ALLE ACHTUNG

www.alleachtung.net
Alle Achtung
ALLE ACHTUNG
Grenzen achten – vor Missbrauch schützen
Richtlinie und Projekt
zur Umsetzung von Präventions- und Interventionsmaßnahmen bei
Kindeswohlgefährdung und Gefährdung von schutzbefohlenen
Erwachsenen
1
Projektstelle ALLE ACHTUNG
Ev. Kinder- und Jugendwerk Baden
Blumenstr. 1-7
76133 Karlsruhe
Reader Fassung 26.01.2014
2
Inhaltsverzeichnis
Die Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden .........................................................4
Das Projekt ALLE ACHTUNG ....................................................................................................6
Die Elemente des Schutzkonzepts ..........................................................................................7
Kultur der Grenzachtung ........................................................................................................8
Grenzverletzungen, Übergriffe und strafrechtliche Handlungen .............................................8
Risikoanalyse ..........................................................................................................................8
Intervention .........................................................................................................................10
Prävention ............................................................................................................................10
Verpflichtungserklärung .......................................................................................................10
Vereinbarungen mit den Jugendämtern ...............................................................................10
Erweiterte Führungszeugnisse ..............................................................................................11
Beantragung von erweiterten Führungszeugnissen ..............................................................13
Hilfe und Beratung ...............................................................................................................18
Gesetzliche Grundlage ..........................................................................................................18
Links .....................................................................................................................................21
Literatur ...............................................................................................................................22
Filme ....................................................................................................................................23
Anlagen ................................................................................................................................24
.............................................................................................................................................29
Projektstelle im Ev. Kinder- und Jugendwerk Baden.............................................................30
3
Die Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden
Das Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats hat am 1.10.2013 eine Richtlinie zum
Kindeswohl veröffentlicht, die ab diesem Jahr im Rahmen des Projekts ALLE ACHTUNG
umgesetzt wird. (Die Richtlinie kann auf der Homepage www.alleachtung.net
heruntergeladen werden)
Zielgruppen
a) hauptberuflich, nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit
Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen auf den unterschiedlichen
Ebenen und in den unterschiedlichen Arbeitsfeldern der Landeskirche und der
Diakonie, soweit sie sich in landeskirchlicher (auch kirchengemeindlicher)
Trägerschaft befinden.
z.B. Gemeindediakon/innen, Jugendreferent/innen, pädagogische Mitarbeitende der
Kirchengemeinde, kirchliche Religionslehrer/innen, Lehrer/innen kirchlicher Schulen
und Ausbildungsstätten, Kantor/innen und Kirchenmusiker/innen,
Freizeitmitarbeitende, Gruppenleiter/innen, Kindergottesdienstmitarbeitende, KonfiTeamer/innen…
b) Honorarkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen, Freiwilligendienstleistende und Mehraufwandsentschädungskräfte (1Euro-Jobber)
c) Dienststellenleitungen mit Personalverantwortung für Mitarbeitende in der Arbeit
mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen.
z.B. Dekan/innen, Schuldekan/innen, Pfarrer/innen und Gemeindediakon/innen in
der Geschäftsführung von Kindergärten…
Umsetzung der Richtlinie
Erweitertes Führungszeugnis für hauptberuflich Mitarbeitende
in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen
Die Umsetzung wird von den entsprechenden Personalverwaltungen und
Dienststellenleitungen verantwortet, indem die Mitarbeitenden zur Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses aufgefordert werden. Für die Aufnahme in das Lehrvikariat
und in die Ausbildung an Fachschulen ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
eine Voraussetzung.
Erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtlich und nebenberuflich Mitarbeitende
in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen
Die Notwendigkeit zur Einsicht eines erweiterten Führungszeugnisses ist abhängig von der
Art der Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen
Erwachsenen. Bei einer Vereinbarung mit den Jugendämtern muss dabei eine
entsprechende Tätigkeitsliste vorgelegt werden. Die Einsichtnahme geschieht durch
Pfarrer/innen, Mitarbeitende mit Personalverwaltungsaufgaben und Bezirks- und
Landesjugendreferent/innen.
(Nähere Informationen siehe S. 11ff)
4
Verpflichtungserklärung
Die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Standards der Kultur der Grenzachtung durch
hauptberuflich, nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitende wird im Rahmen von
Schulungen und bei neuen Dienst- und Arbeitsverhältnissen vor Dienstbeginn
unterschrieben.
Schulungen
Alle hauptberuflich, nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit
Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen nehmen an einer
entsprechenden Schulung teil.
Basisschulung (3 Std.)
für alle Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen
Erwachsenen.
Die Schulung wird durch Multiplikator/innen in den Bezirken und Arbeitsbereichen
durchgeführt.
Aufbauschulung (3 Std)
für alle Mitarbeitenden, die Maßnahmen mit Übernachtungen durchführen
(Voraussetzung: Basisschulung)
Die Schulung wird durch Multiplikator/innen in den Bezirken und Arbeitsbereichen
durchgeführt.
Schulung für Multiplikator/innen (3 Tage)
für alle Mitarbeitenden, die Basis- und Aufbau-Schulungen durchführen.
Die Schulung wird vom Projekt ALLE ACHTUNG in Zusammenarbeit mit der
Fachberatungsstelle Wildwasser Karlsruhe durchgeführt.
Schulung für Dienststellenleitungen mit Personalverantwortung (3 Tage)
für alle Vorgesetzte, in deren Arbeitsbereich hauptberuflich Mitarbeitende mit Kindern,
Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen arbeiten.
Die Schulung wird vom Projekt ALLE ACHTUNG in Zusammenarbeit mit der
Fachberatungsstelle Wildwasser Karlsruhe durchgeführt.
Anmeldung:
Schulungen des Projekts ALLE ACHTUNG sind auf der Homepage alleachtung.net
veröffentlicht und können ab sofort mit einem Online-Formular belegt werden. Die erste
Schulung für Multiplikator/innen findet vom 4. – 6.5.2015 statt.
Handlungspläne
Die Landeskirche wird Handlungspläne für landeskirchlich angestellte Mitarbeitende,
Beamt/innen, und ehrenamtlich Mitarbeitenden der verschiedenen Arbeitsbereiche
erstellen bzw. überarbeiten. Für alle Arbeitsbereiche in eigener Trägerschaft und mit
eigenen Anstellungsverhältnissen (Kindertagesstätten, Diakonische Werke, evangelische
Schulen …) erstellt das Projekt Vorlagen zur Erstellung eigener Handlungspläne.
