STEUER-NEWSLETTER April 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchten wir Sie künftig mit einem quartalsmäßig erscheinenden STEUER-NEWSLETTER über bedeutsame und aktuelle Entwicklungen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren. Der STEUER-NEWSLETTER ergänzt die monatlich erscheinenden Mandanteninformationen. Auch möchten wir Sie in eigener Sache auf unseren neu gestalteten Internetauftritt unter www.schlecht-partner.de aufmerksam machen. Mit freundlichen Grüßen Schlecht und Partner In dieser Ausgabe AKTUELLE GESETZGEBUNGSVERFAHREN...................................................................................... 2 1. Kroatiengesetz .................................................................................................................................... 2 2. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGAV) ....................................................................... 3 3. Strafbefreiende Selbstanzeige ............................................................................................................ 3 4. BMF-Schreiben v. 24.10.2014 zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ................................. 4 1 STEUER-NEWSLETTER Schlecht und Partner April 2015 www.schlecht-partner.de [email protected] AKTUELLE ENTWICKLUNG UNTERNEHMENSBESTEUERUNG ....................................................... 4 5. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (BFH v. 18.12.2013, I B 85/13) .................... 4 6. Umsatzsteuerliche Organschaft: Verschärfte Eingliederungsvoraussetzungen ................................... 5 7. BFH: Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung ............................................................. 6 AKTUELLES INTERNATIONALES STEUERRECHT ............................................................................ 7 8. Europarecht: Britischer Abzug von „finalen Verlusten“ im Konzern ..................................................... 7 9. FG Köln: Finale Verluste erneut auf dem Prüfstand ............................................................................ 8 10. Neues DBA mit Israel unterzeichnet ................................................................................................. 9 11. Neues DBA mit Costa Rica unterzeichnet ......................................................................................... 9 12. Neues Kapitel V der OECD-Richtlinien: Verrechnungspreisdokumentation und CbC- Reporting .... 10 AKTUELLE ENTWICKLUNGEN VERMÖGENS-/UNTERNEHMENSNACHFOLGE ............................ 11 13. Implikationen des Urteils des Bundesverfassungsgericht zur ErbSt ................................................ 11 AKTUELLE GESETZGEBUNGSVERFAHREN 1. Kroatiengesetz Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 dem zuvor vom Bundestag am 3. Juli 2014 verabschiedeten Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienbegleitG) seine Zustimmung erteilt. Neben redaktionellen Änderungen, die sich auf Grund des Beitritts der Republik Kroatien zur EU zum 01.07.2013 ergeben, finden sich in diesem Gesetz auch weitere, materielle Änderungen des Steuerrechts. Im Rahmen des Gesetzes wurde die Umkehr der Steuerschuld bei der Umsatzsteuer bei Bauleistungen neu geregelt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG-neu). Grund hierfür war ein Urteil des BFH aus 2013, welches die bisherige Handhabung durch die Finanzverwaltung verwarf. Nunmehr muss der Leistungsempfänger einer Bauleistung eine - zusätzliche - Bescheinigung des Finanzamts vorlegen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Diese Bescheinigung erhält der Leistungsempfänger beim Finanzamt auf Antrag für drei Jahre. Der Verkauf von Grundstücken (Bauträger) fällt jedoch nicht in diese Betrachtung. Das gleiche Verfahren gilt ebenfalls bei Gebäudereinigungsleistungen. Ebenfalls wurde im Kroatiengesetz der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) etabliert, der einerseits eine gesonderte Ortsbestimmung für elektronisch erbrachte Leistungen enthält (§ 3a Abs. 5 UStG-neu) und eine zentrale Erfassung solcher Umsätze, die ein inländisches Unternehmen im EU-Ausland an Endkunden erbringt, über das Bundeszentralamt für Steuern. Ferner wurde § 50i EStG neu gefasst. Es handelt sich hierbei treaty-override bestehender Doppel-besteuerungsabkommen (DBA) für den Fall, dass Wirt-schaftsgüter bzw. Anteile i.S.d. § 17 EStG unter dem Buchwert in eine Personengesellschaft überführt werden und hieraus später bei Wohnsitzwechsel des Anteilseigners ins Ausland – Veräußerungsgewinne erzielt werden. Diese Gewinne sollen trotz eventuell entgegen stehender DBA-Regelungen in Deutschland versteuert werden. 2 STEUER-NEWSLETTER Schlecht und Partner April 2015 www.schlecht-partner.de [email protected] 2. