VergabePrax - Ax Rechtsanwälte

VergabePrax
Zeitschrift
Heft 04/2015
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Ausblick
Herausgeber:
Redaktion:
Dr. jur. Thomas
Ax
jur. Thomaswird
Ax die
Heft 08/2012 der Zeitschrift Dr.
„HochbauRecht“
Karola Kermbach
Blöcke
- Blick in die Praxis,
Darina Lötschert
Impressum
Schriftleitung:
Akademie für Baurecht GmbH - AfB Peter-Schnellbach-Straße 1
69151 Neckargemünd
Telefon: 0 62 23 - 86 58 25
Telefax: 0 62 23 - 86 58 50
E-Mail: [email protected]
Herausgeber:
Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit
International Public (Paris X-Nanterre); Rechtsanwalt
Matthias Schneider.
Redaktionsteam:
Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit
International Public (Paris X-Nanterre); Rechtsanwalt
Matthias Schneider, Rechtsanwältin Alice Schneider;
Rechtsanwältin Katrin Ottenströer; Rechtsanwalt
Torsten Geese, LL.M.; Rechtsanwalt Holger Freund;
Rechtsanwältin Janett Remus.
Urheber- und Verlagsrechte:
Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind
urheberrechtlich geschützt. Kein Teil dieser Zeitschrift
darf außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes
ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers in
irgendeiner Form reproduziert werden.
1
VergabePrax
_
Zeitschrift zur Praxis des Vergaberechts
04/2015
herausgegeben von
Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre) Inscrit au barreau de Paris.
Inhalt
Von der Schriftleitung
2
Entscheidung im Volltext
Zu Beginn
4
Grundstücksverkauf und Hotelneubau kein öffentlicher
Auftrag
von Thomas Ax
Entsorgungsvertragsverlängerung ohne Ausschreibungspflicht
von Thomas Ax
Kurz belichtet
38
Eignungsprüfung obliegt allein dem Auftraggeber
von Thomas Ax
16
Werbung
Auch nach Fristablauf kann ein Vergabenachprüfungsverfahren noch möglich sein
Ingenieurleistungen freihändig vergeben: Schwerer
Vergaberechtsverstoß!
47
Ax Grahlert Projects
Nachrichten
53
Antrag auf Aufnahme in Präqualifikationssystem als Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens
FAQ zum Präqualifizierungsverfahren, Fragen und Antworten rund um die Präqualifizierung (PQ) in der Vergabe- und
Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A)
Eignungsprüfung auch bei beschränkter Ausschreibung
PQ-VOL: Informationen für öffentliche Auftraggeber
Beiträge
18
Beschaffung von Bedarfsgegenständen in BaWü
von Thomas Ax
Ax Avocats – marchés publics
Hessen: Mehr Nachhaltigkeit wagen – jetzt!
von Thomas Ax
Tariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) in BadenWürttemberg
von Thomas Ax
34
Auftraggeber müssen auf sachbezogene Begründung für
Punktabzug achten
Werbung
57
Ax Lawyers – Public contracts
Effektive vergaberechtliche Kommunalaufsicht: Brandenburg
von Thomas Ax
Anzeige
International
37
Veranstaltungshinweis
63
Intensivschulung
Neues Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz tritt am
01.03.2015 in Kraft
Intensivschulung
Alles über das Vergaberecht 2015/2016 – Bestandsaufnahme, Entwicklungen und alle Neuerungen
Intensivschulung
Landesvergaberecht Sachsen-Anhalt in der Praxis und aktuelle Rechtsprechung
Intensivschulung
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
sowie Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG) in der
Praxis
InterKomm.eu
Stellenanzeigen
79
Impressum
80
Von der Schriftleitung
Sehr geehrte Leserinnen,
sehr geehrte Leser,
wir möchten uns kurz vorstellen:
Ax Rechtsanwälte – Über uns und unsere
Arbeit
Im Gegensatz zu den meisten Kanzleien, die
sehr breit aufgestellt sind, machen wir nichts
anderes als Vergabe- und Vertragsrecht für
(öffentliche) Auftraggeber und Unternehmen
der Privatwirtschaft. In diesem Bereich sind
wir seit 15 Jahren erfolgreich tätig. Unsere
Stärke: Wir kennen beide Seiten.
Regelkonform ausschreiben und vergeben
Denn: wer öffentliche Aufträge vergibt, muss
mehr denn je darauf achten, dass diese regelkonform ausgeschrieben und vergeben
werden.
Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber
Wir beraten deshalb öffentliche Auftraggeber
und Vergabestellen in allen Bereichen des
Beschaffungswesens. Die Gestaltung von
Vertragsbedingungen erfordert nicht nur
vergaberechtliche, sondern gerade auch vertragsrechtliche Kompetenz. Für uns heißt das
konkret:
die Tücken kennt und weiß, wie er sich notfalls zur Wehr setzen kann, hat die besseren
Karten. Die Ausschreibung selbst verlangt von
allen Teilnehmern die strikte Einhaltung diverser Formalitäten. Das reicht von den mitzuliefernden Eignungsnachweisen und Unterlagen, die nicht nur vollständig, sondern auch
aktuell (meist nicht älter als drei Monate) sein
müssen, bis hin zur pünktlichen Abgabe. Die
Praxis zeigt, dass viele Angebote an diesen
formalen Voraussetzungen scheitern. Häufig
fehlen Unterschriften oder Preisangaben,
bleiben einzelne Positionen unausgefüllt oder
die Angaben widersprechen sich. Nicht selten
erleben wir, dass 20 von 20 Angeboten nicht
brauchbar sind. Tun Sie sich das nicht an!
Optimale Bewerbungs- und Angebotsstrategien
Ax Rechtsanwälte begleiten Unternehmen in
allen Phasen eines Vergabeverfahrens.
Projektbegleitende Beratung von Unternehmen
Je nach Vereinbarung übernehmen wir die
folgenden Leistungen:







Vergabemanagement – Ausschreibungsgestaltung
Vergabemanagement – Laufende Beratung im Vergabeverfahren
Vergabemanagement – Abschluss des
Vergabeverfahrens
Vermeidung von vergaberechtlichen
Streitverfahren
Anwaltliche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei Vergabekammer und Vergabesenat



Vergabemanagement für Unternehmen
Öffentliche Aufträge bieten ein erhebliches
Marktpotenzial – auch für kleine und mittelständische Unternehmen. Doch es ist nicht
leicht, eine Ausschreibung zu gewinnen. Wer

Strategische Unterstützung und Beratung bezüglich der Beteiligung an
Vergabeverfahren
Beratung und Unterstützung bei der
Vereinbarung von Kooperationen
(insb. Bewerber-/ Bietergemeinschaften, Nachunternehmereinsatz)
Beratung und Unterstützung bei der
Angebotserstellung Strategische Unterstützung und Beratung bei fehlerhaften Leistungsbeschreibungen und
anderen Vergabefehlern/-verstößen
Beratung und Unterstützung bezüglich Art, Inhalt und Zeitpunkt von Rügebegehren (Rügemanagement)
Beratung und Unterstützung bei Aufklärungs- und Verhandlungsgesprächen
Beratung und Unterstützung bei Vertragsschluss
2

Anwaltliche Vertretung von Unternehmen bei Vergabekammer und
Vergabesenat
Gerne übernehmen wir Mandate zur Vertretung von Unternehmen in vergaberechtlichen
Streitverfahren. Vergabe und Vertrag bedingen einander. Für uns ist bei der Vergabe
nicht Schluss. Das Verfahren mündet in einen
Vertrag der gestaltet und anschließend gelebt
werden muss.
Vertragsrecht
Verträge müssen anhand des konkreten Einzelfalls entwickelt, formuliert und geprüft
werden. Nur so kann ein erfolgreiches, konfliktfreies und möglichst reibungsloses Vertragsverhältnis sichergestellt werden. Dies
gilt für Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsverträge.
Qualität, Vergütung und Zeit
Die wesentlichen Faktoren für das Gelingen
eines Projektes sind Qualität, Vergütung und
Zeit. Projektbeteiligte und ihre Beiträge zum
Gelingen des Projektes müssen deshalb definiert, angesprochen und sicher eingebunden
werden. Die zu erbringende Leistung ist umfassend zu definieren: Was ist in welcher
Qualität, für welche Vergütung, in welcher
Zeit zu leisten? Es sind Mechanismen zur
entwickeln, mit denen auf geeignete Art und
Weise sichergestellt werden kann, dass die
definierte Leistung auch erbracht wird. Kurzum: auf den richtigen Vertrag kommt es an.
Probleme antizipieren, sinnvolle und belastbare Regelungen treffen
Für Ax Rechtsanwälte lautet deshalb die Devise: Probleme antizipieren, sinnvolle und
belastbare Regelungen treffen – unsere
durchdachte Vertragsgestaltung bei Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsverträgen minimiert Risiken und schützt die Vermögensinteressen des Mandanten.
Umfassendes Vertragsmanagement
Unser Vertragsmanagement umfasst die Betreuung der vertraglichen Verhandlungen
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer,
die Implementierung von Verträgen und die
Umsetzung von Vertragsänderungen aus
technischen, terminlichen, personellen oder
finanziellen Gründen.
Unser Vertragsmanagement sorgt für die
Entwicklung, Verwaltung, Anpassung, Abwicklung und Fortschreibung der Gesamtheit aller
Verträge im Rahmen eines Projektes. Darüber
hinaus besteht ein erprobtes Netz zu einer
Vielzahl von sachverständigen Kooperationspartnern (Sachverständige, Ingenieure und
Architekten), welche bei fachtechnischem
Bedarf hinzugezogen werden können.
Ausgereifte Schulungskonzepte
Die von uns durchgeführten Seminare und
Schulungen zu verschiedenen vergaberechtlichen Themen für Einsteigerinnen/Einsteiger,
aber auch zu Spezialthemen, die zunehmend
auch als Inhouseschulungen nachgefragt
werden, begeistern die Teilnehmerinnen/
Teilnehmer.
Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
Fachpublikationen
Mit Fachbeiträgen in namhaften Zeitschriften
stellen wir unsere fachliche Expertise unter
Beweis und beteiligen uns an der Weiterentwicklung des Vergaberechts.
Sprechen Sie uns bei Interesse gerne einfach
und unkompliziert an!
Wir wünschen viel Freude und Gewinn bei
der Lektüre dieser Ausgabe unserer VergabePrax.
Die Schriftleitung
3
Zu Beginn
Entsorgungsvertragsverlängerung
ohne Ausschreibungspflicht
von Thomas Ax
Bei öffentlichen Beschaffungsvorgängen, die
längerfristige Entsorgungsverträge zum Gegenstand haben, lässt sich in der kommunalen Praxis im Gegenteil eine Tendenz zur langfristigen Bindung an den einmal gefundenen
Vertragspartner feststellen. Ist der Auftrag
nach vorgeschaltetem Vergabeverfahren erst
einmal an den Auftragnehmer erteilt, ist es
keine Seltenheit, dass der zugrunde liegende
Vertrag über viele Jahre fortgeführt und ggf.
verlängert oder inhaltlich angepasst wird. Die
Motivlage der öffentlichen Auftraggeber ist
nachvollziehbar: Im Vordergrund steht zumeist die Aufrechterhaltung einer bewährten
und kalkulierbaren Vertragsbeziehung mit
einem Vertragspartner, der sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen hat. Bei
komplexen Vertragsgegenständen hat der
Auftraggeber ein Interesse daran, sich das
erworbene Know-how des Auftragnehmers
aus der bisherigen Vertragsbeziehung zu erhalten. Hier ist eine langfristige Bindung der
Vertragspartner bereits in der Natur der Sache veranlagt und steht einer regelmäßigen
Neuausschreibung entgegen. Hinzu kommen
immer der beträchtliche Aufwand einer neuerlichen Ausschreibung und das damit verbundene Risiko einer zuungunsten des Auftraggebers veränderten Marktlage, die ihm
nach der Neuausschreibung deutlich schlechtere Bezugskonditionen beschert. Pragmatische Lösungen bestehen darin, entweder unbefristet Verträge abzuschließen, oder befristete Verträge – sei es durch Ausübung einer
Verlängerungsoption, Verzicht auf Kündigung
oder durch erneute vertragliche Vereinbarung
– zu verlängern und erforderlichenfalls inhaltlich anzupassen. Gerade bei langlaufenden
Entsorgungsverträgen stellt sich die Frage, ob
die Verträge verlängert werden können. Das
ist relativ häufig gut möglich. Der häufige
Ausgangsfall der auch im Rahmen dieses Beitrags zugrunde gelegt werden soll ist der Fall,
dass der Vertrag sich automatisch verlängert,
wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitraum
gekündigt wird. Bei der Verlängerung des
Vertrages durch Nichtgebrauchmachen von
der im Vertrag angelegten Kündigungsmöglichkeit handelt es sich nicht um eine nachträgliche Vertragsänderung, die als ausschreibungspflichtige Neuvergabe zu behandeln wäre. Auch eine vergaberechtsfreie Änderung und Anpassung des bestehenden Vertrags durch eine Herabsetzung der Vergütung
durch einen Verzicht auf eine zu einer Erhöhung der Vergütung führende Vergütungsanpassung gemäß einer Vergütungsanpassungsklausel o. dgl. kommen gut vertretbar in
Betracht. Wenn die Verlängerung durch Kündigungsverzicht bzw. die vorzeitige Erklärung
über Kündigungsverzicht vertraglich zustande
gebracht worden sind, können sie im Übrigen
- selbst wenn es sich wider Erwarten um einen
vergaberechtswidrigen Sachverhalt gehandelt
haben sollte - grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Etwas anderes kann
allenfalls nach § 101 b GWB gelten. Der Zuschlag wäre nicht gesetzwidrig gemäß § 134
BGB. Ein solches Verständnis würde die
Rechtsfolgen des Vergaberechts verkennen.
Der Zuschlag wäre auch nicht gemäß § 138
BGB nichtig. Schadensersatzansprüche übergangener Bieter kommen nicht in Betracht.
I.
Ob der Vertrag und die im Vertrag angelegte
Verlängerungsmöglichkeit ihrerseits vergaberechtskonform zustande gebracht worden
sind oder nicht, ist nicht entscheidend.
Der Vertrag und damit die im Vertrag angelegte Verlängerungsmöglichkeit sind wirksam.
Von daher kann von der im Vertrag angelegten Verlängerungsmöglichkeit auch - soweit
möglich - wirksam Gebrauch gemacht werden.
1. Bei der Verlängerung des Vertrages durch
Nichtgebrauchmachen von der im Vertrag
angelegten Kündigungsmöglichkeit handelt es
sich nicht um eine nachträgliche Vertragsän4
derung, die als ausschreibungspflichtige Neuvergabe zu behandeln wäre.
nem förmlichen Ausschreibungsverfahren
hätte vergeben werden müssen.
Eine nachträgliche Vertragsänderung ist als
ausschreibungspflichtige Neuvergabe zu behandeln, wenn sie – wäre ihr Inhalt bereits
Gegenstand des ursprünglichen Ausschreibungsverfahrens gewesen – die Annahme
eines anderen Angebots erlaubt hätte.
Dabei stellt die Vertragsverlängerung allein
bereits eine derartige wesentliche Vertragsänderung dar: Wäre der Auftrag schon im
ursprünglichen Verfahren mit einer 10 Jahre
längeren Laufzeit ausgeschrieben worden,
hätte dies die preisliche Kalkulation der
Wettbewerbsangebote so wesentlich beeinflusst, dass es die Annahme eines anderen als
des ursprünglich bezuschlagten Angebotes
erlaubt hätte. Unter diesen Voraussetzungen
ist von einer ausschreibungspflichtigen Neuvergabe auszugehen. Auf eine Überprüfung
der weiteren Modifikationen des Vertrages
kam es damit nach Auffassung der VK Sachsen-Anhalt gar nicht mehr an.
Dies ist – so die VK Sachsen-Anhalt in ihrem
Beschluss vom 16.01.2013 (2 VK LSA 40/12) –
insbesondere auch dann der Fall, wenn der
Vertrag erheblich verlängert werden soll und
die Verlängerung nicht bereits im ursprünglichen Vertrag durch ein einseitiges Optionsrecht des Auftraggebers berücksichtigt wurde.
Der öffentliche Auftraggeber erteilte nach
erfolgter öffentlicher Ausschreibung einem
Bieter einen Auftrag über den Bau und Betrieb einer Energieumwandlungsanlage nebst
Wärme-und Stromlieferung. Die Laufzeit des
Vertrages sollte zum 30.06.2017 enden. Den
Vertragsparteien wurde in dem Vertrag jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Laufzeit
„im beiderseitigen Einvernehmen“ zu verlängern – ohne dass dabei ein konkreter Verlängerungszeitraum genannt wurde. Im Jahr
2012 verständigten sich die Vertragsparteien,
ohne Durchführung eines vergaberechtlichen
Verfahrens, auf eine Abänderung des Vertrages in mehreren Punkten; unter anderem
wurde eine Laufzeit des Vertrages bis zum
31.08.2027 vereinbart.
Ein Wettbewerber, der sich bei dem öffentlichen Auftraggeber vergeblich um den Erhalt
eines Auftrages zur Wärmelieferung beworben hatte, ging gegen diese Vertragsänderung im Wege eines Nachprüfungsverfahrens
vor der VK Sachsen-Anhalt vor.
Die VK Sachsen-Anhalt kam zu dem Ergebnis,
dass die Vertragsänderung eine unzulässige
de-facto Vergabe darstellt und daher gemäß
§ 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam ist. Die
angefochtene Vertragsänderung war so wesentlich, dass sie eine Neuvergabe des Auftrages darstellte und somit ihrerseits in ei-
Die Vertragsänderung war insbesondere nicht
durch die im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Regelung zur einvernehmlichen Vertragsverlängerung legitimiert. Zunächst war
diese Verlängerung zeitlich unbestimmt und
daher nicht geeignet, als konkreter Vertragsbestandteil dem Wettbewerb unterzogen zu
werden. Darüber hinaus konnte eine Vertragsverlängerung nur durch eine weitere
beiderseitige Einigung von Auftraggeber und
Auftragnehmer erreicht werden. Nur wenn
eine Verlängerungsoption einseitig durch den
Auftraggeber aktiviert werden kann, ist sie
vom ursprünglich durchgeführten Ausschreibungsverfahren mit umfasst.
Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung verweist die VK Sachsen-Anhalt in ihrem Beschluss auf die Entscheidung des EuGH vom
19.06.2008 (Rs C-454/06 v. 19.06.2008). In
dieser Entscheidung hat der EuGH grundlegende Kriterien aufgestellt, die bei der Bestimmung, ob eine beabsichtigte Vertragsänderung zu einer erneuten Ausschreibungspflicht des Auftrages führt, zu beachten sind.
Demzufolge sind Vertragsänderungen während einer Vertragslaufzeit als Neuvergabe
anzusehen, wenn sie wesentlich andere
Merkmale aufweisen als der ursprüngliche
Auftrag. Dies wiederum ist der Fall, wenn die
Vertragsänderung:
- Bedingungen einführt, die die Zulassung
anderer als der ursprünglichen Bieter oder
5
-
-
die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen
wären;
den Auftrag in größerem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen erweitert oder
das wirtschaftliche Gleichgewicht des
Vertrages in einer im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zugunsten
des Auftragnehmers ändert.
2. Zumeist ist die Verlängerungsmöglichkeit
anders als in dem von der VK Sachsen-Anhalt
zu entscheidenden Fall durch Vereinbarung
des Gestaltungsrechtes bereits konkret und
ausreichend konkret in dem geschlossenen
Vertrag angelegt.
2.1 Wenn und soweit die Verlängerungsmöglichkeit durch Vereinbarung des Gestaltungsrechtes bereits konkret und ausreichend konkret in dem geschlossenen Vertrag angelegt
ist, stellt sich die Ausübung der Option nicht
als vergaberechtlich relevantes erneutes Vertragsangebot dar.
Bei Vereinbarung sog. Verlängerungsklauseln,
die eine automatische Verlängerung des Vertrages vorsehen, wenn dieser nicht innerhalb
einer bestimmten Frist vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt wird, handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag.
Ein unbefristeter Vertrag liegt nicht nur dann
vor, wenn er ausdrücklich als Vertrag von
unbestimmter Dauer bezeichnet wird, sondern auch dann, wenn er für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde, sich jedoch
bei Nichtkündigung durch eine Partei automatisch verlängert.
Unter Vergabe eines öffentlichen Auftrages
ist aber grundsätzlich nur die Begründung
neuer vertraglicher Verpflichtungen zu verstehen, so dass sich das bloße Weiterlaufen
eines Vertrages durch Nichtstun bzw. Nichtkündigung nicht als Auftragsvergabe darstellt.
2.2 Eine Vertragsgestaltung dahin gehend,
eine befristete Vertragslaufzeit zu vereinbaren, die sich automatisch verlängert, wenn
nicht rechtzeitig vor Ablauf eine Kündigung
erfolgt, ist nach ganz überwiegender Auffassung wie unbefristete Verträge zu behandeln
(OLG Celle, Beschluss v. 4.5.2001, 13 Verg
5/00, NZBau 2002, 53 (54); OVG Brandenburg, Beschluss v. 26.6.2001, 1 B 77/00.Z;
Gruneberg, VergabeR 2005, 171 (175); a.A.
VK Baden-Württemberg, Beschluss v.
16.11.2004, 1 K 69/04. Der Auftraggeber gibt
lediglich keine neue Willenserklärung ab und
unterlässt die Kündigung (OLG Celle, Beschluss v. 4.5.2001, 13 Verg 5/00, NZBau
2002, 53 (54); VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.3.2002, 1 VK 7/02; Gruneberg,
VergabeR 2005, 171 (175).
Dabei macht es keinen Unterschied, ob es
sich um einen unbefristeten Vertrag handelt,
der keine Regelung zur Kündigung enthält
aber nach allgemeinen vertragsrechtlichen
Grundsätzen kündbar ist, oder ob die Kündigungsmodalitäten im Wege einer Verlängerungsklausel fest vereinbart sind. In beiden
Fällen führt die Nicht-Kündigung dazu, dass
der Vertrag inhaltlich unverändert fortgeführt
wird.
Die Zulässigkeit von Verlängerungsklauseln
findet ihre Stütze auch in der pressetextEntscheidung des EuGH (vgl. oben). Im dortigen Fall hatten die Vertragsparteien eines
unbefristeten Vertrages für einen bestimmten Zeitraum auf die Ausübung des Kündigungsrechts verzichtet. Der EuGH hat darin
keine wesentliche Vertragsänderung gesehen, weil der Auftraggeber es prinzipiell
vergaberechtsfrei unterlassen dürfe, einen
Vertrag zu kündigen und sich dazu auch in
einer Vereinbarung verpflichten dürfe. Wenn
der Kündigungsverzicht nach dieser Rechtsprechung sogar für einen bestimmten Zeitraum zulässig ist, kann nichts anderes für das
punktuelle Verstreichenlassen einer vertraglichen Kündigungsmöglichkeit gelten, die sich
schließlich nach Ablauf des Verlängerungszeitraums wiederholt. Solange keine bewusste Umgehungskonstruktion vorliegt – so die
generelle Einschränkung des EuGH – ist damit
von der Zulässigkeit von Verträgen mit automatischen Verlängerungsklauseln auszugehen. Vereinzelt wurde argumentiert, die Wirkungsgleichheit von Nicht-Kündigung und
6
Ausübung eines Optionsrechts verlange auch
vergaberechtlich eine Gleichbehandlung
(Knauff, NZBau 2008, 347 (349); undifferenziert: OLG Celle, Beschluss v. 4.5.2001, 13
Verg 5/00. NZBau 2002, 53 (54); a. A. Braun,
VergabeR 2005, 586 (589); Jaeger, EuZW
2008, 492 (495)).
Eine sachgerechte Unterscheidung muss jedoch berücksichtigen, dass im Ziehen einer
Option immer ein aktiver Beschaffungsakt
liegt, dem zwingend eine bewusste Entscheidung der Vergabestelle vorausgegangen ist.
Im Falle der Nicht-Kündigung wird ein einmal
in Gang gesetzter Beschaffungsvorgang nicht
beendet, weil für den Auftraggeber keine
Veranlassung für Veränderungen an der bisherigen Vertragsbeziehung bestand. Die Situation ist daher vergaberechtlich dem unbefristeten Vertrag gleichzustellen.
Dem Auftraggeber, der sich ein klares Beendigungsszenario genauso vorbehalten möchte
wie die vergabefreie Fortsetzung des Vertrages, ist deshalb zu automatischen Verlängerungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen zu
raten.
II.
Es kann sogar gut vertretbar angenommen
werden, dass von der bereits in dem geschlossenen Vertrag angelegten Verlängerungsmöglichkeit auch durch eine vorzeitige
Erklärung über den Verzicht auf eine an sich
mögliche Kündigung Gebrauch gemacht werden könnte.
1. Eine Erklärung des Kündigungsverzichts
stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne
von
§ 99 Abs. 1 GWB dar. Danach sind
öffentliche Verträge entgeltliche Verträge
von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Demgegenüber stellt eine Kündigungsverzichtserklärung als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung die Ausübung eines
vertraglich vereinbarten Gestaltungsrechts
dar.
Auch führt die Rücknahme oder Aufhebung
bzw. Nichtigkeit einer Kündigungserklärung
nicht zu einem neuen Vertrag, sondern setzt
den alten Vertrag lediglich fort (vgl. BGH vom
24.06.1998 - XII ZR 195/96, NJW 1998, 2664
ff). Insbesondere liegt darin auch keine de
facto-Vergabe, die nach § 101 b Abs. 1 Nr. 2
GWB angreifbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH
nicht jeder im Rahmen von unbefristeten
Verträgen vorzeitig erklärte Kündigungsverzicht nach gemeinschaftsrechtlichem Vergaberecht unbeachtlich ist (EuGH, Urteil vom
19.06.2008 – C-454/06, Rn 76).
Insbesondere wenn diese Verzichtserklärung
Teil eines zwischen den Vertragsparteien neu
verhandelten Ergänzungsvertrages ist, kann
damit ein neuer öffentlicher Auftrag verbunden sein. Maßgeblich ist dann, ob diese Ergänzungsvereinbarung insgesamt als eine
wesentliche Änderung des ursprünglichen
Vertrages anzusehen ist (vgl. EuGH, ebenda )
oder wenn sie das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages in einer im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zu
Gunsten des Auftragnehmers ändert (EuGH,
a.a.O., Rn 37).
Unabhängig davon, dass der vereinbarte
Kündigungsverzicht den betreffenden Auftraggeber nicht einen übermäßig langen Zeitraum an einer Kündigung hindert, liegt darin
auch keine Gefahr der Verfälschung des
Wettbewerbs zum Nachteil potenzieller neuer Bieter (vgl. EuGH, a.a.O., Rn 79). Durch den
Kündigungsverzicht wird das wirtschaftliche
Gleichgewicht des gegenständlichen Vertrags
nicht in einer im ursprünglichen Auftrag nicht
vorgesehenen Weise zu Gunsten des Auftragnehmers verändert. Letztlich macht es für
potenzielle interessierte Anbieter am Markt
im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Vertragsparteien vorzeitig auf ihre im Vertrag
vorgesehene Kündigungsmöglichkeit verzichten oder ob die Vertragsparteien zuwarten
und zu gegebener Zeit einfach keine Kündigung erklären. Ausweislich des Vertrages
führt nämlich das schlichte ‚Stillhalten’ der
Vertragsparteien ebenfalls zu einer Verlängerung des Vertrages.
