Konrad-Adenauer-Allee 25 86150 Augsburg Infobrief Telefon: 0821/3 55 30 Fax: 0821/51 26 82 E-Mail: [email protected] Homepage: www.raau.de oder www.rechtsanwalt-uhl.de Gerichtsfach Augsburg: 18/11 Datum: 07.05.2015 der Kanzlei Uhl Gleicher Stundenlohn für Mann und Frau Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Mainz durfte sich mit Erfüllungs- und Entschädigungsansprüchen wegen Benachteiligung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts auseinandersetzen. Sachverhalt: Die Klägerin ist seit 01.07.1996 bei der Beklagten (Schuhherstellerunternehmen), als einfache Produktionsmitarbeiterin angestellt. Die Beklagte zahlte für die in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern, siehe Tabelle. Erst ab 01.01.2013 zahlt sie Frauen und Männern einen gleichen Stundenlohn von € 9,86 brutto. Die Beklagte zahlte der Klägerin vergleichbaren Differenz Männern pro Stunde 2009 € 8,54 € 9,76 € 1,22 2010, 2011, 2012 € 8,72 € 9,86 € 1,14 Die Klägerin hat in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht (ArbG) den Verstoß des Allgemeinen Geleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgetragen und rückständigen Lohn von 12.156,88 € samt Verzinsung und eine angemessene Entschädigung, die sich jedoch auf mindestens 9.194,50 € belaufen soll, eingeklagt. Urteil I. Instanz: Das ArbG Koblenz hat mit Urteil vom 25.09.2013 der Klägerin 7.543,57 € brutto für den Lohn und für die Entschädigung 3.537,18 € zugesprochen. Zur Diskriminierung trug das Gericht vor, dass eine Entschädigung von drei durchschnittlichen Monatslöhnen angemessen sei. Da die Klägerin durchschnittlich 119,58 Stunden im Monat gearbeitet hat, beläuft sich ihr Bruttomonatslohn bei einem anzusetzenden Stundenlohn von € 9,86 auf durchschnittlich € 1.179,06, so dass sich eine Entschädigung von € 3.537,18 errechnet wurde. Berufung: Dieses Verfahren kam in die zweite Instanz, wobei die Beklagte nichts zahlen wollte und die Klägerin eine höhere Entschädigung in Geld forderte. Die Höhe wurde zwar in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch soll ein Betrag von 5.520,48 € nicht unterschritten werden. Urteil II. Instanz: Durch die Diskriminierung ist der Zahlungsanspruch der Klägerin auf rückständigen Lohn rechtmäßig durch das Erstgericht erfolgt. Daneben ist der bisher festgesetzte Entschädigungsbetrag auf 6.000,00 € heraufzusetzen. Bei der Berechnung der Entschädigungshöhe sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm, zu berücksichtigen. Unter Würdigung aller Umstände des Falls wurde eine Entschädigung von 6.000,00 € für angemessen erachtet. Zwar schreibt das Gesetz in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG: Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Doch die vorliegende Diskriminierung erfolgte im bestehenden Arbeitsverhältnis, wobei sich an den drei Bruttomonatsgehältern nicht orientiert werden muss. Quelle: LArbG Mainz, Urteil vom 14.08.2014, Aktenzeichen, 5 Sa 509/13; http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={AB8CA9C5-B61A4844-9CD4-BBD942C9C085} Fazit: Der Grundsatz „Gleiches Geld für gleiche Arbeit“ ist zu beachten und beim Klageverfahren ist nicht nur die Differenz zum „normalen“ Gehalt, sondern auch eine Entschädigungszahlung einklagbar, die bei einer einfache Produktionsmitarbeiterin sogar die Höhe von 6.000.- € erreichen kann. Robert Uhl, Rechtsanwalt
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