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGAV) Das BMF hat dem Bundesrat am 27.08.2014 die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGAV) zur Zustimmung vorgelegt (BR-Drs. 401/14). Erwartungsgemäß stimmte der Bundesrat am 10.10.2014 der vom BMF vorgelegt Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung zu. Hintergrund Hinsichtlich der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem Stammhaus und seiner in einem anderen Staat belegenen Betriebsstätte ist der Fremdvergleichsgrundsatz anzuwenden. Die Regelung wurde durch das AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz vom 26.6.2013 in das AStG eingefügt und gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen. BMF, Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in einer Rechtsverordnung festzulegen. Inhaltliche Neuerungen Im Vergleich zum Verordnungsentwurf vom 05.08.2013 beinhaltet die BssGaV insbesondere die nachfolgend genannten inhaltlichen Neuerungen: - - Konkretisierung der Begriffe der Personalfunktion und des eigenen Personals sowie die Klarstellung, dass Personalfunktionen einer Betriebsstätte nicht zuzuordnen sind, wenn die Personalfunktion in der Betriebsstätte an weniger als 30 Tagen ausgeübt wird; Erstellung der Hilfs- und Nebenrechnung unter Anwendung der Einnahmeüberschussrechnung für Betriebsstätten von Unternehmen, die nach in- und ausländischem Recht nicht buchführungspflichtig sind; Präzisierung der Regelungen zur Zuordnung von Sicherungsgeschäften; und Vorliegen einer anzunehmenden schuldrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (Dealing) unter bestimmten Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit der Nutzung finanzieller Mittel. Die gesetzliche Regelung basiert auf dem sog. Authorized OECD Approach (AOA) und dem OECD-Betriebsstättenbericht 2010. Kerngedanke des AOA ist die Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte für steuerliche Zwecke und damit die konsequente Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auch im Innenverhältnis des Einheitsunternehmens. - Um die Regelungen zur Gewinnermittlung und -aufteilung konkreter fassen zu können, ermächtigt § 1 Abs. 6 AStG das Der nunmehr vorliegende Verordnungswortlaut ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.14 beginnen. - 3. Strafbefreiende Selbstanzeige Das BMF hat am 27.08.2014 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht, mit dem die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft werden. Das Bundeskabinett hat am 24.9.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlos-sen. Steuerhinterziehungen in besonderen Fällen angepasst werden. Ziel der Gesetzesinitiative ist es, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen. Die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen soll hierbei zwar dem Grunde nach erhalten bleiben, jedoch die Voraussetzungen deutlich verschärft werden. - Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung sollen zur Bekämpfung von Neben redaktionellen Änderungen sind die folgenden inhaltlichen Regelungen hervorzuheben: - - - - Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 AO von bislang 5 auf nunmehr 10 Jahre, § 376 Abs. 1 AO; Staffelung des Zuschlags abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO); steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO); Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2); Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der UmsatzsteuerVoranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO); Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO). 3 STEUER-NEWSLETTER Schlecht und Partner April 2015 www.schlecht-partner.de [email protected] 4. BMF-Schreiben v. 24.10.2014 zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Das BMF hat ein neues Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 1.1.2014 veröffentlicht. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Einführungsschreiben v. 30.9.2013. Das Schreiben regelt die steuerlichen Beurteilung von Reisekosten bei Arbeitnehmern (BMF, Schreiben v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353/14/10002). Hintergrund Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen - - Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit, Sammelpunkt, weiträumiges Tätigkeitsgebiet Ermittlung der Pauschalen, Dreimonatsfrist und Pauschalbesteuerung bei Verpflegungsmehraufwendungen Bewertung und Besteuerungsverzicht bei üblichen Mahlzeiten Doppelte Haushaltsführung Reisekostenrechts v. 20.2.2013 wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Das nun veröffentlichte BMFSchreiben enthält die Grundsätze, die bei der Anwendung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen zur Beurteilung von Reisekosten der Arbeitnehmer gelten. Änderungen gegenüber dem Einführungsschreiben v. 30.9.2013 enthält das nun veröffentlichte Schreiben u.a. in folgenden Punkten: - Definition „erste Tätigkeitsstätte“ Unterkunftskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit Das neue Schreiben des BMF v. 24.10.2014 ist mit Wirkung ab 1.1.2014 anzuwenden. Hinsichtlich der Regelungen in Rz. 65 (Mahlzeiten im Flugzeug, Schiff oder Zug) wird es von der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn diese erst ab 1.1.2015 angewendet werden. Das BMFSchreiben v. 30.9.2013 wird aufgehoben und durch dieses BMF-Schreiben ersetzt. AKTUELLE ENTWICKLUNG UNTERNEHMENSBESTEUERUNG 5. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (BFH v. 18.12.2013, I B 85/13) Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde der Abzug von Zinsen bei der steuerlichen Gewinnermittlung mit der Einführung der Zinsschranke des § 4h EStG beschränkt. So regelt die Zinsschranke, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs in Höhe des Zinsertrags desselben Wirtschafsjahres steuermindernd berücksichtigt werden können. Darüber hinaus gehende Zinsaufwendungen eines Betriebs dürfen in einem Veranlagungszeitraum nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA abgezogen werden. Die Zinsschranke bewirkt daher, dass Zinsaufwendungen teilweise nicht in dem Jahr als Betriebsausgabe steuermindernd berücksichtigt werden, in dem sie angefallen sind. Bereits mit der Einführung der Zinsschranke bestanden im Schrifttum Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtsmäßigkeit der Regelung des § 4h EStG. So verstoße die Regelung insbesondere gegen das objektive Nettoprinzip und diene hierbei