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Bundesamt für Raumentwicklung
3003 Bern
Rapperswil, 24. April 2015
SAN
Vernehmlassung RPG-Revision 2. Etappe; Stellungnahme IRAP & SG_R
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 haben Sie breite Kreise zur Vernehmlassung eingeladen. Die HSR ist mit ihrem Studiengang Raumplanung (SG_R) und Institut für Raumentwicklung (IRAP) zwar fast die einzige Hochschule in der Schweiz, welche sowohl in der raumplanerischen Aus- und Weiterbildung als auch in angewandter Forschung und Praxis tätig ist. Zu
den vorbereitenden Arbeitsgruppen dieser Revision waren wir allerdings nicht eingeladen.
Deshalb fühlen wir uns besonders verpflichtet, zum vorliegenden Gesetzesentwurf detailliert
Stellung zu nehmen:
Generelles
Wir erachten es als unbestritten, dass das RPG mit den seit seiner Konzeption in den späten
1970er Jahren veränderten Herausforderungen sukzessive weiterentwickelt werden muss. Die
am 1.5.2014 in Kraft getretene Revision RPG 1 stellt hier einen wesentlichen Meilenstein dar.
Auch wenn dessen praktische Umsetzung für Kantone und Gemeinden in den nächsten Jahren eine grosse Herausforderung darstellt und grosse Fachressourcen bindet, dürfen nicht alle
anderen Weiterentwicklungsbedürfnisse ins nächste Jahrzehnt verschoben werden. Gerade
angesichts dieser angespannten Situation möchten wir aber eindringlich vor einer Überfrachtung der Gesetzesvorlage warnen.
Es scheint uns, dass mit der Revision RPG 2 jetzt sämtliche seit dem Raumentwicklungsgesetz-Entwurf 2008 aufgestauten Anpassungsideen verwirklicht werden sollen. So identifizieren
wir nebst den offiziell kommunizierten vier Hauptinhalten (Bauen ausserhalb der Bauzone,
Fruchtfolgeflächen, Verkehrs- u. Energieinfrastrukturen sowie funktionale Räume) mindestens
sechs weitere Änderungs-Thematiken von meist erheblicher praktischer Tragweite (Planungsprinzipien, Sachplanung, Richtplanung, Nutzungsplanung, Bundesbeiträge und Untergrund)..
Nach sorgfältiger Lektüre der Revisionsvorlage und der (z.T. sehr spärlichen) Erläuterungen,
können wir uns des Eindrucks nicht erwehren, dass dieser Revisionsentwurf primär Partikula-
Andreas Schneider  [email protected]  T +41 55 222 49 38
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rinteressen abbildet, welche aus der Bundespolitik und -verwaltung in den letzten Jahren an
das ARE herangetragen wurden. Diese scheinen in den Gesetzesentwurf eingeflossen zu sein
unbesehen davon, welche Priorität ihnen zukommt und ob das Rahmengesetz zur Schweizer
Raumplanung hierfür wirklich das richtige und geeignete Werkzeug ist.
Gerade auf Bundesebene werden so, statt Vollzugsschwächen und -defizite bei bestehenden
Regeln und Instrumenten effektiv zu beheben, neue Gesetzesartikel geschaffen oder bestehende Verordnungsbestimmungen ins RPG verschoben. Und statt dass die Bundesverwaltung
mehr praktische Kreativität bei der Anwendung bestehender Instrumente wie Planungszonen
oder vorübergehende Nutzungszonen zeigt, sollen neue Instrumente wie z.B. Sicherungsbereiche geschaffen werden. An Aktionismus und Symbolhandeln gemahnt es beinahe, wenn
neu völlig sachfremde Inhalte (wie Ausländerintegration) einfliessen oder schon im RPG enthaltene Regelungen an anderer Stelle inhaltlich wiederholt werden sollen (z.B. Zusammenarbeit Bund-Kantone-Gemeinden).
Mit der Bündelung der Regeln zum „Bauen ausserhalb der Bauzone“ schafft der Entwurf RPG
2 im Kleinen zwar mehr Klarheit. Im grossen Ganzen macht er diese Klarheit aber gleich wieder zunichte: Er erscheint als Flickwerk ohne klaren legislatorischen roten Faden und Weitblick. So sollen Prinzipien und grundsätzliche Regelungen mit Definitionen ohne Vorschriftscharakter und technisch-praktischen Detailregelungen wild vermischt werden. Erst 2014 in
Kraft gesetzte Bestimmungen sollen jetzt bereits wieder verschoben und geändert werden. Die
ursprüngliche konzeptionelle Klarheit und Einfachheit des RPG bezüglich seiner Prinzipien
und Instrumente würde so definitiv verschüttet.
Insgesamt handelt es sich bei der vorgeschlagenen Revision also um eine „Grande Complication“ im besten Sinne der schweizerischen Uhrmacherkunst. Wie bei einer Uhr, auf der sich
vor lauter sekundären Bedienknöpfen und Zusatzanzeigen letztendlich die Uhrzeit nicht mehr
zuverlässig einstellen und ablesen lässt, wäre das so revidierte RPG kaum mehr les-, erklärund anwendbar.
Wie schon beim Totalrevisions-Entwurf 2008 (REG) wird nach unserer Ansicht vom den Bundes-Raumplanern auch hier völlig unterschätzt, welches Risiko derart viele gleichzeitig „offene
Baustellen“ in der politischen Beratung bedeuten. Auch wenn das ARE vielerorts darauf hinweist, es handle sich nur um redaktionelle Verschiebungen und Anpassungen bereits bestehender RPG- und RPV-Bestimmungen – praktisch alle politisch heissen Eisen der letzten und
kommenden Jahre sollen mit der Revision RPG 2 gleichzeitig auf den Amboss der parlamentarischen Beratung gelegt werden.
Dass sich die eidgenössischen Räte bei so umstrittenen Themen wie z.B. „Bauen ausserhalb
der Bauzone“ den über Jahrzehnte schrittweise entstandenen Kompromiss einfach so durchwinken und nicht der Versuchung einer Grundsatzdiskussion erliegen, möchten wir doch in
Frage stellen. Und dass beispielsweise zusätzliche Vorgaben zu kantonaler Richtplanung und
funktionalen Räumen eine ausgiebige Föderalismusdiskussion mit unklarem Ausgang provozieren, ist schon heute absehbar.
Als politisch denkende Staatsbürger erachten wir das Risiko für gross, dass die Revision RPG
2 in der politischen Debatte bis zur Unkenntlichkeit zerzaust wird, dass Errungenschaften der
letzten Jahre rückgängig gemacht werden könnten oder dass jegliche Revision von der gesammelten Gegnerschaft gar völlig blockiert wird.
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Aus diesen Gründen plädieren wir vehement für eine radikale Beschränkung der Revision
RPG 2 auf wenige, fachlich unbedingt notwendige und mit begrenztem Risiko politisch diskutierbare Inhalte.
Zu den Einzelthemen
1. Prinzipien (Art.1-5) nicht mit unnötigem Ballast verunklären
Die heute gültigen Prinzipien des RPG zeichnen sich aus durch eine elementare Einfachheit im Aufbau, die Beschränkung auf das Wesentliche und knappe, übersichtliche
Formulierungen (abgesehen vom 2014 novellierten Art.5). Die Prinzipien und ihre Anwendung werden nur geschwächt, wenn ihnen Neben- und Detailthemen zugefügt
werden; vor allem wenn diese auch noch inhaltlich unklar und ungebührlich wortreich
ausformuliert sind.
Die in Art.1 „Ziele“ unter Abs.2 lit.a), cbis) und dter) vorgenommenen Ergänzungen zu Biodiversität, funkt.
Räumen und Naturgefahren sind unnötige Doppelungen, da in den bestehenden Formulierungen von
Abs.1+2 bei genauer Lektüre bereits mitgemeint. Zu den in Abs.2 lit.dbis) und f) vorgenommenen Ergänzungen zu Energienutzung und Ausländerintegration kann die Raumplanung i.S. RPG selbst höchstens
einen indirekten Beitrag leisten, weshalb sie an dieser Stelle sachfremd sind. Die in Abs.3 enthaltene Begriffsdefinition funktionaler Räume gehört wenn schon in Art. 5b.
 Art.1 unverändert belassen
Die in Art.2 „Planungspflicht“ vorgenommenen Ergänzungen sind fragwürdig. In Abs.1 enthalten „… die
nötigen Planungen …“ die Grundlagen bereits; sonst müsste wenn schon von „… die notwendigen Grundlagen und Pläne …“ die Rede sein. Der neu eingefügte Abs.3 bzgl. Nachhaltigkeitsbeurteilung bringt keinerlei Mehrwert gegenüber Abs.1 (Planungs- und Abstimmungspflicht) in Kombination mit RPV Art.47
(Planungsbericht).
 Art.2 unverändert belassen
Art.2a „Zusammenarbeit“ erscheint an dieser Stelle unnötig, da das grundlegende Erfordernis der Zusammenarbeit bereits in Art.1 Abs.1 beschrieben ist (Doublette). Abs.1+3 stammen aus dem bisherigen
Art. 7 (Richtplanung) und wären konsequenterweise vor Art. 5c (Allg. Bestimmungen zu Richtplänen, Konzepten & Sachplänen) zu platzieren. Ob in diesem Zuge auch der aus der RPV stammenden Abs.2 wirklich ins RPG „upgegradet“ werden muss, wäre nochmals zu überprüfen.
 Art.2a hier klar fehlplatziert, wäre wenn schon als Art. 5bbis vorzusehen
Art.2b „Interessenabwägung“ beschreibt, wie auch der Erläuterungstext zugibt, eine Selbstverständlichkeit
des Raumplanungs-Handwerks. Die heutige Regelung auf RPV-Stufe genügt hier vollauf; die Verschiebung ins RPG bringt faktisch keinerlei Mehrwert (gesetzgeberisches Symbolhandeln) und verunklärt nur
die elementaren Planungsprinzipien gem. Art.1-5.
