Newsletter VERGABERECHT UND BAURECHT Winter 2014/2015 Im April 2014 sind drei Richtlinien zur Modernisierung des EU-Vergaberechts in Kraft getreten, die vom deutschen Gesetzgeber bis April 2016 in nationales Recht umzusetzen sind. Die neuen Richtlinien verfolgen insbesondere das Ziel, Vergabeverfahren zukünftig effizienter, einfacher und flexibler zu gestalten. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu am 7. Januar 2015 ein Eckpunktepapier des Bundeskabinetts veröffentlicht. Aus aktuellem Anlass widmen wir den Schwerpunkt dieser Newsletter-Ausgabe den nach dem Eckpunktepapier zu erwartenden Änderungen im deutschen Vergaberecht. Darüber hinaus erhalten Sie natürlich wieder einen Überblick über aktuelle Entscheidungen aus dem Vergabe- und Baurecht. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre. VERGABERECHT Reform des deutschen Vergaberechts – Voraussichtliche Änderungen für die Praxis Der Gesetzgeber plant, den kaskadenartigen Aufbau des Vergaberechts oberhalb der Schwellenwerte beizubehalten. Konkret ist folgende Struktur geplant: Die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben sollen im GWB verankert bleiben. Die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Verordnung über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sollen die Einzelheiten der jeweiligen Vergabeverfahren regeln. Dabei sollen in der VgV die Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberufliche Leistungen zusammengeführt werden. Bislang sind diese Vergabeverfahren in der VOL/A bzw. VOF geregelt. Inwiefern ein Anpassungsbedarf für die Regelungen von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte besteht, will der Gesetzgeber nach Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien prüfen. Die Reformen dürften neben einer Vielzahl von anderen inhaltlichen Änderungen im Wesentlichen die folgenden Themen betreffen: - Seite 2 von 8 - Vereinfachung und Flexibilisierung Im Sinne einer wirtschaftlicheren Beschaffung plant der Gesetzgeber eine Vereinfachung und Flexibilisierung von Vergabeverfahren. Beispielsweise ist geplant, die Möglichkeit zur Verhandlung mit den Bietern auszuweiten. Ferner sollen öffentliche Auftraggeber zukünftig zwischen dem offenen und nichtoffenen Verfahren frei wählen können. Bislang genießt das offene Verfahren einen Vorrang. Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Durch die Einführung der sogenannten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) soll die Pflicht der Bieter, umfangreiche Nachweise und Bescheinigungen bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens vorzulegen, durch die Abgabe einfacher Erklärungen ersetzt werden. Zukünftig sollen ausschließlich Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, die erforderlichen Bescheinigungen einreichen müssen. Ziel ist es hierbei, zum einen bei potenziellen Bietern die Hemmschwelle zur Beteiligung an Vergabeverfahren zu senken und zum anderen die öffentlichen Auftraggeber bei der Eignungsprüfung zu entlasten. In dem Eckpunktepapier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einführung der EEE so ausgestaltet sein muss, dass sie mit den bestehenden Systemen zur Präqualifizierung kompatibel ist. Förderung eines mittelstandsfreundlichen Vergaberechts Ferner soll kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert werden. So soll nicht nur der Grundsatz der Losaufteilung beibehalten werden, sondern zusätzlich auch der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für kleine und mittlere Unternehmen vereinfacht werden (z.B. Höchstgrenze beim Mindestumsatz). Pflicht zur elektronischen Kommunikation bei Vergabeverfahren Die EU-Richtlinien sehen die verbindliche Einführung einer elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren vor. In der Folge werden künftig Angebote grundsätzlich elektronisch eingereicht werden müssen. Es wird in dem Eckpunktepapier darauf hingewiesen, dass die Pflicht mit einem erheblichen Umstellungsaufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere für kommunale Auftraggeber sowie kleine und mittlere Unternehmen. Es bleibt daher abzuwarten, inwiefern die Vergaberechtsreformen vom Mittelstand tatsächlich als Vereinfachung wahrgenommen werden, obwohl genau dies – wie vorstehend ausgeführt – eines der Ziele der Reformen ist. Stärkung von nachhaltigen und innovativen Beschaffungen Darüber hinaus sollen zukünftig bei der öffentlichen Beschaffung soziale, ökologische und innovative