Einrichtung einer Ansprechstelle für Betroffene, Angehörige und Zeugen
Die Ansprechstelle ist seit 2010 eingerichtet. Der Kontakt ist in diesem Reader und auf der
5
Homepage ekiba.de und alleachtung.de veröffentlicht. Mitarbeitende mit Fragen zu einer
Vermutung eines Übergriffs oder sexuellen Missbrauchs können sich bei regionalen
Fachberatungsstellen in ihrem Landkreis beraten lassen. Eine Adressliste steht auf der
Homepage unter Hilfe und unter Materialien zum Download. Auf einer digitalen Karte sind
die Beratungsstellen für den Bereich der Landeskirche ebenfalls dargestellt.
Die Umsetzung der Richtlinie soll die Ansprüche, die der Gesetzgeber im Bundeskinderschutzgesetz an die freien Träger der Jugendhilfe gestellt hat, erfüllen. Die Richtlinie, die
Verpflichtungserklärung, Formulare zur Beantragung von erweiterten Führungszeugnissen
und Handlungspläne können nach ihrer Fertigstellung auf der Homepage
www.alleachtung.net heruntergeladen werden.
Das Projekt ALLE ACHTUNG
Vier Jahre lang vom 1.7.2014 – 30.6.2018 soll das Thema Prävention sexualisierter Gewalt
und Kindeswohl einen thematischen Schwerpunkt in der Landeskirche bilden und die
Richtlinie umsetzen. Das Projekt wird in drei Phasen organisiert:
Die Konzeptionsphase
In der Konzeptionsphase bis Juli 2015 werden:
 Handlungspläne entwickelt (März 2015)
 Arbeitsmaterial erstellt (April 2015)
 Schulungen konzipiert und probeweise durchgeführt (April-Juni 2015)
 eine Arbeitshilfe erstellt (Juli 2015)
Die Umsetzungsphase
In der Umsetzungsphase von September 2015 – 2017 werden voraussichtlich
13 Schulungen für Multiplikator/innen und 29 Schulungen für Dienststellenleitungen
6
durchgeführt. Die genaue Anzahl der Multiplikator/innen wird anhand der aktuellen Statistik
noch ermittelt.
Die Auswertungsphase
In Zusammenarbeit mit einem Institut wird die Umsetzung des Projekts evaluiert und eine
Empfehlung erarbeitet, wie die Prävention und Intervention in der Arbeit mit Kinder- und
Jugendlichen auf Dauer etabliert werden kann.
Die Elemente des Schutzkonzepts
Das Schutzkonzept besteht im Wesentlichen aus 5 Elementen:
7
Kultur der Grenzachtung
Kinder und Jugendliche haben bei den Angeboten, Veranstaltungen, Gruppen, Freizeiten und
in den Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche das Recht auf Sicherheit, Privatsphäre
und einen achtungsvollen Umgang. Deshalb sind die Mitarbeitenden in den verschiedenen
Arbeitsbereichen und Verbänden herausgefordert, eine Kultur der Grenzachtung zu
entwickeln und Präventionsschulungen durchzuführen.
In dieser Kultur achten die Mitarbeitenden auf eine angemessene Nähe und Distanz zu den
ihn anvertrauten Menschen und respektieren deren Intimsphäre. Sie erkennen
unbeabsichtigte Grenzverletzungen, entschuldigen sich oder weisen andere auf ihr
Verhalten hin. Bei Übergriffen und strafbaren Handlungen orientieren sie sich an den
entsprechenden Handlungsplänen, informieren die Verantwortlichen und wenden sich zur
Beratung an das Vertrauenstelefon oder eine örtliche Beratungsstelle. Freizeitmaßnahmen,
Veranstaltungen und Gruppen sind so konzipiert, dass sie Kinder, Jugendliche und
schutzbefohlene Erwachsene in ihrer Selbständigkeit, der Vertretung ihrer Interessen und
Bedürfnisse und in ihrer Selbstachtung stärken.
Grenzverletzungen, Übergriffe und strafrechtliche Handlungen
Um verschiedene Formen und Intentionen von Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt
eindeutiger zu beschreiben und auch gegeneinander abzugrenzen, hat Ursula Enders der
Fachberatungsstelle Zartbitter folgende Begriffe definiert:
Grenzverletzungen,
die unabsichtlich verübt werden und /oder aus fachlichen bzw. persönlichen
Unzulänglichkeiten oder aus einer „Kultur der Grenzverletzungen“ resultieren.
Sexuelle Übergriffe,
die Ausdruck eines unzureichenden Respekts gegenüber Mädchen und Jungen,
grundlegender fachlicher Mängel und/oder einer gezielten Vorbereitung eines
sexuellen Missbrauchs/eines Machtmissbrauchs sind.
Strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt
(wie sexuelle Nötigung, exhibitionistische Handlugen, sexueller Missbrauch
von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen, Vergewaltigungen, die
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Prostitution von Kindern, das
Ausstellen, die Herstellung, der Handel und Eigenbesitz kinderpornografischer
Produkte).
Enders, Grenzen achten
Risikoanalyse
Die Analyse bildet den Ausgangspunkt eines Schutzkonzepts. Ziel ist es dabei, die für
Grenzverletzungen, Übergriffe und Missbrauch sensiblen Tätigkeiten, Orte, Strukturen und
Situationen in einem bestimmten Arbeitsbereich (Gemeinde, Freizeit, Einrichtung…) konkret
zu benennen und zu bewerten.
8
Strukturen
 Bewertung von Machtverhältnissen und Transparenz
 Darstellung der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen
 Darstellung von Beschwerdemöglichkeiten und –wegen
 Darstellung von Strukturen und Abläufen, die bei Grenzverletzungen, Übergriffen und
strafrechtlichen Handlungen zu Klärung beitragen und Entscheidungen treffen
 Darstellung vorhandener Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten
Tätigkeiten
 Auflistung aller Tätigkeiten mit Kindern- und Jugendlichen im Arbeitsbereich
 Bewertung des Risikos nach der Checkliste des KVJS (siehe Seite 16)
Situationen
 Beschreibung der Situationen, in denen schon Grenzverletzungen, Übergriffe und
strafrechtlichen Handlungen vorgekommen sind oder möglich wären
 Bewertung von pädagogischen Methoden und Settings nach ihrer Anfälligkeit für
Grenzverletzungen
Regeln
 Darstellung der Regeln eines Arbeitsbereichs, die Grenzverletzungen, Übergriffe und
strafrechtlichen Handlungen verhindern können.
