Datenschutz bei Videoüberwachungen Handreichung für die Praxis Saarbrücken, im April 2015 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland 1 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Fritz-Dobisch-Straße 12 . 66111 Saarbrücken Postfach 102631 . 66026 Saarbrücken Tel.: 0681/94781-0 . Fax: 0681/94781-29 E-Mail: [email protected] Internet: www.datenschutz.saarland.de www.informationsfreiheit.saarland.de 2 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Vorwort In dieser Handreichung zur Videoüberwachung haben wir erstmals einige praktische Fälle zum Thema Videoüberwachung und Datenschutz im Saarland aus den vergangenen Jahren zusammengestellt. Sie soll einen verständlichen Einstieg in die rechtliche Bewertung von Videoüberwachungsmaßnahmen bieten und eine Orientierung bei der praktischen Umsetzung sein. Der erste Teil umfasst Fallbeispiele aus dem privaten Bereich und der freien Wirtschaft (nicht-öffentlicher Bereich), im zweiten Teil finden Sie einige Beispiele aus dem öffentlichen Bereich betreffend Behörden und Kommunen. Eine „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ mit einer Checkliste und Beschlüsse des Düsseldorfer Kreises ergänzt die Fallsammlung, ebenso wie eine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung für öffentliche Stellen. Der Düsseldorfer Kreis ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Datenschutzbeauftragten im nicht-öffentlichen Bereich. Diese Zusammenstellung von Fällen und Hinweisen ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, kann aber der besseren Einschätzung der Zulässigkeit des Betreibens von Videokameras im öffentlichen und privaten Bereich dienen. Unser vorrangiges Ziel ist es aber, dass viele unzulässige Überwachungsmaßnahmen von vorneherein unterbleiben. Saarbrücken, im April 2015 Judith Thieser Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Saarland 3 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 4 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Inhaltsverzeichnis Vorwort ........................................................................................................... 3 1 Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich............ 7 1.1 1.2 1.3 1.4 1.9 1.10 Einführung in die Thematik ....................................................................................... 7 Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis............................................. 7 Videoüberwachung in der industriellen Produktion ........................................ 9 Datenschutzrechtliche Bedingungen für den Einsatz mobiler Videokameras ...............................................................................................................10 Voraussetzungen für die Herausgabe von Aufzeichnungen durch den Betreiber einer Videoüberwachungsmaßnahme ....................................17 Videoüberwachung durch den Inhaber eines Gastronomiebetriebs.......19 Datenschutzrechtliche Bewertung von Kameras in einer Apotheke ........21 Anlasslose Prüfung von Videoüberwachungsmaßnahmen in Clubs und Diskotheken .........................................................................................................24 Kameraeinsatz bei der Bewirtschaftung von Parkflächen ............................27 Wildkameras..................................................................................................................29 2 Videoüberwachung im öffentlichen Bereich ...................... 31 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 Einführung in die Thematik .....................................................................................31 Videoüberwachung während einer Prüfung in der Universität des Saarlandes ......................................................................................................................33 Videoüberwachung an Schulen .............................................................................33 Videoüberwachung in Schwimmbädern ............................................................34 Videoüberwachung von Außenfassaden............................................................34 Einsatz von Webcams ................................................................................................35 Verdeckte Videoüberwachung ...............................................................................36 Videoüberwachung auf Wertstoffhöfen .............................................................37 Videoüberwachung im Museum ...........................................................................38 Videoüberwachung von Kriegsgräberstätten...................................................39 3 Beschlüsse des Düsseldorfer Kreises ..................................... 41 3.1 3.2 Videoüberwachung in und an Taxis .....................................................................41 Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen (sog. Dashcams) ...........................................................................................................42 4 Orientierungshilfen....................................................................... 45 4.1 Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ .............................................................................45 Merkblatt zum datenschutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras in saarländischen Wäldern ................................58 Orientierungshilfe – Videoüberwachung durch Landesbehörden und Kommunen gem. SDSG ...................................................................................63 1.5 1.6 1.7 1.8 4.2 4.3 5 Anhang .............................................................................................. 65 5.1 5.2 Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) .....................................65 Auszug aus dem Saarländischen Datenschutzgesetz (SDSG) ....................83 6 Stichwortverzeichnis .................................................................... 87 5 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 6 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 1 Videoüberwachung im nichtöffentlichen Bereich 1.1 Einführung in die Thematik Ob Videoüberwachung unter Nachbarn, der Umgang mit Bilddaten von Kunden durch Gewerbetreibende, die Überwachung von Mitarbeitern oder der Einsatz von Drohnen und Dashcams, der thematische Bogen der Videoüberwachung ist weit gespannt und sowohl in technischer als auch rechtlicher Hinsicht durch eine große Dynamik geprägt. Im Berichtszeitraum des 25. Tätigkeitsberichts für die Jahre 2013/2014 sind verschiedene gerichtliche Entscheidungen mit teils richtungsweisendem Charakter ergangen. So wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 - C-212/13 - die Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG auf die zweckgerichtete Videoüberwachung öffentlichen Raums durch Privatpersonen festgestellt, was mit der bisherigen Auslegungspraxis der deutschen Aufsichtsbehörden korrespondiert. Darüber hinaus sind unter anderem das Dashcam-Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. August 2014 - AN 4 K 13.01634 – (s. hierzu Ziffer 1.4.2). Der Düsseldorfer Kreis1 hat aufgrund der vermehrten Eingaben zur Thematik am 26. Februar 2014 eine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen veröffentlicht. Diese Orientierungshilfe ist im Anhang zu finden und gibt eine umfassende Hilfestellung zur Zulässigkeitsprüfung von Videoüberwachungsmaßnahmen. Neben der aufsichtsbehördlichen Sanktionierung unzulässiger Videoüberwachungsmaßnahmen wird von dem Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland vor allem ein Schwerpunkt auf Aufklärung und präventive Beratung gelegt. Durch Informationsveranstaltungen und der Erstellung von themenspezifischen Publikationen soll erreicht werden, dass von vornherein der Einsatz von unzulässigen Überwachungsmaßnahmen vermieden wird. 1.2 Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist allgegenwärtig. Dieser Eindruck korreliert mit der großen Anzahl an Eingaben, die wir zu dieser Thematik erhalten haben. Ob im Baugewerbe, im produzierenden Gewerbe oder der Gastronomie, überall werden Videokameras eingesetzt, die auch zur Überwachung der Beschäftigten genutzt werden können. 1 Der Düsseldorfer Kreis ist ein Beratungsgremium der Landesaufsichtsbehörden im nicht-öffentlichen Bereich des Datenschutzes. Ziel des Düsseldorfer Kreises ist die bundesweit einheitliche Auslegung des geltenden Rechts in wesentlichen Fragen des Datenschutzes sowie die Verständigung zwischen den Aufsichtsbehörden über ein aufsichtsbehördliches Vorgehen, um zu einem verlässlichen, bundesweit möglichst einheitlich angewandten Datenschutzniveau im nicht-öffentlichen Bereich zu gelangen. 7 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Zu unterscheiden ist die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten sowie die Videoüberwachung am Arbeitsplatz, der einen nicht öffentlich zugänglichen Raum darstellt. Sind bei der ersten Variante die Voraussetzungen des § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neben den Vorschriften zu Beschäftigtendaten aus § 32 BDSG zu berücksichtigen, gelten für die zweite Variante lediglich die Vorgaben aus § 32 BDSG. Eine Prüfung, ob eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz aus datenschutzrechtlicher Sicht als zulässig erachtet werden kann, kann immer erst nach Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden. Dabei sind die Kriterien der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit zu beachten. Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt grundsätzlich einen tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, da durch diese Maßnahmen ein permanenter Überwachungsdruck auf die Belegschaft ausgeübt werden kann und man Rückschlüsse auf Leistung und Verhalten der Belegschaft dokumentieren kann. Generell ist dazu anzumerken, dass bereits im Jahr 2004 das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass eine permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz und der damit einhergehende permanente Überwachungsdruck in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreift. Eine „Rund-um-die-UhrÜberwachung“ von Mitarbeitern ist aufgrund dieses schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten unzulässig (BAG Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 1 ARB 34/03 -). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann eine solche Maßnahme gerechtfertigt sein. Eine permanente Videoüberwachung der Beschäftigten ist beispielsweise denkbar, wenn der Beschäftigte in einem besonders gefahrträchtigen Arbeitsbereich tätig ist und der Arbeitgeber seiner dem Beschäftigten gegenüber bestehenden Schutzpflicht nachkommen muss. In der Regel fällt die Abwägung zwischen den Interessen eines Arbeitgebers an einer Videoüberwachung und den schutzwürdigen Belangen der Beschäftigten jedoch zugunsten der Beschäftigten aus. Die Zulässigkeit ist im Einzelfall zu überprüfen. In der Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Arbeitgeber an der Durchführung einer Videoüberwachung mit entgegenstehenden Interessen der Beschäftigten ist insbesondere zu gewichten, ob dem Beschäftigten überhaupt ein kontrollfreier und damit unbeobachteter Arbeitsbereich zur Verfügung steht. Generell unzulässig ist eine Videoüberwachung in sensiblen Bereichen wie Umkleidekabinen, sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume. Auch eine Videoüberwachung zur reinen Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Beschäftigten ist unzulässig. Da eine Videoüberwachung aber grundsätzlich dazu geeignet ist, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu dokumentieren, ist die Installation einer Videoüberwachung im Betrieb mitbestimmungspflichtig, soweit ein Betriebsrat im Unternehmen existiert. Bei der Installation einer Videoüberwachung im Betrieb empfehlen wir daher den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die eine Auswertung der Videosequenzen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Belegschaft ausschließt. 8 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 1.3 Videoüberwachung in der industriellen Produktion So wurde das Unabhängige Datenschutzzentrum von einem Mitarbeiter eines industriellen Produktionsbetriebes darüber informiert, dass der Eigentümer der Firma eine Videokamera zur Überwachung seiner Mitarbeiter angebracht habe. Der Bitte um Stellungnahme zur Erforderlichkeit der Videoüberwachungsmaßnahme kam der Eigentümer nicht in ausreichendem Maße nach, so dass sich zwei Mitarbeiter des Datenschutzzentrums vor Ort ein Bild der Videoüberwachungsmaßnahme machten. Die angebrachte Netzwerkkamera war so ausgerichtet, dass sie die in der Produktionshalle tätigen Mitarbeiter überwachen konnte. Die Kamera war geeignet, sowohl Ton- als auch Bildaufzeichnungen anzufertigen. Der Zugriff auf die Kamera konnte über jeden Browser erfolgen. Bei der Überprüfung vor Ort wurde festgestellt, dass keine Videosequenzen gespeichert wurden. Es wurde bei erfolgtem Zugriff auf die Kamera lediglich ein Livebild aus der Produktionshalle wiedergegeben, auf dem Mitarbeiter zu sehen waren. Die Mitarbeiter waren somit einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Als Begründung für die Installation der Kamera gab der Betreiber mehrere Szenarien an. So sollte beispielsweise der Produktionsablauf in der Halle kontrolliert werden, damit bei Komplikationen direkt eingegriffen werden könnte. Dieses Argument war jedoch dadurch zu widerlegen, dass ständig Mitarbeiter vor Ort waren, die bei Komplikationen einschreiten konnten. Ein weiterer Grund war die Überwachung eines explosionsgefährdeten Bereichs. Allerdings war die Kamera so ausgerichtet, dass der explosionsgefährdete Bereich nicht erfasst wurde. Darüber hinaus sollte die Kamera auch der Diebstahlprävention dienen. Dass es bereits einmal zu einem Diebstahl gekommen ist, der zur Anzeige gebracht wurde, konnte uns allerdings nicht belegt werden. Als entscheidender Anlass zur Installation der Kamera wurde uns jedoch mitgeteilt, dass der Firmeninhaber während eines Kontrollganges kurz vor Schichtende festgestellt hatte, dass einige seiner Mitarbeiter bereits umgezogen auf den Feierabend gewartet haben. Aus diesem Grund eine Kamera zu installieren, die permanent alle Mitarbeiter überwacht, steht jedoch nicht im Verhältnis zum Vergehen der Mitarbeiter. Als milderes Mittel der Kontrolle hätten hier häufigere Kontrollgänge durch den Inhaber der Firma, der auch auf dem Firmengelände eine Wohnung bewohnt, völlig ausgereicht. Die eingesetzte Kamera unterstützte das 2-Wege-Audio-System. Sie hatte ein Mikrofon und einen Audioausgang für einen Lautsprecheranschluss. Die Möglichkeit der Tonaufzeichnung war allerdings deaktiviert. Wir haben in diesem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass es § 201 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafandrohung verbietet, das nicht-öffentlich gesprochene Wort aufzuzeichnen oder abzuhören. Sofern eine Videokamera über eine solche Audiofunktion verfügt, ist sie irreversibel zu deaktivieren. Im Rahmen der Anhörung war der Inhaber des Betriebes schließlich bereit, die Kamera zu deinstallieren und einen datenschutzkonformen Zustand herzustellen. 9 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 1.4 Datenschutzrechtliche Bedingungen für den Einsatz mobiler Videokameras Für die Frage der Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Zusammenhang mit Videoüberwachungsmaßnahmen ist es grundsätzlich unerheblich, ob stationäre Kameras oder mobile Geräte (Smartphone, portable Kameras, Drohnen2 etc.) eingesetzt werden. Wie nachfolgend am Beispiel von Drohnen sowie Dash- und sog. ActionCams3 aufgezeigt wird, kann jedoch mit dem Einsatz von mobilen Kameras bzw. mit Kameras bestückten mobilen Geräten hinsichtlich der Tiefe des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Anzahl der davon potentiell Betroffenen ein weitaus größeres Bedrohungsszenario verbunden sein, als dies bei stationären Kameras der Fall ist. 1.4.1 Fliegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht: Gesetzliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von mit Kameras ausgerüsteten Drohnen In zunehmendem Maße werden Eingaben Betroffener und Anfragen von Ortspolizeibehörden an die Aufsichtsbehörde herangetragen, die den Einsatz von mit Videokameras ausgestatteten Drohnen zum Gegenstand haben. Aufgrund einer nahezu selbstverständlichen Verfügbarkeit im Einzelhandel und zusehends fallender Preise für immer leistungsfähigere Geräte erfolgt ein Einsatz von Drohnen längst nicht mehr bloß in einem polizeilichen oder militärischen Verwendungszusammenhang. Neben gewerblichen Akteuren, die Drohnen für verschiedene Zwecke4 einsetzen, sind es immer häufiger Privatpersonen, die solche Geräte im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung nutzen, ohne sich oftmals über die rechtlichen Implikationen deren Einsatzes im Klaren zu sein. Im Vergleich zum Einsatz stationärer Videoüberwachungsmaßnahmen kann der Einsatz von Drohnen mit einem ungleich größeren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verbunden sein, da der potentiell überwachbare Bereich nur von den technischen Gegebenheiten des eingesetzten Geräts begrenzt wird. Mauern, Zäune oder sonstige Abtrennungen, die Dritten das Betreten des so geschützten Bereichs oder den Einblick in diesen gerade erschweren 2 3 4 Begrifflich ist dem Grunde nach, abhängig von dem Zweck der Nutzung, zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) und Flugmodellen zu unterscheiden. Bei gewerblicher Nutzung handelt es sich um UAS, bei der Nutzung für Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung kommen sog. Flugmodelle zum Einsatz. Der Begriff Drohne ist eigentlich einem militärischen Kontext vorbehalten, jedoch mittlerweile umgangssprachlich so weit verbreitet, dass im weiteren Text der Einfachheit halber nur noch von Drohne die Rede sein wird. Dashcams oder On-Board-Cams sind Kameras, die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe von Autos angebracht sind und mit deren Hilfe das Verkehrsgeschehen im unmittelbaren Umfeld des Fahrzeugs aufgezeichnet wird. Sog. Action-Cams werden vereinzelt von Rad- oder Motorradfahrern eingesetzt und sind zumeist an Helmen angebracht. Beispielsweise ist der Einsatz von Drohnen zur Objektüberwachung, im Rahmen von bautechnischen Arbeiten, im Veranstaltungsmanagement oder in der Tourismuswerbung mittlerweile üblich. Perspektivisch sei in diesem Zusammenhang auch auf den beabsichtigten Einsatz von Drohnen zur Auslieferung von Paketen durch Online-Händler und Postdienstleister hingewiesen. 10 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen oder unmöglich machen sollen, stellen im Rahmen des Drohneneinsatzes kein Hindernis dar. Darüber hinaus ist es für Betroffene auch regelmäßig nicht ohne Weiteres möglich, den für den Drohneneinsatz Verantwortlichen zu erkennen. An dieser Stelle sollen die Anforderungen an einen gesetzeskonformen Drohneneinsatz und die rechtlichen Handlungs- und Abwehrmöglichkeiten für Betroffene näher dargestellt werden. Luftverkehrsrechtliche Regelungen Während für Drohnen, die privat im Rahmen der Freizeitgestaltung eingesetzt werden, nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) nur dann eine Aufstiegsgenehmigung von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einzuholen ist, wenn diese eine Gesamtmasse mit mehr als 5 Kilogramm aufweisen, mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt, ausgestattet sind, mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten eingesetzt werden oder in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen betrieben werden, sind Drohnen in einem gewerblichen Zusammenhang als Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die handelsübliche Drohne kann somit von Privatpersonen in einem freizeitlichen Rahmen ohne Beteiligung der Luftfahrtbehörde und ohne weitere Anforderungen an Eignung oder Zuverlässigkeit der Person des Nutzers eingesetzt werden. Im Rahmen des gewerblichen Drohneneinsatzes erteilt die zuständige Luftfahrtbehörde5, sofern kein Ausschlussgrund nach § 15a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 LuftVO (der Betrieb der Drohne erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers oder die Gesamtmasse des Geräts beträgt mehr als 25 Kilogramm) gegeben ist, nach erfolgter Antragstellung des Nutzers und Feststellung der Unbedenklichkeit des Einsatzes nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 LuftVO die Aufstiegsgenehmigung. § 16 Absatz 4 LuftVO Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzen. […] Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 LuftVO sind mithin von der Luftfahrtbehörde vor der Erteilung der Aufstiegsgenehmigung auch ausdrücklich datenschutzrechtliche Belange zu prüfen. 5 Im Saarland ist die zuständige Luftfahrtbehörde beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Referat D/6, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken angesiedelt. 11 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Punkt 2.3 der „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Abs. 