Aspekte stärker Berücksichtigung finden. Wie dies konkret ausgestaltet sein wird, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen. - Seite 3 von 8 - Weiterführende Informationen zu den geplanten Reformen sowie das Eckpunktepapier sind unter dem folgenden Link abrufbar: http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Wettbewerbspolitik/oeffentlicheauftraege,did=670740.html Interessante Entscheidungen der Rechtsprechung Bietergemeinschaften grundsätzlich zulässig! (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – Az. Verg 22/14) Die Bildung von Bietergemeinschaften unterliegt nach Auffassung des OLG Düsseldorf entgegen teilweise anders lautender Entscheidungen von Nachprüfungsinstanzen keinem Generalverdacht einer Kartellrechtswidrigkeit. Nur in begründeten Einzelfällen kann dies anders liegen. Die Vergabestelle ist dann gefordert, im Vergabeverfahren von sich aus bei den Bietern die Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft in Erfahrung zu bringen. Eine automatische Pflicht der Bietergemeinschaft, sich ungefragt zu den Gründen des gemeinschaftlichen Anbietens zu erklären, existiert nicht. Bieter muss bestehende Zweifel entkräften! (VK Bund, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – Az. VK 2-103/14) Liegt das Angebot eines Bieters preislich 40 bis 50% unter denen der anderen Bieter, liegt ein ungewöhnlich niedriger Preis vor, den der Auftraggeber aufklären muss. Richtet der Auftraggeber an den Bieter ein konkretes Aufklärungsverlangen, ist es Sache des Bieters, bestehende Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften. Bei unklarer Leistungsbeschreibung: Auslegung zugunsten der Bieter! (KG, Beschluss vom 21. November 2014 – Az. Verg 22/13) Ein unklares Leistungsverzeichnis ist im Zweifel zu Ungunsten einer Ausschließung von Angeboten auszulegen. Denn der Ausschluss eines Angebots auf der Grundlage inhaltlich unpräziser und damit unklarer Vergabebedingungen ist mit dem Transparentgebot nicht vereinbar. Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Nr. 1 beginnt erst zu laufen, wenn der Bieter aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung der ihm bekannten Umstände eine Vorstellung von einem Verstoß gegen das Vergaberecht hat. Auch wenn der Bieter aus Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen alle tatsächlichen Umstände entnehmen kann, die zur Unzulässigkeit des Verhandlungsverfahrens führen, muss aufgrund einer laienhafte Bewertung dieser Umstände nicht auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften geschlossen werden. Denn das Vergaberecht ist im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit von Verhandlungsverfahren jedenfalls für den rechtlichen Laien gänzlich unübersichtlich. Ausschluss vom Vergabeverfahren bei unvollständigen Ausschreibungsunterlagen (EuGH, Urteil vom 6. November 2014 – Rechtsache C-42/13) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die strikte Anwendung des Grundsatzes zum Ausschluss eines Bieters bei fehlenden oder nicht rechtzeitig vorgelegten Ausschreibungsunterlagen nochmals unterstrichen. Mit Blick auf den strikt einzuhaltenden Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz müssten, so der EuGH, bei Abgabe des Gebotes die formalen Erfordernisse des Verfahrens in ihrer Gänze erfüllt sein; ansonsten kann der Bieter zurecht - Seite 4 von 8 - ausgeschlossen werden, selbst wenn er nachträglich die erforderlichen Ausschreibungsunterlagen beigebracht hat. Es wird spannend zu sehen, ob sich diese Entscheidung mit der aktuellen Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen zur Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen in Einklang bringen lässt. Voraussetzung für einen Nachprüfungsantrag (OLG Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – Az. 13 Verg 8/14) Die §§ 102 ff. GWB gewähren nur dann Primärrechtsschutz, wenn sich der Nachprüfungsantrag auf ein konkretes - wenn auch nur materielles Vergabeverfahren bezieht, das begonnen wurde und noch nicht abgeschlossen ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz möglich ist. Der Schaden kann auch in der Gebührenforderung eines Anwalts liegen, welchen der Bieter mit der Prüfung der Vergabeunterlagen und der Rüge beauftragt hat. Die abstrakte Wiederholungsgefahr in einem anderen, zukünftigen Verfahren genügt nicht zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Vergaberecht umgangen: Vertrag nichtig! (LG Saarbrücken, Urteil vom 6. November 2014 – Az. 3 O 260/11) Im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Auftraggeber und Bieter kann der geschlossene Vertrag nichtig sein. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt oder er sich einer solchen Kenntnis mutwillig verschließt und er kollusiv mit dem Auftragnehmer zusammenwirkt. Ist den Beteiligten bekannt, dass Leistungen auszuschreiben sind und erfolgt trotz dieser Kenntnis eine Vergabe ohne Durchführung einer entsprechenden Ausschreibung, handeln sie mutwillig, da sie sich gemeinsam über die Ausschreibungspflicht hinwegsetzen. In diesem Fall ist das Rechtsgeschäft objektiv sittenwidrig und nichtig mit der Folge, dass auch Vergütungs-, Rückforderungs- und Gewährleistungsansprüche wechselseitig ausgeschlossen sind. BAURECHT Haftung des Bestellers für schuldhaftes Verhalten des Architekten (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 – Az. VII ZR 152/12) Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat. Auskunftspflicht des Auftraggebers über die Höhe der anrechenbaren Kosten! Honorar nur im preisrechtlichen Rahmen der HOAI zulässig! (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Oktober 2014 – Az. 10 U 70/14) Der Architekt kann von seinem Auftraggeber Auskunft über die Höhe der anrechenbaren Kosten verlangen, wenn er diese nicht ohne Mitwirkung des - Seite 5 von 8 - Auftraggebers ermitteln kann. Der Auftraggeber hat dem Architekten in einem solchen Fall im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Auskünfte zu geben oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich sind. Sind verschiedene Gebäude betroffen und hat eine getrennte Berechnung des Architektenhonorars zu erfolgen, kann vom Auftraggeber nicht erwartet werden, dass er unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die darin aufgeführten Arbeiten den unterschiedlichen Auftragsteilen zuordnet. Zumutbar ist es hingegen, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und Pläne Einsicht nehmen zu lassen. Ein Architekt kann nicht auf das ihm gemäß HOAI zustehende Honorar verzichten, wenn dadurch der Mindestsatz in unzulässiger Weise unterschritten wird. Solange die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, ist ein Vergleich über das Honorar nur im preisrechtlichen Rahmen der HOAI möglich. Ein Architekt kann ausnahmsweise an eine unwirksame Honorarvereinbarung gebunden sein, wenn die weitere Geltendmachung von darüber hinausgehenden Honorarforderungen treuwidrig im Sinne von § 242 BGB ist. Architektenleistung mangelhaft! (OLG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2014 – Az. 11 U 170/11) Lücken und Widersprüche im Leistungsverzeichnis gehören zu den typischen Planungsfehlern im technischen Bereich und machen das Werk des Architekten mangelhaft. Führt der Architekt vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistungen aus, die sich der Bauherr erkennbar gefallen lässt, können diese Leistungen zum Vertragsbestandteil werden. Auch können überobligatorische Leistungen, selbst wenn sie allein haftungsbegründend wirken. aus bloßer Gefälligkeit erbracht wurden, Abrechnung eines Pauschalvertrags bei Kündigung (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 – Az. VII ZR 176/12) Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrags, sofern lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird. Keine Gewährleistungsbürgschaft über 7% der Auftragssumme! (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 – Az. VII ZR 164/12) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam. Nachtragsvergütung bei zusätzlicher Leistung (OLG Nürnberg, Urteil vom 23. Oktober 2014 – Az. 13 U 1907/12) Werden mit der vom Bauleiter des Auftraggebers unterschriebenen Auftragserteilung "zusätzliche Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B" beauftragt, sind die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis nicht gegeben. Derartige Leistungen sind folglich nicht als Stundenlohnarbeiten abzurechnen, sondern nach Vertragspreisen zu vergüten, die gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B zu bestimmen sind. Verlangt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag nach - Seite 6 von 8 - § 2 Abs. 6 VOB/B eine besondere Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der sog. vorkalkulatorischen Preisfortschreibung. Die zusätzliche Leistung muss in gleicher Weise kalkuliert werden wie die Einheitspreise im ursprünglichen Vertrag. Soweit als möglich ist an die