nicht der Missbrauchsprävention, so dass eine Rechtfertigung dahingehend ausscheidet. Der BFH hat nun mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 (I B 85/13, DStR 2014, S. 788) „ernstliche Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geäußert. Hintergrund Ein Unternehmen erwirtschaftete einen deutlich negativen Zinssaldo. Das Finanzamt beschränkte daraufhin den Zinsabzug gemäß der Zinsschrankenregelung und erfasste den verbleibenden Zinsaufwand als sog. Zinsvortrag. Hiergegen erhob das Unternehmen Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Obwohl das erstinstanzliche Finanzgericht Münster ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke äußerte, versagte das Gericht dennoch die AdV. Gegen die Ablehnung der AdV wurde beim BFH Revision eingelegt Entscheidung Der BFH gibt dem klagenden Unternehmen recht und erlaubt die AdV des streitigen Steuerbetrags. In seiner Urteils- 4 STEUER-NEWSLETTER Schlecht und Partner April 2015 www.schlecht-partner.de [email protected] begründung äußert sich das höchste Finanzgericht auch zu seiner Einschätzung der Zinsschrankenregelung. So ist in Fällen, bei welchen die Rechtslage nicht eindeutig ist, in der Regel die Vollziehung eines Steuerbescheids auszusetzen. Dies gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer Gesetzesnorm bestehen. Nach Auffassung des BFH bestehen solche ernstlichen Zweifel bei der Zinsschranke. So darf nach dem objektiven Nettoprinzip grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, also Auch eine Rechtfertigung der Zinsschranke als Mittel zur Missbrauchsabwehr ist fraglich, wie der BFH sehr ausführlich darlegt. Darüber hinaus ist aus Sicht des BFH zweifelhaft, ob die Zinsschranke überhaupt erforderlich ist, um den gewünschten Zweck zu erfüllen. Hinweise Der Beschluss des BFH vom 18.12.2013 sollte jeden Steuerpflichtigen interessieren, welcher hohen Fremdkapitalaufwand zu tragen hat. Der BFH sieht ernstliche der Saldo aus Betriebseinnahmen und -ausgaben, besteuert werden. Dieses Prinzip wird durch die Zinsschranke durchbrochen, da zwar die gesamten Einnahmen erfasst, der Betriebsausgabenabzug jedoch eingeschränkt ist und teilweise auf Folgeperioden verteilt wird. Durch die Zinsschranke kann es trotz hoher erwirtschafteter Verluste zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen. Dies führt zu einer Substanzbesteuerung anstelle der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zweifel, ob die Regelungen zur Zinsschranke mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Es erscheint absehbar, dass die Regelung der Zinsschranke des § 4h EStG das BVerfG in naher Zukunft beschäftigen wird. Sollte hierbei das BVerfG die Zinsschranke entsprechend der Bedenken des BFH mit Beschluss vom 18.12.2013 für verfassungswidrig halten, so wäre es hierbei grundsätzlich wünschenswert, dies nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit zur Nichtigerklärung der Regelung führen. . 6. Umsatzsteuerliche Organschaft: Verschärfte Eingliederungsvoraussetzungen Das BMF hat mit Schreiben vom 07.03.2013 (IV D 2 – S 7105/11/10001) als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 07.07.2011 (V R 53/10) den UStAE angepasst und wesentlich erweitert, um die Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederung zu berücksichtigen. Hierbei sind die Anforderungen an die organisatorische Eingliederung verschärft worden. Hierbei wurden jedoch nicht alle Zweifelsfragen geklärt, so dass das BMF mit einem Folgeschreiben vom 05.05.2014 (IV D 2 – S 7105/11/10001) zu einer Reihe von Folgefragen Stellung nimmt. Mit Schreiben vom 07.03.2013 sowie 05.05.2014 wurden somit die Verwaltungsanweisungen zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft in Abschnitt 2.8. UStAE neu gefasst. Wesentliche Neuregelungen im Einzelnen a) Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises Das BMF lehnt mit Schreiben vom 05.05.2014 auch weiterhin ab, Nichtunternehmer in einen Organkreis einzubeziehen. Nach Auffassung des BMF steht die gegenwärtige Regelung in Einklang mit Art. 11 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. b) Organisatorische Eingliederung: Durchsetzung Willens des Organträgers in der Organgesellschaft des Die Veröffentlichung der BFH-Entscheidung zum Ende der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und damit dessen allgemeine Anwendung über den entschiedenen Einzelfall hinaus wird mit Schreiben vom 05.05.2014 bis auf weiteres zurückgestellt (v. BFH v. 08.08.2013, V R 18/13). c) Organisatorische leitender Mitarbeiter Eingliederung durch Entsendung Die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers kann nach BFH-Rspr. in der Weise erfolgen, dass „leitende Mitarbeiter“ des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind. Hierbei enthält Abschn. 2.8. Abs. 9 UStAE enhält Aussagen zur organisatorischen Eingliederung durch Entsendung leitender Mitarbeiter. Der Auffassung des BFH liegt die Auffassung zugrunde, dass der leitende Mitarbeiter des Organträgers dessen Weisungen bei der Geschäftsführung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organträgers bestehenden Anstellungsverhältnisses unterliegt und eine sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit besteht, so dass er bei weisungswidrigem Verhalten vom Organträger als Geschäftsführer der Organgesellschaft uneingeschränkt abberufen werden kann. Dieses Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht nur exklusiv bei leitenden, sondern bei allen Mitarbeitern des Organträgers. Somit sind die betreffenden Urteile des BFH 5 STEUER-NEWSLETTER Schlecht und Partner April 2015 weiter anzuwenden, jedoch auf das Leitungsmerkmal des Mitarbeiters verzichtet. Mithin werden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden. d) Organisatorische Eingliederung in Abschn. 