Kirchenaustritt

Kirchenaustritt
Sozial-Shortcut
Verband Sozialistischer StudentInnen
www.vsstoe.at
:: Wie austreten?
Behörde
• Bezirkshauptmannschaft bzw.
• in Statutarstädten Magistrat (magistratischen
Bezirksamt)
jener Gemeinde in der du Hauptwohnsitz gemeldet bist
Stefanie Grubich
Vorsitzende des VSStÖ
Liebe Kollegin,
Lieber Kollege,
Der Eintritt ins Studium ist für viele
Studierende der Anlass um aus der
Kirche auszutreten. Bei manchen weil
die Kirchensteuer das erste Mal anklopft – viel öfter aber ist es eine bewusste
Entscheidung. Denn unabhängig vom
eigenen Glauben können sich viele mit
der Institution Kirche nicht identifizieren,
Eine Institution, die Homosexualität
noch immer als widernatürlich betrachtet, in der Frauen als Menschen
zweiter Klasse behandelt werden, in
der mit heuchlerischer Doppelmoral
gegen das Recht auf Abtreibung oder
Verhütung gewettert wird und die für
sich den Besitz der absoluten Weisheit
in Anspruch nimmt.
Bürokratieschungel
Wer die Entscheidung für sich getroffen
hat, ist allerdings – wie sooft – mit einem
bürokratischen Hürdenlauf konfrontiert.
Um dir diesen einfacher zu machen
findest du in diesem Short Cut eine
kurze Zusammenfassung der Schritte
die du erledigen musst wenn du aus der
katholischen Kirche austreten möchtest
bzw. Infos darüber wohin du dich wenden musst.
Wir wünschen dir in jedem Fall ein erfolgreiches und spannendes Semester!
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Dokumente
• Kirchlicher Taufschein (falls vorhanden, siehe
unten),
• Lichtbildausweis und Meldezettel
• ev. Urkunde einer Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Modus
Zur Behörde gehen und den Austritt erklären.
Gebühr
Normalerweise fallen für den Kirchenaustritt keine
Gebühren an. Allerdings können – je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung – für
den entstehenden Verwaltungsaufwand (z.B. für
das Erstellen eines Protokolls über den erfolgten
Austritt), welcher der Behörde im Zuge des Kirchenaustritts entsteht, Amtshandlungsgebühren
eingehoben werden.
:: Zu beachten: Taufschein
Für den Kirchenaustritt ist die Vorlage des Taufscheines nicht erforderlich. Es geht aus der Austritts-Verordnung vom 18. Jänner 1869, die noch
immer in Kraft ist, mit keinem Wort hervor, dass
Nicht-christliche Glaubensgemeinschaften
Wer aus einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft austreten möchte und nie eine
Taufe empfangen hat, somit also auch nicht
im Besitz eines Taufscheines ist, benötigt für
die Austrittserklärung die beim Eintritt in die
Glaubensgemeinschaft ausgestellte Bestätigung bzw. kann vor der Behörde ein mündliches Protokoll über den Austritt aus der Glaubensgemeinschaft abgeben.
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ein Taufschein vorgebracht werden muss. Auch
der Verwaltungsgerichtshof (Zl: 88/10/0014 vom
21.9.1988) hat festgestellt, dass keine „Formvorschrift” bestünde, „wonach der Austrittserklärung
der Taufschein oder der polizeil. Meldezettel anzuschließen wären.” Sollte die Behörde der Meinung sein, dass noch was fehlen würde, so hat
sie dies amtswegig (= selbst) zu erheben. Leider
bestehen gewisse Behörden noch immer auf dem
Taufschein und ignorieren das VwGH-Urteil.
Wie bei jedem Verwaltungsverfahren reicht es
übrigens, den Antrag schriftlich (per eingeschriebenem Brief ) einzubringen. Da es immer wieder
passieren kann, dass AntragstellerInnen einfach
wieder heimgeschickt wurden, wenn sie keinen
Taufschein vorwiesen (in den Augen mancher
grenzt das schon an Amtsmissbrauch, jedenfalls
stellt es eine Schikane dar!), ist ein schriftlicher
Antrag ratsam, da dieser mit Bescheid abgelehnt
werden muss, was Rechtssicherheit gewährleistet.
Diesen Schritt ist jedoch nur dann empfehlenswert, wenn du bereit bist, den Instanzenzug anzutreten, der möglicherweise sehr langwierig wird.
Exkurs: Kirchenbeitrag
Die Beitragspflicht beginnt mit der Volljährigkeit.
Um nicht gleich mit der Tür ins Haus zu fallen,
erhaltst du deine erste Beitragsvorschreibung
erst für das Kalenderjahr, in dem du 20 Jahre alt
wirst. Beitragspflichtig bist du immer in jener Diözese, in der dein Hauptwohnsitz liegt.
Als Student/in ohne bzw. mit geringem Einkommen musst du keinen Kirchenbeitrag leisten. Informiere die Kirchenbeitragsstelle einmal jährlich
über deine aktuelle Einkommenssituation.
Die genaue Berechnung ist relativ kompliziert.
Unter www.kirchenbeitrag.at/beitragsberechung/
findest du einen Beitragsrechner.
Wenn du dich von einem lange dauernden Verfahren nicht abschrecken läßt, ist folgendes Musterschreiben sinnvoll:
Ich, ... , geboren am ..., in ... , (als ... [Mädchenname]), zeige hiermit meinen Austritt aus der ...
[Religionsgemeinschaft] an.
Nachdem ich über einen Taufschein nicht verfüge,
verweise ich auf das Erkenntnis des VwGH vom
21.9.1988 Zl. 88/10/0014, wonach dies kein
Formgebrechen darstellt.
Beachte: In diesem Fall ist der Originalmeldezettel mitzuschicken (wird dir von der Behörde retourniert).
Natürlich kannst du den Antrag auch dann schriftlich stellen, wenn du noch in Besitz deines Taufscheins bist. In diesem Fall musst du auch diesem
mitschicken.
Webtipp: www.freidenker.at
Solltest du deinen Kirchenbeitrag nicht zahlen,
kann es seitens der Kirche zu Mahnklagen und
Lohnpfändungen kommen.
ACHTUNG: Ein Austritt befreit dich nicht von
noch ausständigen Zahlungen. Der einzige Weg
etwaigen Zahlungen zu entgehen ist also so früh
wie möglich auszutreten.
Steuerliche Absetzbarkeit
Im Rahmen der sogenannten ArbeitnehmerInnenveranlagung kannst du jährlich den gezahlten Kirchenbeitrag bis zur Höhe vom EUR 200 als
Sonderausgabe geltend machen. Abhändig von
deiner Steuerprogression erhältst du bis zu 50
Prozent des jährlichen Kirchenbeitrages von der
Finanz gutgeschrieben.
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Impressum: Herausgeber: Verband Sozialistischer Studentinnen und Studenten, Amtshausgasse 4, 1050 Wien
Kontakt: 01/526 89 86, www.vsstoe.at, [email protected]
Die Broschüre spiegelt die aktuelle Rechtslage im September 20 wider. Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Herausgebers ausgeschlossen ist.
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