 Darstellung bestehender Standards
 Darstellung möglicher Sanktionen bei Regelverstößen
Kommunikation
 Reflexion über
o den Umgang mit Fehlern und eine Kultur der Rückmeldung (Feedback)
o die Möglichkeit der Anzeige von Problemen und Äußerung von Kritik
o die Wahrnehmung von Konflikten und deren Bearbeitung
o die fachliche Besprechung der persönlichen Situation und Befindlichkeit der
Kinder- und Jugendlichen
Orte
 Bewertung von Räumlichkeiten (vor allem auch Sanitär- und Übernachtungsräume)
nach dem Schutz der Intimsphäre
 Bewertung von Räumlichkeiten nach ihrer Abgeschiedenheit bzw. Öffentlichkeit
Präventionsmaßnahmen
 Darstellung der schon vorhandener Präventionsmaßnahmen
 Definition der Zielgruppen für weitere Präventionsmaßnahmen
Auf der Basis dieser Risikoanalyse können dann konkrete Präventionsmaßnahmen und
Handlungspläne für Interventionen geplant werden. Verschiedene Präventionselemente
(Verpflichtungserklärung, Vorlagen für Handlungspläne, Schulungen, Arbeitshilfen) werden
dabei vom Projekt entwickelt und zur Verfügung gestellt.
9
Intervention
Handlungspläne bei einer Vermutung
Die Landeskirche ist in den vergangenen Jahren Beschwerden bei Übergriffen und
strafrechtlichen Handlungen nachgegangen und hat einen Handlungsablauf entwickelt, der
die Vermutung klären und dabei die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und Beteiligten
schützen soll.
Diese Handlungsabläufe werden in der Zusammenarbeit mit einer Fachberatungsstelle noch
einmal überarbeitet und veröffentlicht.
Da es aktuell keine zentrale Beschwerdestelle gibt, müssen Vermutungen auf Übergriffe und
strafrechtliche Handlungen den Dienstvorgesetzten oder Verantwortlichen der Arbeitsbereiche mitgeteilt werden, die den Fall bearbeiten. Bei einem begründeten Verdacht auf
Übergriffe und strafbare Handlungen von Angestellten und Beamten der Landeskirche muss
die Referatsleitung 7 (bei Angestellten) und Referatsleitung 6 (bei Beamten) informiert
werden. Bei diesen Stellen wird für Hauptberufliche der Landeskirche eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt und nach dem Ablaufschema im Anhang weiter vorgegangen.
Prävention
Verpflichtungserklärung
Die Erklärung (siehe Anlagen) soll in erster Linie im Rahmen der Schulungen unterschrieben
werden. Auf der Erklärung bestätigt die Kursleitung, dass deren Inhalte vermittelt wurden. In
Ausnahmefällen kann dies auch durch die Verantwortlichen eines Arbeitsbereichs nach einer
Information durch ein Merkblatt oder einer Powerpoint-Präsentation geschehen, die vom
Projekt zur Verfügung gestellt werden. Die Erklärung verbleibt bei den ehrenamtlich
Mitarbeitenden selbst und kann so in den verschiedenen Arbeitsbereichen vorgelegt
werden. Hauptberufliche senden ihre Verpflichtungserklärung an die Personalabteilung des
entsprechenden Arbeitgebers, der sie der Personalakte beifügt.
Vereinbarungen mit den Jugendämtern
Die Jugendhilfeausschüsse entwerfen wie im Gesetz (§72a SGB VIII) vorgesehen
Vereinbarungen, auf deren Basis die Jugendämter mit Vereinen, Verbänden und Kirchen in
Verhandlung treten. Die Vereinbarung verpflichtet die Vertragspartner in der Regel, ein
Schutzkonzept zu erstellen, die Mitarbeitenden zu schulen, sie eine Verpflichtungserklärung
unterschreiben und sich von Ehren- und Nebenamtlichen erweiterte Führungszeugnisse
vorlegen zu lassen. Es ist für Bezirke, Gemeinden und Verbände nicht notwendig,
Vereinbarungen ohne Aufforderung durch die Jugendämter zu verhandeln und zu
unterzeichnen. In manchen Landkreisen werden sie allerdings bei der Gewährung von
Zuschüssen vorausgesetzt.
Das Projekt ALLE ACHTUNG stellt für die Evangelische Landeskirche in Baden Elemente eines
Schutzkonzepts mit einer Verpflichtungserklärung, Handlungspläne für Interventionen und
Schulungen für die Multiplikator/innen und Dienststellenleitungen zur Verfügung, sodass die
Vereinbarungen mit den Jugendämtern auch erfüllt werden können.
Vertragspartner der Jugendämter sind die verschiedenen Ebenen der Körperschaft (Evang.
Landeskirche in Baden) und deren gesetzliche Vertretung. So werden die Vereinbarungen
auf Bezirksebene von den Dekaninnen und Dekanen und auf der Gemeindeebene von
10
den Vorsitzenden der Ältestenkreise bzw. Pfarrerinnen und Pfarrern unterzeichnet. Die
selbständigen Verbände und Vereine (CVJM, VCP, EC…) werden von ihren Vorständen
vertreten. Die Vertretung der nicht selbständigen Verbände auf Landesebene (ESB, Intakt…)
muss noch geklärt werden. Es ist sinnvoll, die Unterlagen vor der Vereinbarungsunterzeichnung von der Projektleitung ALLE ACHTUNG sichten zu lassen. Die meisten
Vereinbarungen orientieren sich an der Arbeitshilfe des Kommunalverbands für Jugend und
Soziales (siehe Anlage).
Erweiterte Führungszeugnisse
Nach §72a SGB sind die Träger der freien Jugendhilfe u.a. auch die Kirchen mit ihren
Einrichtungen verpflichtet, sich von hauptberuflich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen erweiterte Führungszeugnisse vorlegen zu lassen. Die Richtlinie der
Landeskirche fordert dazu ergänzend von neu einzustellenden Mitarbeitenden die Vorlage
eines erweiterten Führungszeugnisses.
Ehren- und Nebenamtliche sind dann zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
verpflichtet, wenn ihre Tätigkeit nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts ein
entsprechendes Gefährdungspotential hat.
Jugendpolitische Einordnung
Im Gesetzgebungsverfahren hat sich der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) kritisch mit der
Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für Ehrenamtliche auseinandergesetzt und
auch deren Wirksamkeit in Frage gestellt. Die Jugendverbände könnten durch ihre
Präventionskonzepte, die vor allem auf die Schulung der Mitarbeitenden setzt, deutlich
wirksamer präventiv arbeiten. Auf der Vollversammlung 2013 hat der DBJR gefordert,
Rechtsunsicherheiten im Rahmen einer Evaluation des Gesetzes zu beseitigen und die
Umsetzung auf dem Verwaltungsweg zu vereinfachen. Vor allem die Beantragung und
Einsichtnahme des Führungszeugnisses müsse deutlich vereinfacht werden, um keinen
unnötigen Verwaltungsaufwand bei Ehrenamtlichen und den örtlichen Behörden zu
erzeugen. Bisher sind neue Verfahrenswege in der Diskussion, aber noch keine
Entscheidungen getroffen worden.
