B e g r ü n d u n g

Fachbereich Städtebau
Stadtentwicklung und Bauleitplanung
Begründung
zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 156
(vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB)
Horrem
Entwurf zur öffentlichen Auslegung
-2-
Inhaltsverzeichnis
1.
Änderungsanlass
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Örtliche Verhältnisse
Lage des Plangebietes
Bestand
Umgebung
Erschließung
3.
3.1
3.2
3.3
Planungsrechtlich bedeutende Darstellungen und Bindungen
Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP)
Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne/Entwürfe
Sonstige Satzungen
Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Landschaftsplan
Soziale Stadt Horrem
Sanierungsgebiete
Denkmalsatzung
Gestaltungssatzung
Vorkaufsrechtssatzung
Störfallbetriebe (Betriebsbereiche i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG)
Nachrichtliche Übernahmen
Schutzgebiete und -zonen
Versorgungsleitungen
Ausgleichsflächen
3.4
4.
4.1
4.2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Gebietsentwicklungsplan (GEP 99)
Regionalplan-Entwurf (RPD, Stand: April 2014)
5.
Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung
5.1
Planungsziele
5.1.1 Verfahrenswahl
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1.
Änderungsanlass
Zur Förderung und Steuerung der gesamtstädtischen Einzelhandelsentwicklung im Sinne einer hierarchisch geordneten Zentrenstruktur, verfügt die Stadt
Dormagen seit 2009 über ein als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenes Einzelhandels- und Zentrenkonzept mit einer Dormagener Sortimentsliste.
Zur planungsrechtlichen Umsetzung dieses Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes hat der Planungs- und Umweltausschuss am 10.12.2013 beschlossen,
den Bebauungsplan Nr. 34a (18.07.1969) im Rahmen seiner 3. Änderung im
Bereich des an der Knechtstedener Straße ausgewiesenen Mischgebietes
(MI) abzuändern. Planungsziel ist unter anderen die Begrenzung bzw. der
Ausschluss von den in einem Mischgebiet (MI) nach § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Konkret festgesetzt sind die Begrenzung der Zulässigkeiten von Einzelhandelsnutzungen (nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente) und die sich aus
den örtlichen Gegebenheiten heraus entwickelte Notwendigkeit zum Ausschluss von Vergnügungsstätten, Wettbüros sowie Bordellen und deren Unterarten.
Mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes wird auch die Rechtsgrundlage für den Änderungsbereich auf die Baunutzungsverordnung vom 23.
Januar 1990 umgestellt.
Der im Jahre 1980 in Kraft getretene Flächennutzungsplan der Stadt Dormagen - wie auch der „Gemeinsame Flächennutzungsplan Dormagen–
Hackenbroich“ aus dem Jahre 1969 - überdecken den Planbereich des BP Nr.
34a mit der Darstellung einer „Wohnbaufläche (W)“. Die im Bebauungsplan
Nr. 34a bestehende Festsetzung eines Mischgebietes (MI) entwickelte sich
somit nach § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes. Vor dem Hintergrund der Kleinflächigkeit des Mischgebietes von
ca. 3.000 m² und dem Darstellungsmaßstab des Flächennutzungsplanes von
1:10.000, konnte die unstimmige Darstellung aber keinen Rechtsfehler entfalten. Unbestimmtheiten in diesem Rahmen konnten bisher allgemein als „Parzellenungenauigkeit“ eines analog erstellten Flächennutzungsplanes angesehen werden.
Zur Bereinigung der v.g. „Parzellenungenauigkeit“ sowie aus Gründen der
Rechtsicherheit im Bezug auf die 3. Änderung des BP Nr. 34a soll der Flä-
-4-
chennutzungsplan im Bereich des im Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet (MI) geändert werden.
2.
Örtliche Verhältnisse
2.1
Lage des Plangebietes
Der Änderungsbereich liegt südwestlichen der Knechtstedener Straße Nr. 96
in Randlage zu den Wohngebieten „Horrem-Nord“. Der Bereich bildet den
räumlichen Abschluss der Wohnnutzung und grenzt unmittelbar an die Bundesautobahn 57 mit dem östlichen Teilstück der Anschlussstelle Nr. 25 (Dormagen).
Der Planbereich, bestehend aus einem städtischen Grundstück und zwei privaten Grundstücken Gemarkung Dormagen, Flur 42, Nr. 64, 65 und Teil aus
65und umfasst 3.201m².
2.2
Bestand
Der Änderungsbereich ist mit einer solitären I-geschossigen Gewerbehalle
(Ladenlokal, Grundfläche ca. 920 m²) und einem Parkplatz bebaut.
2.3
Umgebung
Umgrenzt wird der Bereich im Norden durch eine Wohnsiedlung im Geschosswohnungsbau, in Westen durch Einfamilienhäuser sowie im Süden und
Westen durch eine Grünfläche und den Lärmschutzwall zur BAB.
2.4
Erschließung
Die Erschließung erfolgt über die Knechtstedener Straße, die endausgebaut
ist.