 Art.2b weglassen + neuen USG Art.10bis Abs.2 entsprechend anpassen
Die in Art.3 „Planungsgrundsätze“ vorgenommenen Ergänzungen erscheinen überwiegen plausibel, selbst
wenn sie der Geschwätzigkeit dieses Artikels noch Vorschub leisten. Dass in Abs.2 lit.d) der LandschaftsSchutz mit Landschafts-Aufwertung ergänzt werden soll erachten wir als fachlich richtig; ob dies über den
Buchstaben des Gesetzes hinaus in der Realität etwas ändert, erscheint uns aber unsicher. Gleiches gilt
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für in lit.e) hinzugefügten Biotop-Schutz und -Vernetzung.
Dass in Abs.3 neu die Wirtschaft und Störfälle explizit erwähnt werden, nehmen wir als redaktionelle Vervollständigung ohne faktische Bedeutung zur Kenntnis (da erstere in Art.1 Abs.1 bereits erwähnt). Hingegen stellt für uns lit.ater) zur Wohnraumversorgung im RPG klar gesetzgeberisches Symbolhandeln an falscher Stelle dar. Die Raumplanung kann in dieser Frage eine entsprechende aktive Boden- und Wohnbaupolitik mit ihren RPG-Instrumenten höchstens flankierend unterstützen aber nicht ersetzen.
Dass neu in Abs.3bis+3ter auch Grundsätze zum Verkehrssystem eingefügt werden sollen, erachten wir für
zweckmässig. Dass hierfür aber gerade zwei Absätze beansprucht werden sollen, überschätzt allerdings
die Bedeutung des Themas (Abs.3ter liesse sich gerade so gut integrieren als lit.abis). Zudem enthält lit.b)
mit „…, unter Berücksichtigung einer guten internat. Einbindung, …“ völlig unnötigen Detailballast.
Zu Abs.5 vgl. Ziff.10
 In Art.3 auf Abs.3 lit.ater) und Abs.5 verzichten, Abs.3bis+3ter zusammenfassen und verwesentlichen
Art.4a „Berichterstattung“ behandelt ein nettes Detail der Fachpraxis, welches aber im Vergleich zu den
geltenden Prinzipien (Ziele, Planungspflicht, Grundsätze, Mitwirkung, Entschädigung) unwesentlich und
eines „Upgrades“ aus RPV Art.3 ins RPG eindeutig nicht würdig ist. Dies insbesondere, da es sich den geforderten vierjährlichen Berichten um reine Papiertiger handelt – ohne jeglichen Controlling- und Steuerungs-Anspruch auf die Raumentwicklung, wie dies heute wenn schon zeitgemässer wäre.
 Art.4a weglassen / bzw. Art.4a zu effektivem „Controlling“-Artikel ausbauen
2. Auf Schein-Formalisierung funktionalräumlicher Planungen (Art.5a+5b) und weiterer informeller Planungen besser verzichten
Die vorgeschlagene Regelung der Planung in funktionalen Räumen greift zu kurz und
lässt die notwendige Weitsicht vermissen. Informelle Planungen aller Art (d.h. alle ausserhalb der in Art.6-27a beschriebenen „Massnahmen der Raumplanung“ resp. RPGInstrumente) gelten nach heutiger Interpretation als „Grundlagen“ – egal ob sie nun
Raumkonzept Schweiz, Agglomerationsprogramm, kantonaler Sachplan Waldwirtschaft, kommunaler Entwicklungsrichtplan oder regionale Schulraumplanung heissen.
Im RPG explizit legitimiert ist dies bislang für den Bund (Art.13 Abs.1) und für die Kantone (Art.6 Abs.2 f.); neu soll dies – auf sehr generelle Weise – in Art.2 Abs.1 erfolgen.
Die Raumplanungs-Wissenschaft ist sich inzwischen auch weitestgehend einig darin,
dass die Planungstätigkeit sowohl informell-diskursive (Konzept- bzw. Entwicklungs-)
pläne als auch formell-gesetzliche (Festlegungs-)pläne braucht.
 Insofern greift der im Entwurf RPG 2 verfolgte Ansatz viel zu kurz, wenn er nun versucht, quasi die Spitze des Eisbergs formell zu regeln. Stattdessen wäre wenn schon
eine grundsätzlichere Auseinandersetzung und explizitere Erwähnung und Klärung des
Stellenwerts der planerischen „Grundlagen“ angezeigt, als dies in Art.2 Abs.1 vorgesehen ist.
Wie die Vorschläge zu Art.5a und 5b zudem zeigen, krankt die Regelung funktionalräumlicher (resp. Territorialköperschafts-überschreitender) Planungen durch den Bund
alleine schon an der föderalen Kompetenzordnung respektive an der fehlenden Weisungsbefugnis des Bundes gegenüber Kantonen und Gemeinden. Planung in funktionalen Räumen kann (zumindest auf Bundesebene) nicht von oben reglementiert werden, sondern sie basiert a priori auf Freiwilligkeit und (mit Fördermitteln animierbarer)
Überzeugung – d.h. auf partnerschaftlicher Zusammenarbeit und nicht auf hoheitli-
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chem Zwang. Insofern erscheint nicht zuletzt auch die in Art.38b skizzierte Ersatzvornahme durch den Bund hilflos und absehbar zum Scheitern verurteilt.
Die Art.5a „Raumentwicklungsstrategie Schweiz“ zugrundeliegende Notwendigkeit raumentwicklungskonzeptioneller Vorstellungen zur Landes-, Handlungsraum-, Agglomerations- oder Landregions-weiten
Entwicklung ist fachlich völlig unbestritten. Die Formulierung des Artikels zeigt aber genau, dass diese nur
mit einer (freiwilligen) Kooperation der verschiedenen Territorialkörperschaften entwickelt – und nicht vom
Bund verordnet – werden können. Abs.1 beschreibt unter „Raumentwicklungsstrategie“ exakt jenes Vorgehen, welches in jüngster Zeit für das „Raumkonzept Schweiz“ angewendet wurde. Abs.2 beschreibt mit
„Entscheidungshilfe“ zudem genau das, was bislang als „Grundlage“ bezeichnet wurde. Und Abs.3 versucht nichts anderes, als die bestehenden Agglomerationsprogramme und künftigen „räumlichstrategischen Prozesse auf Regionsebene“ zu legitimieren. Der Artikel ist damit in mehrerlei Hinsicht fragwürdig: Es handelt sich um eine reine Information, ohne jeden verbindlichen Regelungscharakter. Er geht
um keinen Deut über den „state of the art 2015“ hinaus, ist also nicht zukunftsoffen. Und er ist auch nicht
nötig um die entsprechende planerische Tätigkeit zu legitimieren, dies tut Art.2 Abs.1 (Planungspflicht) bereits hinreichend.
 Art.5a ersatzlos streichen
Art.5b versucht dann mit Abs.1 diese Kurzsichtigkeit von Art.5a aufzufangen, indem hier auch weitere
„gemeinsame Planungen“ legitimiert werden. Abs.2 soll dann die Selbstverständlichkeit festhalten, dass alle diese Planungsinhalte letztendlich erst durch die Überführung in die formellen Instrumente nach RPG
Art.6-13 behördenverbindlich werden. Auch dieser Artikel drescht also nur leeres Stroh, indem er ohnehin
geltende Sachverhalte explizit macht (= gesetzgeberisches Symbolhandeln).
 auf Art.5b könnte ohne Nachteil ebenfalls verzichtet werden
Die in Art.38b formulierte Übergangsbestimmung, welche den Bund bei kantonsübergreifenden funktionalen Räumen nach 5 Jahren zur Ersatzvornahme legitimieren soll, ist zwar inhaltlich gut gemeint, aber politisch wie verfahrensmässig nicht durchdacht: Erstens geht sie davon aus, dass die Kantone gemäss neuem Art.8 Abs.1 lit.abis) den Perimeter dieser funkt. Räume in ihrem Richtplan überhaupt bezeichnen – was
ein unwilliger Kanton geflissentlich unterlassen (resp. sich gegen einen entsprechenden Eintrag des
Nachbarkantons wehren) wird. Zweitens dürfte es alleine schon vom kooperativen Charakter funktionalräumlicher Planungen her kaum funktionieren, unwillige Kantone und Gemeinden in eine Zusammenarbeit
hineinzuzwingen. Drittens besteht so keinerlei Gewähr, dass die anschliessend notwendige Übertragung
der Planungsinhalte in behördenverbindliche Richt- und Sachpläne stattfindet. Ausser, viertens, der Bund
würde sich dann über die geltende föderative Kompetenzordnung hinwegsetzen und in den entsprechenden Räumen die volle Verantwortung für Sach-, Richt- (und Nutzungs-)planung übernehmen.
Vom freiwillig-kooperativen Charakter funktionalräumlicher Planung sowie der föderativen Kompetenzordnung her wäre wenn schon viel eher zu überlegen, welche Förder- (statt Sanktions-)Möglichkeiten der
Bund hierfür bereitstellen müsste. (Denn zur Förderung wäre er gemäss BV Art.75 ohne weiteres legitimiert.)
 auf Art.38b verzichten + grundlegend anderen Ansatz überlegen
3. Bei den Bundes-Sachplänen (Art.5c+5d+13) wären an Stelle von ParagrafenVerschiebungen im RPG prioritär Verbesserungen in der Anwendungspraxis seitens Bundesverwaltung nötig.
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Die im Entwurf RPG 2 vorgeschlagenen Anpassungen erscheinen uns fachlich durchaus zweckmässig. Aber sie regeln im Wesentlichen nichts anderes, als heute schon an
anderer Stelle (RPV) geregelt ist. Mit dieser aus fachlicher Sicht „rein redaktionellen
Klärung“ wird aber gleichzeitig ein politisches Fenster zur Diskussion und Änderung
der bewährten Regelungen eröffnet. Ob die marginale Verbesserung dieses Risiko
rechtfertigt, möchten wir zumindest in Frage stellen.
