März 2015 Warnstreik! Sozial- und Erziehungsdienst Die Beschäftigten in allen Bereichen des Sozial- und Erziehungsdienstes leisten wichtige und wertvolle Arbeit für unsere Gesellschaft. Bereits nach der Tarifeinigung von 2009 haben wir gegenüber den Arbeitgebern erklärt, dass wir für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bessere Regelungen zur Eingruppierung für notwendig halten. Trotzdem haben die Arbeitgeber bei dem ersten Verhandlungstermin kein Angebot zur Aufwertung der Arbeit im Sozial- und Erziehungsdienst vorgelegt. Vielmehr haben sie erklärt, dass sie keinen Grund für eine verbesserte Eingruppierung sehen. Dadurch haben die Arbeitgeber die Auseinandersetzung schon zu Beginn zugespitzt. Sie haben nichts dazugelernt! Warnstreik! Sozial- und Erziehungsdiens t Deswegen müssen wir von Anfang an unsere Entschlossenheit zum Ausdruck bringen! Herausgeber: ver.di Bundesverwaltung | Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Und dafür streiken wir: statusverbessernde Einkommenserhöhungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst durch Neuregelung der Eingruppierungsvorschriften und der Tätigkeitsmerkmale der S-Tabelle die zwingende Anerkennung aller Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung eine Verbesserung der Eingruppierung bei nicht erfüllter Formalqualifikation (z.B. beim Einsatz von Sozialassistent/innen als Erzieher/innen) Belegbare Plätze, Gruppenanzahl und Beschäftigtenzahl als alternative Heraushebungskriterien für die Kita-Leitung Wir fordern die Arbeitgeber auf, zum nächsten Verhandlungstermin endlich ein verhandlungsfähiges Angebot vorzulegen. Wir rufen alle Beschäftigten* des Sozial- und Erziehungsdienstes von KiTa Bremen auf zum ganztägigen Warnstreik am 20. März 2015 ab Arbeitsbeginn Ablauf: Ab Arbeitsbeginn Treffen vor den Kitas 09.30 Uhr Streikversammlung im Kulturzentrum Schlachthof 10.15 Uhr Demonstration zum Rathaus mit anschließender Kundgebung Im Anschluss Eintragung in Streiklisten bis 14 Uhr im DGB-Haus * Nicht zum Warnstreik aufgerufen sind die Praktikant/innen im Sinne des TV Praktikant/innen der Länder sowie das hauswirtschaftliche Personal. Verantwortlich: Klaus Schukowski, ver.di Bremen-Nordniedersachsen, Bahnhofsplatz 22-28, 28195 Bremen, Tel.: 0421/ 3301 136 Warnstreiks sind zulässig! „Gewerkschaftliche Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während laufender Tarifverhandlungen zulässig“ (BAG v. 12.09.1984). Der Streik ist ein Grundrecht zur Durchsetzung unserer Forderungen! (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrags dar. Der bestreikte Arbeitgeber darf streikende Arbeitnehmer/innen nicht abmahnen oder sogar kündigen! Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer/innen brauchen in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen und unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikunterstützung! Die Anordnung von Überstunden aus Anlass der Teilnahme am Streik ist rechtswidrig und unwirksam. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht. In Arbeitskämpfen darf der Arbeitgeber „Notdienstarbeiten“ nicht einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer/innen hierauf verpflichten! Notdienstvereinbarungen werden ausschließlich mit Zustimmung der Streikleitung vereinbart! Um einen reibungslosen, ordnungsgemäßen und erfolgreichen Streik zu gewährleisten, haben sich alle Kolleginnen und Kollegen an die Anweisungen der Streikleitung zu halten. Über das Ende bzw. die Unterbrechung des Streiks entscheidet allein die Streikleitung!
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