Newsletter I. April 2015

Newsletter I. April 2015
Liebe AUBler, liebe Abonnenten,
die Düsseldorfer unter Ihnen werden sich an Sturm „Ela“ erinnern, der im Juni 2014 über die
Region fegte. An diesem Tag kamen etliche Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens zu
spät oder gar nicht zu ihrem Arbeitsplatz. Zwar liegt das sogenannte „Wegerisiko“ grundsätzlich beim Arbeitnehmer, jedoch wurde den Mitarbeitern dank einer günstigeren Betriebsvereinbarung die versäumte Arbeitszeit dem Zeitkonto gutgeschrieben. Die Arbeitgeberin musste
allerdings erst durch einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss (LAG Düsseldorf, 9 TaBV
86/14) davon überzeugt werden. Bedauerlicherweise waren sie und der Betriebsrat nämlich
über die Auslegung der Betriebsvereinbarung entgegengesetzter Ansicht.
Erwähnenswert ist eine aktuelle Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts: verletzt ein Auszubildender einen Kollegen im Betrieb, haftet der Azubi ohne Rücksicht auf sein Alter nach den
gleichen Grundsätzen wie andere Arbeitnehmer. Im aktuellen Fall hatte ein Wurfgeschoss das
Auge des Kollegen schwer verletzt.
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Die Rechtsprechung im Überblick:
EuGH: Sozialleistungen für Unionsbürger unter engen Grenzen möglich
BAG: Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz
BAG: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit
BAG: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis
BAG: Kündigung nach In-vitro-Fertilisation
LAG: Betriebsvereinbarung gibt Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift wegen des Sturms Ela
LAG: Ablösung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang – Unionsrecht
ArbG: Freizügigkeit und Stufenzuordnung bei Einstellung nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder
Meldungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht
Bundesrat billigt Quote für große Unternehmen und öffentliche Verwaltung
Renten steigen im Westen um 2,1 - im Osten um 2,5 Prozent
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Sozialleistungen für Unionsbürger unter engen Grenzen möglich
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche in
einen Mitgliedstaat begeben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, vom Bezug bestimmter Sozialleistungen ausgeschlossen werden. Wenn jedoch die betreffende Person dort
bereits eine Beschäftigung ausgeübt hat, dürfen ihr derartige Leistungen nicht automatisch
ohne individuelle Prüfung verweigert werden.
Zum Sachverhalt
Der EuGH hat mit seinem Urt. v. 11.11.2014 – C-333/13 – Dano unlängst entschieden, dass
die Mitgliedstaaten Unionsbürger, die sich in ihr Hoheitsgebiet begeben, ohne dort Arbeit
finden zu wollen, von Sozialhilfeleistungen ausschließen dürfen. Dabei ging es um die deutschen Leistungen der Grundsicherung, die insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts
ihrer Empfänger dienen. Nunmehr muss der EuGH die Frage entscheiden, ob derartige Leistungen auch einem Unionsbürger verweigert werden dürfen, der auf Arbeitsuche ist, nachdem
er eine Zeit lang im Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet hat.
Begehren von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II durch Unionsbürger
Frau A sowie ihre drei Kinder S, Va und Vo sind schwedische Staatsangehörige. Die drei Kinder wurden 1994, 1998 und 1999 in Deutschland geboren. Nachdem sich die Familie im Ausland aufgehalten hatte, reiste sie im Juni 2010 erneut nach Deutschland ein. Zwischen diesem Zeitpunkt und Mai 2011, also in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr, waren Frau
A und ihre älteste Tochter S in kürzeren Beschäftigungen bzw. Arbeitsgelegenheiten tätig.
Seither gehen beide keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Für den Zeitraum v. 1.12.2011–
31.5.2012 wurden ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte (Arbeitslosengeld II) bewilligt, Va und Vo dagegen Sozialgeld für nicht
erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Anschließend stellte die zuständige deutsche Behörde,
das Jobcenter B, die Zahlung dieser Leistungen ein, weil es der Ansicht war, dass Frau A und
ihre älteste Tochter S als ausländische Arbeitsuchende und infolgedessen auch Va und Vo
vom Bezug der betreffenden Leistungen ausgeschlossen seien. Nach § 7 I 2 Nr. 2 SGB II können nämlich Ausländer (und ihre Familienangehörigen), deren Aufenthaltsrecht sich allein
aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, diese Leistungen nicht beanspruchen.