Insbesondere möchten wir aber darauf hinweisen, dass sich mit den Revisionsvorschlägen an den bekannten, in den letzten Jahren in Fachkreisen vielfach diskutierten,
Schwächen und der Uneinheitlichkeit der Bundes-Konzepte und -Sachpläne (vgl. zuletzt VLP: R&U 2/2014) nichts ändern wird: Im vorliegenden Entwurf RPG 2 versucht
der Bund zwar, den Kantonen für ihre Richtpläne extrem detaillierte Inhaltsvorgaben
aufzuzwingen. Zugleich wagt er aber im eigenen Haus nicht einmal den Versuch, die
verschiedenen Bundesämter zu einheitlicheren Sachplan-Standards anzuhalten. Bei
den kantonalen Richtplänen wurde in den vergangenen 35 Jahren ein beachtlicher
Standard erreicht; dieser Entwicklung hinkt insbesondere das UVEK mit seinen Bundesinstrumenten massiv hinterher. Die Thematik – mit mehr Ressourcen und Weisungsbefugnis des ARE gegenüber den anderen Bundesämtern (allenfalls bis hin zu
einer Federführung durch das ARE) – anzugehen, wäre von wesentlich grösserer Bedeutung als dieser Teil der RPG-Revision.
Die in Art.5c „Verbindlichkeit & Anpassung“ vorgenommenen Klärungen und Ergänzungen erscheinen uns
plausibel und klärend. Für kantonale Richtpläne ändert die Verschiebung des heutigen Art.9 nichts. Sicher
stellte die in Abs.4 neu auch für Konzepte und Sachpläne postulierte 10-jährige Gesamtüberprüfung eine
Herausforderung für die Fachämter dar. Sofern diese durch das ARE gezielt gesteuert wird, bietet sie aber
auch eine grosse Chance zur methodisch-inhaltlichen Weiterentwicklung der Konzepte und Sachpläne.
Zugleich besteht das politische Risiko, dass im Rahmen einer breiteren RPG2-Debatte auch eine solche
bestehende, „nur redaktionell verschobene“ Regelung unter Beschuss gerät und verschlimmbessert wird
(Kollateralschaden).
 mit Verschiebung in Art.5c mit Vorbehalt (polit. Risiko beherrschbar) einverstanden
Das in Art.5d “Bereinigung“ beschriebene Verfahren scheint uns für Richtpläne nichts Neues und für Bundespläne eine wesentliche Klärung. Wir fragen uns nur, ob der Bundesrat bei einem Sachplan-Streit zwischen Kanton und Bundesamt ein gleich neutraler Schiedsrichter sein kann, wie in einer Einigungsverhandlung zwischen zwei Kantonen.
Zugleich besteht das politische Risiko, dass im Rahmen einer breiteren RPG2-Debatte auch eine solche
bestehende, „nur redaktionell verschobene“ Regelung unter Beschuss gerät und verschlimmbessert wird
(Kollateralschaden).
 mit Verschiebung in Art.5d mit Vorbehalt (polit. Risiko beherrschbar) einverstanden
Dem Art.13 fehlt noch eine Marginalie (Vorschlag: „Grundlagen, Konzepte und Sachpläne“). Auch wenn
uns die aus der RPV transferierten Vorschriften auf den ersten Blick plausibel erschienen, tun sich mit
Blick auf den heutigen Art.13 (dessen Inhalt ersatzlos gestrichen wird) eine erhebliche Lücke auf:
Der bisherige Abs.1 1.Satzteil „Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können“ müsste unbedingt als Abs.1 beibehalten werden, denn es handelt sich hierbei um die elegante Legitimation informeller Planungen durch den Bund (vgl. Ziff.2 oben).
Dass der Bund die Sachpläne auch „zur Freihaltung von Räumen für die Erfüllung von Bundesaufgaben“
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einsetzen will, scheint uns zweckdienlich und logisch – aber mit Blick auf bestehende Sachpläne (SÜL,
SIL, SGT) keineswegs neu und nicht unbedingt erwähnenswert.
Die aus der RPV tel quel übernommene Formulierung von Abs.3 führt in Lehre und Praxis immer wieder
zu Unsicherheiten bzgl. der Verbindlichkeit von Konzepten und Sachplänen. Vor dem Hintergrund der realen Konzept- u. Sachplan-Praxis (Sachpläne gibt’s praktisch nur in Bereichen mit abschliessender Bundeskompetenz nach BV) sollte hier nochmals überprüft werden, wie dieser Abs. konkreter formuliert werden kann.
Zugleich besteht das politische Risiko, dass im Rahmen einer breiteren RPG2-Debatte auch eine solche
bestehende, „nur redaktionell verschobene“ Regelung unter Beschuss gerät und verschlimmbessert wird
(Kollateralschaden).
 mit Anpassung Art.13 nur unter Vorbehalten (Ergänzung bzgl. Grundlagen u. Verbindlichkeit; polit. Risiko beherrschbar) einverstanden
4. Die für kantonale Richtpläne (Art.6-12) vorgeschlagene, obligatorisch abzuarbeitende Themen-Checkliste bietet keinerlei Garantie für gute Raumentwicklung.
Ganz im Gegensatz zur vornehmen Zurückhaltung bei den Bundes-Sachplänen stellen
wir bei der Richtplanung eine richtiggehende Regelungs-Freude fest:
Das Richtplan-Controlling soll obligatorisch erklärt werden. Das in der Revision RPG 1
für das Thema „Siedlung“ begonnene Festlegen von obligatorischen Mindestinhalten
soll (ohne vergleichbaren politischen Druck und breite Akzeptanz wie bei Landschaftsinitiative und indirektem Gegenvorschlag!) auf die Themen „funktionale Räume“, „Verkehr“, „Landwirtschaft, Wald, Natur und Landschaft sowie Naturgefahren“ und „Energie, Versorgung und Entsorgung“ (sowie optional „Untergrund“) ausgedehnt werden.
Auch sollen nun die Grundlagen und Planungen explizit benannt werden, welche (faktisch schon bisher) zu berücksichtigen respektive zu beachten sind. Und nicht zuletzt
soll den Richtplänen kantonsintern künftig erst nach der bundesrätlichen Genehmigung
Rechtskraft erwachsen.
Wir sind eindeutig der Überzeugung, dass diese Vorschläge deutlich übers Ziel hinaus
schiessen. Wir können weder politisch noch fachlich relevante Gründe erkennen, um
den Kantonen vorzugeben, welche Thematiken (über die Siedlungsentwicklung hinaus)
für die Lenkung ihrer räumlichen Entwicklung tatsächlich relevant sein sollen. Es bestehen hierbei zu grosse räumliche Unterschiede, insbesondere zwischen wachstumsschwachen und -starken, aber auch zwischen städtischen und ländlich-peripheren
Kantonen. Die ausgesprochen konventionell-traditionelle Themenliste von Art.8a-d
(Siedlung, Verkehr, Landschaft, Ver-/Entsorgung) taugt deshalb höchstens als unverbindliche Checkliste, aber unter keinen Umständen als verbindliche Mindestvorgabe
wie hier vorgeschlagen (zit. „Der Richtplan bezeichnet: …“). Als unverbindliche Checkliste gehörte sie wiederum nicht ins Gesetz, sondern allenfalls in die RPV oder besser
den Leitfaden Richtplanung des ARE. Denn letztendlich liegt es in der Verantwortung
jedes einzelnen Kantons, seinen Richtplan so zu verfassen, dass er der effektiven
Lenkung der Raumentwicklung dient. Wenn schon, muss die Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der verschiedenen Richtpläne im Dialog zwischen ARE und Kantonen
sukzessive erarbeitet werden. Dies mit dem hier vorgeschlagenen, hoheitlichbürokratischen Federstrich zu tun, erachten wir als für die Qualität und Weiterentwick-
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lung der Richtpläne kontraproduktiv.
Dass kantonale Richtpläne erst mit der Genehmigung des Bundesrats behördenverbindlich werden, erachten wir aus fachlicher Sicht grundsätzlich als richtig. Dies ist
aber erst dann praktikabel, wenn der Bund die (Vor-)Prüfung und Genehmigung innert
6 bzw. 12 Monaten nachweislich und dauerhaft gewährleisten kann.
Die aus den Art.6+7+9+12 an andere Stelle transferierten Inhalte nehmen wir grundsätzlich zur Kenntnis,
soweit wir uns hierzu nicht an anderer Stelle schon geäussert haben (vgl. z.B. Ziff.1 bzgl. Art.7 Abs.1+3 
Zusammenarbeit in Art.5bbis regeln statt in Art.2a).
Nicht gerade von gesetzgeberischem Weitblick und politischem Überblick zeugt es aber, wenn nun die erst
am 1.5.2014 novellierten Art.6 Abs.2+3 inhaltlich ersatzlos gestrichen werden sollen. – Obwohl genau diese Absätze im Rahmen der Revision RPG 1 als relevante Verschärfung der erforderlichen RichtplanungsGrundlagen verkauft wurden. Die diesbezüglichen Darlegungen des Erläuterungsberichts sind schlichtweg
irreführend.
 auf Streichung Art.6 Abs.2+3 verzichten
Die in Art.8 Abs.1 vorgeschlagenen lit.abis) und d) erscheinen uns an dieser Stelle sinnwidrig. Sie verunklären nur den erst am 1.5.2014 so formulierten Hauptsachverhalt, wonach der Richtplan im Wesentlichen
aus a) Raumentwicklungs-Konzept, b) Koordination der raumrelevanten Politiken und c) Formulierung
entsprechender Umsetzungsaufträge bestehen muss.
Die in lit.abis) geforderte Festlegung funktionaler Räume gehört hingegen auf die Stufe der in Art.8a-e vorgesehenen Sachthemen. D.h. wenn schon, wäre hierzu ein eigener Art.8x „Richtplaninhalt im Bereich
funktionale Räume“ zu formulieren.
Das in lit.d) geforderte Richtplan-Controlling wäre als viertes Element eines kantonalen Richtplans an und
für sich hier an der richtigen Stelle. Allerdings befürchten wir, hier ein der noch ungefestigten Praxisentwicklung vorauseilender Zwang mehr Schaden als Nutzen stiftet. Für ein Richtplan-Controlling benötigen
die Kantone keine gesetzliche Legitimation durch den Bund. Und nicht alles was kantonale Praxis ist,
muss im RPG abgebildet werden. Der einzige Grund welcher eine Regelung an dieser Stelle rechtfertigen
könnte, wäre ein Controlling-Obligatorium für alle 26 Richtpläne. Und dies scheint uns zum heutigen Zeitpunkt weder angezeigt noch fruchtbar.
 auf Änderung Art.8 verzichten, ev. Art.8x „Richtplaninhalt im Bereich funktionale Räume“ schaffen
Der vorgeschlagene Art.8b „Mindestinhalte Verkehr“ stellt aus unserer Sicht gegenüber der weit verbreiteten Praxis der Kantone keinerlei Gewinn dar. Der hoheitliche Zwang in Gesamtverkehrssystemen zu denken und zur Raumsicherung, dürfte kaum je zur qualitativen Verbesserung eines Richtplans beitragen und
schränkt die Flexibilität der Kantone unnötig ein. Für uns ist dies ein Fall von Überreglementierung.