Generell hält der DBJR an seiner Einschätzung fest, dass die Prüfung der
Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen nur in den seltensten Fällen ein geeignetes
Mittel ist, um sexualisierte Gewalt von Ehrenamtlichen an Teilnehmenden zu
verhindern.
1 . Wirksamer Kinderschutz und der Schutz vor sexualisierter Gewalt ist
insbesondere durch Qualifizierung und Sensibilisierung sowie durch weitere
Maßnahmen zur Prävention zu erreichen. Der formelle Akt der Überprüfung von
Führungszeugnissen bindet Arbeitszeit, ehrenamtliches Engagement und
Ressourcen, die sinnvoller für präventive pädagogische Angebote verwendet werden
könnte.
Beschluss Vollversammlung Deutscher Bundesjugendring 2013
11
Inhalt
Polizeiliche Führungszeugnisse beinhalten nicht alle im Bundeszentralregister eingetragene
Straftaten. So sind z.B. zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von nicht mehr als zwei
Jahren, Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine
Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten nicht darin aufgeführt, wenn keine weiteren
Straftaten eingetragen sind. Bei erweiterten Führungszeugnissen werden zusätzlich alle
Sexualdelikte und kinder- und jugendbezogene Delikte nach §§ 171, 174 – 174c, 176 – 180a,
181a, 182 bis 184f, 225, 232-233a, 234, 235 oder 236 StGB dargestellt. Für diese
Eintragungen gelten die oben beschriebenen Ausnahmen nicht.
Maßnahmen der Jugendhilfe
Für Maßnahmen, die nicht Teil der Jugendhilfe sind, gibt es keine gesetzliche Verpflichtung
zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Folgende Bereiche werden als
Jugendarbeit im Sinn der Jugendhilfe verstanden:
§ 11 Jugendarbeit
Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer,
gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
§11 SGB VIII
Rein kirchliche Angebote wie Kindergottesdienst, Konfirmandenunterricht, biblischtheologische Seminare… werden dazu nicht gerechnet. Ferienfreizeiten, die ja im
wesentlichen der Erholung, der außerschulischen Bildung, Sport, Spiel und Geselligkeit
dienen, sind dagegen eindeutig Jugendarbeit im Sinne des Gesetzes. Wenn für Maßnahmen
über die Stadt, Kreis- und Landesjugendringe Fördergelder bei den öffentlichen Trägern
beantragt werden können, erfüllen sie ebenfalls die Kriterien des Gesetzes.
Tätigkeiten
Die Verbände, Vereine und Kirchen sind durch die Vereinbarungen mit den Jugendämtern
verpflichtet, die Tätigkeiten festzulegen, für die erweiterte Führungszeugnisse vorgelegt
werden muss. Prinzipiell ist dies Verhandlungssache mit dem Jugendamt.
Folgende Tätigkeiten sind in der Regel von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ausgenommen:
 Maßnahmen ohne Übernachtungen
– Stadtranderholung
– Tagesfahrten
– Gemeindefeste
 befristete Projekte
 Selbstorganisation von Jugendlichen
12


regelmäßige Gruppenarbeit mit mindestens 2 Betreuungspersonen (es gibt auch
Jugendämter, die Gruppenarbeit prinzipiell als Kriterium für die Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses verstehen)
Spontane Mitarbeit oder Aushilfstätigkeit (Bei einer spontanen Tätigkeit sollte
mindestens eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden.)
Folgende Mitarbeitende sind in der Regel von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ausgenommen:
 Mitarbeitende ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Es sollte mindestens eine
Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden)
 Mitarbeitende unter 16 Jahren
Zur Erstellung einer Liste sollten alle Tätigkeiten der entsprechenden landeskirchlichen
Ebene erstellt und nach Art Intensität und Dauer bewertet werden. Daraufhin wird
festgelegt, für welche der Tätigkeiten die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
notwendig ist und für welche nicht. Diese Liste wird zum Teil von den Jugendämtern zur
Ansicht angefordert. Für eine detailliertere Überprüfung der Tätigkeiten, können folgende
Kriterien und das Prüfschema aus der Arbeitshilfe des KVJS verwendet werden.




Abgrenzungsaspekt der kollegialen Kontrolle:
Findet die ehrenamtliche Tätigkeit kollegial kontrolliert oder allein statt?
Abgrenzungsaspekt des öffentlichen Umfelds:
Findet der Kontakt zu Minderjährigen im öffentlichen Umfeld (Gruppensetting)
oder in Einzelfallarbeit (Form des Kontaktes, in dessen Rahmen eine intime
Situation hergestellt werden kann) statt?
Abgrenzungsaspekt der Häufigkeit des Kontaktes:
Findet der Kontakt einmalig oder wiederkehrend statt?
Abgrenzungsaspekt der zeitlichen Ausdehnung des Kontakts:
Findet der Kontakt zu Minderjährigen ausschließlich kurzzeitig statt oder findet
der Kontakt über Tag und Nacht statt?
Es ist davon auszugehen, dass auf die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
desto eher verzichtet werden kann:
 je höher die Wahrscheinlichkeit der kollegialen Kontrolle besteht
 je weniger Möglichkeit zum Kontakt im Rahmen von Einzelfallarbeit besteht
 je weniger sich die Tätigkeit mit den jeweiligen Minderjährigen wiederholt
 je geringer der zeitliche Umfang des Kontaktes zu Minderjährigen ist.
Arbeitshilfe des KVJS zur Umsetzung des § 72a SGB VIII
Beantragung von erweiterten Führungszeugnissen
Die Beantragung
Die erweiterten Führungszeugnisse können von den Mitarbeitenden unter Vorlage einer
schriftlichen Aufforderung des Jugendverbands, der Gemeinde, des Arbeitgebers… bei der
örtlichen Meldebehörde beantragt werden. Die Aufforderung kann als Formular auf der
Homepage des Projekts heruntergeladen werden. Für die Beantragung ist ebenfalls ein
gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Das Bundeszentralregister sendet das
13
erweiterte Führungszeugnis an den/die Mitarbeiter/in. Das erweiterte Führungszeugnis darf
höchstens 3 Monate alt sein und muss alle 5 Jahre erneut beantragt werden.