2. Diese Kündigungsverzichtserklärung kann
sich auf die nächste Vertragsperiode, aber
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auch (zusätzlich) auf eine weitere Vertragsperiode beziehen.
III.
Auch eine vergaberechtsfreie Änderung und
Anpassung des bestehenden Vertrags durch
eine Herabsetzung der Vergütung durch einen Verzicht auf eine zu einer Erhöhung der
Vergütung führende Vergütungsanpassung
gemäß einer Vergütungsanpassungsklausel
kommt gut vertretbar in Betracht.
Änderungen an einem bestehenden öffentlichen Auftrag während seiner Geltungsdauer
sind im Hinblick auf Transparenz des Verfahrens und Gleichbehandlung der Bieter dann
als Neuvergabe des Auftrags und somit als
neuer öffentlicher Auftrag anzusehen, wenn
sie wesentlich andere Merkmale aufweisen
als der ursprüngliche Auftrag und damit den
Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrages
erkennen lassen (EuGH, a.a.O., Rn 34; Urteil
vom 5. Oktober 2000 - C- 337/98 - Rn. 44,
46).
Eine Änderung des ursprünglichen Auftrags
kann dabei zum einen dann als wesentlich in
diesem Sinne angesehen werden, wenn sie
den Auftrag in großem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen erweitert (EuGH, a.a.O., Rn 36).
Dies ist jedoch hier nicht der Fall.
Es würde so sein, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung reduziert würde.
Diese Änderung des ursprünglichen Vertrages
wäre jedoch nicht wesentlich, da sie das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages nicht
in einer im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zu Gunsten des Auftragnehmers (EuGH, a.a.O., Rn. 37, 62, 85) ändert. Der Preis ist zwar grundsätzlich immer
eine wesentliche Bedingung eines Vertrages
(EuGH, a.a.O. Rn. 59, weshalb eine Preisänderung stets die Gefahr eines Verstoßes gegen
die Grundsätze der Transparenz und der
Gleichbehandlung der Bieter in sich (EuGH,
a.a.O., Rn. 60) birgt. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass es für die Frage, wann eine Ände-
rung eines bestehenden Vertrages einen
neuen öffentlichen Auftrag darstellt, nur auf
eine Verlagerung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zu Gunsten des Auftragnehmers
ankommt.
Im vorliegenden Fall aber wirkt sich die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung gerade zu Ungunsten des Auftragnehmers aus.
Dadurch erhält der Auftragnehmer für die
gleichen Dienstleistungen faktisch ein geringeres Entgelt als ursprünglich vereinbart.
Darin kann weder eine Verlagerung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zu Gunsten des
Auftragnehmers noch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil potenzieller
Bieter liegen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 85, 86.)
IV.
Zu beachten ist lediglich, dass geprüft werden
muss, ob das haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot der Verlängerung und/oder Vergütungsanpassung entgegensteht.
1. In den Fällen der Vertragsverlängerung
stehen die Interessen öffentlicher Auftraggeber gegen die potenzieller Auftragnehmer.
Einerseits kann es kaum sinnvoll sein, bei
jeder Fortsetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses ein erneutes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, andererseits
muss eine Zementierung bestehender Vertragsverhältnisse unter Ausschluss von Mitbietern unterbleiben. Durch länger andauernde Verträge darf jedenfalls der Wettbewerb nicht behindert oder gar ausgeschlossen werden. Hier kann sich ein Handlungsbedarf aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften ergeben. Der Grundsatz der Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit verlangt nämlich, dass
für Leistungen nur marktgerechte Preise gezahlt werden. Wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht mehr dem Wettbewerb
unterworfen wurden, kann der Nachweis der
Wirtschaftlichkeit der Leistung als nicht
(mehr) erbracht angesehen werden mit der
Folge, dass (erneut) ein Wettbewerb durchzuführen ist.
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Eine allgemeingültige Empfehlung zur Laufzeit von (wohlbemerkt: neu abzuschließenden) Verträgen kann nicht gegeben werden.
In jedem Einzelfall müssen die Vorteile gegen
die Nachteile abgewogen werden. Für kurze
Vertragslaufzeiten spricht insbesondere, dass
die Verträge problemlos an veränderte Verhältnisse angepasst werden können und den
Leistungen aufgrund der regelmäßigen
Durchführung des Wettbewerbs gültige
Marktpreise zugrunde liegen.
der Aufträge gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und die Kosten dadurch
eine grob unangemessene Höhe erreichen.
Gegen eine Kündigung spricht der jeweils mit
der Durchführung eines Wettbewerbs verbundene (personelle und finanzielle) Aufwand.
Der Landkreis Mayen-Koblenz hatte zum 1.
Januar 2003 eine neue Abfallgebührensatzung erlassen und darin die Gebührensätze
für Abfälle aus Privathaushalten deutlich angehoben. So stieg etwa die Jahresgebühr für
Drei- bis Vier-Personen-Haushalte von
171,00 € auf 219,00 €.
Auch die Kosten eines Anbieterwechsels werden oft unterschätzt: Bei den „auslaufenden“
Leistungserbringern entstehen bisweilen
Probleme und dem Nachfolger muss zunächst
eine „Einarbeitungszeit“ zugestanden werden.
Gegenüber einem befristeten Vertrag hat ein
unbefristeter Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit den Vorteil, dass er nicht zu einer
vorbestimmten Zeit endet und deshalb insgesamt flexibler gehandhabt werden kann. Dies
fordert allerdings auch Disziplin bei der (regelmäßigen) Überprüfung der Angemessenheit, um die vorgenannten Schwierigkeiten zu
vermeiden.
2. Entscheidend ist unter dem Strich die
haushaltsrechtlich gebotene Absicherung
einer wirtschaftlichen Leistungserbringung.
Sicherzustellen ist, dass auch bei einer längerfristigen Verlängerung das Gebot der Wirtschaftlichkeit eingehalten wird und die Kosten keine grob unangemessene Höhe erreichen. Hier könnte ein Kennzahlenvergleich
hilfreich sein.
2.1 In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes aufmerksam zu machen:
Ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht
führt nur dann zur Unwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung in einer Abfallgebührensatzung, wenn die Kommune bei der Vergabe
Mit dieser Begründung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Normenkontrollantrag ab, der sich gegen die
Abfallgebührensatzung des Landkreises Mayen-Koblenz richtete (Urteil aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004,
Aktenzeichen: 12 C 10660/04.OVG).
Der Antragsteller nahm die auch ihn betreffende Gebührenerhöhung zum Anlass, beim
Oberverwaltungsgericht die Nichtigerklärung
der einschlägigen Satzungsbestimmung zu
beantragen. Nach seiner Ansicht war die Gebührenerhöhung darauf zurückzuführen, dass
der Landkreis den Auftrag zur Durchführung
der öffentlichen Abfallbeseitigung Mitte der
80er Jahre ohne öffentliche Ausschreibung an
ein Privatunternehmen vergeben und auch
spätere Vertragsänderungen ohne vorherige
Ausschreibung vorgenommen hatte.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
Normenkontrollantrag ab. Die Koblenzer
Richter ließen offen, ob der Landkreis bei der
Vergabe des Entsorgungsauftrags gegen
vergaberechtliche Vorschriften verstoßen
hat. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht
zur öffentlichen Ausschreibung führe nur
dann zur Unwirksamkeit der Gebührensatzregelung, wenn sich die Kommune bei der
Auftragsvergabe offensichtlich nicht an das
Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe
und die Kosten dadurch eine grob unangemessene Höhe erreicht haben. Ob dies der
Fall sei, könne z.B. anhand eines Vergleichs
mit den Gebührensätzen anderer rheinlandpfälzischer Kommunen ermittelt werden.
Hier habe ein Vergleich der Gebührensätze
aller 24 rheinland-pfälzischen Landkreise
9
ergeben, dass sich die Gebührenhöhe des
Landkreises Mayen-Koblenz noch im Mittelfeld vergleichbarer Gebührensätze bewege.
Berücksichtige man zusätzlich den mit der
Gebühr abgegoltenen Leistungsumfang, so
schneide der Landkreis Mayen-Koblenz sogar
deutlich besser als der Durchschnitt der
rheinland-pfälzischen Landkreise ab.
Allein aus der Erhöhung des Gebührensatzes
um 28 % im Jahre 2003 könne nicht auf eine
grobe Unangemessenheit der Kosten geschlossen werden, zumal der Landkreis nachgewiesen habe, dass die Erhöhung maßgeblich auf den gestiegenen Kosten der Abfalldeponierung und nur in geringem Umfang auf
einer Steigerung des Entgelts des beauftragten Unternehmens beruhte.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
wurde nicht zugelassen.
Mit der Entscheidung bleibt das Oberverwaltungsgericht der Linie seiner jüngeren Rechtsprechung treu, nachdem es zunächst lange
Zeit die Auffassung vertreten hatte, dass eine
rechtlich gebotene, aber unterbliebene Ausschreibung letztlich zur Nichtigkeit der Gebührensatzung führe. Auch die Oberverwaltungsgerichte Münster, Lüneburg und
Schleswig gehen grundsätzlich nicht davon
aus, dass eine fehlende Ausschreibung automatisch die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung bewirkt – sie messen die Entgelte, die
dem privaten Auftragnehmer zur Aufgabenerfüllung gezahlt werden, jedoch am Maßstab
des öffentlichen Preisrechts und gelangen auf
diese Weise nicht selten zu der Feststellung,
dass die Gebührensätze rechtswidrig und die
Gebührenbescheide aufzuheben sind.
2.2 Hier wäre also zu überlegen, ob und wie
die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer anderweitig
nachgewiesen werden kann.
Hier können hilfreich sein Erhebungen über
die von anderen vergleichbaren Gebietskörperschaften mit ihren Entsorgern vereinbarten Konditionen.
V.
Die dann relativ lange Vertragslaufzeit führt
zu keiner anderen Bewertung.
1. Bei öffentlichen Beschaffungsvorgängen,
die längerfristige Dienstleistungs- und Lieferaufträge zum Gegenstand haben, lässt sich in
der kommunalen Praxis im Gegenteil eine
Tendenz zur langfristigen Bindung an den
einmal gefundenen Vertragspartner feststellen. Ist der Auftrag nach vorgeschaltetem
Vergabeverfahren erst einmal an den Auftragnehmer erteilt, ist es keine Seltenheit,
dass der zugrunde liegende Vertrag über viele
Jahre fortgeführt und ggf. verlängert oder
inhaltlich angepasst wird. Die Motivlage der
öffentlichen Auftraggeber ist nachvollziehbar:
Im Vordergrund steht zumeist die Aufrechterhaltung einer bewährten und kalkulierbaren Vertragsbeziehung mit einem Vertragspartner, der sich in der Vergangenheit als
zuverlässig erwiesen hat. Bei komplexen Vertragsgegenständen hat der Auftraggeber ein
Interesse daran, sich das erworbene Knowhow des Auftragnehmers aus der bisherigen
Vertragsbeziehung zu erhalten. Hier ist eine
langfristige Bindung der Vertragspartner bereits in der Natur der Sache veranlagt und
steht einer regelmäßigen Neuausschreibung
entgegen. Hinzu kommen immer der beträchtliche Aufwand einer neuerlichen Ausschreibung und das damit verbundene Risiko
einer zuungunsten des Auftraggebers veränderten Marktlage, die ihm nach der Neuausschreibung deutlich schlechtere Bezugskonditionen beschert. Pragmatische Lösungen bestehen darin, entweder unbefristet Verträge
abzuschließen, oder befristete Verträge – sei
es durch Ausübung einer Verlängerungsoption, Verzicht auf Kündigung oder durch erneute vertragliche Vereinbarung – zu verlängern
und erforderlichenfalls inhaltlich anzupassen.
2. Vergaberecht hindert relativ lange Vertragslaufzeiten nicht.
2.1 Eine Ausnahme bilden die Regelungen
über Rahmenvereinbarungen.
Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf
nach den Vorgaben der VOL/A grundsätzlich
4 Jahre nicht überschreiten, wenn Auftrags10
gegenstand oder andere besondere Umstände keine Ausnahme rechtfertigen (§§ 4 Abs. 1
S. 4 VOL/A, 4 Abs. 7 EG VOL/A). Dies entspricht auch den Vorgaben von Art. 32 Abs. 2
der klassischen Richtlinie.
Die Regelungen zeigen klar auf, dass Laufzeiten von Rahmenvereinbarungen innerhalb
dieser Regelfrist von 4 Jahren mithin keiner
besonderen Begründung bedürfen. Soweit
von dieser Regelfrist abgewichen werden soll,
muss dies im Vergabevermerk tragfähig begründet werden. Die Beweislast für das Vorliegen der besonderen Umstände liegt beim
Auftraggeber (Poschmann in: Müller-Wrede,
a.a.O., § 4 EG Rdn. 87 ff.). Bestimmte konkrete Gründe rechtfertigen eine längere Laufzeit
der Rahmenvereinbarung.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission zu Rahmenvereinbarungen nach der
klassischen Richtlinie liefern einen ersten
Anhaltspunkt für den Fall, dass tatsächlich
eine Rahmenvereinbarung vorliegt.
In Ziff. 2.1. wird dort angemerkt, dass eine
Überschreitung des 4-Jahres-Zeitraumes
möglich erscheint, wenn der Auftrag Investitionen mit einen Amortisierungszeitraum von
mehr als 4 Jahren erfordert und auf einem
anderen Weg ein effektiver Wettbewerb
nicht gewährleistet werden kann („Erläuterungen – Rahmenvereinbarungen – klassische
Richtlinie“; Dokument CC/2005/03_rev 1 vom
14.07.2005). Über die Wiedergabe dieses
Aspektes ist man bisher – soweit ersichtlich –
kaum hinaus gekommen.
Generell verdienen diesbezüglich die Ausführungen von Schrotz (in: Pünder/Schellenberg,
a.a.O., § 4 EG VOL/A Rdn. 127 ff.) Zustimmung, wenn dieser aus der Regelung des Art.
32 Abs. 2 der klassischen Richtlinie und den
Regelungen der VOL/A ableitet, dass sich der
Auftraggeber auf die in Bezug auf den Beschaffungsgegenstand gebotene Laufzeit
beschränken soll und daraus schließt, dass
sich die maximal zulässige Laufzeit an dem
Beschaffungsgegenstand zu orientieren hat
und nicht umgekehrt.
Bezieht man weiter die neuere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (siehe z.B. Beschluss vom 01.08.2012 – VII-Verg 10/12;
Beschluss vom 22.05.2013 – Verg 16/12) zum
Recht des Auftraggebers zur Bestimmung des
Auftragsgegenstandes in die Überlegung mit
ein, so offenbart sich relativ schnell, dass die
Überschreitung der Regellaufzeit keinesfalls
die absolute Ausnahme sein muss. Andererseits darf es aber natürlich auch nicht zur
schleichenden Umkehr des durch die klassische Richtlinie und die VOL/A vorgegebenen
Regel-Ausnahme-Verhältnisses kommen.
Aus unserer Sicht können – neben dem Investitionsschutz (den man sowohl auf Seiten des
Auftraggebers als auch des Auftragnehmers
anführen kann) – insbesondere zwei Aspekte
eine längere Laufzeit rechtfertigen. Hierbei
handelt es sich zunächst um die Marktgegebenheiten. Soweit sich z.B. bei der Markterkundung im Vorfeld des eigentlichen Vergabeverfahrens herausstellen sollte, dass nur
Lösungen mit Laufzeiten von 6 Jahren angeboten werden, spricht nichts gegen eine entsprechende Laufzeit. Man kann von einem
Auftraggeber wohl kaum erwarten, dass er
eine Ausschreibung auf den Weg bringt und
von Anfang an weiß, dass hierauf niemand
reagieren wird, weil die Anforderungen vollständig am Markt vorbei gehen. Der zweite
maßgebliche Punkt ist aus unserer Sicht die
geplante Nutzungsdauer des Beschaffungsgegenstandes.
Insoweit darf man auch nicht vergessen, dass
auch die wirtschaftliche Beschaffung nach
wie vor eines der Anliegen und Ziele des
Vergaberechts ist.
Eine wirklich feste Grenze wird man wahrscheinlich nicht nennen können. Bei Laufzeiten von 12 Jahren und mehr dürfte eine tragfähige Begründung – die auch von einer
Vergabekammer akzeptiert werden würde –
allerdings zunehmend schwer fallen. Insoweit
ist zu beachten, dass die Begründung im
Nachprüfungsverfahren – zumindest nach der
Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss
vom 11.04.2012 – VII-Verg 95/11) – in vollem
Umfang überprüfbar ist und ein Beurteilungsspielraum für den Auftraggeber nicht beste11
hen soll, obwohl für die Rechtfertigung einer
längeren Laufzeit prognostische Einschätzungen bedeutsam sein können.
Ob diese Auffassung auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt werden wird, muss
sich noch zeigen. Interessant ist auch, dass in
anderen Bereichen die Regelungen durchaus
auftraggeberfreundlicher ausgestaltet sind.
So beträgt die Regellaufzeit einer Rahmenvereinbarung im Anwendungsbereich der
VSVgV (Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit vom 12. Juli 2012 – BGBl. I S. 1509)
nach § 14 Abs. 6 VSVgV immerhin 7 Jahre und
kann im Einzelfall überschritten werden.
2.2 Weder in dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) noch in der
Vergabeverordnung (VgV) oder der Vergabeund Vertragsordnung für Leistungen (VOL) ist
eine Regelung enthalten, welche die Vertragslaufzeit bei Dienst- und Lieferverträgen
regelt. Dies kann zu der Annahme führen,
dass solche Verträge unbefristet geschlossen
werden können, was den Wettbewerb einschränken, wenn nicht sogar vollständig ausschließen würde. (Immenga/MestmäckerDreher, GWB-Kommentar, 3. Auflage 2001, §
99 Rn. 14).
Bei unbefristeten Verträgen könnte ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip aus
§ 97 Abs. 1 GWB drohen. Sofern eine Befristung der Laufzeiten zwingend erforderlich ist,
stellt sich die Frage nach den vergaberechtskonformen Laufzeiten. Erste Anhaltspunkte
für eine zulässige Vertragslaufzeit können
sich aus der VgV ergeben. Diese legt in
§ 3 Abs. 4 VgV die Berechnung des Schwellenwertes anhand der Vertragslaufzeit fest.
Der § 3 Abs. 4 Nr. 1 VgV erwähnt Verträge mit
einer Laufzeit bis zu 48 Monaten beziehungsweise vier Jahren. Dementsprechend ist
davon auszugehen, dass eine Vertragslaufzeit
von vier Jahren vergaberechtskonform ist.
Weiterhin heißt es in § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV, das
bei Verträgen mit einer unbestimmten Laufzeit oder einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert für die
Schwellenwertberechnung maßgeblich ist.
Folglich müssen grundsätzlich auch Verträge
mit einer längeren Laufzeit als 48 Monaten
vergaberechtskonform sein. Aus den Vorgaben der VgV in § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV folgert
eine in der Literatur vertretene Ansicht, dass
unbefristete Verträge grundsätzlich zulässig
seien, sofern der unbefristete Vertrag nicht
gezielt dazu dienen soll, das Vergaberecht zu
umgehen (§ 99 Rn. 14, 3. Auflage 2001, Immenga/Mestmäcker-Dreher, GWB-Kommentar). Eine entsprechende Regelung sei in Art.
7 Abs. 5 der Dienstleistungsrichtlinie 92/50
EWG enthalten (Gaßner/Siederer, Handbuch
Recht und Praxis der Abfallwirtschaft, 2003,
Kapitel 5 II, Rn. 618).
Dies würde auch durch die Rechtsprechung
des EuGH belegt, nach welcher unbefristete
Altverträge auch nach Inkrafttreten der EGVergaberichtlinie bestand hätten (EuGH, Urteil vom 24.09.1998 – Rs.C-76/97, „Tögel“;
Urteil vom 05.10.2000 – Rs. C337/98).
In der neueren Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass unbefristete Verträge
nicht grundsätzlich vergaberechtskonform
sind.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom
19.06.2008 –Rs. C-454/06 unter anderem
erklärt, dass der Abschluss unbefristeter öffentlicher Dienstleistungsaufträge der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsrechtspraxis widerspricht. Gleichwohl hat der
EuGH in seinem Urteil eindeutig festgestellt,
dass unbefristete Dienstleistungsaufträge
vergaberechtlich zulässig sind. Zwar weist der
EuGH ausdrücklich darauf hin, dass die Praxis
der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen
Dienstleistungsauftrages der Systematik und
den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften
über öffentliche Dienstleistungsaufträge
fremd ist. Er begründet dies damit, dass eine
solche Praxis auf lange Sicht den Wettbewerb
zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und Vergaberecht verhindert werden kann.
Gleichwohl stellt er fest: Trotzdem verbietet
das Gemeinschaftsrecht bei seinem derzeitigen Stand nicht den Abschluss von öffentli12
chen Dienstleistungsaufträgen auf unbestimmte Dauer.
Der EuGH stellt anschließend fest, dass ein
Kündigungsverzicht im Rahmen des vertraglich Zulässigen liegt. Da der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen worden ist, darf
der öffentliche Auftraggeber im Rahmen des
Vertrages selbständig entscheiden, wann er
von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen wird. Aus diesem Grunde darf er auch
darüber entscheiden, ob er für einen bestimmten Zeitraum auf eine Kündigung verzichtet, wenn dieser nicht zu lang bemessen
ist.
2.3 Ansonsten kann eine allgemeingültige
Empfehlung zur Laufzeit von Verträgen im
Übrigen nicht gegeben werden.
In jedem Einzelfall müssen die Vorteile gegen
die Nachteile abgewogen werden.
Für kurze Vertragslaufzeiten spricht insbesondere, dass die Verträge problemlos an
veränderte Verhältnisse angepasst werden
können und den Leistungen aufgrund der
regelmäßigen Durchführung des Wettbewerbs gültige Marktpreise zugrunde liegen.
VI.
Sollte wider Erwarten von einer Vergaberechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise auszugehen sein, wofür aber Nichts ersichtlich
ist, gelten folgende Maßgaben:
1. Wenn die Verlängerung durch Kündigungsverzicht bzw. die vorzeitige Erklärung über
Kündigungsverzicht vertraglich zustande gebracht worden sind, können sie - selbst wenn
es sich wider Erwarten um einen vergaberechtswidrigen Sachverhalt gehandelt haben
sollte - grundsätzlich nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
Etwas anderes kann
§ 101 b GWB gelten.
allenfalls
nach
Danach ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am
Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne
dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und
dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Auch die Kosten eines Anbieterwechsels werden oft unterschätzt: Bei den „auslaufenden“
Leistungserbringern entstehen bisweilen
Probleme und dem Nachfolger muss zunächst
eine „Einarbeitungszeit“ zugestanden werden.
Die Unwirksamkeit kann allerdings nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab
Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später
als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet
die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Gegenüber einem befristeten Vertrag hat ein
unbefristeter Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit den Vorteil, dass er nicht zu einer
vorbestimmten Zeit endet und deshalb insgesamt flexibler gehandhabt werden kann.
Wenn die Verlängerung durch Kündigungsverzicht bzw. die vorzeitige Erklärung über
Kündigungsverzicht vertraglich zustande gebracht worden sind, ist eine etwaige Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB nicht erkennbar.
Dies fordert allerdings auch Disziplin bei der
(regelmäßigen) Überprüfung der Angemessenheit, um die vorgenannten Schwierigkeiten zu vermeiden.
Der Zuschlag wäre nicht gesetzwidrig gemäß
§ 134 BGB. Ein solches Verständnis würde die
Rechtsfolgen des Vergaberechts verkennen.
Der Zuschlag wäre auch nicht gemäß
§ 138 BGB nichtig. Es mag sein, dass ein ohne
Dagegen spricht der jeweils mit der Durchführung eines Wettbewerbs verbundene
(personelle und finanzielle) Aufwand.
13
Ausschreibung und Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens vergaberechtswidrig geschlossener Vertrag auch sittenwidrig i.
S. des § 138 BGB sein kann (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 25. Januar 2005 VII 93/04, 3.
Dezember 2003, VII Verg 37/03; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11. November
2004 - II Verg 16/04).
Das setzt jedoch voraus, dass der öffentliche
Auftraggeber in bewusster Missachtung des
Vergaberechts handelt, also entweder weiß,
dass der betreffende Auftrag dem zu überprüfenden Vergaberecht unterfällt oder sich
einer solchen Kenntnis mutwillig zu verschließt, und auch kollusiv mit dem Auftragnehmer zusammenarbeitet.
Solche Umstände können wir hier nicht feststellen.
2. Schadensersatzansprüche übergangener
Bieter kommen nicht in Betracht.
Werden Leistungen nach Vergabe-/ Verdingungsordnungen (z.B. VOL/A) vergeben und
in solchen Verfahren einschlägige Vergabestimmungen nicht beachtet, können Bieter
unter bestimmten Voraussetzungen sog. Sekundärrechte bzw. Schadensersatzansprüche
wegen Verschuldens des Auftraggebers bei
Vertragsverhandlungen geltend machen (culpa in contrahendo - c.i.c. -). Anspruchsgrundlagen sind die §§ 280, 311 ff. BGB. Nach § 280
Abs. 1 BGB gilt: Verletzt der Schuldner eine
Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der
Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden
Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Nach § 311 Abs. 2 BGB gilt: Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB
entsteht auch durch 1. die Aufnahme von
Vertragsverhandlungen, ... Die Haftung aus
c.i.c. ist seit Jahrzehnten als Gewohnheitsrecht anerkannt (s. bereits BGH, NJW 1983,
79). Sie hat jetzt in den §§ 280 und 311 BGB
n.F. eine normative Grundlage. Mit Einführung des § 311 BGB hat sich aber gegenüber
den bisherigen Rechtsgrundsätzen inhaltlich
nichts geändert (Palandt, BGB-Kommentar,
Rdnr. 12 zu § 311 BGB). § 311 BGB regelt
keine neuen Tatbestände oder Anspruchsvoraussetzungen, sondern normiert lediglich,
dass ein Schuldverhältnis nicht erst bei Abschluss eines Vertrags, sondern bereits mit
„Aufnahme von Vertragsverhandlungen“
entsteht. Bezogen auf Auftragsvergaben bedeutet dies, dass bereits mit Beginn einer
Ausschreibung nach VOB/A oder VOL/A ein
Schuldverhältnis mit Pflichten entsteht. Schadensersatzansprüche übergangener Bieter
können auf das sog. negative Interesse oder
auf das sog. positive Interesse gerichtet sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist
für eine Haftung aus c.i.c. Grundvoraussetzung eine schuldhafte Pflichtenverletzung des
Auftraggebers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen in der Phase der Ausschreibung
(Vergabeverstoß), enttäuschtes, schutzwürdiges Vertrauen des Auftragnehmers, ein
Vermögensschaden des Auftragnehmers sowie ein Ursachenzusammenhang zwischen
der Pflichtverletzung des Auftraggebers und
dem Schadenseintritt beim Auftragnehmer.
