Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) Merkblatt 2015/2016 Fahrtkostenerstattung für Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe VORAUSSETZUNGEN Kostenfreiheit des Schulweges kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die nächstgelegene Schule besucht wird. Die nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Maßgeblich hierfür sind die Kosten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und nicht die tatsächlich zurückgelegte Fahrtstrecke. Die Wegstrecke des Schülers zwischen Wohnung und Schule muss mindestens drei Kilometer betragen. KOSTENERSTATTUNGSANSPRUCH Für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen, sowie für Berufsschüler in Teilzeitunterricht erstattet der Aufgabenträger (Landratsamt Main-Spessart) die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten der Beförderung die Familienbelastungsgrenze von 420,00 € je Schuljahr übersteigen. Befreiung von der Familienbelastung: 1. Bezieht ein Unterhaltsleistender Kindergeld für drei oder mehr Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden die von ihm aufgewendeten notwendigen Fahrtkosten für das Schuljahr 2015/2016 in voller Höhe erstattet. Hierzu ist es erforderlich einen Kindergeldnachweis des Monates August 2015 vorzulegen. Andere Monate werden nicht anerkannt. 2. Hat ein Unterhaltsleistender oder Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden die von ihm aufgewendeten notwendigen Fahrtkosten für das Schuljahr 2015/2016 in voller Höhe erstattet. Hierzu ist des erforderlich eine Kopie des Leistungsbescheides mit der Zahlung für August 2015 vorzulegen. 3. Wenn der Schüler/die Schülerin aufgrund einer dauernden Behinderung (mind. 6 Monate) auf die Beförderung angewiesen ist. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ist vorzulegen. Wichtig: Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges (Entfernung mehr als 3 km, Besuch der nächstgelegenen Schule) müssen auch hier erfüllt sein. Trifft einer dieser drei Punkte zu, können Sie mit dem gelben Erfassungsbogen ab der 11. Klasse (liegt im Sekretariat auf) eine Schüler-Jahresfahrkarte über das Landratsamt Main-Spessart bestellen. Erfassungsbogen und Kindergeldbescheinigung bitte nur gemeinsam im August 2015 / Anfang September 2015 einreichen. Für Schüler der 11. Jahrgangsstufe Fachoberschule( ist es nicht möglich eine Jahresfahrkarte zu bestellen (Schule/Praktikum). Diese Schüler müssen Ihre Fahrtkosten mit dem Landratsamt Main-Spessart nach Schuljahresende abrechnen. Ansonsten bitten wir Sie die Fahrkarten zu kaufen (s. Hinweis zum Fahrkartenkauf / Stammkarte ) , zu sammeln und in zeitlicher Reihenfolge in den "Antrag auf Fahrtkosten-Erstattung" einzukleben. Achten Sie bitte beim Kauf darauf, dass Sie immer die kostengünstigste Fahrkarte und die kürzeste, zumutbare Verkehrsverbindung lösen. Abhängig von den Schulzeiten kommen verschiedene Fahrkarten in Frage (z. B. Schüler-Monatskarten, Schüler-Wochenkarten, Tageskarten, 6-er Karten, Einzelfahrscheine evtl. Bahncard u. Ä.). Eingereichte Fahrtkosten, welche dieses Maximum übersteigen, werden bis zur Höhe des günstigsten Fahrpreises gekürzt. Die Kosten für andere Verkehrsmittel können nur übernommen werden, wenn dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist und ein entsprechender Antrag – Antrag auf Pkw-Genehmigung vor Schuljahresbeginn gestellt wurde. Fahrtkosten werden nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht erstattet. Den Antrag auf Fahrtkosten-Erstattung erhalten Sie in der Schule oder unter www.vvm-info.de bzw. auch unter www.mainspessart.de. Am Schuljahresende reichen Sie bitte den ausgefüllten, unterschriebenen und von der Schule bestätigten Antrag beim Landratsamt Main-Spessart ein. Ab einer Fahrkartensumme von 600 Euro können Sie auch gerne eine Zwischenabrechnung bei uns einreichen. Letzter Abgabetermin für das Schuljahr 2015/2016 ist der 31. Oktober 2016! Dieser Termin ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Anträge die nach dem 31. Oktober 2016 eingehen können nicht mehr berücksichtigt werden. Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass der Besuch von Umschulungsmaßnahmen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Fachschulen, Fachakademien, Fortbildungseinrichtungen, Lehrgängen, Meisterschulen sowie Fachhoch- und Hochschulen im Rahmen des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges nicht förderungsfähig sind. Fahrkartenkauf Lassen Sie sich beim Verkehrsverbund Mainfranken (VVM) eine Stammkarte für eine Ausbildungskarte ausstellen und kaufen Sie dann Wertmarken im Ausbildungstarif für einen Kalendermonat oder eine Woche. Die Stammkarte ist bei Schülern und Auszubildenden ein Jahr nutzbar, während die Wertmarke nach einem Monat oder eine Woche verfällt und durch eine neue ersetzt wird. Wichtig ist jedoch, dass die Schule oder der Ausbildungsbetrieb diese Berechtigung bestätigt. Hierzu muss ein Antrag zur Ausstellung einer Kundenkarte im Ausbildungsverkehr ausgefüllt und danach persönlich beim WVV-Citypunkt, im WVVKundenzentrum am Haugerring, bei der Omnibusverkehr Franken GmbH(OVF) in der Schweinfurter Str. 4 in Würzburg bzw. in der Wernfelder Str. 30 in Gemünden abgegeben werden. Nur so können die Stammkarten und die Wertmarken für Schülerwochenkarten oder Schülermonatskarten gekauft werden Download unter www.vvm-info.de: Rubrik Fahrkarten unter Antragsformulare Bestellschein Stammkarte für eine Ausbildungskarte VVM-Servicetelefon 01801-886 886 oder www.ovf.de 09351/97 57 97
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