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“ führt dazu aus, dass die im Rahmen der Antragsprüfung erfolgende Feststellung der Verletzung von Datenschutzvorschriften durch die beabsichtigte Nutzung immer die Erlaubnisversagung zum Ergebnis hat. Die Konzeption des von der saarländischen Luftverkehrsbehörde genutzten Antragsformulars auf Erteilung einer allgemeinen Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme legt nahe, dass sich die datenschutzrechtliche Prüfung lediglich in der Selbstverpflichtung des Antragsstellers erschöpft, datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht zu verletzen (dort Punkt 6. im Antragsformular). Inwiefern der Nutzer bei Antragstellung jedoch überhaupt die materiell- und formalrechtlichen Voraussetzungen für einen datenschutzkonformen Drohneneinsatz kennen kann, muss dahingestellt bleiben. Ziel der Aufsichtsbehörde ist es daher in Zusammenarbeit mit der Luftfahrtbehörde eine gemeinsame Infobroschüre zu erstellen. Datenschutzrechtliche Regelungen Erfolgt der Einsatz der Drohne in einem gewerblichen Kontext, gelten die Regelungen des BDSG uneingeschränkt. Maßgebliche Vorschrift für die datenschutzrechtliche Zulässigkeitsprüfung des Einsatzes einer mit Videokamera ausgestatteten Drohne, sofern nicht lediglich Einzelbildaufnahmen angefertigt werden, ist § 6b BDSG, welche die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen durch nicht-öffentliche Stellen regelt. Für die Anwendbarkeit des § 6b BDSG kommt es darauf an, dass ein Personenbezug der von der Drohnenkamera erhobenen Bilddaten hergestellt werden kann. Da sich nach § 3 Abs. 1 BDSG der Personenbezug auf persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person erstreckt, können ggf. auch Aufnahmen von Grundstücken und Gebäuden als personenbezogene Informationen angesehen werden, soweit eine Zuordnung zu natürlichen Personen möglich ist. Bei Aufnahmen von Personen ist ein Personenbezug dann zu verneinen, wenn bei Einsatz von Kameras zwar Personen erkennbar sind, deren Identifizierung jedoch ausgeschlossen ist, da klare Zuordnungsmerkmale (Aussehen, Erscheinungsbild etc.) nicht oder nur sehr begrenzt wahrnehmbar sind.6 Die Anwendbarkeit von § 6b BDSG ist darüber hinaus nur dann gegeben, wenn beim Einsatz einer mit Kamera ausgerüsteten Drohne öffentlich zugängliche Bereiche wie Straßen und Gehwege (mit-)überwacht werden. Eine Beobachtung könnte dann zulässig sein, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG). 6 Dies kann z.B. beim Einsatz von Infrarotkameras oder Kameras, die so angebracht sind, dass aufgrund der großen Distanz zwischen Objekt und Objektiv eine Unterscheidung von einzelnen Personen ausgeschlossen ist, der Fall sein. 12 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Ein Drohneneinsatz zur Wahrnehmung des Hausrechts wäre allenfalls im Zusammenhang mit Maßnahmen des Objektschutzes denkbar, jedoch endet dann die Überwachungsbefugnis grundsätzlich an der Grenze des vom Hausrecht umfassten Bereichs. Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke sind zwar verschiedene Einsatzszenarios vorstellbar, jedoch sind durch den Betreiber eben auch die schutzwürdigen Interessen Betroffener zu berücksichtigen. Das Erstellen und Speichern von Bildaufnahmen stellt grundsätzlich einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen dar. Bei der gezielten Beobachtung einzelner Personen oder der Überwachung von Bereichen, die über Betroffene zusätzlich sensible Informationen preisgeben, wie beispielsweise bei der Überwachung von religiösen, gewerkschaftlichen oder medizinischen Einrichtungen, überwiegen grundsätzlich die schutzwürdigen Interessen Betroffener. Bei einem Überflug über ein Festivalgelände oder bei der Aufnahme einer touristischen Attraktion dürfte ein Überwiegen schutzwürdiger Interessen Betroffener regelmäßig nicht der Fall sein, jedoch gilt es dann für den Drohnenbetreiber verschiedene weitere Erfordernisse zu beachten. So ist u.a. nach § 6b Abs. 2 BDSG auf den Umstand der Beobachtung und die dafür verantwortliche Stelle hinzuweisen. Dies ist beim Drohneneinsatz innerhalb eines von vorherein begrenzten Bereichs ggf. noch umsetzbar; wie dieser gesetzlichen Hinweispflicht aber bei einem Einsatz in nicht begrenzten Bereichen - beispielsweise im Rahmen der Drohnennutzung zur Paketzustellung - nachgekommen werden kann, bleibt unklar. Da eine Überwachung, die eine Speicherung von Aufnahmen umfasst, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 zudem eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt,7 ist ein Verfahrensverzeichnis nach § 4e in Verbindung mit § 4g Abs. 2 oder 2a BDSG zu erstellen und, sofern von der verantwortlichen Stelle kein Beauftragter für den Datenschutz bestellt ist, das Verfahren nach § 4d Abs. 1 BDSG der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde vor Inbetriebnahme zu melden. Erfolgt der Einsatz der Drohne dagegen in einem privaten Kontext, findet das BDSG nur unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch […] nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Ein Drohneneinsatz im Rahmen der Ausübung eines Hobbys oder zur Freizeitgestaltung stellt somit nach dem Willen des Gesetzgebers einen Bereich persönlicher Lebensführung dar, der außerhalb des datenschutzrechtlichen Regelungsregimes anzusiedeln ist. Jedoch ist diese Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen. 7 Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2014 - C-212/13 - Rdnr. 25. 13 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Sobald z.B. eine Veröffentlichung von Aufzeichnungen im Internet stattfindet oder ein zielgerichteter Drohneneinsatz zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume erfolgt, ist diese Privilegierung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ausgeschlossen und das BDSG vollumfänglich anwendbar. Handlungs- und Abwehrmöglichkeiten Betroffener Den mit dem Drohneneinsatz verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht8 Betroffener kann neben der Anrufung der Datenschutzaufsichtsbehörde auch zivilrechtlich begegnet werden. Vorrangig dann, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einem Eindringen in geschützte Bereiche, wie beispielsweise das befriedete und blickgeschützte Grundstück, besteht oder eine zielgerichtete Beobachtung erkennbar stattfindet, ist die Geltendmachung eines Abwehranspruchs aus § 823 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog möglich. In diesem Zusammenhang kann auch das Recht am eigenen Bild, als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) tangiert sein (§§ 22, 23 KUG), sofern eine Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufzeichnungen erfolgt. Damit Betroffene überhaupt in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrnehmen zu können, muss die Person des Drohnenführers ausfindig gemacht werden. Gestützt auf § 1 Abs. 3 Saarländisches Polizeigesetz kann eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Ordnungsamt oder der örtlichen Polizeidienststelle mit dem Ziel der Identitätsfeststellung des Drohnenführers durch Mitarbeiter eben dieser Stellen zielführend sein. Das Einschalten der Strafverfolgungsbehörden ist vor allem dann angezeigt, wenn durch den Drohneneinsatz die Verwirklichung von Straftatbeständen droht, wie beispielsweise bei der Anfertigung von Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche (§ 201a Strafgesetzbuch (StGB)), mithin Bereiche der Intimsphäre9, oder der Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Worts (§ 201 StGB). Fazit Private Drohnennutzer sollten Drohnen nur auf Freiflächen einsetzen und geschützte oder befriedete Bereiche der persönlichen Lebensgestaltung nicht oder allenfalls nach Rücksprache mit den potentiell Betroffenen überfliegen. Gewerbliche Drohnenführer treffen neben der luftverkehrsrechtlichen Pflicht zur Beantragung einer Aufstiegsgenehmigung bei der Luftfahrbehörde weitreichende formale Verpflichtungen nach dem BDSG. Eine Kontaktaufnahme mit der Datenschutzaufsichtsbehörde ist somit vor einem Drohneneinsatz ratsam. Wenn mit einer Drohne zielgerichtet in geschützte Bereiche eingedrungen wird oder gar die Verwirklichung eines Straftatbestandes droht, sollten Betroffene zur Identifikation des Drohnenführers die Ortspolizeibehörde oder die örtliche Polizeidienststelle einschalten. 8 9 Abgeleitet aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Siehe dazu im Einzelnen auch die Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 5. 14 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 1.4.2 Erfolgt der Drohneneinsatz erkennbar in einem gewerblichen Kontext, kann, sofern dem Betroffenen die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle bekannt ist, die Luftverkehrsbehörde sowie die Datenschutzaufsichtsbehörde involviert und gegenüber der verantwortlichen Stelle ein Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 1 BDSG geltend gemacht werden. Die Möglichkeit der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt Betroffenen jederzeit unbenommen. Videoüberwachung durch Teilnehmer am Straßenverkehr Bisher wurde an das Datenschutzschutzzentrum eine vergleichsweise überschaubare Anzahl an Anfragen und Eingaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Dash- und Action-Cams herangetragen. Aufgrund der freien Verfügbarkeit solcher Kameras im Handel wird jedoch künftig mit einem Anstieg der Anzahl der Eingaben zu rechnen sein. Datenschutzrechtliche Bewertung Bereits mit Beschluss vom 26./27. Februar 201310 verlautbarte der Düsseldorfer Kreis die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit des Einsatzes von Außenkameras an Taxis. Aufgrund der gestiegenen Brisanz des Themas Videoüberwachung aus Fahrzeugen sah sich der Düsseldorfer Kreis auf Initiative seiner Ad-hocArbeitsgruppe Videoüberwachung veranlasst, dazu eigens den Beschluss vom 25./26. Februar 2014 zu veröffentlichen. Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen (sog. Dashcams) Mittlerweile nimmt der Einsatz sog. Dashcams auch in Deutschland immer mehr zu, um, so die standardmäßige Begründung, im Falle eines Unfalls den Hergang nachvollziehen und das Video gegebenenfalls als Nachweis bei der Regulierung von Schadensfällen und der Klärung von Haftungsfragen heranziehen zu können. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich machen darauf aufmerksam, dass der Einsatz solcher Kameras - jedenfalls sofern dieser nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt - datenschutzrechtlich unzulässig ist. Soweit mit den Dashcams in öffentlich zugänglichen Bereichen gefilmt wird und als Hauptzweck der Aufnahmen die Weitergabe von Filmaufnahmen zur Dokumentation eines Unfallhergangs angegeben wird, ist der Einsatz – auch wenn die Kameras von Privatpersonen eingesetzt werden – an den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu messen. Gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokame10 Siehe hierzu auch den 24. Tätigkeitsbericht des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland, S. 100. 15 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen ras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen sind in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der Verkehrsteilnehmer überwiegen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Dashcams zeichnen den Verkehr sowie Personen, die sich in der Nähe einer Straße aufhalten, ohne Anlass und permanent auf, so dass eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern betroffen ist, die sämtlich unter einen Generalverdacht gestellt werden, ohne dass sie von der Überwachung Kenntnis erlangen oder sich dieser entziehen können. Das Interesse des Autofahrers, für den eher theoretischen Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, kann diesen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen. Da selbst die Polizei Videokameras zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur auf der Grundlage spezifischer Regelungen und ausschließlich dann einsetzen darf, wenn gegen die betroffene Person ein entsprechender Anfangsverdacht besteht, können erst recht sonstige Stellen nicht für sich beanspruchen, den öffentlichen Verkehrsraum anlass- und schrankenlos mittels Kameras zu überwachen. Das Fazit dieses Beschlusses, dass das schutzwürdige Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiegt, erfuhr auch unlängst Bestätigung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. August 2014 - AN 4 K 13.01634. Der Entscheidung lag die Klage eines Rechtsanwalts, welcher eine Dashcam für Beweissicherungszwecke einsetzte, gegen einen Bescheid des bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA) zugrunde. Das LDA verfügte in diesem Bescheid nach § 38 Abs. 5 BDSG gegenüber dem Rechtsanwalt die Einstellung der Videoüberwachung wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer und Passanten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage zwar wegen eines Formfehlers statt, schloss sich jedoch in der Sache der datenschutzrechtlichen Bewertung der bayerischen Kollegen an. Beweisverwertung von Aufnahmen in zivilgerichtlichen Verfahren Die essentielle Frage, ob mithilfe von Dashcams gewonnene Aufnahmen in einem zivilgerichtlichen Verfahren überhaupt verwertbar sind, wurde wiederum zuerst von einem bayerischen Gericht beantwortet. Jedoch wurden vom Amtsgericht München dazu zwei gegensätzliche Ansichten vertreten. Mit Urteil vom 6. Juni 2013 - 343 C 4445/13 - entschied das Gericht, dass die Aufnahmen in dem Verfahren verwertet werden dürfen, da die Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien zugunsten der Partei ausfiel, die das Video für ihre Beweiszwecke in das Verfahren einbrachte. Dieses Urteil des Amtsgerichts München wurden durch die Entscheidung vom 13. August 2014 - 345 C 5551/14 - relativiert. Wohl in Kenntnis des oben angeführten Dashcam-Beschlusses des Düsseldorfer Kreises kam dort das Gericht zum Ergebnis, dass eine Verwertung der Aufnahmen ausgeschlossen sei, da ihre Erstellung zwangsläufig mit einem 16 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Das Interesse des Überwachenden im Bedarfsfall die Aufnahmen zur Beweisführung einzusetzen wiege nicht schwerer als der permanente und anlasslose Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Verkehrsteilnehmer. Auch das Landgericht Heilbronn hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2015 - I 3 S 19/14 - aus den gleichen Gründen eine Beweisverwertung von Dashcam-Aufnahmen ausgeschlossen. Fazit 1.5 Der Einsatz von Dash- und Actioncams im Rahmen der Ausübung eines Hobbys oder zur Freizeitgestaltung außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums stößt im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG regelmäßig nicht auf datenschutzrechtliche Bedenken. Sofern Dritte aufgenommen werden gilt dies jedoch nur, insoweit die Aufzeichnungen nicht im Internet oder auf sonstigem Wege veröffentlicht werden. Der Einsatz von Dash- und Actioncams im öffentlichen Verkehrsraum ist regelmäßig wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen Betroffener unzulässig. Anderes gilt allenfalls dann, wenn schlüssig und objektiv nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass der Cam-Einsatz im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfolgt. Die saarländische Datenschutzaufsichtsbehörde wird - dem oben genannten Beschluss der Düsseldorfer Kreise entsprechend - erforderlichenfalls die Einstellung einer unzulässigen Videoüberwachung durch Verkehrsteilnehmer mit Bescheid nach § 38 Abs. 5 BDSG anordnen und sich die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG vorbehalten. Für datenschutzrechtlich unzulässig erhobene Bildsequenzen scheidet eine prozessuale Beweisverwertung regelmäßig aus. Voraussetzungen für die Herausgabe von Aufzeichnungen durch den Betreiber einer Videoüberwachungsmaßnahme Ein Petent brachte der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis, dass von einem Handelsunternehmen Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage, auf denen er abgebildet sei, seiner früheren Ehefrau zur Verfügung gestellt wurden. Vor dem Hintergrund eines bereits gerichtlich auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) verfügten Annäherungsverbots habe diese den Kaufhausdetektiv um Zurverfügungstellung dieser Aufnahmen gebeten, um weitere Maßnahmen gegen ihren früheren Ehemann ergreifen zu können. Das Handelsunternehmen bestätigte in seiner Stellungnahme die Herausgabe der Videoaufzeichnungen an die frühere Ehefrau des Petenten und führte weiter aus, dass diese Übermittlung von Aufzeichnungen 17 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen durch den Kaufhausdetektiv nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig sei. § 28 Abs. 2 BDSG Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, 2. soweit es erforderlich ist a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Zudem habe sich der Kaufhausdetektiv bei der örtlichen Polizeidienststelle erkundigt, ob die Herausgabe der Aufnahmen erfolgen könne, was von einem Mitarbeiter der Polizei bestätigt worden sei. Diese datenschutzrechtliche Bewertung des Sachverhalts hielt einer näheren rechtlichen Überprüfung nicht stand. Da der Bereich des Verkaufsraums, in dem die Videoaufnahmen des Petenten erstellt worden sind, während der Öffnungszeiten des Einkaufsmarktes von Kunden jederzeit betreten werden konnte, war das Erheben und Verarbeiten von personenbezogenen Daten im Rahmen der Videoüberwachungsmaßnahme nach § 6b BDSG zu beurteilen. § 6b BDSG, als spezielle Norm für Videoüberwachungsmaßnahmen im öffentlich zugänglichen Raum verdrängt § 28 BDSG, so dass die Übermittlung - als Unterfall der Verarbeitung - von Aufnahmen nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a) BDSG sondern allenfalls nach § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG zulässig sein könnte. Ein hilfsweiser Rückgriff auf § 28 BDSG zur Legitimation einer Übermittlung ist somit ausgeschlossen. § 6b Abs. 3 BDSG Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Durch § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG wird jedoch ausschließlich die Herausgabe von Videodaten an die Strafverfolgungsbehörden legitimiert; eine Übermittlung von Daten unmittelbar an Privatpersonen zur Verfolgung eigener Interessen ist davon nicht erfasst. Die Herausgabe der Aufnahmen des Petenten an dessen frühere Ehefrau durch den Kaufhausdetektiv erfolgte somit datenschutzrechtlich unzulässig. Dem Handelsunternehmen wurde aufgegeben, Richtlinien hinsichtlich eines datenschutzkonformen Umgangs mit Videodaten zu 18 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen erstellen und die Mitarbeiter dahingehend zu informieren. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet. Da vor dem Hintergrund des gerichtlich verfügten Annäherungsverbots das Verhalten des Petenten einen Straftatbestand nach § 4 GewSchG erfüllen könnte, hätte die frühere Ehefrau des Petenten mittelbar über die Strafverfolgungsbehörden die Herausgabe der Videodaten nach § 6b Abs. 3 Nr. 2 BDSG datenschutzrechtlich zulässig erwirken können. Fazit Eine unmittelbare Herausgabe von mithilfe einer Videoüberwachungsmaßnahme gewonnenen Aufzeichnungen an private Dritte (Kunden, Passanten etc.) zur Verfolgung ihnen gegenüber verübter Straftaten oder um diesen die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, ist datenschutzrechtlich nicht zulässig und stellt als unzulässige Übermittlung an Dritte einen Bußgeldtatbestand nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG dar. 1.6 Videoüberwachung durch den Inhaber eines Gastronomiebetriebs Videoüberwachungsmaßnahmen in Gastronomiebetrieben sind im Prüfungsalltag der Aufsichtsbehörde ein altbekanntes Phänomen. Erfreulicherweise wird in der Mehrzahl der Fälle eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zur (Un-)Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen von den Betreibern angenommen und umgesetzt, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Der Gastronom in diesem Fall zeigte sich jedoch von seiner beratungsresistenten Seite. Die Videoüberwachung des gesamten Gehweges und Straßenzuges vor dem Gastronomiebetrieb und das Fehlen von Hinweisschildern wurden unserer Dienststelle durch einen Petenten, der sich als Passant einer ungerechtfertigten Videoüberwachung ausgesetzt sah, zur Kenntnis gebracht. Der Inhaber des Gastronomiebetriebes bestätigte die Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums und führte in seiner Stellungnahme an, dass diese Überwachungsmaßnahme zum Schutz der Türsteher notwendig sei. Zudem würden die vor dem Gastronomiebetrieb geparkten Fahrzeuge der Gäste regelmäßig beschädigt. Des Weiteren wurde angeführt, dass Beeinträchtigungen der Fassade durch Graffiti, wie sie auch häufig in der Nachbarschaft zu finden seien, drohten. Bestätigungen über gestellte Strafanzeigen, Schadensmeldungen an Versicherungen o. ä., die ein berechtigtes Interesse für konkret festgelegte Zwecke im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) objektiv nachvollziehbar zu Tage treten lassen, wurden vom Gastronomen nicht vorgelegt. Dem Betriebsinhaber, der auch Eigentümer des Gebäudes ist, wurde von unserer Dienststelle mitgeteilt, dass die Überwachung des nahezu gesamten öffentlichen Verkehrsraums im Umfeld des Gastronomiebetriebs datenschutzrechtlich unzulässig ist. Auch ist der Schutz von Rechtsgütern Dritter, somit die Überwachung zum Schutz der an der 19 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Straße geparkten Kundenfahrzeuge, kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Die Überwachung eines Toleranzbereichs von einem Meter ab der Hausfassade wäre jedoch als zulässig zu erachten, da Beschädigungen an der Hausfassade und das Anbringen von Graffiti im Umfeld des Betriebes regelmäßig anzutreffen sind; insoweit war eine abstrakte Gefährdungslage zu Lasten des Eigentums des Überwachenden anzuerkennen. Der Betriebsinhaber zeigte sich mit dem datenschutzrechtlichen Votum der Aufsichtsbehörde nicht einverstanden und beharrte darauf, dass die bisher im Einsatz befindliche Videoüberwachung unabdingbar sei. Dementsprechend erhielt der Gastronom nach erfolgter Anhörung eine Anordnung auf Grundlage des § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG, mit welcher dem Inhaber die Beschränkung der Videoüberwachung auf einen Toleranzbereich von einem Meter ab der Gebäudefassade sowie die Anbringung von aussagekräftigen Hinweisschildern unter Androhung eines Zwangsgeldes11 auferlegt wurde. § 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 BDSG Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. […] Der Gastronom legte gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde keinen Rechtsbehelf ein, so dass dieser bestandskräftig wurde. Da laut Überprüfung der um Amtshilfe gebetenen Polizei die Videoüberwachung durch den Betriebsinhaber nach wie vor in dem unzulässigen Umfang betrieben wurde und auch keine Hinweisschilder angebracht waren, wurde das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt und ein Verfahren über eine Ordnungswidrigkeit auf Grundlage des § 43 Abs. 1 Nr. 11 BDSG eingeleitet. § 43 Abs. 1 Nr. 11 BDSG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. Da nach dem Ergebnis einer weiteren Überprüfung durch den Betreiber immer noch keine datenschutzkonformen Zustände hergestellt wurden, wurde erneut ein Zwangsgeld fällig gestellt und von der in § 38 Abs. 1 Satz 6 BDSG normierten Möglichkeit der Unterrichtung der Gewerbeaufsicht Gebrauch gemacht werden. 