Ein Bieter, der Schadensersatzansprüche geltend macht, hat diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast. Eine schuldhafte
Pflichtenverletzung, die zu Schadensersatzansprüchen führen kann, ist beispielsweise gegeben, wenn eine Vergabestelle ein Vergabeverfahren voreilig einleitet und das Vorhaben
- aus welchen Gründen auch immer (z.B. wegen mangelnder Finanzierbarkeit) - endgültig
aufgeben muss, einen Bieter im Rahmen einer Angebotswertung übergeht oder eine
Ausschreibung aufhebt, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen und in einem anschließenden Vergabeverfahren einen ursprünglich erstplatzierten Bieter übergeht.
Bieter, die sich an Vergabeverfahren beteiligen, dürfen grundsätzlich darauf vertrauen,
dass die Vergabestellen die zur Durchführung
der Verfahren maßgebenden Vergabebestimmungen einhalten. Enttäuschtes Vertrauen ist zunächst Anspruchsgrundlage für
Ansprüche nach den §§ 280, 311 BGB. Aber
nicht jeder Vergabeverstoß führt automatisch
zu Schadenersatzansprüchen. Solche Ansprüche setzen nach § 242 BGB außerdem ein
schutzwürdiges Vertrauen voraus. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens entfällt, wenn ein
Bieter bei der ihm im jeweiligen Fall zumut14
baren Prüfung den Vergabeverstoß erkannt
hat oder hätte erkennen müssen (BGH, Urt. v.
03.06.2004, IBR 2004, 635). Schadenersatzansprüche setzen einen nachgewiesenen Vermögensschaden voraus.
Bei Ansprüchen, die auf das negative Interesse gerichtet sind, wird i.d.R. Ersatz der Angebotsbearbeitungskosten bzw. der nutzlosen
Aufwendungen gefordert (z.B. Kosten für die
Kalkulation, etwaige Baustellenbesichtigungen oder Erstellung und Einreichung der Angebotsunterlagen). Bei Ansprüchen, die auf
das positive Interesse gerichtet sind, wird
entgangener Gewinn gefordert, d.h. ein
übergangener Bieter wird schadensersatzrechtlich so gestellt, als hätte er den Auftrag
erhalten. Eine Schadensermittlung kann gemäß § 287 ZPO ggf. im Wege der Schätzung
vorgenommen werden (OLG Naumburg, Urt.
v. 26.10.2004, IBR 2005, 1103). Die Schadenshöhe kann ggf. aus der Angebotskalkulation nachgewiesen werden. Ein Bieter ist nur
dann schadensersatzberechtigt, wenn der
Schadenseintritt (z.B. nutzlose Aufwendungen oder entgangene Gewinnchancen) ursächlich auf einen Vergabeverstoß der Vergabestelle zurückzuführen ist. Vermögensnachteile, die einem Bieter auch ohne Pflichtenverletzung entstanden wären, sind nicht ersatzfähig.
Daraus und aus der Besonderheit der Vergabeverfahren folgt, dass zum Schadensersatz
nur diejenigen Bieter berechtigt sind, die bei
ordnungsgemäßer
Durchführung
eines
Vergabeverfahrens an erster Rangstelle lagen
bzw. gelegen hätten (s. bereits BGH, Urt. v.
12.07.1984, Rechtsprechungssammlung Sch.F.-H., Nr. 3 zu § 26 VOB/A). Bei den übrigen,
z.B. zweit- oder drittplatzierten Bietern mangelt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Vergabeverstoß und
Schadenseintritt. Diese Bieter hätten auch
ohne einen Vergabeverstoß nutzlose Aufwendungen getätigt bzw. keine Gewinnchancen gehabt. Ein Bieter kann in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren nur dann
an die erste Rangstelle gelangen, wenn sein
Angebot formal vollständig ist (1. Wertungsstufe), die Eignung für die Leistungserbringung gegeben ist (2. Wertungsstufe), sein
Angebotspreis angemessen ist (3. Wertungsstufe) und sein Angebot bei der Endwertung
sich tatsächlich als das Wirtschaftlichste erweist (4. Wertungsstufe).
Vorliegend gibt es keine Bieter und schon gar
nicht zu Unrecht übergangene Bieter. Es dürfte einem Unternehmen auch nicht gelingen
darzulegen, geschweige denn zu beweisen,
dass es sich mit einem wirtschaftlichsten
Angebot an einem Verfahren beteiligt hätte,
wenn denn eine solche Beteiligungsmöglichkeit eröffnet worden wäre.
Schadensersatzansprüche von nicht beteiligten Bietern, die gerne an einer Ausschreibung
beteiligt worden wären, sind damit auszuschließen.
3. Denkbar, aber unwahrscheinlich, ist auch
eine Anrufung der EU-Kommission und des
EuGH.
Der EuGH könnte die Vergaberechtswidrigkeit (nicht Nichtigkeit!) der vertraglichen Vereinbarungen feststellen.
Mit Urteil vom 18. Juli 2007 hat der EuGH sich
zu den Folgen vergaberechtswidriger geschlossener Altverträge geäußert. In diesem
Urteil hat der EuGH u. a. den Grundsatz
„pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) für vergaberechtswidrig geschlossene
Vereinbarungen verworfen.
Grund ist nach dem EuGH, dass bei einem
vergaberechtswidrig geschlossenen Vertrag
der Rechtsverstoß jeden Tag fortwirkt, so
dass ein Mitgliedstaat nach Art. 228 EG die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss,
um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Verpflichtung, den Verstoß gegen
EU-Gemeinschaftsrecht zu beheben, kann im
Extremfall – etwa bei ohne jegliches Vergaberecht geschlossenen langjährigen Verträgen
mit einem privaten Partner – zu einer Aufhebungspflicht (Kündigung) durch die jeweilige
Gebietskörperschaft führen. Mit einer solchen Entscheidung wäre jedoch wenn überhaupt erst nach einem langwierigen und aufwendigen Verfahren zur rechnen.
15
Kurz belichtet
von Thomas Ax
Auch nach Fristablauf kann ein
Vergabenachprüfungsverfahren noch
möglich sein
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sowie Art. 2, 44 Abs. 1 und
53 Abs. 1 a Richtlinie 2004/18/EG sind dahin
auszulegen, dass sie es grundsätzlich nicht
verbieten, die Bewertung der von den Bietern
eingereichten Angebote schon deshalb für
rechtswidrig zu erklären, weil der Zuschlagsempfänger bedeutsame Verbindungen zu
Sachverständigen des öffentlichen Auftraggebers, die die Angebote beurteilen, hatte.
Der öffentliche Auftraggeber hat in jedem Fall
zu prüfen, ob mögliche Interessenkonflikte
bestehen, und geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Im Rahmen der Prüfung einer Klage auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung wegen Parteilichkeit der Sachverständigen ist der abgelehnte Bieter nicht verpflichtet, konkret zu
beweisen, dass die Sachverständigen parteiisch gehandelt haben. Das nationale Recht
hat grundsätzlich zu bestimmen, ob und inwieweit die zuständigen Behörden und Gerichte berücksichtigen müssen, ob sich eine
etwaige Parteilichkeit der Sachverständigen
auf eine Entscheidung über die Zuschlagserteilung ausgewirkt hat oder nicht.
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sowie Art. 2, 44 Abs. 1 und
53 Abs. 1 a Richtlinie 2004/18/EG sind dahin
auszulegen, dass danach ein durchschnittlich
fachkundiger und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter, der die Ausschreibungsbedingungen erst zu dem Zeitpunkt nachvollziehen
konnte, als der öffentliche Auftraggeber nach
Bewertung der Angebote umfassende Informationen zu den Gründen seiner Entscheidung übermittelt hatte, nach Ablauf der im
nationalen Recht vorgesehenen Frist das
Recht haben muss, ein Verfahren zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung anzustrengen. Dieses Nachprüfungs-
recht kann bis zum Ablauf der Frist für die
Nachprüfung der Entscheidung über die Zuschlagserteilung ausgeübt werden.
Die Art. 2 und Art. 53 Abs. 1 a Richtlinie
2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass ein
öffentlicher Auftraggeber als Kriterium für die
Bewertung der von den Bietern für einen
öffentlichen Auftrag vorgelegten Angebote
grundsätzlich den Grad ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen heranziehen darf
(EuGH, Urteil vom 12.03.2015 - Rs. C-538/13).
Ingenieurleistungen freihändig vergeben: Schwerer Vergaberechtsverstoß!
Eine freihändige Vergabe stellt regelmäßig
einen schweren, die Kürzung staatlicher Zuwendungen rechtfertigenden Vergaberechtsverstoß dar, wenn die für eine solche Vergabe notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (VGH Bayern, Urteil
vom 09.02.2015 - 4 B 12.2326).
Antrag auf Aufnahme in Präqualifikationssystem als Gegenstand eines
Nachprüfungsverfahrens
Die Präqualifikation selbst ist zwar kein
Vergabeverfahren, sondern eine vorweggenommene Eignungsprüfung. Dies ändert aber
nichts daran, dass insbesondere die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme in ein
Präqualifikationssystem zum Gegenstand
eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden kann. Bei der Ablehnung eines Antrags
auf Aufnahme in ein Präqualifikationssystem
ist die Anwendbarkeit des vierten Teils des
GWB auch dann zu bejahen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der maßgebliche
Schwellenwert erreicht ist. Ein Unternehmen
kann sich auch auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmens berufen, wenn die Prüfkriterien und -regeln Anforderungen an die
wirtschaftliche, technische oder berufliche
Leistungsfähigkeit des Unternehmens stellen.
In einem solchen Fall muss das Unternehmen
dem Auftragnehmer nachweisen, dass es
16
während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Mittel verfügt. Beruft sich ein Unternehmen auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmens, muss es
sich bei seiner Antragstellung auf einen bestimmten Partner für die Auftragserfüllung
festlegen. Tauscht das Unternehmen nachträglich, das heißt während eines laufenden
Prüfungssystems, das Partnerunternehmen
aus, ist seine Präqualifikation erneut zu prüfen (VK Bund, Beschluss vom 27.01.2015 - VK
2-123/14).
Eignungsprüfung auch bei beschränkter Ausschreibung
Auch bei der Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ist eine Eignungsprüfung
durchzuführen. Hierbei steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu, der von
den Instanzen nur begrenzt überprüft werden
kann. Die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3
Nr. 1 und 2 GWB gilt bei Inanspruchnahme
von Primärrechtsschutz unterhalb der
Schwellenwerte analog (OLG Saarbrücken,
Urteil vom 28.01.2015 - 1 U 138/14).
17
Beiträge
Beschaffung von Bedarfsgegenständen in BaWü
von Thomas Ax
Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung
von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte richtet sich
im Wesentlichen nach den Haushaltsordnungen der jeweiligen öffentlichen Auftraggeber
und den auf ihrer Grundlage eingeführten
weiteren Vergabevorschriften, vor allem den
Abschnitten 1 der VOB und der VOL.
Bei freiberuflichen Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte, die nicht unter die
VOL/A fallen, ist lediglich Haushaltsrecht zu
beachten. Die Haushaltsordnungen des Landes und der Kommunen verpflichten öffentliche Auftraggeber, bei ihren Beschaffungen
grundsätzlich die öffentliche Ausschreibung
zu wählen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Landesgesetze zur Tariftreue und zum Mindestlohn
Am 1. Juli 2013 ist das Landestariftreue- und
Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Mit dem
Gesetz werden Wettbewerbsverzerrungen
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch
den Einsatz von Billigarbeitskräften unterbunden. Durch die Festlegung auf die Zahlung
eines Mindestentgelts von 8,50 Euro als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Aufträgen gilt für alle Unternehmen, die sich um
einen öffentlichen Auftrag bewerben, die
gleiche Ausgangslage. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit zwingt öffentliche Auftraggeber, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot
den Zuschlag zu erteilen. Wird dieses Angebot dadurch erzielt, dass untertariflich entlohnte Beschäftigte eingesetzt werden, führt
dies zu einer Wettbewerbsverzerrung. Sie
schadet Unternehmen, die ihren Mitarbeitern
Tariflöhne bezahlen und ebenfalls um den
Auftrag konkurrieren. Dadurch werden tarifgebundene Arbeitplätze in tariftreuen Unternehmen gefährdet.
Eine Servicestelle beim Regierungspräsidium
Stuttgart informiert Unternehmen und Arbeitnehmer zum Tariftreuegesetz und stellt
Entgeltregelungen aus den relevanten Tarifverträgen zur Verfügung. Über die Servicestelle sind auch Muster für die Abgabe der
Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen
erhältlich, mit denen Auftragnehmer die Einhaltung des LTMG gegenüber dem Auftraggeber dokumentieren.
Logistikzentrum Baden-Württemberg
Die Beschaffungsanordnung der Landesregierung regelt die gemeinsame Beschaffung von
Bedarfsgegenständen (z.B. Geschäftsbedarf,
Bürogeräte, Druckaufträge, Kraftfahrzeugersatzteile und -zubehör, Standardgeräte der
IuK-Technik) durch die Dienststellen des Landes. Einzige gemeinsame Beschaffungsstelle
des Landes ist das Logistikzentrum BadenWürttemberg (LZBW).
Landesrechtliche Vorschriften berücksichtigen Mittelstand und Korruptionsbekämpfung
Es existieren in mehreren Bereichen ergänzende landesrechtliche Vorschriften, die bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind. Insbesondere soll sicher gestellt
werden, dass
 kleine und mittelständische Unternehmen
besonders berücksichtigt werden (Mittelstandsrichtlinien),
 Korruption verhindert und bekämpft wird.
Die Mittelstandsrichtlinien für öffentliche
Aufträge bauen vor allem auf den Verdin18
gungsordnungen VOB und VOL sowie auf
dem Mittelstandsförderungsgesetz des Landes auf. In den Mittelstandsrichtlinien sind
 jene Vorschriften aus den Vergabe- und
Vertragsordnungen zusammengefasst, die
im Interesse der kleinen und mittleren
Wettbewerber erlassen wurden,
 jene Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnungen, die einen breiten Wettbewerb ermöglichen, besonders herausgestellt,
 restriktive Vorschriften zum Schutz kleiner
und mittlerer Auftragnehmer enthalten,
zum Beispiel das Verbot von Generalübernehmern und Beschränkungen beim Einsatz von Generalunternehmern,
 Regelungen getroffen, die in geeigneten
Fällen den mittelständischen Bewerbern
einen Anteil an der Auftragsvergabe gewährleisten sollen, insbesondere im Wege
von Losvergaben.
Mit einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Ministerien soll vermieden werden, dass bei öffentlichen Aufträgen des Lan-
Effektive vergaberechtliche Kommunalaufsicht: Brandenburg
von Thomas Ax
Die Vergabe von Aufträgen unterfällt der
kommunalen Selbstverwaltung. Die staatliche
Aufsicht beschränkt sich daher auf eine
Rechtsaufsicht, sofern nicht besondere Vorschriften ausdrücklich eine Sonder- oder
Fachaufsicht anordnen. Auch wenn der Kommune bestimmte Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder als Auftragsangelegenheiten zugewiesen sind, ist die
Beschaffung der Lieferungen und Leistungen
zur Wahrnehmung dieser Aufgabe grundsätzlich Selbstverwaltungsangelegenheit. Insbesondere Fehler im Vergabeverfahren fallen
daher in die Zuständigkeit der Rechtsaufsicht.
Fach- oder sonderaufsichtliche Maßnahmen
können sich hingegen insbesondere auf den
Inhalt der Ausschreibung beziehen. Die
Rechtsaufsicht wird von den Kommunalaufsichtsbehörden wahrgenommen, sofern be-
des Produkte erworben werden, die mittels
ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt
wurden. Anbieter, die sich um Aufträge von
Behörden oder Betrieben des Landes bewerben, müssen eine Eigenerklärung abgeben,
dass die Herstellung beziehungsweise Bearbeitung der zu liefernden Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit erfolgt.
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift
des Innenministeriums zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung ist eine Melde- und
Informationsstelle für Vergabesperren eingerichtet worden, die im Zuge der Verwaltungsstrukturreform seit 01.01.2005 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zugeordnet ist. Die
Vorschrift regelt unter anderem, dass private
Unternehmen, die mit rechtswidrigen Verhaltensweisen oder verwerflichen Mitteln öffentliche Aufträge erlangen und zu erlangen
versuchen, von der Teilnahme an öffentlichen
Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Bei
Vergabewerten von mehr als 50.000 Euro
muss sich jede Vergabestelle bei der Melde
und Informationsstelle eine Bestätigung über
potentielle Auftragnehmer geben lassen.
sondere Vorschriften nicht ausnahmsweise
die Rechtsaufsicht anderen Behörden zuweisen. Die Aufsicht erstreckt sich sowohl auf das
nach außen gerichtete privatrechtliche Verfahren als auch auf das interne öffentlichrechtliche Verfahren (z. B. das Beschlussverfahren in der Gemeindevertretung). In Brandenburg wird die Kommunalaufsicht im
kommunalen Auftragswesen durch den Runderlass Nr. 1/2011 vom 17. März 2011 (Runderlass Nr. 1/2011 - Rderl. 1/2011) geregelt.
Das Verfahren ist effektiv. In Grenzen können
gute Erfolge erzielt werden, wenn die geltenden Verfahrensregeln eingehalten werden.
Ausgangspunkt ist die Einlegung einer qualifizierten Aufsichtsbeschwerde. Hier kann fachlich versierte anwaltliche Unterstützung nützlich sein. Bei Eingang einer Aufsichtsbeschwerde im Bereich der Auftragsvergabe, die
nicht offensichtlich gegenstandslos ist, wird
zunächst - ggf. durch Nachfrage bei der
Vergabestelle - geprüft, ob der Zuschlag erteilt wurde und ob es sich um eine Vergabe
19
oberhalb
oder
unterhalb
der
EGSchwellenwerte handelt. Aufsichtsverfahren
vor Zuschlagerteilung sind, soweit möglich,
vorrangig und zügig zu behandeln. Die
Rechtsschutzmöglichkeiten vor den (Zivil)Gerichten sprechen nicht gegen die Bejahung
eines öffentlichen Interesses. Ist der Zuschlag
erteilt und nach Einschätzung der Kommunalaufsicht eine zivilrechtliche Bindung der
Kommune eingetreten, entfällt in der Regel
das öffentliche Interesse. Es ist grundsätzlich
nicht Aufgabe der Kommunalaufsicht, private
Schadensersatzansprüche gegen die Kommune zu prüfen und durchzusetzen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Fall auf die
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen. Der Beanstandung unterliegen
grundsätzlich alle rechtswidrigen Maßnahmen der Gemeinde im Vergabeverfahren. Eine
Beanstandung erfolgt in der Regel nicht,
wenn die Maßnahme nicht mehr rückabgewickelt werden kann. Dies gilt insbesondere,
wenn der Zuschlag zivilrechtlich verbindlich
erteilt wurde. Etwas anderes kann gelten,
wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen,
insbesondere, wenn zudem eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist. In diesen Fällen
ist vorab zu prüfen, ob der Zuschlag überhaupt wirksam erteilt wurde oder ob beispielsweise wegen Verstoßes gegen die guten
Sitten ein nach § 138 BGB nichtiges Rechtsgeschäft vorliegt. Künftige Maßnahmen unterliegen grundsätzlich nicht der Beanstandung.
Voraussetzung für eine ausnahmsweise ausgesprochene Beanstandung in diesen Fällen
ist, dass die Maßnahme unmittelbar bevorsteht und eine nachträgliche Beanstandung
zu nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Schäden führt. Um dem eigenverantwortlichen Handeln der Gemeinden im
Vergabeverfahren Rechnung zu tragen, wird
ein unmittelbar bevorstehender, zivilrechtlich
wirksamer Zuschlag nur beanstandet oder
einstweilig beanstandet, wenn Verdacht einer
strafbaren Handlung, wesentliche Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt, Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht oder
vorsätzliche, offensichtliche, erhebliche oder
wiederholte Rechtsverletzungen vorliegen.
Gleiches gilt für die Aufhebung einer Ausschreibung, wenn eindeutig ist, dass die
Kommune die Vergabeabsicht aufgegeben
hat.
…
2. Zuständigkeiten
2.1. Allgemeine Zuständigkeitsverteilung
Es gelten die allgemeinen Zuständigkeiten.
Zuständig für den kreisangehörigen Bereich
sind die Landräte als allgemeine untere Landesbehörden, im Übrigen das Ministerium
des Innern.
2.2. Aufsicht gegenüber juristischen Personen
des Privatrechts
(1) Juristische Personen des Privatrechts unterliegen nicht der Kommunalaufsicht, auch
wenn sie sich in ausschließlich kommunaler
Trägerschaft befinden.
(2) Die Kommunen haben durch Ausübung
ihrer Gesellschafterrechte auf ein rechtmäßiges Handeln der Privatrechtsgesellschaften
hinzuwirken. Diese Ausübung der Gesellschafterrechte unterliegt der Kommunalaufsicht, so dass insoweit Vergaben von juristischen Personen des Privatrechts mit kommunalen Anteilseignern mittelbar der kommunalaufsichtlichen Kontrolle unterfallen.
2.3. Nachprüfstellen
Die Kommunalaufsichtsbehörden sind keine
Prüfstellen nach § 21 VOB/A. Zur Einrichtung
solcher Stellen und zur Angabe in den Ausschreibungsunterlagen vgl. Rundschreiben
zum Kommunalen Auftragswesen im Land
Brandenburg vom 17. März 2011; Gesch.Z.:
III/1-313-35/2011
2.4. Schlichtungsstellen
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind
nicht die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle im Sinne von
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/B.
(2) Vor der Kommunalaufsichtsbehörde finden Schlichtungsverfahren grundsätzlich
nicht statt. Bei Anrufung zur Streitschlichtung
sind dabei übermittelte Unterlagen unter
Mitteilung der Unzuständigkeit an das Unternehmen zurückzureichen. Ist eine örtlich und
sachlich zuständige Schlichtungsstelle einge20
richtet, ist das Unternehmen an diese zu verweisen.
2.5. Rechnungsprüfung
Die Ausübung der Kommunalaufsicht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ist
organisatorisch und personell sowohl von den
Tätigkeiten
im
Prüfungswesen
nach
§ 102 Abs. 1 Nr. 4 BbgKVerf als auch von der
Tätigkeit der für die überörtliche Prüfung
zuständigen
Rechnungsprüfungsbehörden
nach § 105 BbgKVerf zu trennen. Die Rechnungsprüfungsämter dürfen mit der Ausübung von Kommunalaufsicht nicht beauftragt werden.
3. Beratung
3.1. Beratung kommunaler Vergabestellen
(1) Die Kommunalaufsicht im Bereich des
öffentlichen Auftragswesens ist in erster Linie
auf eine vorbeugende Beratung der kommunalen Vergabestellen auszurichten. Dies erfolgt insbesondere durch die Weitergabe
bereichsspezifischer Informationen und Regelungen der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Der Versand von eigenen allgemeinen
Informationsschreiben und Regelungen einer
unteren Kommunalaufsichtsbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich ist nur nach Abstimmung mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde vorzunehmen.
(3) Die Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ist auf eine rechtsfehlerfreie
Anwendung der bereichspezifischen Rechtsvorschriften gerichtet, d.h. sie ist Rechtsberatung. Die Zweckmäßigkeit rechtmäßiger
Maßnahmen der Vergabestellen wird nicht
beurteilt.
(4) Die Beratung beschränkt sich so weit wie
möglich auf die Erteilung allgemeiner Rechtsauskünfte zur Anwendung der Bestimmungen
über das Vergabeverfahren. Eine konkrete
rechtliche Beurteilung eines bestimmten
Sachverhalts im Einzelfall darf von der Kommunalaufsichtsbehörde nur dann vorgenommen werden, wenn sie den beurteilungserheblichen Sachverhalt zuvor aktenkundig festgestellt hat. Die verfahrensbezo-
gene Beratung einer Vergabestelle darf nicht
dazu führen, dass die Kommunalaufsichtsbehörde praktisch die Vorbereitung oder Durchführung des Vergabeverfahrens in ihre eigene
Verantwortung übernimmt.
(5) Ist die Rechtslage - etwa wegen fehlender
oder uneinheitlicher Rechtsprechung - nicht
eindeutig oder sind die aufgeworfenen
Rechtsfragen für die Kommunalaufsicht nicht
oder nur mit unangemessenem Aufwand zu
beantworten, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Vergabestelle auf eine Entscheidung in eigener Verantwortung verweisen;
sie kann zudem die Vergabestelle darüber
informieren, wenn aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes kommunalaufsichtliche Maßnahmen nicht ergriffen werden sollen.
(6) Verbindliche Rechtsauskünfte werden von
der Kommunalaufsichtsbehörde nur schriftlich erteilt. Bezieht sich eine Auskunft auf
einen Sachverhalt, der von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht selbst festgestellt
wurde, sondern für den lediglich ein Vortrag
der Vergabestelle zu Grunde gelegt wurde, ist
dies in der Mitteilung deutlich zu machen.
Gleiches gilt für die Beantwortung von Fragen, die losgelöst vom Einzelfall gestellt werden.
(7) Von der Kommunalaufsichtsbehörde werden ausschließlich Rechtsfragen beurteilt.
Kommt es für die rechtliche Beurteilung auf
eine Klärung anderer Fachfragen an, ist die
Vergabestelle aufzufordern, sich zur Vorbereitung oder Durchführung des Vergabeverfahrens eines geeigneten Experten zu bedienen.
(8) Bei der Beratung dürfen die Ermessensund Beurteilungsspielräume der kommunalen
Auftraggeber nicht eingeschränkt werden. Zu
einer bestimmten Maßnahme darf die Vergabestelle nur aufgefordert werden, wenn feststeht, dass jede andere Maßnahme rechtswidrig wäre.
(9) Die Beratung von Vergabestellen ist ein
vertraulicher Vorgang zwischen der Kommunalaufsichtsbehörde und der Kommune. Die
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Kommunalaufsichtsbehörde ist zu gemeindefreundlichem Verhalten verpflichtet und erteilt daher Stellen und Personen außerhalb
der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich
keine Auskünfte über den Gegenstand und
die Inhalte der Beratung. Dabei wird der
Vergabestelle gestattet, dass deren Beauftragte und Verfahrensbevollmächtigte an den
Beratungen teilnehmen.
(10) Eine zusätzliche Beratung von Vergabestellen, die entgeltlich sachverständige Dritte
mit der Vorbereitung bzw. Durchführung
eines Vergabeverfahrens beauftragt haben,
ist grundsätzlich nicht notwendig. Ebenso
werden die Beauftragten der Vergabestelle
nicht beraten.
(11) Erleidet die Gemeinde einen Schaden,
kann die aufsichtliche Beratung auch Hinweise auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen umfassen.
