Entwurf Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom ........................................., mit der die Bgld. Jagdverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 30, 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 11 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet: Die Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 3 entfällt der letzte Satz. 2. § 29 Abs. 3 entfällt. 3. In § 31 Abs. 5 entfallen der zweite und dritte Satz. 4. In § 31 Abs. 7 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt. 5. § 76 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet: „Rotwild: Hirsche der Klasse I Hirsche der Klassen II und III Schmaltiere und Schmalspießer des Rotwildes Tiere und Nachwuchsstücke vom 1. Dezember bis 31. Juli vom 1. Jänner bis 31. Juli vom 1. Jänner bis 31. Mai vom 1. Jänner bis 15. August“ 6. § 76 Abs. 1 Z 1 lit. j entfällt. 7. § 76 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet: „Altersklasse II: Hirsche im 5., 6., 7., 8., 9. und 10. Lebensjahr.“ 8. Dem § 76 Abs. 2 Z 1 lit. c wird folgende lit. d angefügt: „d) Altersklasse Schmalspießer (Unterklasse der Altersklasse III): Hirsche im 2. Lebensjahr mit Spießgeweih (ohne zusätzliches Ende). Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu dessen Spitze.“ 9. Dem § 76 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Als fiktiver Setztermin für alle Schalenwildarten mit Ausnahme von Schwarzwild gilt der 31. März. Das laufende Lebensjahr gilt zu diesem Termin als vollendet.“ 10. § 77 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet: a) „Schwarzwild (säugende Bache; eine Bache gilt solange als säugend, solange sie gestreifte Frischlinge führt)“ 11. In § 77 Abs. 1 Z 1 lit. g entfällt nach dem Wort „Wildkatze“ das Wort „Rotwild“. 12. § 77 Abs. 1 Z 1 lit. h lautet: „Steppeniltis“ 13. § 77 Abs. 1 Z 1 lit. i entfällt. 14. In § 77 Abs. 2 lit. a wird das Wort „führende“ durch das Wort „säugende“ ersetzt. 15. § 86 Abs. 4 lautet: „(4) Bei Rotwild können durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten oder auf Anordnung der Behörde die Klasse Schmalspießer extra ausgewiesen und angeordnet werden. Diese ist der Klasse III zuzuordnen.“ 16. Der bisherige § 86 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. 17. In § 87 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „gegebenen“ durch das Wort „ermittelten“ ersetzt. 18. § 87 Abs. 2 bis 10 lauten: „(2) Der Schwerpunkt des Abschusses ist in der jüngsten Altersklasse festzulegen. Wenn dies zur Erreichung der Ziele des Abs. 1 erforderlich ist, ist der Abschuss von Schmaltieren bzw. Schmalspießern gesondert anzuordnen. (3) In der Altersklasse II ist der Eingriff grundsätzlich sehr mäßig zu halten. (4) Beim Rotwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen. (5) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1:1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu bewilligen: 30% Hirsche 30% Tiere 40% Nachwuchsstücke Die Aufteilung der Hirsche in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen: Altersklasse III: mindestens 50% Altersklasse II: maximal 20% Altersklasse I: 30% Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen. (6) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht gegeben, so ist der Abschussplan entsprechend den jagdfachlichen Kenntnissen so zu gestalten, dass ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis erreicht wird. Unter Berücksichtigung der Revierverhältnisse kann dafür auch ein ein- oder mehrjähriger Zeitraum vorgesehen werden. (7) Beim Rehwild sind bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis folgende Hundertsätze zu bewilligen: 33% Böcke 33% Geißen 34% Nachwuchsstücke Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen. Die Aufteilung der Rehböcke in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen: Altersklasse II: mindestens 40% Altersklasse I: höchstens 60% Sind beim Rehwild diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses jener Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Geißenbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. (8) Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild, bei Muffelwild wie bei Rehwild sinngemäß anzuwenden. (9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschussplanes an die Verpächterin oder den Verpächter, die zur Jagdausübung berechtigte Person, den Landesjagdverband und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zuzustellen. (10) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten Abschussplan in dem Jagdjahr, für das er gültig ist, und im darauf folgenden Jagdjahr aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.“ 19. Dem § 88 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Jede Unterschreitung des Abschussplanes ist zu begründen und bei der Erstellung der darauf folgenden Abschusspläne zu berücksichtigen.