Expertentage 2015 Renovieren. Umbauen. Modernisieren. Steuerliche Auswirkungen bei selbstgenutzten und vermieteten Immobilien Agenda I. Selbstgenutzte Immobilien § Begünstigte Handwerkerleistungen § Abgrenzung zu haushaltsnahen Dienstleistungen § Sonderfälle § Gestaltungsmöglichkeit II. Vermietete Immobilien § Sofort abzugsfähige Kosten § Anschaffungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten § Gestaltungsmöglichkeit III. Rechnungsanforderungen beim Aussteller I. Selbstgenutzte Immobilien Eigenheim Mietwohnung Ferienwohnung § Haushalt muss in DE, EU oder EWR Staat liegen § Haushalt muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden § Nutzung als Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung ausreichend § § § § § § Begünstigte Handwerkerleistungen Renovierungs- , Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen regelmäßige oder einmalige Aufwendungen Einordnung in Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten unmaßgeblich Schaffung neuer Wohn- oder Nutzfläche möglich in vorhandenem Haushalt Beispielsweise: Modernisierung der Heizung, Erneuerung Fenster, Einbau Kamin, Wechsel von Bodenbelägen, Möbelmontage, neuer Anstrich usw. § Begünstigte Handwerkerleistungen • Vorschrift nachrangig zu Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben anwendbar • Höchstbetrag nur einmalig pro Haushalt zu berücksichtigen • Kein Vor- oder Rücktrag nicht ausgeschöpfter Höchstbeträge möglich • Antrag im Mantelbogen der jeweiligen Einkommensteuererklärung • Rechnung muss vorliegen und Handwerker müssen unbar bezahlt worden sein • Anzusetzende Kosten: Arbeitskosten + Maschinenkosten + Fahrtkosten + Umsatzsteuer • 20% der Aufwendungen, max. 1.200 EUR pro Jahr (BMG: 6.000 EUR) • Maßnahmen dürfen nicht öffentlich gefördert werden (z.B. KfW Darlehen) § Abgrenzung zu haushaltsnahen DL • Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder oder selbständige Dienstleister erledigt werden, z.B. • Reinigung, • Fenster putzen, • Rasenmähen, • Wäschepflege, • Umzugsdienstleistungen • Bezug zur Hauswirtschaft notwendig • Keine Handwerkerleistungen • Keine personenbezogenen Dienstleistungen (z.B. Frisör, Kosmetikerin etc.) • 20% der Aufwendungen, max. 4.000 EUR pro Jahr (BMG: 20.000 EUR) • Gilt auch bei Unterbringung in einem Heim oder dem Ort der dauernden Pflege → ein eigener Haushalt ist insoweit nicht erforderlich § Sonderfälle 1. Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung BMF stuft Leistung als Gutachtertätigkeit ein → keine Begünstigung BFH vom 06.11.2014 → auch Überprüfungen funktionsfähiger Anlagen sind Handwerkerleistungen 2. Schornsteinfeger BMF unterteilt in begünstigte Wartung und nicht begünstigte Mess- und Überprüfung Lt. BFH ist diese Aufteilung wenig überzeugend 3. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst auf öffentlichem Gelände BMF → nur anteilige Aufwendungen für Privatgelände begünstigt BFH vom 20.03.2014 → Kosten sind vollständig begünstigt § Sonderfälle 4. Hausanschlusskosten eines Grundstücks BMF → nur anteilige Aufwendungen für Privatgelände begünstigt BFH vom 20.03.2014 → Kosten sind vollständig begünstigt 5. Überarbeitung von Zimmertüren BMF → Kosten nicht begünstigt, soweit Arbeit beim Tischler erledigt wird Lt. BFH bedenklich, ob „außer Haus“ angefallene Arbeitskosten unberücksichtigt bleiben können → räumlich-funktionaler Zusammenhang entscheidend § Gestaltungsmöglichkeit …im Bau befindlich… Baubeginn 01.02.2014 Ausbau Dachgeschoss 15.09.2015 Immobilie ist bezugsfertig 30.11.2014 Wohn- und Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt ist begünstigt, siehe Rz. 20 des BMF vom 10.01.2014 II. Vermietete Immobilien Privatvermögen Aufwendungen