Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu Das Amtsblatt im Internet: www.oberallgaeu.org Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 31. März 2015/Seite 21 Amtsblatt Nr. 14 Öffnungszeiten des Landratsamtes Oberallgäu: Montag: 8.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr Dienstag: 8.00–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag: 8.00–12.00 und 13.30–16.00 Uhr Freitag: 8.00–12.30 Uhr Erweiterte Öffnungszeiten des Bürgerservicebereiches (Telefon 08321/612-900) im Landratsamt: Montag 7.30–17.00 Uhr Dienstag 7.30–14.30 Uhr Mittwoch und Donnerstag 7.30–16.00 Uhr Freitag 7.30–12.30 Uhr Nutzen Sie die Möglichkeit, auch außerhalb dieser Zeiten Termine zu vereinbaren. Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie im Internet unter www.oberallgaeu.org/stellenangebote oder Tel. (08321) 612-211 Ärztlicher Notfalldienst Notarzt, Rettungsdienst und Krankentransport sind bayernweit unter der Telefonnummer 112, auch aus Mobilfunknetzen zu erreichen. Am 3., 4., 5. und 6. April 2015 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notfalldienstarzt, Augenarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt und Frauenarzt) für das gesamte Oberallgäu, Kempten und den Altlandkreis Kempten unter der neuen Nummer 116117 zu erreichen. Parallel dazu gilt aber weiterhin die alte bayerische Telefonnummer 01805/191212. Zahnärztlicher Notfalldienst im Altlandkreis Sonthofen Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den 3. und 4. April 2015 unter Telefon 08321/ 84648. Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den 5. und 6. April 2015 unter Telefon 08322/ 7600. Notfallsprechstunden von 10.00 bis 12.00 und von 18.00 bis 19.00 Uhr. Der Notfallzahnarzt für den Bereich Kempten ist in der Kemptener Ausgabe dieser Zeitung unter der Rubrik „was, wo, wer, wann“ aufgeführt. Sonntags- und Nachtdienst der Apotheken Bad Hindelang: am 4. April 2015: Falken-Apotheke, Färbergasse 2, Telefon 08324/323 (18.00 bis 19.00 Uhr) und am 5. April 2015: Drei-Kugel-Apotheke, Marktstraße 13, Telefon 08324/328 Sonthofen, Immenstadt, Blaichach, Burgberg: am 3. April 2015: Bahnhof-Apotheke, Sonthofen, Bahnhofstr. 20, Telefon 08321/2843 und Apotheke im Gesundheitszentrum, Immenstadt, Im Stillen 4 ½, Telefon 08323/8847 (10.00 bis 12.00 Uhr) am 4. April 2015: Stern-Apotheke, Sonthofen, Bahnhofstraße 11, Telefon 08321/4400 am 5. April 2015: Apotheke im Gesundheitszentrum, Immenstadt, Im Stillen 4 ½, Telefon 08323/8847 und Apotheke Scharpf, Sonthofen, Berghofer Straße 26, Telefon 08321/66640 (10.00 bis 12.00 Uhr) am 6. April 2015: Engel-Apotheke, Sonthofen, Grüntenstraße 11a, Telefon 08321/4743 und Stadt-Apotheke, Immenstadt, Kirchplatz 3, Telefon 08323/8524 (11.00 bis 12.00 Uhr) Oberstdorf, Fischen: am 3. April 2015: Engel-Apotheke, Oberstdorf, Nebelhornstr. 1, Telefon 08322/2121 (10.00 bis 12.00 Uhr und 17.00 bis 19.00 Uhr) am 4. April 2015: Apotheke am Bahnhof, Oberstdorf, Bahnhofplatz 1, Telefon 08322/2383 (17.00 bis 19.00 Uhr) am 5. April 2015: Hubertus-Apotheke, Oberstdorf, Weststraße 11, Telefon 08322/4644 am 6. April 2015: Hubertus-Apotheke, Oberstdorf, Weststraße 11, Telefon 08322/4644 (10.00 bis 12.00 Uhr und 17.00 bis 19.00 Uhr) in den Einnahmen und Ausgaben mit 792.700,00 EURO und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.023.200,00 EURO ab. §2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 EURO festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 Der durch sonstige Einnahmen des Schulverbandes nicht gedeckte Bedarf wurde auf die Mitgliedsgemeinden wie folgt umgelegt: a) ungedeckter Bedarf im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll): 207.250,00 EURO b) ungedeckter Bedarf im Vermögenshaushalt (Umlagesoll): 75.850,00 EURO c) Zahl der Verbandsschüler am 01.10.2014 (Bemessungsgrundlage): 113 Schüler d) Umlagebeitrag je Verbandsschüler (Umlagesatz): 2.505,48 EURO §5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. §6 Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2015 in Kraft. Blaichach, den 19.03.2015 Schulverband Blaichach-Burgberg Christof Endreß, Schulverbandsvorsitzender Z2 – 75 Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 25.03.2015 Auf Grund der Art. 