Newsletter I. April 2015 Liebe AUBler, liebe Abonnenten, die Düsseldorfer unter Ihnen werden sich an Sturm „Ela“ erinnern, der im Juni 2014 über die Region fegte. An diesem Tag kamen etliche Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens zu spät oder gar nicht zu ihrem Arbeitsplatz. Zwar liegt das sogenannte „Wegerisiko“ grundsätzlich beim Arbeitnehmer, jedoch wurde den Mitarbeitern dank einer günstigeren Betriebsvereinbarung die versäumte Arbeitszeit dem Zeitkonto gutgeschrieben. Die Arbeitgeberin musste allerdings erst durch einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss (LAG Düsseldorf, 9 TaBV 86/14) davon überzeugt werden. Bedauerlicherweise waren sie und der Betriebsrat nämlich über die Auslegung der Betriebsvereinbarung entgegengesetzter Ansicht. Erwähnenswert ist eine aktuelle Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts: verletzt ein Auszubildender einen Kollegen im Betrieb, haftet der Azubi ohne Rücksicht auf sein Alter nach den gleichen Grundsätzen wie andere Arbeitnehmer. Im aktuellen Fall hatte ein Wurfgeschoss das Auge des Kollegen schwer verletzt. Das aktuelle >>> Seminarprogramm 2015 <<< Jetzt planen und buchen AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Die Rechtsprechung im Überblick: EuGH: Sozialleistungen für Unionsbürger unter engen Grenzen möglich BAG: Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz BAG: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit BAG: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis BAG: Kündigung nach In-vitro-Fertilisation LAG: Betriebsvereinbarung gibt Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift wegen des Sturms Ela LAG: Ablösung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang – Unionsrecht ArbG: Freizügigkeit und Stufenzuordnung bei Einstellung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Meldungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Bundesrat billigt Quote für große Unternehmen und öffentliche Verwaltung Renten steigen im Westen um 2,1 - im Osten um 2,5 Prozent AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Sozialleistungen für Unionsbürger unter engen Grenzen möglich Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche in einen Mitgliedstaat begeben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, vom Bezug bestimmter Sozialleistungen ausgeschlossen werden. Wenn jedoch die betreffende Person dort bereits eine Beschäftigung ausgeübt hat, dürfen ihr derartige Leistungen nicht automatisch ohne individuelle Prüfung verweigert werden. Zum Sachverhalt Der EuGH hat mit seinem Urt. v. 11.11.2014 – C-333/13 – Dano unlängst entschieden, dass die Mitgliedstaaten Unionsbürger, die sich in ihr Hoheitsgebiet begeben, ohne dort Arbeit finden zu wollen, von Sozialhilfeleistungen ausschließen dürfen. Dabei ging es um die deutschen Leistungen der Grundsicherung, die insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Empfänger dienen. Nunmehr muss der EuGH die Frage entscheiden, ob derartige Leistungen auch einem Unionsbürger verweigert werden dürfen, der auf Arbeitsuche ist, nachdem er eine Zeit lang im Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet hat. Begehren von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II durch Unionsbürger Frau A sowie ihre drei Kinder S, Va und Vo sind schwedische Staatsangehörige. Die drei Kinder wurden 1994, 1998 und 1999 in Deutschland geboren. Nachdem sich die Familie im Ausland aufgehalten hatte, reiste sie im Juni 2010 erneut nach Deutschland ein. Zwischen diesem Zeitpunkt und Mai 2011, also in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr, waren Frau A und ihre älteste Tochter S in kürzeren Beschäftigungen bzw. Arbeitsgelegenheiten tätig. Seither gehen beide keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Für den Zeitraum v. 1.12.2011– 31.5.2012 wurden ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Arbeitslosengeld II) bewilligt, Va und Vo dagegen Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Anschließend stellte die zuständige deutsche Behörde, das Jobcenter B, die Zahlung dieser Leistungen ein, weil es der Ansicht war, dass Frau A und ihre älteste Tochter S als ausländische Arbeitsuchende und infolgedessen auch Va und Vo vom Bezug der betreffenden Leistungen ausgeschlossen seien. Nach § 7 I 2 Nr. 2 SGB II können nämlich Ausländer (und ihre Familienangehörigen), deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, diese Leistungen nicht beanspruchen. Vorlage des BSG Das mit dem darüber geführten Rechtsstreit befasste BSG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dieser Ausschluss mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Schlussanträge