Vorlage des BSG
Das mit dem darüber geführten Rechtsstreit befasste BSG hat dem EuGH die Frage vorgelegt,
ob dieser Ausschluss mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
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Schlussanträge des Generalanwalts
In seinen Schlussanträgen geht Generalanwalt Wathelet davon aus, dass die in Rede stehenden Leistungen – ebenso wie in dem Fall Dano – (zumindest in erster Linie) die Existenzmittel gewährleisten sollen, die erforderlich sind, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, und nicht (oder erst in zweiter Linie) den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Folglich sind diese Leistungen im Sinne der „Unionsbürgerrichtlinie“ (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das
Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten) als Leistungen der Sozialhilfe einzustufen.
Die „Unionsbürgerrichtlinie“ bekräftigt das Verbot, einen Unionsbürger wegen seiner Staatsangehörigkeit zu diskriminieren, enthält aber bei Leistungen der Sozialhilfe eine Ausnahme
von diesem Grundsatz. Nach dieser Richtlinie ist ein Mitgliedstaat nämlich nicht verpflichtet,
während der ersten drei Monate des Aufenthalts sowie – bei Unionsbürgern, die zum Zweck
der Arbeitsuche in sein Hoheitsgebiet eingereist sind – gegebenenfalls auch während des
darüber hinausgehenden Zeitraums der Arbeitsuche einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
zu gewähren. Zudem geht Generalanwalt Wathelet davon aus, dass es sich auch um besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit handelt. Anderenfalls müsste nach Ansicht des Generalanwalts geprüft werden, ob
der streitige Leistungsausschluss mit den in den Unionsverträgen enthaltenen Bestimmungen
über die Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar ist. Im Rahmen einer solchen Prüfung hätten
die gleichen Überlegungen zu gelten.
…
Generalanwalt des EuGH, Schlussantr. v. 26.3.2015 – C-67/14
Quelle: EuGH , Pressemitteilung des EuGH Nr. 35 v. 26.3.2015
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Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem
Ausbildungsplatz
Ausbildende haben Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG auch dann eine angemessene Vergütung zu gewähren, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert
werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf die Funktion der Ausbildungsvergütung abzustellen. Sie soll dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern bei der Finanzierung des
Lebensunterhalts eine Hilfe sein, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und in gewissem Umfang eine Entlohnung darstellen.
Eine an einschlägigen Tarifverträgen ausgerichtete Ausbildungsvergütung ist stets angemessen. Allerdings sind bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen Besonderheiten zu berücksichtigen. Hätte ohne die Förderung der Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung gestanden und
verwertet der Ausbilder die Leistungen des Auszubildenden nicht selbst, kommt die Ausbildung ausschließlich dem Auszubildenden zugute, sodass der Gesichtspunkt einer Entlohnung
an Bedeutung verliert.
Der Beklagte organisiert als überörtlicher Ausbildungsverbund Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze in Ostthüringen. Die Ausbildung erfolgt bei Praxispartnern in der Privatwirtschaft. Die zur Verkäuferin im Einzelhandel ausgebildete Klägerin erhielt nach Maßgabe der Förderrichtlinien im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung
von 210,00 Euro und im zweiten Ausbildungsjahr von 217,00 Euro. Dies entsprach etwa einem Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung.