2.8. Abs. 8 S. 1 sowie Abs. 10 S. 4, 5 UStAE Das BMF macht in seinem Schreiben vom 05.05.2014 nähere Ausführungen über die organisatorische Eingliederung über eine Beteiligungskette bzw. zur Annahme einer organisatorischen Eingliederung in Beherrschungs- und Eingliederungsfällen. Fehlt es an einer personellen Verflechtung zwischen Organträger und Organgesellschaft, wird die organisatorische Eingliederung durch einen Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG oder eine Eingliederung nach §§ 319, 320 AktG begründet, sofern sich das daraus ergebende Weisungsrecht des Organträgers auf die gesamte unternehmerische Sphäre der Organgesellschaft erstreckt (Abschnitt 2.8 Abs. 10 Sätze 6 und 7 UStAE). Ferner erläutert der BMF anhand von Beispielen, wie die organisatorische Eingliederung über eine Beteiligungskette zum Organträger vermittelt wird (Abschnitt 2.8 Abs. 10a UStAE). So kann die organisatorische Eingliederung auch über eine zwischengeschaltete nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft oder über eine Schwestergesellschaft der Organgesellschaft begründet werden, sofern letztlich sichergestellt ist, dass keine vom Organträger abweichende Willensbildung stattfindet. Übergangsfrist Um aufgrund der vorgenannten Neufassung einen abrupten Verlust der Vorteil einer bislang angenommenen umsatz- www.schlecht-partner.de [email protected] steuerlichen Organschaft zu vermeiden, hatte das BMF mit Schreiben vom 07.03.2013 eine Übergangsregelung bis Ende 2013 vorgesehen. Bis dahin sollte es nicht beanstandet werden, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen bei einer bisher angenommenen umsatzsteuerlichen Organschaft neun aufgrund der verschärften Kriterien nicht mehr vorlagen. Aufgrund aufkommender Kritik ist mit BMF-Schreiben vom 11.12.2013 (IV D 2 – S 7105/11/10001) unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Übergangsregelung des BMFSchreibens vom 07.03.2013 bis zum 1.1.2015 verlängert worden. Handlungsempfehlung Vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens vom 07.03.2013 sowie der Verlängerung der Übergangsregelung sollte bis 01.01.2015 mögliche Implikationen geprüft werden. Vom Grundsatz her zielt die Rechtsprechung sowie das BMF auf eine stärkere personelle Verflechtung zwischen Organträger und Organgesellschaft ab. Ist die bisher bestehende Organschaft unerwünscht, ist zu prüfen, ob die organisatorische Eingliederung im Lichte des vorgenannten BMF-Schreibens gar nicht besteht oder gezielt beseitig werden kann. Soll hingegen die Organschaft erhalten werden, gilt es etwaige erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Sofern die Organträger eine umsatzsteuerliche Organschaft dadurch vermieden, dass sie explizit nicht leitende Mitarbeiter in die Geschäftsführung der Organgesellschaft entsandten, bleibt diesbezüglich bis zum 31.12.2014 Zeit, um die Gestaltung zu überdenken. 7. BFH: Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung Der BFH hat mit Beschluss vom 26.02.2014 (I R 59/12) das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung der Mindestbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 EStG angerufen. Rechtsprechung des BFH Hintergrund Der BFH ist nun jedoch davon überzeugt, dass das nur für den "Normalfall" gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt. Die Mindestbesteuerung des § 10d Abs. 2 EStG begrenzt den (interperiodischen) Verlustabzug betragsmäßig, indem nur 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte oberhalb eines Sockelbetrags von 1 Mio. EUR zur Verrechnung mit Verlustvorträgen zur Verfügung stehen. Der Abzug darüber hinausgehender Verlustvorträge wird insofern zeitlich aufgeschoben. Mit Urteil vom 22.08.2012 I R 9/11 hatte der I. Senat des BFH entschieden, dass die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Der I. Senat des BFH hat deswegen durch Beschluss vom 26.02.2014 I R 59/12 das Bundesverfassungs-gericht (BVerfG) im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung angerufen. 6 STEUER-NEWSLETTER Schlecht und Partner April 2015 Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Bemessungsgrundlage der Besteuerung ist vor diesem Hintergrund das "Nettoeinkommen" nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, sodass ein Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen Grenzen eines Im Streitfall musste eine Kapitalgesellschaft eine ihr zustehende Geldforderung zu einem Bilanzstichtag in voller Höhe auf Null abschreiben, wodurch ein Verlust entstand. Zwei Jahre später kam es zu einer gegenläufigen Wertaufstockung, was einen entsprechenden Gewinn zur Folge hatte. Eine vollständige Verrechnung des Verlusts mit dem Gewinn im Wege des Verlustabzugs scheiterte im Gewinnjahr an der Mindestbesteuerung. Zwischenzeitlich www.schlecht-partner.de [email protected] Bemessungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. Überperiodischer Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. Euro werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben. war die Kapitalgesellschaft insolvent geworden, sodass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten Definitiveffekt der Mindestbesteuerung sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Darüber, ob das zutrifft, wird nun das BVerfG zu entscheiden haben. AKTUELLES INTERNATIONALES STEUERRECHT 8. Europarecht: Britischer Abzug von „finalen Verlusten“ im Konzern Britischer Abzug von „finalen