des Generalanwalts In seinen Schlussanträgen geht Generalanwalt Wathelet davon aus, dass die in Rede stehenden Leistungen – ebenso wie in dem Fall Dano – (zumindest in erster Linie) die Existenzmittel gewährleisten sollen, die erforderlich sind, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, und nicht (oder erst in zweiter Linie) den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Folglich sind diese Leistungen im Sinne der „Unionsbürgerrichtlinie“ (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten) als Leistungen der Sozialhilfe einzustufen. Die „Unionsbürgerrichtlinie“ bekräftigt das Verbot, einen Unionsbürger wegen seiner Staatsangehörigkeit zu diskriminieren, enthält aber bei Leistungen der Sozialhilfe eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Nach dieser Richtlinie ist ein Mitgliedstaat nämlich nicht verpflichtet, während der ersten drei Monate des Aufenthalts sowie – bei Unionsbürgern, die zum Zweck der Arbeitsuche in sein Hoheitsgebiet eingereist sind – gegebenenfalls auch während des darüber hinausgehenden Zeitraums der Arbeitsuche einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zu gewähren. Zudem geht Generalanwalt Wathelet davon aus, dass es sich auch um besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit handelt. Anderenfalls müsste nach Ansicht des Generalanwalts geprüft werden, ob der streitige Leistungsausschluss mit den in den Unionsverträgen enthaltenen Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar ist. Im Rahmen einer solchen Prüfung hätten die gleichen Überlegungen zu gelten. … Generalanwalt des EuGH, Schlussantr. v. 26.3.2015 – C-67/14 Quelle: EuGH , Pressemitteilung des EuGH Nr. 35 v. 26.3.2015 Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Für folgende Seminare sind noch wenige Plätze verfügbar JAV BRS II BRS I DSR I/II BRS III AR I GV V AR II AR III GV III PSA AR II 13.04. - 16.04.15 13.04. - 17.04.15 20.04. - 24.04.15 20.04. - 24.04.15 04.05. - 08.05.15 18.05. - 21.05.15 15.06. - 18.06.15 08.06. - 11.06.15 15.06. - 19.06.15 22.06. - 25.06.15 06.07. - 09.07.15 07.09. - 11.09.15 Mo -Do Mo - Fr Mo - Fr Mo - Fr Mo - Fr Mo -Do Mo -Do Mo -Do Mo – Fr Mo –Do Mo –Do Mo – Fr 3 Tage 4 Tage 4 Tage 4 Tage 4 Tage 3 Tage 3 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage 3 Tage 4 Tage Nürnberg Bad Bayersoien Berlin Offenburg Bad Bayersoien Bad Bayersoien Münster Bad Bayersoien Hamburg Besuch Gericht Eisenach Bischofsgrün Köln Besuch Gericht NEU! NEU! NEU! NEU! Seminarprogramm 2015 zum Download Seminarbausteine für individuellen Seminarablauf Neue individuelle Themen für individuelle Seminare Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz Ausbildende haben Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG auch dann eine angemessene Vergütung zu gewähren, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf die Funktion der Ausbildungsvergütung abzustellen. Sie soll dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern bei der Finanzierung des Lebensunterhalts eine Hilfe sein, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und in gewissem Umfang eine Entlohnung darstellen. Eine an einschlägigen Tarifverträgen ausgerichtete Ausbildungsvergütung ist stets angemessen. Allerdings sind bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen Besonderheiten zu berücksichtigen. Hätte ohne die Förderung der Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung gestanden und verwertet der Ausbilder die Leistungen des Auszubildenden nicht selbst, kommt die Ausbildung ausschließlich dem Auszubildenden zugute, sodass der Gesichtspunkt einer Entlohnung an Bedeutung verliert. Der Beklagte organisiert als überörtlicher Ausbildungsverbund Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze in Ostthüringen. Die Ausbildung erfolgt bei Praxispartnern in der Privatwirtschaft. Die zur Verkäuferin im Einzelhandel ausgebildete Klägerin erhielt nach Maßgabe der Förderrichtlinien im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 210,00 Euro und im zweiten Ausbildungsjahr von 217,00 Euro. Dies entsprach etwa einem Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung. Die Klägerin hielt diese Ausbildungsvergütungen für nicht angemessen und verlangte die Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung. Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Inhalt Newsletter I. April 2015 stattgegeben und der Klägerin Ausbildungsvergütung in Höhe von zwei Dritteln des einschlägigen BAföG-Satzes zugesprochen. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den ihm zustehenden Spielraum bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht überschritten. Der BAföG-Satz kann für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten eines Auszubildenden ein Anhaltspunkt sein. Seine beschränkten finanziellen Mittel entbinden den Beklagten nicht von der Verpflichtung zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung hat sich nicht am Budget zu orientieren, sondern ist bereits bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. Juni 2013 - 6 Sa 163/12 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 13/15 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V BRS II JAV JAV II - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG*, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden. Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der alkoholabhängige Herr L., der Mitglied der klagenden Krankenkasse ist, war seit dem Jahr 2007 bis zum 30. Dezember 2011 Arbeitnehmer der beklagten Arbeitgeberin. Herr L. wurde am 23. November 2011 mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert und war in der Folge für über zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor hatte er zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen. Die Klägerin leistete an Herrn L. für die Zeit vom 29. November bis zum 30. Dezember 2011 Krankengeld iHv. 1.303,36 Euro. Die Klägerin macht in dieser Höhe Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) gegenüber der Beklagen geltend. Sie meint, ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte habe bestanden, da es an einem Verschulden des Herrn L. für seinen Alkoholkonsum am 23. November 2011 fehle. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verschulden sei bei einem Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und diesbezüglich erfolgter Aufklärung zu bejahen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50 % je nach Studie und Art der Behandlung kann nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das Arbeitsgericht hat dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft iSd. § 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, weil ein Ursachenbündel hierfür vorliegt, geht dies zulasten des Arbeitgebers. Das im konkreten Fall eingeholte sozialmedizinische Gutachten hat ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus folgenden "Suchtdruck" ausgeschlossen. *§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG lautet: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Inhalt Newsletter I. April 2015 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2015 - 10 AZR 99/14 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 16. Januar 2014 - 13 Sa 516/13 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 14/15 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V AS - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente iHv. 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. August 2013 - 13 Sa 269/13 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 16/15 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V BRS II JAV JAV II - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Kündigung nach In-vitro-Fertilisation Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation). Dies hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und - wie schon die Vorinstanzen - der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben. Die Klägerin war als eine von zwei Angestellten seit Februar 2012 in der Versicherungsvertretung des Beklagten beschäftigt. Ermahnungen oder Abmahnungen etwa wegen schlechter Leistungen erhielt sie nicht. Am 14. oder 15. Januar 2013 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe. Der Embryonentransfer erfolgte am 24. Januar 2013. Am 31. Januar 2013 sprach der Beklagte - ohne behördliche Zustimmung - eine ordentliche Kündigung aus. In der Folge besetzte er die Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin. Am 7. Februar 2013 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Hierüber informierte sie den Beklagten am 13. Februar 2013. Die Kündigung ist unwirksam. Die Klägerin genoss bei ihrem Zugang wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Die Kündigung verstößt zudem gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG iVm. §§ 1, 3 AGG. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C-506/06) entschieden, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe. Im Streitfall durfte das Landesarbeitsgericht nach den gesamten Umständen davon ausgehen, dass die Kündigung wegen der (beabsichtigten) Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wurde. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. März 2014 - 3 Sa 502/13 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 17/15 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V BRS V - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Betriebsvereinbarung gibt Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift wegen des Sturms Ela Am 09.06.2014 kam es u.a. im Bereich Düsseldorf zu einem Unwetter mit orkanartigen Böen, welches im Stadtgebiet dazu führte, dass zahlreiche Bäume auf die Straßen stürzten. Einige Mitarbeiter der beteiligten Arbeitgeberin, ein Versicherungsunternehmen, trafen an diesem Tag zum Teil gar nicht, zum Teil mit erheblichen Verspätungen an ihrem Arbeitsplatz ein. Es war ihnen auf Grund von umgestürzten Bäumen nicht oder nicht rechtzeitig möglich, ihre Arbeitsplätze zu erreichen. Bei der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (BV). In § 13 der BV hieß es u.a. „Unberührt der Regelung des § 616 BGB, des MTV für das private Versicherungsgewerbe und der BV "Arbeitsordnung und Sozialleistungen“ werden die Zeiten folgender Arbeitsausfälle dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben: Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 … g) Naturkatastrophen (Nachweis nur bei lokalem Auftreten erforderlich)." Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Mitarbeitern die Arbeitsausfälle in Folge des Sturms vom 09.06.2014 im Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin meint, dass eine Zeitgutschrift gemäß § 13 g) BV nur zu erteilen sei, wenn wegen einer Naturkatastrophe in ihrem Betrieb nicht gearbeitet werden könne. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Er kann von der Arbeitgeberin die Durchführung der BV aus eigenem Recht verlangen. Diese begründet abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen eines Arbeitsausfalls bei Naturkatastrophen, der das Wegerisiko mit einschließt. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko auch bei Naturkatastrophen. Gelangt er deshalb nicht zur Arbeit, hat er keinen Vergütungsanspruch. § 13 g) BV enthielt indes eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung. Der verwandte Begriff des Arbeitsausfalls ist weit zu verstehen und umfasst das Wegerisiko, zumal dieses auch in anderen Buchstaben von § 13 BV angesprochen ist. Mit dem Zuspruch des Durchführungsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Arbeitnehmer der Versicherung gemäß der BV einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen des Sturms Ela haben können. Ob und inwieweit dies bei dem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich der Fall war, müssen diese jetzt individuell klären. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015 - 9 TaBV 86/14 Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - 8 BV 167/14 Quelle: nrw-justiz online Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V Sonderseminar Betriebsvereinbarungen Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Ablösung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang – Unionsrecht Eine arbeitsvertraglich vereinbarte unbedingte Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung bindet im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Betriebserwerber. Ihre Wirkung wird nicht durch den Abschluss von Haustarifverträgen, die nicht kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, beseitigt. Dem steht das Unionsrecht nicht entgegen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Der nichttarifgebundene Arbeitnehmer wurde von dem Rechtsvorgänger der Arbeitgeberin als Krankenpfleger eingestellt. In dem Arbeitsvertrag vom 05.08.2002 wurde auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis ging im Jahr 2006 vom Land Brandenburg auf die beklagte Arbeitgeberin über, einer privaten Krankenhausbetreiberin, die im Jahr 2013 mit der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di mehrere Haustarifverträge abschloss und sie auf das Arbeitsverhältnis anwendete. Die Arbeitgeberin weigerte sich, die für den öffentlichen Dienst vereinbarten Gehaltserhöhungen an den Kläger zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes weiterhin in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Das Arbeitsverhältnis sei nicht auf der Grundlage der Haustarifverträge durchzuführen, weil diese weder einzelvertraglich vereinbart worden seien noch kraft Tarifbindung gölten. Eine Ablösung der in Bezug genommenen Tarifverträge sei wegen der fehlenden Tarifbindung des Arbeitnehmers auch nicht infolge des Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB) erfolgt. Die zeitdynamische Weitergeltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes widerspreche nicht dem Unionsrecht und der Entscheidung des EuGH vom 08.07.2013 (- C426/11 - Alemo-Herron). Der von der Richtlinie 2001/23/EG geforderte Schutz der Erwerberinteressen und die in der Grundrechtecharta