Die Klägerin hielt diese Ausbildungsvergütungen für nicht angemessen und verlangte die
Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung. Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise
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stattgegeben und der Klägerin Ausbildungsvergütung in Höhe von zwei Dritteln des einschlägigen BAföG-Satzes zugesprochen.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen
Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den ihm zustehenden Spielraum bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht überschritten. Der BAföG-Satz kann für die
Ermittlung der Lebenshaltungskosten eines Auszubildenden ein Anhaltspunkt sein. Seine beschränkten finanziellen Mittel entbinden den Beklagten nicht von der Verpflichtung zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung
hat sich nicht am Budget zu orientieren, sondern ist bereits bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil vom 6. Juni 2013 - 6 Sa 163/12 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 13/15
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Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei
langjähriger Alkoholabhängigkeit
Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG*, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem
eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch
im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der alkoholabhängige Herr L., der Mitglied
der klagenden Krankenkasse ist, war seit dem Jahr 2007 bis zum 30. Dezember 2011 Arbeitnehmer der beklagten Arbeitgeberin. Herr L. wurde am 23. November 2011 mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert und war in der Folge für über zehn
Monate arbeitsunfähig erkrankt. Zuvor hatte er zwei stationäre Entzugstherapien durchgeführt. Es kam jedoch immer wieder zu Rückfällen. Die Klägerin leistete an Herrn L. für die
Zeit vom 29. November bis zum 30. Dezember 2011 Krankengeld iHv. 1.303,36 Euro. Die Klägerin macht in dieser Höhe Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus übergegangenem Recht (§
115 SGB X) gegenüber der Beklagen geltend. Sie meint, ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte habe bestanden, da es an einem Verschulden des Herrn L. für seinen Alkoholkonsum am 23. November 2011 fehle. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verschulden sei
bei einem Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und diesbezüglich erfolgter Aufklärung zu bejahen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner
Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die
unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem
Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis
50 % je nach Studie und Art der Behandlung kann nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell
ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende Verschulden bestreiten. Das Arbeitsgericht hat dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu
der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft iSd. § 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, weil ein Ursachenbündel hierfür
vorliegt, geht dies zulasten des Arbeitgebers. Das im konkreten Fall eingeholte sozialmedizinische Gutachten hat ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die langjährige
und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus folgenden "Suchtdruck" ausgeschlossen.
*§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG lautet: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er
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Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. März 2015 - 10 AZR 99/14 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 16. Januar 2014 - 13 Sa 516/13 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 14/15
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Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis
Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen
Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.
Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen
Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der
damals 19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17jährige Kläger, ein weiterer
Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik
behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen
und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer
Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente iHv. 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen,
der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt.
Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro
verurteilt.
Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des
Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Die vom
Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 20. August 2013 - 13 Sa 269/13 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 16/15
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Kündigung nach In-vitro-Fertilisation
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier
Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog.
Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation). Dies hat der
Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und - wie schon die Vorinstanzen - der
Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben.
Die Klägerin war als eine von zwei Angestellten seit Februar 2012 in der Versicherungsvertretung des Beklagten beschäftigt. Ermahnungen oder Abmahnungen etwa wegen schlechter
Leistungen erhielt sie nicht. Am 14. oder 15. Januar 2013 teilte sie dem Beklagten mit, dass
sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe. Der Embryonentransfer erfolgte am 24. Januar
2013. Am 31. Januar 2013 sprach der Beklagte - ohne behördliche Zustimmung - eine ordentliche Kündigung aus. In der Folge besetzte er die Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin. Am 7. Februar 2013 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Hierüber
informierte sie den Beklagten am 13. Februar 2013.
Die Kündigung ist unwirksam. Die Klägerin genoss bei ihrem Zugang wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Die
Kündigung verstößt zudem gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG iVm. §§ 1,
3 AGG. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C-506/06) entschieden, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen,
wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe. Im Streitfall durfte das Landesarbeitsgericht nach den gesamten Umständen davon ausgehen, dass die Kündigung wegen der (beabsichtigten) Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wurde.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. März 2014 - 3 Sa 502/13 Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 17/15
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Betriebsvereinbarung gibt Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift
wegen des Sturms Ela
Am 09.06.2014 kam es u.a. im Bereich Düsseldorf zu einem Unwetter mit orkanartigen Böen,
welches im Stadtgebiet dazu führte, dass zahlreiche Bäume auf die Straßen stürzten. Einige
Mitarbeiter der beteiligten Arbeitgeberin, ein Versicherungsunternehmen, trafen an diesem
Tag zum Teil gar nicht, zum Teil mit erheblichen Verspätungen an ihrem Arbeitsplatz ein. Es
war ihnen auf Grund von umgestürzten Bäumen nicht oder nicht rechtzeitig möglich, ihre
Arbeitsplätze zu erreichen. Bei der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (BV). In § 13 der BV hieß es u.a.