Verlusten“ im Konzern EuGH Urt. v. 03.02.2015 – C 172/13, Kommission / Vereinigtes Königreich Am 13.12.2005 hatte der EuGH in der Rechtssache Marks & Spencer den Staat der Muttergesellschaft (Vereinigtes Königreich) verpflichtet, „endgültige" Verluste von Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten zum Abzug bei der Muttergesellschaft zuzulassen. Das Thema „finale Verluste " nicht nur von Tochtergesellschaften, sondern auch von unselbständigen Betriebsstätten wird seitdem heftigen diskutiert und hat einer Reihe weiterer Verfahren zum Thema beim EuGH angestoßen. In ihren Schlussanträgen haben sich insbesondere die Generalanwälte regelmäßig kritisch zur „Marks & Spencer-Rechtsprechung" geäußert. Sachverhalt Nach dem Ergehen des Urteils Marks & Spencer hat die britische Regierung im Corporation Tax Act 2010 festgelegt, dass ein grenzüberschreitender Konzernabzug voraussetze, dass die gebietsfremde Gesellschaft die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten im Steuerzeitraum, in dem die Verluste entstanden sind, und in den früheren Steuer- zeiträumen ausgeschöpft hat. Außerdem darf es keine Möglichkeit geben, die Verluste in künftigen Steuer-zeiträumen zu berücksichtigen, was unmittelbar nach Ende des Zeitraums der Entstehung festzustellen ist. Die EU-Kommission sah in der englischen Regelung einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und strengte ein Vertragsverletzungsverfahren an. Der EuGH hat die Klage der Kommission abgewiesen. Das Gericht sah die von der Kommission erhobenen Bedenken teilweise als unzutreffend und teilweise als nicht erheblich an. Im Einzelnen Es entspreche der Rechtsprechung des EuGH, dass ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit durch den Ausschluss von der Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften gerechtfertigt sein könne, wenn die entsprechenden Vorschriften aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses notwendig seien und nicht über das erforderliche Maß hinausgingen. Der EuGH habe in den früheren britischen Vorschriften einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gesehen, da es nicht möglich gewesen sei, endgültige Verluste von Tochtergesellschaften mit Gewinnen der britischen Muttergesellschaft zu verrechnen. Genau eine solche Verrechnung sehe das neue britische Recht jedoch vor. Der EuGH habe allerdings weiterhin entschieden, dass die Endgültigkeit der Verluste nicht daher 7 STEUER-NEWSLETTER Schlecht und Partner April 2015 rühren dürfe, dass der Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz habe, jegliche Möglichkeit zum Verlustvortrag ausschließe. In einem solchen Fall könne der grenzüberschreitende Konzernabzug verweigert werden, ohne gegen die Niederlassungsfreiheit zu verstoßen. Soweit die Kommission darüber hinaus mit ihrer Klage behauptet habe, eine Berücksichtigung von Verlusten komme nur dann in Betracht, wenn die ausländische Tochtergesellschaft bereits abgewickelt werde, so sei diese Behauptung nicht belegt worden. Entsprechende Voraussetzungen hinsichtlich der Einleitung eines Liquidationsverfahrens sähe das britische Recht nicht vor. Die britische Regierung habe im Verfahren anhand eines konkreten Falls nachgewiesen, dass Verluste auch dann berücksichtigt werden könnten, wenn die Tochtergesellschaft unmittelbar nach Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden seien, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und ihre Vermögenswerte abgegeben habe. Hinsichtlich der zweiten Rüge habe die Kommission, unabhängig von dem Vortrag der britischen Regierung, dass auch für Verlustsituationen vor dem 01.04.2006 die nationalen Vorschriften europarechtskonform ausgelegt würden, nicht nachgewiesen, dass es überhaupt Situationen gebe, in denen ein entsprechender Verlustabzug nicht gewährt worden sei. www.schlecht-partner.de [email protected] Auswirkungen auf das deutsche Steuerrecht Auch in Deutschland ist die Nutzung von ausländischen Verlusten im Rahmen der Besteuerung der Muttergesellschaft ist ein seit Langem diskutiertes Problemfeld. Eine entsprechende Berücksichtigung ausländischer Verluste steht naturgemäß nicht im Interesse des Sitzstaates der Muttergesellschaft, da diese letztlich eine "Ausfallbürgschaft" übernimmt; entsprechend zurückhaltend ist die deutsche Finanzverwaltung. Gegenwärtig wird diskutiert, wann Verluste aus ausländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden müssen. Wird eine Betriebsstätte geschlossen, sind nach der Rechtsprechung die entsprechenden Verluste in Deutschland anzuerkennen, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer beabsichtigt, bald darauf in dem entsprechenden Mitgliedstaat wiederum wirtschaftlich tätig zu werden. Allein die abstrakte Möglichkeit, wieder tätig zu werden, reicht nicht aus, um die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit nicht leerlaufen zu lassen. Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des BFH bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und anerkannt. Die Entscheidung des EuGH stellt jedenfalls klar, dass dieser auch weiterhin an seinen Grundsätzen zur Berücksichtigung finaler Verluste festhält. Etwaige Hoffnungen des Gesetzgebers auf eine Modifikation seiner Rechtsprechung lassen sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten. 9. FG Köln: Finale Verluste erneut auf dem Prüfstand Das FG Köln hat dem EuGH in Luxemburg zwei Fragen zur Behandlung sogenannter "finaler Verluste" und zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgelegt. EuGH-Rechtsprechung zu finalen Verlusten Verluste aus ausländischen Betriebsstätten deutscher Stammhäuser können sowohl nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 15.05.2008, „Lidl Belgium“, C-414/06) sowie des BFH (Urteile vom 09.06.2010, I R 100/09 und I R 107/09) trotz der abkommensrechtlichen Freistellung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses steuermindernd berücksichtigt werden, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat nicht mehr anderweitig steuerlich verwertbar sind (sog. „finale Verluste). Hintergrund Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Konzerns, die im Streitjahr 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an ihre ebenfalls in Österreich ansässige Schwestergesellschaft veräußert hatte. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestanden bei der österreichischen Betriebsstätte Verluste in Höhe von ca. 400.000 Euro, die bisher weder in Österreich noch in Deutschland bei der Besteuerung berücksichtigt worden waren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Verluste nach der Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von "finalen Verlusten" nunmehr anlässlich der Veräußerung in Deutschland anzusetzen seien. Vorlagefrage Das FG Köln hält vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des EuGH die Frage, ob finale Verluste im Inland zu berücksichtigen sind, weiterhin für nicht abschließend geklärt. Mit seinem Beschluss fragt der 13. Senat beim Gerichtshof in Luxemburg somit an, ob ausländische Betriebsstättenverluste tatsächlich nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland "importiert" werden müssen, obwohl die ausländischen Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungs- 8 STEUER-NEWSLETTER Schlecht und Partner April 2015 abkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt wurden. Hintergrund der Vorlage sind insoweit die gegenläufigen Entscheidungen in den EuGH-Verfahren "K" (C322/11) und "A Oy" (C-123/11) und die massive Kritik mehrerer Generalanwälte an der EuGH-Rechtsprechung zu den "finalen Verlusten". Die andere Vorlagefrage betrifft die Hinzurechnungsregelung in § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt hatte aufgrund der Veräußerung der österreichischen Betriebsstätte deren Verluste, die bis 1998 in Deutschland bei der Klägerin berücksichtigt worden waren, im Veräußerungsjahr dem Gewinn der Klägerin wieder hinzugerechnet. Hierzu möchte der 13. Senat vom EuGH wissen, ob diese Hinzurechnung anlässlich einer Veräußerung (ohne Gewinn) mit der www.schlecht-partner.de [email protected] Rechtsprechung des EuGH in der Sache Krankenheim Ruhesitz am Wannsee (C-157/07) vereinbar ist. Handlungsempfehlung Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH zur Möglichkeit der Berücksichtigung finaler Verluste ausländischer Betriebsstätten im Inland ist auch unter Berücksichtigung der h.M. im Schrifttum in derartig gelagerten Fällen an einer Verlustberücksichtigung festzuhalten. Die Finanzverwaltung scheint derzeit auf die Berücksichtigung finaler Verluste zurückhaltend zu reagieren. Erst eine abschließende gesetzliche Regelung zum Umgang mit finalen Verlust kann die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen. (Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 1.9.2014 zu Beschluss vom 19.02.2014 - 13 K 3906/09, Az. des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-388/14) 10. Neues DBA mit Israel unterzeichnet Deutschland und Israel haben am 21.08.2014 in Berlin ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das Abkommen zwischen Deutschland und Israel basiert im Grundsatz auf dem OECD-Musterabkommen. Den Authorised OECD Approach (AOA) zur Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus enthält das neue Abkommen jedoch nicht. Für Dividenden sieht das BDA einen Quellensteuersatz von maximal 10% (statt bisher 25%) vor. Dieser reduziert sich auf 5% im Falle einer Kapitalgesellschaft, die unmittelbar zu mindestens 10% an der die Dividende auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist. 11. Neues DBA mit Costa Rica unterzeichnet Deutschland hat vor dem Hintergrund des Bemühens, das deutsche Abkommensnetz zu erweitern, nunmehr auch mit Costa Rica ein DBA abgeschlossen. Ein erster Entwurf eines DBA mit Costa Rica wurde bereits 1993 unterzeichnet, der aber insbesondere wegen der Datenschutzklausel immer wieder zurückgestellt wurde. Obwohl Costa Rica im Wesentlichen als Agrarland anzusehen ist, hat das Land durch den Beitritt zu einem Freihandelsabkommen mit den USA im Jahr 2007 an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Derzeit ist von einem abkommenslosen Zustand auszugehen. Für Dividenden beträgt der Quellensteuerhöchstsatz 5 % bei Schachtelbeteiligungen mit mindestens 20 % Beteiligung bzw. 15 % in allen anderen Fällen. Für Zinsen gilt ein Quellensteuersatz von 5 %. Bei einer Beteiligung als stiller Gesellschafter, bei Einkünften aus partiarischen Darlehen und bei Gewinnobligationen besteht ein Quellenbesteuerungsrecht – und zwar ohne Begrenzung im DBA Der Quellensteuerhöchstsatz bei Lizenzgebühren beträgt 10 %. Das neue Abkommen mit Costa Rica wurde am 13. 2. 