratsamt Nürnberger Land ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der
Tierseuchen-Vollzugsverordnung sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1
Nr. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes örtlich zuständig.
Die Anordnung nach Nr. 1 beruht auf § 15 Abs. 2 der Bienenseuchenverordnung. Danach kann das Landratsamt Nürnberger Land als zuständige Behörde, soweit es zum Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben zu behandeln sind; das Landratsamt Nürnberger Land kann
dabei die Art der Behandlung bestimmen.
Das Landratsamt Nürnberger Land hat sich zur Anordnung der Behandlung entschlossen, da aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen davon ausgegangen werden kann, dass alle Bienenvölker im
Kreisgebiet mit Varroamilben befallen sind und eine flächendeckende
Behandlung gegen Varroamilben erforderlich ist.
Die Anordnung ist zum Schutz gegen die Varroatose geeignet und
erforderlich. Die Anordnung ist auch angemessen. Der durch die
Behandlung entstehende Aufwand steht nicht außer Verhältnis zum
öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Ausbruches des klinischen Erscheinungsbildes der Varroatose.
Die Anordnung ist nur für das Behandlungsjahr gültig, um die jeweils
aktuelle Befallssituation berück-sichtigen zu können.
Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen
nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer
Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch
frühestens der auf die Bekannt-machung folgende Tag bestimmt
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach -Straßenanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen 4 Ab-schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde
das Widerspruchsverfahren in diesem Rechtsbereich abgeschafft. Es
besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)
ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum
Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Lauf a. d. Pegnitz, 09. April 2015
Landratsamt Nürnberger Land
Bezold, Regierungsdirektor
Röthenbach a. d. Pegnitz, den 07.04.2015
Schulverband Geschwister-Scholl-Mittelschule Röthenbach a. d.
Pegnitz
Klaus Hacker, Schulverbandsvorsitzender
II.
Der Schulverband der Geschwister-Scholl-Mittelschule Röthenbach a.
d. Pegnitz hat dem Landratsamt Nürnberger Land als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung für das Jahr 205 vorgelegt. Die Haushaltssatzung wurde nicht beanstandet. Gemäß Art. 9 Abs. 9
BaySchFG, Art. 24 Abs. 1 Komm ZG und Art. 65 Abs. 3 GO wird die
Haushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres im
Rathaus Röthenbach a. d. Pegnitz (Zimmer 116, 1. Stock) sowie bei
den Schulverbandsgemeinden Leinburg, Rückersdorf und Schwaig b.
Nürnberg während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur
Einsichtnahme auf. Die Auslegungsfrist für den Haushaltsplan beträgt
eine Woche.
Nr. 61 Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Allgemeinverfügung des Landratsamtes Nürnberger Land zur Bekämpfung der Varroatose
Das Landratsamt Nürnberger Land erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. Zum Schutz gegen die Varroatose wird die Behandlung sämtlicher
Bienenvölker mit Standort oder Winterquartier im Landkreis Nürnberger Land bis spätestens 31.12.2015 mit zugelassenen Mitteln angeordnet.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
in diesem Amtsblatt in Kraft.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer
Kraft.
Hinweise:
• Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz
1 Nr. 2 des Tiergesundheitsgesetz sofort vollziehbar. Ein Rechtsbehelf
gegen die Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende
Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung).
• Die zugelassenen Varroabekämpfungsmittel Apiguard®, Thymovar® und Api Life Var®, die apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Standardzulassung OxalsäuredihydratLösung 3,5 % (m/V) ad us. vet. (auch mit anderslautendem Handelsnamen Oxuvar®) sowie die freiverkäuflichen Standardzulassungen Ameisensäure 60 % ad us. vet. (auch mit anderslautendem
Handelsnamen Formivar®) und Milchsäure 15 % ad us. vet.
können über das Staatliche Veterinäramt des Landratsamtes
Nürnberger Land bezogen werden. Es werden nur Mittel gefördert, die über das Staatliche Veterinäramt des Landratsamtes
Nürnberger Land bezogen werden.
• Die zugelassenen Varroabekämpfungsmittel Bayvarol® und
Perizin® werden nicht mehr gefördert und können deshalb nicht
über das Staatliche Veterinäramt bezogen werden.
L a u f a. d. Pegnitz, 17.04.2015
LANDRATSAMT NÜRNBERGER LAND
K r o d e r, Landrat
3