6 | Aus den Genossenschaften Taxigenossenschaften kontra Uber Neues Urteil stärkt Verbraucherschutz Share Economy nennen es die einen, Missachtung der Beförderungsregeln die anderen: Eine neue Fahrdienstvermittlung konkurriert mit Taxiunternehmen und Taxigenossenschaften. Doch nicht alle Mittel sind erlaubt, wie auch das jüngste Urteil des Frankfurter Landgerichts zeigt. „Diese Geschäftsgebaren verstoßen gegen grundlegende Regeln des Verbraucherschutzes und die Sicherheit bei der Personenbeförderung“, sagt Thomas Grätz, Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands (BZP). Anlass der Kritik: das kalifornische Unternehmen Uber. „Es ist schon bemerkenswert, wie unbeeindruckt man sich über die Gesetze in Deutschland hinwegsetzt“, erklärt der Rechtsanwalt. Generalangriff auf Taxigenossenschaften Stein des Anstoßes: Uber vermittelt per Smartphone-App private Fahrer mit ihrem eigenen PKW an beförderungswillige Kunden. Ein Personenbeförderungsschein wird von dem Anbieter nicht eingefordert. Angeboten wird die Dienstleistung unter dem Namen UberPop. Das Unternehmen übernimmt die Zahlung zwischen Gast und Fahrer und kassiert schließlich eine Gebühr von 20 Prozent des Fahrpreises. Der Nutzer zahlt etwa 25 Prozent weniger als bei einem herkömmlichen Taxi. Gegründet wurde das kalifornische Unternehmen in 2009. Finanzkräftige Investoren wie Goldman Sachs oder Google Ventures stehen hinter dem Startup. Massiv wird der Markteintritt in andere Länder vorfinanziert. Nach eigenen Angaben ist das Unternehmen weltweit in 250 Städten aktiv. Auch in Deutschland hat man Fuß gefasst – in Berlin, Hamburg, München, Düsseldorf und Frankfurt am Main. Das Uber-Geschäftsmodell ist ein Generalangriff auf die Taxigenossenschaften und Funkzentralen, denn es werden viele Kosten eines herkömmlichen Betriebs vermieden: von der technischen Infrastruktur wie etwa einer Funkanlage, über den personellen Aufwand in der Zentrale bis hin zu höheren Versicherungsbeiträgen für die gewerbliche KFZ-Nutzung. Im Kern umgeht man aber die Auflagen des Personenbeförderungsgesetzes und die Vorgaben an einen Gewerbebetrieb. Begründung der Kalifornier: Es handele sich bei UberPop lediglich um eine vermittelte private Mitfahrgelegenheit. „Das ist aber eindeutig keine Mitfahrgelegenheit. Die Fahrer halten in den Städten gezielt Ausschau nach Kunden und sie wollen mit der Beförderung Geld verdienen“, sagt Grätz. Bei einer Mitfahrgelegenheit hingegen bestimme der Fahrer, wohin die Reise geht. Außerdem sei der Fahrpreis an den Selbstkosten des mitnehmenden Autofahrers orientiert. Für die Kunden ist die Uber-Beförderung zudem nicht ohne Sicherheitsrisiko. So wird von den Fahrern beispielweise keine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung wie etwa ein Sehtest eingefordert. Dieser fällt bei einer gewerblichen Fahrgastbeförderung alle fünf Jahre an. Auch die Fahrer gehen Risiken ein, vor allem bei der Versicherung. Denn auch bei der KFZ-Haftpflichtversicherung segelt man unter der falschen Flagge „private“ oder „überwiegend private“ Nutzung. Es drohen Nachzahlungen und im Schadensfall sogar bis zu 5.000 Euro an Rückforderungen durch die Versicherung. Fehlende Gewerbeanmeldung und Genehmigung für die gewerbliche Personenbeförderung kommen noch hinzu. Taxigenossenschaft klagt In Hamburg und Berlin haben bereits mehrere Behörden und Gerichte gegen die Uber-Geschäftspraktiken beschieden. Um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, wurde kurzerhand der Fahrpreis auf den Selbstkostensatz von 35 Cent je Kilometer gesenkt. Damit würde man nun nicht mehr unter die gewerblichen Regelungen der Personenbeförderung fallen. Grätz dazu: „Es wird nicht kostendeckend gearbeitet und schlichtweg versucht, mit massivem Geldeinsatz einen Kundenstamm aufzubauen. Eine nachhaltige Strategie sieht anders aus.“ Das nun von der Taxibranche mit Spannung erwartete Urteil des Frankfurter Landgerichts stellt klar: UberPop verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz. Die Klägerin ist eine 2 | 2015 Aus den Genossenschaften | 7 bundesweit tätige Taxigenossenschaft. Insoweit wirkt sich das Urteil auf ganz Deutschland aus. Doch Ubers Expansionsstrategie wird das vorerst nicht bremsen. Gewiss wird man in Revision gehen. Auch bei den anderen Geschäftsbereichen wie UberBlack arbeitet die USFirma an der Grenze des Erlaubten: Fahrgäste werden wiederum per Smartphone-App an Mietwagen mit Fahrer weitergeleitet. Man ist wieder der Meinung, dass es sich nicht um ein herkömmliches Taxigeschäft handele. Der Haken: Die Mietwagen müssen eigentlich nach jeder Fahrt an den Betriebssitz zurückkehren. Sonderwünsche in Gefahr Bei all den Auseinandersetzungen geht es der Branche aber nicht um die Vermeidung von Wettbewerb. „Vielmehr 2 | 2015 wehren wir uns gegen unlautere Mittel, mit denen das einfache Geschäft mit der Laufkundschaft in Innenstädten bedient wird. Das würde schließlich auch negative Auswirkungen auf die Taxikunden mit besonderen Anforderungen haben“, prognostiziert Grätz. Es besteht die Gefahr, dass der 24-Stunden-Rundumdienst einer Taxigenossenschaft für Privat- und Geschäftskunden nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Die Aufgabe der Rufzentrale ist nicht nur die Suche nach dem nächstgelegenen Taxi, um die Wartezeit zu verkürzen: „Die persönliche Betreuung ist vor allem für die Vielzahl von Sonderwünschen wichtig“, so Grätz. Das Angebot für Senioren, Behinderte oder Personen mit gesundheitlichen Problemen, die Kurierdienste oder der Kombi für den nächsten Kühlschrankkauf, all diese Leistungen stünden auf dem Spiel. Das klassische Taxigeschäft wird durch neue Entwicklungen wie SmartphoneApps nicht infrage gestellt. Im Gegenteil. Das ist keine unredliche Konkurrenz, sondern eine positive Entwicklung, die viele Taxizentralen heute auch schon nutzen. Taxiortung, bargeldloses Bezahlen oder die persönliche Fahrerbewertung sind im Tagesgeschäft angekommen. Für die Zukunft sieht Grätz kaum Platz für ein reguläres Taxigeschäft durch Uber. Es werde gewiss noch einige Zeit mit viel Geld versucht werden, die Branche unter Druck zu setzen. Doch wenn die Gesetze eingehalten werden, brauche man die Konkurrenz nicht fürchten. Ein Beitrag der -Redaktion
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