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Burgberg i. Allgäu folgende Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages §1 Beitragspflicht Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden. Oberstaufen: am 3. April 2015: Post-Apotheke, Weiler, Bahnhofstr. 8, Telefon 08387/8383 am 4. April 2015: Stadt-Apotheke, Lindenberg, Bismarckstraße 6, Telefon 08381/1452 am 5. April 2015: Propstei-Apotheke, Hugo-von-KönigseggStraße 1, Telefon 08386/2730 am 6. April 2015: Raphael-Apotheke, Lindenberg, Hauptstraße 41, Telefon 08381/92200 §2 Kurgebiet (1) Kurgebiet ist das Gemeindegebiet mit Ausnahme des Gemeindeteiles Häuser. Altusried, Betzigau, Buchenberg, Dietmannsried, Durach, Lauben, Sulzberg, Waltenhofen, Wiggensbach: am 3. April 2015: Rathaus-Apotheke, Dietmannsried, Rathausplatz 1, Telefon 08374/6100 (18.00 bis 20.00 Uhr) am 4. April 2015: Linden-Apotheke, Wiggensbach, Illerstraße 1, Telefon 08370/1525 (18.00 bis 20.00 Uhr) am 5. April 2015: Martinus-Apotheke, Waltenhofen, Rathausstraße 2, Telefon 08303/424 (18.00 bis 20.00 Uhr) am 6. April 2015: Christophorus-Apotheke, Durach, Bgm.Batzer-Straße 1, Telefon 0831/564657 (18.00 bis 20.00 Uhr) §3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages (1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages. Diensthabende Apotheken in Kempten: am 3. April 2015: St. Anna-Apotheke, Lenzfrieder Straße 56, Telefon 0831/574755 am 4. April 2015: Bahnhof-Apotheke am Klinikum, Robert-Weixler-Straße 48 b, Telefon 0831/5226666 am 5. April 2015: Alpin-Apotheke am Klinikum, Pettenkofer Straße 1 a, Telefon 0831/9607780 am 6. April 2015: Apotheke am Lyzeum, Auf’m Plätzle 1, Telefon 0831/202892 Es wird gebeten, den Sonntagsdienst nur in dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen! BImSchG; UVPG; Antrag auf zusätzlichen Einbau einer Gasturbine mit ca. 1,7 MW el. in die Energiezentrale der Käserei Champignon, Fl.Nr. 464/4, Gemarkung Lauben, Gemeinde Lauben Bekanntmachung gemäß § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG, Lauben beantragte beim Landratsamt Oberallgäu die Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Energiezentrale des Werkes Heising, Kemptener Straße 17 – 24, 87493 Lauben, Fl.Nr. 464/4, Gemarkung Lauben durch den Zubau einer Vorschaltgasturbine mit einer Leistung von ca. 1,7 MW el.. Die Energiezentrale dient der Energieversorgung des Werkes Heising. Das Landratsamt Oberallgäu führt ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gem. § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG - durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – ergab, daß die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Gez.: Ruch, RA Az. 22 - 171/4-151/1 Ru 22 – 74 Bekanntmachung des Schulverbandes Blaichach-Burgberg Haushaltssatzung des Schulverbandes Blaichach-Burgberg für das Haushaltsjahr 2015 Auf Grund von Art. 9 Abs. 7 und Abs. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit den Art. 26 und 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und den Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erläßt der Schulverband Blaichach-Burgberg folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt (2) Die genaue Abgrenzung des Kurbeitrages ist aus einer Karte (Maßstab 1:25.000) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann. §4 Höhe des Kurbeitrages (1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet. (2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag 1. für Personen ab dem 17. Lebensjahr: 1,50 € 2. für Personen vom 7. bis 16. Lebensjahr: 0,75 € MONTAG BIS FREITAG von 7.30 bis 18 Uhr! §8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.1993 außer Kraft. Burgberg i. Allgäu, den 25.03.2015 GEMEINDE BURGBERG i. ALLGÄU Gez.: Fischer, 1. Bürgermeister Z2 – 78 (3) Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. (4) Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit bzw. ermäßigt: 1. Personen, die eine Behinderung von 100 v.H. nachweisen können, sowie die Begleitpersonen von Behinderten, wenn nach dem Behindertenausweis für den Behinderten eine Begleitperson erforderlich ist, sind vom Kurbeitrag befreit. 2. Personen, die eine Behinderung von 80 – 95 v.H. nachweisen können, erhalten eine Ermäßigung des Kurbeitragssatzes um 50 v.H. Die Befreiung bzw. Ermäßigung ist innerhalb der in § 6 Abs. 1 genannten Frist nach der Ankunft zu beantragen. Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu Verordnung des Landratsamtes Oberallgäu über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarif-Verordnung) innerhalb des Landkreises Oberallgäu und der Stadt Kempten Auf Grund § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) und Art. 2 Ziff. 7 des Gesetzes vom 07. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) i.V.m. § 31 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVBl. 1998 S. 1025), zuletzt geändert am 21.09.2005 (GVBl. 2005 S. 482) erlässt das Landratsamt Oberallgäu folgende Verordnung: §5 Erklärung des Kurbeitragspflichtigen (1) Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblattes die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Fahrten mit Taxen innerhalb des Landkreises Oberallgäu und der Stadt Kempten. (2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die nach § 6 Abs. 1 oder 3 gemeldet werden oder mit denen eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 getroffen worden ist. (2) Bei Fahrten über den Geltungsbereich des Absatzes 1 hinaus, können die Beförderungsentgelte mit dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt frei vereinbart werden. §6 Einhebung und Haftung (1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen und ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages. §2 Begriffserklärung (1) Leerfahrt ist die vom Fahrgast bestellte Anfahrt eines Taxis, Anfahrtsstrecke ist dabei die Strecke der tatsächlichen Anfahrt, höchstens jedoch die Strecke vom Taxiplatz zum Abholort. (2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Betrag erst am Monatsende abgeführt wird. (3) Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist anstelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrages verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages. Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig. §7 Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer (1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen für die Fälligkeit des Beitrages getroffen werden. Die Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie im Sinne des § 4 Abs. 3 zulässig. (3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten. (2) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Taxitarif-Verordnung (2) Abholfahrt ist die nach einer Leerfahrt durchgeführte Fahrt eines Taxis vom Abholort zum Taxiplatz oder zu einer Stelle, die zwischen dem Abholort und dem Taxiplatz liegt. (3) Abholort ist die Stelle, an der Fahrgäste einsteigen. (4) Rundfahrt ist die Fahrt eines Taxis mit Fahrgästen vom Taxiplatz zu mindestens einem Fahrziel und dann zurück zum Taxiplatz oder zu einer Stelle innerhalb eines Umkreises von 200m (Luftlinie) um den Mittelpunkt des Taxiplatzes. (5) Zielfahrt ist jede andere Fahrt eines Taxis mit Fahrgästen. (6) Großraumtaxen sind Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können. (7) Wartezeit ist die Zeit, während der ein Taxi auf einer Leer-, Abhol-, Rund- oder Zielfahrt auf Veranlassung eines Fahrgastes oder aus verkehrlichen Gründen zum Stehen kommt. (8) Tarif I umfasst Leer-, Abholund Rundfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl. Tarif II umfasst Zielfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl. %HNDQQWPDFKXQJ GHU Bekanntmachung*HPHLQGH 2IWHUVFKZDQJ I. Stock, Amtsblatt Nr. 14 Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen §3 Festsetzung der Beförderungsentgelte Als Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxis, deren Unternehmer ihren Betriebssitz in dem unter § 1 genannten Gebiet haben, werden die in §§ 4 bis 7 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen festgesetzt. Sie werden von dem in jedem Taxi angebrachten, bei Fahrten einzuschaltenden Fahrpreisanzeiger angegeben, soweit sich nicht aus dieser Verordnung etwas anderes ergibt. Die Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) der in Satz 1 genannten Unternehmer besteht gem. § 47 Abs. 4 PBefG nur für Fahrten innerhalb des in § 1 bestimmten Geltungsbereiches (Pflichtfahrgebiet). §4 Tarife (1) Für die Benutzung von Taxis werden, soweit sich nicht aus den §§ 5 und 6 dieser Verordnung etwas anderes ergibt, Gebühren nach folgenden Tarifen berechnet (Meterangaben wurden auf volle 1/10 gerundet; der Kilometerpreis und der Zeitpreis werden