2014 unterzeichnet und wird frühestens ab dem 01.01.2015 anzuwenden sein. 9 12. Neues Kapitel V der OECD-Richtlinien: Verrechnungspreisdokumentation und CbC- Reporting Am 16.09.02014 hat die OECD den finalen „ Guidance on Transfer Pricing Documentation and Country - by Country Reporting “ veröffentlicht, der als Ergebnis das neue Kapitel V der OECD-Richtlinien zur Dokumentation enthält. - Beschreibung der Geschäftstätigkeiten: Wesentliche Geschäftstreiber, Wertschöpfungskette, wesentliche Servicetransaktionen (ohne F&E), wesentliche Märkte, wirtschaftliche Indikatoren, materielle Wirtschaftsgüter, F&R Analyse, Restrukturierungen, Akquisitionen, Veräußerungen; Das neue Kapitel V der OECD-Richtlinien soll Standards für die Verrechnungspreisdokumentation und eine Vorlage für ein Country - by - Country Reporting von Einkommen, Gewinnen, Steuerzahlungen und weiteren wirtschaftlichen Faktoren vorgeben. Hierbei sollen Steuerpflichtige ein Dokumentationspaket von drei Unterlagen vorhalten: Das „Masterfile“, die jeweiligen „Local Files“ und die jeweiligen „ Country - by - Country -Reports“. Dieser Dreiklang soll den Steuerpflichtigen dazu anhalten, eine einheitliche, konsistente und transparente Verrechnungspreispolitik und dokumentation zu implementieren. - Darstellung der immateriellen Vermögenswerte: Beschreibung der Gruppenstrategie, F&E-Einrichtungen, konzerninterne Verträge inklusive CCA, F&EVerträge, Lizenzverträge; - konzerninterne Finanzierungsstruktur: Beschreibung der Gruppenfinanzierung inklusive wesentlicher unverbundener Darlehensgeber, Identifikation von Gruppengesellschaften mit zentraler Finanzierungsfunktion, Beschreibung der Richtlinien bzgl. konzerninterner Finanzierung. - Ergänzt wird das Masterfile durch nationale „Local Files“ für jeden beteiligten Staat, die eine transaktionsbezogene nationale Dokumentation enthalten, wobei Kapitel V folgenden Inhalt vorsieht: - Informationen zur lokalen Gesellschaft: Detaillierte Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Organisationsstruktur (Chart), Reporting Lines, Hauptwettbewerber; - konzerninterne Geschäftsvorfälle: Beschreibung nach Gruppen, Volumen, Aufzählung involvierter verbundener Unternehmen, Kopien konzerninterner Verträge, detaillierte Vergleichs- und Funktionsanalyse, Nennung und Begründung der ausgewählten Verrechnungs-preismethode(n), Auflistung und Begründung der Vergleichsunternehmen, ggf. Begründung für Mehrjahresanalysen, Erläuterung von Anpassungs-rechnungen, Kopien aller einseitigen/bilateralen/-multilateralen APA und anderer Steuerab-kommen, deren Transaktionen die jeweiligen nationalen Steuer-behörden betreffen; - Finanzinformationen: (Geprüfte) Jahresabschlüsse, Informationen zur Verwendung der Finanzdaten bei der ökonomischen Analyse, Zusammenfassung der Das Country - by - Country Reporting verpflichtet multinational agierende Konzerne jährlich und für jeden Staat, in dem sie tätig sind, folgende Kriterien tabellarisch zu erfassen: Umsatz, Gewinn vor Steuern, gezahlte und rückgestellte Steuern, Anzahl der Mitarbeiter, Kapital, Gewinnrücklagen und Wirtschaftsgüter. Ausgangspunkt der eigentlichen Verrechnungspreisdokumentation ist ein einheitliches Masterfile (pro Gruppe oder Business Line), welches den Steuerbehörden in allen beteiligten Staaten zur Verfügung gestellt werden soll. Hierin soll ein weltweiter Überblick über wirtschaftliche Aktivitäten und das Verrechnungspreissystem gegeben werden. Das neue Kapitel V sieht Inhaltspunkte des Masterfiles vor: - Finanzdaten unternehmen. der insbesondere herangezogenen folgende Vergleichs- Ziel der OECD war es, die Anforderungen der Finanzverwaltungen an ausreichende Informationen zu erfüllen und gleichzeitig die administrative Belastung für Steuerpflichtige so gering wie möglich zu halten. Ob die umfangreichen Anforderungen beiden Zielen gerecht werden können muss sich zeigen. Nun ist es an den Staaten, die Anforderungen, denen sie bei der OECD zugestimmt haben, in ihr nationales Recht umzusetzen. 10 STEUER-NEWSLETTER Schlecht und Partner April 2015 www.schlecht-partner.de [email protected] AKTUELLE ENTWICKLUNGEN VERMÖGENS-/UNTERNEHMENSNACHFOLGE 13. Implikationen des Urteils des Bundesverfassungsgericht zur ErbSt 1. Urteil des Bundesverfassungsgericht Erbschaftsteuer vom 17.12.2014 zur Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50) die Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaftsteuerrechts (erneut) festgestellt. Die weitgehende Befreiung betrieblichen Vermögens von der Erbschaftsteuer in Höhe von 85% bzw. 100% (Optionsverschonung) fehlt eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, da der Umfang der Befreiung gegenüber nicht begünstigtem Vermögen zu weit geht. So hat das BVerfG im Hinblick auf das derzeit geltende Begünstigungssystem eine Überbegünstigung festgestellt. Somit verstoßen die Steuerprivilegien für Firmenerben verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes – jedenfalls in ihrer derzeitigen die bis-herigen Vorschriften weiter. Der Vertrauensschutz in die Fortgeltung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In Fällen einer „exzessiven Ausnutzung“ der als verfassungswidrig erkannten Regelungen kann der Gesetzgeber eine rück-wirkende Anwendung auf den 17.12.2014 anordnen. Bis zum 30.6.2016 muss der Gesetzgeber jetzt eine Neuregelung treffen. Bis zu einer Neufassung gelten 2. Konsequenzen Übertragungen für erfolgte und anstehende Für Übertragungen vor dem 17.12.2014 ist die Anwendung der bisherigen Regelungen weiterhin gesichert, da das BVerfG insoweit Vertrauensschutz gewährt. Für Unternehmer, die ihre Nachfolge bisher nicht geregelt haben, besteht längstens bis zum 30.06.2016 eine letztmalige Gelegenheit, die bisherigen, sehr günstigen Verschonungsregelungen ohne die vom BVerfG geforderten Verschärfungen zu nutzen. Zwar hat der Gesetzgeber Übergangsfristen in der Vergangenheit stets ausgenutzt, es droht aber die Gefahr, dass er von seinem Rückwirkungsrecht Gebrauch macht. Es ist daher uE grundsätzlich anzuraten, durch die Aufnahme einer Widerrufsklausel im Schenkungsvertrag, das Risiko einer rückwirkenden Verschlechterung zu minimieren. 