Die Einsichtnahme
Bei Hauptberuflichen und Nebenamtlichen regelt die Einsichtnahme des Führungszeugnisses
der Arbeitgeber. Ehrenamtliche können die erweiterten Führungszeugnisse nur bei
Pfarrerinnen, Pfarrern, Bezirks- und Landesjugendreferent/innen und bei Mitarbeitenden
mit Aufgaben der Personalverwaltung einsehen lassen. Diese Tätigkeit darf aus Gründen des
Datenschutzes nicht an andere Personen delegiert werden. Selbständige Verbände und
Vereine regeln dies in eigener Verantwortung.
Sind keine Eintragungen nach den oben genannten Paragrafen enthalten, wird eine doppelte
Unbedenklichkeits-Bescheinigung ausgestellt:
a.) eine Bescheinigung für den/die Ehrenamtliche/n
b.) eine für die Dokumentation in den Akten
Die Bescheinigung bestätigt nur, dass keine entsprechenden Eintragungen im
Bundeszentralregister bestehen. Das erweiterte Führungszeugnis verbleibt bei dem/der
Mitarbeiter/in. Das erweiterte Führungszeugnis ist für Ehrenamtliche kostenlos.
Formulare für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses (schriftliche
Aufforderung) und Bescheinigungsvorlagen stehen auf der Projekthomepage zum Download
bereit.
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen
3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis
genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben,
ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1
Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien
Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen,
soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der
Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind
vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im
Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4
Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate
nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
§72a SGB VIII
Datenschutz
Es dürfen nach der Einsichtnahme in das Führungszeugnis nur folgende Daten in den
Pfarrämtern, Jugendwerken und Einrichtungen dokumentiert werden:
1. Datum des Führungszeugnisses
2. Vor- und Nachname der neben- oder ehrenamtlich tätigen Person
3. Datum der Einsichtnahme
4. Datum des Zeugnisses
5. Liegt eine Verurteilung nach einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat vor: Ja/Nein
6. Darf insofern eine Beschäftigung erfolgen: Ja/Nein
Die Bescheinigungen in den Akten müssen sicher aufbewahrt und spätestens drei Jahre nach
Ende der Tätigkeit der Mitarbeitenden vernichtet werden.
14
Verfahren Hauptberufliche
schriftliche Aufforderung zur
Vorlage
Antrag bei der
Meldebehörde
stellen
Vorlage des erweiterten
Führungszeugnisses
• Arbeitgeber
• Vorlage eines gültigen Personalausweises oder
Reisepasses
• Vorlage der schriftlichen Aufforderung
• Gebühren 13,-€
• Zusendung des erweiterten Führungszeugnisses an
den/die Antragsstellende/n
• Einsichtnahme durch Arbeitgeber
• Dokumentation (keine Kopie des
Führungszeugnisses)
• Rückgabe oder Vernichtung des Führungszeugnisses
Verfahren Ehrenamtliche
schriftliche Aufforderung zur
Vorlage
Antrag bei der
Meldebehörde
stellen
Vorlage des erweiterten
Führungszeugnisses
Vorlage der Bescheinigung
• Pfarrämter, Jugendwerke, Verbände,
Arbeitsbereiche
• Vorlage eines gültigen Personalausweises oder
Reisepasses
• Vorlage der schriftlichen Aufforderung
• Gebührenbefreiung
• Zusendung des erweiterten Führungszeugnisses
an den/die Antragsstellende/n
• Einsichtnahme durch Pfarrer/innen,
geschäftsführende Gemeindediakon/innen
,Jugendreferent/innen, Mitarbeitende mit
Aufgaben der Personalverwaltung
• Ausstellung einer Bescheinigung
• Aktenlegung der Bescheinigungskopie
• Sicherer Verschluss der Akte
• Rückgabe des Führungszeugnisses
• bei der für den Arbeitsbereich verantwortlichen
Person
15
Schulungen
Schulungsteams
Um eine Vielzahl von Schulungen vor Ort anbieten zu können, werden in den
Kirchenbezirken und in den Arbeitsbereichen Schulungsteams gebildet, die durch
Mitarbeitende des Projekts und Fachberater/innen in 3-tägigen Seminaren für die Aufgabe
vorbereitet werden. Nach diesem Schneeballprinzip sollen alle Mitarbeitenden in den
Gemeinden und in den verschiedenen Arbeitsfeldern mit Schulungen erreicht werden. Die
Schulungen auf Bezirksebene werden auf der Homepage des Projekts beworben.
Beauftragte/r für
Zur Koordination der Schulungsteams und der Präventionsarbeit wird auf Bezirksebene bzw.
im Arbeitsbereich ein/e Beauftragte/r benannt. Diese werden in ihrer Tätigkeit von der
Projektstelle begleitet.
Basisschulung
Nach dem Beschluss der Landessynode ist es das Ziel des Projekts, sowohl berufliche als
auch ehrenamtliche Mitarbeitende in Gemeinden, in Jugendwerken, in evangelischen
Schulen und in anderen Arbeitsfeldern in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und
schutzbefohlenen Erwachsenen in einem 3-stündigen Basiskurs mit dem Thema vertraut zu
machen und sie im grenzachtenden Umgang zu sensibilisieren. Im Rahmen der Schulung
wird von den Mitarbeitenden eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Folgende
Themen sind dabei vorgesehen:


Rechte von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen
Eigene Grenzen und die der anderen wahrnehmen und achten
16








Kultur der Grenzachtung
Grenzverletzung – eigene Einschätzungen
Grenzverletzung, Übergriff und strafrechtliche Handlung (Verweis auf Täter, Opfer...)
Verhaltensstandards und Regeln
Handlungsmöglichkeiten bei eigenen Grenzverletzungen, durch andere
Gruppenleitungen und bei Teilnehmenden in der Gruppenarbeit
Handlungsmöglichkeiten bei einem vermuteten Übergriff oder Missbrauch
Beratung und Unterstützung
Verpflichtungserklärung
Aufbauschulung
Ergänzend zur Basisschulung werden speziell zur Vorbereitung von Freizeiten und
Maßnahmen mit Übernachtungen Aufbauschulungen konzipiert. Sie sollen dazu befähigen,
eine Freizeit grenzachtend durchzuführen und mit Übergriffen von Kindern- und
Jugendlichen untereinander umzugehen. Die Basisschulung wird dabei vorausgesetzt.











Einführung Rechte und Regeln der Kinder bzw. Jugendlichen auf Freizeiten
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsformen
Beschwerdemanagement und Vertrauenspersonen
Verhaltensstandards für Teamende (6-Augen-Prinzip...)