3.2. Beratung Dritter
(1) Dritte, insbesondere private Unternehmen als Teilnehmer an Vergabeverfahren,
werden von Kommunalaufsichtsbehörden
nicht beraten.
(2) Auskünfte werden erteilt über Zuständigkeiten von Behörden des Landes, Zuständigkeiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, Rechtsauffassungen der Kommunalaufsichtsbehörden, die von den Vergabestellen
allgemein beachtet werden sollen.
(3) Für allgemeine Informationen und Beratungen zum öffentlichen Auftragswesen sind
die Unternehmen an die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V., Mittelstraße 5,
12529 Schönefeld; Tel.: 030/3744607-0; Fax:
030/3744607-21; E-Mail: [email protected] , zu verweisen.
(4) Die Beratung der ihrer Aufsicht unterliegenden Gesellschafter kommunaler Eigenund Beteiligungsgesellschaften erfolgt nur
insoweit, als Maßnahmen des kommunalen
Gesellschafters zu treffen sind.
4. Kommunalaufsichtliche Maßnahmen
4.1. Öffentliches Interesse
(1) Jede Maßnahme der Kommunalaufsicht
setzt ein öffentliches Interesse voraus. Dies
wird in § 109 BbgKVerf ausdrücklich klargestellt. Ob ein öffentliches Interesse besteht,
ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen.
(2) Gegen ein öffentliches Interesse sprechen
folgende Gesichtspunkte:
 Rechtsschutzmöglichkeiten für einen
unterlegenen Bieter
 Zuschlag wurde erteilt und es stehen
nur noch Haftungsansprüche im
Raum
 keine oder unwesentliche Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt
 mögliche Fehler können nicht mehr
rückgängig gemacht werden
(3) Für ein öffentliches Interesse sprechen
folgende Gesichtspunkte:
 Verdacht einer strafbaren Handlung
 wesentliche Auswirkungen auf den
Gemeindehaushalt
 Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
 vorsätzliche, offensichtliche, erhebliche oder wiederholte Rechtsverletzungen
(4) Ist ein öffentliches Interesse von vornherein auszuschließen, erfolgt eine Rechtmäßigkeitsprüfung nicht.
4.2. Unterrichtungsrecht
(1)
Das
Unterrichtungsrecht
nach
§ 112 BbgKVerf gilt auch für Vergabeprüfungen. Die Kommunalaufsicht kann sich in jeder
Phase des Vergabeverfahrens unterrichten
lassen. Evtl. Geheimhaltungsverpflichtungen
der Vergabestellen gelten nicht gegenüber
der Aufsicht. Die Aufsicht unterliegt ihrerseits
allen Geheimhaltungsverpflichtungen der
Vergabestelle.
(2) Das Unterrichtungsbegehren erfolgt anlassbezogen, wenn die Möglichkeit einer
rechtswidrigen Maßnahme besteht. Insbesondere eine allgemeine Unterrichtung über
Vergaben der Kommunen oder stichproben22
artige Prüfungen sind vom Unterrichtungsrecht nicht abgedeckt.
(3) Originalakten sind nur anzufordern, soweit dies für die Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich ist. Würde durch die Übersendung das Vergabeverfahren unzumutbar
verzögert, ist eine Einsichtnahme vor Ort zu
empfehlen. In geeigneten Fällen können auch
zunächst Kopien angefordert und die Originalakten nachgereicht werden.
4.3. Beanstandung
(1) Der Beanstandung nach § 113 BbgKVerf
unterliegen grundsätzlich alle rechtswidrigen
Maßnahmen der Gemeinde im Vergabeverfahren. Eine Beanstandung erfolgt in der Regel nicht, wenn die Maßnahme nicht mehr
rückabgewickelt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Zuschlag zivilrechtlich
verbindlich erteilt wurde. Etwas anderes kann
gelten, wenn gravierende Rechtsverstöße
vorliegen, insbesondere, wenn zudem eine
Wiederholungsgefahr zu besorgen ist. In diesen Fällen ist vorab zu prüfen, ob der Zuschlag überhaupt wirksam erteilt wurde oder
ob beispielsweise wegen Verstoßes gegen die
guten Sitten ein nach § 138 BGB nichtiges
Rechtsgeschäft vorliegt.
(2) Künftige Maßnahmen unterliegen grundsätzlich nicht der Beanstandung. Dies wird in
der Gesetzesbegründung zur Kommunalverfassung ausdrücklich klargestellt. Voraussetzung für eine ausnahmsweise ausgesprochene Beanstandung in diesen Fällen ist, dass die
Maßnahme unmittelbar bevorsteht und eine
nachträgliche Beanstandung zu nicht oder
nur schwer wiedergutzumachenden Schäden
führt. Um dem eigenverantwortlichen Handeln der Gemeinden im Vergabeverfahren
Rechnung zu tragen, wird ein unmittelbar
bevorstehender, zivilrechtlich wirksamer
Zuschlag nur beanstandet oder nach
§ 113 Abs. 2 BbgKVerf einstweilig beanstandet, wenn ein unter 4.1 Abs. 3 genannter
Gesichtspunkt vorliegt. Gleiches gilt für die
Aufhebung einer Ausschreibung, wenn eindeutig ist, dass die Kommune die Vergabeabsicht aufgegeben hat.
4.4. Anordnung
(1) Die Zuschlagerteilung darf nicht angeordnet werden.
(2) Die Aussetzung von Vergabeverfahren ist
kein selbständiges Rechtsinstrument der
Kommunalaufsicht. Eine auf die Aussetzung
eines Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nach § 115 BbgKVerf darf nicht ergehen. Davon unberührt bleibt das Recht zur
einstweiligen Beanstandung von Maßnahmen
(§113 Abs. 2 BbgKVerf) unter den dafür allgemein geltenden kommunalaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen.
4.5. Ermessen
(1) Ob und welche Maßnahmen eingeleitet
werden, steht im Ermessen der Kommunalaufsichtsbehörde. Zu erwägen ist insbesondere, ob eine aufsichtliche Beratung zur
Bereinigung oder Vermeidung von Rechtsfehlern ausreicht. Zudem dürfen die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zu den der Kommune dadurch entstehenden Nachteilen (z.B.
Schadensersatzverpflichtungen, Fehlen benötigter Ausrüstung) stehen.
(2) Bei Verstößen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht sind die Aufsichtsbehörden
grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet.
Dies gilt insbesondere, wenn die EUKommission bereits Schritte wegen einer
möglichen Vertragsverletzung eingeleitet hat.
5. Behandlung von Aufsichtsbeschwerden
5.1. Vorgehensweise
(1) Bei Eingang einer Aufsichtsbeschwerde im
Bereich der Auftragsvergabe, die nicht offensichtlich gegenstandslos ist, wird zunächst
- ggf. durch Nachfrage bei der Vergabestelle geprüft, ob der Zuschlag erteilt wurde und ob
es sich um eine Vergabe oberhalb oder unterhalb der EG-Schwellenwerte handelt.
(2) Aufsichtsverfahren vor Zuschlagerteilung
sind, soweit möglich, vorrangig und zügig zu
behandeln.
(3) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte ist der Beschwerdeführer vor Zuschlagerteilung auf die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, hinzuweisen. Nimmt der
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Beschwerdeführer ein zulässiges Nachprüfungsverfahren nicht wahr oder ist der Antrag
aus dem Beschwerdeführer zuzurechnenden
Gründen unzulässig (z.B. Versäumung einer
Frist oder einer Rügeobliegenheit), sind zur
Durchführung einer kommunalaufsichtlichen
Prüfung besondere Anforderungen an die
Bejahung eines öffentlichen Interesses zu
stellen.
(4) Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte vor Zuschlagerteilung wird die Vergabestelle kurzfristig um Stellungnahme gebeten, wenn nicht von vornherein ein öffentliches Interesse zu verneinen ist. Die Rechtsschutzmöglichkeiten vor den (Zivil-)Gerichten
sprechen nicht gegen die Bejahung eines
öffentlichen Interesses. Die Kommunalaufsicht teilt dem Beschwerdeführer mit, ob sie
förmliche kommunalaufsichtliche Maßnahme
gegen die Kommunen eingeleitet hat. Sie
kann dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung begründen.
(5) Ist der Zuschlag erteilt und nach Einschätzung der Kommunalaufsicht eine zivilrechtliche Bindung der Kommune eingetreten, entfällt in der Regel das öffentliche Interesse. Es
ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Kommunalaufsicht, private Schadensersatzansprüche
gegen die Kommune zu prüfen und durchzusetzen. Der Beschwerdeführer wird in diesem
Fall auf die Inanspruchnahme gerichtlichen
Rechtsschutzes verwiesen. Prüft die Kommunalaufsichtsbehörde die Beschwerde inhaltlich, weil Anhaltspunkte für eine Bejahung
des öffentlichen Interesses nach 4.1.3 vorliegen, teilt sie dem Beschwerdeführer mit, ob
sie förmliche kommunalaufsichtliche Maßnahme gegen die Kommunen eingeleitet hat.
Sie kann dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung begründen.
(6) Beschwerden von Unternehmen, Unternehmensverbänden oder sonstiger Stellen, in
denen die Beschwerdeführer unabhängig von
einem bestimmten Verfahren eine allgemeine Regelung oder Verfahrensweise rügen,
sind urschriftlich an die oberste Kommunalaufsichtsbehörde abzugeben.
5.2. Akteneinsicht
(1) In den aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Kommunalaufsichtsbehörden
haben beschwerdeführende Teilnehmer am
Vergabeverfahren oder sonstige Dritte nicht
die Stellung eines Beteiligten und können
auch nicht als Beteiligte hinzugezogen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m.
§ 13 Abs. 2 VwVfG). Ein Anspruch auf Akteineinsicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg
i.V.m. § 29 VwVfG besteht daher nicht.
(2) Anträge auf Akteneinsicht nach dem AIG
sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG abzulehnen.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des VG
Potsdam vom 27.04.2010 allerdings nur für
laufende, nicht dagegen für bereits abgeschlossene Verfahren (vgl. VG Potsdam, Urteil
v. 27.04.2010, Az.: 3
6. Verhältnis zu anderen Verfahren
6.1. Aussetzung des Verfahrens
Die kommunalaufsichtliche Prüfung erfolgt
grundsätzlich unabhängig von Prüfungen
durch andere Institutionen. Ist in der gleichen
Sache ein Gerichtsverfahren anhängig, wird
das Kommunalaufsichtsverfahren in der Regel
bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung
ausgesetzt. Bei anderen Prüfungen, etwa im
Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens
durch die EU-Kommission oder einer Rechnungsprüfung, kann das Verfahren ausgesetzt
werden.
6.2. Einleitung anderer Verfahren
(1) Bei Verdacht einer strafbaren Handlung
kann die Kommunalaufsicht Strafanzeige
erstatten. Zu Maßnahmen bei Korruptionsverdacht siehe Ziff. 8.
(2) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist vom Dienstvorgesetzten ein Disziplinarverfahren einzuleiten, § 18 LDG.
7. Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Fördermitteln
Sind zur Finanzierung der zu vergebenden
Leistung in einem Vergabeverfahren von der
Vergabestelle Fördermittel beantragt und
bewilligt worden, soll der Fördermittelgeber
24
über Zweifel an der rechtmäßigen Durchführung des Vergabeverfahrens bzw. der unrechtmäßigen Verwendung der Fördermittel
durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde benachrichtigt werden. Weitere kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen können solange unterbleiben, bis der Fördermittelgeber mitgeteilt hat, ob die Vergabestelle
die mit dem Fördermittelbescheid verbundene Auflage zur Beachtung der Bestimmungen
über das Vergabeverfahren (§ 1 Abs. 1 S. 1
VwVfGBbg i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 und 5
VwVfG) nach deren Feststellungen rechtsfehlerfrei erfüllt hat oder nicht.
8. Besondere Bestimmungen bei Korruptionsverdacht
(1) Als Korruption ist jede unrechtmäßige
Einflussnahme auf die Entscheidungsabläufe
der Verwaltung, d.h. deren Organe, Beschäftigte oder sonstige Beauftragte (auch Mitarbeiter mitwirkender Planungsbüros) anzusehen, die in der Absicht erfolgt, dadurch sich
selbst oder einem Dritten eine bessere Position gegenüber anderen zu verschaffen. Einem Korruptionsverdacht ist immer nachzugehen. Verfestigt sich ein anfänglicher Verdacht, teilt die Kommunalaufsichtsbehörde
ihre maßgeblichen Feststellungen dem Leiter
der Verwaltung oder, soweit dieser selbst
Hessen: Mehr Nachhaltigkeit wagen –
jetzt!
von Thomas Ax
Nach § 2 Abs. 2 HVG sind bei den Beschaffungen des Landes grundsätzlich die Aspekte
einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf
den Beschaffungsgegenstand und dessen
Auswirkungen auf das ökologische, soziale
und wirtschaftliche Gefüge zu berücksichtigen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände
und ihre Eigenbetriebe können eine nachhaltige Entwicklung bei ihren Beschaffungsmaßnahmen und die dazu erlassenen Richtlinien
berücksichtigen. Den öffentlichen Auftraggebern steht es nach § 3 Abs. 1 des HVG bei der
Auftragsvergabe frei, soziale, ökologische,
umweltbezogene und innovative Anforderungen zu berücksichtigen, wenn diese mit dem
vom Verdacht betroffen ist, dessen Dienstvorgesetzten unverzüglich schriftlich mit. Der
obersten Kommunalaufsichtsbehörde sowie
der Antikorruptionsbeauftragten des Ministeriums des Innern ist eine Kopie zu übersenden.
(2) Richtet sich ein verfestigter Korruptionsverdacht gegen Mitarbeiter des öffentlichen
Dienstes, wirkt die Kommunalaufsichtsbehörde auf eine weitere Aufklärung durch den
zuständigen Dienstvorgesetzten hin. Richtet
sich der Verdacht gegen sonstige Beauftragte
der Verwaltung oder deren Mitarbeiter, wirkt
die Kommunalaufsichtbehörde auf eine neuerliche Überprüfung der Zuverlässigkeit des
Beauftragten durch den öffentlichen Auftraggeber hin, der bei festgestellter Unzuverlässigkeit das Vertragsverhältnis unverzüglich
beendet, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Veranlassungen.
(3) Erhält die Kommunalaufsichtsbehörde
Kenntnis eines Korruptionsverdachts im Verantwortungsbereich einer kommunalen Eigen- oder Beteiligungsgesellschaft, teilt sie
dies dem ihrer Aufsicht unterliegenden Gesellschafter des Unternehmens mit der Bitte
um Stellungnahme mit.
Auftragsgegenstand in Verbindung stehen
oder Aspekte des Produktionsprozesses betreffen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Diese Anforderungen sowie
alle anderen Zuschlagskriterien und deren
Gewichtung müssen in der Bekanntmachung
und in den Vergabeunterlagen genannt werden. Abs. 2 bestimmt, dass als soziale, ökologische, umweltbezogene und innovative Anforderungen im Sinne des Abs. 1 von den Unternehmen gefordert werden können: 1. die
Berücksichtigung der Erstausbildung, 2. die
Berücksichtigung der Chancengleichheit bei
Aus- und Fortbildung sowie im beruflichen
Aufstieg, 3. die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen, 4. die besondere Förderung von
Frauen, 5. die besondere Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 6. die besondere Förderung von Menschen mit Behin25
derung, 7. die Verwendung von fair gehandelten Produkten, 8. ökologisch nachhaltige Produkte und 9. innovativ orientierte Produkte
und Dienstleistungen. Als ökologische Anforderungen im Sinne des Abs. 2 Nr. 7 und 8
kann nach Abs. 3 die Einhaltung von Bedingungen bezüglich des Umweltmanagements
und bezüglich der Umwelteigenschaften der
zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen
oder Dienstleistungen gefordert werden,
wenn 1. das Umweltmanagement nach dem
europäischen Umweltmanagement (EMAS)
oder vergleichbaren, von den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union anzuerkennenden
Normen oder Umweltmanagementsystemen
zertifiziert ist, 2. die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen
mit geeigneten Umweltgütezeichen ausgezeichnet sind (Umwelteigenschaft). Wie kann
dieses Programm in der Praxis wie umgesetzt
werden? Welche Anstrengungen sind zu unternehmen, wie begründet kann darauf verzichtet werden, das Programm auch nur teilweise in die kommunale Beschaffungspraxis
umzusetzen?
Öffentliche Auftraggeber haben bei der Definition des Auftragsgegenstands ein originäres
Leistungsbestimmungsrecht. Dieses ist dem
eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert
und wird nicht durch das HVG eingeschränkt.
Von großer Relevanz ist weiter, dass jeder
öffentliche Auftraggeber in Ausübung seines
Leistungsbestimmungsrechts eine Bedarfsanalyse anstellt und abwägt, ob bzw. dann in
welcher Phase eines Beschaffungsvorgangs in
welcher Form und in welchem Umfang Nachhaltigkeitsaspekte in das Verfahren Einzug
finden können. Die Entscheidung und der sich
anschließende Abwägungs- und Analyseprozess muss im Vorhinein eines Beschaffungsvorgangs stattfinden und auch abgeschlossen
sein, bevor das Verfahren beginnt. Er ist zudem „hinreichend“ zu dokumentieren, was
bedeutet, dass aus der Dokumentation die
wesentlichen Gründe für die getroffenen
Ermessensentscheidungen hervorgehen müssen. Für eine richtige Verortung von Nachhaltigkeitsaspekten im Vergabeverfahren und
bei der Dokumentation in einem vorbereitenden Vergabevermerk, ist es unerlässlich,
sich die unterschiedlichen Phasen eines
Vergabeverfahrens zu vergegenwärtigen und
streng voneinander zu trennen. So können
Nachhaltigkeitsaspekte in folgenden Phasen
eines Beschaffungsvorgangs eingebunden
werden: Bei der Leistungsbeschreibung, also
bei der Definition des Auftragsgegenstandes
und seiner technischen Spezifikation, als Eignungskriterium, als Zuschlagskriterium oder
als zusätzliche Ausführungsbestimmung des
Vertragswerks.
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung können Anforderungen aus Siegeln, Zertifikaten und Erklärungen jedoch nur dann genutzt werden,
wenn sie sich zur Definition der Leistung eignen, die Anforderungen auf der Grundlage
von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet worden sind sowie
schließlich das entsprechende Siegel, Zertifikat oder die Erklärung im Rahmen eines Verfahrens erlassen worden ist, an dem interessierte Kreise teilnehmen konnten und das
Siegel, Zertifikat oder die Erklärung tatsächlich für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist. Hierauf ist im Rahmen der Vergabevorbereitung zu achten. Hingewiesen werden kann darauf, dass diese Anforderungen
durch Umweltzeichen erfüllt werden, die
ihrerseits durch die DIN EN ISO 14024 (Umweltkennzeichen Typ I) zertifiziert sind, wie
z.B. der „Blaue Engel“ oder das Europäische
Umweltzeichen „Europa-Blume“.
Leistungsbestimmungsrecht
Ist unter Beachtung dieser Vorgaben eine
Darstellung der konkreten Anforderungen im
Rahmen von Technischen Spezifikationen
oder in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen in der Vergabeunterlage erfolgt,
kann der öffentliche Auftraggeber angeben,
welches Siegel, Zertifikat oder welche Erklärung grundsätzlich geeignet wäre, die Leistungs- und Funktionsanforderungen zu erfüllen und, dass dieses als Nachweis für bestimmte soziale, umweltbezogene oder sonstige Eigenschaften akzeptiert wird. Nicht vergessen werden darf in diesem Zusammenhang aber, dass gleichwertige Nachweise
ebenfalls zuzulassen und zu akzeptieren sind.
26
Die Darlegungslast für die Gleichwertigkeit
liegt allerdings beim Bieter. Dieser kann seiner Nachweispflicht nachkommen, indem er
bspw. technische Unterlagen eines Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen
vorlegt.
how im Unternehmen und den geschulten
Umgang mit Umweltmedien durch das Personal. Zu erwähnen ist hier an erster Stelle
eine Eintragung des Bieters in das EMASRegister. Der Begriff EMAS steht für "EcoManagement and Audit Scheme".
Eignungskriterien
Eignungskriterien beziehen sich auf die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit eines Bieters, auch i.S. der
Gesetzestreue, und sollen Auskunft darüber
geben, ob der betreffende Bieter die für die
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen
notwendige Sicherheit bietet. Eignungskriterien beziehen sich mithin nicht direkt auf die
Auftragsausführung, sondern zunächst nur
auf das anbietende Unternehmen als solches.
Öffentlichen Auftraggebern muss eine Prognose über eine zuverlässige Zusammenarbeit
möglich sein, gerade dann, wenn man die
Bieter noch nicht kennt. Dazu dienen die Eignungskriterien und ihre Prüfung.
Zuschlagskriterien
Bei Zuschlagskriterien handelt es sich um die
Kriterien zur Angebotswertung. Der Zuschlag
ist stets auf das wirtschaftlichste Angebot zu
erteilen, das keinesfalls immer das preisgünstigste Angebot sein muss. Bei der Nutzung
von Nachhaltigkeitsaspekten als Zuschlagskriterien ist zu beachten, dass diese auftragsbezogen und objektiv quantifizierbar sein müssen, wenn auch nicht notwendigerweise monetärer, sondern qualitativer Natur. Insbesondere die Einbeziehung von Lebenszykluskosten bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots bietet sich an.
Praxishinweis: Ein Auftraggeber ist hinsichtlich der Aufstellung von Eignungskriterien
nicht völlig frei. Vielmehr müssen die aufgestellten Erfordernisse durch den Gegenstand
des Auftrags gerechtfertigt sein und zudem
die allgemeinen vergaberechtlichen Anforderungen - insbesondere auch den Wettbewerbsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot - berücksichtigen.
Generell gilt, dass als geeignetes Unternehmen nur ein solches gelten kann, dessen vertretungsberechtigtes Personal sich auch gesetzestreu verhält. Insbesondere mit einem
Verstoß gegen ein Umweltgesetz ist in der
Regel auch eine schwere Verfehlung gegeben, die, wenn das Gesetz vom Bieter im
Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit hätte
beachtet werden müssen, dessen Zuverlässigkeit in Frage stellt.
Mit Blick auf die technische Leistungsfähigkeit
eines Bieters können Nachhaltigkeitsaspekte
in Bezug auf Aspekte des Umweltschutzes
insbesondere durch Abfrage eines im Unternehmen installierten Umweltmanagements
zur Geltung gelangen. Umweltmanagementsysteme belegen umweltrelevantes Know-
Ergänzende Ausführungsbedingungen werden Vertragsbestandteile und treten neben
die Technische Spezifikation
Nachhaltigkeitsaspekte können auch als ergänzende Ausführungsbedingungen den Bietern auferlegt werden. Diese stellen eine
eigene, vierte Phase der Auftragsvergabe dar,
die falls sie nicht akzeptiert werden, zum
Ausschluss des Bieters führen können.
Es handelt sich bei ergänzenden Ausführungsbedingungen zwar ebenfalls um vertragliche Regelungen des ausgeschriebenen Auftrags, anders als Technische Spezifikationen
knüpfen sie jedoch inhaltlich nicht unmittelbar an der Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes oder dem Ergebnis der Leistung an,
sondern sie gelten nebenher und ihnen ist
zusätzlich bei Auftragsausführung nachzukommen. Der Umfang oder die Qualität der
Erfüllung ergänzender Ausführungsbedingungen hat in keinem Fall Auswirkungen auf die
Wertung des Angebotes, d.h. ob ein Bieter im
Rahmen der Vorgabe zur Umsetzung von
Maßnahmen der Frauen- oder Familienförderung neben den vorgegebenen zwei Maßnahmen noch zwei weitere Maßnahmen umsetzt, zu denen er nicht verpflichtet ist, oder
diese auf alle Beschäftigten des Unternehmens erstreckt, obwohl er diese nur bei den
27
Beschäftigten umsetzen muss, die bei der
konkreten Auftragsausführung einbezogen
sind, beeinflusst nicht die Wertung des Angebotes.
Ausführungsbedingungen müssen objektiv
erfüllbar sein
Neben einem sachlichen Bezug zum Auftragsgegenstand müssen ergänzende Ausführungsbedingungen von allen geeigneten Bietern im Falle der Zuschlagserteilung erfüllt
werden können. Ist dies nicht der Fall, läge
ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, so
dass die ergänzende Ausführungsbedingung
nicht verwendet werden darf. Hier gilt der
vergaberechtliche Grundsatz, dass von keinem Bieter etwas verlangt werden darf, das
nicht geleistet werden kann.
In Bezug auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten nach dem HVG sind insoweit – wenn auch sehr seltene – Konstellationen denkbar, in denen ein globales Marktversagen konstatiert werden muss. Dies kann
ggf. bei Produktgruppen anzunehmen sein, in
denen bspw. keine verlässlichen Zertifizierungen im Hinblick auf eine ILO-konforme
Herstellung von Waren vorhanden und in
denen auch trotz aller Anstrengungen generell keine belastbaren Händler- oder Herstellererklärungen zu erhalten sind.
Zu klären ist eine solche Ausgangssituation im
Rahmen der Bedarfsanalyse durch den öffentlichen Auftraggeber. Die Gründe sind zu
dokumentieren und es empfiehlt sich aus
Transparenzerwägungen ferner, das Absehen
von Vorgaben in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte auch in der Bekanntmachung bzw. in
den Vergabeunterlagen unter Angabe der
Hintergründe zu erläutern.
Lebenszyklusbetrachtung als Zuschlagskriterium
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass
die Nachhaltigkeitsaspekte des HVG grundsätzlich in unterschiedlichen Phasen eines
Vergabeverfahrens eingebunden werden
können. Speziell mit Blick auf die Aspekte des
Umweltschutzes und der Energieeffizienz
besteht jedoch die zu beachtende Besonderheit, dass auf der Ebene der Zuschlagskrite-
rien grundsätzlich Kosten nach dem Lebenszyklusprinzip zu berücksichtigen sind.
Die Lebenszykluskostenbetrachtung erfordert transparente und nichtdiskriminierende
Kriterien
Bei einer Lebenszykluskostenbetrachtung
wer-den nicht allein die Anschaffungskosten,
sondern auch die Betriebskosten, also insbesondere Energiekosten, Betriebsmittelkosten,
Unterhalts- und Wartungskosten, sowie die
Entsorgungskosten auf Wirtschaftlichkeit hin
überprüft und mit in den Angebotswertungsprozess einbezogen.
Eine solche Vorgehensweise ist sinnvoll, da
sie dem öffentlichen Auftraggeber einerseits
Sicherheit hinsichtlich seiner Haushaltsmittel
gibt und andererseits Bieteranreize zu einer
nachhaltigen und innovativen Angebotslegung schafft. Stets hat der öffentliche Auftraggeber die für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode in seiner
Leistungsbeschreibung anzugeben. Diese
Methode muss objektiv nachprüfbar sein und
darf nur nicht diskriminierende Kriterien enthalten. Sie muss auch für alle interessierten
Unternehmen zugänglich sein, was bspw. mit
Blick auf das bei dem ZVEI - Zentralverband
Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.V. abrufbaren „LCE-Tool“ der Fall ist.