in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet): Tarif I Bei Leer-, Abhol- und Rundfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl a) Mindestgebühr einschließlich Beförderungsentgelt für die erste Wegstrecke bis zu 210,53m 4,00 € b) Der Kilometerpreis beträgt die entspricht 210,53 m je 0,95 € 0,20 € c) Für die Benutzung eines Großraumtaxis beträgt der Kilometerpreis 1,40 € dies entspricht 142,86 m je 0,20 € Tarif II Bei Zielfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl a) Mindestgebühr einschließlich Beförderungsentgelt für die erste Wegstrecke bis zu 105,26 4,00 € b) Der Kilometerpreis beträgt dies entspricht 105,26 je 1,90 € 0,20 € c) Für die Benutzung eines Großraumtaxis beträgt der Kilometerpreis 2,80 €, dies entspricht 71,43m je 0,20 € (2) Der Zeitpreis wird während der Ausführung des Fahrauftrages sowie bei kunden- und verkehrsbedingtem Unterschreiten der Umschaltgeschwindigkeit fällig. Er beträgt 27,00 € pro Stunde, dies entspricht 26,6 s je 0,20 €. (3) Die Beförderungsentgelte nach den Tarifen I und II werden für die Strecke vom Beginn der Fahrt bis zu der Stelle berechnet, an der der letzte Fahrgast aussteigt. Wenn bei einer Fahrt ein neuer Tarif maßgeblich wird, so ist von da an nur das „Beförderungsentgelt für jede weitere angefangene Wegstrecke“ im Sinne des Abs. 1 nach dem neuen Tarif zu berechnen. (4) Die Fahrt mit einem Großraumtaxi darf nur dann zu dem erhöhtem Tarif nach Abs. 1 Tarif I o. II Buchstabe c) erfolgen, wenn die Anzahl der Fahrgäste 4 Personen übersteigt oder der Fahrgast ausdrücklich ein Großraumtaxi bestellt. Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf den höheren Tarif hinzuweisen. (5) Wer ein Taxi zu einer Abholfahrt bestellt, dann aber nicht benützt, hat die Gebühren nach Tarif I (§ 4 Abs. 1) in doppelter Höhe abzüglich einer Grundgebühr von 4,00 € zu bezahlen. §5 Zuschläge (1) Üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck wird unentgeltlich befördert. Für üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck, sowie für sperriges Gepäck (Schlitten, Skier, usw.) beträgt das Entgelt je Stück und Einheit 0,50 €. (2) Die Höhe aller Zuschläge darf einen Betrag von 10,00 € nicht übersteigen. §6 Störung des Fahrpreisanzeigers (1) Die Unternehmer und ihre Taxifahrer sind für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrpreisanzeigers verantwortlich. Sie haben jede Störung und ihre Behebung jeweils unverzüglich dem Landratsamt Oberallgäu zu melden. während der Dienststunden, zur öffentlichen der (3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird eine Wartezeit Einsicht aufliegen und Gemeinde Ofterschwang bis zu 5 Minuten nicht berechnet; übersteigt die Wartezeit 2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, 5 Minuten, so darf für jede Minute ein Entgelt von 0,45 €9ROO]XJ GHU :DVVHUJHVHW]H bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftVollzug der Wassergesetze; berechnet werden. lich oder zur Niederschrift bei der VerwaltungsgemeinÖffentliche Abwasserbeseitigung, Antrag auf Neuerteilung gIIHQWOLFKH $EZDVVHUEHVHLWLJXQJ $QWUDJ DXI 1HXHUWHLOXQJ schaft GHU ZDVVHUUHFKWOLFKHQ GDV Hörnergruppe oder beim(UODXEQLV Landratsamt IU Oberallgäu der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Misch§7 Einwendungen gegen den Plan erheben kann, (LQOHLWHQ YRQin0LVFKZDVVHU LQLußbach/Dorfbach, GLH ,OOHU XQG LQGemeinde GHQ /XEDFK'RUIEDFK *HPHLQGH 2IWHUVFKZDQJ wasser die Iller und in den Allgemeine Vorschriften 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin Ofterschwang (1) Der Taxifahrer hat jeweils den kürzersten Weg zum Fahrauch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete ziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unbeI. Der Abwasserverband Obere Iller (AOI) beantragte die Neubestimmt. , 'HU $EZDVVHUYHUEDQG 2EHUH ,OOHU $2, EHDQWUDJWHrücksichtigt GLH 1HXHUWHLOXQJ GHU ZDVVHUUHFKWOLFKHQ bleiben können, erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vonLP dem (UODXEQLV IU GDV (LQOHLWHQEntlastungsbauwerken YRQ 0LVFKZDVVHU DXV4a)EHVWHKHQGHQ (QWODVWXQJVEDXZHUNHQ von Mischwasser aus bestehenden (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten BeförderungsentErörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung im Abwasserkanalnetz des GHV AOI in verschiedene Oberflägelte