garantierte Unternehmerfreiheit geböten es nicht, eine Bindung des Betriebserwerbers an die arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifverträge auszuschließen, solange das nationale Recht eine Anpassung des Vertrages durch einvernehmliche Änderung oder Änderungskündigung ermögliche. Ein anderes Verständnis der genannten Entscheidung des EuGH sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2014 – 24 Sa 1126/14 Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 06/15 vom 18.03.2015 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V BÜ - Ihre Themen AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Inhalt Newsletter I. April 2015 Freizügigkeit und Stufenzuordnung bei Einstellung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht in § 16 Abs. 2 für die Entgeltstufen bei Einstellung eine unterschiedliche Behandlung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (beispielsweise dem Land Berlin) gegenüber solcher aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber vor. Das Arbeitsgericht hält diese Unterscheidung für nicht vereinbar mit der europarechtlich gewährleisteten Freizügigkeit. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013, C 514/12 sei eine unterschiedliche Anrechnung von Dienstzeiten aus vorherigen Arbeitsverhältnissen zur Ermittlung von Vergütungsstufen abhängig davon, ob diese bei einer Landeseinrichtung oder einem sonstigen Arbeitgeber erbracht wurden, eine unzulässige mittelbare Beeinträchtigung der durch Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 garantierten Freizügigkeit, weil sie sich auf grenzüberschreitend tätige Beschäftigte („Wander¬arbeitnehmer“) in höherem Maße nachteilig auswirke. Dasselbe gelte für die vorliegende tarifvertragliche Anrechnungsregel. Dass § 16 Abs. 2 TV-L nicht auf Dienstzeiten, sondern auf einschlägige Berufserfahrung abstellt, sei kein für die Frage der mittelbaren Beeinträchtigung der Freizügigkeit erheblicher Unterschied. Aufgrund der Unwirksamkeit der benachteiligenden Regelung seien Zeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber in gleichem Umfang anzurechnen. Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen 60 Ca 4638/14 Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 07/15 vom 18.03.2015 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Bundesrat billigt Quote für große Unternehmen und öffentliche Verwaltung Die Frauenquote ist beschlossen. Der Bundesrat billigte am 27. März 2015 das Gesetz, das die Quote zum 1. Januar 2016 in den Führungsetagen großer Unternehmen einführt. Es wird nun Bundespräsident Gauck zur Unterschrift vorgelegt. Die Quote findet im Wesentlichen in drei Bereichen Anwendung: Für die Aufsichtsräte von börsennotierten und voll mitbestimmungspflichtigen Unternehmen - dies betrifft etwas mehr als 100 Unternehmen in Deutschland - ist ab dem 1. Januar 2016 eine feste Quote in Höhe von 30 Prozent vorgesehen. Die ca. 3500 mittelgroßen Unternehmen, die mitbestimmungspflichtig oder börsennotiert sind, sollen sich selbst Zielvorgaben für den Anteil von Frauen in Vorstand, Aufsichtsrat und den obersten zwei Managementebenen setzen (sogenannte Flexiquote). Auch die gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes werden novelliert: Sie spiegeln die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft im Wesentlichen wider. Quelle: Bundesrat, Beschluss vom 27.03.2015 Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. April 2015 Renten steigen im Westen um 2,1 - im Osten um 2,5 Prozent Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 2,1 Prozent, in den neuen Ländern um 2,50 Prozent. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Ländern nun 92,6 Prozent seines Westwerts (bisher 92,2 Prozent). … Einzelheiten: Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,08 Prozent in den alten Ländern und 2,5 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit +0,01 Prozentpunkten nicht spürbar auf die Rentenanpassung aus. Außerdem wird durch den so genannten Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 2014 jedoch nicht verändert hat und die sogenannte "Riester-Treppe" bereits 2013 letztmals zur Anwendung kam, wirkt sich auch der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus. Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 28,61 Euro auf 29,21 Euro bzw. eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 26,39 Euro auf 27,05 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 2,1 Prozent in den alten Ländern und von 2,5 Prozent in den neuen Ländern. Quelle: BMAS, PM vom 20.03.2015 Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. 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