Regeln auf Freizeiten für sensible Bereiche (Programm, Infrastruktur wie sanitäre
Anlagen…)
Übergriffe von Kindern und Jugendlichen
Cybermobbing
Täterstrategien und Situation der Betroffenen
Intervention und Krisenmanagement
Handlungsmöglichkeiten bei Kenntnis von Missbrauch im persönlichen Umfeld eines
Kindes oder Jugendlichen
Handlungsmöglichkeiten bei Grenzverletzungen und Übergriffen von Mitarbeitenden
Schulung für Multiplikator/innen
Die Schulungen für Multiplikator/innen befähigen vor allem hauptberuflich Mitarbeitenden
wie Gemeindediakon/innen, Pfarrer/innen, Jugendreferent/innen, Religionslehrer/innen und
andere Berufsgruppen in der Landeskirche, Basis- und Aufbauschulungen durchzuführen und
selbst Interventionsfähigkeiten zu erwerben.
Schulung für Dienststellenleitungen mit Personalverantwortung
Mitarbeitende mit Personalverantwortung benötigen Wissen und Fähigkeiten zur Erstellung
eines Schutzkonzepts und zum Umgang mit Beschwerden über Grenzverletzungen,
Übergriffen und Missbrauch. Deshalb bilden neben der Kultur der Grenzachtung die Themen
Täter, Täterstategien, Situation der Betroffenen und die Vermutungsabklärung einen
Schwerpunkt in den ebenfalls 3-tägigen Seminaren. Sie erhalten darüber hinaus
Informationen zum Beschwerde- und Interventionsplan der Landeskirche und Vorlagen für
die Erstellung eigener Handlungspläne für den Arbeitsbereich.
Arbeitshilfen und Homepage
Das Projekt entwickelt Arbeitshilfen, welche die Inhalte der Schulungen kompakt darstellen
17
und den Mitarbeitenden für ihre Arbeit in der Landeskirche eine Orientierung geben. Die
Projekthomepage www.alleachtung.net stellt die wesentlichen Inhalte der Präventions- und
Interventionsarbeit dar und informiert über Beratungsangebote, Schulungen und
Veranstaltungen.
Hilfe und Beratung
Kinder, Jugendliche und Mitarbeitende, die Übergriffe oder sexuellen Missbrauch erleiden
oder davon erfahren, reagieren meist sehr verunsichert und hilflos. Dies wird durch die
Strategie des Täters begünstigt, die Aufdeckung durch ein Netzwerk von Beziehungen zu
verhindern. Deshalb ist es in diesen Fällen besonders wichtig, bestehende Hilfsangebote
wahrzunehmen.
Die Evangelische Landeskirche in Baden hat dazu ein Vertrauenstelefon eingerichtet, an das
sich Betroffene wenden können. Peter Linzer hilft als Diplom-Psychologe und
psychologischer Psychotherapeut, Situationen richtig einzuschätzen, Betroffene im Umgang
mit dem Erlittenen zu begleiten und weitere Schritte für eine Beschwerde oder einen
Strafantrag im Einvernehmen mit den Betroffenen zu planen. Er ist dabei zur
Verschwiegenheit verpflichtet, solange keine Gefahr für Gesundheit und Leben der
Betroffenen besteht. Bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe und Missbrauch ist es sinnvoll,
eine örtliche Beratungsstellte mit einzubeziehen.
Auf der Homepage des Projekts alleachtung.net sind Fachberatungsstellen im Umkreis der
badischen Landeskirche mit Kontaktinformationen dargestellt. Über das Hilfeportal
www.hilfeportal-missbrauch.de können noch Beratungsstellen mit anderen
Kontakt:
Dienstag von 13.00 bis 14.00 Uhr
Donnerstag von 17.00 bis 18.00 Uhr
Telefonnummer 0800/5891629
Bei einer Nachricht auf seiner Mailbox
setzt er sich umgehend mit den
Anrufenden in Verbindung.
E-Mail: [email protected]
Tägliche Erreichbarkeit.
Beratungsschwerpunkten gefunden werden.
Gesetzliche Grundlage
Der Gesetzgeber hat im Januar 2012 aufgrund der Vorkommnisse in verschiedenen
Einrichtungen ein Bundeskinderschutzgesetz in Kraft gesetzt, das den Kindesschutz bis in die
örtlichen Vereine, Verbände und Kirchengemeinden zu einem Standard der Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen macht.
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe (Kindergärten, Jugendhäuser…) sind verpflichtet,
bei einem Anhaltspunkt für eine Gefährdung des Kindeswohls mit einer insoweit erfahrenen
Fachkraft eine sogenannte Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Wenn es bei Kindern
18
und Jugendlichen Zeichen von Gewaltausübung (Verletzungen durch Gegenstände, blaue
Flecken…) oder Hinweise auf sexuellen Missbrauch (Selbstaussagen, Andeutungen im Spiel…)
oder andere Gefährdungen gibt, muss die Einrichtung eine Teambesprechung mit einer in
Kindeswohlgefährdung erfahrenen Fachkraft einberufen. Dabei wird die Situation analysiert,
bewertet und entsprechende weitere Schritte geplant (evtl. Gespräch mit den Erziehungsberechtigen, Information des Jugendamts…) und dokumentiert.
Bei Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit in Gemeinden, Bezirksjugendwerken und
Verbänden wird dieses verbindliche Verfahren gesetzlich nicht gefordert. Dennoch bleibt
auch dort der Anspruch an den Schutz des Kindeswohls bestehen. Ehrenamtliche und
Hauptberufliche in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen können sich bei Beratungsstellen über ein weiteres Vorgehen informieren und ggf. auch das Jugendamt in Kenntnis
setzen.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die
Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die
Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine
Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft
beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die
Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der
wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
§8a SGBVIII
§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Beruflich Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben zum Schutz des
Kindeswohls ein Recht auf Beratung.
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen,
haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall
gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung
durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
§8b SGBVIII
§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Die Jugendämter sind durch den §72a SGB VIII verpflichtet, mit den freien Trägern der
Jugendhilfe (Verbände, Vereine, Gemeinden…) Vereinbarungen zum Kindesschutz zu treffen.
Darin werden vor allem die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für Ehren- und
Nebenamtliche geregelt. Für Hautberufliche wird dies gesetzlich vorausgesetzt. Dies soll
verhindern, dass Menschen mit Vorstrafen im Bereich sexueller Gewalt und Missbrauch
Kinder und Jugendliche betreuen.
19
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den
Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54
sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der
Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut,
erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien
Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in
Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des
Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach
Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2
wahrgenommen werden dürfen.