dürfen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 39 Abs. 3 PBefG nicht $EZDVVHUNDQDOQHW] $2, LQ YHUVFKLHGHQH 2EHUIOlFKHQJHZlVVHU ,P *HELHW GHU *H benachrichtigt werden können, chengewässer. Im Gebiet der Gemeinde Ofterschwang wurüber- oder unterschritten werden. Sie sind allen Fahrgäb) die ZustellungQHX der Entscheidung PHLQGH 2IWHUVFKZDQJ ZXUGHQ ]ZHL EHVWHKHQGH (LQOHLWXQJHQ EHDQWUDJWüber die Einwendungen den zwei bestehende Einleitungen neu beantragt: sten gleichmäßig zu berechnen. durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, (3) Der Taxifahrer hat seinen Fahrgästen auf Verlangen jeweils eine Quittung über die bezahlten Beförderungsent1DPH GHV (QWODV *HZlVVHU LQ GDV HLQJH /DJH GHU (LQOHL EHDQWUDJWH PD[ gelte auszuhändigen. WXQJVEDXZHUNHV Diese Quittung muss enthalten: OHLWHW ZLUG WXQJVVWHOOH LQ GDV (LQOHLWXQJVPHQJH a) eine aufgeschlüsselte Zusammenstellung der berechneten Beförderungsentgelte; b) das amtliche Kennzeichen des Taxis; c) die Orte, an denen der Fahrpreisanzeiger bei der Fahrt einund ausgeschaltet worden ist. *HZlVVHU §8 Zuwiderhandlungen Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 sowie Abs. 2 PBefG kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden, wer als Taxiunternehmer oder –fahrer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen der Vorschrift des § 3 bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet, 2. entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 die dort festgesetzten Tarife nicht einhält, 3. entgegen den Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die,, dort vorgesehenen Zuschläge für Wartezeiten sowie für die Beförderung von Gepäck nicht erhebt, 4. entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Störungen des Fahrpreisanzeigers und deren Behebung nicht unverzüglich dem Landratsamt Oberallgäu meldet bzw. bei Störungen das Beförderungsentgelt nicht nach § 6 Abs. 2 und 3 berechnet, )OXU LP (QWODVWXQJVIDOO QXPPHU *HPDU /LWHU 6HNXQGH NXQJ (4) Der Taxifahrer hat nach § 51 Abs. 1 PBefG eine Ausfertigung dieser Verordnung auf jeder Fahrt mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. 2IWHU 5h% 7LHIHQEHUJ ,OOHU VFKZDQJ 2IWHU 5h% 2IWHUVFKZDQJ /XEDFK'RUIEDFK VFKZDQJ 5HJHQEHUODXIEHFNHQ II. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, 'DV dass9RUKDEHQ ZLUG EHNDQQWJHPDFKW PLW GHP wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen +LQZHLV GDVV sind. vorzunehmen 1. die Pläne für die Mischwassereinleitung in die Gewässer vom 08. April 2015 bis einschließlich zum 11. Mai 2015 bei Gemeinde Ofterschwang, den 26.03.2015 Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, Gez.: Alois Ried, 1. Bürgermeister – 76 der GLH 3OlQH IU GLH 0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJ LQ GLH *HZlVVHU YRP $SULO ELV Z2 HLQ 87538 Fischen, Zimmer-Nr. 20 und in der GemeindeverwaltungVFKOLHOLFK Ofterschwang, ]XP Kirchgasse 87527 Ofterschwang, 1,0DL EHL GHU 9HUZDOWXQJVJHPHLQVFKDIW +|UQHUJUXSSH :HL OHU )LVFKHQ =LPPHU1U XQG LQ GHU *HPHLQGHYHUZDOWXQJ 2IWHU VFKZDQJ .LUFKJDVVH 2IWHUVFKZDQJ , 6WRFN ZlKUHQG GHU 'LHQVWVWXQGHQ %HNDQQWPDFKXQJ ]XU |IIHQWOLFKHQ (LQVLFKW DXIOLHJHQ XQG MHGHU GHVVHQ %HODQJH GXUFK GDVGHU 9RUKDEHQ EHUKUW ZHUGHQ ELV ]ZHL :RFKHQ QDFK $EODXI GHU $XVOHJXQJVIULVW VFKULIWOLFK RGHUL ]XU 1LHGHUVFKULIW EHL GHU 9HUZDOWXQJVJH *HPHLQGH )LVFKHQ $OOJlX PHLQVFKDIW +|UQHUJUXSSH RGHU EHLP /DQGUDWVDPW 2EHUDOOJlX (LQZHQGXQJHQ JHJHQ GHQ 3ODQ HUKHEHQ NDQQ §9 9ROO]XJ GHU :DVVHUJHVHW]H Bekanntmachung Inkrafttreten 87538 Fischen, Zimmer-Nr. während Dienststunden, EHL $XVEOHLEHQ DXFK20RKQH LKQderYHUKDQGHOW der HLQHV %HWHLOLJWHQ LQ GHP (U|UWHUXQJVWHUPLQ Diese Verordnung tritt am 01.04.2015 in Kraft. GleichzeitiggIIHQWOLFKH $EZDVVHUEHVHLWLJXQJ $QWUDJ DXI 1HXHUWHLOXQJ zur GHUöffentlichen ZDVVHUUHFKWOLFKHQ (UODXEQLV IU GDV Einsicht aufliegen und Gemeinde Fischen Allgäu tritt die Taxitarifordnung des Landkreises Oberallgäu vom ZHUGHQ NDQQ XQG i.YHUVSlWHWH (LQZHQGXQJHQ EHL GHU (U|UWHUXQJ XQG (QWVFKHLGXQJ 2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, 01. September 2013 außer Kraft. (LQOHLWHQ YRQ 0LVFKZDVVHU LQ GHQ *UXQGEDFK XQG LQ GHQ +DVODFKEDFK *HPHLQGH )LVFKHQ bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftXQEHUFNVLFKWLJW EOHLEHQ N|QQHQ Vollzug der Wassergesetze; 5. entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrziel wählt, die gem. 7 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet, die gem. § 7 Abs. 3 vorgeschriebene Quittung nicht erteilt, sowie der in § 7 Abs. 4 festgelegten Verpflichtung zum Mitführen und zur Vorlage dieser Verordnung zuwiderhandelt. lich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemein- Sonthofen, 26.02.2015 , Anton Klotz, Landrat Z2 – 80 Bekanntmachung der Gemeinde Fischen i. Allgäu über die 3. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) I. Der Gemeinderat der Gemeinde Fischen i. Allgäu hat in seiner Sitzung am 24. März 2015 die 3. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) beschlossen. II. Die Satzung liegt ab sofort in der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, 87538 Fischen i. Allgäu, I. Stock, Bauamt, Zimmer 18 während der allgemeinen Dienststunden für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus. %HNDQQWPDFKXQJ GHU 6WDGW 6RQWKRIHQ (2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird das BefördeIII. rungsentgelt für etwaige Leerfahrten und die Fahrt mit Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Fahrgästen nach den zurückgelegten Kilometern berechnet. Kraft. Für jeden zurückgelegten Kilometer werden berechnet: einer Fahrt im Sinne des Tarif I 0,95 € Fischen i. Allgäu, den 26. März 2015 9ROO]XJbei GHU :DVVHUJHVHW]H bei einer Fahrt im Sinne des Tarif II 1,90 € GEMEINDE FISCHEN i. ALLGÄU mindestens jedoch € Gez.: Edgar Rölz, Erster Bürgermeister – 81 gIIHQWOLFKH $EZDVVHUEHVHLWLJXQJ $QWUDJ DXI4,00 1HXHUWHLOXQJ GHU ZDVVHUUHFKWOLFKHQ (UODXEQLV IU Z2 GDV (LQOHLWHQ YRQ 0LVFKZDVVHU LQ YHUVFKLHGHQH *HZlVVHU LP *HELHW GHU 6WDGW 6RQWKRIHQ PLW 2UWVWHL OHQ Bekanntmachung der Stadt Sonthofen 2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wer-,, , 31. März 2015/Seite 22 Öffentliche Abwasserbeseitigung, Antrag auf Neuerteilung D GLH 3HUVRQHQ GLH (LQZHQGXQJHQ HUKREHQ KDEHQ YRQ GHP (U|UWHUXQJVWHUPLQ GXUFK schaft Hörnergruppe oder beim Landratsamt Oberallgäu der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von MischEinwendungen gegen den GHU Plan erheben kann, 'HU $EZDVVHUYHUEDQG 2EHUH ,OOHU $2, EHDQWUDJWHZHUGHQ GLH 1HXHUWHLOXQJ ZDVVHUUHFKWOLFKHQ wasser in den Grundbach und in den Haslachbach, Gemeinde |IIHQWOLFKH %HNDQQWPDFKXQJ EHQDFKULFKWLJW N|QQHQ 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin Fischen (UODXEQLV GDV (LQOHLWHQ YRQ 0LVFKZDVVHU (QWODVWXQJVEDXZHUNHQ LP E GLH IU =XVWHOOXQJ GHU (QWVFKHLGXQJ EHUDXV GLHEHVWHKHQGHQ (LQZHQGXQJHQ GXUFK %H auch ohne ihn verhandelt werden|IIHQWOLFKH kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unbe$EZDVVHUNDQDOQHW] GHV $2, LQ YHUVFKLHGHQH 2EHUIOlFKHQJHZlVVHU ,P *HELHW GHU *H I. Der Abwasserverband Obere Iller (AOI) beantragte die NDQQWPDFKXQJ HUVHW]W ZHUGHQ NDQQ ZHQQ rücksichtigt PHKU DOV %HQDFKULFKWLJXQJHQ RGHU bleiben können, Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das EinPHLQGH )LVFKHQ ZXUGHQ ]ZHL EHVWHKHQGH QHX EHDQWUDJW =XVWHOOXQJHQ VLQG (LQOHLWXQJHQ 4a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem leiten von Mischwasser ausYRU]XQHKPHQ bestehenden Entlastungsbau- 1DPH GHV (QWODV *HZlVVHU LQ GDV HLQJH /DJH GHU (LQOHL EHDQWUDJWH PD[ *HPHLQGH 2IWHUVFKZDQJ GHQ WXQJVEDXZHUNHV OHLWHW $ORLV ZLUG 5LHG %UJHUPHLVWHU WXQJVVWHOOH LQ (LQOHLWXQJVPHQ *H] GDV *HZlVVHU JH = LP± (QWODV )OXUQXPPHU WXQJVIDOO *HPDUNXQJ 6HNXQGH )LVFKHQ /LWHU 5h% )LVFKHQDOWH .OlUDQODJH *UXQGEDFK 6FK|O 5h% )LVFKHQ$X +DVODFKEDFK ODQJ 5HJHQEHUODXIEHFNHQ werken im Abwasserkanalnetz des AOI in verschiedene Oberflächengewässer. Im Gebiet der Gemeinde Fischen 'DV 9RUKDEHQ ZLUGEinleitungen EHNDQQWJHPDFKW PLW GHP wurden zwei bestehende neu beantragt: Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, +LQZHLV GDVV der Entscheidung über die Einwendungen b) die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. den, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Vollzug der Wassergesetze; schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt oder beim II. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, Öffentliche Abwasserbeseitigung, Antrag auf Neuerteilung Landratsamt Oberallgäu Einwendungen gegen den Plan dass der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Mischerheben kann, 'HU $EZDVVHUYHUEDQG 2EHUH ,OOHU $2, EHDQWUDJWH GLH 1HXHUWHLOXQJ GHU ZDVVHUUHFKWOLFKHQ GLH 3OlQH IU GLH 0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJ LQ GLH *HZlVVHU YRP $SULO ELV HLQ wasser in verschiedene Gewässer im Gebiet der Stadt Sont3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin 1. die Pläne für die Mischwassereinleitung in die Gewässer hofen mit Ortsteilen. auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete ]XP 0DL EHL bei GHU 9HUZDOWXQJVJHPHLQVFKDIW +|UQHUJUXSSH :HL Gemeinde Fischen i. Allgäu, den 26.03.2015 vom 08. VFKOLHOLFK April 2015 bis einschließlich zum 11. Mai 2015 (UODXEQLV IU GDV (LQOHLWHQ YRQ 0LVFKZDVVHU DXV EHVWHKHQGHQ (QWODVWXQJVEDXZHUNHQ LP Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unbeGez.: Edgar Rölz, 1. Bürgermeister Z2 – 77 der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, OHU )LVFKHQ =LPPHU1U ZlKUHQG GHU 'LHQVWVWXQGHQ ]XU |IIHQWOLFKHQ I. Der Abwasserverband Obere Iller (AOI) beantragte die rücksichtigt bleiben können, Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Ein4a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem $EZDVVHUNDQDOQHW] GHV $2, LQ YHUVFKLHGHQH *HZlVVHU ,P *HELHW GHU 6WDGW 6RQWKRIHQ PLW (LQVLFKW DXIOLHJHQ XQG leiten von Mischwasser aus bestehenden EntlastungsbauErörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung MHGHU GHVVHQ %HODQJH GXUFK GDV 9RUKDEHQ EHUKUW ZHUGHQ ELV ]ZHL :RFKHQ QDFK werken im Abwasserkanalnetz des AOI in verschiedene benachrichtigt werden können, 2UWVWHLOHQ ZXUGHQ IROJHQGH 0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJHQ QHX EHDQWUDJW Gewässer. Im Gebiet der Stadt Sonthofen mit Ortsteilen b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen $EODXI GHU $XVOHJXQJVIULVW VFKULIWOLFK RGHU ]XU 1LHGHUVFKULIW EHL GHU 9HUZDOWXQJVJH wurden folgende 9 Mischwassereinleitungen neu beantragt: durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,9ROO]XJ GHU :DVVHUJHVHW]H %HNDQQWPDFKXQJ GHU *HPHLQGH %ODLFKDFK PHLQVFKDIW +|UQHUJUXSSH RGHU EHLP /DQGUDWVDPW 2EHUDOOJlX (LQZHQGXQJHQ JHJHQ gIIHQWOLFKH $EZDVVHUEHVHLWLJXQJ $QWUDJ DXI 1HXHUWHLOXQJ GHU ZDVVHUUHFKWOLFKHQ (UODXEQLV IU GDV GHQ 3ODQ HUKHEHQ NDQQ 1DPH GHV (QWODVWXQJV *HZlVVHU LQ GDV HLQ /DJH GHU (LQOHLWXQJV EHDQWUDJWH PD[ (LQOHL (LQOHLWHQ YRQ 0LVFKZDVVHU LQ GHQ (WWHQVEHUJHU %DFK LQ GLH ,OOHU DQ ]ZHL 6WHOOHQ EHL $XVEOHLEHQ HLQHV %HWHLOLJWHQ LQ GHPXQG (U|UWHUXQJVWHUPLQ DXFK RKQH LKQ YHUKDQGHOW EDXZHUNHV JHOHLWHW ZLUG VWHOOH LQ GDV *HZlVVHU WXQJVPHQJH LP (QWODV Bekanntmachung der Gemeinde Blaichach ZHUGHQ NDQQ XQG YHUVSlWHWH (LQZHQGXQJHQ EHL GHU (U|UWHUXQJ XQG (QWVFKHLGXQJ 2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, )OXUQXPPHU *HPDU WXQJVIDOO /LWHU 6HNXQGH XQEHUFNVLFKWLJW EOHLEHQ N|QQHQ bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftVollzug der Wassergesetze; lich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder beim Öffentliche Abwasserbeseitigung, Antrag auf Neuerteilung , 'HU $EZDVVHUYHUEDQG 2EHUH ,OOHU $2, EHDQWUDJWH GLH 1HXHUWHLOXQJ GHU ZDVVHUUHFKWOLFKHQ NXQJ D GLH 3HUVRQHQ GLH (LQZHQGXQJHQ HUKREHQ KDEHQ YRQ GHP (U|UWHUXQJVWHUPLQ GXUFK Landratsamt Oberallgäu Einwendungen gegen den Plan der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Mischerheben kann, %HNDQQWPDFKXQJ ZHUGHQ N|QQHQ wasser in |IIHQWOLFKH den Ettensberger Bach und in die Iller EHQDFKULFKWLJW (an zwei (UODXEQLV IU GDV (LQOHLWHQ YRQ 0LVFKZDVVHU DXV3. EHVWHKHQGHQ LP Ausbleiben eines(QWODVWXQJVEDXZHUNHQ Beteiligten in dem Erörterungstermin Stellen) 5h% $OWVWlGWHQ 1RUG /H\EDFK $OWVWlGWHQ E GLH =XVWHOOXQJ GHU (QWVFKHLGXQJ EHU GLHbei (LQZHQGXQJHQ GXUFK %H auch ohne ihn verhandelt werden|IIHQWOLFKH kann und verspätete Einwendungen der Erörterung und Entscheidung unbeGHV *HZlVVHU %ODLFKDFK $EZDVVHUNDQDOQHW] YHUVFKLHGHQH NDQQWPDFKXQJ HUVHW]W ZHUGHQ NDQQ ZHQQ PHKU DOV,Pbei *HPHLQGHJHELHW %HQDFKULFKWLJXQJHQ RGHU I. Der Abwasserverband Obere Iller$2, (AOI)LQ beantragte die rücksichtigt bleiben können, 5h% $OWVWlGWHQ 6G 'RUIEDFK $OWVWlGWHQ Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Ein=XVWHOOXQJHQ YRU]XQHKPHQ VLQG 4a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem leiten vonIROJHQGH Mischwasser0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJHQ aus bestehenden Entlastungsbau- QHX EHDQWUDJW ZXUGHQ Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung 5h% %HLOHQEHUJ 6FKZDU]HQEDFK 6RQWKRIHQ EDFK $OWVWlGWHQ 6FKLQGEDFK 0KOEDFK 