“ 20. Dem § 88 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei Rotwild ist jeder Abschuss von Hirschen der Altersklasse I und II innerhalb von 14 Tagen nach Erlegung, unabhängig von der Vorlagepflicht gemäß § 90 Abs. 2, nach den Bewertungsrichtlinien gemäß § 90 Abs. 4 zu bewerten, wobei das Ergebnis der Bewertung auch für die Bewertung gemäß § 90 Abs. 3 im Rahmen der angeordneten Hegeschau bindend ist. Die Summe der im Abschussplan freigegebenen Hirsche der Altersklasse I und II darf dadurch nicht überschritten werden. Eine Übererfüllung des Abschussplanes in einer Altersklasse ist im Folgejahr bei der Abschussplanung zu berücksichtigen.“ 21. In § 90 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „für Trophäen“. 22. Dem § 124 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die §§ 15 Abs. 3, 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 und Abs. 7, § 76 Abs. 1 lit. a, § 76 Abs. 1 lit. j, § 76 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 76 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 76 Abs. 5, § 77 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 77 Abs. 1 Z 1 lit. g bis i; § 77 Abs. 2 lit. a, § 86 Abs. 4 und Abs. 5, § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 2 bis 10, § 88 Abs. 1 und Abs. 3, § 90 Abs. 4 und § 124 Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Für die Landesregierung: Der Landesrat: Vorblatt Problem: Die Burgenländische Jagdverordnung in der bisherigen Form stellte bei der Schonzeitregelung und bei der Abschussplanung beim Rotwild bei den männlichen Stücken auf Geweihausprägungen ab, was aus wildbiologischer Sicht nicht begründbar ist und von anderen Bundesländern auch schon länger nicht mehr praktiziert wird. Ebenso gibt es in dieser Verordnung keine eigene Definition für den Schmalspießer, was immer wieder bei der Abschussplanung, insbesondere bei der Verkürzung der Schonzeiten, zu Problemen führt. Ebenso führte die Bejagung der Hirsche der Altersklasse I bis Ende Dezember zu Problemen bei der Erfüllung des Abschusses bei weiblichen Stücken und bei Nachwuchsstücken. Weiters gab es bisher bei Schalenwild immer wieder das Problem, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht genau festgelegt werden konnte, wann ein Wildtier nicht mehr zur Nachwuchsklasse zuzuordnen ist, da sich die biologische Grenze durch den jeweiligen Geburtstermin nicht eindeutig bestimmen lässt. Änderungsbedarf gibt es auch auf Grund der Einführung der Landesverwaltungsgerichte sowie im Bereich der Abschussplanung, wo bisher in der Verordnung auf den gegebenen Wildstand abgestellt wird. Lösung: Um eine praxisnahe Einteilung der Altersklassen der Hirsche für die Schonzeit zu ermöglichen, die auch wildbiologischen Grundsätzen entspricht, wird die Einteilung der Altersklassen zwecks Schonung nunmehr rein nach Alter vorgenommen und auch eine Definition für den Schmalspießer als Unterklasse der Altersklasse III getroffen. Mit der Vorverlegung der Schonzeit für Hirsche der Altersklasse I auf den 1.12. wird gewährleistet, dass die Abschussplanerfüllung bei den weiblichen Stücken und den Nachwuchsstücken durch die Jagdausübungsberechtigten effizienter erfolgen kann. Mit der gesetzlichen Festlegung eines fiktiven Setztermins für Schalenwild wird zukünftig eindeutig die Nachwuchsklasse des Schalenwildes festgelegt werden können, wodurch auch bei der Abschussplanung die Rechtssicherheit gewährleistet werden kann. Durch die Änderung der Verordnung im Bereich der Abschussplanung wird zukünftig nicht auf den gegebenen Wildstand, der auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nur durch Zählung des Wildes erhoben werden kann, abgestellt, sondern auf den ermittelten Wildstand, der auf Grund wildbiologischer- und jagdfachlicher Erkenntnisse ermittelt werden kann. Finanzielle Auswirkungen: Durch die geplanten Änderungen ergibt sich für das Land kein finanzieller Mehrbedarf. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt. Erläuterungen Allgemeines Mit der Umsetzung der vorliegenden Novelle wird einerseits der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit Rechnung getragen, wonach nunmehr nicht die Landesregierung über Beschwerden zu entscheiden hat, sondern das unabhängige Landesverwaltungsgericht. Andererseits kommt es neben Änderungen im Bereich der Schonzeiten auch zu Verwaltungsvereinfachungen im Bereich der Abschussplanung. Die Schonzeit für Hirsche der Altersklasse I wird verlängert, sodass diese Stücke bereits ab dem 1.12. zu schonen sind. Auch richtet sich die Schonzeit nunmehr allein nach dem Alter der Hirsche und nicht so wie bisher nach Geweihmerkmalen. Auch wird mit der vorliegenden Novelle umgesetzt, dass nunmehr nicht die führende Bache, sondern die säugende Bache ganzjährig zu schonen ist. Mit der Festlegung eines fiktiven Setztermins für Schalenwild können nunmehr auch die Nachwuchsstücke eindeutig definiert werden, was bislang nicht möglich war. Zusätzlich wird mit der vorliegenden Novelle auch sichergestellt, dass es in der Abschussplanung einen Schwerpunkt auf Eingriffe in die Jugendklasse bei mäßigem Eingriff in die Altersklasse II gibt. Durch diese Änderung erfolgt eine Angleichung an die Regelungen anderer Bundesländer. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Z 1 bis 4 (§ 15 Abs. 3, § 29 Abs. 3, § 35 Abs. 5 und § 31 Abs. 7): Damit wird der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprochen. Zu Z 5 (§ 76 Abs.1 Z 1 lit. a): Durch die Vorverlegung der Schonzeit für Hirsche der Altersklasse I auf den 1.12. soll gewährleistet werden, dass eine intensivere Bejagung des Kahlwildes durch wegfallende Rücksichtnahme auf potentielle Ier-Hirschabschüsse stattfindet und dadurch die Abschusspläne zur Gänze erfüllt werden. Durch die Bestimmung erfolgt die Gleichstellung des Schmaltieres mit dem Schmalspießer auch hinsichtlich der Schonzeitregelung. Zu Z 6 (§ 76 Abs. 1 Z 1 lit. j): Da der Steppeniltis ganzjährig geschont wird, erfolgt dies unter § 77 Abs. 1 Z 1 lit. h. Zu Z 7 (§ 76 Abs. 2 Z 1 lit. b): Die Einteilung der Altersklassen erfolgt nur mehr dem Alter nach. Die Bejagung des männlichen Rotwildes stellt nicht mehr auf die Geweihmorphologie ab und die Bejagung dadurch biologisch zweckmäßiger wird. Zu Z 8 (§ 76 Abs. 2 Z 1 lit. d): Dadurch wird der Schmalspießer eindeutig definiert und dem Schmaltier gleichgestellt. Dadurch wird eine besondere Abschussplanung auch hinsichtlich der Schmalspießer vereinfacht. Dadurch kann auch rascher eine Verbesserung eines ungünstigen Altersklassenverhältnisses herbeigeführt werden. Zu Z 9 (§ 76 Abs. 5): Mit der Einführung eines fiktiven Setztermins für alle Schalenwildarten wird es möglich, die Nachwuchsklassen eindeutig zu definieren. Zu Z 10 (§ 77 Abs. 1 Z 1 lit. a): Diese Bestimmung stellt sicher, dass säugende Bachen, solange sie gestreifte Frischlinge mit sich führen, geschont werden. Der übereinstimmenden Literatur folgend sind Frischlinge ab dem Verlust der Streifung als selbstständig anzusehen. Zudem ist die Mutterschaft von Schalenwild im zunehmenden Jahresverlauf nicht erkenntlich, da diese auch ohne ihren Nachwuchs unterwegs sein können. Daher ist aus jagdwirtschaftlicher und wildschadensprohibitiver Sicht die Änderung erforderlich. Zu Z 11, 12 und 13 (§ 77 Abs.1 Z 1 lit. g bis i): Damit wird die Einteilung der Hirsche allein durch das Alter umgesetzt und der Steppeniltis als ganzjährig geschonte Wildart aufgenommen. Dies ist erforderlich, da der Steppeniltis sich im Anhang IV der FFH-Richtlinie findet. Zu Z 14 (§ 77 Abs. 2 lit. a): Siehe zu Z 10. Zu Z 15 (§ 86 Abs. 4): Siehe zu Z 8. Zu Z 16 (§ 86 Abs. 5): Es erfolgt die Umnummerierung auf Grund der Tatsache, dass Abs. 4 neu eingefügt wurde. Zu Z 17 (§ 87 Abs. 1): Die Änderung wurde erforderlich, da es der jagdfachlichen Literatur eindeutig hervorgeht, dass Wildzählungen im Burgenland auf Grund der Geländeformen nicht durchführbar sind. Auf Grund von jagdfachlicher Literatur lässt sich der Wildstand allerdings auf Grund der Abschusszahlen aus vergangenen Jahren berechnen. Basierend auf den so ermittelten Wildstand kann der Abschussplan erstellt werden. Zu Z 18 (§ 87 Abs. 2 bis 10): Mit den vorliegenden Änderungen wird gewährleistet, dass bei der Abschussplanung mit Schwerpunkt des Eingriffes in der Jugendklasse bei „mäßigem“ Eingriff in der Altersklasse II vorgegangen wird. Diese Bestimmung ermöglicht eine eindeutige Aufteilung des Hirschabschusses mit hinsichtlich allfälliger Wildstandsreduktion gewünschten stärkeren Eingriff in die Altersklasse III. Denn auch ein ungünstiges Geschlechterverhältnis kann nur durch Reduktion der Gesamtanzahl an Hirschen am Abschussplan erfolgen und nicht wie bisher vertreten, durch die Freigabe von Hirschen der Altersklasse I und II. Zu Z 19 (§ 88 Abs. 1): Gemäß den Bestimmungen des Jagdgesetzes sind Abschusspläne von den Jagdausübungsberechtigten zu erfüllen. Werden diese nicht erfüllt, ist die Begründung für das Unterschreiten auch als Begründung für die Abschussplanung im Folgejahr heranzuziehen. Zu Z 20 (§ 88 Abs. 3): Mit dieser Bestimmung soll der unverhältnismäßig hohe Abschuss von Hirschen der Altersklasse II verhindert werden, sodass während der Schusszeit schon auf eine etwaige Übererfüllung des Abschussplanes in den Altersklassen I und II reagiert werden kann. Hirsche der Altersklasse III sind ohnehin auch in den Hegeschauen vorzulegen. Zu Z 21 (§ 90 Abs. 4): Da die Schonzeitregelungen nunmehr nicht auf die Geweihmorphologie abstellen, ist die Bestimmung anzupassen. Zu Z 22 (§ 124 Abs. 3): Inkrafttretensbestimmung.
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