im Zusammenhang mit vermieteter Immobilie sind immer Werbungskosten Betriebsvermögen Aufwendungen im Zusammenhang mit vermieteter Immobilie sind immer Betriebsausgaben § Sofort abzugsfähige Kosten Die Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind immer dann sofort steuerlich abzugsfähig, wenn: • keine Anschaffungskosten • keine Herstellungskosten • keine anschaffungsnahen Herstellungskosten Sofort abzugsfähige Kosten werden als Erhaltungsaufwendungen bezeichnet. Beispiele § Bodenbeläge werden erneuert § Badezimmer wird renoviert und in zeitgemäßen Standard versetzt § Anschaffungskosten oder Herstellungskosten Liegen vor, bei: • Kosten, um eine erworbene Immobilie in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen • Beispiel: Eine unbewohnbare Immobilie wird saniert und anschließend vermietet. • Kosten zur Wiederherstellung notwendiger Wohnungsbestandteile • Beispiel: In eine Wohnung wird eine Heizung eingebaut, da diese bislang nicht vorhanden gewesen ist. • Kosten für die Erweiterung einer bestehenden Immobilie • Beispiel: Das Dachgeschoss wird zu einer Wohnung ausgebaut und vermietet. • Hebung des Gebäudestandards (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) • Beispiel: Eine Standardwohnung wird zu einem Luxus-Penthouse umgebaut. § Anschaffungskosten oder Herstellungskosten Sonderfall: Anschaffungsnahe Herstellungskosten • Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen dürfen dann nicht sofort steuerlich abgezogen werden, wenn • sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden und • deren Nettokosten > 15% der ursprünglichen Anschaffungskosten Folge Die Aufwendungen erhöhen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und können nur über die jährliche Abschreibung berücksichtigt werden. § Anschaffungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten Beispiel zu anschaffungsnahen Herstellungskosten Kauf Immo 07.07.2008, KP 500 TEUR, davon 100 TEUR GruBo, Vermietung steuerfrei Modernisierungsmaßnahme RE-Datum Netto Sanitärinstallation 25.10.2008 17.000,00 3.230,00 Dacheindeckung 21.05.2009 12.000,00 2.280,00 Wärmedämmung der Fassade 01.11.2009 15.500,00 2.945,00 Elektroinstallation 23.01.2010 16.000,00 3.040,00 60.500,00 11.495,00 Summe USt (19%) Im Jahr 2010 übersteigen die Nettoaufwendungen (Summe: 60.500,00 EUR) die Grenze von 15% der ursprünglichen Anschaffungskosten (400.000,00 EUR x 15% = 60.000,00 EUR). Dies führt dazu, dass die Maßnahmen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt werden. Damit keine sofort abzugsfähigen Aufwendungen sondern Erhöhung der BMG für die jährliche Abschreibung des Gebäudes. § Gestaltungsmöglichkeit In Summe < 15% der AK Sanierungsmaßnahme in 2011 Kauf Mietobjekt 02.01.2010 Sanierungsmaßnahme in 2010 Sanierungsmaßnahme in 2012 Restliche Renovierung ab 2014 III. Rechnungsanforderungen Der Aussteller muss bzw. sollte folgendes bei seiner Rechnung beachten: § Richtige Anschrift, Art der Arbeiten, Nettobetrag, USt-Satz usw. § Hinweis auf 2 jährige Aufbewahrungsfrist für Nicht-Unternehmer § Transparente Aufteilung in Material- und Arbeitskosten sowie ggfs. Maschinen- und Fahrtkosten Sonderprobleme: Chaos in 2014 § Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn Empfänger Bauleister ist hier: Nachweis in Form der neuen USt 1 TG Bescheinigung § Vermeidung Abzug von 15% Bauabzugsteuer durch Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT UND NOCH EINEN SCHÖNEN TAG HIER IM EINRICHTUNGSHAUS BÖCKSTIEGEL!! Pekala & Behler Steuerberatungsgesellschaft Am Hoppenhof 32 | 33104 Paderborn | T 05251/546 38-0 | F 05251/546 38-99 E [email protected] | www.pb-steuern.de
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