Sollte sich ein öffentlicher Auftraggeber dazu
entschließen, eine individualisierte Lebenszykluskostenanalyse zugrunde zu legen, so
hat er die entsprechenden Prüfparameter
(anzunehmende Lebensdauer, Strompreis pro
KWh, Energiepreissteigerung, jährliche Benutzungsstunden, etc.) in seiner Vergabeunterlage transparent zu machen.
Die Bestimmung des Umfangs der Lebenszyklusbetrachtung obliegt dem öffentlichen
Auftraggeber
Gegründet auf seinem Leistungsbestimmungsrecht bestimmt der öffentliche Auftraggeber generell das „Wie“ einer Lebenszyklusbetrachtung im Rahmen der durch ihn
aufgestellten Vergabeunterlagen. Ihm obliegt
es also, den Umfang einer Lebenszyklusbetrachtung festzulegen.
28
Naturgemäß kann ein öffentlicher Auftraggeber die Anforderungen, insbesondere die zu
berücksichtigenden Parameter, geringer ansetzen, wenn sich ein Produktmarkt nur
durch wenige Unterscheidungsmerkmale
hinsichtlich der Lebenszykluskosten auszeichnet. Gleiches gilt dann, wenn sich im Rahmen
der Bedarfsanalyse herausstellt, dass noch
keine Erhebungen zu Lebenszykluskosten von
Produkten existieren. In solchen Fallgestaltungen können übermäßige Anforderungen
an eine Lebenszyklusbetrachtung als Wettbewerbshemmnis wirken. Um dies zu vermeiden, haben öffentliche Auftraggeber mit
Blick auf den Umfang einer Lebenszyklusbetrachtung eine Verhältnismäßigkeitswürdigung vorzunehmen und insoweit abzuwägen
zwischen dem Aufwand einer Lebenszyklusbetrachtung und den zu erwartenden Vorteilen für die Wirtschaftlichkeit, den Umweltschutz und die Energieeffizienz. Eine so vorgenommene und dokumentierte Vorgehensweise genügt den Anforderungen des HVG
auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Lebenszyklusbetrachtung vorgenommen werden kann oder nur geringe Anforderungen an
eine Lebenszyklusbetrachtung gestellt werden können.
Wird ein energieverbrauchsrelevantes Gerät
in verschiedenen Betriebszuständen eingesetzt, kann zur Ermittlung der Lebenszykluskosten der Energieverbrauch eines Gerätes
(z. B. Heiz-, Kühl-, Klimaanlagen oder Computer) auch im Nutzungsmix ermittelt werden,
indem der Energieverbrauch in der betreffenden Betriebsart mit dem Anteil der Betriebsart am Nutzungsmix multipliziert wird
(sogenannte minimierte Lebenszykluskosten).
Um von den Bietern entsprechende Angaben
erhalten zu können, ist zunächst im Rahmen
der Bedarfsanalyse festzustellen, in welchen
verschiedenen Betriebszuständen und mit
welchem Anteil insoweit zu rechnen ist. Von
den Bietern sind dann zu jedem unterschiedlichen Betriebszustand Energieverbrauchswerte abzufordern.
Aspekte der Energieeffizienz sind bei der
Angebotswertung zu berücksichtigen
Werden Vorgaben zur Energieeffizienz in
einem Vergabeverfahren aufgenommen,
sollen diese auch bei der Angebotswertung
„angemessen“ berücksichtigt werden. Dem
öffentlichen Auftraggeber kommt ein Ermessenspielraum bei der Festlegung der „angemessenen“ Berücksichtigung von Energieeffizienzkriterien bei der Wertung zu. Leitend bei
der Ermessensausübung ist zunächst die Frage, in welchem Verhältnis der Energieverbrauch zu anderen Betriebskosten steht.
Nebenangebote sollen im Rahmen von umweltschutz- und energieeffizienzbezogenen
Beschaffungen ausdrücklich zugelassen werden
Um einen möglichst innovativen Vergabewettbewerb zu erreichen und weil auch eine
noch so sorgsam durchgeführte Bedarfsanalyse nur selten sämtliche neuartigen Ansätze
auf der Bieterseite abdecken kann, ist es
sinnvoll, Nebenangebote dort in einen
Vergabewettbewerb einzubeziehen, wo es
um die Nachhaltigkeitsaspekte Umweltschutz
und Energieeffizienz geht.
Berücksichtigung der Aspekte „Nachhaltiges
Bauen“
In Ausübung seines Ermessens entscheidet
ein öffentlicher Auftraggeber in Vorbereitung
von Bauausschreibungen, ob und ggf. in welchem Umfang er Nachhaltigkeitsaspekte hinsichtlich ökologischer und gesundheitsrelevanter Anforderungen an Bauwerk und Materialien in der Planung festlegt und für die
Bauausführung vorgibt. Gründe der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit sind in
diesen Abwägungsprozess einzubeziehen und
zu dokumentieren. Werden bei Bauaufträgen
Aspekte des sog. nachhaltigen Bauens einbezogen, sollen bei gleicher Verwendbarkeit
entsprechend des Landesabfallgesetzes nicht
nur aus Rohstoffen neu hergestellte, sondern
auch aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse
berücksichtigt werden. In die Planungsüberlegung sollen darüber hinaus Recyclingbaustoffe und der Baustoff Holz gleichberechtigt
einbezogen werden.
29
Beschaffung von Straßenfahrzeugen
Geht es einem öffentlichen Auftraggeber
darum, nicht bloß Beförderungsleistungen zu
beauftragen, sondern Straßenfahrzeuge
selbst zu beschaffen, so steht ihm grundsätzlich ein Auswahlermessen bei der Festlegung
der Mindestanforderung zum Energieverbrauch und zu den Umweltauswirkungen in
der Leistungsbeschreibung zu. Zu empfehlen
ist, dass, im Unterschwellenbereich ebenso
wie im Oberschwellenbereich, zumindest
folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die
Lebensdauer des Fahrzeugs, berücksichtigt
werden:
 Energieverbrauch,
 Kohlendioxyd-Emissionen,
 Emissionen von Stickoxyden,
 Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
 partikelförmige Abgasbestandteile.
Die Umsetzung dieser Faktoren erfolgt in der
Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen durch Aufnahme von
Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen. Darüber hinaus sind Energieverbrauch und Umweltauswirkungen von
Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien
„angemessen“ zu berücksichtigen.
Allgemeine Regelungen zur Berücksichtigung
von sozialen Kriterien
Soziale Aspekte können grundsätzlich in allen
Phasen eines Vergabeverfahrens berücksichtigt werden. Da stets ein sachlicher Bezug
zum Auftragsgegenstand gegeben sein muss,
bietet sich die Einbindung von sozialen Aspekten am ehesten auf der Ebene der ergänzenden Ausführungsbestimmungen an. In
geeigneten Fällen ist aber auch eine Verankerung in der Leistungsbeschreibung oder in
einer Wertungsmatrix als qualitatives Zuschlagskriterium neben wirtschaftlichen Aspekten. Selten wird die Berücksichtigung auf
der Ebene der Eignungskriterien gelingen.
Soziale Aspekte in der Leistungsbeschreibung
Zur Berücksichtigung in der Leistungsbeschreibung eignen sich soziale Aspekte nur,
wenn sie einen Leistungsbezug aufweisen.
Dies wird dann der Fall sein, wenn die zu beauftragenden Leistungen dazu dienen sollen,
Bedürfnisse bestimmter sozialer Gruppen zu
decken.
Naheliegend ist dies eher weniger im Bereich
von Bauvergaben. Hier werden soziale Aspekte mit Blick auf die fachbezogene Ausführung
des konkreten Bauwerks eher dadurch umgesetzt, indem bspw. ein barrierefreier Zugang
und eine barrierefreie Benutzbarkeit vorgesehen und über gängige Normen (vgl. DIN
18040-1 „Barrierefreies Bauen“) hinausgegangen wird.
Soziale Aspekte als Zuschlagskriterien sind
unmittelbar auf die beteiligten Mitarbeiter
zu beziehen
Wenn soziale Aspekte als Zuschlagskriterien
genutzt werden sollen, ist zu beachten, dass
sich aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes diese einerseits nur
auf unmittelbar beteiligte Mitarbeiter des
Bieters und andererseits in inhaltlicher Hinsicht nur auf deren Gesundheitsschutz und
deren soziale Integration in ihrer Arbeitsumgebung beziehen dürfen. Dies führt dazu,
dass Zuschlagskriterien, die auf derartige
soziale Aspekte abstellen, in jedem Fall auf
Merkmale beschränkt bleiben sollten, die
unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigten haben.
Hingewiesen wird an dieser Stelle speziell
darauf, dass der gemeinsame Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr, des Ministeriums für
Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des
Finanzministeriums vom 22.3.2011 besondere Regelungen zur Berücksichtigung von
Werkstätten für behinderte Menschen und
Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge enthält. Der Runderlass gilt
zwar direkt nur für öffentliche Auftraggeber,
die dem Land Hessen zuzurechnen sind, also
etwa nicht für Kommunen und kommunale
Unternehmen. Es besteht aber auch für andere öffentliche Auftraggeber in Hessen die
Möglichkeit, sich hieran bei Anwendung des
HVG zu orientieren. So ist es insbesondere als
zulässig anzusehen, im Rahmen der Zu30
schlagswertung ein Angebot einer Werkstatt
für behinderte Menschen zu bevorzugen,
wenn es ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines nicht
bevorzugten Bieters ist. Zudem kann bei der
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote gegenüber bevorzugten Bietern der
angebotene Preis mit einem Abschlag von
15% berücksichtigt werden, wenn dies entsprechend transparent gemacht worden ist.
Soziale Aspekte als ergänzende Ausführungsbedingungen
Sicherlich den größten Anwendungsbereich
haben soziale Aspekte in Vergabeverfahren
als ergänzende Ausführungsbedingungen. So
sind solche, die Leistungsausführung flankierende vertragliche Bestimmungen zwischen
dem öffentlichen Auftraggeber und dem Zuschlagsempfänger insbesondere im Hinblick
auf die berufliche Ausbildung sowie die Beschäftigung von Personen denkbar, deren
Eingliederung besondere Schwierigkeiten
bereitet.
Über eine zusätzliche Bedingung in den vertraglichen Bestimmungen kann etwa verlangt
werden, dass der Auftragnehmer für die Zeit
der Auftragsdurchführung zu einem bestimmten Teil und mit näheren Vorgaben Langzeitarbeitslose mit einbezieht. Für den Zeitraum
der Auftragsausführung und im Rahmen der
konkreten Auftragsabwicklung können ferner
Anforderungen bezüglich der Einstellung von
Langzeitarbeitslosen oder sonst von Armut
besonders betroffener Bevölkerungsgruppen
oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für diese Bevölkerungsgruppen gestellt werden.
Hinweise zur Beschaffung von fair gehandelten Produkten
Es können in geeigneten Fällen fair gehandelte Waren beschafft werden.
Hinzuweisen ist darauf, dass viele fair gehandelte Produkte mittlerweile genauso wirtschaftlich beschafft werden können wie
Standardprodukte. Explizit gilt dies etwa für
Kaffee oder Tee, aber auch bspw. für Blumen.
Wenn der öffentliche Auftraggeber sich entschieden hat, fair gehandelte Produkte zu
beschaffen, stellt sich für die Frage, wie er
dies in seinem Vergabeverfahren bestmöglich
berücksichtigen kann.
Grundsätzlich können entsprechende Kriterien des „fairen Handels“ auf verschiedenen
Ebenen eingebunden werden. Für eine Berücksichtigung als Technische Spezifikation
sollten im Rahmen der Bedarfsanalyse Fair
Trade-Siegel recherchiert und daraufhin geprüft werden, welche Anforderungen hieraus
für die Leistungsbeschreibung zur Festlegung
qualitativer Mindestanforderungen übernommen werden können.
Achtung: Nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung können nicht einfach Siegel vorgegeben werden, sie können aber als Nachweis
zur Einhaltung der festgelegten Anforderungen dienen.
Als Eignungskriterien sollten Aspekte des
„fairen Handels“ eher nicht herangezogen
werden, da es in den meisten Fällen an einem
Bezug zwischen dem Bieter und den konkret
zu liefernden Erzeugnissen fehlen wird. Schon
eher nutzbar sind Aspekte des fairen Handels
als wertungsrelevante Zuschlagskriterien,
nämlich gerade in solchen Fällen, in denen
eine Übererfüllung der gesetzten Mindestkriterien der Leistungsbeschreibung erwartet
werden kann.
Frauenförderung und Vereinbarkeit von
Beruf und Familie
Denkbar sind verschiedene Maßnahmen, zu
denen sich ein Bieterunternehmen entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten und
Besonderheiten verpflichten kann. Die Maßnahmen sind ggf. während der Zeit, in der der
Auftrag bearbeitet wird, durchzuführen oder
einzuleiten.
Was die Anzahl dieser Maßnahmen anbelangt, so kann und sollte sich nach der Unternehmensgröße richten, wie viele angegeben
werden müssen. Es könnte folgende Staffelung gelten:
 Unternehmen mit regelmäßig mehr als
500 Beschäftigten haben vier Maßnahmen
auszuwählen und durchzuführen bzw. einzuleiten.
31
 Unternehmen mit regelmäßig mehr als
250, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten
haben drei Maßnahmen auszuwählen und
durchzuführen bzw. einzuleiten.
 Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20,
aber nicht mehr als 250 Beschäftigten haben zwei Maßnahmen auszuwählen und
durchzuführen bzw. einzuleiten.
Dokumentation der Maßnahmen
Hat sich ein Unternehmen zu Maßnahmen
der Frauenförderung und zur Vereinbarkeit
von Beruf und Familie im Rahmen eines öffentlichen Auftrags verpflichtet und den Zuschlag am Ende des Vergabeverfahrens erhalten, muss gewährleistet sein, dass die entsprechenden Maßnahmen auch tatsächlich
durchgeführt bzw. eingeleitet werden. Deshalb ist eine Dokumentation zum Zwecke der
Überprüfung durch den Auftragnehmer anzulegen.
Diese Dokumentation muss möglicherweise
dem öffentlichen Auftraggeber herausgegeben werden und muss deshalb aus bestimmten Mindestinhalten bestehen. Der Begriff
der „Dokumentation“ ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht so zu verstehen,
dass hiermit unverhältnismäßige bürokratische Hürden aufgestellt werden sollen, sondern es reicht eine kurze und präzise Darstellung einzelner Punkte aus.
1. Bezeichnung der ausgewählten Maßnahmen,
2. Angaben zu Art und Umfang der geplanten
Durchführung der jeweiligen Maßnahme,
3. Angaben des Zeitpunktes der Einleitung
sowie des Zeitpunktes der voraussichtlichen oder tatsächlichen Durchführung der
jeweiligen Maßnahmen,
4. Angaben zu den Auswirkungen und der
Nachhaltigkeit der Wirkung der Maßnahmen, insbesondere
 zur Anzahl der von der jeweiligen
Maßnahme betroffenen Beschäftigten
in Relation zur Gesamtanzahl der im
Unternehmen Beschäftigten,
 die Dauer der Durchführung der Maßnahmen und,
 ob die Maßnahme über die Dauer der
Durchführung des öffentlichen Auftrags im Betrieb weiter angeboten bzw.
fortgeführt wird.
Die Dokumentation der durchzuführenden
bzw. durchgeführten Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bezogen auf
den konkreten öffentlichen Auftrag ist mindestens ein Jahr aufzubewahren und im Unternehmen (bspw. durch Auslegung, Intranetseite oder Hausmitteilung) zu veröffentlichen.
Auf Verlangen eines öffentlichen Auftraggebers ist diese in einem weiteren Vergabeverfahren vorzulegen.
Ein Auftragnehmer hat insoweit folgendes in
seine Dokumentation aufzunehmen:
Tariftreue- und Mindestlohngesetz
(LTMG) in Baden-Württemberg
von Thomas Ax
Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz
ist seit 1. Juli 2013 in Kraft. Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 20.000 Euro (netto)
dürfen ab diesem Stichtag nur noch an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten einen tarifvertraglichen Lohn bezahlen. Beim Regierungspräsidium Stuttgart
ist dazu eine Servicestelle eingerichtet worden (siehe externe links), welche über das
LTMG informiert und die Entgeltregelungen
aus den einschlägigen und repräsentativen
Tarifverträgen zur Verfügung stellt. Darüber
hinaus sieht das Gesetz vor, dass öffentliche
Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich schriftlich verpflichten,
ihren Beschäftigten bei der Ausführung der
Leistung ein Mindestentgelt von 8,50 Euro/Stunde zu zahlen. Hierfür müssen die Bieter Verpflichtungserklärungen abgeben, in
denen sie ihre Tariftreue erklären beziehungsweise bestätigen, dass sie der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts
nachkommen. Die Servicestelle stellt hierfür
32
Muster im Internet zur Verfügung. Die Verpflichtungen zur Tariftreue und zur Zahlung
eines Mindestentgelts erstrecken sich auch
auf Nachunternehmen, sofern der Wert, der
durch Nachunternehmer zu erbringenden
Leistungen einen Auftragswert von 10.000
Euro (netto) übersteigt. Weiterhin regelt das
Gesetz entsprechende Nachweispflichten und
sieht Sanktionen bei Verstößen vor.
33
Anzeige
Auftraggeber müssen auf sachbezogene Begründung für Punktabzug
achten
Die Auftraggeber verfügen bei der Bewertung
von Angeboten über einen sogenannten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt der
Überprüfung durch eine Vergabekammer
unterliegt. Dennoch darf sich die Bewertung
von Angeboten nur an sachbezogenen Kriterien orientieren. Dennoch müssen die Argumente für einen Punktabzug bei Anwendung
einer Bewertungsmatrix sachgerecht und
nachvollziehbar sein. Trotz des dem Auftraggeber zustehenden Beauftragungsspielraums
kann die Begründung für einen Punkteabzug
auf ihre Sachbezogenheit hin überprüft werden. Der Auftraggeber muss die Zuschlagskriterien mit der Aufgabenbeschreibung oder
mit der Vergabebekanntmachung präzise und
korrekt angeben. Dies gilt auch für Unterkriterien, wenn er beabsichtigt, solche heranzuziehen. Wird eine Zuschlagsentscheidung mit
Unterkriterien begründet, die nicht offengelegt wurden, so liegt ein Vergabeverstoß vor.
Nachprüfung, Feststellung von Vergabeverstößen und die Anordnung der Neubewertung
der Angebote, eine Rückversetzung des
Vergabeverfahrens in den Zustand vor Angebotsabgabe oder vor Aufforderung zur Angebotsabgabe, gelegentlich auch die Aufhebung
des Verfahrens durch die Vergabekammer
sind die Folge. Das muss nicht sein - kommt
aber immer wieder vor, wie die Entscheidung
des OLG Düsseldorf, Beschluss vom
31.10.2012, Az.: Verg 1/12 zeigt.
Im vorliegenden Beispiel wurde vom Auftraggeber eine Planungsleistung für den Umbau
und die Erweiterung einer Schule europaweit
ausgeschrieben. Er legt die Bewertungsmatrix
offen. Das Angebot eines Bieters wird negativ
bewertet, da zahlreiche Subplaner eingesetzt
werden sollen. Auch wird negativ bewertet,
dass der den Vergabeunterlagen beizufügender Vertragsentwurf erst auf Nachforderung
eingereicht worden sei. Schließlich bewertet
der Auftraggeber auch die Tatsache negativ,
dass die vorgesehene Präsentation nicht
durch die Gesellschafter, sondern durch einen Architekten durchgeführt worden sei,
wohingegen andere Bieter sich durch die
Gesellschafter hatten vertreten lassen.
Der Vergabesenat hatte zu prüfen ob diese
Argumente als ausreichend und vergaberechtskonform angesehen werden können
und kommt nicht überraschend zu dem Ergebnis, dass dem nicht so ist. In seinem Beschluss führt der Senat dazu aus: Eine Beauftragung von Subplanern ist für sich genommen nicht als negativ zu bewerten. Das
Vergaberecht sieht die Möglichkeiten zur
Vergabe von Unteraufträgen sowie zur Eignungsleihe
selbst
vor,
vgl.
etwa
§ 5 Abs. 6 VOF. Auch kann nicht negativ bewertet werden, dass der Bieter den Vertragsentwurf erst auf Nachforderung eingereicht
hat. Fehlende Erklärungen und Nachweise
können vom Auftraggeber zum Anlass genommen werden, diese nachzufordern, vgl.
§ 11 Abs. 3 VOF. Der Umstand, dass nachgefordert worden ist kann sich aber bei der
Wertung der Angebote nicht negativ auswirken. Auch die Erwägung, dass der Bieter seine
Präsentation nicht durch die Gesellschafter
habe durchführen lassen, ist sachfremd. Bei
dieser Argumentation handelt es sich um ein
kaum messbares geschmackliches Kriterium,
das über die Qualität einer Präsentation
nichts aussagen kann.
B.
Lassen Sie sich vernünftig beraten!
Ax Rechtsanwälte betreuen, beraten und
begleiten öffentliche Auftraggeber bei der
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach VOF:
Wir bieten eine Komplettleistung an, von der
Analyse der Aufgabenstellung über die Aufstellung der Auswahl- und Zuschlagskriterien,
Durchführung des Verfahrens, bis hin zur
Erstellung der Verträge und Beratung bei der
34
Beauftragung. Die Entscheidung trifft der
Auftraggeber, unser sehr geschätzter Kunde.
Unsere Aufgabe ist die bestmögliche Betreuung und Beratung.
Unsere Referenzen sprechen für sich:
 Schulen und Bildungseinrichtungen
 Krankenhäuser
 Theater
 Bäder
 Ingenieurbauwerke
Gerne benennen wir Ihnen auf Wunsch die
konkreten Auftragsgegenstände und die Referenzpartner.
I.
Unsere Leistungen im VOF-Verfahren:
Phase 1 (Auswahlphase):
 Erarbeiten der Aufgabenbeschreibung
 Aufstellen eines Zeitplans
 Ermitteln des Anforderungsprofils
 Aufstellen der Leistungs- und Funktionsanforderungen
 Festlegen der Teilnahmevoraussetzungen
 Festlegen der notwendigen Erklärungen und Nachweise der finanziellen
und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
 Formulierung von (fakultativen) Ausschlusskriterien
 Festlegen der Auswahlkriterien für die
fachliche Eignung
 Aufstellen einer Bewertungsmatrix
 Formulierung und Veröffentlichung der
EU-Bekanntmachung
 Registrierung der Anforderungen von
Teilnahmeunterlagen sowie der eingegangenen Bewerbungsunterlagen
 Zusammenstellen der eingegangenen
Bewerbungsunterlagen für das Auswahlverfahren
 Prüfung der eingehenden Bewerbungen auf Vorliegen von Ausschlusskriterien
 Beratung bei der Entscheidung über
Ausschlüsse
 Benachrichtigung
ausgeschlossener
und nicht für das Verhandlungsverfahren berücksichtigter Bewerber
Phase 2 (Verhandlungsphase):
 Erarbeitung und Formulierung der Zuschlagskriterien
 Aufstellen einer Bewertungsmatrix
 Erstellen der Bewerbungsunterlagen
 Erarbeiten eines individuellen Architekten-/Ingenieurvertrages
 Einladung der verbleibenden Bewerber
zum Verhandlungsgespräch, Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
 Versendung der Bewerbungsunterlagen
 Registrierung der eingehenden Bewerbungen
 Prüfung der eingehenden Bewerbungen auf Vorliegen von Ausschlusskriterien
 Beratung bei der Entscheidung über
Ausschlüsse
 Zusammenstellen der eingegangenen
Bewerbungsunterlagen für das Verhandlungsverfahren
 Vorauswertung der eingegangenen Angebote
 Teilnahme an den Verhandlungsgesprächen
 Protokollierung der Verhandlungsgespräche
 Beratung bei der Auswahl des für die
Aufgabe am besten geeigneten Bewerbers
 Information der Mitbewerber über die
beabsichtigte Vergabe
 Rechtliche Begleitung des Vertragsabschlusses
 EU-Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag
II.
Wir erledigen für Sie:
 Funktion als Kontaktstelle
 Zusammenstellen weiterer Informationen und Erteilung von Auskünften
 Nachfordern fehlender Unterlagen und
Erklärungen
 Beratung beim Auswahlverfahren und
der Anwendung der Bewertungsmatrix
 Dokumentation des gesamten Vergabeverfahrens
35


Teilnahme an, Organisation und Dokumentation von allen Sitzungen des
Beschlussgremiums
Erledigung der laufenden Berichterstattung
III.
Nachprüfung der von uns begleiteten VOFVerfahren bisher nicht erfolgt - weil nicht
nötig:
Bisher sind wir insoweit bei von uns betreuten VOF-Verfahren nicht hinzugezogen worden, weil eine Nachprüfung der von uns begleiteten VOF-Verfahren nicht erfolgt ist.
Wir kümmern uns aber selbstverständlich
auch um die Bearbeitung eingegangener
Vergaberügen und vertreten öffentliche Auftraggeber im Vergabenachprüfungsverfahren
vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat







Beachtung aller Rechtsvorschriften
individuelle Gestaltung der Architekten- und Ingenieurverträge
Optimierung der Abwicklungszeiten
Entlastung Ihrer Mitarbeiter
bestmögliche Vermeidung von Rügen
und Einsprüchen
professionelle Leitung des Verfahrensablaufs
Ermittlung des geeignetsten Bewerbers
Interesse?
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
AX Rechtsanwälte
Tel.: 06223/86886-13
Fax: 06223/86886-14
Mobil: 0151/46197684
Mail: [email protected]
http://www.ax-rechtsanwaelte.de
IV.
Die Vorteile anwaltlicher Unterstützung bei
VOF-Vergaben liegen auf der Hand:
 rechtssicheres Vergabeverfahren
36
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Hermann-Walker-Straße 16
69151 Neckargemünd
T: +49 6223 972900
F: +49 6223 97290029
M: [email protected]
Mit InterKomm.eu steht den Kunden aus dem kommunalen Bereich ein Beratungsunternehmen zur
Seite, das sich auf Beratungsleistungen für den kommunalen Bereich spezialisiert hat. Die Wahrnehmung öffentlicher Belange findet unter zunehmend schwieriger werdenden Bedingungen statt.
Unser Auftrag ist, Kommunen und kommunale Betriebe bei ihrer Zukunftsgestaltung tatkräftig zu
unterstützen.
Unser Ziel ist, Verwaltung und Betrieben unabhängig und kompetent zu beraten, die Kosten zu senken, organisatorisch zu entlasten, Entscheidungssteuerung und -kontrolle zu bieten, Rechtssicherheit
zu schaffen.
Unsere Dienstleistungen realisieren wir zu Preisen, die sich Kommunen und kommunale Betriebe
leisten können.
InterKomm.eu ist ein interdisziplinäres Team engagierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehend aus Juristinnen und Juristen, Verwaltungs- und Wirtschaftswissenschaftlerinnen und
-wissenschaftlern, Geografinnen und Geografen, Softwareentwicklerinnen und -entwicklern, Ingenieurinnen und Ingenieuren, Technikerinnen und Technikern sowie Bürokaufleuten.