§72a SGB VIII
§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe
Die Träger der freien Jugendhilfe sind durch die finanzielle Förderung an die Qualitätsstandards gebunden, wie sie in §79a genannt werden. Dabei werden besonders die Bereiche
hervorgehoben, die auch für die Prävention von Bedeutung sind:


Rechte von Kindern und Jugendlichen
Schutz vor Gewalt
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf
dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der
jeweilige Träger
1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und
die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
§74 SGB VIII
20
§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die
Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung für
1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln,
anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt.
§79a SGB VIII
Links
www.alleachtung.net
www.facebook.com/alle8ung
Homepage und Facebook-Seite des Projekts ALLE ACHTUNG
www.hilfeportal-missbrauch.de
Portal des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
Informationen zum Thema und eine Datenbank mit Adressen von Beratungsstellen.
www.zartbitter.de
Sehr viele verschiedene Einzelthemen der bekanntesten Fachberatungsstelle bei
sexualisierter Gewalt mit viel Material u.a. die Wimmelbilder
www.praetect.de
Seite des Bayrischen Jugendrings mit sehr guten Arbeitshilfen zu verschiedenen Themen und
Fortbildungsmöglichkeiten
www.kja-freiburg.de/html/materialien830.html
Materialien der Katholischen Jugendarbeit der Diözese Freiburg. Hier kann der Ordner für
die Prävention auf Freizeiten bestellt werden.
www.ekd.de/missbrauch
Allgemeine Information zum Thema Missbrauch. Arbeitshilfen mit verschiedenen Themen
u.a. Risikoanalyse, Basisinformationen, Bewältigung von Missbrauch… können im
Downloadbereich heruntergeladen werden.
21
www.schulische-praevention.de
Seite des Fördervereins Kinderschutzportal e.V. mit grundlegenden Informationen zum
Thema Sexualisierte Gewalt und Sexualität
Literatur
Zart war ich, bitter war’s: Handbuch gegen sexuellen Missbrauch
Ursula Enders
Köln: Kiepenheuer & Witsch, 4. Auflage 2011
Standardwerk für den Umgang mit sexueller Gewalt gegen Kinder
Grenzen achten: Schutz vor sexuellem Missbrauch in Institutionen von
Ursula Enders
Köln: Kiepenheuer & Witsch, 2012
Missbrauch und Prävention in Institutionen
Arbeitshilfen
Kirchenamt der EKD, www.ekd.de/missbrauch
Hinschauen - Helfen - Handeln
Hinweise für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung durch beruflich
und ehrenamtlich Mitarbeitende im kirchlichen Dienst
Orientierungshilfe
zu Unterstützungsleistungen an Betroffene sexuellen Kindesmissbrauchs in Anerkennung
ihres Leids
Unsagbares sagbar machen
Anregungen zur Bewältigung von Missbrauchserfahrungen insbesondere in evangelischen
Kirchengemeinden
Auf Grenzen achten – Sicheren Ort geben
Prävention und Intervention. Arbeitshilfe für Kirche und Diakonie bei sexualisierter Gewalt
Das Risiko kennen - Vertrauen sichern
Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt schützen: Risikoanalyse in der Arbeit von
Kirchengemeinden
Bausteine 1 - 5 "Prävention sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit"
Bayrischer Jugendring, www.praetect.de
Grundlagen der Prävention vor sexueller Gewalt
Basiswissen und Präventionskonzept für die Jugendarbeit
Praxis der Prävention sexueller Gewalt
Konzept und Beispiele für strukturelle und pädagogische Präventionsmethoden in der
Jugendarbeit
22
Prävention in der Kinder- und Jugendarbeit
Anforderungen an Prävention sexueller Gewalt in der Jugendarbeit
Qualifizierung zur Prävention sexueller Gewalt
Inhalt und Gebrauch der Arbeitshilfe und der Online-Materialsammlung
Handeln bei Verdacht auf sexuelle Gewalt in der Jugendarbeit
Krisenmanagement, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsfragen
Schutz vor sexueller Gewalt auf Freizeiten
BDKJ Diözesanverband Freiburg und Abteilung Jugendpastoral im Erzbischöflichen
Seelsorgeamt Freiburg, 2012
Ordner mit Präventionsschulungen und Material für Freizeiten
Filme
Und wir sind nicht die Einzigen
Regie: Christoph Röhl, D 2011 , 86 min, FSK ab 12 Jahre
Dokumentarfilm mit Selbstaussagen der betroffen ehemaligen Schüler.
Die Auserwählten
Regie: Christoph Röhl, D 2014, 90 min, FSK ab 12 Jahre
Spielfilm über die Vorgänge in der Odenwald-Schule als fiktive Handlung dargestellt.
Postcard to Daddy
Regie: Michael Stock, D 2010, 85 min. FSK ab 16 Jahre
Mit dem Dokumentarfilm arbeitet der Regisseur seine Missbrauchserfahrungen mit dem
eigenen Vater auf.
Der Ketchup-Effekt (Hip Hip Hora!)
Regie: Teresa Fabik, S/DK 2004, FSK ab 12 Jahre
Bei einer Party fotografieren die gastgebenden Jungen ein stark alkoholisiertes Mädchen in
einer für sie beschämenden Situation und verbreiten die Bilder in der Schule.
Leiden-Schaft
Kurzfilme zur sexuellen Identität und sexuellem Missbrauch
Matthias-Film, empfohlen ab 12 Jahren, ausleihbar Projektstelle ALLE ACHTUNG
Der Trainer
Regie: Lars Kristian Mikkelsen, DK 2009, 32 min
James
Regie: Connor Clements, GB 2008, 17 min
Nach Klara
Regie: Stefan Butzmühlen, D 2010, 15 min
23
Anlagen
Ablaufschema (EOK) bei einem Verdacht auf Übergriffe und sexuellen Missbrauch durch
angestellte und verbeamtete Mitarbeitende mit landeskirchlicher Anstellung
24
Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern,
Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen
für eine Kultur der Grenzachtung
Leitgedanken
Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene begegnen in unseren Einrichtungen
und Angeboten dem Evangelium von Jesus Christus und lernen dadurch die
Menschenfreundlichkeit Gottes kennen. Sie werden ernst genommen, beteiligt und ihre
Grenzen respektiert. Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene werden darin
gestärkt, auch in schwierigen Situationen selbstbewusst zu handeln. Sie haben in unseren
Einrichtungen und Angeboten das Recht, in Sicherheit zu leben, und können darauf
vertrauen, dass jemand für sie sorgt. Sie werden vor jeder Form körperlicher, emotionaler,
psychischer und geistiger Gewaltanwendung geschützt.
Für diese Ziele setze ich mich mit aller Kraft ein, damit alle Bereiche der Evangelischen
Landeskirche in Baden für Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene sichere
Orte sind.