 Art.8b streichen
Im vorgeschlagenen Art.8c „Mindestinhalt Landschaft“ können wir im Vergleich zur gelebten Praxis verschiedenster Kantone auch kaum einen Fortschritt erkennen. Der hoheitliche Zwang, im Richtplan Landwirtschafts-, Natur- und Tourismusaspekte, Waldnutzung und Naturgefahren zu regeln, dürfte – über die
schon bestehenden Vorgaben aus Sachplan FFF, USG, WaG etc. hinaus – kaum etwas bewirken. Auch
dies ist deshalb für uns ein Fall von Überregulierung.
 Art.8c streichen
Ähnliches gilt auch für Art.8d „Mindestinhalt Energie, Ver-/Entsorgung“: Für Materialabbau und Abfallentsorgung ist der Richtplaneintrag schon langjähriger Standard.
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Die ihnen für Wind-, Wasser- und Solarkraft selbst genehmen (und innerkantonal politisch durchsetzbaren)
Räume bezeichnen die meisten Kantone ja bereits im Richtplan. Und nur durch die Vorschriften von
lit.a)+b), dass die nach Einschätzung der Kantone (sic!) für die Energieerzeugung und -speicherung geeigneten resp. benötigten Räume im jeweiligen Richtplan zu sichern seien, ist keineswegs gewährleistet
dass für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 genügend Raum reserviert wird. Der Richtplan erscheint uns deshalb zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 klar das falsche Instrument. Stattdessen
sollte besser ein entsprechender Bundes-Sachplan (oder ein Bundes-Konzept mit eindeutigen Vorgaben
für einzelne Kantone, analog SP FFF) geprüft werden. – Neue Herausforderungen müssen mit kreativer
Anwendung bestehender Instrumente gelöst werden, nicht mit dem Schreiben neuer Gesetzesvorschriften. Gesetzes-redaktionell beschreiben ausserdem lit.a)+b) praktisch denselben Sachverhalt; ist doch die
Nutzung erneuerbarer Energien auch eine Form von Produktion von Energie.
Insgesamt handelt es sich auch hier um eine Überregulierung resp. sogar eine Übung am völlig ungeeigneten Objekt.
 Art.8d streichen, für Energiestrategie 2050 dringend Bundes-Sachplan oder -Konzept anpacken
Art.8e vgl. Ziff.10
Der neue Art.9 „andere Grundlagen & Planungen“ thematisiert in Abs.1 den wichtigen Sachverhalt, dass
das Bundesgericht seit dem BGE Rüti 2009 dem ISOS einen ähnlich behördenverbindlichen Stellenwert
zuspricht wie einem Bundes-Konzept oder -Sachplan. Hier wird dieser Sachverhalt aber über den BGE
und die bisherige Bundesverwaltungs-interne Interpretation (vgl. BAK, ASTRA: Rechtsgutachten Leimbacher bzgl. ISOS u. IVS, 2012) hinaus so interpretiert, dass allen Bundesinventaren nach Art.5 NHG (ISOS,
IVS, BLN) eine gewisse Behördenverbindlichkeit zukomme („zu beachten“). Wieso hier die Biotope von
nationaler Bedeutung gemäss Art.18a NHG – für welche dieser Analogieschluss auch gelten würde – nicht
ebenso erwähnt werden, erscheint allerdings fragwürdig. Mit Blick auf den BGE Rüti selbst stellen wir
auch fest, dass Art.9 Abs.1 unter dem Thema „Richtplanung“ völlig an der falschen Stelle steht; das Bundesgericht kam damals zur Beurteilung, dass das ISOS sowohl in Nutzungs- als auch Richtplan „zu berücksichtigen“ sei. Ergo müsste (die nochmals überprüfte) Bestimmung wenn schon als Art.5bis allen „Massnahmen der Raumplanung“ vorangestellt werden. Dies ist aber keineswegs dringlich, da der entsprechende BGE in der Praxis je länger je mehr beachtet wird.
Abs.2 versucht den Zirkelschluss, den Kantonen in ihrer Richtplanung die Berücksichtigung auch informeller Planungen zwingend zu verordnen. So sehr dies sowohl sachlich als auch fachlich auf den ersten Blick
sinnvoll erscheinen mag, so sehr liegt beispielsweise dem in lit.a) erwähnten Raumkonzept Schweiz oder
den in lit.b) aufgezählten Agglomerationsprogrammen eben gerade die freiwillige Kooperation und Berücksichtigung inne. Ein hoheitliches Verordnen hilft hier ebenso wenig weiter, wie bei den in lit.c) genannten
kantonalen/regionalen Wirtschaftsentwicklungs-Konzepten. Letztere wären wenn schon als Art.8y systematisch gleich zu behandeln wie z.B. „Verkehr“ in Art.8b, oder dann den Kantonen selbst in Eigenverantwortung zu überlassen. Beim in lit.d) erwähnten „Konzept zum Ausbau erneuerbare Energien“ handelt es
sich – auch wenn der Nationalrat dieses im Dezember 2014 nicht aus dem EnG-E gestrichen hätte – um
ein eigentliches Bundes-Konzept im Sinne von Art.13. Dieses wäre hier also an dieser Stelle schlicht fehlplatziert. Und auch für die weiteren Planungen nach Art.5b gilt das gleiche wie für das Raumkonzept
Schweiz und die Agglomerationsprogramme: Entweder sie überzeugen inhaltlich und durch ihre kooperative Erarbeitung, oder sie sind zum Scheitern verurteilt. Auch in Art.9 Abs.2 diagnostizieren wir also eine
Überregulierung ohne jede Wirkung.
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 Art.9 Abs.1 hier streichen (ev. zu späterem Zeitpunkt nachgebessert an geeigneterer Stelle einfügen)
 Art.9 Abs.2 ersatzlos streichen
Die in Art.11 vorgenommene Änderung, wonach kantonale Richtpläne erst mit der Genehmigung des Bundesrats behördenverbindlich werden, erachten wir aus fachlicher Sicht grundsätzlich als richtig. Dies gewährleistet, dass Bundes- und Nachbarkantons-Interessen hinreichend berücksichtigt sein müssen, bevor
kantonsintern entsprechende Folgeplanungen und -realisierungen angegangen werden können. Bei den
heutigen Bearbeitungszeiten des ARE (z.B. Gesamtrevision Kt. Aargau 3½ Jahre, Gesamtrevision Kt. Zürich 1¼ Jahre) ist dies allerdings nicht praktikabel und würde zu unzumutbaren Blockierungen führen. Diese Regelung kann deshalb erst eingeführt werden, wenn der Bund die in RPV Art.10 Abs.4 stipulierten
Fristen nachweislich einhält (d.h. Bearbeitungszeit für Vorprüfung, Prüfung + Genehmigung total max. 12
Mt. bei Gesamtüberprüfungen, max. 6 Mt. bei Anpassungen).
 auf Änderung Art.11 zum jetzigen Zeitpunkt verzichten
5. Für Kulturlandschutz (Art.13a-d) den 23-jährigen Sachplan Fruchtfolgeflächen
weiterentwickeln, statt das RPG mit unzweckmässig vielen Details zu belasten.
Die Landesversorgung, als eigentliche Rechtsgrundlage für die Ausscheidung von
Fruchtfolgeflächen, fällt nach BV Art. 102 in die ausschliessliche Kompetenz des Bundes. Der Bund hat damit die Legitimation, einen entsprechenden Sachplan mit behördenverbindlichen, räumlich-konkreten Festlegungen aufzustellen. Der 1992 hierzu vom
Bundesrat erlassene Sachplan FFF hat jedoch nur sehr generellen Charakter. Auf lediglich zwei Seiten Text delegiert er den einzelnen Kantonen den Auftrag zum Schutz
von je ≥x ha gut ackerfähigem Kulturland weiter. Aus heutiger Sicht entspricht der
Sachplan FFF damit eher nur einem Bundes-Konzept als -Sachplan. Denn er schöpft
im Vergleich zu anderen Sachplänen das Potential bzgl. behördenverbindlicher Vorgaben des Bundes (zu Mindestumfang, Flächenfestlegung, Bestandesschutz oder Kompensation) bei Weitem nicht aus.
Es ist deshalb absolut nicht sachgerecht, bestehende RPV-Bestimmungen und zusätzliche Detailregelungen nun auf Gesetzesstufe zu heben. Für uns scheint dies einzig
aus dem aktuellen politischen Druck des Schweizerischen Bauernverbands („Ernährungsinitiative“) erklärbar, dem die Bundesbehörden mit gesetzgeberischem Aktionismus und Symbolhandeln begegnen – statt mit effektiven planerischen Schritten. Damit
zielen sie aber einerseits an der eigentlichen Absicht der Initiative vorbei, welcher es
weniger um die Produktions-Flächen als um die Produktions-Subventionen geht. Wenn
es den Bundesbehörden andererseits tatsächlich um eine verbesserte Sicherung des
Kulturlands ginge, würde er dies viel wirksamer mit einigen Anpassungen der RPV und
v.a. einem wesentlich detaillierteren Sachplan FFF (bis hin zu einer räumlich-konkreten
Ausweisung der FFF von Bundes wegen) erreichen können.
Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass in diesem Zuge auch die heutige Minimalfläche von 438‘000 ha FFF ernsthaft zu überprüfen wäre. Diese ähnelt verblüffend der ab 1918 von Hans Bernhard (SVIL) postulierten und 1940 im Plan Wahlen für
die „Anbauschlacht“ festgeschriebenen Zielgrösse von 500‘000 ha Ackerland. Nur
schon seit 1992 (und erst recht seit 1940) haben sich sowohl die Bevölkerungszahl wie
auch die Anbaumethoden signifikant verändert. Erforderlich ist deshalb eine fundierte,
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von Bedarfs- wie Potentialseite her abgewogene Neufestlegung der gesamtschweizerischen Minimalfläche – sei diese nun nach oben oder nach unten zu korrigieren.