„Unberührt der Regelung des § 616 BGB, des MTV für das private Versicherungsgewerbe und
der BV "Arbeitsordnung und Sozialleistungen“ werden die Zeiten folgender Arbeitsausfälle
dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben:
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…
g) Naturkatastrophen (Nachweis nur bei lokalem Auftreten erforderlich)."
Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Mitarbeitern die Arbeitsausfälle in Folge des Sturms vom 09.06.2014 im Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin meint, dass eine Zeitgutschrift gemäß § 13 g) BV nur zu erteilen sei, wenn wegen einer Naturkatastrophe in ihrem Betrieb nicht gearbeitet werden könne.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Er kann von der Arbeitgeberin die Durchführung der BV aus eigenem Recht verlangen. Diese begründet abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen eines Arbeitsausfalls bei Naturkatastrophen, der das Wegerisiko mit einschließt. Grundsätzlich trägt
der Arbeitnehmer das Wegerisiko auch bei Naturkatastrophen. Gelangt er deshalb nicht zur
Arbeit, hat er keinen Vergütungsanspruch. § 13 g) BV enthielt indes eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung. Der verwandte Begriff des Arbeitsausfalls ist weit zu verstehen und
umfasst das Wegerisiko, zumal dieses auch in anderen Buchstaben von § 13 BV angesprochen
ist. Mit dem Zuspruch des Durchführungsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht erkannt,
dass die Arbeitnehmer der Versicherung gemäß der BV einen Anspruch auf Zeitgutschrift wegen des Sturms Ela haben können. Ob und inwieweit dies bei dem einzelnen Arbeitnehmer
tatsächlich der Fall war, müssen diese jetzt individuell klären.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015 - 9 TaBV 86/14
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - 8 BV 167/14
Quelle: nrw-justiz online
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Ablösung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel
nach Betriebsübergang – Unionsrecht
Eine arbeitsvertraglich vereinbarte unbedingte Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung bindet im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613 a Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) den Betriebserwerber. Ihre Wirkung wird nicht durch den Abschluss von
Haustarifverträgen, die nicht kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung finden, beseitigt. Dem steht das Unionsrecht nicht entgegen.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Der nichttarifgebundene Arbeitnehmer wurde von dem Rechtsvorgänger der Arbeitgeberin als
Krankenpfleger eingestellt. In dem Arbeitsvertrag vom 05.08.2002 wurde auf den BAT-O und
die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden
Fassung Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis ging im Jahr 2006 vom Land Brandenburg
auf die beklagte Arbeitgeberin über, einer privaten Krankenhausbetreiberin, die im Jahr 2013
mit der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di mehrere Haustarifverträge abschloss und sie auf
das Arbeitsverhältnis anwendete. Die Arbeitgeberin weigerte sich, die für den öffentlichen
Dienst vereinbarten Gehaltserhöhungen an den Kläger zu zahlen.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes weiterhin in der jeweils gültigen Fassung Anwendung
finden. Das Arbeitsverhältnis sei nicht auf der Grundlage der Haustarifverträge durchzuführen, weil diese weder einzelvertraglich vereinbart worden seien noch kraft Tarifbindung gölten. Eine Ablösung der in Bezug genommenen Tarifverträge sei wegen der fehlenden Tarifbindung des Arbeitnehmers auch nicht infolge des Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 1 Satz
2 BGB) erfolgt. Die zeitdynamische Weitergeltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes
widerspreche nicht dem Unionsrecht und der Entscheidung des EuGH vom 08.07.2013 (- C426/11 - Alemo-Herron). Der von der Richtlinie 2001/23/EG geforderte Schutz der Erwerberinteressen und die in der Grundrechtecharta garantierte Unternehmerfreiheit geböten es
nicht, eine Bindung des Betriebserwerbers an die arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifverträge auszuschließen, solange das nationale Recht eine Anpassung des Vertrages durch einvernehmliche Änderung oder Änderungskündigung ermögliche. Ein anderes Verständnis der genannten Entscheidung des EuGH sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2014 – 24 Sa 1126/14
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 06/15 vom 18.03.2015
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Freizügigkeit und Stufenzuordnung bei Einstellung nach dem
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht in § 16 Abs. 2 für die
Entgeltstufen bei Einstellung eine unterschiedliche Behandlung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (beispielsweise
dem Land Berlin) gegenüber solcher aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber vor.