Dort können sie in vertrauensvollen Beziehungen ihre Fähigkeiten und ihr Wissen
entwickeln, ihren Glauben leben und selbständig werden.
Wertschätzung und Unterstützung
Ich verpflichte mich, alles mir Mögliche dafür zu tun, dass die Persönlichkeit und Würde
von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen geachtet wird.
Ich unterstütze Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstbewussten,
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.
Achtung der Grenzen
Ich nehme Nähe und Distanz in Beziehungen bewusst wahr und gehe damit
verantwortungsvoll um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönliche Schamgrenze
von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen. Dabei achte ich auch auf
meine eigenen Grenzen.
Ich bin mir bewusst, dass mich Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene als
Vertrauensperson und Autorität wahrnehmen. Abhängigkeiten nutze ich nicht aus. Ich
handle ehrlich und für andere nachvollziehbar.
Ich werte niemanden ab und achte darauf, dass andere sich ebenso verhalten - auch bei
der Nutzung von Bildern, Medien und des Internets.
Schutz der Kinder, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen
Ich schütze mir anvertraute Menschen vor Schaden und Gefahren. Ich achte darauf, dass
kein Übergriff, kein sexueller Missbrauch und keine Gewalt möglich werden.
Ich habe als Mitarbeiterin und Mitarbeiter keine sexuellen Kontakte zu den mir
anvertrauten Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen.
25
Verhalten bei Grenzverletzungen, Übergriffen und Verdacht auf sexuellen Missbrauch
Ich achte auf offene und unterschwellige Formen von Grenzverletzungen, die
Mitarbeitende, Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene begehen. Ich spreche
Grenzverletzungen an und vertusche sie nicht.
Ich beziehe gegen sexistisches, diskriminierendes, rassistisches und gewalttätiges
Verhalten in Wort und Tat aktiv Stellung.
Ich nehme Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene ernst, wenn sie sich über
sprachliche, körperliche und sexualisierte Gewalt mitteilen möchten.
Ich halte mich bei einem Verdacht auf Übergriffe, sexuellem Missbrauch und
Kindeswohlgefährdung an die Handlungspläne der Evangelischen Landeskirche in Baden.
Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter
Gewalt verurteilt bin oder ein solches Verfahren gegen mich anhängig ist.
Vorname
Datum
Nachname
Geburtsdatum
Unterschrift
Über die Inhalte der Verpflichtungserklärung, Beratungsmöglichkeiten und die
Handlungspläne der Evangelischen Landeskirche in Baden wurde die Mitarbeiterin/der
Mitarbeiter informiert.
Datum
Dienststelle/Tätigkeitsbereich
Unterschrift
26
Muster für eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII
Auf Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Landkreises
NN / der Stadt NN vom TT.MM.JJJJ wird folgende Vereinbarung getroffen.
Zwischen
NN
als Träger der freien Jugendhilfe
und dem
Kreisjugendamt NN/dem Jugendamt der Stadt NN
als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72a SGB VIII, wann Ehren- und
Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim Träger der freien Jugendhilfe NN aufgrund von Art,
Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses nach den §§ 30 und 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz
(BZRG) ausüben dürfen.
1. Der Träger der freien Jugendhilfe NN verpflichtet sich, die Qualifizierung seiner ehrenund nebenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in der Kinderund Jugendarbeit sicher zu stellen und das Präventions- und Schutzkonzept seines
Verbandes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Kinder- und
Jugendarbeit umzusetzen.
2. In Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 2 SGB
VIII erbringt der freie Träger Angebote der Jugendhilfe, entsprechend § 2 Abs. 2 SGB VIII
oder beteiligt sich an einer anderen Aufgabe im Sinne des § 76 Abs. 1 SGB VIII, die von der
öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden.
3. Der Träger der freien Jugendhilfe NN benennt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe
NN die Tätigkeiten aufgrund derer wegen Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern
und Jugendlichen ein erweitertes Führungszeugnis von ehren- und nebenamtlich Tätigen
vorzulegen ist. Dies stellt jedoch keinen abschließenden Katalog dar und entbindet den
Träger der freien Jugendhilfe nicht von der Verantwortung, auf jeden Fall auch bei
dort nicht genannten Tätigkeiten eine Überprüfung anhand der Kriterien vorzunehmen und
sich unter Umständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Entscheidung
darüber, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, ist vom freien Träger
zu dokumentieren (siehe hierzu Anlage 3 der Arbeitshilfe).
4. Der Träger der freien Jugendhilfe NN verpflichtet sich, keine ehren- bzw. nebenamtlich
Tätigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a,
181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB)
verurteilt worden sind im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit einzusetzen.
27
5. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die
Einsichtnahme in das erweitertes Führungszeugnis ist vom freien Träger zu dokumentieren
(siehe hierzu Anlage 5 der Arbeitshilfe). In diesem Zusammenhang sind die
Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
6. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses muss vor Beginn der ehren- oder
nebenamtlichen Tätigkeit erfolgen, spätestens jedoch bis Ablauf einer dreimonatigen
Übergangsfrist ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
7. Sollte eine ehren- oder nebenamtliche Tätigkeit so spontan und kurzfristig entstehen,
dass eine Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich ist, ist eine
Selbstverpflichtungserklärung von der betreffenden Person abzugeben (siehe hierzu Anlage
2 der Arbeitshilfe).
8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt zum TT.MM.JJJJ in
Kraft. Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten
kündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw. Veränderung
möglich. Die Kündigung bzw. Veränderung bedarf der Schriftform.
____________________________ ____________________________
Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der freien Jugendhilfe
In Anlehnung an die Mustervereinbarung des Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)
Nordrhein-Westfalen, Quelle: Bund der Deutschen Katholischen Jugend Nordrhein-Westfalen
(Hrsg.): Arbeitshilfe zum Einsatz und Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen gemäß § 72a
SGB VIII bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Jugendverbandsarbeit
28
29
Projektstelle im Ev. Kinder- und Jugendwerk Baden
Sie unterstützt Ehrenamtliche und Hauptberufliche dabei, Präventionsmaßnahmen in den
Gemeinde, Bezirken und Arbeitsgebieten durchzuführen. Dabei entwickelt sie Schulungsund Arbeitsmaterialien für die Praxis und berät in der praktischen Umsetzung.
Ortwin Engel-Klemm
Landesjugendreferent
Leitung Projekt ALLE ACHTUNG
Tel: 0721/9175-474
E-Mail:
[email protected]
[email protected]
Home: alleachtung.net
Manuela Höpfinger
Sachbearbeitung Projekt ALLE ACHTUNG
Tel: 0721/9175-443
E-Mail: [email protected]
30