3. Geplante Neuregelung Wie zu vernehmen ist, hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund des BVerfG-Urteils vom 17. 12. 2014 - 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50) die Koalitionäre in Berlin in einem Eckpunktepapier über mögliche erbschaftsteuerliche Änderungen informiert. Diese zeigen dann wohl die Richtung auf, die in dem anstehenden Gesetzentwurf zu erwarten ist. a. Begünstigtes Vermögen Entsprechend der bisherigen Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bleibt von der erbschaftsteuerlichen Verschonung das Vermögen ausgenommen, wenn das landund forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebs-vermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Hierbei findet sich die Definition des Verwaltungsvermögens in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Liegt das Verwaltungsvermögen unter der 50 %-Grenze, ist eine vollständige Begünstigung des Vermögens möglich. Diese Regelung wurde vom BVerfG kritisiert, da die erbschaftsteuerliche Verschonung des Vermögens insgesamt auch dann gewährt wird, wenn dieses bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Es fehle somit an einer Rechtfertigung, wieso im Falle eines Verwaltungsvermögens von 49 % dieses insgesamt begünstigt wird, bei einem Anteil von 51 % allerdings die Begünstigung völlig versagt wird („all-or-nothing-approach“), da das Verwaltungsvermögen von dem Gesetz insgesamt als nicht förderungswürdig (= nicht produktives Vermögen) angesehen wird. Im Zuge der Neuregelung als Reaktion auf das Urteil des BVerfG soll nun diese Schwarz-Weiß-Betrachtung aufgegeben werden. Hierzu soll das begünstigte Vermögen neu definiert werden. Begünstigtes Vermögens sind demnach alle Wirtschaftsgüter, die im Erwerbszeitpunkt zu mehr als 50 % für eine Gewinneinkunftsart genutzt werden. Wirtschaftsgüter mit einer geringeren betrieblichen Nutzung oder solche, die nur der Vermögensverwaltung dienen, können zukünftig nicht mehr begünstigt übertragen werden. Die Differenzierung soll für alle Rechtsformen gelten. Weiterhin sollen Schulden konsolidiert und anteilig dem begünstigten und nicht begünstigten Vermögen zugerechnet werden. Ein Verwaltungsvermögen von 10 % soll allerdings unschädlich sein. b. Verschonung für große Unternehmen Die Verschonungsregelung (Regelund Optionsverschonung) nach § 13a ErbStG sind unabhängig von der Größe des Erwerbs. Mithin werden sowohl kleine und mittlere als auch große Unternehmen erbschaftsteuerlich beim Erwerber begünstigt. Im Zentrum der Kritik des BVerfG stand die Regelung der Verschonung nach § 13a ErbStG, da die Verschonungsregelungen unverhältnismäßig sind, soweit sie den Erwerb von großen Betriebsvermögen ohne Differenzierung betreffen. Es bedürfe bei Großunternehmen einer besonderen Rechtfertigung für die Steuerfreistellung (Bedürfnisprüfung). 11 STEUER-NEWSLETTER Schlecht und Partner April 2015 Im Zuge der Reform soll diese Bedürfnisprüfung nun gesetzlich geregelt werden. Für die Verschonung des begünstigten Vermögens soll eine erwerbsbezogene Freigrenze innerhalb von 10 Jahren von 20 Mio. € gelten. Diese soll das insgesamt erworbene Vermögen ggf. nach Zusammenrechnung der letzten 10 Jahre umfassen. Kommt es zu einer Überschreitung der Freigrenze, so soll eine individuelle Prüfung erfolgen, inwieweit eine Freistellung (Begünstigung) gerechtfertigt ist. Der Erwerber muss hierzu nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld sofort aus sonstigen nicht betrieblichen vorhandenen Mitteln oder aus der Erbschaft/Schenkung von übergegangenem Privatvermögen zu begleichen. Zumutbar soll es sein, dass der Erwerber bis zu 50 % dieses verfügbaren Vermögens für die Begleichung der Steuer einsetzt. c. Lohnsummenregelung für Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern Die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG gilt nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht, wenn nicht mehr als 20 Beschäftigte vorliegen. Mit seinem Urteil vom 17.12.2014 hatte das BVerfG diese Regelung moniert, da diese Privilegierung unverhältnismäßig sei, da Betriebe mit www.schlecht-partner.de [email protected] unter 20 Beschäftigten nicht die Ausnahme, sondern vielmehr der Regelfall seiten. Somit würde die Lohnsummenregel in ca. 90 % der Fälle ohnehin nicht anzuwenden sein. Gleichwohl hatte das BVerfG bestätigt, dass es legitimes Ziel des Gesetzgebers sei, mittels der Anzahl der Arbeitnehmer zu bestimmen, dass bestimmte Unternehmen zur Vermeidung von Bürokratiekosten die Lohnsummenregel nicht beachten müssen. Jedoch überschreite die derzeitige Grenze die Typisierung, so dass die Ausnahme zur Regel wird. Eine Freistellung von der Einhaltung der Mindestlohnsumme sei nach Ansicht des BVerfG allerdings dann gerechtfertigt, soweit sie auf eine relativ kleine Gruppe von Betriebsübergängen begrenzt und diese Gruppe zudem so umschrieben wird, dass das Bedürfnis für eine solche Freistellung ein besonderes Gewicht besitzt. Nunmehr beabsichtigt die Bundesregierung sich von der Mitarbeitergrenze komplett zu lösen. So soll aus Vereinfachungszwecken bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert von max. 1 Mio. € die Lohnsummenregelung nicht gelten (Nichtaufgriffsgrenze). Infolge der geringen Wirtschaftskraft solcher Unternehmen sei eine besondere Begünstigung in diesen Fällen gerechtfertigt. Barer Straße 7 80333 München Tel.: +49 (0)89 / 242916-0 Fax: +49 (0)89 / 242916-99 Königstrasse 26 70173 Stuttgart Tel.: +49 (0)711 / 185675-42 Fax: +49 (0)711 / 185674-50 12
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