Welchen Nutzen es bringen soll, in Art.13a „Festlegung“ die bisherigen RPV Art.26 Abs.1 + Art.28 auf Gesetzesstufe anzuheben, erschliesst sich für uns weder fachlich noch sachlich. Auch in der bundesrätlichen
Verordnung haben die Vorschriften für die Kantone die gleiche Verbindlichkeit.
Auch handelt es sich bei der Art und Weise der Festlegung von FFF um eine eher fachtechnische Ausführungsfrage; die grundlegende politische Zieldiskussion hierzu fand bereits im Rahmen der Gesetzgebung
über die wirtschaftliche Landesversorgung statt, und dem Bundesrat wurden hierbei für die Umsetzung
weitreichende Kompetenzen delegiert. Statt einer nochmaligen Diskussion durch den Gesetzgeber wären
nach unserer Meinung hier jetzt vor allem Umsetzungsfortschritte (seitens der Bundesverwaltung) gefragt.
 Art.13a streichen
Auch bei Art.13b „Bestandesschutz“ ist aus gleichen Gründen nicht einzusehen, wieso in Abs.1 implizite
Selbstverständlichkeiten der Richt- und Nutzungsplanung jetzt ausformuliert werden sollen.
Und wieso in Abs.2 bisherige RPV Art.30 Abs.1bis-Bestimmungen „upgegradet“ werden müssen.
 Art.13b streichen
Bei Art.13c handelt es sich offensichtlich, von Inhalt wie Ausführlichkeit her, um eine technische Ausführungsbestimmung, welche wenn schon in der RPV und nicht in einem Bundes-Rahmengesetz zu platzieren ist.
 Art.13c streichen, ev. in RPV ergänzen oder noch besser direkt in revidiertem SP FFF regeln
Für Art.13d Abs.1 gilt wiederum, dass dessen Anheben aus RPV Art.29 keinerlei Mehrwert bringt.
Auch der neu vorgeschlagene Abs. 2 gehört, sofern nicht gleich in den zu revidierenden SP FFF, höchstens in die RPV.
Den entsprechenden Variantenvorschlag zu Abs.2 erachten wir als ausgesprochen inkonsequent, indem
er bei jedem Nationalstrassen-, Bahn-, erneuerbare Energie-, etc.-Projekt de facto zu einer Schmälerung
der angeblich doch unverzichtbaren Minimalfläche von 438‘000 ha führen wird. Denn wie die Abwägung
zwischen unmittelbarem nationalem Interesse und langfristiger Ernährungssicherheit jeweils enden wird,
scheint uns schon jetzt absehbar.
 Art.13d streichen, ev. Abs.2 in RPV ergänzen oder noch besser direkt in revidiertem SP FFF regeln
6. Zur Sicherung der Räume für Infrastrukturen von nationalem Interesse (Art.13e)
die vorhandenen Instrumente anwenden (und ggf. anpassen), statt mit neuen
das System zu verkomplizieren.
Es ist fachlich weitgehend unbestritten, dass es „Räume von nationalem Interesse“
gibt. Ursprünglich waren damit aber ganze Regionen gemeint, in denen sich nationale,
regionale und lokale Raumansprüche konkurrenzieren und bei denen es im nationalen
Interesse wäre, Staatsebenen übergreifend eine kooperative Planung durchzuführen
(vgl. entsprechende Arbeiten zu Limmattal, Schwyzer Talkessel etc. des NSL ETHZ).
Als informelle Planung braucht dies allerdings nicht Gesetzesartikel, sondern vor allem
politischen Willen.
In der Vorlage wird diese wichtige Überlegung nun aber trivialisiert und einseitig zur
„Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen im nationalen Interesse“ entstellt. Statt nationale, kantonale und kommunale Bedürfnisse besser zu koordinieren, sollen nationa-
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le Infrastrukturen noch höhere Priorität erhalten. Art.13e kommt nach unserer Beurteilung einem „Ermächtigungsgesetz“ gleich, soll er doch dem Bund innerhalb der sogenannten Sicherungsbereiche weitgehende Eingriffe in Nutzungsplanung und Baubewilligungsverfahren erlauben. Zugleich bleibt dieser Sicherungsbereich innerhalb bestehender Bauzonen (aus verfassungsrechtlichen Gründen?) eigenartig zahnlos, indem
dort trotz Sicherungsbereiche im Rahmen der bestehenden Zonenbestimmungen ungehindert weitergebaut werden darf. D.h. ausgerechnet dort, wo die teuersten Hindernisse für eine nationale Infrastruktur entstehen können, greift der Artikel nicht. Da die
Sicherungsbereiche „langfristig“ gedacht sind, würden sie in den betreffenden Räumen
jede richt- und nutzungsplanerische Weiterentwicklung auf Jahrzehnte hinaus verunmöglichen (bis der Bund seine Raumbedürfnisse gelegentlich genauer zu definieren
vermag).
Vor allem aber soll hier ein neues Instrument für einen Sachverhalt (nationale Infrastrukturen) geschaffen werden, wofür der Gesetzgeber bereits den Sachplan (Art.13) in
Kombination mit der „Planungszone“ (Art.27) bzw. der „vorübergehenden Nutzungszone“ (Art.37) vorgesehen hat. Aus fachlicher Sicht erkennen wir keine Gründe, wieso
diesem System ein zweites überlagert werden müsste. Erklären können wir uns dies
nur aus politischer Ungeduld (Energiestrategie 2050 etc.), kombiniert mit einer ungenügenden Anwendung der bestehenden Instrumente durch die zuständigen Bundesämter.
Wir sind deshalb klar der Ansicht, dass wenn es nur um Infrastrukturen von nationalem
Interesse und nicht um Räume im Sinne von ganzen Regionen geht, die Kombination
von entsprechendem Sachplan (plus ggf. spezialgesetzlicher Regelungen) und bestehenden Sicherungsmassnahmen (Planungszone, vorübergehende Nutzungszone)
grundsätzlich ausreicht. Sofern hier überhaupt ein Problem besteht, liegt es weniger in
der Gesetzgebung als vielmehr in der wenig kreativen Anwendung der bestehenden
gesetzlichen Instrumente.
Art.13e will dem Bund neue, weitgehende Eingriffsrechte in die Nutzungsplanung und Baubewilligung geben. Weder aus dem Artikel selbst noch aus den Erläuterungen ist eine Begründung ersichtlich, wieso es
dieses zusätzliche Instrument nebst den Möglichkeiten von Sachplan und Spezialgesetzgebung überhaupt
braucht.
Zugleich erklärt Abs.1 implizit ungefähr ¼ des schweizerischen Mittellands zu Räumen, in denen nationale
Infrastrukturen gegenüber kantonalen + lokalen Bedürfnissen Priorität geniessen. Dies ist explizit nicht im
Sinne der Erfinder des Begriffs „Räume von nationalem Interesse“(vgl. oben).
Zudem soll zur Festlegung diese Räume resp. „Sicherungsbereiche“ eine einfache Objektstudie reichen –
dies im Gegensatz zu den spezialgesetzlichen Erfordernissen (Vorprojekt). Die Sicherungsbereiche, welche so eine Vielzahl von Standort- und Trassee-Varianten umfassen dürften, sollen aber zugleich langfristig Gültigkeit geniessen. Damit blockieren die nur oberflächlich ermittelten Sicherungsbereiche in den betroffenen Räumen jede richt- und nutzungsplanerische Weiterentwicklung für mindestens 10-20 Jahre.
Dies kann und darf nicht sein. Sofern der Bund wirklich ein grosses nationales Interesse hat, ist es auch
ihm zumutbar innert 5 Jahren seine Raumbedürfnisse hinreichend genau zu definieren (Vorprojekt erstellen  Sicherung mittels Spezialgesetzgebung). Damit ist aber als vorübergehende Sicherungsmassnahme die Planungszone nach Art. 27 oder eine vorübergehende Nutzungszone nach Art.37 grundsätzlich
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ausreichend und erst noch wirkungsvoller (Bauverbot für jede der Planungsabsicht zuwiderlaufende Investition, auch in bestehenden Bauzonen!). Falls der Bund aber diesen Aufwand von Vorprojekt und temporärer Sicherungsmassnahme scheut, muss das eminente nationale Interesse doch stark bezweifelt werden.
In den Sicherungsbereichen kann der Bund nach Abs.2 sämtliche nutzungsplanerischen und erschliessungstechnischen Massnahmen untersagen, welche dem nationalen Infrastrukturvorhaben zuwider laufen
könnten. Und in Abs.3 wird für das im Sicherungsbereich liegende Nichtsiedlungsgebiet sogar ein absolutes Bauverbot postuliert. Innerhalb der Bauzonen der schon bestehenden Nutzungspläne – wo naturgemäss 80-90% aller Hoch- und Tiefbau-Investitionen getätigt werden – können der künftigen nationalen Infrastruktur aber weiterhin ungehindert Hindernisse in den Weg gestellt werden.
Dass vorgängig eine Anhörung der anderen Behördenebenen stattfinden muss wie dies Abs.4 schildert, ist
keine Besonderheit der Sicherungsbereiche. Sondern es gilt für Sach- und Richtpläne gesamthaft und ist
in Art.1 Abs.1 sowie dem neu vorgeschlagenen Artikel „Zusammenarbeit“ (Art.2a resp. 5bis gemäss unserer
Stellungnahme) bereits hinreichend geregelt.
Gemäss Abs.5 müssten die Kantone künftig bei Baubewilligungen ausserhalb des Baugebiets in den Sicherungsbereichen zwingend das für die Infrastruktur zuständige Bundesamt einbeziehen. Dies ist nicht
nur mit Zusatzaufwand verbunden. Fraglich ist auch, ob das zuständige Bundesamt in der Lage ist, innerhalb der kantonal-gesetzlichen Publikationsfrist von 10-30 Tagen zu reagieren.