Wir erarbeiten in Projektteams individuelle Lösungen in den Bereichen des kommunalen Finanzwesens, der Organisation, der Geoinformation, der IT und des Internets. Dabei spielt die Größe der jeweiligen Einrichtung keine Rolle.
InterKomm.eu entwickelt ständig neue Ideen, Strategien und Dienstleistungsangebote für die Kunden aus dem kommunalen Bereich.
Wir befürworten eine Beratung, die eigene Vorstellungen der Beteiligten berücksichtigt. Mit diesem
partnerschaftlichen Ansatz haben wir sehr gute Erfahrungen gemacht, da Entscheidungsträgerinnen
und -träger und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die intensiv einbezogen werden, eher bereit sind,
Vorschläge Externer zu akzeptieren bzw. mitzutragen.
Wichtig ist es uns hierbei, dass für alle Belange individuelle Lösungen gefunden werden, die dauerhaft Wirkung entfalten.
37
Entscheidung im Volltext
Grundstücksverkauf und Hotelneubau
kein öffentlicher Auftrag
von Thomas Ax
Der Verkauf eines Grundstücks durch einen
öffentlichen Auftraggeber zum Zwecke des
Neubaus und Betriebs eines Hotels durch einen Investor ist kein öffentlicher Auftrag (VK
Baden-Württemberg,
Beschluss
vom
02.02.2015 - 1 VK 65/14).
Gründe
I.
Das Nachprüfungsverfahren betrifft den Verkauf eines Grundstücks durch die Stadt xxx
zum Zwecke des Neubaus eines Hotels auf
dem Grundstück xxx.
Die Stadt xxx ist Eigentümerin des Baugrundstücks und sucht einen Investor, der das
Grundstück erwirbt und auf diesem nach
Abriss und Neubau ein Hotel betreibt oder
betreiben lässt. Auf dem Grundstück befindet
sich derzeit ein Hotelgebäude, das von den
Antragstellern auf der Grundlage von bestehenden Pachtverträgen mit der Stadt betrieben wird.
Die Antragsteller haben ein Konzept (Sanierung und Teilumbau) erstellt und dieses am
24.11.2014 dem Gemeinderat präsentiert.
Der Gemeinderat der Stadt xxx hat sich am
01.12.2014 mit den Konzepten des Wettbewerbers, der Firma xxx, und der Antragsteller
befasst und sich mehrheitlich für das Konzept
des Wettbewerbers (Abbruch und Neubau)
entschieden. Der Gemeinderatsbeschluss
lautet:
"16 Stimmberechtigte sprachen sich für einen
Neubau des "Hotel xy" auf der Grundlage des
Konzepts der Fa. xxx aus. 3 Stimmberechtigte
sprachen sich für eine Sanierung des "Hotel
xy" auf der Grundlage des Konzepts der xxx
aus."
Eine EU-weite Ausschreibung hat nicht stattgefunden.
Mit Schreiben vom 05.12.2014 haben die
Antragsteller mehrere Vergabeverstöße gerügt. Bei der beabsichtigten Vergabe handle
es sich um Bauleistungen im Sinne des
§ 99 GWB, welche EU-weit in einem offenen
Verfahren auszuschreiben seien.
Der Schwellenwert sei überschritten, da das
Angebot des Wettbewerbers, das die Stadt
xxx annehmen wolle, bei ca. xxx Mio. Euro
liege. Es sei gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstoßen
worden. Vor allem in Person des Bürgermeisters sei darauf hingearbeitet worden, die
Chancen des Wettbewerbers zu vergrößern
und die der Antragsteller zu minimieren, so
dass der Gemeinderat sich für das Modell des
Wettbewerbers entscheide (wird näher ausgeführt).
Nachdem die Antragsgegnerin der Rüge nicht
abhalf (Schreiben vom 08.12.2014, das nach
dem Vortrag der Antragsteller am 12.12.2014
bei den Verfahrensbevollmächtigten eingegangen sei), reichten die Antragsteller mit
(Fax-) Schreiben vom 22.12.2014 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein.
Die Antragsteller beantragen,
1. festzustellen, dass die Antragsteller durch
die Entscheidung der Antragsgegnerin, die
verfahrensgegenständlichen Bauleistungen
nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Vergabeverfahren zu vergeben, obwohl ihr die
Durchführung eines rechtzeitigen förmlichen
Vergabeverfahrens möglich gewesen wäre, in
ihren Rechten verletzt sind,
2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin bei
fortbestehender Vergabeabsicht verpflichtet
ist, diese Beauftragung im Rahmen eines
förmlichen, den nationalen und unionsrechtlichen vergaberechtlichen Vorschriften ent38
sprechenden Vergabeverfahrens und unter
Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu vergeben,
3. den Antragstellern Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren,
4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller für notwendig
zu erklären,
5. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsteller aufzuerlegen und
6. hilfsweise für den Fall, dass die Kammer
der Auffassung ist, dass mit der Entscheidung
des Gemeinderats vom 01.12.2014 der Zuschlag erteilt wurde, festzustellen, dass die
von der Antragsgegnerin vorgenommene
Auftragsvergabe an die Beigeladene unwirksam ist.
Im Wesentlichen wiederholen und vertiefen
die Antragsteller die Argumente, die bereits
im Rügeschreiben vom 05.12.2014 vorgebracht wurden. Der Schwellenwert nach
§ 2 Nr. 2 VgV sei überschritten. Das Investitionsvolumen des Wettbewerbers betrage
rund xxx Mio. Euro. Das Grundstück solle für
xxx Mio. Euro erworben werden. Für xxx Mio.
Euro solle der Investor ein neues Hotel errichten. Dies stelle einen Bauauftrag nach
§ 99 Abs. 3 GWB dar. Zwischen der Stadt xxx
und dem Wettbewerber solle ein Vertrag
geschlossen werden, der eine dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommende Bauleistung durch den Wettbewerber
als Dritten gemäß von der Stadt genannten
Erfordernissen vorsehe. Das Hotelkonzept
des Wettbewerbers sehe vor, dass die Stadt
xxx zusätzlich auf eigene Kosten für xxx Euro
eine Tiefgarage unter dem Hotelneubau errichte und zudem die Abrisskosten für das
Bestandsgebäude übernehme. Der Wettbewerber werde zur Errichtung eines ganz bestimmten Bauwerks (Hotel) in einer ganz
bestimmten Art und Weise (u.a. Vorgaben zur
Zahl der Zimmer) verpflichtet. Damit übernehme der Wettbewerber eine einklagbare
Bauverpflichtung. Ein wirtschaftliches Inte-
resse der Stadt ergebe sich aus ihrer finanziellen Beteiligung. Sie habe auch einen entscheidenden Einfluss auf die Konzeption der
Bauleistungen ausgeübt und der Antragsteller
habe sich verpflichten müssen, sein Hotelkonzept vollständig umzusetzen. Die Antragstellerin sei auch antragsbefugt. Sie habe ein
eigenes Hotelkonzept ausgearbeitet und dieses dem Gemeinderat vorgestellt. Sie habe
deshalb ein Interesse an dem Auftrag.
Die Vergabekammer übermittelte den Nachprüfungsantrag am 23.12.2014 an die Antragsgegnerin.
Mit Beiladungsbeschluss vom 19.01.2015 hat
die Vergabekammer die Firma xxx zum Verfahren beigeladen.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2014 beantragte
die Antragsgegnerin, vertreten durch den
Bürgermeister persönlich,
die Anträge als unbegründet zurückzuweisen
und
festzustellen, dass kein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften und kein öffentlicher Auftrag vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Kosten der Stadt xxx seien der Antragstellerin
aufzuerlegen.
Der gerügte Beschluss des Gemeinderats vom
01.12.2014 stelle gar keinen öffentlichen
Auftrag dar. Selbst wenn es sich um einen
öffentlichen Auftrag handeln würde, sei Gegenstand des Auftrags der Neubau eines Hotels. Die Antragsteller würden diese Leistung
jedoch gar nicht anbieten. Deshalb sei die
Anwendung des GWB von vornherein ausgeschlossen und der Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig.
Der Gemeinderat habe deutlich gemacht,
dass er eine Sanierung des bestehenden Hotels ablehne und einen Hotelneubau möchte.
Es falle unter das Leistungsbestimmungsrecht
des Auftraggebers, den Beschaffungsgegenstand nach seinen Bedürfnissen und Vorstellungen zu bestimmen. Weiterhin fehle es an
39
einer unverzüglichen Rüge. Die Antragsteller
hätten in einem sehr frühen Stadium erkannt,
dass die Antragsgegnerin Investoren für einen
Neubau suche, ohne hierfür ein förmliches
Vergabeverfahren durchzuführen. Der Abweisungsantrag sei auch unbegründet. Die
Antragsgegnerin fungiere nicht als Auftraggeberin. Ihr Ziel sei es gerade nicht, ein Hotel zu
bauen oder zu beschaffen. Die Antragsgegnerin habe keine eigenen Anforderungskriterien
aufgestellt und damit keine unmittelbaren
wirtschaftlichen Interessen an einem Hotelneubau. Konkrete Kriterien für ein Hotel und
seine Betriebskonzeption habe vielmehr die
Fa. xxx benannt. In erster Linie würde für
diese Firma, die ihren Sitz in xxx hat, ein Hotelneubau erwogen. Die Antragsgegnerin
wolle ihre derzeit noch bestehende Hotelimmobilie samt Grundstück veräußern, da das
Eigentum und der Betrieb eines Hotels keine
öffentliche kommunale Aufgabe sei. Sie habe
dagegen ein Interesse daran, eine städtebaulich vernünftige und passende Nachnutzung
für ihr Grundstück zu finden. Eine bestimmte
Bauleistung habe sie jedoch nicht definiert
und auch keinen entscheidenden Einfluss auf
die Konzeption ausgeübt. Sie habe keinen
Auftrag für den Bau eines von ihr bestimmten
oder definierten Hotels erteilt bzw. werde
keinen erteilen oder dies zum verpflichtenden, einklagbaren Gegenstand eines Vertrags
machen. Die Prüfung und Bewertung der
verschiedenen baulichen Konzepte könne gar
nicht Grundlage einer Vergabe sein, da eine
Plantiefe und Konkretheit fehlten. Weiterhin
sei es zwar richtig, dass die Fa. xxx bei der
Vorstellung ihrer Konzeption im Gemeinderat
von einem Baukostenzuschuss in Höhe von
xxx Euro für die Erstellung einer Tiefgarage
ausgegangen sei. Die Antragsgegnerin habe
allerdings zu keiner Zeit verbindliche Zusagen
gemacht, direkte finanzielle Zuschüsse zu
gewähren. Ferner sei die zunächst angedachte Erbbaurechtslösung für das städtische
Grundstück genauso verworfen worden wie
eine Sanierung des bestehenden Hotels oder
die Gewährung direkter oder indirekter finanzieller Zuschüsse für einen möglichen
Neubau. Ob und inwieweit die Antragsgegnerin einen Grundstückskaufvertrag mit der Fa.
xxx und den Bau eines neuen Hotels ab-
schließen werde, stehe noch nicht definitiv
fest.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 teilten die
zwischenzeitlich hinzugezogenen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit,
dass sie sich in der Sache vollinhaltlich auf
den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
29.12.2015 beziehen. Ein Antrag wurde nicht
formuliert.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 nahmen die
Antragsteller Bezug auf den Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 29.12.2014 und vertieften ihren bisherigen Vortrag. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet. Insbesondere schließe das Angebot der Antragsteller sowohl die Option, dass ein Dritter als
Investor auftritt und sie als Pächter fungieren,
als auch die Option, dass sie als Eigentümer
das Hotel selbst betreiben, mit ein. Die Antragsteller seien antragsbefugt. Es gehe an
der Sache vorbei, wenn die Antragsgegnerin
vortrage, dass die Antragsteller die Leistung
gar nicht anböten. Maßgeblich sei, welchen
Bedarf die Stadt xxx vor dem 01.12.2014 signalisiert habe. Dadurch, dass sie sowohl die
Firma xxx, die einen Neubau des Hotels vornehmen möchte, als auch die Antragsteller,
die im Wesentlichen das vorhandene Hotel
sanieren und erweitern wollen, unter anderem dazu aufgefordert habe, ihre Konzepte
am 24.11.2014 und 01.12.2014 im Gemeinderat vorzustellen, habe sie ganz deutlich gemacht, dass sowohl der Neubau des Hotels
als auch die Sanierung des Hotels in Betracht
komme, insofern also ein Bedarf bestehe. Der
Nachprüfungsantrag sei auch begründet.
Nicht nur in Einzelpunkten, sondern ganz
pauschal habe die Stadt sehr weitgehend
über irgendwelche gesetzliche Vorgaben oder
Standards hinausgehende Anforderungen
formuliert, indem sie ein Hotelgutachten in
Auftrag gegeben und sich zu eigen gemacht
habe. Damit nehme sie entscheidenden Einfluss auf die Konzeption der Bauleistung. Hinzukomme, dass das Hotelgutachten ersichtlich so abgefasst worden sei, dass es zugunsten des Wettbewerbers und zuungunsten der
Antragsteller ausfalle.
40
Die Antragsgegnerin in Person des Bürgermeisters hat mit Schriftsatz vom 29.01.2015
auf den Schriftsatz der Antragsteller vom
gleichen Tag Bezug genommen und ihren
bisherigen Vortrag nochmals vertieft und
bestätigt. Bei dem vorliegenden Fall handele
es sich um einen Meinungsbildungsprozess,
der seinen vorläufigen Abschluss in der Sitzung des Gemeinderats am 01.12.2014 gefunden habe. Die Antragsgegnerin habe weder konkrete Vorgaben, noch verbindliche
Zusagen gemacht. Ein entgeltlicher Vertrag
zum Bau eines Hotels sei nicht abgeschlossen
worden. Bei den vorgelegten Sanierungs- und
Neubaukonzepten habe es sich lediglich um
grobe Entwürfe mit eingeschränkter Aussagekraft gehandelt. Den Antragstellern fehle
es an einem schutzwürdigen Interesse für
den Nachprüfungsantrag, da der Wille des
Gemeinderats gerade nicht der sei, dass das
bestehende Hotel saniert und umgebaut
werde, sondern dass auf dem Grundstück das
bestehende Hotel abgerissen und an dessen
Stelle ein neues Hotel gebaut werde. Die Antragsteller hätten jedoch nachweislich gar
kein Interesse am Bau eines neuen Hotels
und daran, insoweit einen Auftrag zu erhalten.
In der mündlichen Verhandlung am
02.02.2015 wurde mit den Beteiligten die
Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Die
Antragsteller sowie die Antragsgegnerin stellten ihre bereits schriftsätzlich formulierten
Anträge. Die Beigeladene fehlte in der Verhandlung und war krankheitsbedingt entschuldigt. Die Beigeladene hat sich auch nicht
schriftsätzlich geäußert und keine Anträge
gestellt.
Zum übrigen Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf
die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen
sowie auf die Vergabeakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die der Kammer
vorlagen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Der
Rechtsweg zur Vergabekammer ist nicht eröffnet.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist kein
öffentlicher Auftrag. Nur wenn ein öffentlicher Auftrag Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, finden die Regelungen des vierten
Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung und die
Bestimmungen über den Rechtsschutz in
Vergabeverfahren.
Öffentliche Auftrage im Sinne des
§ 99 Abs. 1 GWB liegen nur dann vor, wenn
entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bauoder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.
Öffentliche
Bauaufträge
sind
gemäß
§ 99 Abs. 3 GWB Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber, das
Ergebnis von Tiefbau- oder Hochbauarbeiten
ist und eine wirtschaftliche oder technische
Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zukommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den
vom Auftraggeber genannten Erfordernissen
(Fettdruck durch Vergabekammer).
Die Beschaffung eines körperlichen oder gegenständlichen Objekts ist für die Annahme
eines Bauauftrags somit nicht zwingend erforderlich. Die Tatsache, dass das mit dem
Hotel zu bebauende Grundstück nicht mehr
im Eigentum der Antragsgegnerin stehen
wird, steht somit der Annahme eines öffentlichen Bauauftrags nicht entgegen. Die Erbringung der Bauleistung, zu der sich der Vertragspartner verpflichtet, und die den Erfordernissen des öffentlichen Auftraggebers
entsprechen, muss in einem solchen Fall aber
im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse
des öffentlichen Auftraggebers liegen. Ein nur
mittelbares wirtschaftliches Interesse oder
nur mittelbare wirtschaftliche Vorteile reichen seit der Entscheidung des EuGH (Urteil
vom 25.03.2010, C - 451/08) entgegen der
vom OLG Düsseldorf entwickelten sog. Ahlhorn-Rechtsprechung nicht mehr aus. Die
41
Rechtsprechung des EuGH hat der deutsche
Gesetzgeber in § 99 Abs. 3 GWB berücksichtigt (s. hierzu Heiermann/Zeiss, juris Praxiskommentar Vergaberecht, 4. Auflage 2013,
§ 99 GWB Rn. 330 ff.).
Es ist vorliegend unstreitig, dass die Stadt xxx
bei dem Verkauf des (bereits mit einem Hotel
bebauten) Gemeindegrundstücks und der
beabsichtigten Bebauung des Grundstücks
mit einem neuen Hotel eigene Ziele verfolgt.
Nach Auswertung der Vergabeunterlagen, die
die Antragsgegnerin der Vergabekammer zur
Verfügung gestellt hat, sowie des Eindrucks
der mündlichen Verhandlung, sieht die
Vergabekammer jedoch keine verifizierbaren
Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Bauleistungen durch Dritte fordert, die ihr unmittelbar wirtschaftlich zugutekommen.
Vielmehr verbleibt es jedenfalls zum jetzigen
Zeitpunkt bei rein städtebaulichen Interessen, die im Zusammenhang mit dem angrenzenden Rathaus und der sensiblen Innenstadtlage des Baugrundstücks bestehen. Diese städtebaulichen Interessen stellen aber
keinen unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Vorteil dar.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil
würde nach der Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 25.03.2010, C - 451/08; s. hierzu
auch Heiermann/Zeiss, juris Praxiskommentar
Vergaberecht, 4. Auflage 2013, § 99 GWB
Rn. 334) in folgenden Fällen anzunehmen
sein, die nach Auffassung der Vergabekammer vorliegend jedoch nicht gegeben sind:
1. der öffentliche Auftraggeber erwirbt Eigentum an dem Bauwerk
2. der öffentliche Auftraggeber soll über einen Rechtstitel verfügen, der ihm die Verfügbarkeit der Bauwerke sicherstellt
3. der öffentliche Auftraggeber erhält wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung des
Bauwerks (z.B. Behördenparkplätze oder
öffentliche Parkplätze, die er ansonsten
selbst anlegen müsste)
4. der öffentliche Auftraggeber beteiligt sich
finanziell an der Erstellung des Bauwerks
indem er einen Zuschuss erteilt oder das
Grundstück unter Marktpreis verkauft
5. der öffentliche Auftraggeber übernimmt
Risiken für den Fall des wirtschaftlichen Fehlschlags
Im Einzelnen:
1. Die Stadt xxx hat in den Vergabeunterlagen
dokumentiert und in Person des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass sie gerade kein Interesse mehr daran hat, Eigentümer eines Hotels zu sein. Vielmehr sieht die Stadt Eigentum und Betreiben eines Hotels nicht (mehr?)
als kommunale Aufgabe an und möchte sich
aus nachvollziehbaren Gründen von ihrer
Hotelimmobilie trennen. Hinzukommt, dass
das bestehende Hotel brandschutztechnisch
dringend sanierungsbedürftig ist und das
zuständige Baurechtsamt des Landratsamts
Forderungen gestellt hat.
2. Die Stadt erhält nach ihren bisherigen Konzepten auch keinen Rechtstitel im Hinblick
auf das zukünftige Hotel. Sie will das Bauwerk
weder pachten noch ein bestimmtes Zimmerkontingent rechtlich für sich absichern. Dass
sie ein eigenes großes Interesse daran hat,
dass das Hotel zukünftig im Wesentlichen
ausgelastet ist und sich trägt, ist dabei nachvollziehbar und unschädlich. So handelt es
sich bei dem Grundstück um ein innerstädtisches Grundstück, das an das bestehende
Rathaus angrenzt. Bereits jetzt stellt das
(noch) bestehende Hotel eine optische Einheit mit dem Rathaus dar und die Wechselwirkung liegt auf der Hand. Ebenso sind die
sonstigen mit dem Hotel verbundenen Interessen allen Beteiligten und den Gemeinderäten bekannt und transparent gemacht. Das
Hotel dient zu einem wesentlichen Teil den
Interessen der Firma xxx, die besondere Anforderungen an einen Hotelbau für die Unterbringung ihrer Mitarbeiter stellt. Mittelbar
stellt dies zwar auch für die Stadt ein Eigeninteresse dar, da jede Gemeinde und jeder
Landkreis in Baden-Württemberg versucht,
seine Gewerbetreibenden zu unterstützen
und insoweit auch aus ureigensten Motiven
Wirtschaftsförderung zu betreiben. Im vorlie42
genden Fall gibt die Stadt die Anforderungen
der Firma xxx an das Hotelprojekt zwar weiter, übernimmt diese Anforderungen aber
nicht in der Art und Weise, dass einem Investor ein detailliertes Konzept vorgegeben wird.
Jedenfalls existiert ausweislich der Vergabeunterlagen kein Konzept, das einen über
Randbedingungen hinausgehenden Detaillierungsgrad aufweisen würde, welcher den
Stempel eines fertigen Entwurfs verdiente.
3. Die Stadt hat anfänglich überlegt (s. Mail
BM xxx an Herrn xxx vom 16.07.2013), sich
ein unentgeltliches Nutzungsrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme von sechs Dienstfahrzeugen sowie bei Veranstaltungen im
Rathaus oder im Bürgersaal einräumen zu
lassen. Diese Überlegung wurde aber ausweislich der Vergabeunterlagen und der Aussage von BM xxx in der mündlichen Verhandlung fallengelassen. Jedenfalls gibt es keine
konkretisierten Fakten, die über eine allgemeine Überlegung hinausgehen.
4. Ebenso gibt es keine verifizierbaren Hinweise darauf, dass die Stadt Zuschüsse für
den Abriss des bestehenden Hotels bezahlt
oder Kosten für die notwendige Tiefgarage
übernimmt. Es gibt zwar in den Akten dahingehende grundsätzliche Überlegungen. Diese
wurden in der Folge jedoch ebenso verworfen wie das Thema der Erbbaupacht. Vielmehr hat BM xxx in seiner Mail vom
16.07.2013 an Herrn xxx die Gründe dargelegt, warum die Stadt keinem Bewerber einen
Kostenzuschuss gewährt. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt das
Grundstück unter seinem Marktwert verkauft. Weder in den Vergabeunterlagen, die
ausführlich sind und nicht nur die einschlägigen Gutachten, Aktenvermerke und Niederschriften enthalten, sondern eine Vielzahl von
Mails zwischen allen Beteiligten, finden sich
Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Verkauf der Immobilie unter dem Marktwert,
noch bestehen auf Grund der mündlichen
Verhandlung dahingehende Aussagen. Es
bleibt letztendlich bei abstrakten Überlegungen für den Fall, dass sich kein Investor finden
sollte, der allein und ohne Entgegenkommen
der Stadt einen Hotelneubau mit Abriss des
bestehenden Baus und Errichtung einer Tiefgarage realisieren kann.
5. Schließlich finden sich in den Vergabeunterlagen auch keine Zusagen oder konkreten
Hinweise darauf, dass sich die Stadt an den
Risiken eines Hotelneubaus beteiligt. Insoweit
hat BM xxx in der mündlichen Verhandlung
zwar ausführlich dargelegt, wie wichtig es für
die Gemeinde sei, dass der Investor leistungsfähig ist und sich die Gemeinde nicht mit
einer Bauruine herumärgern müsse, weil dem
Investor das Geld ausginge. Er hat andererseits aber auch nicht in Aussicht gestellt, einen Investor finanziell zu unterstützen oder
das Risiko durch eine Bürgschaft oder ähnliches abzufedern. Mit anderen Worten: Das
Unternehmerrisiko und das Risiko mit dem
Projekt zu scheitern, liegt allein bei dem Investor.
Nachdem keinerlei konkretisierte Hinweise
dafür gegeben sind, dass eine Fallgestaltung
vorliegt, bei der ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil vorliegen könnte, fehlt es am
Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit und
liegt kein Bauauftrag im Sinne des
§ 99 Abs. 3 GWB vor. Der Antrag ist deshalb
bereits aus diesem Grund zurückzuweisen (s.
hierzu auch VK Baden-Württemberg, 1 VK
67/10, Beschluss vom 12.01.2011 = Grundstücksverkauf mit Bau- und Betriebsverpflichtung für einen Möbelmarkt).
Darüber hinaus weist die Vergabekammer
darauf hin, dass die Antragsteller wohl auch
keine Antragsbefugnis haben. Denn dies würde voraussetzen, dass die Antragsteller ein
Interesse an dem Auftrag haben. Den Auftragsgegenstand bestimmt dabei der öffentliche Auftraggeber, nicht der Bieter. Der Auftraggeber legt fest, welche Leistung er haben
will. Von der Rechtsprechung wird ihm hierzu
ein weites Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
22.05.2013, Verg 16/12). Dies bedeutet, dass
ein Auftraggeber bestimmt, was er haben
möchte und nicht die Bieter, die ggfls. zu
Recht oder zu Unrecht von der Leistungsfähigkeit, der Qualität oder der Innovation ihres
Produktes überzeugt sind ("wer die Musik
bezahlt, bestimmt, was gespielt wird", s. hier43
zu OLG Dresden, Beschluss vom 17.05.2011,
WVerg 3/11). Im vorliegenden Fall hat sich
der Gemeinderat der Stadt xxx in seiner Sitzung vom 01.12.2014 mehrheitlich dafür entschieden, dass er einen Hotelneubau haben
möchte und keine Sanierung des bestehenden Hotels. Die Antragsteller haben bisher
jedoch nur eine Sanierung des Hotels angeboten und keinen Neubau. Jedenfalls ergibt sich
aus den Vergabeunterlagen nichts anderes
und auch schriftsätzlich wurde im Vergaben-
achprüfungsverfahren nichts Gegenteiliges
vorgebracht. Erst in der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller auf diesbezügliche Nachfrage der Vergabekammer geantwortet, dass für sie grundsätzlich auch ein
Neubau in Frage käme und gfls. finanziert
werden könne. Dies widerspricht jedoch der
bisherigen Argumentation und dem bisherigen Vortrag und wäre deshalb von den Antragstellern schlüssig darzulegen gewesen.