11 Das saarländische Verwaltungsvollstreckungsrecht räumt die Möglichkeit ein, die Zwangsgeldandrohung bereits mit dem zugrundeliegenden Bescheid zu verbinden und das Zwangsgeld aufschiebend bedingt festzusetzen (§ 20 Abs. 2 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). 20 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen § 38 Abs. 1 Satz 6 BDSG Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Erst nachdem Vollstreckungsbeamte des zuständigen Finanzamts dem Gastronomen die Beitreibung der Zwangsgeldforderungen ankündigten, teilte dieser mit, dass die Videoüberwachungsmaßnahme nunmehr entsprechend den Vorgaben des Bescheids der Aufsichtsbehörde ausgestaltet sei. Mitarbeiter des Datenschutzzentrums konnten sich im Rahmen eines Vororttermins davon überzeugen. 1.7 Datenschutzrechtliche Bewertung von Kameras in einer Apotheke Mit einem übermäßigen Einsatz von Kameras in einer in räumlicher Hinsicht vergleichsweise überschaubaren Apotheke und einem in besonderem Maße um das „Wohl“ seiner Mitarbeiter besorgten Apotheker, hatte sich das Datenschutzzentrum ebenfalls auseinanderzusetzen. Ein Petent, der ausdrücklich darum bat, im Verwaltungsverfahren nicht namentlich in Erscheinung zu treten, machte unsere Dienststelle auf die Videoüberwachung in einer Apotheke aufmerksam. Der Aufforderung des Datenschutzzentrums zur schriftlichen Stellungnahme entsprechend teilte der Bevollmächtigte des Apothekers mit, dass eine permanente Videoüberwachung im Verkaufsraum und des Betäubungsmittelschrankes im nicht öffentlich zugänglichen Vorratsraum erforderlich sei, da in den vergangenen Jahren erhebliche Inventurdifferenzen zu Tage getreten seien. Ein vor allem drogenabhängiger Personenkreis habe nach Ansicht des Apothekers verschreibungspflichtige Medikamente entwendet. Da somit ein in besonderem Maße „kriminalitätsgefährdeter Personenkreis“ für das Abhandenkommen von Medikamenten verantwortlich sei, sei die Videoüberwachung somit nicht zuletzt zum Schutz der Mitarbeiter notwendig. Seit deren Anbringung sei keine nennenswerte Inventurdifferenz mehr aufgetreten. Der Apothekenleiter ließ durch seinen Bevollmächtigten noch ergänzend eine von allen Mitarbeitern unterzeichnete Erklärung übersenden, wonach alle Apothekenbeschäftigten sich mit der Videoüberwachungsmaßnahme einverstanden zeigten. In Anbetracht dieser Schilderung war es für die Mitarbeiter des Datenschutzzentrums umso erstaunlicher, dass vor dem geschilderten Hintergrund die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeschaltet wurden oder konkret belegt werden konnte, welche Arten von Medikamente im Einzelnen, wie z.B. Betäubungsmittel, zu welchem Zeitpunkt abhandengekommen sind. Im Rahmen eines Vororttermins wurde von dem Apotheker entgegen seinem früheren Vorbringen nunmehr dargestellt, dass er seine Mitarbeiter für den Medikamentenschwund verantwortlich mache und diese mit der Videoüberwachung abschrecken und kontrollieren möchte. Konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter seien jedoch nicht gegeben. 21 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Da die angeführten Inventurdifferenzen zu einem Zeitraum festgestellt wurden, zu dem die Videoüberwachungsmaßnahme bereits im Einsatz war, ohne dass mit ihrer Hilfe die Umstände des Medikamentenschwunds geklärt, geschweige denn eine Täteridentifikation erfolgen konnte, war festzustellen, dass offensichtlich keine Abschreckungswirkung von den Kameras ausging und diese Überwachung mithin nicht geeignet war, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG ist nur dann zu bejahen, wenn das festgelegte Ziel mit der Überwachung tatsächlich erreicht werden kann (Geeignetheit) und es dafür kein anderes, gleich wirksames aber mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Personenkreises weniger einschneidende Mittel gibt (Verhältnismäßigkeit). In Anbetracht der Inventurdifferenzen wäre insoweit eine Verkürzung der Inventurzyklen in Verbindung mit der Einführung eines elektronischen Warenwirtschaftssystem zielführender und vor allem weniger eingriffsintensiv. Bei der Bewertung der Geeignetheit der Überwachungsmaßnahme war auch der Hinweis des Apothekers von Belang, dass ihm die Zeit fehle, die Aufzeichnungen regelmäßig auszuwerten. Insoweit war fraglich, inwiefern das Abhandenkommen von Medikamenten mithilfe der Überwachungsmaßnahme überhaupt festgestellt werden kann. Auch für die Videoüberwachung des Betäubungsmittelschranks im nicht öffentlich zugänglichen Vorratsraum, von welcher nur Beschäftigte betroffen waren und die somit nach § 32 Abs. 1 BDSG zu beurteilen war, war das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nicht gegeben. § 32 Abs. 1 BDSG Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Das Verschließen des offenstehenden Schranks sowie die Verwahrung des Schlüssels und die Herausgabe von Betäubungsmitteln durch einen einzigen Mitarbeiter stellt eine geeignetere und im Hinblick auf die geltenden betäubungsmittelrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationsvorschriften12 notwendige Maßnahme dar, um den Betäubungsmittelbestand vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Begründete Ver12 § 1 Abs. 3 und §§ 13 ff Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sowie § 15 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die dazu ergangenen Richtlinien des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen. 22 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen dachtsmomente gegen Beschäftigte, die eine Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG legitimiert hätten, konnten von dem Apotheker nicht dargelegt werden. Darüber hinaus waren nach der datenschutzrechtlichen Bewertung schutzwürdige Interessen der betroffenen Kunden und Mitarbeiter schwerwiegender als das Interesse des Überwachenden an dem weiteren Betrieb der Kameras. Im Verkaufsraum wurden im Rahmen der Videoüberwachung auch besondere personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG dahingehend erhoben und verarbeitet, als aufgrund der Ausrichtung der Kameras die Übergabe der Medikamente an den Apothekenkunden aufgezeichnet wurde. § 3 Abs. 9 BDSG Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Mittels der klar erkennbaren Umverpackungen der Arzneien konnte regelmäßig auf gesundheitliche Beeinträchtigungen von Betroffenen geschlossen werden. Zwar wird im Rahmen des Betriebs einer Apotheke zwangsläufig mit besonderen personenbezogenen Daten von Kunden, mithin Daten über deren Gesundheit, umgegangen; ein Erheben und Speichern dieser Daten mithilfe von Videokameras stellt jedoch eine neben der eigentlichen Apothekertätigkeit erfolgende automatisierte Verarbeitung von sensiblen Daten dar. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Kunden überwogen grundsätzlich das Interesse des Apothekers an der Überwachung. Auch standen schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitarbeiter der Überwachung entgegen, soweit deren Arbeitsplätze permanent im Aufnahmebereich der Videokameras gelegen sind. Aufgrund der nahezu lückenlosen Überwachung des vergleichsweise überschaubaren Verkaufsraums konnten sich die Beschäftigten der Überwachung durch ihren Arbeitgeber nicht ohne Weiteres entziehen. Die nachgereichte und von allen Mitarbeitern unterzeichnete Einwilligungserklärung stellte ebenfalls keine Legitimationsgrundlage für die Überwachung der Mitarbeiter dar. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung im Sinne des § 4a Abs. 1 BDSG ist u.a., dass diese auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. § 4a Abs. 1 BDSG Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. Da das Merkmal Freiwilligkeit nur dann zu bejahen ist, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck erteilt wurde, ist bei Einwilligungserklärungen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Ar- 23 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen beitnehmer kritisch zu hinterfragen, inwiefern der Betroffene die Verarbeitung seiner Daten sanktionslos verweigern oder ein einmal erteiltes Einverständnis folgenlos widerrufen kann. Gerade vor dem Hintergrund der im Rahmen des Verfahrens vom Apotheker angeführten Zwecke der Videoüberwachungsmaßnahme und des anscheinend belasteten Verhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien, konnte hier mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmer vollkommen frei in ihrer Entscheidung waren. Insgesamt war somit von einer datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit der im Einsatz befindlichen Videoüberwachungsmaßnahme auszugehen. Der Apotheker wollte sich der Bewertung des Datenschutzzentrums jedoch nicht anschließen. Nach erfolgter Anhörung wurde die Einstellung der Videoüberwachung während der Öffnungszeiten der Apotheke auf Grundlage des § 38 Abs. 5 BDSG verfügt. Gegen den Bescheid wurde Klage eingelegt; das Klageverfahren ist bis dato nicht abgeschlossen. 1.8 Anlasslose Prüfung von Videoüberwachungsmaßnahmen in Clubs und Diskotheken Das Datenschutzzentrum hat im Berichtszeitraum für die Jahre 2013/2014 anlasslos eine Anzahl von Clubs und Diskotheken hinsichtlich dort eingesetzter Videoüberwachungsmaßnahmen geprüft. Zur Vorbereitung der Prüfungen wurden die ausgewählten Stellen mithilfe eines Fragenkatalogs um Auskunft hinsichtlich der Zwecke und Ausgestaltung der Videoüberwachungsmaßnahme gebeten. Einige der angeschriebenen Betreiber waren sich nicht über das Vorhandensein einer saarländischen Datenschutzaufsichtsbehörde bewusst, denn teilweise wurden die erforderlichen Auskünfte erst nach mehrfacher Erinnerung und entsprechender Androhung, dass ein Bußgeldverfahren wegen nicht erteilter Auskunft eingeleitet wird, gegeben. Überraschend war, dass nahezu alle angeschriebenen Stellen eine Vielzahl von Videokameras einsetzten. Von den Betreibern wurden verschiedenste Zwecksetzungen für die Überwachung der öffentlich zugänglichen Räume im Sinne des § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kommuniziert, wie beispielsweise der Schutz der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, die Beweissicherung im Schadensfall oder bei Straftaten zu Lasten des Betreibers, als Abschreckung zur Vermeidung von Straftaten, die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten oder der Schutz der Gäste im Fall von Straftaten. Mitunter wurde von manchen Clubbetreibern angeführt, dass sie sich als verlängerten Arm der Strafverfolgungsbehörden wähnten und befürchteten, dass ein Weniger an Videoüberwachung sich sogar nachteilig auf das Verhältnis zu Polizei und Staatsanwaltschaft auswirken könnte. Teilweise wurde zudem versucht, die Videoüberwachung rechtlich über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu legitimieren. Durch das Betreten des Clubs oder der Diskothek und der Zahlung des Eintrittsgeldes würde der Besucher die AGBs und somit die dort geregelte Videoüberwachung akzeptieren. Unabhängig davon, dass derartige Klauseln der Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstel- 24 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen len können,13 stellen diese zudem keinesfalls eine datenschutzrechtliche Legitimationsgrundlage dar. Nach § 4 Abs. 1 BDSG kann die Videoüberwachung nur mit Einwilligung des Betroffenen oder auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Da das Einholen einer informierten Einwilligung im Sinne des § 4a Abs. 1 BDSG in diesem Zusammenhang ausscheidet, kann somit die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche nur auf § 6b BDSG gestützt werden. In der Mehrzahl der Fälle erfolgte eine Inaugenscheinnahme der eingesetzten Videoüberwachung vor Ort. Dabei wurde von den Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde festgestellt, dass neben Eingangs-, Kassen- und sonstigen Durchgangsbereichen teilweise auch Garderoben, Tanzflächen, Theken sowie Ruhebereiche und Lounges im Fokus der Kameras standen. Teilweise wurden zudem Parkplätze und ganze Straßenzüge überwacht. Keine einzige der festgestellten Überwachungsmaßnahmen war datenschutzrechtlich ohne Beanstandung. In keinem einzigen Fall war ein Verfahrensverzeichnis erstellt worden oder lagen sonstige schriftliche Festlegungen vor. Hinweisschilder waren zwar zumeist angebracht, erfüllten aber nicht die Vorgaben des § 6b Abs. 2 BDSG. Die Schilder waren entweder kaum erkennbar, ließen nicht auf die für die Überwachung verantwortliche Stelle schließen oder waren so angebracht, dass der Betroffene bei Kenntnisnahme des Schildes längst den überwachten Bereich betreten hatte. In einigen Fällen wurden von den Betreibern technische Dienstleister beauftragt, um Aufzeichnungen im Bedarfsfall auswerten zu lassen, ohne dass mit diesen ein Vertrag über eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG geschlossen wurde. Technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG und der dazugehörigen Anlage waren allenfalls kursorisch und nicht revisionssicher ergriffen worden. Hinsichtlich der im Einzelnen überwachten Bereiche ist festzuhalten, dass eine Überwachung von Parkplätzen und öffentlichem Verkehrsraum durch Club- und Diskothekenbetreiber regelmäßig datenschutzrechtlich nicht zulässig ist. Der Einsatz von Kameras in Eingangs-, Kassen- und Durchgangsbereichen sowie im Umfeld von Garderoben kann gerade bei großen oder stark frequentierten Diskotheken und Clubs als datenschutzrechtlich zulässig erachtet werden, sofern sichergestellt ist, dass keine Mitarbeiter oder Sicherheitskräfte permanent von der Videoüberwachung betroffen sind. Gäste durchqueren diese Bereiche in aller Regel ohne längere Verweildauer, so dass schutzwürdige Interessen Betroffener der Videoüberwachung regelmäßig nicht entgegenstehen. Anders verhält es sich mit der Überwachung von Tanzflächen, Theken sowie Ruhebereichen und Lounges. Hier überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen, sich frei und unbeobachtet in ihrer Persönlichkeit entfalten zu können. Von den Betreibern, welche diese Bereiche 13 LG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013, 3 O 205/13. 25 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen überwachen, konnte auch nicht dargelegt werden, aus welchem Grund die Überwachung gerade dieser Bereiche unabdingbar sein soll. Oftmals wurde in diesem Zusammenhang angeführt, dass es in diesen Bereichen zu Tätlichkeiten oder zu Diebstahlsdelikten zu Lasten der Kunden käme. Auf Nachfrage wie häufig Fälle von Tätlichkeiten bzw. Körperverletzungen mithilfe der Kameras dokumentiert werden konnten, wurde von allen Betreibern eingestanden, dass dies bisher noch nicht eingetreten ist. Da die Ausrichtung der Videokameras zudem wegen der Nutzung von Dome-Kameras für die Betroffenen nicht erkennbar war, kann dieser Effekt auch nicht auf eine besondere Abschreckungswirkung der Kameras zurückgeführt werden. Der Schutz von Rechtsgütern Dritter, mithin der häufig als Zweck angeführte Schutz des Eigentums der Gäste, stellt im Übrigen kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG dar, das eine Videoüberwachung legitimieren könnte. Oftmals war auch das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit der Überwachungsmaßnahme im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG zu verneinen. Wenn aufgrund des Einsatzes von Lichteffekten (Blitzlicht-Stroboskop, Lasershows etc.) und Nebelmaschinen die Aufzeichnungen gar nicht dazu geeignet sind, überhaupt einzelne Personen erkennen zu können oder durch einfachste bauliche Maßnahmen Diebstahldelikte zu Lasten des Betreibers künftig vermieden werden können, wird die Videoüberwachung in diesen Bereichen obsolet. Einige der Diskothekenbetreiber deaktivierten die Videoüberwachung, nachdem ihnen durch das Datenschutzzentrum im Nachgang zur Prüfung die erforderlichen Maßnahmen mitgeteilt worden sind, die im Zusammenhang mit einem datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsmaßnahme zu ergreifen sind. So waren von einigen Diskotheken aufgrund des großflächigen Einsatzes zahlreicher Kameras nach § 4d Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 4f Abs. 1 Satz 6 BDSG betriebliche Beauftragte für den Datenschutz zu bestellen gewesen, da vor der Etablierung einer Videoüberwachungsmaßnahme eine Vorabkontrolle notwendigerweise durchzuführen war. § 4d Abs. 5 BDSG Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn 1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. In einigen Fällen war es ausreichend, dass die Ausrichtung einzelner Kameras geändert und die vom BDSG vorgegebenen formalen sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen umgesetzt wurden. 26 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 1.9 Kameraeinsatz bei der Bewirtschaftung von Parkflächen Aufgrund eines fehlenden Hinweisschilds wurde die Aufsichtsbehörde auf die Videoüberwachungsmaßnahme an einer Schrankenanlage aufmerksam gemacht. Die verantwortliche Stelle teilte in ihrer Stellungnahme zu dem Sachverhalt mit, dass die Überwachung der Schrankenanlage notwendig sei, um eine reibungslose Abfertigung der zufahrtsberechtigten Personen zu gewährleisten. Mit der Schranke werde der Zugang zu einem aufgrund der innenstädtischen Lage stark frequentierten Bereich kontrolliert, der sowohl der Anlieferung von Gütern für Einzelhändler diene als auch Zufahrtsstraße für Anwohner sei. Zudem sei die Schrankenanlage häufiges Ziel teils mutwilliger Beschädigungen, welche von dem Unternehmen durch Vorlage von Videosequenzen und Bilddokumentationen umfangreich belegt werden konnte. Die Zufahrtskontrolle betraf lediglich Kraftfahrzeuge; der überwachte Bereich war ansonsten jederzeit für Fußgänger und Radfahrer frei betret- bzw. befahrbar, so dass ein öffentlich zugänglicher Raum im Sinne des § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegeben war. Aufgrund der dokumentierten Schadensereignisse und einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass auch zukünftig Beschädigungen der Schrankenanlage drohen, war eine konkrete Gefährdungslage zu bejahen. Schutzwürdige Interessen Betroffener standen der Videoüberwachung auch nicht entgegen, da es sich bei dem überwachten Bereich um einen stark frequentierten Durchgangsbereich handelte, in welchem sich Betroffene allenfalls für einen kurzen Zeitraum aufhalten. Der verantwortlichen Stelle wurde die Anbringung von Schildern aufgegeben, die sowohl auf den Umstand der Videoüberwachung als auch auf die dafür verantwortliche Stelle hinweisen. Im Hinblick auf das Datensparsamkeitsgebot wurde zudem die Neuausrichtung der Kameras veranlasst, so dass der von den Kameras erfasste Bereich nunmehr auf das notwendige Minimum beschränkt ist. Im weiteren Verfahren bat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde um Mitteilung, unter welchen Voraussetzungen die Videoüberwachung von Parkflächen zulässig ist. Eine Videoüberwachung von Zufahrtsschranken und Kassenautomaten kann, sofern eine Gefährdungslage durch Nachweis bereits eingetretener Schadensereignisse belegt oder das Drohen einer solchen objektiv nachvollziehbar begründet werden kann, datenschutzrechtlich zulässig sein. Eine anlasslose und permanente Überwachung der Parkflächen ist dahingegen regelmäßig als datenschutzrechtlich unzulässig zu bewerten. Laut den Ausführungen des Betreibers solle die Überwachung vorrangig dem Schutz der Fahrzeuge der Kunden vor Beeinträchtigungen dienen. Jedoch ist der Schutz von Rechtsgütern Dritter regelmäßig kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Allenfalls denkbar wäre beispielsweise die Einrichtung bestimmter videoüberwachter Bereiche für Dauerparker, unter der Voraussetzung, dass diese ihr Einverständnis in die Überwachung der Stellplätze erklären. 27 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Nach bisherigem Kenntnisstand verfolgte das Unternehmen die projektierte Videoüberwachung der Stellflächen nicht weiter. Automatisierte Kennzeichenerfassung Ende Oktober 2014 wurde das Thema automatisierte Kennzeichenerfassung durch Parkhaus- und Campingplatzbetreiber von den Medien aufgegriffen. Unter automatisierter Kennzeichenerfassung sind Systeme der kameragestützten Erfassung von Kfz-Kennzeichen zu verstehen. Dabei wird das erfasste Kfz-Kennzeichen mit Datum und Uhrzeit der Ein- und Ausfahrt verknüpft, um für die Dauer des Parkvorgangs gespeichert zu werden. Ziel ist es, eine sekundengenaue Abrechnung der Park- oder Aufenthaltsdauer zu ermöglichen und Betrugsversuche zu Lasten des Betreibers zu vermeiden oder Betrugsfällen beweissicher begegnen zu können. Fahrzeuginsassen oder sonstige Personen werden dabei regelmäßig nicht erfasst. Im Nachgang zu den Presseveröffentlichungen wurden Parkhaus- und Campingplatzbetreiber im Saarland um Auskunft gebeten, ob Verfahren der automatisierten Kennzeichenerfassung eingesetzt werden. Bis dato ist noch kein solches Unternehmen in Erscheinung getreten, welches ein derartiges Verfahren im Saarland betreibt. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden auch Unternehmen befragt, die Parkraum im Saarland bewirtschaften ohne ihren Sitz im Saarland zu haben. Eine einzelfallbezogene datenschutzrechtliche Bewertung dieses Sachverhalts ist daher durch das Datenschutzzentrum bisher nicht erfolgt. Abhängig von der Ausgestaltung des Verfahrens - Aufzeichnen einer Videosequenz oder einer Einzelbildaufnahme - kann rechtliche Grundlage für den Umgang mit Kundendaten von Kurzzeitparkenden § 6b BDSG oder § 28 BDSG sein. Für Dauerparkendende wiederum ist als Legitimationsgrundlage allenfalls eine informierte Einwilligung des betroffenen Fahrzeughalters im Sinne des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4a BDSG heranzuziehen. Fazit Eine Videoüberwachung von Parkflächen ist ohne Einwilligung der Betroffenen regelmäßig datenschutzrechtlich unzulässig. Die Videoüberwachung von Schrankenanlagen und Kassenautomaten kann beim Vorliegen einer Gefährdungslage datenschutzrechtlich zulässig erfolgen. Jedoch sind dabei durch die überwachende Stelle alle im Zusammenhang mit der Videoüberwachung notwendigen Maßnahmen und rechtlichen Erfordernisse - wie beispielsweise die Anbringung eines Hinweisschilds im Sinne des § 6b Abs. 2 BDSG – umzusetzen. Eine automatisierte Kennzeichenerfassung kann unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls als datenschutzrechtlich zulässig erachtet werden. 