 Art.13e streichen, Sachpläne (+ Spezialgesetzgebung) kreativer mit Planungs- und vorübergehenden
Nutzungszonen kombinieren
Art.25 Abs.3 hält nur fest, dass bei BaB in Sicherungsbereichen der letztendliche Entscheid im Baubewilligungsverfahren beim Kanton bleibt.
 Art.25 Abs.3 streichen, macht ohne Art.13e keinerlei Sinn
Die Ergänzung von Art.37 um den Sachverhalt, dass vorübergehende Nutzungszonen auch für „Infrastrukturen von nationaler Bedeutung“ ausgeschieden werden können, erscheint hingegen sinnvoll (und in
Kombination mit den bestehenden Instrumenten auch ausreichend).
 mit Art.37 einverstanden
7. Nutzungspläne (Art.14-23 und 25-27a) nicht mit Aufgaben belasten, für die sie
gar nicht geeignet sind.
Wir beurteilen die in Art.14 „Inhalt“ und mit Art.15b „Anforderungen Bauvorschriften“
vorgeschlagenen Ergänzungen zwar als gut gemeint, aber keineswegs als zweckdienlich. Sie erscheinen uns gar kontraproduktiv, weshalb auf sie besser verzichtet werden
sollte.
Mit den übrigen Änderungsvorschlägen können wir uns einverstanden erklären, wobei
wir eine Verschiebung von Art.27a hin zu den übrigen BaB-Regelungen anregen möchten.
Die in Art.14 Abs.1 vorgenommene Ergänzung ist unnötig und verunklärend.
Dass eine Gemeinde eine gesamträumliche Entwicklungsvorstellung mit Blick über die Gemeindegrenze
hinaus hat, ist zwar wünschenswert und entwickelt sich auch immer mehr zum „state of the art“. Dieses informelle Orientierungswerkzeug („Grundlage“) nun aber auch in der Nutzungsplanung zum obligatorischen
Planungsinstrumenten-Bestandteil zu erklären, erscheint uns weder angemessen noch zweckmässig. Es
führt nur zu planerischen Pflichtübungen und Leerläufen. Mehrere diesbezügliche Untersuchungen am
IRAP haben gezeigt, dass ein solches Planungswerkzeug je nach Gemeindegrösse und politisch-
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institutionellen Umständen höchst unterschiedlich ausgestaltet sein kann und sich praktisch jeder Formalisierung entzieht. So können z.B. wenige griffige Leitsätze für die kommunale Planung oft viel angemessener und wirksamer sein, als umfassende (aber schubladisierte) Raumentwicklungsstrategien oder richtpläne.
Das eine Bundesregelung rechtfertigende Erfordernis der überkommunalen Abstimmung der Siedlungsflächen ist zudem bereits in Art.8a Abs.1 lit.a) geregelt und den Kantonen resp. ihren Richtplänen zugewiesen. Ob und inwiefern die Kantone von ihren Gemeinden vorgängig zur Nutzungsplanung eine „Entwicklungsvorstellung“ (Leitsätze, Konzept, kommunaler Richtplan) verlangen, kann deshalb füglich ihnen überlassen werden.
Nicht zuletzt verunklärt der neu eingeschobene Abs.1 aber auch die Kernaussage des ganzen Art.14, welche sich sonst auf Zweck und Grundzonen-Typen der Nutzungsplanung beschränkt. Hier einzelne Elemente des Nutzungsplans wie „Entwicklungsvorstellung“ aufzuzählen, erachten wir weder als sinnvoll
noch vollständig. (Und hier etwa auch noch Plan + Vorschriften zu nennen, würde die Sache auch nicht
besser machen.)
 Art.14 nicht ergänzen
Art.15b versucht, den Kantonen Gesetzgebungsaufträge bzgl. ihrer Bauvorschriften zu erteilen. Der eigenartige Passus „nach Möglichkeit“, welcher diese Vorgaben gleich wieder relativiert, ist wohl der verfassungsmässigen Nicht-Zuständigkeit des Bundes für das Bauwesen geschuldet. Insofern bleibt der ganze
Artikel nichts als eine unverbindliche politische Absichtsbekundung, welche einer gesetzlichen Vorschrift
nicht würdig ist.
Lit.a) „energetische Sanierung bestehender Bauten nicht erschweren“ läuft bei näherer Betrachtung praktisch darauf hinaus, dass für Energiesanierungen Sonderregelungen bzgl. Abstände, Höhen und Nutzungsziffern getroffen werden sollten. Derartige Massnahmen sind aber nicht nur unzweckmässig, sondern auch rechtsungleich: Wenn neu wieder jeder Kanton eigene Energiesanierungs-Tatbestände regelt
(vgl. ZH in den 1990er Jahren mit der Nicht-Anrechenbarkeit von Aussenwänden), läuft dies eindeutig den
aktuellen Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Bauvorschriften (IVHB) diametral entgegen. Zudem sind
die Sanierungshemmnisse und -bedürfnisse bei Bestandesbauten aus den 1950er Jahren ganz andere als
für schon relativ gut isolierte Bauten aus den 2000er Jahren; diese aber differenziert zu beheben, dürfte
mit der Rechtsgleichheit nur schwer vereinbar sein. Hier besteht das Dilemma, dass sich die Rendite für
den Eigentümer letztendlich an der netto nutzbaren Fläche bemisst, die öffentliche Hand die Gebäude
nach in ihren äusseren Abmessungen beurteilen muss (um nicht allzu sehr ins private Eigentum einzugreifen). Insgesamt erachten wir deshalb die Förderung von Energiesanierungen via Abbau angeblicher (sic!)
baurechtlicher Hindernisse – statt über Fördermittel – als kaum praktikabel und problematisch.
Ähnlich liegt die Thematik bei den in lit.b) postulierten „Erleichterungen für Naturgefahren-Massnahmen“.
Hier kommt aber noch hinzu, dass die genannten Naturgefahren den Grundeigentümern – entsprechende
Umsicht vorausgesetzt – prinzipiell schon seit Generationen bekannt sind resp. sein könnten. Es ist deshalb nicht einzusehen, wieso nun gerade diejenigen belohnt werden sollen, welche besonders sorglos innerhalb heutiger Gefahrengebiete gebaut haben.
Bei lit.c) geht aus den Erläuterungen nicht einmal hervor, inwiefern Bauvorschriften überhaupt dazu beitragen könnten, die optimale Nutzung von Gewerbegebieten zu bewirken. Bei näherer Betrachtung würde
nämlich die Umsetzung ausgesprochen weitgehende Eingriffe ins Eigentumsrecht der Grundeigentümer
erfordern. Oder falls dies nicht so gemeint wäre und es nur um die haushälterische Nutzung des Bodens
generell geht, so ist dies in Art.15 und Art.15a schon ausreichend geregelt. Eine gesonderte Erwähnung
von Gewerbearealen (übrigens ein undefinierter Gesetzesbegriff, wenn schon wäre von „Arbeitszonen“ zu
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sprechen) ist sachlich unnötig.
 Art.15b streichen
Die Verschiebung von Art.16a+b in Art.23c ff. zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit der BaB-Vorschriften
begrüssen wir.
 mit Verschiebung von Art.16a+b einverstanden (vgl. Ziff.8)
Art.25 „Kantonale Zuständigkeiten“
 Art.25 Abs.3 streichen (vgl. Ziff.6)
 Art.25 Abs.4 einverstanden (vgl. Ziff.8)
Die Vervollständigung von Art.26 Abs.2, wonach Nutzungspläne auch auf ihre Übereinstimmung mit Bundes-Konzepten und -Sachplänen geprüft werden sollen, erscheint uns fachlich richtig; sofern der kantonale Richtplan aktuell nachgeführt ist, dürfte dies kaum zu Überraschungen führen.
 mit der Vervollständigung von Art.26 einverstanden
Dass in Art.27a die Verweise aktualisiert werden müssen, ist für uns nachvollziehbar. Zu prüfen wäre allerdings, den an dieser Stelle etwas deplatziert wirkenden Artikel bei den Regelungen zum „Bauen ausserhalb der Bauzone“ als Art.24g einzufügen.
 Art.27a aktualisieren + verschieben als Art.24g (vgl. auch Ziff.8)
8. Bauen ausserhalb der Bauzone (BaB, Art. 23a-24f) zwar ohne angekündigte Neukonzeption, aber mit der gebotenen Zurückhaltung frisch geordnet und wieder
gut lesbar gemacht.
Eigentlich hatten wir aufgrund der Vorarbeiten in diesem Thema eine grundlegende
Neukonzeption der über die vergangenen Jahrzehnte inkrementalistisch entstandenen
Vorschriften erwartet. Diesen zukunftsträchtigen grossen Wurf erkennen wir zwar nirgends.
Wir stellen aber fest, dass mit der vorgeschlagenen Neugliederung der Bestimmungen
zum BaB das in den letzten Jahrzehnten entstandene „Gestrüpp“, welches für die
meisten Raumplaner (Anwender) nicht mehr interpretier- und erklärbar war, nun wieder
lesbar und verständlich daher kommt. Wir schätzen es sehr, dass dabei RPVBestimmungen nur mit äusserster Zurückhaltung ins Gesetz gehievt wurden; dies im
Gegensatz zu anderen Teilen der Revision.
Angesichts der neuen Übersichtlichkeit sehen wir aber auch das politische Risiko, dass
neue Begehrlichkeiten entstehen oder dass Forderungen nach Neuverhandlung bestehender Kompromisse laut werden könnten. Wir nehmen deshalb auch zur Kenntnis,
dass der Bundesrat sich vorbehält, gewisse BaB-Bestimmungen in der Revision RPG
2 gar nicht weiterzuverfolgen, sondern in eigener Kompetenz im Rahmen der RPV zu
beschliessen. Voraussetzung für dieses Manöver ist allerdings, dass sich die entsprechenden Akteure und ihre Anliegen bereits in der Vernehmlassung zu erkennen geben,
und nicht erst in den Eidgenössischen Räten.