3.
Planungsrechtlich bedeutende Darstellungen und Bindungen
3.1
Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan der Stadt Dormagen stellt den Bereich als „Wohnbaufläche (W)“ nach § 1 Abs.1 Nr.1 BauNVO 1977 dar.
3.2
Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne/Entwürfe
Der Bebauungsplan Nr. 34a „Teil von Horrem-Nord II“ vom 18.07.1969 weist
den Bereich als „Mischgebiet (MI)“ gemäß BauNVO 1962 aus. Der Entwurf
zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34a überführt den Bereich als
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„Mischgebiet (MI)“ gemäß § 6 BauNVO in die Baunutzungsverordnung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Juni 2013, BGBl. I S. 1548) - in der zurzeit geltenden Fassung-.
3.3
Sonstige Satzungen
Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Zur Förderung und Steuerung der gesamtstädtischen Einzelhandelsentwicklung hat der Rats am 15.10.2013 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept mit
einer Dormagener Liste als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bestimmt den Änderungsbereich zu
einem Standort außerhalb eines „Zentralen Versorgungsbereiches“ im Sinne
des
Landesentwicklungsplan (LEP NRW) – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel.
Landschaftsplan
Der Änderungsbereich wird von keinem Landschaftsplan erfasst.
Der westlich angrenzende Bereich entlang der Bundesautobahn wird als „Fläche für die Anreicherung von Natur und Landschaft“ vom Landschaftsplan des
Rhein-Kreises Neuss –Teilabschnitt II- erfasst.
Soziale Stadt Horrem
Der Änderungsbereich liegt im räumlich gefassten Bereich des „Integrierten
Handlungskonzeptes Horrem“, mit dem die Struktur und die Entwicklung des
Wohnstandortes gefördert werden soll. Die Änderung des Flächennutzungsplanes steht im Einklang mit den definierten Zielen.
Vorgaben aus Sanierungsgebieten, Denkmalsatzungen, Gestaltungssatzungen, Vorkaufsrechtssatzungen bestehen nicht.
Störfallbetriebe (Betriebsbereiche i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG)
In der planungs- und immissionsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben und
städtebaulichen Planungen sind nach dem Urteil C-53/10 des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) vom 15.09.2011 grundsätzlich auch Ein- und Auswirkungen aus sogenannten „Störfallbereichen“ auf geplante Nutzungen zu berücksichtigen. Die Vorgaben und Beurteilungsgrundlagen entwickeln sich
hierbei aus dem Artikel 12 der europäischen Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie
-6-
96/82/EG) bzw. zukünftig der SEVESO-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU)
sowie aus den in das nationale Recht überführten Bestimmungen des § 50
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Ein „Störfallbereich“ ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne der SEVESO-Richtlinie
vorhanden sind. Bei Planungen ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass
zwischen diesen Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG (Störfallbetriebe) und schutzwürdigen Gebäuden und Gebieten ein „angemessener
Abstand“ gewahrt bleibt.
Schützenswerte Gebäude und Gebiete sind im Sinne der Richtlinie -bezogen
auf die planungsrechtlichen Zulässigkeiten des beplanten „Mischgebietes
(MI)“- regelmäßig auch Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete sowie publikumsintensive Bereiche der Einzelhandelsnutzung.
Als Beurteilungshilfe für das Vorliegen angemessener Abstände kann der von
der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebene Leitfaden „Empfehlungen
für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50
BImSchG“ (KAS-18) herangezogen werden. In dem Leitfaden wurden für
ausgewählte gefährliche Stoffe auf der Grundlage von abgestimmten Freisetzungs- und Ausbreitungsbedingungen (pauschale) „Achtungsabstände“ ermittelt.
Diese „Achtungsabstände“ sind im kartographischen Abbildungssystem der
Betriebsbereiche und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eingetragen.
Sofern bei einer Planung zwischen dem Rand eines Betriebsbereiches und
dem Rand eines schutzbedürftigen Gebietes ein Abstand vorhanden ist, der
größer oder gleich dem „Achtungsabstand“ ist, kann davon ausgegangen
werden, dass von der Planung kein Konflikt hervorgerufen wird. Ist der Abstand dagegen kleiner als der „Achtungsabstand“, so ist nicht auszuschließen,
dass durch die Planung ein Konflikt entstehen kann.
Die Planungen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34a sowie zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 156 (vereinfachtes Verfahren) beinhalten die
Ausweisung eines „Mischgebietes (MI)“ bzw. die Darstellung einer „gemischten Baufläche (M)“ mit der Möglichkeit zur Realisierung schützenswerter Nutzungen im Sinne der Richtlinie.
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Nach dem kartographischen Abbildungssystem KABAS liegen die vorliegenden Bauleitplanungen im Randbereich von „Achtungsabständen“ von Störfallbetrieben.
Der Änderungsbereich liegt nur im äußersten Randbereich der (pauschalen)
Achtungsabstände zu den Betriebsbereichen i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG innerhalb des Chemparks-Dormagen.