6RQWKRIHQ werken im Abwasserkanalnetz des AOI in verschiedene Gewässer. Im Gemeindegebiet Blaichach wurden folgende +LQDQJHU %DFK 0KO 5h% +LQDQJ 1DPH GHV (QWODVWXQJV EDXZHUNHV 5h 2VWUDFKVDPPOHU )DONHQVWUDH 6WDU]ODFK 6RQWKRIHQ 0LWWDJVWUDH ,OOHU 6RQWKRIHQ 5h% 6RQWKRIHQ *¶KDXEDFK 6RQWKRIHQ 5h% 6RQWKRIHQ *¶KDXEDFK 6RQWKRIHQ ,, (WWHQVEHUJHU %DFK %ODLFKDFK 5h% %ODLFKDFK1RUG ,OOHU %ODLFKDFK 5h% %ODLFKDFK6G ,OOHU *XQ]HVULHG Mischwassereinleitungen neu beantragt: wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Stadt Sonthofen, den 26. März 2015 %ODLFKDFK(WWHQVEHUJ 5HJHQEHUODXIEHFNHQ ,, Gez.: Christian +LQZHLV GDVV Wilhelm, 1. Bürgermeister EHDQWUDJWH PD[ (LQOHL 1. die Pläne für die Mischwassereinleitung in die Gewässer vom 13. April 2015 bis zum 22. Mai 2015 bei den Stadtwerken Sonthofen,ZLUG Imberger Straße 19, Zimmer-Nr. 10 'DV 9RUKDEHQ EHNDQQWJHPDFKW PLW GHP während der Dienststunden, zur öffentlichen Einsicht aufliegen und (LQOHLWXQJV 5h% 5HJHQEHUODXI II. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass GHU 5h% 2VWUDFKVDPPOHU 5HJHQEHUODXIEHFNHQ /DJH *HPHLQGH )LVFKHQ L $OOJlX GHQ OHLWHW ZLUG VWHOOH LQ GDV *HZlVVHU WXQJVPHQJH LP (QWODV *H] (GJDU 5|O] %UJHUPHLVWHU )OXUQXPPHU *HPDU WXQJVIDOO /LWHU = ± 6HNXQGH NXQJ 5h 2VWUDFKVDPPOHU (OVD%UDQGVWU|P6WUDH *HZlVVHU LQ GDV HLQJH benachrichtigt werden können, Z2 – 82 GLH 3OlQH IU GLH 0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJ LQ GLH *HZlVVHU YRP $SULO ELV ]XP 0DL EHL GHQ 6WDGWZHUNHQ 6RQWKRIHQ ,PEHUJHU 6WUDH =LPPHU1U II. Das 9RUKDEHQ Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, 'DV ZLUG EHNDQQWJHPDFKW PLW GHP dass b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wennGDVV mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen +LQZHLV vorzunehmen sind. Gemeinde Blaichach 1. die Pläne für die Mischwassereinleitung in die Gewässer Gez.: Christof Endreß, Erster Bürgermeister Z2 – 79 vom 08.04.2015 bis zum 07.05.2015 bei der Gemeinde 3, 87544 Blaichach, Zimmer-Nr. Blaichach, GLHKirchplatz 3OlQH IU GLH 0LVFKZDVVHUHLQOHLWXQJ LQ GLH *HZlVVHU YRP ELV ]XP 6 während der Dienststunden, zur öffentlichen Einsicht aufliegen und EHL GHU *HPHLQGH %ODLFKDFK .LUFKSODW] %ODLFKDFK =LPPHU1U ZlKUHQG GHU 'LHQVWVWXQGHQ ]XU |IIHQWOLFKHQ (LQVLFKW DXIOLHJHQ XQG MHGHU GHVVHQ %HODQJH GXUFK GDV 9RUKDEHQ EHUKUW ZHUGHQ ELV ]ZHL :RFKHQ QDFK $EODXI GHU $XVOHJXQJVIULVW VFKULIWOLFK RGHU ]XU 1LHGHUVFKULIW EHL GHU *HPHLQGH RGHU Amtsblatt Nr. 14 Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 31. März 2015/Seite 23 Bekanntmachung der Gemeinde Blaichach über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Scheibenbach-Nord“ sowie Frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung Mit Beschluss vom 26.02.2015 hat der Gemeinderat der Gemeinde Blaichach Aufstellung des Bebauungsplanes „Scheibenbach-Nord“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Scheibenbach-Nord“ wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nr. 45 (Teilfläche), Gem. Blaichach. Im Plangebiet ist im westlichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) und im östlichen Bereich ein Mischgebiet (MI) vorgesehen. Erfordernis der Planung: - Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarf. - Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten - Ausweisung von Mischgebietsflächen zur Deckung des Bedarfs Mit dieser Planung werden folgende Ziele angestrebt: - Berücksichtigung und Erhalt der vorhandenen Siedlungsstruktur - Planung bedarfsgerechter Grundstücksgrößen - Vermeidung oder Minimierung von Nutzungskonflikten und von Konflikten mit dem Naturraum Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Scheibenbach-Nord wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Es besteht die Möglichkeit für die Öffentlichkeit zur frühzeitigen Äußerung vom 08.04.2015 bis zum 07.05.2015. Hierbei wird Gelegenheit gegeben, sich im Rathaus der Gemeinde Blaichach, Zimmer 6, Kirchplatz 3, 87544 Blaichach während der allgemeinen Dienstzeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die allgemeinen Dienstzeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche Bekanntmachung. Blaichach, den 26.03.2015 GEMEINDE BLAICHACH Gez.: Christof Endreß, Erster Bürgermeister Sonthofen, den 31. März 2015 Gez.: Anton Klotz, Landrat Z2 – 83
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