28 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 1.10 Wildkameras Der Wald ist ein Bereich, welcher der Erholung der Menschen dient und einen unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere bietet. Diesen gilt es, von äußeren Einflüssen möglichst frei zu halten. Die moderne Überwachungstechnik hat nunmehr auch Einzug in diesen Bereich gehalten. Jäger setzen – gerade auch im Bereich von Kirrungen - vermehrt auf den Einsatz von Tierbeobachtungskameras, was einerseits auf den eklatanten Preisverfall entsprechender Geräte zurückzuführen ist, andererseits im Gegensatz zur Beobachtung vor Ort eine enorme Zeitersparnis mit sich bringt. Grundsätzlich geregelt ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) und die Verarbeitung und Nutzung der durch eine solche Videoüberwachung erhobenen Daten in § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Bei Waldgebieten handelt es sich um einen öffentlich zugänglichen Raum i. S. d. Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), da gemäß § 25 des Waldgesetzes für das Saarland (LWaldG) das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung jedermann gestattet ist. Von Seiten der Jägerschaft wird in Bezug auf Kirrungen unter Verweis auf das Saarländische Jagdgesetz (SJG)14 hingegen die Ansicht vertreten, dass diese keine öffentlich zugänglichen Bereiche im Sinne des BDSG seien, da es sich hierbei um mit einem Betretungsverbot behaftete besondere jagdliche Einrichtungen handele. Kirrungen als nicht öffentlich zugängliche Bereiche zu qualifizieren, vermag indes nicht zu überzeugen, da es regelmäßig an der Erkennbarkeit des Betretungsverbotes für den Waldbesucher fehlt. Sollen Teile des öffentlich zugänglichen Waldgebietes nicht öffentlich zugänglich sein, so ist erforderlich, dass die Ausdehnung dieses Bereichs in Breite, Länge und Höhe für den Waldbesucher erkennbar wird. Nicht die Kontrollbefugnis des Berechtigten ist maßgeblich, sondern vielmehr dessen nach außen sichtbar gemachter Wille, den Zutritt zu beschränken und diesen Bereich klar als nicht öffentlich zugänglich zu kennzeichnen, etwa durch bauliche Abgrenzungen oder durch Beschilderungen; hieran fehlt es bei Kirrungen regelmäßig. Eine Videoüberwachung nach § 6b Absatz 1 BDSG kann zulässig sein zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. Der Zweck der Videoüberwachung muss vor Inbetriebnahme bei der verantwortlichen Stelle dokumentiert werden und diese Dokumentation der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden können. Voraussetzung hierbei ist, dass die Videoüberwachung erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, z. B. eines Spaziergängers oder Wanderers, der von der Kamera erfasst wird, ist in diesem Zusammenhang ein hoher Stellenwert einzuräumen. Da der Wald ein Bereich ist, der der Erholung des Menschen dient und in dem man sich unbeobachtet bewegen können sollte, sind Wildkameras daher in der Regel unzulässig. 14 Insbesondere § 23 Abs. 3 SJG, wonach das Betreten besonderer jagdlicher Einrichtungen nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten zulässig ist. 29 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Der Einsatz einer Wildkamera kann lediglich dann erforderlich sein, wenn es, um das berechtigte Interesse verfolgen zu können, keine objektiv zumutbare Alternative gibt. Da dieses Erforderlichkeitsgebot sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht gilt, ist die Überwachung auf einen für den Beobachtungszusammenhang erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Intensität des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen auch davon abhängt, wie wahrscheinlich es ist, dass diese überhaupt zum Objekt der Überwachung werden. In diesem Zusammenhang spielt u. a. eine entscheidende Rolle, in welcher Entfernung eine Kamera zu einem Waldweg angebracht ist und ob die Kamera beispielsweise durch eine schräge Anbringung nur den Nahbereich erfasst. Auch ist auf den Umstand der Videoüberwachung im Sinne des § 6b Abs. 2 BDSG durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Dazu gehört, dass Anlagenbetreiber unter Angabe von Namen und Anschrift darüber informieren müssen, durch wen und in welchen Waldstücken (z.B. Reviernummer und –bezeichnung) Tierbeobachtungskameras eingesetzt werden. Dies ist zweimal jährlich ortsüblich (Amts- oder Gemeindeblatt) bekanntzugeben und zusätzlich durch entsprechende Piktogramme an den Wanderkarten in den betroffenen Waldarealen kenntlich zu machen. Alternativ besteht die Möglichkeit, durch gut sichtbare Hinweisschilder in der unmittelbaren Umgebung von Tierbeobachtungskameras auf diese hinzuweisen. Da Videoüberwachungen mittels Digitaltechnik gemäß § 4d BDSG der Meldepflicht unterliegen, hat das Unabhängige Datenschutzzentrum ein Formular für die Meldung von Tierbeobachtungskameras erstellt, das auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde zum Abruf bereit steht. Das Unabhängige Datenschutzzentrum behält sich vor, bei Zuwiderhandlungen aufsichtsbehördliche Maßnahmen einzuleiten. 30 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 2 Videoüberwachung im öffentlichen Bereich 2.1 Einführung in die Thematik Bei einer Videoüberwachungsmaßnahme handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren, weshalb nach § 7 Abs. 2 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) die Landesbeauftragte für Datenschutz vor der beabsichtigten Installation einer Videoüberwachungsanlage durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes zu beteiligen ist. Für öffentlich rechtliche Wettbewerbsunternehmen des Landes besteht ebenso eine Meldepflicht nach § 2 Abs. 2 SDSG i.V.m. § 4d BDSG und § 9 SDSG. Durch die verantwortliche Stelle ist hierfür eine entsprechende Verfahrensbeschreibung mit den nach § 9 Abs. 1 SDSG festzulegenden Angaben zu erstellen. Eine von unserer Dienststelle erarbeitete Musterverfahrensbeschreibung finden Sie auf unserer Internetseite zum Download. Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch öffentliche Stellen des Landes erfolgt – sofern im konkreten Fall keine spezielleren Vorschriften gegeben sind – auf der Grundlage des § 34 SDSG. § 34 SDSG Videoüberwachung (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. in Wahrnehmung des Hausrechts der verantwortlichen Stelle zum Zweck des Schutzes von Personen, des Eigentums oder des Besitzes oder der Kontrolle von Zugangsberechtigungen, oder 2. zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Für die Gefährdung der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die Videoüberwachung nach Nummer 2 ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von Gesundheit, Leib oder Leben, Eigentum oder sonstigen hochrangigen Rechtsgütern vorliegen. Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Videoüberwachung darf nur durch die Leitung der verantwortlichen Stelle angeordnet werden. Dabei sind der Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung zu dokumentieren. (2) Die Möglichkeit der Beobachtung und die verantwortliche Stelle müssen für Betroffene erkennbar sein. (3) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder gespeichert werden, wenn dies zum Erreichen der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich oder unvermeidlich ist. Die Daten dürfen für einen anderen Zweck nur verarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr von Nachteilen für das Wohl 31 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen des Bundes oder eines Landes oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Erhebung entsprechend § 12 Abs. 5 Satz 1 zu benachrichtigen. § 12 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach 24 Stunden zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Fußt die beabsichtigte Videoüberwachung auf der Rechtsgrundlage von § 34 Abs. 1 Nr. 1 SDSG so sind die „konkreten Anhaltspunkte“ für den erforderlichen Schutz von Personen, Eigentum oder Besitz zu benennen. In der Praxis ist daher der Verfahrensbeschreibung ein gesonderter Vermerk über Vorkommnisse der Vergangenheit, wie beispielsweise Einbruchsdiebstähle, Vandalismusschäden, Beschädigungen an bestimmten Objekten und Ähnliches sowie sich hieraus ergebenden Anzeigen bei der Polizei oder Kostenaufwendungen, beizufügen. Soll die Videoüberwachung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SDSG durchgeführt werden, so sind unter der „Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen“ alle gesetzlich festgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zu verstehen und in der Verfahrensbeschreibung explizit zu benennen. Darüber hinaus ist durch die verantwortliche Stelle das Interesse an der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch elektronischen Einrichtungen gegenüber den „schutzwürdigen Interessen der Betroffenen“ abzuwägen. Schutzwürdige Interessen von Betroffenen überwiegen beispielsweise dort, wo deren Intimsphäre berührt wird. Ebenso ist zu prüfen, ob für den „angestrebten Zweck“ tatsächlich eine tägliche Überwachungsdauer von 24 Stunden erforderlich ist, oder nicht vielmehr eine Begrenzung beispielsweise außerhalb der Öffnungszeiten ausreichend ist. Gemäß § 34 Abs. 2 SDSG müssen die Möglichkeit der Beobachtung und die verantwortliche Stelle für Betroffene erkennbar sein. Dies kann durch entsprechende Hinweisschilder mit mindestens Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle sichergestellt werden, die im Blickfeld des Betroffenen, jedoch räumlich so angebracht werden, dass dem Betroffenen, bevor er das Erfassungsfeld der Kameras betritt, die Möglichkeit gegeben wird sich der Erfassung zu entziehen. Auch hierfür steht Ihnen ein Muster zum Download zur Verfügung. Werden Daten aufgezeichnet, so sind diese spätestens nach „24 Stunden zu löschen“, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus ist uns regelmäßig eine technische Beschreibung zur Systemarchitektur der geplanten Kameras und Aufzeichnungsgeräte (Zoom, fest, schwenkbar...) und ein Lageplan, aus welchem die Standorte der Kameras und deren Erfassungsbereich sowie auch die Positionierung der erforderlichen Hinweisschilder ersichtlich sind, vorzulegen 32 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 2.2 Videoüberwachung während einer Prüfung in der Universität des Saarlandes Im Frühjahr 2013 erhielten wir den Anruf eines Studenten. Er informierte uns darüber, dass er gerade aus einer Prüfung an der Universität des Saarlandes komme und die Prüflinge per Videosequenz auf zwei Leinwänden im Frontbereich des Hörsaals projiziert und überwacht wurden. Ursprünglich wurde die Videoanlage installiert, um im Rahmen von ELearning-Veranstaltungen beispielsweise einen Vortrag direkt ins Netz zu streamen oder die Aufzeichnung zu Nacharbeitszwecken zur Verfügung zu stellen. Die Anlage zu Überwachungszwecken während einer Prüfung zu benutzen, war hingegen nicht Sinn und Zweck der Anlage. Gerade in Prüfungssituationen sind Studenten bereits einer besonderen Drucksituation ausgesetzt. Diese Situation zu verschärfen, indem die Studenten per Livestreaming an eine Leinwand im Frontbereich des Hörsaals projiziert werden, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Studenten dar. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss festgestellt werden, dass die Überwachung der Studenten während der Prüfung mit milderen Mittel, sprich mehr Personal, durchgeführt werden kann. In Zusammenarbeit mit der Universität wurden folgende Voraussetzungen für eine Nutzung der Videoanlage im Hörsaal festgelegt und durch die Universität umgesetzt: 1. Es findet keine Videoüberwachung während einer Prüfung statt. 2. An die Eingangstüren des Hörsaals werden Schilder angebracht, die darüber informieren, dass die Videoanlage nur bei ELearning-Veranstaltungen eingeschaltet wird. 3. Wann eine E-Learning-Veranstaltung stattfindet wird den Studenten im Vorfeld frühzeitig mitgeteilt. 4. Die Universitätsleitung wird alle Professoren und Dozenten in einem Schreiben darauf hinweisen, dass eine Videoüberwachung während einer Prüfung unzulässig ist. Die Zugriffsrechte auf die Videoanlage werden derart beschränkt, dass nur der zuständige Techniker die Anlage freischalten kann. 5. Die Zugriffsrechte auf die Videoanlage werden derart beschränkt, dass nur der zuständige Techniker die Anlage freischalten kann. 2.3 Videoüberwachung an Schulen Eine Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts auf der Grundlage des § 34 SDSG ist nur für öffentlich zugängliche Bereiche zulässig, was bedeutet, dass einer unbestimmten Vielzahl von Personen der Zutritt grundsätzlich möglich sein muss. In Bezug auf Schulgebäude ist daher eine einzelfallbezogene Prüfung dieser Voraussetzung unumgänglich. Die öffentliche Zugänglichkeit eines Unterrichtsraumes wird daher in der Regel zu verneinen sein. 33 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Im Gegensatz zu anderen Einsatzbereichen von Videotechnik ist darüber hinaus der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule in die Erwägungen einzubeziehen. Dabei verträgt sich eine Videoüberwachung grundsätzlich nicht mit dem Auftrag der Schulen, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu selbstbestimmten mündigen Persönlichkeiten zu fördern. Hinsichtlich der durchzuführenden Erforderlichkeitsprüfung in Korrelation mit der Interessensabwägung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wird eine Videoüberwachungsmaßnahme auf Zeiten außerhalb des Schulbetriebs zu beschränken sein, da während des Schulbetriebes die Sicherstellung des Hausrechts den hierfür verantwortlichen Personen zugemutet werden kann und als wesentlich milderes Mittel zur Zielerreichung zu bewerten ist. 2.4 Videoüberwachung in Schwimmbädern Die Überwachung eines Kassenautomaten kann dann nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SDSG zulässig sein, wenn z.B. in der Vergangenheit Kassenautomaten beschädigt wurden und das Eigentum des Hausherrn nunmehr geschützt werden soll. Die Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufes, also beispielsweise die ordnungsgemäße Zahlung durch die Badbesucher, dient jedoch nicht dem Schutz des zuvor erwähnten Rechtsgutes. Ist die Maßnahme unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen zulässig, so ist der Fokus der Kamera auf den Kassenautomaten so auszurichten, dass keine weiteren Bereiche, zu nennen wären hier, Durchgänge und Informationsschalter sowie insbesondere solche Bereiche, die zum Verweilen der Badbesucher gedacht sind, wie Wartebänke oder Caféterien, erfasst werden. Von einer Überwachung gänzlich auszuschließen sind in jedem Fall solche Bereiche, die die Intimsphäre der Badegäste berühren (z.B. Umkleiden, Dusch- und Saunabereiche), da hier die berechtigten Interessen der Betroffenen zweifelsfrei überwiegen. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass durch Videoüberwachungsmaßnahmen in Bädern auch das dort beschäftige Personal erfasst wird, hier ist § 31 Abs. 5 SDSG zu beachten, wonach diese Daten nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeiter herangezogen werden dürfen. Sind Mitarbeiter demnach von einer Videoüberwachungsmaßnahme betroffen, ist ausdrücklich die Einbindung des Personalrates anzuraten. 2.5 Videoüberwachung von Außenfassaden Sehr oft wurde unsere Dienststelle bereits zur Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung von Außenfassaden kontaktiert. In vielen Fällen handelte es sich um historische Gebäude, deren Außenwände durch Farbbomben, Graffiti oder Gewalteinwirkung beschädigt wurden, was in der Regel umfassende und kostenintensive Renovierungsmaßnahmen zur Folge hatte. Sicherlich stellt § 34 Abs. 1 Nr. 1 SDSG im Rahmen des Eigentumsschutzes hier eine mögliche Rechtsgrundlage dar. Grenzen die Außenfassaden jedoch unmittelbar an öffentliche Bereiche, wie Parkanlagen, Fußwege, Fahrradwege oder Straßen, so ist durch den Betreiber sicherzustellen, dass gemessen ab der Hauswand lediglich ein 1 Meter breiter Streifen von der Kamera erfasst wird. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung darf von einem Passanten lediglich ein Arm, eine Schulter oder eine Tasche auf den Aufzeichnungen erfasst werden, 34 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen nicht jedoch das Gesicht des Betroffenen. Dem Eigentümer wird im Gegenzug durch eine derartige Kameraeinstellung hinreichend ermöglicht, Beschädigungen an der Hauswand festzustellen und den Tatvorgang aufzuzeichnen. Hinsichtlich der erforderlichen täglichen Aufzeichnungsdauer ist zu prüfen, ob eine 24-stündige Überwachung tatsächlich notwendig ist oder vielmehr eine nur auf die Abendstunden begrenzte Überwachung, da die in Rede stehenden Vandalismusschäden in der Regel von den Tätern im vermeintlichen Schutz der Dunkelheit herbeigeführt werden. 2.6 Einsatz von Webcams Geben die Bilder einer Webcam lediglich Landschaftseindrücke einer Kommune wieder, ohne die Möglichkeit eine Person oder ein Kraftfahrzeugkennzeichen, selbst nur teilweise, erkennen zu können oder eine entsprechende Verbindung herzustellen, so handelt es sich nicht um die Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. SDSG. Eine Zoomfunktion einer Kamera hingegen, die die Erkennbarkeit einer Person oder aber ihre Bestimmbarkeit herstellen kann, würde die zuvor gegebene datenschutzrechtliche Bewertung aushebeln. 2.6.1 Webcam an einer Abfall-Verwertungs-Anlage Einen besonderen Service bieten vereinzelt Abfall-Verwertungs-Anlagen im Saarland ihren Kunden an: Es werden Bilder von der Zufahrt zur Verwertungsanlage ins Internet übertragen; potentielle Kunden können sich so einen Eindruck von dem Andrang an den Anlagen verschaffen. Gegen den Einsatz von Netzwerkkameras zu diesem Zweck bestehen aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Es muss nur sichergestellt sein, dass auf den übertragenen Bildern weder Personen noch Autokennzeichen zu erkennen sind. In einem uns geschilderten Fall war man sich dieser Problematik bewusst und hatte deshalb eine Verpixelung der Bilder vorgenommen. Allerdings war diese Verpixelung nicht ausreichend, wie uns durch den zuständigen Betriebsrat mitgeteilt wurde. Der Betriebsrat hat uns Bilder vorgelegt, auf denen eindeutig Personen, in diesem Fall Mitarbeiter der Abfallverwertungsanlage, erkennbar waren. Die von uns daraufhin angeschriebene Geschäftsleitung meinte, die Veröffentlichung von Daten von Mitarbeitern im Internet sei in diesem speziellen Fall zulässig und berief sich zur Begründung auf die Vorschrift des § 23 des Kunsturhebergesetzes, wonach Bilder veröffentlicht werden dürfen, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Dieser Rechtsauffassung konnte mit Blick auf die Vorschrift des § 31 SDSG, der die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen regelt, nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift dürfen Daten von Beschäftigten nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- 35 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. Da offensichtlich keine dieser Voraussetzungen für eine Veröffentlichung von Bildern von Mitarbeitern im Internet vorlag, insbesondere die Durchführung des Arbeitsverhältnisses eine solche Übertragung nicht erfordert, wurde die Geschäftsführung der Abfallverwertungsanlage aufgefordert, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mitarbeiter im Internet nicht erkennbar sind. Dieser Forderung ist die Geschäftsleitung dann auch nachgekommen. 2.7 Verdeckte Videoüberwachung Eine verdeckte, also heimliche Videoüberwachung kann nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sein. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) kann die Vollzugspolizei durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, auf richterliche Anordnung personenbezogene Informationen über die in § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SPolG genannten Personen erheben, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung 1. von Verbrechen, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll, 2. anderer Straftaten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll, erforderlich ist. In oder aus Wohnungen kann die Vollzugspolizei nach § 28a SPolG personenbezogene Informationen durch den Einsatz verdeckter Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen auf richterliche Anordnung nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. § 34 SDSG eröffnet den öffentlichen Stellen des Landes unter Beachtung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optischelektronischen Einrichtungen. Die Möglichkeit der Beobachtung und die verantwortliche Stelle müssen aber für Betroffene erkennbar sein. Eine verdeckte Maßnahme auf der Grundlage des § 34 SDSG ist mithin ausgeschlossen. In einem Fall hatte eine Kommune wiederholt auf frei zugänglichem Gelände erhebliche Schadenshöhen aufgrund von Diebstählen hinzunehmen. Sie entschied daher, zu Strafverfolgungszwecken eine verdeckte Videoüberwachungsmaßnahme durchzuführen. Sie selbst zeigte dies meiner Dienststelle - allerdings erst nach erfolgter Umsetzung der Maßnahme - an. Da weder das SPolG, welches ausschließlich die Vollzugspolizei des Saarlandes unter besonderen gesetzlich normierten 36 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Voraussetzungen zu verdeckten Videoüberwachungsmaßnahmen berechtigt, noch § 34 SDSG für die Kommune, als verantwortliche Stelle, eine verdeckte Überwachungsmaßnahme gestatten, wurde die Kommune umgehend aufgefordert, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und die Videoüberwachungsanlage zu demontieren. Die Kommune wurde darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vor der Durchführung einer Videoüberwachungsmaßnahme durch eine Kommune zu beteiligen und eine entsprechende Verfahrensbeschreibung für das beabsichtigte Verfahren durch die Kommune zu erstellen ist. § 34 SDSG eröffnet lediglich die Möglichkeit einer offenen Videoüberwachung im Rahmen des Hausrechts zum Schutz von Eigentum. Durch geeignete Hinweisschilder ist der Betroffene vor Betreten des Erfassungsbereiches der Kamera auf die Maßnahme hinzuweisen. Zuvor jedoch ist die Erforderlichkeit unter Einbeziehung der Interessensabwägung, auch mit Blick auf möglicherweise mildere, geeignete Mittel, zu prüfen. 