Die in Art.23a vorgeschlagene, befristete und erleichterte Baubewilligung erachten wir
als innovativen Ansatz; welches tatsächlich geeignete Garantien für den Rückbau sind,
sollte aber nochmals überprüft werden. Die in Art.23c Abs.3+4 verfolgten Absichten
finden wir prinzipiell richtig, deren praktische Umsetzbarkeit scheint uns aber noch zu
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wenig geklärt. Die Art.23d+e enthalten hingegen Detailregelungen, welche in einem
Rahmengesetz nicht stufengerecht und in der RPV am angemesseneren Ort sind.
Nicht zuletzt greift der Art.23f in verdienstvoller Weise die in der Schweiz relativ neue
Problematik von nicht mehr professionell bewirtschaftetem Landwirtschaftsland auf; da
sich die Problematik in Zukunft aber über Weidezäune und -unterstände hinaus verbreitern dürfte, empfehlen wir eine offenere Formulierung dieses Artikels.
Zu den in Art.24-24f vorgenommenen Veränderungen haben wir, über einzelne redaktionelle Hinweise hinaus, keine Anmerkungen. Allerdings scheint uns der Art.27a (einschränkendere Bestimmungen der Kantone zu BaB) bei der grossen Reorganisation
der BaB-Bestimmungen vergessen gegangen zu sein; er wäre neu als Art.24g wesentlich sinnvoller platziert.
Dass in Art.25 Abs.4 vorgeschlagen wird, dass künftig schweizweit die kantonalen
Fachstellen BaB auch über Zwangsmassnahmen entscheiden, erscheint uns absolut
zweckmässig. Der fachlich ebenso sinnvolle wie folgerichtige Art.36a, welcher künftig
Verstösse gegen die BaB-Vorschriften vom Kavaliersdelikt zum Straftatbestand machen will, dürfte hingegen wohl noch für einige politische Diskussionen sorgen.
Der neu geschaffene Art.23a “Bewilligungsvoraussetzungen alle BaB“ regelt einige Sachverhalte, welche
bislang noch nicht in dieser Klarheit bekannt, in dieser Breite gültig oder überhaupt geregelt waren.
So führt die Neuordnung dazu, dass die raumplanerische Interessensabwägung gemäss Abs.1 neu für alle
BaB-Tatbestände erforderlich ist. Dies ist fachlich richtig und wir begrüssen es.
Der in Abs.2 formulierte Grundsatz, wonach Projekte primär innerhalb bestehender Gebäudevolumina oder als Ersatzneubauten zu realisieren seien, ist zwar faktisch nicht neu aber nun explizit formuliert. Auch
dies begrüssen wir.
Gänzlich neu ist hingegen die in Abs.3 getroffene Regelung, wonach „leichte/mobile Immobilien“ (v.a.
Nicht-Wohngebäude) nicht mehr „für die Ewigkeit“ bewilligt werden sollen. Dass, um deren Beseitigung
nach Gebrauch zu garantieren, u.a. ein Grundpfandrecht auf dem entsprechenden LandwirtschaftsGrundstück ausreichen soll, scheint uns allerdings als Denkfehler. (Selbst für eine Remise von 200-300 m2
dürften die Beseitigungskosten schnell den gesamten Landwert einer 3ha-Landwirtschaftsparzelle überschreiten.) Vermutlich braucht es hier andere Sicherheiten (Bankgarantie o.ä.).
Die in Abs.4 gemeinte erleichterte Baubewilligung für derartige Bauten scheint uns in der jetzigen Formulierung noch unklar. Zumindest würden wir „… Die Bewilligung darf jedoch nicht erteilt …“ ergänzen. Zudem bezweifeln wir, ob „offensichtlich“ an dieser Stelle ein genügend definierter Rechtsbegriff ist.
 mit Art.23a grundsätzlich einverstanden, aber Mach- resp. Wirksamkeit Grundpfandrecht vertieft abklären + Abs.4 sprachlich klären
Der in Art.23b „Benutzungsverbot und Beseitigung“ transformierte Art.16b scheint uns, inklusive der redaktionellen Anpassungen an den jetzigen Kontext, plausibel.
 mit Art.23b einverstanden
Art.23c „Zonenkonformität in LW-Zone“ versucht in Abs.1+2 alle entsprechenden Vorgaben zusammenzufassen, welche bislang in RPG Art.16a, 16abis, 24b und 24c sowie RPV Art.34 verstreut waren. Und ergänzt sie in Abs.3-5 in Punkten, welche bisher eher implizit Gültigkeit hatten. Wir begrüssen die bessere
Übersichtlichkeit.
In Abs.1 wird der bisherige Art.16a Abs.1 übernommen (landwirtschaftliche/gartenbauliche Hauptbetriebe)
und um die Thematik der betriebsnotwendigen Wohnungen gemäss RPV Art.34 Abs.3 ergänzt. Das ver-
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wendete Wort „unentbehrlich“ scheint uns allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff; hier wäre „betriebsnotwendig“ möglicherweise als rechtlich klarer definierter Begriff vorzuziehen.
In Abs.2 werden alle Sachverhalte (RPV Art.34 Abs.2, RPG Art.16a Abs.1bis+2, Art.16abis Abs.1, Art.24b
Abs.1bis) zusammengefasst und erklärt, welche landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Nebenbetriebe
als zonenkonform gelten (bodenbewirtschaftende Tätigkeit im Vordergrund!). Dagegen ist nichts einzuwenden.
Abs.3 macht dann den faktisch schon heute geltenden Umkehrschluss explizit, dass wenn die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nur Nebenerwerb ist (z.B. Haupterwerb aus Hors Sol, Energy Harvesting o.ä.),
dies nur in Spezial-Landwirtschaftszonen (oder Gewerbezonen) resp. nach einer entsprechenden Umzonung zulässig ist. Die planerisch korrekte Durchführung derartiger Nutzungsplanungs-Anpassungen stellt
für die Gemeindebehörden oft eine grosse Herausforderung dar. Denn meist ist der Übergang vom bodenbewirtschaftenden Haupt- zum Nebenerwerb schleichend und erst nach Jahren evident. Entsprechend
erfolgen die entsprechenden nutzungsplanerischen Massnahmen meist reaktiv-nachvollziehend. Zudem
steht dann politisch gesehen die wirtschaftliche Existenz eines Mitbürgers unmittelbar auf dem Spiel, welche eine unvoreingenommene raumplanerische Interessenabwägung durch die Gemeinde praktisch verunmöglicht. Angesichts der Dynamik im Landwirtschaftssektor wäre deshalb bei diesem Thema – über die
Bewilligungstätigkeit hinaus – eine proaktivere Herangehensweise seitens der Kantone (und Gemeinden)
erforderlich.
Der ebenfalls neu eingefügte Abs.4 beschreibt ebenfalls einen impliziten Grundsatz, der eigentlich logisch
ist. Alleine schon aus dem Erläuterungstext wird aber klar, dass dessen Umsetzung in der Praxis angesichts der flexiblen und sich rasch wandelnden Kooperationsformen von Betrieben mindestens einiges
Kopfzerbrechen bereiten dürfte. Absehbar wird er deshalb so buchstabengetreu gar nicht angewendet
werden können.
Insofern regen wir an, in Abs.5 bei den bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen auch ein lit.d) vorzusehen, „er definiert, in welchen Fällen eine Mehrfach-Begründung nach Abs.4 vorliegt“.
 mit Art.23c einverstanden, mit obenstehenden Anregungen zu Abs.3-5
Art.23d „zusätzliche Anforderungen an nicht-bodenbewirtschaftende Neben-Betriebsteile“ übernimmt einen Grossteil der Vorschriften des bisherigen Art.24b, ergänzt um RPV Art.34 Abs.2+5.
Sie scheinen uns logisch aufgebaut und verständlich. Als nur sporadisch mit Landwirtschaftsfragen befasste Raumplaner sehen wir uns aber nicht in der Lage, diese schon heute in RPG oder RPV bestehenden Vorschriften inhaltlich vertieft zu beurteilen.
Nicht zuletzt weil es sich bei Art.23d um ausgesprochene Detailfragen handelt aber das RPG ein Rahmengesetz ist, sollte nach unserer Ansicht eine Verschiebung in die RPV ernsthaft geprüft werden.
 mit Art.23d inhaltlich zwar einverstanden, aber in die RPV verschieben
Art.23e regelt die „darüber hinausgehenden Anforderungen f. gewerbliche Nebenbetriebe“, wobei er ebenfalls bisherige Art.24b-Vorschriften übernimmt und bei Alpwirtschaften geringfügig grössere bauliche Spielräume schafft. Sofern diese nicht über das im Erläuterungsbericht beschriebene Mass hinausgehen,
scheint uns nichts dagegen zu sprechen.
Auch bei Art.23e handelt es sich aber um ausgesprochene Detailfragen, die nach unserer Meinung nicht in
ein Rahmengesetz gehören.
 mit Art.23e inhaltlich zwar einverstanden, aber in die RPV verschieben
In Art.23f „nicht ertragsorientierte Tierhaltung / Landschaftspflege“ kommt im RPG erstmals ein Aspekt zur
Sprache, welcher vermutlich mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft noch massiv an Bedeutung ge-
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winnen wird: Es wird in der Zukunft auch in der Schweiz immer mehr LW-Zonen geben, an deren Bewirtschaftung zwar ein öffentliches Interesse bestände, aus denen sich die professionell-effiziente Landwirtschaft (trotz Öko- und Landschaftspflege-Ausgleichszahlungen) aus Effizienzgründen zurückziehen wird.
Sofern diese Niedrigertragsflächen und Restparzellen nicht verganden und verwalden sollen, müssen derartige „Landwirtschafts-Brachen“ trotzdem bewirtschaftet werden (können).