Das Arbeitsgericht hält diese Unterscheidung für nicht vereinbar mit der europarechtlich gewährleisteten Freizügigkeit.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013, C 514/12 sei
eine unterschiedliche Anrechnung von Dienstzeiten aus vorherigen Arbeitsverhältnissen zur
Ermittlung von Vergütungsstufen abhängig davon, ob diese bei einer Landeseinrichtung oder
einem sonstigen Arbeitgeber erbracht wurden, eine unzulässige mittelbare Beeinträchtigung
der durch Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 garantierten
Freizügigkeit, weil sie sich auf grenzüberschreitend tätige Beschäftigte („Wander¬arbeitnehmer“) in höherem Maße nachteilig auswirke. Dasselbe gelte für die vorliegende
tarifvertragliche Anrechnungsregel. Dass § 16 Abs. 2 TV-L nicht auf Dienstzeiten, sondern auf
einschlägige Berufserfahrung abstellt, sei kein für die Frage der mittelbaren Beeinträchtigung
der Freizügigkeit erheblicher Unterschied. Aufgrund der Unwirksamkeit der benachteiligenden
Regelung seien Zeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber
in gleichem Umfang anzurechnen.
Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen 60 Ca 4638/14
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 07/15 vom 18.03.2015
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und öffentliche Verwaltung
Die Frauenquote ist beschlossen. Der Bundesrat billigte am 27. März 2015 das Gesetz, das die
Quote zum 1. Januar 2016 in den Führungsetagen großer Unternehmen einführt. Es wird nun
Bundespräsident Gauck zur Unterschrift vorgelegt.
Die Quote findet im Wesentlichen in drei Bereichen Anwendung: Für die Aufsichtsräte von
börsennotierten und voll mitbestimmungspflichtigen Unternehmen - dies betrifft etwas mehr
als 100 Unternehmen in Deutschland - ist ab dem 1. Januar 2016 eine feste Quote in Höhe
von 30 Prozent vorgesehen. Die ca. 3500 mittelgroßen Unternehmen, die mitbestimmungspflichtig oder börsennotiert sind, sollen sich selbst Zielvorgaben für den Anteil von Frauen in
Vorstand, Aufsichtsrat und den obersten zwei Managementebenen setzen (sogenannte Flexiquote).
Auch die gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes werden novelliert:
Sie spiegeln die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der
Privatwirtschaft im Wesentlichen wider.
Quelle: Bundesrat, Beschluss vom 27.03.2015
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Newsletter I. April 2015
Renten steigen im Westen um 2,1 - im Osten um 2,5 Prozent
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 fest: In Westdeutschland
steigt die Rente um 2,1 Prozent, in den neuen Ländern um 2,50 Prozent. Damit beträgt der
aktuelle Rentenwert in den neuen Ländern nun 92,6 Prozent seines Westwerts (bisher 92,2
Prozent).
…
Einzelheiten:
Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,08 Prozent in den alten Ländern und 2,5 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung
nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") außer Acht bleibt.
Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.
Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung
der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit +0,01 Prozentpunkten nicht spürbar auf die Rentenanpassung aus. Außerdem wird durch den so genannten Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 2014 jedoch
nicht verändert hat und die sogenannte "Riester-Treppe" bereits 2013 letztmals zur Anwendung kam, wirkt sich auch der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr nicht auf
die Rentenanpassung aus.
Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts
von gegenwärtig 28,61 Euro auf 29,21 Euro bzw. eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts
(Ost) von gegenwärtig 26,39 Euro auf 27,05 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von
2,1 Prozent in den alten Ländern und von 2,5 Prozent in den neuen Ländern.
Quelle: BMAS, PM vom 20.03.2015
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