2.8 Videoüberwachung auf Wertstoffhöfen Unsere Dienststelle erhielt von mehreren saarländischen Kommunen Verfahrensbeschreibungen für beabsichtigte Videoüberwachungsmaßnahmen auf Wertstoffhöfen. Sich wiederholende Einbruchsdiebstähle, sei es die Entwendung von Bargeld, Wertstoffen wie beispielsweise Kupfer oder neuwertigen Werkzeugen und Maschinen, veranlassten die jeweiligen Kommunen zu diesem Schritt. Die den Verfahrensbeschreibungen auf Anforderung beigefügten gesonderten Vermerke über die Vorkommnisse der Vergangenheit, hier Einbruchsdiebstähle, zeigten auf, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Rechtsgüter Eigentum oder Besitz vorlagen. Mithin war eine Videoüberwachungsmaßnahme auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Nr. 1 SDSG in Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen grundsätzlich möglich. Ebenso war jedoch zu prüfen, ob für den „angestrebten Zweck“ tatsächlich eine tägliche Überwachungsdauer von 24 Stunden erforderlich ist, oder ob nicht vielmehr eine Begrenzung, beispielsweise außerhalb der Öffnungszeiten, ausreichend ist. Da die geschilderten Vorkommnisse überwiegend nachts auftraten, war die Überwachungsdauer daher außerhalb der Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe zu begrenzen. In einem Fall wurde zur Durchführung der laufenden Videoüberwachung ein Dienstleistungsvertrag über die Aufschaltung einer Alarmanlage mit einer privaten Werk- und Industrieschutzfirma geschlossen. Es handelt sich hierbei um eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 5 SDSG. Die auftraggebende, öffentliche Stelle bleibt dafür verantwortlich, dass die Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erledigt werden und das Datenschutzrecht eingehalten wird. Da das SDSG auf private Firmen keine Anwendung findet, hat der Auftraggeber im Rahmen einer vertraglichen Regelung dafür Sorge zu tragen, dass sich der Auftragnehmer verpflichtet, das SDSG zu befolgen und sich insoweit der Kontrolle der Landesbeauftragten für Datenschutz zu unterwerfen. Auch hierfür wurden entsprechende Musterverträge auf der Internetseite meiner Dienststelle zum Download eingestellt. 37 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 2.9 Videoüberwachung im Museum Mehrere Anfragen öffentlicher Stellen erreichten uns zur Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen in Museen. Gründe hierfür lagen zum Einen in der Realisierung einer Zugangskontrolle, zum Anderen darin, Besitz oder Eigentum zu schützen. § 34 Abs. 1 Nr. 1 SDSG eröffnet den öffentlichen Stellen grundsätzlich die Möglichkeit zur Durchführung einer Videoüberwachung aus den zuvor erwähnten Gründen. Zwar fordert § 34 Abs. 1 Satz 2 SDSG für die Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter das Bestehen konkreter Anhaltspunkte, unter Berücksichtigung der als besonders wertvoll einzustufenden Ausstellungsobjekte sowie den besonderen Anforderungen an Museen im Umgang mit ihnen anvertrauten Exponaten, kann jedoch auch das Bestehen einer abstrakten Gefahr für das zu schützende Gut als ausreichend angesehen werden. Die weltweit geltenden „Ethischen Richtlinien des International Council of Museums (ICOM)“ geben den Museumsbetreibern vor, für eine sichere Aufbewahrung der Sammlungen zu sorgen und adäquate Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren wie Diebstahl und Vandalismus zu treffen. Gleichzeitig haben Museen aber als Bewahrer authentischer Zeugnisse eine besondere Verantwortung, ihre Sammlungen der Öffentlichkeit so frei wie möglich zugänglich zu machen. Mit Blick auf die Realisierung einer Zugangskontrolle wird jedoch ein reines Kamera-Monitoring-Prinzip, also lediglich eine Beobachtung ohne Aufzeichnung, für den angestrebten Zweck ausreichend sein. Für den angestrebten Zweck, den Besitz oder das Eigentum an den ausgestellten Objekten zu schützen, kann eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung, welche mit einem Alarmsicherungssystem verbunden ist, außerhalb der Öffnungszeiten als datenschutzrechtlich unbedenklich eingestuft werden. Eine flächendeckende Videoüberwachung der Museumsräume während der Öffnungszeiten wird jedoch wegen entgegen stehender schutzwürdiger Interessen der Betroffenen als unzulässig zu bewerten sein. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass durch Videoüberwachungsmaßnahmen in Museen auch das dort beschäftige Personal erfasst werden kann. Hier ist § 31 Abs. 5 SDSG zu beachten, wonach diese Daten nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeiter herangezogen werden dürfen. Sind Mitarbeiter demnach von einer Videoüberwachungsmaßnahme betroffen, ist ausdrücklich die Einbindung des Personalrates anzuraten. § 31 Abs. 5 SDSG (5) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden. 38 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 2.10 Videoüberwachung von Kriegsgräberstätten Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist für sechs Ehrenfriedhöfe, auf denen ausschließlich Kriegstote bestattet sind, zuständig. Da es sich um Kriegstote verschiedenster Nationalitäten handelt und ausweislich der Besucherbücher Angehörige aus dem Ausland diese Stätten auch weiterhin aufsuchen, sollen alle Ehrenfriedhöfe zu jeder Zeit zugänglich sein. Neben Pflegearbeiten zählen die Renovierung beschädigter Gegenstände sowie auch die Wiederbeschaffung gestohlener Grabkreuze, Gedenktafeln und Skulpturen zum Aufgabenbereich des Ministeriums. Das zuständige Ministerium teilte unserer Dienststelle mit, dass im Rahmen einer landesweiten Serie von Metalldiebstählen auch auf zwei Ehrenfriedhöfen erhebliche Schäden zu verzeichnen waren. Beispielsweise wurden auf einem dieser Friedhöfe 40 bronzene Grabkreuze entwendet. Da auf diesem Friedhof noch 280 Metallkreuze und eine 2,50 Meter hohe Bronzestatue von sehr hohem Wert stehen, bat das Ministerium meine Dienststelle um Prüfung, ob der Einsatz von Kameradummies oder Videoüberwachungsanlagen als Sicherungsmaßnahme zulässig sei. Sinn und Zweck einer Videoattrappe ist es, bei dem Betroffenen die Vorstellung einer funktionsfähigen Videoüberwachungsanlage zu erzeugen, um auf diese Weise unerwünschte Verhaltensweisen zu unterbinden. Insoweit ist der Betroffene dem gleichen Überwachungsdruck wie durch eine Echtanlage ausgesetzt. Aus diesem Grund sind nach hiesiger Auffassung auch an die Errichtung von Kameradummies die gleichen rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie bei der Errichtung von Echtanlagen zu stellen. Aufgrund der Sachdarstellung des Ministeriums ist der Einsatz einer Videoüberwachungsechtanlage im konkreten Fall auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Nr. 1 SDSG zum Schutz des Eigentums oder Besitzes möglich. In der Vergangenheit gab es durch die belegten Diebstähle "konkrete Anhaltspunkte" für eine Gefährdung der Rechtsgüter i.S.d § 34 Abs. 1 S. 2 SDSG, die eine solche Maßnahme rechtfertigen. Zudem hat das Ministerium dargelegt, weshalb eine Begrenzung der Öffnungszeiten bei Ehrenfriedhöfen nicht opportun ist. Eine wenn auch vermeintliche Beobachtung ist ebenso durch geeignete Hinweisschilder anzuzeigen. Bei einer echten Videoüberwachungsmaßnahme handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren, weshalb nach § 7 Abs. 2 SDSG die Landesbeauftragte für Datenschutz vor der beabsichtigten Installation einer Videoüberwachungsanlage durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes zu beteiligen ist. Durch die verantwortliche Stelle ist hierfür eine entsprechende Verfahrensbeschreibung „Videoüberwachung“ mit den nach § 9 Abs. 1 SDSG festzulegenden Angaben zu erstellen. Eine entsprechende Musterverfahrensbeschreibung ist auf unserer Internetseite zum Download eingestellt. Darüber hinaus ist durch die verantwortliche Stelle das Interesse an der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen gegenüber den „schutzwürdigen Interessen der Betroffenen“ abzuwägen. Schutzwürdige Interessen von Betroffenen überwiegen beispielsweise dort, wo deren Intimsphäre berührt wird. Auf Fried- 39 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen höfen gilt dies sicher dort, wo Trauernde zum Verweilen in stillem Gedenken oder zum Gebet eingeladen werden. Ebenso ist zu prüfen, ob für den „angestrebten Zweck“ tatsächlich eine tägliche Überwachungsdauer von 24 Stunden erforderlich ist, oder nicht vielmehr eine Begrenzung beispielsweise auf die Nacht und den Frühmorgen, eben zu jener Zeit, zu welcher die Diebstähle stattfanden, ausreichend ist. Gemäß § 34 Abs. 2 SDSG müssen die Möglichkeit der Beobachtung und die verantwortliche Stelle für Betroffene erkennbar sein. Dies kann durch entsprechende Hinweisschilder mit mindestens Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle sichergestellt werden. 40 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 3 Beschlüsse des Düsseldorfer Kreises 3.1 Videoüberwachung in und an Taxis Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 26./27. Februar 2013) Leben, Gesundheit und Freiheit der Taxifahrer sind hohe Rechtsgüter, die es nachhaltig zu schützen gilt. Zu diesem Zweck kann auch der Einsatz von Videokameras in Betracht kommen. Allerdings müssen die Persönlichkeitsrechte der Fahrgäste, der angestellten Taxifahrer sowie anderer Verkehrsteilnehmer gewahrt bleiben. Der Einsatz von Videokameras muss daher unter Würdigung der berechtigten Sicherheitsinteressen und schutzwürdigen Belange aller Betroffenen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung durch Taxi-Unternehmen bestimmt sich nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BDSG ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 1. Innenkameras Das betroffene Taxi-Unternehmen muss als verantwortliche Stelle vorrangig alternative und weniger einschneidende Schutzmaßnahmen berücksichtigen, bevor eine Videoüberwachung erwogen werden kann. In Betracht zu ziehen sind beispielsweise die Möglichkeit der anlassbezogenen Auslösung eines „stillen Alarms“ oder eines GPS-gestützten Notrufsignals. Taxifahrern kann die Möglichkeit eröffnet werden, die Videoaufzeichnung selbsttätig (z.B. über einen Schalter) zu aktivieren, wenn nach ihrer eigenen Einschätzung eine bedrohliche Situation gegeben ist und es mithin einen Anlass für die Aufzeichnung gibt. Eine anlasslose Videoüberwachung, die ohne Einflussnahmemöglichkeit des Fahrers generell und automatisch einsetzt und bei der sowohl die Fahrgäste als auch das gesamte Geschehen im Fahrgastbereich permanent aufgezeichnet werden, ist weder erforderlich noch verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung sowohl der Sicherheitsinteressen des Fahrpersonals als auch der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Fahrgäste ist die Videoaufzeichnung vielmehr in der Regel auf das Anfertigen einzelner Standbilder der Fahrgäste beim Einsteigen zu beschränken. Soweit Bilder zulässigerweise aufgezeichnet wurden, sind diese gemäß § 6b Abs. 5 BDSG unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Gab es kein Schadensereignis, sind die Bildaufnahmen der Innenkameras im Regelfall innerhalb von 24 Stunden, spätestens aber nach 48 Stunden zu löschen. Dem Transparenzgebot des § 6b Abs. 2 BDSG folgend müssen durch deutlich sichtbare Beschilderungen an den Fahrgasttüren potentielle 41 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Fahrgäste vor dem Einsteigen auf den Umstand der Videoüberwachung und die hierfür verantwortliche Stelle hingewiesen werden. Schließlich haben die Taxi-Unternehmen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur berechtigten Personen ein Zugriff auf die Bildaufzeichnungen möglich und ein unbefugtes Auslesen der Daten ausgeschlossen ist. 2. Außenkameras Die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1, Abs. 3 BDSG sind bei Außenkameras, mit denen der öffentliche Verkehrsraum – etwa zwecks vorsorglicher Beweis sichernder Dokumentation für den Fall eines Schadensereignisses – einer Überwachung unterzogen werden soll, nicht erfüllt. Unerheblich ist dabei, ob die Kameras mobil sind und eventuell nur die nähere Umgebung des Taxis erfassen. Mit derartigen Kameras sollen gezielt personenbezogene Daten (Bilder, auf denen Personen, KfzKennzeichen, Aufschriften auf Fahrzeugen etc. erkennbar sind) erhoben werden, um später anhand der Aufnahmen beispielsweise Verantwortlichkeiten von Verkehrsteilnehmern und Haftungsfragen klären zu können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst jedoch die Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Eine Rechtsgrundlage für diese Datenerhebung gibt es nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn § 28 BDSG zugrunde gelegt wird. Die Ausstattung von Taxis mit "Unfallkameras", wie sie von Versicherungsunternehmen vorgeschlagen wird, ist daher unzulässig. Die Taxiunternehmen müssen sich darüber im Klaren sein, dass nicht das Versicherungsunternehmen, sondern sie selbst in der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit stehen. 3.2 Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen (sog. Dashcams) Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 25./26. Februar 2014) Mittlerweile nimmt der Einsatz sog. Dashcams auch in Deutschland immer mehr zu, um, so die standardmäßige Begründung, im Falle eines Unfalls den Hergang nachvollziehen und das Video gegebenenfalls als Nachweis bei der Regulierung von Schadensfällen und der Klärung von Haftungsfragen heranziehen zu können. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich machen darauf aufmerksam, dass der Einsatz solcher Kameras - jedenfalls sofern dieser nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt - datenschutzrechtlich unzulässig ist. Soweit mit den Dashcams in öffentlich zugänglichen Bereichen gefilmt wird und als Hauptzweck der Aufnahmen die Weitergabe von Filmaufnahmen zur Dokumentation eines Unfallhergangs angegeben wird, ist der Einsatz – auch wenn die Kameras von Privatpersonen eingesetzt werden – an den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu mes- 42 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz sen. Gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen sind in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der Verkehrsteilnehmer überwiegen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Dashcams zeichnen den Verkehr sowie Personen, die sich in der Nähe einer Straße aufhalten, ohne Anlass und permanent auf, so dass eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern betroffen ist, die sämtlich unter einen Generalverdacht gestellt werden, ohne dass sie von der Überwachung Kenntnis erlangen oder sich dieser entziehen können. Das Interesse des Autofahrers, für den eher theoretischen Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, kann diesen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen. 43 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz 44 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz 4 Orientierungshilfen 4.1 Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ Chancen und Risiken einer Videoüberwachung Videoüberwachung ist vermeintlich in der Lage, bei gewissen Sicherheitsproblemen eine einfache Lösung zu bieten. So können etwa unübersichtliche Gebäudekomplexe zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten leicht überwacht werden. Die Aufsicht über das System kann zentral und mit wenig Personalaufwand erfolgen. Die Technik ist erschwinglich und regelmäßig ohne besondere Kenntnisse zu installieren. Die datenschutzrechtliche Relevanz der Videoüberwachung wird von den Betreibern einer Videoüberwachungsanlage jedoch häufig falsch eingeschätzt. Jeder Mensch hat grundsätzlich das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne dass sein Verhalten permanent mit Hilfe von Kameras beobachtet oder aufgezeichnet wird. Die Tatsache beobachtet zu werden, kann bei vielen Personen eine Änderung ihres Auftretens bewirken, weil die Gefahr besteht, dass das eigene Verhalten überprüft und nicht autorisiert z.B. im Internet veröffentlicht wird. Bei einer ununterbrochenen Überwachung kann das Wissen, dass jede Bewegung und jede Geste von einer Kamera überwacht wird, mit weitreichenden psychologischen Auswirkungen verbunden sein. Der Einzelne fühlt sich ständig beobachtet und ist dadurch einem permanenten Überwachungsdruck ausgesetzt. Mit dem Einsatz von Videoüberwachungsanlagen sind weitere Risiken verbunden. Es besteht die Gefahr, dass Aufzeichnungen missbraucht oder für fremde Zwecke genutzt werden. Elektronische Bilder können ohne Weiteres gespeichert, kopiert und unbegrenzt an eine Vielzahl von Empfängern in kürzester Zeit und ohne finanziellen Aufwand weitergeleitet werden. Umfassende räumliche und zeitliche Überwachungen ermöglichen die Erstellung von Bewegungs- und Verhaltensprofilen. Hinzu kommt, dass „intelligente“ Videoüberwachungssysteme keine reine Zukunftsmusik mehr sind. Technisch ist es beispielsweise möglich, gezielt einzelne Personen automatisiert über eine große räumliche Distanz zu verfolgen und mittels Bilderabgleich in Datenbanken eindeutig zu identifizieren. Machbar ist es auch, „auffällige“ oder vermeintlich nicht normale Bewegungen und Verhaltensmuster herauszufiltern, anzuzeigen und gegebenenfalls Alarm auszulösen. Diese Orientierungshilfe soll darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist und welche gesetzlichen Vorgaben dabei einzuhalten sind. Sofern mit einer Kamera personenbezogene Daten erhoben werden, also z.B. Personen oder KfzKennzeichen erkennbar sind, bedarf es nach dem sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einer rechtlichen Grundlage für die Datenverarbeitung. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Räumen (§ 6b des Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG]), der Videoüberwachung von Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 BDSG) und einer sonstigen Videoüberwachung 45 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz in nicht öffentlich zugänglichen Räumen (§ 28 BDSG). Am Ende finden Sie einen Fragenkatalog, der Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten als Checkliste dienen kann. Zulässigkeit einer Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Räumen Maßgebliche Vorschrift für die Zulässigkeitsprüfung einer Videoüberwachungsanlage ist § 6b BDSG, welche die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen durch nicht-öffentliche Stellen regelt. Nicht-öffentliche Stellen sind private Betreiber von Videotechnik, z. B. Unternehmen oder Privatpersonen. Anwendungsbereich und Voraussetzungen des § 6b Absatz 1 BDSG Im Folgenden wird beschrieben, wann diese Vorschrift Anwendung findet und welche Anforderungen sie an eine Videoüberwachungsanlage stellt. Wann liegt eine Videoüberwachung vor? § 6b Absatz 1 BDSG definiert die Videoüberwachung als Beobachtung mit „optisch-elektronischen Einrichtungen“. Von diesem Begriff werden nicht nur handelsübliche Videokameras, sondern jegliche Geräte, die sich zur Beobachtung eignen, erfasst. Dabei ist irrelevant, ob sie über eine Zoomfunktion oder eine Schwenkvorrichtung verfügen, ob die Kamera stabil montiert oder frei beweglich ist. Auch der Einsatz von Webcams, Wildkameras, digitalen Fotoapparaten oder Mobiltelefonen mit integrierter Kamera ist grundsätzlich als Videoüberwachung anzusehen. Voraussetzung ist dabei jeweils die Erhebung personenbezogener Daten, das heißt, dass Personen auf den Aufnahmen erkennbar sein müssen oder sonst Rückschlüsse auf die Identität einer Person möglich sind. Der Begriff der Videoüberwachung umfasst sowohl die Videobeobachtung, bei der eine Live-Übertragung der Bilder auf einen Monitor erfolgt, als auch die Videoaufzeichnung, bei der die Aufnahmen gespeichert werden. Eine Videoüberwachung liegt bereits vor, sobald die Möglichkeit der Beobachtung gegeben ist, das bedeutet, dass unabhängig von einer möglichen Speicherung oder Aufzeichnung der Bilder schon bei bloßer Live-Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtung die Vorgaben des § 6b BDSG einzuhalten sind. Der Begriff der Beobachtung erfasst auch die digitale Fotografie, sofern eine gewisse zeitliche Dauer zugrunde liegt. Damit unterfällt beispielsweise das Anfertigen von Fotos in kurzen Zeitintervallen ebenfalls der Vorschrift. Die gezielte Beobachtung einzelner Personen wird nicht vorausgesetzt. Die Überwachungsmaßnahme setzt selbst dann bereits mit der Inbetriebnahme der Kameras ein, wenn die Geräte erst im Bedarfs- oder Alarmfall aufzeichnen. Bei bloßen Kameraattrappen oder unzutreffenden Hinweisen auf eine Videoüberwachung gehen die Datenschutzaufsichtsbehörden der meisten Bundesländer davon aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt, da es sich bei Attrappen um keine optischelektronische Einrichtungen handelt und deshalb keine personenbezogenen Daten erhoben werden. Allerdings erweckt auch das Anbringen von Kameraattrappen und unzutreffenden Hinweisen bei Personen, die diese zur Kenntnis nehmen, regelmäßig den Eindruck, dass sie tatsäch- 46 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz lich videoüberwacht werden. Da die fehlende Funktionsfähigkeit der Kamera von außen nicht erkennbar ist, kann ein Überwachungsdruck hervorgerufen werden , der eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellen und damit zivilrechtliche Abwehransprüche auslösen kann. Diese müssen notfalls im Klageweg durchgesetzt werden. Ob darüber hinaus ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gegen eine Attrappe in Betracht kommt, differiert danach, ob die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde hierfür auch eine sachliche Zuständigkeit anerkennt. Dies erfahren Betroffene ggf. auf Nachfrage. Was ist ein öffentlich zugänglicher Raum? Die Anwendung des § 6b BDSG setzt voraus, dass ein öffentlich zugänglicher Raum beobachtet wird. Hierbei handelt es sich um Bereiche innerhalb oder außerhalb von Gebäuden, die nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten (z.B. des Grundstückseigentümers) von Jedermann genutzt oder betreten werden dürfen. Ein öffentlicher Raum liegt auch dann vor, wenn für den Zugang besondere allgemeine Voraussetzungen, wie etwa ein bestimmtes Mindestalter, erfüllt sein müssen, ein Eintrittspreis zu errichten ist oder die Öffnung nur zu bestimmten Zeiten erfolgt. Darauf, ob der überwachte Bereich Privateigentum ist oder nicht, kommt es nicht an. Zu den öffentlich zugänglichen Räumen gehören neben öffentlichen Verkehrsflächen beispielsweise Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume, Schalterhallen, Tankstellen, Biergärten, öffentliche Parkhäuser, Gasträume von Gaststätten oder Hotelfoyers. Nicht öffentlich zugänglich sind demgegenüber Räume, die nur von einem bestimmten und abschließend definierten Personenkreis betreten werden können oder dürfen. Hierzu gehören etwa Büros oder Produktionsbereiche ohne Publikumsverkehr. Entscheidend ist hierbei, dass die Nicht-Öffentlichkeit durch Verbotsschilder oder den Kontext der Umgebung erkennbar ist. Die eigene private Wohnung zählt z.B. zu den nicht öffentlich zugänglichen Räumen. Zu beachten ist allerdings, dass die Einordnung als nicht öffentlich zugänglicher Raum vom Einzelfall abhängig ist. Das Treppenhaus eines Wohnhauses ist beispielsweise grundsätzlich ein nicht öffentlich zugänglicher Raum. Befindet sich im Haus allerdings eine Arztpraxis oder eine Anwaltskanzlei mit offenem Publikumsverkehr, dann ist dies bereits ausreichend, um das Treppenhaus während der Geschäftszeiten als öffentlich zugänglich einzuordnen. Eine Videoüberwachung nicht-öffentlich zugänglicher Räume kann unter Umständen nach § 28 BDSG zu beurteilen. Eine Überwachung öffentlich zugänglicher Räume liegt auch dann vor, wenn außer einem privaten Grundstück auch der öffentliche Verkehrsraum in der Umgebung und die sich dort befindlichen Personen erfasst werden. Bei einem Nachbargrundstück handelt es sich nicht um einen öffentlichen Raum; dessen Beobachtung ist daher nicht von § 6b BDSG erfasst. Allerdings greift eine Überwachung von Nachbargrundstücken in die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn ein. Dieser kann sich daher auf zivilrechtlichem Weg mittels Abwehr- und Unterlassungsansprüchen gegen die Videoüberwachung zur Wehr setzen (zur Videoüberwachung im Nachbarschaftsverhältnis vgl. unten Nr. 5). 