__________________________________________________________________________________
Eignungsprüfung obliegt allein dem
Auftraggeber
von Thomas Ax
Die Eignungsprüfung ist alleinige Aufgabe des
Auftraggebers; Vergabekammern und -senate
sind nicht befugt, sich an dessen Stelle zu
setzen. Stützt der Auftraggeber seine für einen Bieter negative Eignungsprognose auf
mehrere Umstände und erweist sich einer
dieser Umstände als nicht tragfähig, ist eine
Nachprüfungsinstanz nicht befugt, darüber zu
befinden, ob die übrigen Umstände ausreichen, um dem Bieter die Eignung anzusprechen. Vielmehr muss der Auftraggeber dann
eine neue Eignungsprüfung durchführen (OLG
Koblenz, Beschluss vom 25.02.2015 - Verg
5/14).
Gründe:
I.
1. Im Zuge der Erweiterung der Fachhochschule Kaiserslautern sollen zu einer früheren
Kammgarnspinnerei gehörende Gebäude
(teilweise) abgerissen werden. Für die Vergabe dieser Teilarbeiten hat der vom Landesbetrieb Liegenschaft- und Baubetreuung (LBB),
Niederlassung Kaiserslautern als Vergabestelle vertretene Auftraggeber ein offenes Verfahren eingeleitet. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.
Die Antragstellerin gab das Angebot mit dem
niedrigsten Preis ab. Der Auftraggeber entschied jedoch, die Beigeladene zu beauftra-
gen, weil er die Antragstellerin für ungeeignet
hält. Den dagegen gerichteten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer mit Beschluss
vom 18. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen; hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Soweit die
Vergabekammer zugleich dem Auftraggeber
aufgegeben hat, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen, wurde in dem abgetrennten Verfahren Verg 5/14 mit Beschluss
vom 19. Januar 2015 entschieden.
2. Der Auftraggeber stützt seine Auffassung,
die Antragstellerin sei ungeeignet, in dem
insoweit am 14. Januar 2015 aktualisierten
und in der mündlichen Verhandlung (siehe
dazu OLG München v. 22.11.2012 - Verg
22/12 - VergabeR 2013, 498) verteidigten
Vergabevermerk auf die mangelhafte Erfüllung zweier Aufträge aus jüngerer Zeit (FH
Kaiserslautern: Verfüllung der Baugrube X;
US-Liegenschaft S., Gebäude 29) sowie auf
Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung des
letztgenannten Auftrags nach erheblich verzögerter Fertigstellung. Im Ergebnis verdächtigt er die Antragstellerin, sie gehe mit unseriös kalkulierten Preisen in den Wettbewerb
und versuche nach Auftragserteilung, durch
Schlechterfüllung, überhöhte Rechnungen
und/oder unbegründete Nachtragsforderungen auf ihre Kosten zu kommen. Da die
Schlussrechnung für die Arbeiten im S. vom
14. Dezember 2014 stamme, könne trotz der
behaupteten
Selbstreinigungsmaßnahmen
(wie Austausch von Bauleitern und Benennung eines Ansprechpartners für Probleme
44
mit dem Landesbetrieb Liegenschaft- und
Baubetreuung) nicht von einer Wende zum
Besseren ausgegangen werden.
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat Erfolg.
1. Allerdings ist es dem Auftraggeber nach
derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht
verwehrt, seine für einen Bieter negative
Eignungsprognose auf Mängel bei der Ausführung eines oder mehrerer früherer Aufträge zu stützen (wobei es im Ergebnis von
untergeordneter Bedeutung ist, ob dem betroffenen Unternehmen damit die Zuverlässigkeit oder die technische Leistungsfähigkeit
abgesprochen wird). Vorliegend erweist sich
jedoch der Vorwurf, die Antragstellerin habe
bei der Verfüllung der Baugrube X unter Verstoß gegen das sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Leistungssoll ungeeignetes Material verwendet, in einem wesentlichen Punkt als nicht tragfähig. Weil die
Eignungsprüfung aber allein dem Auftraggeber obliegt, ist es dem Senat verwehrt, an
dessen Stelle zu treten und eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob das, was an
(unbestrittenen oder plausibel dargelegten)
Mängeln übrigbleibt, die Annahme einer fehlenden Eignung rechtfertigen könnte.
2. Der Auftraggeber wirft der Antragstellerin
u.a. vor, bei der Verfüllung der Baugrube X
auch ca. 2.500 ³ Recycling-Material (aus Bauschutt) verwendet zu haben, das hinsichtlich
der Schadstoffbelastung nicht den strengen
Anforderungen der Technischen Regeln für
die Verwertung von Bodenmaterial (TR Boden) vom 5. November 2004, Einbauklasse 1,
Zuordnungswert 1.1 genügt. Dieser Vorwurf
ist allerdings nicht gerechtfertigt, weil die
Leistungsbeschreibung insoweit nicht eindeutig ist. Dort heißt es unter OZ 1.2.20:
"Boden, liefern, Recycling-Material, Körnung
0/56, profilgerecht einbauen, lageweise verdichten, Höhe der Lage 0,30 m, Verformungsmodul mind. EV2 80 MN/m2, Verdichtungsgrad mind. DPr 1, Einbauhöhe bis max.
3,50 m, in den Randbereichen an den Bestand
angleichen, Mengenermittlung nach Auftragprofilen.
Der zu liefernde Boden soll den Bodenklassen
GW, SW, SU, GU mit einem Feinkornanteil von
max. 10 Massen-% nach DIN 18196 entsprechen und die Zuordnungskriterien max. Z1.1
nach LAGA TRBoden (2004) erfüllen."
Antragstellerin und Auftraggeber sind sich
darin einig, dass der Auftragnehmer bei der
Verfüllung neben oder anstelle von natürlichem Boden auch Recycling-Material aus
Bauschutt verwenden darf. Dass aber auch
das Recycling-Material den Vorgaben der TR
Boden genügen muss, mag der - von der Antragstellerin nicht geteilten - Vorstellung des
Auftraggebers entsprochen haben. Diese
Vorstellung hat aber in der Leistungsbeschreibung nicht auf die gebotene unmissverständliche Weise ihren Niederschlag gefunden.
Als TR Boden wird der im Jahre 2004 überarbeitete Abschnitt II. 1.2 der Technischen Regeln für die Verwertung von mineralischen
Abfällen - dazu gehören insbesondere Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt bezeichnet. Dort wird auch definiert, was
unter Boden zu verstehen ist: natürliches
Material im Sinne des § 2 Abs. 1 BBodSchG
sowie einige weitere näher beschriebene
Substanzen, also beispielsweise Bodenaushub, der bei der Herstellung eines Baugrube
oder der Sandgewinnung anfällt, nicht aber
(Recyclingmaterial aus) Bauschutt. Die ebenfalls unter OZ 1.2.10 angesprochene DIN
18196 enthält das in Deutschland gebräuchliche Klassifizierungssystem für Böden nach
der Korngröße. Demgegenüber gibt es für
Bauschutt mit Abschnitt II 1.4 der Technischen Regeln für die Verwertung von mineralischen Abfällen vom 6. November 1997 (TR
Bauschutt) ein eigenes Regelwerk, das allerdings in der Leistungsbeschreibung überhaupt nicht erwähnt wird.
Die Leistungsbeschreibung enthält auch keine
Hinweise etwa auf hydrogeologischen Standortbedingungen oder die künftige Nutzung
des verfüllten Geländes, die einen fachkundigen Leser zu dem Schluss hätten drängen
45
müssen, dass generell nur der Einbau von
Material in Betracht kommt, dessen Schadstoffbelastung die sehr strengen Grenzwerte
der TR Boden, Einbauklasse 1, Zuordnungswert Z 1.1 nicht überschreitet.
Die Antragstellerin war auch nicht verpflichtet, von sich aus Technische Regeln für die
Verwertung von mineralischen Abfällen zu
beachten. Diese Regeln sind keine Rechtsnormen, sondern Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), eines Arbeitsgremiums der deutschen Umweltministerkonferenz. Zielsetzung der LAGA ist die
Sicherstellung eines möglichst ländereinheitlichen Vollzugs des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland; Adressaten ihrer
Empfehlungen sind die zuständigen Behörden
der Länder. Die TR Boden und die TR Bauschutt gehören zur LAGA-Mitteilung 20, die
Empfehlungen für eine möglichst schadlose
Verwertung von mineralischen Abfällen enthält. Ein öffentlicher Auftraggeber kann sich
diese Empfehlungen in Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts zwar zu Eigen machen, indem er sie als verbindliche Vorgaben
(technische Spezifikationen) in die Leistungsbeschreibung aufnimmt. Dies ist hier mit Blick
auf Bauschutt allerdings nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit geschehen.
Damit hatte der Auftraggeber, der die alleinige Verantwortung nicht nur für die Leistungsbeschreibung, sondern grundsätzlich
auch für die Beachtung des Umweltschutzes
bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens
trägt, überhaupt keine verbindlichen Vorgaben für die Beschaffenheit des zulässigerweise verwendeten Recyclingmaterials gemacht. Die sich daraus ergebenden Probleme
hätten im Einklang mit dem Umweltrecht
einvernehmlich gelöst werden müssen. Dass
dies nicht geschehen ist, kann man der Antragstellerin nicht als Mangel bei der Auftragsausführung anlasten.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber dem Vortrag
der Antragstellerin, das Recyclingmaterial
stamme von einer anderen Baustelle des
Landes und sei von einem Mitarbeiter des
LBB nach Beprobung zum Einbau in die Baugrube X freigegeben worden, nicht substantiiert widersprochen hat. Sein vager Hinweis,
die Antragstellerin habe auch "teils Bodenmaterial im südlichen Bereich der Baugrube"
von einem Dritten bezogen, mag zutreffen,
lässt aber offen, ob die fraglichen Mengen
überhaupt geeignet sind, die als zu hoch beanstandeten Schadstoffwerte in mehreren
nach dem Ausbau des Recyclingmaterials
gebildeten Haufwerken zu erklären. Zudem
geht der Senat davon aus, dass der LBB als
Fachbehörde Boden im Sinne der TR Boden
und nicht Bauschutt meint, wenn er von Bodenmaterial spricht.
III.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass das nationale Recht noch
keine Regelung dazu enthält, welche Art von
Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem
früheren Auftrag die Annahme fehlender
Eignung tragen kann. Allerdings sollten auch
vor Ablauf der Frist zur Umsetzung einer
Richtlinie keine Entscheidungen getroffen
werden, die den Zielen der Richtlinie zuwiderliefen. Art. 57 Abs. 4 lit. g) RL 2014/ 24/EU
knüpft an Mängel bei der Auftragsausführung
an. Mängel bei der Abrechnung werden nicht
erwähnt und dürften somit nur von Relevanz
sein, wenn sie unter § 16 EG Abs. 2 lit. c)
VOB/A zu subsumieren sind.
Für ein Angebot, dessen Preis den begründeten Verdacht unseriöser Kalkulation rechtfertigt, gilt § 16 EG Abs. 6 VOB/A.
46
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Hermann-Walker-Straße 16
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von der Projektidee bis zum erfolgreichen Abschluss des Projektes. Ein Einstieg in bereits laufende
Projekte ist ebenso jederzeit möglich.
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umsetzbar sind alle Formen des Coaching und Training innerhalb eines Projektes oder der Projektleitung sowie das Auftreten von Ax Grahlert Projects im Bereich Interimsmanagement.
strategische Projektorganisation
Komplexe Vorhaben und Projekte benötigen eine konsequent strategische Projektorganisation zur
Sicherung der definierten Ziele – und dies von der ersten Stunde an. Ohne einen ganzheitlichen Blick
auf alle regelungsbedürftigen Themenfelder und Sachverhalte gerät ein Vorhaben schnell in die
Schieflage. Das vermeiden wir. Mit einer maßgeschneiderten Aufbau- und Ablauforganisation stellen
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Das Risiko späterer Schnittstellenprobleme sowie langatmiger Rechtsstreitigkeiten wird entschieden
reduziert.
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 Definition der regelungsbedürftigen Themenfelder und Sachverhalte
 Entwicklung und Umsetzung von Aufbau- und Ablauforganisationen
 Schnittstellendefinition und deren vertragliche Regelung
 Vorgabe von einheitlichen Verfahrensabläufen für die Projektabwicklung
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Infrastruktur.
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Wirtschaft tätig. Angefangen von der gemeinsamen Entwicklung einer Idee über die Umsetzung,
Projektleitung und Fertigstellung begleiten wir unsere Auftraggeber in verschiedenen Sparten.
47
Unsere Schwerpunkte an Beratungsleistungen erstrecken sich unter anderem auf die Bereiche:
 Kliniken und Praxen: Hier unterstützen wir Kliniken beim Restrukturieren, Fusionieren oder
dem anpassen des Leistungsportfolios. Veränderte Abrechnungsmodelle der Kassen zwingen
Kliniken zunehmend zur wirtschaftlichen Optimierung. Hier arbeiten wir mit Experten aus allen Bereichen der Medizin. Mit interdisziplinären, praxiserfahrenen Teams aus Medizinern,
Ingenieuren, Prozessberatern und Krankenhausarchitekten zeigen wir Ihnen geeignete Lösungswege auf.
 Entwicklungsberatung für Grundstücke: Mit einer guten Entwicklungsberatung entwickeln
wir gemeinsam das Potenzial, dass in Ihrem Grundstück steckt. Entweder sucht ein Investor
beziehungsweise ein Nutzer einen geeigneten Standort oder ein Flächen/Grundstückseigentümer sucht eine geeignete Projektidee. Die Ax Grahlert Projects GbR unterstützt beide Seiten durch immobilienwirtschaftliches und technisches Know-how bei der
Entwicklung einer tragfähigen Projektidee.
 IT- und Infrastruktur: Wir unterstützen Sie bei der Planung, Durchführung oder Anbieterauswahl bei Ihrem IT- bzw. Infrastruktur-Projekt. Hier fließt unsere Erfahrung aus über 15
Jahren und unzähligen Projekten mit ein. Egal ob es um die bloße Hardwarebeschaffung, ein
IT-Konzept oder Prozessoptimierung geht, wir begleiten Sie vollumfänglich durch den Prozess.
 Kindergarten, Kinderkrippen und Kindertagesstätte: Auch hier reicht die Auswahl von der
Grundstücks- und Investorensuche bis hin zur Projektierung und Umsetzung. Durch die langjährige Erfahrung im Bau- und Vergaberecht können wir auch hier alle Phasen des Projektes,
für Sie begleiten.
 Hochbau: Ob Gebäude wie Multifunktionshallen, Museen, Kongress- und Tagungszentren,
Sciencecenter oder Sportarenen zu Publikumsmagneten werden und sich wirtschaftlich tragen, zeigt sich oft erst nach der Aufnahme des Betriebs. Betreiberimmobilien erfordern deshalb ein besonders breites Spektrum an praktischem Know-how. Die Ax Grahlert Projects
GbR agiert hier mit ihrem Expertenteam als erfahrener Partner für die Konzeption und Realisierung von Projekten mit großer Anziehungskraft. Eine Spezialisierung hat sich hier im Bereich der Schwimmbäder entwickelt.
Die nächsten Seminar- bzw. Schulungstermine:
 15.04.2015 | Heidelberg
Reihe: Qualitätsvolle Entsorgungsdienstleistungen sicherstellen
 16.04.2015 | Heidelberg
Reihe: Erfolgreich an Ausschreibungen beteiligen
Alle Schulungsthemen sind, auf Anfrage, auch Inhouse möglich.
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Erfolgreich an Ausschreibungen beteiligen
Erfolgreich an Ausschreibungen beteiligen
Informationsgespräch für Unternehmen der Privatwirtschaft im Geschäft mit der öffentlichen Hand
am 16.04.2015 in Heidelberg
Hintergrund und Anlass:
Öffentliche Aufträge bergen ein erhebliches Potenzial für leistungsfähige Unternehmen aller Branchen. Das Gesamtvolumen öffentlicher Aufträge in der EU – d.h. der Einkauf von Gütern, Dienstleistungen und Bauleistungen durch Regierungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts – wird auf
ca. 16% des Bruttoinlandsproduktes der Union geschätzt oder 1.500 Milliarden EUR. Allein in
Deutschland beschaffen Bund, Länder und Gemeinden jährlich Waren und Dienstleistungen im Wert
von fast 400 Milliarden EUR.
Der Beschaffungskatalog umfasst Güter und Leistungen nahezu aller Wirtschaftszweige, angefangen
von alltäglichen Gebrauchsmaterialien bis hin zu Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie technischen Spezialgeräten. Hinzu kommen Dienstleistungen wie Reinigungs-, Umzugsdienste, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Das bedeutet, dass fast jedes am Markt tätige Unternehmen für Öffentliche Aufträge
in Frage kommt.
Seit der Einführung des EU-Binnenmarktes Anfang der 90er Jahre müssen größere Beschaffungsvorhaben europaweit ausgeschrieben werden, was Unternehmen neue Marktchancen eröffnet. Außerdem kommt die Teilnahme an nationalen Ausschreibungen anderer EU-Länder in Frage, wovon insbesondere auch Unternehmen in grenznahen Gebieten profitieren können.
Unterschiede zur gewerblichen Auftragsvergabe gibt es vor allem hinsichtlich der einzuhaltenden
Formalitäten und Vorschriften, die umständlich und bürokratisch erscheinen. Allerdings sollten sich
Unternehmen davon nicht abschrecken lassen, denn der öffentliche Markt bietet interessante Geschäftsmöglichkeiten. Zudem ist der öffentliche Auftraggeber ein zuverlässiger Geschäftspartner und
sicherer Zahler.
Das Informationsgespräch für Unternehmen der Privatwirtschaft im Geschäft mit der öffentlichen
Hand soll Unternehmen die wesentlichen Grundlagen des Öffentlichen Auftragswesens vermitteln
und ihnen den Einstieg in das Geschäft mit der öffentlichen Hand erleichtern.
Agenda:
09:00 Uhr Begrüßung
1. Vorüberlegungen
2. Die (vergabe)rechtlichen Rahmenbedingungen
2.1 EU-Schwellenwerte
2.2 Das nationale Vergabeverfahren
2.4 Landesrechtliche Vorschriften
3. Der öffentliche Auftraggeber
3.1 Klassifizierungen öffentlicher Auftraggeber
3.2 Grundsätze der Vergabe
4. Arten der Auftragsvergabe
4.1 Öffentliche Ausschreibung bzw. offenes Verfahren
4.2 Beschränkte Ausschreibung bzw. nicht offenes Verfahren
4.3 Freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsverfahren
4.4 Wettbewerblicher Dialog
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5. Akquise öffentlicher Aufträge
5.1 Recherchemöglichkeiten
5.1.1 Oberhalb der EU-Schwellenwerte (TED-Datenbank)
5.1.2 Unterhalb der EU-Schwellenwerte
5.2 Marketing-Strategien
5.2.1 Pre-Sales-Marketing
5.2.2 After-Sales-Marketing
6. Mittelstandsfreundliche Auftragsvergabe
6.1. Vergabe nach Losen
6.2. Bietergemeinschaften
6.3. Unteraufträge
13:00 Uhr gemeinsames Mittagessen
7. Die Angebotsabgabe
7.1. Die Angebotsunterlagen
7.2. Eignungsprüfung für Bieter
7.3. Formfehler bei der Angebotsabgabe
8. Die Wertung der Angebote
8.1 Wertungskriterien
8.2 Informationspflichten an nicht berücksichtigte Bieter
9. Bieterschutz
9.1. Oberhalb der EU-Schwellenwerte
9.2. Unterhalb der EU-Schwellenwerte
18:00 Uhr Ende der Veranstaltung
Veranstaltungsort: 16.04.15 in Heidelberg
Kosten: 399,- Euro zzgl. MwSt.
Referententeam: Ax Grahlert Projects Michael Grahlert gemeinsam mit dem Dezernat Vergabemanagement von AX Rechtsanwälte Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax
Anmeldung bei:
AX Grahlert Projects
Hermann-Walker-Straße 16
69151 Neckargemünd
Tel.: 0151-46197684
Fax: 06223-97290029
[email protected]
Allgemeine Teilnahmebedingungen:
Im Seminarpreis sind Kaffee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen und Teilnahmezeugnisse
enthalten. Ihre Übernachtung ist im Preis nicht inbegriffen. Wenn Sie sich für eine Veranstaltung
angemeldet haben, an der Sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, akzeptieren wir ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer. Eine kostenfreie Stornierung ist bis
sieben Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn nur in schriftlicher Form möglich. Stornieren Sie
später als sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn, müssen wir Ihnen den Gesamtbetrag berechnen. Bitte beachten Sie, dass eine Stornierung nur in schriftlicher Form möglich ist.
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Reihe
Qualitätsvolle Entsorgungsdienstleistungen sicherstellen
Informationsgespräche für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen der Entsorgungswirtschaft
am 15.04.2015 in Heidelberg
Hintergrund und Anlass:
Der Wettbewerb in der Entsorgungsbranche wird vermehrt über die Senkung von Sozial- und Ökostandards betrieben. Öffentliche Ausschreibungen dürfen nicht zu einem ruinösen Unterbietungswettbewerb auf niedrigem Qualitätsniveau mit negativen sozialen und ökologischen Auswirkungen
führen. Der Einsatz veralteter Fahrzeugtechnik und/oder lange Anfahrtswege zum Ort der Leistungserbringung konterkarieren die ehrgeizigen Klimaschutzziele, die sich die EU und die Bundesregierung
gesetzt haben. Die aktuelle Vergabepraxis geht vielfach zu Lasten derjenigen privaten Entsorgungsunternehmen, die sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst sind, d.h. qualitativ hochwertige Leistungen anbieten und zudem ihre Beschäftigten angemessen bezahlen. Die Beauftragung von
Billigstangeboten ist aber umgekehrt häufig verbunden mit Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger über mangelhafte Leistungserbringung und führt somit auch zu Problemen auf Seiten der Kommunen.
Inhalte und Ziel:
In der Entsorgungsbranche spielen die Personalkosten eine ganz entscheidende Rolle bei der Kalkulation. Sinnvoll sind Mindestanforderungen wie: Ortskundiges Personal; Deutschsprechendes Personal;
Kontinuierliche Beschäftigung; Konzept zur Mitarbeiterschulung. Für die Qualität der Leistung sind
eine effiziente, klare Betriebsorganisation und kompetentes Personal notwendig. Die interne Betriebsorganisation ist Sache des Auftragnehmers, aber die Gestaltung der Zusammenarbeit ist vertraglich zu regeln, insbesondere beim Beschwerdemanagement. Zusätzlich vom Bieter geforderte
Angaben zur Leistungserbringung erlauben eine Abschätzung, ob die versprochene Qualität voraussichtlich eingehalten wird. Folgende Abfragen haben sich bewährt: Beschreibung der Betriebsorganisation, d.h. der Zuständigkeiten, Abläufe und Ansprechpartner, deren Qualifikation und deren Erreichbarkeit insbesondere bei Beschwerdefällen; Angaben zur Routenplanung: Der Bieter kann nicht
sorgfältig kalkulieren, ohne geplant zu haben, welche Strecken mit welchem Personal in welcher Zeit
bewältigt werden; Angaben über die Betriebsstelle, von der aus die Leistung erbracht wird und über
die Umschlagstellen; Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen; Angaben zu dem Vorbereitungskonzept: welche Maßnahmen sind in welchen Zeiträumen bis zur Aufnahme der Leistungen erforderlich?
Bis wann steht das Personal zur Verfügung, bis wann ist es eingewiesen, bis wann stehen die Fahrzeuge bereit? Angaben zum Abfallbehältermanagement: wie und bis wann sollen die Gestellung bzw.
der Austausch der Abfallbehälter von statten gehen?; Angaben zur Kalkulation (ggf. incl. kalkulierte
Leerungszahlen); Erläuterung der Maßnahmen zur Einhaltung von Lärmschutzvorschriften; Erläuterung der Maßnahmen zur Einhaltung anerkannter Standards zur Gütesicherung, z.B. § 12 Abs. 3 Bioabfallverordnung; Nutzung ortsnaher Umschlagstellen, um unnötiges Herumfahren der Abfälle zu
vermeiden. Natürlich ist es möglich, hohe Qualitäts- und Umweltstandards in der Leistungsbeschreibung als Mindeststandards festzulegen, und den Zuschlag dem Bieter mit dem niedrigsten Preis zu
erteilen. Besser ist aber die Erstellung einer Wertungsmatrix, die neben dem Preis weitere Kriterien
berücksichtigt. Bewertungspunkte werden in dem Maß vergeben, in dem die Mindestanforderung
überboten wird. Beispiele: Abfuhr: Qualität des Konzepts des Bieters, um im Auftragsfall die Ortskunde der Mitarbeiter zeitnah zu gewährleisten, Wertstoffhof: Berufserfahrung des Leiters (zur Vermeidung von störungsbedingten Kosten für die Kommune), Verwertung von Abfällen: CO2-Ausstoß
für den Transport zur Abladestelle (Z.B. Bewertung von Entfernungskm und Fahrzeugkennwerten),
Sonderpunkte für das Überbieten der Mindestanforderungen hinsichtlich Schadstoff- und Lärmreduzierung der Fahrzeuge.
Lernen Sie in diesem Informationsgespräch Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherstellung einer qualitätsvollen, zugleich aber wirtschaftlichen Leistungserbringung kennen.
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Agenda:
 Begrüßung
 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr Überblick aktuelles und zukünftiges Vergaberecht
 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr Beschreibung, Umsetzung und Durchsetzung einer qualitätsvollen
Leistungserbringung
 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr Möglichkeiten der Bestimmung und Auswahl besonders geeigneter,
weil qualitätsvoller Entsorgungsdienstleister
 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr Definition und Umsetzung wirtschaftlicher, weil qualitätsorientierter
Angebote
Veranstaltungsort: Heidelberg
Kosten: 299,- Euro zzgl. MwSt.
Zielgruppe:
Amtsleiter, Landräte, Dezernenten, Bürgermeister, Geschäftsführer, Vorstände, Mitglieder politischer
Gremien, Betriebs-, Werkleiter, sonstige für die Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen
verantwortliche Mitarbeiter aus kommunalen Verwaltungen und Betrieben. Vorstände, Geschäftsführer, sonstige für die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen verantwortliche Mitarbeiter
privater Entsorgungsunternehmen
Referententeam: Ax Grahlert Projects, Michael Grahlert gemeinsam mit dem Dezernat Vergabemanagement von AX Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax
Anmeldung bei:
AX Grahlert Projects
Hermann-Walker-Straße 16
69151 Neckargemünd
Tel.: 0151-46197684
Fax: 06223-97290029
[email protected]
Allgemeine Teilnahmebedingungen:
Im Preis sind Kaffee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen und Teilnahmezeugnisse enthalten. Ihre Übernachtung ist im Preis nicht inbegriffen. Wenn Sie sich für eine Veranstaltung angemeldet haben, an der Sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, akzeptieren
wir ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer. Eine kostenfreie Stornierung ist bis sieben Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn nur in schriftlicher Form möglich. Stornieren Sie später als sieben
Werktage vor Veranstaltungsbeginn, müssen wir Ihnen den Gesamtbetrag berechnen. Bitte beachten
Sie, dass eine Stornierung nur in schriftlicher Form möglich ist.
52
Nachrichten
FAQ zum Präqualifizierungsverfahren
Fragen und Antworten rund um die
Präqualifizierung (PQ) in der Vergabeund Vertragsordnung für Leistungen
(VOL/A)
Was versteht man unter Präqualifizierung?