Kostenelemente der Auftragskalkulation anzuknüpfen. Ohne Abnahme bzw. Abnahmefähigkeit kein Werklohn! (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. September 2014 – Az. 1 U 283/12) Die Fälligkeit der Werklohns setzt die Abnahme oder die Abnahmefähigkeit des Werks voraus. Die Abnahme ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert, Minderung oder Schadensersatz verlangt oder eine Ersatzvornahme durchgeführt hat. Liegen wesentliche Mängel vor, fehlt es an der Abnahmefähigkeit. Fehlt es an der Abnahme und der Abnahmefähigkeit, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Boden kontaminiert: Inanspruchnahme des Zustandsstörers oder Handlungsstörers? (VGH Bayern, Beschluss vom 10. September 2014 – Az. 22 ZB 14.1756) Ist der Boden eines Grundstücks mit Mineralöl kontaminiert, hat die Auswahl zwischen den Personen, die zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder der Störungsbeseitigung in Betracht kommen, vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Zielerreichung zu erfolgen. Die Inanspruchnahme eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Grundstückseigentümers ist nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil der Erbe als Zustandsstörer beim Handlungsstörer keinen Rückgriff nehmen kann. VERANSTALTUNGEN Zusammen mit dem Seminarveranstalter Nohr-Con führen wir zwischen März und Juni 2015 wieder mehrere Veranstaltungen zum Vergaberecht durch. Erneut wird der „Zertifizierungslehrgang Vergaberecht“ angeboten. Während der vier Lehrgangseinheiten werden sämtliche Themen des Vergaberechts beleuchtet und besprochen: Nohr-Con Zertifizierungslehrgang Vergaberecht 2015 (Sommer) Einheit 1: Grundlagen des Vergaberechts von A bis Z am 17./18. März 2015 in Berlin Nohr-Con Zertifizierungslehrgang Vergaberecht 2015 (Sommer) Einheit 2: Vorbereitung des Vergabeverfahrens am 23./24. April 2015 in Berlin Nohr-Con Zertifizierungslehrgang Vergaberecht 2015 (Sommer) Einheit 3: Durchführung des Vergabeverfahrens am 7./8. Mai 2015 in Berlin Nohr-Con Zertifizierungslehrgang Vergaberecht 2015 (Sommer) Einheit 4: Nachbereitung des Vergabeverfahrens und Vertragsphase am 9. Juni 2015 in Berlin Darüber hinaus wird während des 2-Tages-Seminars „Das Vergaberecht – Basiswissen und Vertiefungsseminar VOL/A (VOF) oder VOB/A“ am 2./3. Juni 2015 wieder ein klassischer Überblick über zentrale Themen angeboten. Im Übrigen wird vom 17. bis 19. Juni 2015 der „Nohr-Con Vergaberechtscampus 2015“ in Cuxhaven stattfinden. Hierbei erhalten die - Seite 7 von 8 - Teilnehmer insbesondere einen Überblick über die Entwicklungen und Neuerungen im Vergaberecht sowie konkrete Praxistipps. Ferner werden Workshops zu Fragestellungen in der Praxis und deren Lösung durchgeführt. Näheres können Sie der Homepage des Veranstalters entnehmen: www.nohr-con.com/de/courses April März Mo Di Mi Do Fr Sa Mo So Di 1 Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 5 2 3 4 5 6 7 8 6 7 8 9 10 11 12 9 10 11 12 13 14 15 13 14 15 16 17 18 19 16 17 18 19 20 21 22 20 21 22 23 24 25 26 23 24 25 26 27 28 29 27 28 29 30 30 31 Juni Mai Mo 4 Di 5 Mi 6 Do 7 Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 8 9 10 11 12 13 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 11 12 13 14 15 16 17 15 18 19 20 21 22 23 24 22 23 25 26 27 28 29 30 31 29 30 LEXTON IM VERGABERECHT Tätigkeit von LEXTON Rechtsanwälte im Vergaberecht: Begleitung und Durchführung von Vergabeverfahren nach VOL/A, VOB/A, VOF oder SektVO ober- und unterhalb der Schwellenwerte nebst Führung von Vergabenachprüfungsverfahren auf Auftraggeberseite Erstellung sämtlicher interner Vergabedokumente (Handlungsleitfaden, Handbücher, Vermerke, Musterschreiben, Musterformulare etc.) zur ordnungsgemäßen Durchführung und Abwicklung von Vergabeverfahren nebst deren Dokumentation in der Vergabeakte Unterstützung von Bieterunternehmen bei der ordnungsgemäßen Beteiligung an Vergabeverfahren und der Angebotserstellung sowie beim Rechtsschutz (Rügeerstellung, Nachprüfungsverfahren) Erarbeitung von gutachterlichen Stellungnahmen und Handlungsempfehlungen Inhouse-Schulungen, Seminare vergaberechtlichen Themen und Workshops zu allen - Seite 8 von 8 - Ihr Ansprechpartner bei LEXTON Rechtsanwälte: Peter Michael Probst Partner, M.B.L.-HSG Fachanwalt für Verwaltungsrecht LEXTON Rechtsanwälte Kurfürstendamm 220 10719 Berlin T +49 30 88 66 88 6-0 F +49 30 88 66 88 6-60 [email protected]
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