47 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Zulässigkeit einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume Nach § 6b Absatz 1 BDSG ist das Beobachten öffentlich zugänglicher Räume per Videoüberwachung nur zulässig, soweit es zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen bestehen. Zweck der Videoüberwachung Bevor eine Videoüberwachung installiert wird, ist zu konkretisieren, welches Ziel damit erreicht werden soll. Ein berechtigtes Interesse für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage kann ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Soll die Videoüberwachung dazu eingesetzt werden, vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus zu schützen, ist darin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zu sehen, wenn eine tatsächliche Gefahrenlage nachgewiesen werden kann. Zu fordern sind konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Gefährdung ergibt, beispielsweise Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse in der Vergangenheit. Ratsam ist es daher, entsprechende Ereignisse sorgfältig zu dokumentieren (Datum, Art des Vorfalls, Schadenshöhe) oder etwaige Strafanzeigen aufzubewahren. Auch die Beweissicherung durch die Aufzeichnung kann ein solches berechtigtes Interesse darstellen. In bestimmten Fällen kann auch eine abstrakte Gefährdungslage ausreichend sein, wenn eine Situation vorliegt, die nach der Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist, z.B. in Geschäften, die wertvolle Ware verkaufen (z.B. Juweliere) oder die im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte potentiell besonders gefährdet sind (z.B. Tankstellen). Darüber hinaus ist im Vorhinein konkret festzulegen und schriftlich zu dokumentieren, welchem Zweck die Videoüberwachung im Einzelfall dienen soll. Dabei ist der Überwachungszweck jeder einzelnen Kamera gesondert und konkret anzugeben. Geeignetheit und Erforderlichkeit der Videoüberwachung Vor dem Einsatz eines Videoüberwachungssystems ist zu überprüfen, ob es tatsächlich für den festgelegten Zweck geeignet und erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung kann nur dann bejaht werden, wenn der beabsichtigte Zweck nicht genauso gut mit einem anderen (wirtschaftlich und organisatorisch) zumutbaren, in die Rechte des Betroffenen weniger eingreifenden, Mittel erreicht werden kann. Vor der Installation einer Videoüberwachungsanlage muss man sich deshalb mit zumutbaren alternativen Methoden auseinandersetzen, die in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen weniger eingreifen. Eine Umzäunung, regelmäßige Kontrollgänge von Bewachungspersonal, der Einsatz eines Pförtners, der Einbau von Sicherheitsschlössern oder von einbruchssicheren Fenstern und Türen können beispielsweise ebenfalls einen wirksamen Schutz gegen Einbruch und Diebstahl bieten. Das Auftragen von spezieller Oberflächenbeschichtung kann Schutz vor Beschädigungen durch Graffiti bieten. Des Weiteren muss vor Inbetriebnahme einer Kameraanlage eine Überprüfung dahingehend erfolgen, an welchen Orten und zu welchen Zeiten eine Überwachung unbedingt notwendig erscheint. Häufig kann 48 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz eine Überwachung in den Nachtstunden oder außerhalb der Geschäftszeiten ausreichend sein. Im Rahmen der Erforderlichkeit ist ferner zu untersuchen, ob eine reine Beobachtung im Wege des Live-Monitorings ausreichend ist, oder ob es zum Erreichen des Überwachungszwecks einer (regelmäßig eingriffsintensiveren) Aufzeichnung bedarf. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass eine reine Aufzeichnung (blackbox) für präventive Zwecke nicht geeignet ist, da keine direkte Interventionsmöglichkeit besteht. Diese ist nur bei einem Monitoring gegeben, da dann z.B. Sicherheitspersonal unmittelbar eingreifen kann. Das bedeutet, dass eine Videoaufzeichnung zur Verhinderung von Unfällen oder Straftaten nicht geeignet ist. Unter dem Aspekt der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ist weiterhin zu prüfen, ob durch den Einsatz spezieller Technik bestimmte Bereiche des Aufnahmefeldes ausgeblendet oder die Gesichter der sich in diesen Bereichen aufhaltenden Personen „verschleiert“ werden können. Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen Auch wenn eine Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung eines berechtigten Interesses erforderlich ist, darf sie nur in Betrieb genommen werden, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. An dieser Stelle ist eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Überwachenden und dem von der Überwachung Betroffenen vorzunehmen. Maßstab der Bewertung ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Schutz des Eigentums oder der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite. Bei der Abwägung sind die Gesamtumstände jedes Einzelfalls maßgeblich. Entscheidend ist häufig die Eingriffsintensität der jeweiligen Maßnahme. Diese wird durch Art der erfassten Informationen (Informationsgehalt), Umfang der erfassten Informationen (Informationsdichte, zeitliches und räumliches Ausmaß), den betroffenen Personenkreis, die Interessenlage der betroffenen Personengruppen, das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten sowie Art und Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt. In den Fällen, in denen die Videoaufnahmen nicht nur auf einen Monitor übertragen, sondern auch aufgezeichnet werden sollen, ist eine diesbezügliche Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erneut vorzunehmen. Grundsätzlich unzulässig sind Beobachtungen, die die Intimsphäre der Menschen verletzen, etwa die Überwachung von Toiletten, Saunas, Duschen oder Umkleidekabinen. Die schutzwürdigen Interessen überwiegen außerdem häufig dort, wo die Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund steht, beispielsweise in Restaurants, Erlebnis- und Erholungsparks, wo Leute kommunizieren, essen und trinken oder sich erholen. Auch eine permanente Überwachung, der eine betroffene Person nicht ausweichen kann, stellt einen gravierenderen Eingriff dar als eine Beobachtung, die lediglich zeit-weise erfolgt und nur Teilbereiche des Raumes erfasst. Dies ist zum Beispiel bei der dauerhaften Überwachung von öffentlichen Zufahrten und Eingängen zu Mehrfamilienhäusern relevant, da die Bewohner auf die Nutzung des überwachten Bereichs angewiesen sind. 49 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Grundsätzlich gilt, je mehr persönliche Informationen aufgrund der Überwachung erhoben werden, desto intensiver ist der Eingriff in die Grundrechte und in die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Ermöglicht die Qualität der Aufnahme keine Personenbeziehbarkeit, sind schutzwürdige Interessen Betroffener schon deshalb nicht verletzt, weil es an einer Datenerhebung im Sinne des § 3 Absatz 3 BDSG fehlt. Einzelne Maßnahmen vor Einrichtung einer Videoüberwachung Vor dem Einsatz einer Videoüberwachungsanlage gilt es im Vorhinein einige Maß-nahmen und Voraussetzungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz durchzuführen und einzuhalten. Verfahrensverzeichnis, Vorabkontrolle, Sicherungspflichten Vor Beginn der Videoüberwachung ist seitens der verantwortlichen Stelle der konkrete Zweck der Überwachungsmaßnahme schriftlich festzulegen. Zudem sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen (§ 9 BDSG), um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Vor der Inbetriebnahme einer Videoüberwachung ist eine Vorabkontrolle nach § 4d Absatz 5 BDSG erforderlich, wenn bei dem Einsatz der Videotechnik von besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen auszugehen ist. Nach der Gesetzesbegründung bestehen besondere Risiken, wenn Überwachungskameras „in größerer Zahl und zentral kontrolliert eingesetzt werden“ (BT-Drs. 14/5793, S. 62). Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat gemäß § 4d Absatz 6 BDSG die Vorabkontrolle durchzuführen und das Ergebnis sowie die Begründung schriftlich zu dokumentieren. Unabhängig von der Durchführung einer Vorabkontrolle ergibt sich das Erfordernis der vorherigen Zweckbestimmung aus § 6b Absatz 1 Nr. 3 BDSG, wenn die Videoüberwachung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Darüber hinaus ist für Verfahren, die automatisiert Daten verarbeiten, eine Verfahrensübersicht zu erstellen (vgl. § 4g Absatz 2 und 2a BDSG). Eine Videoüberwachung ist jedenfalls dann, wenn sie mittels digitaler Technik erfolgt, als automatisierte Verarbeitung zu qualifizieren. Welche Angaben in diese Übersicht aufgenommen werden müssen, zählt § 4e Satz 1 BDSG verbindlich und abschließend auf. Der dort geforderten allgemeinen Beschreibung der technischorganisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten kommt bei der Videoüberwachung besondere Bedeutung zu. Die Videobilddaten unterliegen wegen der sich aus einer unsachgemäßen Handhabung möglicherweise für den Betroffenen ergebenen Beeinträchtigungen entsprechend hohen Schutzkontrollen sowohl hinsichtlich des Zutritts, Zugangs und Zugriffs, aber auch der Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden im Deliktfall. In der Verfahrensübersicht sind darüber hinaus die zugriffsberechtigten Personen zu benennen. Die Verfahrensübersicht ist von der verantwortlichen Stelle zu erstellen und dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen. Dieser muss die Inhalte der Verfahrensübersicht bis auf die Angaben zu dem Bereich des Datensicherheitsmanagements auf Antrag jedermann zugänglich machen. Dieses öffentlich zugängliche Papier nennt man Verfahrens- oder auch „Jedermannverzeichnis“. Sofern keine Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht, fällt dem Leiter der nicht-öffentlichen Stelle die Pflicht zu, die 50 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Erfüllung dieser Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten in anderer Weise sicherzustellen. Hinweispflicht Nach § 6b Absatz 2 BDSG sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Der Hinweis kann mit Hilfe entsprechender Schilder oder graphischer Symbole (z.B. Piktogramm nach DIN 33450) erfolgen. Er ist so (etwa in Augenhöhe) anzubringen, dass der Betroffene vor dem Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung erkennen kann. Der Betroffene muss einschätzen können, welcher Bereich von einer Kamera erfasst wird, damit er in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls der Überwachung auszuweichen oder sein Verhalten anzupassen. Außerdem muss die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle erkennbar sein, das heißt, wer genau die Videodaten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Entscheidend ist dabei, dass für den Betroffenen problemlos feststellbar ist, an wen er sich bezüglich der Wahrung seiner Rechte ggf. wenden kann. Daher ist die verantwortliche Stelle grundsätzlich mit ihren Kontaktdaten explizit auf dem Hinweisschild zu nennen. Durchführung einer zulässigen Videoüberwachung Speicherdauer Gemäß § 6b Absatz 5 BDSG sind die Daten der Videoüberwachung unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn eine Gefahr nicht weiter abgewendet werden muss oder eine Beweissicherung nicht notwendig ist. Ist es beispielsweise an einer Tankstelle zu keinem Überfall oder Diebstahl gekommen, werden Videoaufzeichnungen für Beweiszwecke nicht mehr benötigt und sind daher zu löschen. Ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, dürfte grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden können. Das bedeutet, dass Videoaufzeichnungen grundsätzlich nach 48 Stunden zu löschen sind. In begründeten Einzelfällen kann eine längere Speicherfrist angenommen werden, etwa wenn an Wochenenden und Feiertagen kein Geschäftsbetrieb erfolgt. Da sich die gesetzliche Speicherdauer am Aufzeichnungszweck orientiert, kann der Zeitpunkt der Löschpflicht je nach Einzelfall variieren. Dem Löschungsgebot wird am wirksamsten durch eine automatisierte periodische Löschung, z.B. durch Selbstüberschreiben zurück liegender Aufnahmen, entsprochen. Unterrichtungspflicht Werden die Kameraaufnahmen einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese Person darüber zu unterrichten (§ 6b Absatz 4 BDSG). Zweck dieser Regelung ist es, Transparenz zu schaffen und der identifizierten Person die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen. Inhaltlich geht die Unterrichtungspflicht über die Hinweispflicht hinaus. Eine Unterrichtung hat über die Art der Daten, die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und die Identität der verarbeitenden Stelle zu erfolgen. Die Notwendigkeit einer Benachrichtigung besteht erst bei einer tatsächlichen Zuordnung, allein die Möglichkeit dazu macht eine Be- 51 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz nachrichtigung noch nicht erforderlich. Die Benachrichtigung hat bei der erstmaligen Zuordnung zu erfolgen. Tonaufzeichnungen Für solche Überwachungsmaßnahmen ist im Strafgesetzbuch (StGB) mit § 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) eine Regelung enthalten, die es unter Strafandrohung verbietet, das nichtöffentlich gesprochene Wort aufzuzeichnen oder abzuhören. Sofern eine Videoüberwachungskamera daher über eine Audiofunktion verfügt, ist diese irreversibel zu deaktivieren. Überprüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Der Betreiber einer Videoüberwachungsanlage ist verpflichtet, die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Insbesondere die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme ist zu evaluieren. Lassen sich zum Beispiel nach Ablauf eines Jahres, in dem die Kamera in Betrieb war, keine Tatsachen (mehr) feststellen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das überwachte Objekt gefährdet ist, oder wurde der mit der Überwachung angestrebte Zweck nicht erreicht, darf die Videoüberwachung nicht weiter betrieben werden. Dies kann auch Teilbereiche einer Überwachung betreffen. Das Ergebnis der Überprüfung sollte schriftlich dokumentiert werden. Besondere Fallkonstellationen Webcams Webcams ermöglichen es, Live-Aufnahmen ins Internet einzustellen und damit einer unbestimmten Zahl von Personen weltweit zugänglich zu machen. Problematisch ist dabei, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei einer Live-Übertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Für zufällig von der Kamera erfasste Personen besteht daher ein großes Risiko, das durch die steigende Qualität und die einfache Möglichkeit der technischen Vervielfältigung und Bearbeitung der Aufnahmen noch erhöht wird. Der Einsatz einer Webcam ist nur dann datenschutzrechtlich unbedenklich, sofern auf den aufgenommenen Bildern – etwa aufgrund der Kamerapositionierung, fehlender ZoomMöglichkeiten oder niedriger Auflösung – Personen oder KfzKennzeichen nicht erkannt werden können. Videoüberwachung in der Gastronomie Die Videoüberwachung des Gastraumes einer Gaststätte ist nach § 6b BDSG im Regelfall datenschutzrechtlich unzulässig. Jedenfalls die mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestatteten Gastronomiebereiche sind Kundenbereiche, die zum längeren Verweilen, Entspannen und Kommunizieren einladen und damit nicht mit Videokameras überwacht werden dürfen. Das dem Freizeitbereich zuzurechnende Verhalten als Gast einer Gaststätte geht mit einem besonders hohen Schutzbedarf des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen einher. Eine Videoüberwachung stört die unbeeinträchtigte Kommunikation und den unbeobachteten Aufenthalt der Gaststättenbesucher und greift damit besonders intensiv in das Persönlichkeitsrecht des Gastes ein. Das schutzwürdige Interesse des Besuchers überwiegt im Normalfall das berechtigte Interesse des Gastronomieinhabers an einer Überwachung, weshalb sich dessen Interesse nur in seltenen Ausnahmefällen durchsetzen kann. 52 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Gleiches gilt für Café- und Gastrobereiche in Bäckereien, Tankstellen, Hotels etc. Videoüberwachung von Beschäftigten Besonders hohe Anforderungen an die Erforderlichkeit der Überwachung nach § 6b BDSG gelten, wenn in öffentlich zugänglichen Räumen mit Publikumsverkehr gleichzeitig Arbeitsplätze überwacht werden, zum Beispiel in Verkaufsräumen im Einzelhandel. In solchen Fällen ist nicht nur die Persönlichkeitssphäre der Kunden betroffen, sondern es kommt auch zu einer Überwachung der dort tätigen Beschäftigten. Für solche Bereiche, in denen die Wahrscheinlichkeit von Straftaten zu einem geschäftstypischen Risiko gehört und die Erfassung der Beschäftigten lediglich eine Nebenfolge der zulässigen Überwachung des Publikumsverkehrs darstellt, überwiegt in Einzelfällen das berechtigte Interesse des Arbeitgebers Straftaten vorzubeugen. Dennoch ist bei der Installation der Videoüberwachung das Einrichten von sog. Privatzonen, d.h. das dauerhafte Ausblenden von Bereichen, in denen sich Beschäftigte länger aufhalten, erforderlich. Je weniger Rückzugsmöglichkeiten den Beschäftigten in nicht überwachten Bereichen zur Verfügung stehen, desto eher überwiegen deren schutzwürdige Interessen. Das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von personenbezogenen Daten der Beschäftigten durch eine Videoanlage kann in der Regel nicht auf § 32 Absatz 1 Satz 1 BDSG gestützt werden. Denkbar sind offene Überwachungsmaßnahmen danach jedoch insbesondere zur Erfüllung der Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten, wenn eine Videoüberwachung in besonders gefahrträchtigen Arbeitsbereichen erforderlich ist. Jedoch ist in diesem Zusammenhang der Erfassungsbereich auf den sicherheitsrelevanten Bereich zu beschränken und der Beschäftigte soweit wie möglich auszublenden. Eine Überwachung allein zu dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Dienstablauf zu gewährleisten, ist nicht gerechtfertigt. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 BDSG nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn vorab zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Eine Videoüberwachung, die in nicht öffentlich zugänglichen Räumen stattfindet und nicht in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, ist an den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu messen. Der Einsatz von Videotechnik muss zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers erforderlich sein und schutzwürdige Interessen des Beschäftigten dürfen nicht überwiegen. So können ausnahmsweise auch Eigentumsinteressen des Arbeitgebers eine Videoüberwachung rechtfertigen, wenn der Beschäftigte nicht im Fokus der Überwachung steht und nicht permanent erfasst wird, z.B. der nächtliche Wachmann, der die zum Zweck der Verhinderung und Aufklärung von Diebstählen videoüberwachten Lagerräume kontrolliert, in denen wertvolle Ware aufbewahrt wird. Aber auch hier ist zuvor zu prüfen, ob weniger einschneidende Mittel in Betracht kommen. 53 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Für die Bewertung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist ergänzend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde zu legen. In wenigen Ausnahmefällen kann danach die Überwachung von Beschäftigten mittels Kameras durch den Arbeitgeber dann zulässig sein, wenn sie offen erfolgt, die Beschäftigten also wissen, dass ihr Arbeitsplatz videoüberwacht wird. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an den Kameraaufnahmen hat, etwa um Diebstählen oder Vandalismus durch sein Personal vorzubeugen. Hat er ein solches, berechtigt ihn dieses jedoch nicht ohne Weiteres zur Überwachung. Vielmehr muss sein Interesse mit den schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten, nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt zu werden, abgewogen werden. Das Persönlichkeitsrecht schützt den Beschäftigten vor einer lückenlosen Überwachung am Arbeitsplatz durch Videoaufnahmen, die ihn einem ständigen Überwachungsdruck aussetzen, dem er sich nicht entziehen kann. Deswegen überwiegt das Beschäftigteninteresse, von einer derartigen Dauerüberwachung verschont zu bleiben, wenn der Arbeitgeber mit der Überwachung nur befürchteten Verfehlungen seiner Beschäftigten präventiv begegnen will, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. In der Abwägung wird auch gewichtet, ob den Beschäftigten überhaupt ein kontrollfreier und damit unbeobachteter Arbeitsbereich verbleibt. Zur Kontrolle von Arbeitsleistungen, Sorgfalt und Effizienz sind Kameras keinesfalls erlaubt. Sensible Bereiche wie Umkleidekabinen, sanitäre Räumlichkeiten oder Pausen- und Aufenthaltsräume sind ebenfalls von der Überwachung auszunehmen. Eine heimliche Videoüberwachung ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, wenn weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die Videoüberwachung praktisch die einzig verbleibende Möglichkeit zur Aufklärung oder zur Verhinderung des Missstandes darstellt und insbesondere im Hinblick auf den angerichteten oder zu verhindernden Schaden nicht unverhältnismäßig ist. Kann die Datenerhebung und -verarbeitung im Beschäftigungsverhältnis nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden, ist die Videoüberwachung wegen § 4 Absatz 1 BDSG (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) unzulässig. Eine etwaige arbeitgeberseitig eingeholte Einwilligung des Beschäftigten ist irrelevant, da es im Beschäftigungsverhältnis in der Regel an der Freiwilligkeitsvoraussetzung des § 4a Absatz 1 Satz 1 BDSG mangelt. Soweit die Videoüberwachung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann sie durch eine datenschutzrechtskonforme Betriebsvereinbarung näher geregelt werden. Die Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sollten näher beschrieben werden. Dazu gehören insbesondere Gegenstand der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung Zweckbindung Datenvermeidung- und Datensparsamkeit Art und Umfang der erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Daten Empfänger der Daten 54 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Rechte der Betroffenen Löschfristen Technische und organisatorische Maßnahmen wie beispielsweise das Berechtigungskonzept Soweit ein Betriebsrat nicht existiert, sollte der Arbeitgeber entsprechende Dienstanweisungen erstellen. Zulässige Verfahren zur Videoüberwachung ermöglichen in der Regel eine Bewertung der Persönlichkeit der betroffenen Beschäftigten einschließlich ihrer Fähigkeiten, ihrer Leistungen und ihres Verhaltens. Daher ist nach § 4d Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 BDSG regelmäßig eine Vorabkontrolle durchzuführen. Sonstige Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, insbes. Videoüberwachung durch Nachbarn oder Vermieter Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Videokameras, die an oder in Wohnhäusern angebracht sind, ist nach dem Erfassungsbereich der Kameras zu unterscheiden. Die Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks ist zulässig. Allerdings ist zu betonen, dass die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers grundsätzlich an den Grundstücksgrenzen endet. Wer außer seinem Grundstück auch öffentlichen Raum wie Straßen, Gehwege oder Parkplätze überwacht, kann sich nicht auf sein Hausrecht stützen, da sich dieses Recht nur auf den privaten Grund und Boden erstreckt. Berechtigte Interessen, beispielsweise der Schutz des Eigentums, stehen in diesen Fällen hinter den schutzwürdigen Interessen der Personen, die in den Erfassungsbereich der Kamera geraten, wie Nachbarn, Passanten und sonstige Verkehrsteilnehmer, in der Regel zurück. Die zur Überwachung und zum Schutz des eigenen Grundstücks zulässig eingesetzte Videoüberwachungstechnik darf daher nicht zur Folge haben, dass – quasi nebenbei – auch anliegende öffentliche Wege und die sich dort aufhaltenden Personen mitüberwacht werden. Sofern sich die Videoüberwachung auf das Grundstück des Nachbarn erstreckt, ohne dass eine öffentlich zugängliche Fläche betroffen ist, ist die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes zumeist deshalb zu verneinen, da es sich um eine persönliche bzw. familiäre Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG handelt, welche vom Regelungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ausgenommen ist. Dies hat zur Folge, dass die Anlage nicht der Kontrolle der Datenschutzaufsichtsbehörden unterliegt. Videoüberwachten Nachbarn stehen jedoch unabhängig davon unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Abwehransprüche zu. Diese müssten auf dem Zivilrechtsweg gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann das Beobachten fremder Grundstücke mit einer Videoanlage strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn damit der höchst persönliche Lebensbereich der beobachteten Person verletzt wird (vgl. § 201a des Strafgesetzbuchs). Bei einer Videoüberwachung im Innenbereich eines Mehrfamilienhauses handelt es sich in der Regel um nicht-öffentlich zugängliche Räume, weshalb sich die Zulässigkeit nicht nach § 6b BDSG richtet. In diesen Fällen greift § 28 BDSG, wonach ähnliche Voraussetzungen für eine Videoüberwachung gelten wie in den Fällen des § 6b BDSG. Außerdem besteht in diesen Fällen ebenfalls die Möglichkeit, mit zivil- 55 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz rechtlichen Unterlassungs- und Abwehransprüchen gegen einen etwaigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorzugehen. So stellt eine dauerhafte Überwachung im Innenbereich eines Mehrfamilienhauses, zum Beispiel in Treppenaufgängen, im Fahrstuhlvorraum und im Fahrstuhl selbst, einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. In der hierzu ergangenen zivilrechtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass eine Rundumüberwachung des sozialen Lebens nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass der Vermieter mit der Überwachung Schmierereien, Verschmutzungen oder einmaligen Vandalismus verhindern möchte. In der Regel überwiegen daher die schutzwürdigen Interessen der Mieter und Besucher als Betroffene. 56 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Checkliste für den Betreiber einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume Planen Sie die Installation von Videokameras oder betreiben Sie bereits eine Videoüberwachungsanlage? Folgende Fragen sollten Sie für eine zulässige Überwachungsmaßnahme beantworten können: 1. Welche Bereiche sollen überwacht werden? öffentlich zugänglicher Raum (z.B. Kundenbereiche); Mitarbeiterräume; öffentliche Flächen (z.B. Gehwege) 2. Dient die Videoüberwachung der Wahrung des Hausrechts oder Wahrung eines anderen berechtigten Interesses (Zweck)? Wenn ja, welchem? Besteht eine Gefährdungslage und auf welche Tatsachen, z.B. Vorkommnisse in der Vergangenheit, gründet sich diese? 3. Wurde der Zweck der Videoüberwachung schriftlich festgelegt? 4. Warum ist die Videoüberwachung geeignet, den festgelegten Zweck zu erreichen? 5. Warum ist die Videoüberwachung erforderlich und warum gibt es keine milderen Mittel, die für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen weniger einschneidend sind? 6. Welche schutzwürdigen Interessen der Betroffenen haben Sie mit welchem Ergebnis in die Interessenabwägung einbezogen? 7. Ist eine Beobachtung der Bilder auf einem Monitor ohne Aufzeichnung der Bild-daten ausreichend? Wenn nein, warum nicht? 8. Sofern aufgezeichnet wird, wann werden die Aufnahmen gelöscht? Wenn das Löschen nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt, begründen Sie bitte das spätere Löschen. 9. Zu welchen Zeiten erfolgt die Videoüberwachung und wer hält sich üblicherweise zu dieser Zeit im überwachten Bereich auf? 10. Wenn eine Videoüberwachung rund um die Uhr erfolgt, warum halten Sie sie für erforderlich bzw. warum kann sie nicht zeitlich eingeschränkt werden, z.B. auf außerhalb der Geschäftszeiten oder die Nachtstunden? 11. Werden bestimmte Bereiche der Überwachung ausgeblendet oder verpixelt? Wenn nein, warum nicht? 12. Über welche Möglichkeiten verfügt die Videokamera und welche hiervon sind für die Überwachung nicht erforderlich und ggfs. zu deaktivieren? - hinsichtlich der Ausrichtung, z.B. schwenkbar oder variabel, Dome-Kamera 57 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz - bezüglich der Funktionalität, z.B. Zoomobjektive, Funkkameras, Audiofunktion 13. Wurde geprüft, ob eine Vorabkontrolle erforderlich ist und wurde sie ggf. durch die bzw. den betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchgeführt? Wenn nein, warum ist eine Vorabkontrolle nicht erforderlich? 14. Wird auf die Videoüberwachung so hingewiesen, dass der Betroffene vor Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung erkennen kann? 15. Wird in dem Hinweis die verantwortliche Stelle genannt? 16. Unter welchen Voraussetzungen wird Einsicht in die Aufnahmen genommen? Durch wen? Ist die Protokollierung der Einsichtnahme sichergestellt? Wurden die zugriffsberechtigten Personen auf das Datengeheimnis verpflichtet? 17. Wurden die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten nach § 9 BDSG (und der Anlage hierzu) getroffen? 18. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat und wurde mit diesem eine Betriebs-vereinbarung zur Videoüberwachung getroffen? Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Beschäftigung mit diesen Fragen nicht automatisch zur Zulässigkeit der Videoüberwachungsmaßnahme führt. Haben Sie zu dem Betrieb der Videoüberwachungsanlage konkrete Fragen, können Sie sich gerne an die für Sie zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Sitz des Betreibers. Eine Übersicht über die Kontaktdaten erhalten Sie beispielsweise unter: http://www.datenschutz.saarland.de 4.2 Merkblatt zum datenschutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras in saarländischen Wäldern Der Betrieb von Tierbeobachtungskameras in saarländischen Wäldern, also allen Geräten und Einrichtungen, die dazu dienen Bilder und/oder Filme aufzuzeichnen, unterfällt dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), denn die Betreiber solcher Einrichtungen nehmen zumindest billigend in Kauf, dass Personen aufgezeichnet werden. Dies hat zur Folge, dass der Einsatz von Tierbeobachtungskameras grundsätzlich unzulässig und damit verboten ist (§ 4 Abs. 1 BDSG). Eine Ausnahme von diesem Verbot kann nur dort angenommen werden, wo sowohl in öffentlich zugänglichen Bereichen (§ 6b BDSG) als auch in nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) eine Abwägung der Interessen zwischen den Betreibern solcher 58 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Geräte und den Waldbesuchern keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Interessen der Waldbesucher überwiegen. Zu den besonders geschützten Interessen der Waldbesucher gehört deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und deren Recht auf Achtung ihres Privat –und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Diese Rechte umfassen die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung von persönlichen Informationen zu bestimmen. Dies setzt voraus, dass der Bürger wissen können muss, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Gerade im Falle von Tierbeobachtungskameras ist zu berücksichtigen, dass Spaziergänger sich regelmäßig zum Zwecke der Entspannung und Erholung im Wald aufhalten und dort nicht damit rechnen müssen, zum Gegenstand einer Videoüberwachung zu werden. Tierbeobachtungskameras können daher in saarländischen Wäldern überhaupt nur dann in zulässiger Weise zum Einsatz kommen wenn zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Tierbeobachtungskameras müssen eine hinreichende Entfernung zu den Waldwegen einhalten. Der Kamerastandort ist in Form der entsprechenden GPS-Koordinaten anzugeben (Beispiel: N 49.238972, E 6.987111). • Ihr Einsatz ist grundsätzlich nur an jagdlichen / jagdwirtschaftlichen Einrichtungen zulässig. • An Kirrungen ist der Einsatz von Tierbeobachtungskameras ausnahmsweise zulässig, wenn die Kameras in Hüfthöhe angebracht werden und mit Neigung zum Boden ausgerichtet werden. Aufnahmen sind nur im Nahbereich zulässig. Die Ausrichtung des Kameraobjektivs in die Totale ist nicht zulässig. • Die Videoüberwachung ist auf den für die Zweckerreichung zeitlich erforderlichen Umfang zu beschränken. So ist z.B. bei der Beobachtung einer Kirrung die Erforderlichkeit einer ganztätigen Überwachung grundsätzlich zu hinterfragen. • Der Betreiber der Tierbeobachtungskamera hat die nötige Transparenz herzustellen. Hierzu gehört vor allem, dass er in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Stelle unter Angabe von Name und Anschrift darüber informieren muss, durch wen und in welchem Waldstück (z.B. Reviernummer und –bezeichnung) Tierbeobachtungskameras betrieben werden. Dies hat er zweimal jährlich ortsüblich (Amts- oder Gemeindeblatt) bekanntzugeben und zusätzlich durch entsprechende Piktogramme an den Wanderkarten im betroffenen Waldareal kenntlich zu machen. Alternativ besteht die Möglichkeit, durch gut sichtbare Hinweisschilder in der unmittelbaren Umgebung von Tierbeobachtungskameras auf diese hinzuweisen. • Der Betrieb von Tierbeobachtungskameras ist der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Ein entsprechendes Meldeformular zum Verfahrensregister nach § 38 Abs. 2 BDSG ist diesem Merkblatt beigefügt. 59 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz 4.2.1 Meldebogen nach §§ 4d, 4e BDSG Tierbeobachtungskameras Angaben zur verantwortlichen Stelle Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ Ort Angaben zur eingesetzten Tierbeobachtungskamera Hersteller Produktbezeichnung Beschreibung des Funktionsumfangs Angaben zum Einsatzszenario Zweckbestimmung Beobachtung einer Kirrung Wissenschaftliches Vorhaben (bitte auf separatem Blatt näher erläutern) Sonstiges: Überwachungs- und Aufnahmezeiten Rund um die Uhr Tagsüber Nachts 60 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Sonstiges: GPS-Koordinate der Kamera Technische / organisatorische Maßnahmen Wie oft wird die Kamera kontrolliert? Speicherdauer der Aufnahmen? Zugriffsberechtigte Personen Maßnahmen zur Transparenz der Videobeobachtung Veröffentlichung im gemeindlichen Nachrichtenblatt & Hinweisschilder an den Wanderkarten Hinweisschilder in unmittelbarer Umgebung der Kamera Weitere Maßnahmen: Bemerkungen / Sonstiges 61 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz Hinweis: Wenn eine verantwortliche Stelle vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4d Abs. 1 BDSG, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2 BDSG, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, begeht sie gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann. Ich habe das Merkblatt zum datenschutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras in saarländischen Wäldern zur Kenntnis genommen. Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Datum Unterschrift 62 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Videoüberwachung und Datenschutz 4.3 Orientierungshilfe – Videoüberwachung durch Landesbehörden und Kommunen gem. SDSG Bei einer Videoüberwachungsmaßnahme handelt es ich um ein automatisiertes Verfahren, weshalb nach § 7 Abs. 2 SDSG die Landesbeauftragte für Datenschutz vor der beabsichtigten Installation einer Videoüberwachungsanlage durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes zu beteiligen ist. Für den öffentlichen Stellen des Landes gleichgestellte Stellen besteht ebenso Meldepflicht nach § 2 Abs. 2 SDSG i.V.m. § 4d BDSG und § 9 SDSG. Durch die verantwortliche Stelle ist hierfür eine entsprechende Verfahrensbeschreibung Videoüberwachung mit den nach § 9 Abs. 1 SDSG festzulegenden Angaben zu erstellen. Eine von unserer Dienststelle erarbeitete Musterverfahrensbeschreibung finden Sie auf unserer Internetseite zum Download. Anwendungsbereich Fußt die beabsichtigte Videoüberwachung auf der Rechtsgrundlage von § 34 Abs. 1 Nr. 1 SDSG so sind die „konkreten Anhaltspunkte“ für den erforderlichen Schutz von Personen, Eigentum oder Besitz zu benennen. In der Praxis ist daher der Verfahrensbeschreibung ein gesonderter Vermerk über Vorkommnisse der Vergangenheit, wie beispielsweise Einbruchsdiebstähle, Vandalismusschäden, Beschädigungen an bestimmten Objekten und ähnliches sowie sich hieraus ergebenden Anzeigen bei der Polizei oder Kostenaufwendungen, beizufügen. Soll die Videoüberwachung nach § 34 Abs.1 Nr. 2 SDSG oder § 6b Abs. 1 Nr. 1 BDSG durchgeführt werden, so sind unter der „Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen“ alle gesetzlich festgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zu verstehen und in der Verfahrensbeschreibung explizit zu benennen. Darüber hinaus ist durch die verantwortliche Stelle das Interesse an der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen gegenüber den „schutzwürdigen Interessen der Betroffenen“ abzuwägen. Schutzwürdige Interessen von Betroffenen überwiegen beispielsweise dort, wo deren Intimsphäre berührt wird. Ebenso ist zu prüfen, ob für den „angestrebten Zweck“ tatsächlich eine tägliche Überwachungsdauer von 24h erforderlich ist, oder nicht vielmehr eine Begrenzung beispielsweise außerhalb der Öffnungszeiten ausreichend ist. Gemäß § 34 Abs. 2 SDSG oder 6b Abs. 2 BDSG müssen die Möglichkeit der Beobachtung und die verantwortliche Stelle für Betroffene erkennbar sein. Dies kann durch entsprechende Hinweisschilder mit mindestens Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle sichergestellt werden, die im Blickfeld des Betroffenen, jedoch räumlich so angebracht werden, dass dem Betroffenen, bevor er das Erfassungsfeld der Kameras betritt, die Möglichkeit gegeben wird sich der Erfassung zu entziehen. Auch hierfür steht Ihnen ein Muster zum Download zur Verfügung. Werden Daten aufgezeichnet, so sind diese spätestens nach „24 Stunden zu löschen“, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. 63 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Darüber hinaus benötigen wir eine technische Beschreibung zur Systemarchitektur der geplanten Kameras und Aufzeichnungsgeräte (Zoom, fest, schwenkbar...), einen Lageplan aus welchem die Standorte der Kameras und deren Erfassungsbereich ersichtlich sind sowie auch die Positionierung der erforderlichen Hinweisschilder. 64 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 5 Anhang 5.1 Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen §1 §2 §3 § 3a §4 § 4a § 4b § 4c § 4d § 4e § 4f § 4g §5 §6 § 6a § 6b § 6c §7 §8 §9 § 9a § 10 § 11 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Weitere Begriffsbestimmungen Datenvermeidung und Datensparsamkeit Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung Einwilligung Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an überund zwischenstaatliche Stellen Ausnahmen Meldepflicht Inhalt der Meldepflicht Beauftragter für den Datenschutz Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz Datengeheimnis Rechte des Betroffenen Automatisierte Einzelentscheidung Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien Schadensersatz Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen Technische und organisatorische Maßnahmen Datenschutzaudit Einrichtung automatisierter Abrufverfahren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag Dritter Abschnitt Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen Dritter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde §38 Aufsichtsbehörde Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften § 43 § 44 Bußgeldvorschriften Strafvorschriften Anlage (zu § 9 BDSG Satz 1) 65 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch 1. öffentliche Stellen des Bundes, 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie 3. a) Bundesrecht ausführen oder b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. (3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. (5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. § 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht. 66 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn 1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder 2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder. (4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. § 3 Weitere Begriffsbestimmungen (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. (3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. (4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. (5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur 67 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. (7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. (8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. (9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. (10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger, 1. die an den Betroffenen ausgegeben werden, 2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und 3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann. (11) Beschäftigte sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden), 4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte, 5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte, 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, 8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende. § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist 68 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder 2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über 1. die Identität der verantwortlichen Stelle, 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. § 4a Einwilligung (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. (2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten. (3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. 