Dass dieser Artikel in einem ersten Schritt inhaltlich auf die Tierhaltung zur Landschaftspflege beschränkt
bleibt, können wir zwar nachvollziehen. Aber Beweidung ist nur eine der möglichen Bewirtschaftungsformen, welche mithelfen das Landschaftsbild von Kulturlandschaften aufrechtzuerhalten. Wesentlich weitsichtiger wäre es daher, schon heute genereller im Titel von „Nicht ertragsorientierte Landwirtschaft als
Pflegenutzung“ zu sprechen. Sowie eventuell in Abs.1+2 von „… für die Nutzung notwendigen Anlagen
(und Bauten) zeitlich befristet …“ und „… Bodenfruchtbarkeit darf durch die Anlagen (und Bauten) nicht
…“ zu schreiben.
 mit Art.23f grundsätzlich einverstanden, sofern zukunftstauglicher Formulierung des Titels + ev. der
Vorschriften in Abs.1+2
Die Änderungen in Art.24 (Titel, Wegfall lit.b) sind rein Gesetzes-redaktioneller Natur.
 mit Art.24 einverstanden
Der neu eingefügte Art.24bis „gemeinsame Bestimmungen für Bestandesbauten“ sammelt die bisherigen
diesbezüglichen Vorschriften von Art.24d und RPV Art.43a an einer Stelle. Dies scheint uns klar und verständlich.
 mit Art.24bis einverstanden
Bei Art.24d „best. landwirtschaftl. Wohnbauten / schützenswerte Bauten & Anlagen“ ist in Abs.1 vor allem
der zweite Satz relativ schwer verständlich, komprimiert er doch die bisherigen Abs.1+3 sowie RPV
Art.42a in einen Bandwurmsatz. Das in Abs.2 lit.b) eingefügte Erfordernis, wonach die Zweckänderung die
Schutzwürdigkeit der Baute nicht in Frage stellen darf, erscheint angesichts der übrigen Änderungen des
RPG-Kontexts sinnvoll.
 mit Art.24d einverstanden, Abs.1 2.Satz sollte redaktionell nochmals überarbeitet werden
Der inhaltlich unveränderte Art.24f „zonenfremde Gewerbebauten“ ist hier wesentlich sinnvoller platziert
als heute als Art.37a.
 mit Art.24f einverstanden
Art.25 Abs.4 überbindet neu die Entscheide für „Wiederherstellung / Ersatzvornahme“ ausserhalb der
Bauzonen den Kantonen. Die dahinter steckende Einschätzung, dass sich die Gemeindebehörden mit
Entscheiden zu derartigen baupolizeilichen Zwangsmassnahmen gegenüber ihren eigenen Bürgern regelmässig schwer tun, teilen wir aus unserer praktischen Erfahrung. Und es scheint uns auch mit Blick auf
Abs.2 zweckmässig dass dieselbe Stelle, welche über Bewilligungen entscheidet, dies auch bzgl.
Zwangsmassnahmen tut.
 mit Art.25 Abs.4 einverstanden
Dass in Art.27a die Verweise aktualisiert werden müssen, ist für uns nachvollziehbar. Zu prüfen wäre allerdings, den an dieser Stelle etwas deplatziert wirkenden Artikel bei den Regelungen zum „Bauen ausserhalb der Bauzone“ als Art.24g einzufügen.
 Art.27a aktualisieren + verschieben als Art.24g (vgl. auch Ziff.7)
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Der neue Art.36a „Strafbestimmungen“ soll die Nichteinhaltung der BaB-Bestimmungen schweizweit von
einem Kavaliersdelikt zu einem Straftatbestand machen, um ihnen mehr Nachachtung zu verschaffen.
Sachlich und fachlich erachten wir eine einheitliche, schweizweite Regelung hier durchaus als gerechtfertigt. Dass eine solche Regelung angeblich die Kantonsautonomie verletzen soll, wie gewisse Vernehmlasser bereits moniert haben, scheinen uns im BaB-Bereich bei näherer Betrachtung eher vorgeschobene
Gründe. Ob die Politik der schärferen Sanktionierung von Verstössen aber ein derart grosses Gewicht einräumen will, muss sich allerdings noch erweisen.
 mit Art.36a einverstanden
9. Bundesbeiträge (Art.28-30) nur regeln, wenn es wirklich unumgänglich ist. Und
wenn schon, dann mit dem erforderlichen planerischen Weitblick.
Wir erachten die Legitimation für Bundesbeiträge an Raumplanungs-Projekte bereits
aufgrund der Bundesverfassung als gegeben. Wenn hier aber etwas geregelt werden
soll, so müsste es ganz allgemein um die Förderung von praktischen Pilotprojekten
sowie angewandten Forschungsprojekten zu allen aktuellen Herausforderungen der
Raumplanung gehen – und nicht alleine nur um die bereits etablierten Projets urbains
und Modellvorhaben.
Der neu geschaffene Art.29a „Beiträge an (Raumplanungs-)Projekte“ erscheint unserer Ansicht nach übertrieben-legalistisch. Dem Bund steht schon von BV Art.75 Abs.2 her das Recht zu, die raumplanerischen
Bestrebungen der Kantone (und Gemeinden) auch finanziell zu fördern. Insofern erscheint uns diese neue
RPG-Bestimmung eigentlich unnötig.
Sofern der Artikel aber trotzdem beibehalten wird, so greift er in der vorliegenden Form – welche sich ausschliesslich auf sog. „Projets urbains“ und „Modellvorhaben“ bezieht – eindeutig zu kurz und lässt jede
planerische Weitsicht vermissen. Er verpasst es nicht nur, genügend offen für die Förderung zukünftiger,
andersartiger Praxisprojekte zu sein. Sondern er unterlässt es auch – und hier sprechen wir als Lehr- und
Forschungseinrichtung durchaus auch in eigener Sache – die Legitimation zur Förderung von Ressortforschungs-Projekten zu schaffen. Dies wiegt umso schwerer, als dass die Schweizerische Raumplanung in
den kommenden Jahren vor enormen Herausforderungen steht. Für deren Bewältigung braucht es sowohl
praktische Pilotbeispiele (Trial-and-Error-Methode, exemplarische Einzelfälle) als auch angewandte Forschungsprojekte (wissenschaftlich-systematische Problemlösungsversuche, über den Einzelfall hinaus).
Wobei der Hauptengpass klar nicht die gesetzliche Legitimation, sondern die ungenügenden Finanzressourcen und der akute Fachkräftemangel in der Raum- und Stadtplanung sind.
 Art.29a streichen, oder dann so umformulieren dass er die Förderung verschiedenster Pilot- und Forschungsprojekte im Bereich Raumplanung legitimiert
10. Bei der Untergrund-Planung (Art.3+8e) gesetzgeberisches Symbolhandeln ohne
jeden Regelungsgehalt besser unterlassen.
Dass beim Bauen im Untergrund, gerade in dicht besiedelten städtischen Räumen, ein
gewisser Koordinationsbedarf besteht, ist absolut unbestritten. Dass Raumplanung in
mindestens drei Dimensionen denken muss ebenso. Jetzt den Untergrund speziell zu
thematisieren (aber z.B. die Hochhaus-Euphorie nicht), scheint uns wenig einleuchtend. Dass gewisse unterirdische Trassees oder auch Abflugrouten freigehalten werden, erfordert v.a. frühzeitige planerische Voraussicht und Koordination. Zu deren Sicherung reichen die bestehenden Instrumente weitgehend aus, sofern sie entspre-
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chend kreativ eingesetzt werden.
Es kommt hinzu, dass der Bund aus föderalistischen Gründen sowohl bezüglich Untergrund als auch Luftraum nur sehr begrenzte Kompetenzen hat, welche nur in vereinzelten Fällen greifen (z.B. Luftfahrtgesetz). Namentlich liegt die Kompetenz für den Untergrund ausschliesslich bei den Kantonen (z.B. Bergregal), soweit der oberflächennahe Untergrund nicht mehr zum Grundeigentum gehört. Wenn der Bund bezüglich des
Untergrunds aber gar keine Regelungskompetenzen hat, macht es keinerlei Sinn, hierzu irgendwelche Schein-Vorschriften zu erlassen.
Die Thematisierung des Planens im Untergrund in Art.3 Abs.5 erscheint uns mit „…muss nachhaltig sein.“
derart ohne Aussage, dass ohne Nachteil ebenso gut darauf verzichtet werden kann.
 Art.3 Abs.5 streichen
Art.8e „Planen im Untergrund“ macht die Kantone lediglich darauf aufmerksam, dass diese Thematik allenfalls für ihren Richtplan relevant sein könnte und sie entsprechende Festlegungen treffen dürften. Einmal
abgesehen davon, dass es sich um ein „special interest“-Thema handelt, welches v.a. für dicht besiedelte
innerstädtische Räume relevant ist, geht diesem Artikel jeglicher Regelungsinhalt oder Vorschriftencharakter ab.
Nicht jeder politische Vorstoss in der Bundesversammlung lässt sich dadurch sinnvoll erledigen, dass mit
einem neuen Gesetzesartikel reagiert wird. Statt plakativem legislatorischem Aktionismus wäre manchmal
mit unspektakulärem aber effektivem Verwaltungshandeln wesentlich mehr zu erreichen… .
 Art.8e streichen
Fazit
Aufgrund obiger Erläuterungen sind wir zur Überzeugung gekommen, dass sich die
RPG-Revision 2. Etappe primär auf das Thema „Bauen ausserhalb der Bauzone“ (8)
konzentrieren und dort – unter Beachtung der oben erwähnten Anmerkungen – wieder
Ordnung schaffen sollte.
Darüber hinaus könnten wir uns – unter Berücksichtigung der oben erwähnten Vorbehalte und Verbesserungsvorschläge – auch vorstellen, dass einzelne Themen wie
„Bundes-Sachpläne“ (3), „Nutzungspläne“ (7) oder „Bundesbeiträge“ (9) weiterverfolgt
werden.
Als fachlich wenig zweckmässig und/oder politisch nicht opportun erachten wir aus
obgenannten Gründen die Anpassungsvorschläge zu den „Planungsprinzipien“ (1), zu
„funktionalräumlicher Planung“ (2), zur „kantonalen Richtplanung“ (4), zu den „Fruchtfolgeflächen“ (5), zur „nationalen Verkehrs- und Energieinfrastruktur“ (6) und zum „Untergrund“ (10).
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Für die Möglichkeit zur Stellungnahme möchten wir uns noch einmal bedanken. Auch hoffen
wir, Ihnen mit dieser Rückmeldung für die Weiterentwicklung des RPG gedient zu haben. Für
eine Vertiefung des Austauschs stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Der Institutsleiter IRAP
Der Studiengangleiter Raumplanung
Prof. Andreas Schneider
Professor für Raumentwicklung
Prof. Dr. Joachim Schöffel
Professor für Städtebau
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