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Gerichtsfach Augsburg: 18/11
Datum: 07.05.2015
der Kanzlei
Uhl
Gleicher Stundenlohn für Mann und Frau
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Mainz durfte sich mit Erfüllungs- und
Entschädigungsansprüchen wegen Benachteiligung von Frauen aufgrund ihres
Geschlechts auseinandersetzen.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 01.07.1996 bei der Beklagten (Schuhherstellerunternehmen), als
einfache Produktionsmitarbeiterin angestellt.
Die Beklagte zahlte für die in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher
Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern, siehe Tabelle. Erst ab
01.01.2013 zahlt sie Frauen und Männern einen gleichen Stundenlohn von € 9,86
brutto.
Die Beklagte zahlte
der Klägerin
vergleichbaren
Differenz
Männern
pro Stunde
2009
€ 8,54
€ 9,76
€ 1,22
2010, 2011, 2012
€ 8,72
€ 9,86
€ 1,14
Die Klägerin hat in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht (ArbG) den Verstoß des
Allgemeinen Geleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgetragen und rückständigen
Lohn von 12.156,88 € samt Verzinsung und eine angemessene Entschädigung, die
sich jedoch auf mindestens 9.194,50 € belaufen soll, eingeklagt.
Urteil I. Instanz:
Das ArbG Koblenz hat mit Urteil vom 25.09.2013 der Klägerin 7.543,57 € brutto für
den Lohn und für die Entschädigung 3.537,18 € zugesprochen.
Zur Diskriminierung trug das Gericht vor, dass eine Entschädigung von drei
durchschnittlichen Monatslöhnen angemessen sei. Da die Klägerin durchschnittlich
119,58 Stunden im Monat gearbeitet hat, beläuft sich ihr Bruttomonatslohn bei einem
anzusetzenden Stundenlohn von € 9,86 auf durchschnittlich € 1.179,06, so dass sich
eine Entschädigung von € 3.537,18 errechnet wurde.
Berufung:
Dieses Verfahren kam in die zweite Instanz, wobei die Beklagte nichts zahlen wollte
und die Klägerin eine höhere Entschädigung in Geld forderte. Die Höhe wurde zwar
in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch soll ein Betrag von 5.520,48 € nicht
unterschritten werden.
Urteil II. Instanz:
Durch die Diskriminierung ist der Zahlungsanspruch der Klägerin auf rückständigen
Lohn rechtmäßig durch das Erstgericht erfolgt. Daneben ist der bisher festgesetzte
Entschädigungsbetrag auf 6.000,00 € heraufzusetzen.
Bei der Berechnung der Entschädigungshöhe sind alle Umstände des Einzelfalls, wie
etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass
und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der
Entschädigungsnorm, zu berücksichtigen.
Unter Würdigung aller Umstände des Falls wurde eine Entschädigung von 6.000,00 €
für angemessen erachtet.
Zwar schreibt das Gesetz in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG:
Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht
übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier
Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Doch die vorliegende Diskriminierung erfolgte im bestehenden Arbeitsverhältnis,
wobei sich an den drei Bruttomonatsgehältern nicht orientiert werden muss.
Quelle:
LArbG Mainz, Urteil vom 14.08.2014, Aktenzeichen, 5 Sa 509/13;
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={AB8CA9C5-B61A4844-9CD4-BBD942C9C085}
Fazit:
Der Grundsatz „Gleiches Geld für gleiche Arbeit“ ist zu beachten und beim
Klageverfahren ist nicht nur die Differenz zum „normalen“ Gehalt, sondern auch eine
Entschädigungszahlung einklagbar, die bei einer einfache Produktionsmitarbeiterin
sogar die Höhe von 6.000.- € erreichen kann.
Robert Uhl, Rechtsanwalt