69 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen § 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen 1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30a nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen. (2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. (3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. (4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden. § 4c Ausnahmen (1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern 1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat, 2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist, 70 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll, 4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist, 5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder 6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor. (3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit. § 4d Meldepflicht (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden. (2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. (3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle 1. zum Zweck der Übermittlung, 2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung oder 3. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung gespeichert werden. 71 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen (5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn 1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. (6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. 2Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Postund Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden. § 4e Inhalt der Meldepflicht Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen: 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle, 4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, 5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, 7. Regelfristen für die Löschung der Daten, 8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, 9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. § 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend. § 4f Beauftragter für den Datenschutz (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäf- 72 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen tigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird. (4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot. (5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. § 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz (1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere 73 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. (2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. (2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen. (3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde. § 5 Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. § 6 Rechte des Betroffenen (1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6. (3) Personenbezogene Daten über die Ausübung eines Rechts des Betroffenen, das sich aus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vorschrift über den Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des Rechts ergebenden Pflichten der verantwortlichen Stelle verwendet werden. § 6a Automatisierte Einzelentscheidung (1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn 74 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat. (2) Dies gilt nicht, wenn 1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder 2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert. (3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten. § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen. (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. § 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien (1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen 1. über ihre Identität und Anschrift, 2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, 3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und 75 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat. (2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. (3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein. § 7 Schadensersatz Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. § 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130.000 Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130.000 Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. (4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen. (5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. § 9 Technische und organisatorische Maßnahmen Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. § 9a Datenschutzaudit Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der 76 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Prüfung veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt. § 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Dritte, an die übermittelt wird, 3. Art der zu übermittelnden Daten, 4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden. (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann. § 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. (2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind: 1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, 2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen, 77 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 3. die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, 4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, 5. die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen, 6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen, 7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungsund Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers, 8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen, 9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält, 10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags. Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. (3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. (4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für 1. a) öffentliche Stellen, b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder, 2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. […] 78 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Dritter Abschnitt Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen Dritter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde § 38 Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend. (2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen. (3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen. (4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. (5) Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. 79 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden. (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt. […] Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften § 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, 2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann, 2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, 3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, 3a. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt, 4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, 4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, 7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, 7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, 80 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert, 8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist, 9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, 5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, 5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, 6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder 7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. § 44 Strafvorschriften (1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde. 81 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Anlage (zu § 9 Satz 1) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind, 1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), 4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), 5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), 6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren. 82 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 5.2 Auszug aus dem Saarländischen Datenschutzgesetz (SDSG) Erster Teil Allgemeiner Datenschutz Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 §2 §3 §4 Aufgabe Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Zulässigkeit der Datenverarbeitung; Datenvermeidung und Datensparsamkeit Dritter Teil Besonderer Datenschutz § 34 Videoüberwachung Erster Teil Allgemeiner Datenschutz Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgabe Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Einzelne oder den Einzelnen davor zu schützen, dass sie oder er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in ihrem oder seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer oder seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht). § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Als öffentliche Stellen gelten auch Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen und an denen eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen mit absoluter Mehrheit der Anteile oder absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sind; Gleiches gilt für weitere Beteiligungen dieser Vereinigungen. Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes. Für den Landtag und für die Gerichte, den Rechnungshof sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; darüber hinaus gelten für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nur die Vorschriften des Zweiten Teils. (2) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Zweite Teil sowie der § 7 Abs. 1 und die §§ 9, 30 bis 32. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Aufsichtsbehörde sind im Übrigen die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar. 83 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. (4) Amts- und Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene oder Betroffener). (2) Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist 1. Erheben das Beschaffen von Daten über die Betroffene oder den Betroffenen, 2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung, 3. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten, 4. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an eine Dritte oder einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder dass die oder der Dritte zum Abruf in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abruft, 5. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter Daten, um ihre weitere Verarbeitung einzuschränken, 6. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten, 7. Nutzen jede sonstige Verwendung von Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. (3) Verantwortliche Stelle ist jede der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt. (4) Empfängerin oder Empfänger ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten erhält. (5) Dritte oder Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle, es sei denn, es handelt sich hierbei um die Betroffene oder den Betroffenen oder Stellen, die im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten (§ 5). (6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft. (7) Eine Akte ist jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage. (8) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur 84 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung der oder des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. (9) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger, 1. die an die Betroffene oder den Betroffenen ausgegeben werden, 2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und 3. bei denen die oder der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann. § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung; Datenvermeidung und Datensparsamkeit (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn a) dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder b) die oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die oder der Betroffene auf die Einwilligungserklärung schriftlich besonders hinzuweisen. Die oder der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung an Dritte über diese aufzuklären; sie oder er ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie oder er die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben ist nur auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift zulässig. Dies gilt nicht, wenn 1. die oder der Betroffene eingewilligt hat, 2. die Datenverarbeitung ausschließlich in ihrem oder seinem lebenswichtigen Interesse liegt und eine Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, 3. die Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und von der oder dem Betroffenen selbst offenbart wurden, 4. die Datenverarbeitung im Rahmen der Vorschriften der §§ 30, 31, 32 oder 33 erforderlich ist, 5. ein rechtliches Interesse an der Verarbeitung der Daten besteht oder 6. die Datenverarbeitung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Strafverfolgung erforderlich ist. (3) Entscheidungen, die für die Betroffene oder den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeits- 85 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen merkmale dienen. Dies gilt nicht, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht, 2. damit dem Begehren der oder des Betroffenen stattgegeben wird oder 3. der oder dem Betroffenen die Tatsache einer Entscheidung nach Satz 1 mitgeteilt und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wird, hierzu Stellung zu nehmen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, nach Eingang der Stellungnahme ihre Entscheidung erneut zu prüfen. (4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben sich die Art der Datenverarbeitung sowie die Auswahl und Gestattung hierzu bestimmter technischer Einrichtungen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. […] Dritter Teil Besonderer Datenschutz § 34 Videoüberwachung (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. in Wahrnehmung des Hausrechts der verantwortlichen Stelle zum Zweck des Schutzes von Personen, des Eigentums oder des Besitzes oder der Kontrolle von Zugangsberechtigungen, oder 2. zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Für die Gefährdung der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die Videoüberwachung nach Nummer 2 ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von Gesundheit, Leib oder Leben, Eigentum oder sonstigen hochrangigen Rechtsgütern vorliegen. Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Videoüberwachung darf nur durch die Leitung der verantwortlichen Stelle angeordnet werden. Dabei sind der Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung zu dokumentieren. (2) Die Möglichkeit der Beobachtung und die verantwortliche Stelle müssen für Betroffene erkennbar sein. (3) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder gespeichert werden, wenn dies zum Erreichen der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich oder unvermeidlich ist. Die Daten dürfen für einen anderen Zweck nur verarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr von Nachteilen für das Wohl des Bundes oder eines Landes oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Erhebung entsprechend § 12 Abs. 5 Satz 1 zu benachrichtigen. § 12 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach 24 Stunden zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 86 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen 6 Stichwortverzeichnis A Abwehranspruch................................ 14 Action-Cams ........................................ 10 AGB ......................................................... 24 allgemeine Persönlichkeitsrecht................................................. 14, 17 Allgemeinen Geschäftsbedingungen ................... 24 Anordnung ........................................... 20 Apotheke .............................................. 21 Arbeitsplätze ....................................... 53 Aufgabenerfüllung ............................ 31 Aufstiegsgenehmigung .................. 11 Auftragsdatenverarbeitung .... 25, 37 Aufzeichnung ...................................... 49 Außenfassade...................................... 34 Außenkamera ...................................... 15 B berechtigte Interessen .................... 48 berechtigtes Interesse ..................... 27 Beschäftigungsverhältnis .................. 7 Betäubungsmittel .............................. 22 betriebliche Datenschutzbeauftragte ................. 50 Betriebsrat ....................................... 8, 35 Betriebsvereinbarung ......................... 8 Beweisverwertung ............................. 16 Bußgeldverfahren .............................. 24 Gastronomie........................................ 52 Gastronomiebetrieb ......................... 19 Geeignetheit ........................................ 22 Gewerbeaufsicht ................................ 20 Graffiti .................................................... 34 H Hausrecht ............................................. 48 Hausrechts ........................................... 31 heimliche Videoüberwachung ..... 36 Herausgabe .................................. 17, 19 Hinweispflicht ..................................... 51 Hinweisschild ............................... 19, 25 höchstpersönlicher Lebensbereich .................................... 14 I industrielle Produktion ....................... 9 informationelles Selbstbestimmungsrecht......... 13, 30 K Kassenautomat ................................... 27 Kaufhausdetektiv ............................... 17 Kennzeichenerfassung .................... 28 Kfz-Kennzeichen ................................ 28 Kommune ............................................. 36 Kunsturhebergesetz ......................... 14 L C Campingplatz ...................................... 28 Checkliste ............................................. 57 Club......................................................... 24 Live-Monitoring ................................. 49 Löschfristen ......................................... 55 Luftfahrtbehörde ............................... 11 M D Dashcams ............................................. 10 Diskotheken ......................................... 24 Drohnen ................................................ 10 Düsseldorfer Kreis ................................ 7 E Mehrfamilienhaus ............................. 55 Meldebogen ........................................ 60 Meldepflicht ........................................ 30 Merkblatt .............................................. 58 mitbestimmungspflichtig .................. 8 mobile Videokameras ...................... 10 Museum ................................................ 38 N Ehrenfriedhöfe .................................... 39 Einwilligung ........................... 23, 25, 28 Erforderlichkeit ............................ 22, 48 Netzwerkkamera................................... 9 F O Freiwilligkeit......................................... 23 öffentlich zugänglichen .................. 29 öffentlich zugänglicher Raum ...... 47 Offizin..................................................... 21 optisch-elektronische Einrichtungen ...................................... 46 G Garderobe ............................................ 25 87 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen Ordnungswidrigkeit ......................... 20 Orientierungshilfe ................. 7, 45, 63 P Parkfläche ............................................. 27 Parkhaus ............................................... 28 persönliche oder familiäre Tätigkeit ................................................ 17 U Überwachung......................................... 9 Umkleidekabine ................................. 49 unbemannte Luftfahrtsysteme ..... 10 Universität des Saarlandes ............ 33 Unterrichtungspflicht ....................... 51 V R Restaurant ............................................ 49 S Schrankenanlage ............................... 27 Schulen .................................................. 33 Schwimmbäder .................................. 34 Speicherdauer ..................................... 51 Strafverfolgungsbehörden ............ 18 T Tanzfläche ............................................ 25 Taxi .......................................................... 41 Technische und organisatorische Maßnahmen ..... 25 Theke ...................................................... 25 Tierbeobachtungskamera .............. 58 Tonaufzeichnung .................................. 9 Tonaufzeichnungen .......................... 52 Treppenaufgänge .............................. 56 Verfahrensbeschreibung ................ 31 Verfahrensübersich ........................... 50 Verhältnismäßigkeit ......................... 22 Verkaufsraum ............................... 18, 21 Videoaufzeichnung ........................... 17 Videoüberwachung .......................... 19 Videoüberwachungsmaßnahme . 21 Vorabkontrolle ................................... 26 W Wald ....................................................... 29 Webcam ................................................ 35 Wertstoffhöfe...................................... 37 Wildkamera.......................................... 29 Wohnhäuser ........................................ 55 Z Zufahrtskontrolle ............................... 27 Zwangsgeld ......................................... 20 Zweck ..................................................... 29 88 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Datenschutz bei Videoüberwachungen
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