Die Stadt Dormagen hat zwar mit den Bauleitplanungen das Erfordernis der
Wahrung angemessener Abstände bei ihrer Entscheidung für schützenswerte
Nutzungen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Beurteilungsfall ist jedoch ebenso zu beachten, dass der v. g.
Artikel 12 „Überwachung der Ansiedlung“ der Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie
96/82/RG) vorgibt, dass neue Entwicklungen wie z. B. Verkehrswege, Planungen für die Öffentlichkeit mit Publikum, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlung oder Maßnahme das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert oder die
Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert unter die Bestimmungen fallen.
Nach der vorherrschenden Auslegung des Artikels 12 ist für bestandsichernde
Planungen oder Planungen, die wie im vorliegenden Entscheidungsfall lediglich eine zulässige Nutzung konkretisieren, von der Anwendung der immissionsrechtlichen Vorgaben abzusehen Hinreichend sind keine Auswirkungen im
Sinne des Verschlechterungsgebot erkennbar.
Zur abschließenden Beurteilung der „Störfallproblematik“ wird die Stadt Dormagen die 3. Änderung des Bebauungsplanes sowie die hierzu im Parallelverfahren geführte Flächennutzungsplanänderung Nr. 156 im Rahmen der
Beteiligungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange an der
Bauleitplanungen nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie im landesplanerischen Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 5 LPlG, der im immissionsrechtlichen Genehmigung der Störfallbetriebe innerhalb des Chemparks-Dormagen zuständigen Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme und Zustimmung vorgelegt.
Die Stellungnahmen und das Ergebnis werden in die fortgeführten Planungen
eingestellt.
-8-
3.4
Nachrichtliche Übernahmen
Der Änderungsbereich liegt außerhalb einer Wasserschutzzone. Der Einwirkungsbereich der Wasserschutzzone W III B „Auf dem Grind“ beginnt nördlich
der Knechtstedener Straße und ist im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Dormagen stellt die klassifizierten Hauptverkehrsstraßen sowie die Autobahnen mit deren Anbau- und Anbaubeschränkungszonen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) nachrichtlich dar. Der Änderungsbereich liegt in Gänze innerhalb der
dargestellten Anbaubeschränkungszone.
Weiter darstellungsrelevante Schutzgebiete und –zonen, Versorgungsleitungen und Ausgleichsflächen liegen nicht im Änderungsbereich.
4.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
4.1
Gebietsentwicklungsplan (GEP 99)
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf stellt den
Änderungsbereich als Teil eines „Allgemeinen Siedlungsschwerpunkts (ASP)
dar. Aus dieser landesplanerischen Darstellung entwickeln sich planungsrechtlich sowohl die Darstellungen einer „Wohnbaufläche (W)“ als auch die
Darstellung einer „gemischten Baufläche (M)“ des Flächennutzungsplanes der
Stadt Dormagen.
4.2
Regionalplan-Entwurf (RPD, Stand: April 2014)
Die Neuaufstellung des Regionalplanes enthält für den Bereich der Flächennutzungsplanänderung keine neuen oder geänderten Darstellungen.
5.
Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung
5.1
Planungsziele
Zu planungsrechtlichen Umsetzung gesamtstädtischer Entwicklungsziele betreibt die Stadt Dormagen nach Vorgaben des BauGB das Planverfahren der
der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34a „Teil von Horrem-Nord II“ zur
Konkretisierung der Nutzbarkeit einer Bestandsimmobilie innerhalb eines
nach § 6 BauNVO ausgewiesenen „Mischgebietes (MI)“.
Das sich die Ausweisung eines „Mischgebietes (MI)“ nach § 8 Abs. 2 BauGB
planungsrechtlich nicht aus der Darstellung des gültigen Flächennutzungspla-
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nes entwickeln würde, soll die bestehende Darstellung einer „Wohnbaufläche
(W)“ nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 BauGB in die planungsrechtlich erforderliche Darstellung einer „gemischten Baufläche (M)“ geändert werden.
Neben der rechtssicheren Umsetzung der Vorgaben des § 8 BauGB berücksichtigt die Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich auch die örtlichen
Gegebenheiten, die sich in der Bestandsbebauung und Nutzung (derzeit Teppichmarkt) wiederspielgelt und auch mögliche bauliche Ergänzungen durch
eine Wohnnutzung kennzeichnet. Die vereinfachte FNP-Änderung erfolgt im
Parallelverfahren zur Bebauungsplanänderung.
5.2
Verfahrenswahl
Vor dem Hintergrund der geringen Auswirkungen der geänderte Plandarstellung auf die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich,
kann die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 156 nach Vorgaben des §
13 BauGB im einem vereinfachten Verfahren erfolgen.
Im vereinfachten Verfahren wird nach § 13 Abs. 3 BauGB auch auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach §
2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung
nach § 6 Abs. 5 Satz 3 abgesehen. Die Überwachung nach § 4c BauGB wird
nicht durchgeführt.