Präqualifizierung ist die auftragsunabhängige
vorgelagerte Prüfung und Zertifizierung von
unternehmensbezogenen Nachweisen zur
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) eines Unternehmens.
Präqualifizierung kann die Einzelnachweise
ersetzen.
Wie sehen die rechtlichen Grundlagen für
PQ-VOL aus?
§ 97 Absatz 4a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) führt hierzu
aus: „Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen
die Eignung von Unternehmen nachgewiesen
werden kann”. Diese Regelung findet ihre
Entsprechung in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen VOL/A, Ausgabe
2009. In § 6 Absatz 4 VOL/A, Ausgabe 2009,
sowie in § 7 Absatz 4 VOL/A-EG, Ausgabe
2009, findet sich folgende gleichlautende
Formulierung: „Die Auftraggeber können
Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierungsverfahren erworben werden, zulassen”.
Warum ist die IHK Auftragsberatungsstelle
Baden-Württemberg die dezentrale Präqualifizierungsstelle für Baden-Württemberg?
Das Präqualifizierungsverfahren ist dezentral
nach Bundesländern organisiert. Die Präqualifizierung erfolgt für Unternehmen aus BadenWürttemberg durch die neutrale und unabhängige IHK Auftragsberatungsstelle BadenWürttemberg (PQStelle). Die PQ-Stelle prüft
nach Eingang eines Antrags die Eignungsnachweise der Unternehmen aus BadenWürttemberg. Nach erfolgreicher Zertifizierung werden die erfassten Daten sowie die
Eignungsnachweise tagesaktuell an die bun-
desweite Präqualifizierungsdatenbank für
den Liefer- und Dienstleistungsbereich übermittelt.
Können Auftraggeber darauf vertrauen, dass
die in der Präqualifizierungsdatenbank eingestellten Nachweise gültig sind?
Für die Präqualifizierung müssen die Unternehmen aktuelle Eignungsnachweise einreichen. Die Gültigkeit ergibt sich somit aus dem
tagesaktuell im Internet einsehbaren Verzeichnis. Präqualifizierte Unternehmen sind
verpflichtet, der PQStelle mitzuteilen, wenn
sich Angaben zu den Eignungsnachweisen
ändern. Erfolgt dies nicht, wird das Unternehmen aus der Liste der präqualifizierten
Unternehmen gelöscht.
Stellt die PQ-Stelle sicher, dass nach Ablauf
der Gültigkeit des Zertifikats eine Aktualisierung erfolgt?
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats werden die Unternehmen von der PQStelle daran erinnert, ihre Eignungsnachweise
zu aktualisieren und erneut einzureichen. Ein
nicht fristgerechter Ersatz von abgelaufenen
Eignungsnachweisen führt zur Löschung der
Unternehmen aus der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich.
Muss der Eignungsnachweis über PQ-VOL
von den öffentlichen Auftraggebern anerkannt werden?
Die Präqualifizierung für den Liefer- und
Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) ist ein Angebot für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber, um die Abwicklung von VOLVergabeverfahren zu erleichtern. In den Bundesländern Hessen und Sachsen-Anhalt ist
per Erlass geregelt, dass das Zertifikat die
Einzelnachweise ersetzt und dort von den
öffentlichen Auftraggebern anerkannt werden muss. In anderen Bundesländern sind
öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet,
PQ-VOL anzuerkennen.
53
Können die in der Präqualifizierungsdatenbank hinterlegten Eignungsnachweise von
den öffentlichen Auftraggebern überprüft
werden?
Die einzelnen Eignungsnachweise, die der
Zertifizierung zugrunde liegen, sind in einem
geschützten Bereich der Präqualifizierungsdatenbank hinterlegt und nur mit Hilfe der Zertifikat-Nummer beziehungsweise des Unternehmenscodes einsehbar. Die Eignungsnachweise sind darüber hinaus physisch bei
der PQ-Stelle vorhanden.
Gilt PQ-VOL für alle öffentlichen Auftraggeber? Können auch private Auftraggeber das
Verzeichnis einsehen?
Die Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich ist im Internet frei zugänglich, so dass sich alle öffentlichen Auftraggeber über präqualifizierte Unternehmen informieren können. Im öffentlich
zugänglichen Bereich sind jedoch nur die
allgemeinen Angaben zu einem Unternehmen
einsehbar. Sofern ein Unternehmen die Zertifikat-Nummer beziehungsweise den Unternehmenscode Dritten mitteilt, können auch
diese die einzelnen Eignungsnachweise in der
Präqualifizierungsdatenbank einsehen.
Können öffentliche Auftraggeber zusätzliche
Eignungsnachweise oder Referenzen verlangen?
Falls die in der Präqualifizierungsdatenbank
enthaltenen Referenzen nicht mit der ausgeschriebenen Leistung übereinstimmen, können öffentliche Auftraggeber weitere Referenzen verlangen. Zudem können weitere,
auftragsbezogene Nachweise gefordert werden, sofern der Auftragsgegenstand dies
rechtfertigt.
Wie viele Einzelleistungen kann ein Unternehmen angeben?
Die Anzahl der Leistungsbereiche ist auf 15
beschränkt. Die Zuordnung erfolgt mit Hilfe
des CPV-Codes. Die Leistungsbereiche können dem Zertifikat sowie der Präqualifizierungsdatenbank entnommen werden.
Welche Unternehmen sind in der Präqualifizierungsdatenbank enthalten?
Eintragungsfähig sind alle Unternehmen, die
Liefer- und Dienstleistungen erbringen.
Vorteile von PQ-VOL
In der Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL/A), Ausgabe 2009, finden
sich zum Thema Eignungsprüfung folgende
Regelungen. Von den Unternehmen dürfen
zum Nachweis ihrer Eignung nur Unterlagen
und Angaben gefordert werden, die durch
den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind.
Grundsätzlich sind Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von anderen Nachweisen als Eigenerklärungen haben die Auftraggeber in der Dokumentation zu begründen.
Die Auftraggeber können Eignungsnachweise,
die durch Präqualifizierungsverfahren erworben werden, zulassen. Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in
einer abschließenden Liste zusammenzustellen. Für den Fall, dass die Auftraggeber nicht
nur Eigenerklärungen verlangen, müssen die
Bieter bei Ausschreibungen weitere Nachweise vorlegen. Die Auftraggeber müssen in diesen Fällen die Eignungsnachweise jedes Unternehmens prüfen. Die Präqualifizierung für
den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQVOL) nimmt stattdessen eine vorgelagerte
auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen nach der
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
vor.


Kosten- und Zeitersparnis
Vergabeverfahren werden beschleunigt,
da die Einholung und Prüfung unternehmensbezogener Eignungsnachweise
entfallen kann. Dies spart Zeit und Kosten.
Auf-Nummer-Sicher-Gehen
Die Prüfung der Eignungsnachweise wird
im Rahmen der Präqualifizierung durch
unabhängige und qualifizierte Zertifizierungsstellen vorgenommen. Bei Bedarf
können die Nachweise mit Hilfe der Zertifikat-Nummer beziehungsweise des
Unternehmenscodes in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und
Dienstleistungsbereich eingesehen werden.
54


Optimale Verfahrensabwicklung
Das Präqualifizierungsverfahren erleichtert den Auftraggebern die Prüfung der
auftragsunabhängigen
Eignungsnachweise. Es minimiert die Ausschlussgefahr
möglicherweise interessanter Angebote
wegen formaler Mängel.
Qualitätsverbesserung
Unternehmen werden nur dann in die
Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich eingetragen, wenn die Eignungsnachweise
vollständig und in aktueller Form einge-

reicht und daraufhin eingehend geprüft
wurden.
Unterstützung der elektronischen Angebotsabgabe
Ein einziges Dokument, das Zertifikat, ersetzt eine Vielzahl von StandardEinzelnachweisen. Das Zertifikat wird
sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter
elektronischer Signatur ausgestellt und
kann damit auch bei der elektronischen
Angebotsabgabe verwendet werden.
______________________________________________________________________
PQ-VOL: Informationen für öffentliche Auftraggeber
Seit dem 1. September 2009 ist die bundesweite Präqualifizierungsdatenbank für den
Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL)
freigeschaltet. Ansprechpartner für die
Präqualifizierung im VOL-Bereich ist die IHK
Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg
(PQ-Stelle).
Was versteht man unter Präqualifizierung im
Liefer- und Dienstleistungsbereich?
Unter Präqualifizierung ist die vorgelagerte,
auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung unternehmensbezogener Nachweise
nach der Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen (VOL/A) zu verstehen. Nach erfolgreicher Präqualifizierung wird dem Unternehmen ein Zertifikat ausgestellt, das bei
Vergabestellen vorgelegt werden kann. Durch
die Aufnahme in PQ-VOL gelten die nach
§§ 6 VOL/A 2009 beziehungsweise §§ 6 EG,
7 EG VOL/A 2009, von den Beschaffungsstellen bei Vergabeverfahren üblicherweise geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise eines Unternehmens in der Regel
als erbracht.
Ablauf des Präqualifizierungsverfahrens
Unternehmen reichen einmal jährlich bei der
IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg die zur Zertifizierung erforderlichen Dokumente ein. Entsprechend der bundeseinheitlichen Arbeitsrichtlinie der Präqualifizie-
rungsstellen werden folgende Nachweise gefordert:











Eigenerklärung zur Insolvenz / Liquidation
Eigenerklärung über schwere Verfehlungen
Unbedenklichkeitsbescheinigung
des
Finanzamts (Original)
Gültige Bescheinigung der Krankenkasse,
bei der die meisten Beschäftigten versichert sind (Original)
Kopie der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft und Erklärung über Zahlungen
Gewerbean- bzw. -ummeldung, ggf. Gewerbeerlaubnis (einfache Kopie)
Berufs- und Handelsregistereintragung
(einfache Kopie des aktuellen elektronischen Auszugs)
Erklärung über den Umsatz der letzten
drei Jahre und zur Anzahl der Beschäftigten
Referenzliste über mindestens drei
Einzelleistungen
Kopie der Police einer Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherung sowie Erklärung
über Zahlungen
Bescheinigung
über
die
IHKZugehörigkeit, soweit nicht Mitglied der
IHK Region Stuttgart
Nachdem die geforderten Nachweise bei der
PQ-Stelle eingetroffen sind, werden sie auf
Vollständigkeit, Plausibilität und Gültigkeit
55
überprüft. Sofern diese Prüfung positiv ausfällt, wird das Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Das Unternehmen erhält das Zertifikat, das mit einer
Zertifikatsnummer versehen ist und wird in
der bundesweiten Datenbank PQ-Vol registriert. Das Zertifikat wird ebenfalls digital mit
qualifizierter elektronischer Signatur ausgestellt, so dass es auch bei elektronischen
Vergabeverfahren eingesetzt werden kann.
Wie können öffentliche Auftraggeber auf
präqualifizierte Unternehmen zurückgreifen?
Bewirbt sich ein präqualifiziertes Unternehmen um einen öffentlichen Auftrag, wird es
bei der Angebotsabgabe die Zertifikatsnummer angeben beziehungsweise das Zertifikat
in Kopie einreichen. Die Vergabestelle kann
dann in der PQ-VOL-Datenbank eine Abfrage
nach dem Unternehmen vornehmen und sich
die hinterlegten Dokumente bei Bedarf ansehen.
Vorteile von PQ-VOL für öffentliche Auftraggeber
 Zeit- und Kostenersparnis: Öffentliche
Auftraggeber, die das PQ-VOL-Verfahren
anerkennen, sparen Zeit und Geld. Für
öffentliche Auftraggeber ist das Verfahren kostenfrei. Die Abwicklung eines
Vergabeverfahrens wird beschleunigt, da
die unternehmensbezogenen Nachweise
nicht auf dem Papierweg eingeholt und
einzeln überprüft werden müssen.
 Auf-Nummer-Sicher-Gehen: Die Prüfung
der Eignungsnachweise wurde im Rahmen der PQ-VOL durch unabhängige Zertifizierungsstellen vorgenommen. Durch
Eingabe der Zertifikatsnummer kann bei
Bedarf direkt auf die der Zertifizierung
zugrundeliegenden unternehmensspezifischen Nachweise zugriffen werden.


Entbürokratisierung: Die Eignungsnachweise eines Bewerbers um einen bestimmten Auftrag müssen von der
Vergabestelle nicht jedes Mal neu überprüft werden. Es genügt das Zertifikat.
Optimale Verfahrensabwicklung: Formale Ausschlussgründe auch von wirtschaftlich lukrativen Angeboten - zum Beispiel
wegen unvollständiger oder nicht aktueller Eignungsnachweise - werden erheblich minimiert. Das Ziel, leistungsfähige,
fachkundige und zuverlässige Unternehmen zu finden, wird durch die Zertifizierung leichter erreicht.
Wie können öffentliche Auftraggeber von
PQ-VOL profitieren?
Der Schlüssel zu den Vorteilen von PQ-VOL
liegt in der Akzeptanz der Zertifizierung. So
sollte bereits in der Vergabebekanntmachung
die Eintragung in das Präqualifizierungssystem PQ-VOL anerkannt werden. Der Text
könnte unter dem Punkt Mindestbedingungen lauten: „Geforderte Eignungsnachweise,
die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres
Erklärungsumfangs zulässig.“
Im nebenstehenden Downloadbereich finden
Sie ein Merkblatt, welches weitere Informationen zum Präqualifizierungsverfahren enthält.
Vergabestellen, die bei Ausschreibungen oder
Teilnahmewettbewerben parallel zu den Einzelnachweisen die Bescheinigung über die
Eintragung in die PQ-VOL Datenbank akzeptieren, bitten wir, die im Downloadbereich
hinterlegte Nutzungserklärung auszufüllen
und an die Auftragsberatungsstelle zurückzuschicken.
56
International
Ax Lawyers – Public contracts
Ax Rechtsanwälte help companies to enter
the German market
In an age of globalisation, the ability to be
internationally active is important to any
business. Although based on the TFEU and
various European procurement directives,
public procurement law and practice in European marketplaces varies widely from country to country. At the same time, the pressure
on public money in many European countries
has triggered widespread changes in how
supplies, services and works are purchased
and how deals are structured and has increased the pressure of competition. It is also
becoming much more productive for bidders
to take action, but doing so successfully requires swift, effective action.
At Ax Rechtsanwälte our expert public procurement team helps small, mediumsized and
larger companies to enter the German market.
Private companies award contracts through a
tender process. Noncompliance with these
rules can have very serious commercial consequences. Arrangements with public authorities that do not fall within the scope of these
rules may still be subject to the general principles of the Treaty on the Functioning of the
EU and therefore require some degree of
transparency and competitive tendering.
Ax Rechtsanwälte has the experience to address public procurement issues from the
perspective of all those involved in the procurement process.
Advising both purchasing bodies and bidders
on complex procurement processes and procurement law challenges and disputes, Ax
Rechtsanwälte provide integrated advice on
procurement law, commercial negotiations,
contract drafting and dispute resolution.
Clients turn to us for the value we can add to
their involvement in the procurement process, whether through advice on procurement strategy, structuring bids, helping to
resolve disputes or just an instinct for what to
do next.
Ax Rechtsanwälte advises on:
 how to anticipate potential issues and
prepare suitable strategies for dealing
with the rules,
 preparing a clear, structured approach
from the initial commercial assessment
to the final award and performance of
the contract,
 procurement disputes,
 guidance for contracting authorities and
utilities operators whose tendering processes have come under attack
 disappointed tenderers seeking to challenge the award of a public contract.
Consulting contractors from the very beginning…
We consult contractors, if requested, already
during the decisive phase of preparing tenders and we are pleased to assist them during
strategic positioning in the course of the procurement process. It is of decisive importance, that legal positions are maintained
against the background of the obligation to
make complaints without compromising the
chances to be awarded with the contract
during the procurement process. In this context the position of contractors as possible
members of a bidding consortium needs to
be evaluated next to the examination of procurement documents and the agreement
itself.
Comprehensive assistance also comprises the
representation of interests with the auditing
authorities in the context of procurement
law. This again is one of the core components
of the consulting services we offer.
57
Key aspects of our scope of consultation
services
 Examination of tender obligations and
possibilities to draft procurement contracts not subject to procurement law
 Preparation and design of tenders, compilation of procurement documents and
particularly procurement agreements
 Structuring and optimization of procurement procedures
 Examination of procurement documents
 Support for procurement authorities in
responding to contractors’ questions
 Implementation of procurement procedures on behalf of procurement authorities within the scope permissible by law
 Strategic assistance for contractors during procurement processes
 Assistance during preparation of tenders
and evaluation of tenders, assistance
with, and moderation of negotiations
 Procurement management and monitoring of procurement
 Introduction and implementation of internal procurement guidelines within the
procurement authority
 Assistance with order processing and
project support
 Legal representation during verification
procedures and appeals procedures
 Consultation when handling procurement irregularities as well as legal enforcement or defence against indemnity
claims.
German public procurement
The value and breadth of benefits public procurement can bring to both public authorities
and contractors is sometimes underestimated. Yet due to lower thresholds being applied
for Europeanwide public procurement contracts, most awards fall within a complicated
regulatory framework which public authorities need to get used to using. While public
authorities and contractors are beginning to
recognise the potential of public contracts,
there are also risks which need to be managed.
Germany’s public procurement legal framework
The European Union, formerly European
Community, introduced measures to harmonise the public procurement legal framework
across the EU’s member states. Legislation in
the form of directives came into force to address the patchwork of regulation in the area
of public procurement which had developed.
The two most important EU directives in the
area of public procurement are directives
2004/18/EC and 2004/17/EC. These directives
were transposed into German law and as a
result it is probably more appropriate to
speak of a codified EU public procurement
law rather than German public procurement
law. However, there are some unique characteristics and exclusions in Germany’s public
procurement regulatory framework.
Transposition of the directives into German
law
Transposition of the directives into German
law occurred using a somewhat unusual procedure. Instead of adopting a new Act of Parliament introducing the EU’s measures into
German law, the required changes were integrated into existing acts and regulations. The
idea between this implementation process
was to create a sort of filing system which
could be crossreferenced to the type of public contract available. In this way, public authorities and prospective contractors would
know which legal provisions apply in any specific case.
The initial result, however, was a confusing
array of coinciding rules; yet on second
glance the pieces of the puzzle begin to fall
into place.
Implementation of the EU directives
To implement the EU directives modifications
were made to the following legislation:
 German Act Preventing Restriction of
Competition – (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB));
 Public Procurement Rules – (Vergabeordnung (VgV))
 Regulations on Public Procurement and
the Award of Contracts in the Transport,
Water and Energy Sectors – (Sektorenverordnung (SektVO))
58



Rules on Public Procurement and the
Award of Contracts for Construction Services – (Vergabe- und Vertragsordnung
von Bauleistungen (VOB))
Rules on Public Procurement and the
Award of Contracts for Services –
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Rules on Public Procurement and the
Award of Contracts for Freelance Services – (Vergabe- und Vertragsordnung
für
freiberufliche
Dienstleistungen
(VOF))
Two types of contract
The first step to recognising which of the
various public procurement rules apply to a
certain case is to assess what financial
threshold applies to the contract. There are
two types of contract:
 Type 1: national public contracts (which
are below an applicable threshold)
 Type 2: European public contracts
(which exceed an applicable threshold)
The level at which a contract is being offered
and its value affect which rules are applicable.
National public procurement contracts
(awards below the threshold)
The national legislative framework applies to
public contract awards which are under the
applicable threshold. This means that European directives have no influence on the tendering process.
The Budgetary Principles Act and the Federal
Budget Act set out the tendering process
applicable to all public supply and service
contract awards. This legislation applies unless the contract falls under one of the listed
exceptions or the circumstances justify an
exception to the process. County (Bundesland) and local authority budgetary legislation contains similar provisions. References
are made in the legislation to the applicable
rules in the VOB or VOL.
EU public procurement contracts
Harmonisation of member states’ public procurement procedures was completed with
the introduction directives 2004/18/EC and
2004/17/EC. This legislation only applies to
contracts which exceed a particular threshold.
The Rules on Public Procurement and the
Award of Contracts for Freelance Services is
applicable only to public procurement contracts awarded on a European level. They do
not apply to national public procurement
contracts.
Public procurement in certain sectors
Due to opposition from member states, specific rules were created for public procurement in the transport, water and energy sectors.
The reason for the specific regulation of public procurement in these sectors is because
they represent public services which are traditionally provided by the state and local
authorities. As such, their provision needs to
be guaranteed and protected. The application
of a regime designed for public procurement
in “normal” service contracts seemed inappropriate.
As a result, the Regulations on Public Procurement and the Award of Contracts in the
Transport, Water and Energy Sectors,
(Sektorenverordnung (SektVO)) are applicable to public procurement contracts in these
sectors.
59
Ax Avocats – marchés publics
Cabinet d’avocats experts en droit allemand
des marchés publics
Accès juridiquement sécurisé aux marchés
publics allemands – Assurez votre droit à
une procédure d’adjudication de marchés
publics juste et transparente
Le cabinet d’avocats Ax Rechtsanwälte est un
cabinet d’avocats experts en droit allemand
des marchés publics.
Ax Rechtsanwälte interviennent très régulièrement tant en matière de conseil que de
contentieux pour sécuriser les procédures de
passation des marchés publics mais aussi
pour défendre leurs intérêts des acheteurs
publics et des entreprises devant les juridictions que ce soit au stade de la passation ou
de l’exécution des marchés publics.
Fort de son expérience en droit allemand des
marchés publics, le cabinet Ax Rechtsanwälte
a rédigés plusieurs ouvrages et guides pratiques spécifiques pour aider les entreprises à
répondre aux marchés publics, pour faire
falloir leurs droits en justice ou bien encore
pour connaître le contenu des offres concurrentes. Le cabinet Ax Rechtsanwälte aussi a
rédigé des guides pratiques spécifiques pour
sécuriser juridiquement la rédaction de l’avis
de publicité et du règlement de consultation.
Le Cabinet Ax Rechtsanwälte a une expérience importante dans le domaine des marchés publics allemands.
Nous font preuve d’une très bonne maîtrise
de la législation et de la jurisprudence allemande et européenne applicable et interviennent pour de: L’assistance et le conseil
lors des procédures de marchés publics dans
divers domaines; la Conclusion et l’exécution
de contrats de travaux, de services ou de
fournitures; le suivi de procédures devant les
juridictions nationales.
Le droit allemand des marchés publics
En raison des nombreuses directives européennes et plus particulièrement de leurs
transpositions en droit allemand à travers la
loi de modification du droit des marchés
publics du 1er janvier 1999 (Vergaberechtsänderungsgesetz), ainsi que par le biais du
règlement sur les marchés publics du 1er
février 2009 (Vergabeverordnung), le droit
des marchés publics a pris, ces dernières années,
une
importance
significative.
La complexité et l’importance du droit des
marchés publics a pour conséquence de
soumettre cette matière à de constantes
modifications.
Les marchés publics allemands au delà des
seuils
Les marchés publics allemands au delà des
seuils sont basés sur les lois et règlementations suivantes:
 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB – (Loi contre les
Entraves
à
la
Concurrence))
 Die Vergabeverordnung (VgV) – Règlementation sur les Marchés Publics
 Die Verdingungsordnung für Leistungen
(VOL) – Règlementations sur les Procédures
d’Adjudication de Fournitures et de Services,
 Die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB) – Règlementations
sur
les
Procédures d’Adjudication de Travaux
Publics,
 Die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) – Règlementations
sur les Procédures d’Adjudication de
Services par les Indépendants.
Le VOL, VOB et VOF sont particulièrement
importants pour les soumissionnaires car ils
fournissent les règles précises des procédures
d’adjudication. Les marchés publics en deçà
des seuils de l’UE sont régis par la loi
budgétaire. La loi budgétaire se réfère souvent au VOB et au VOL, ce qui fait que dans le
domaine des fournitures, des services, et des
60
travaux, la législation des marchés publics est
uniforme. Le VOF n’est pas concerné.
Par ailleurs, il y a des domaines dans lesquels
aucune législation précise sur les marchés
publics ne s’applique.
En Allemagne, la protection légale est organisée en deux étapes pour les adjudications au
delà des seuils de l’UE. D’abord, le
‘Vergabekammer’ (autorité de première instance) en tant qu’autorité administrative
révise la procédure du marché, puis, en
deuxième étape, le ‘Beschwerdegericht’ (cour
d’appel, deuxième instance) opère une révision judiciaire.
Avant d’ouvrir une procédure de révision
devant le ‘Vergabekammer’ les sociétés doivent contacter le pouvoir adjudicateur et
déposer une plainte (‘Rüge’). Le ‘Rüge’est
extrêmement important et doit être déposé
dès qu’une infraction aux règlementations
apparaît comme évidente au cours d’une
procédure d’adjudication. Une fois la plainte
déposée, le ‘Vergabekammer’ entre en action
sur demande, et après une audience orale,
rend sa décision dans un délai de cinq
semaines. En cas de décision négative, il est
possible d’enregistrer une plainte auprès de
la cour d’appel de seconde instance dans un
délai de deux semaines. La cour d’appel peut
annuler la décision du ‘Vergabekammer’.
Missions de conseil en matière de passation
de marché
Les missions de conseil en matière de passation de marché portent sur:
 la définition et le cadre de la commande
publique,
 l’assistance au lancement et au pilotage
de la procedure,
 le choix de la procedure,
 le suivi de la procédure; l’analyse juridique des candidatures et des offres,
 l’assistance à la négociation et au dialogue compétitif,
 l’aide à la rédaction du contrat; la relecture des pièces contractuelles; la conclusion du contrat.
Aide à l’élaboration des dossiers de candidature
Ax Rechtsanwälte assistent également les
entreprises pour:
 l’aide à l’élaboration des dossiers de
candidature,
 le contrôle de la régularité des
procédures de publicité et de mise en
concurrence,
 l’assistance aux réunions de négociation,
les demandes de communication des
pièces du marché.
Intervention régulière aux côtés des entreprises et/ou candidats évincés
De nombreuses PME et PMI désirent avoir un
accès juridiquement sécurisé aux marchés
publics allemands.
Mais dans un contexte très concurrentiel,
certaines entreprises peuvent être illégalement être évincées ou se sentir victimes de
discrimination.
Ax Rechtsanwälte interviennent régulièrement aux côtés des entreprises et/ou
candidats évincés qui veulent soumissionner
à des marchés publics ou qui souhaitent faire
valoir leurs droits devant les juridictions.
Assurer votre droit à une procédure
d’adjudication de marchés publics juste et
transparente
En ce qui concerne les mandataires publics,
nous contrôlons s’il y a réellement une obligation d’appel d’offre et quelle procédure de
rédaction est à choisir.
Nous assurons votre droit à une procédure
d’adjudication de marchés publics juste et
transparente et vous révélons les moyens
juridiques de protection qui s’offrent à vous:
les contestations de droit des marchés publics en cours de procédure, demandes de
surcontrôle avant l’attribution et procédures
judiciaires contre l’adjudication.
En cas d’erreur dans l’adjudication, nous faisons valoir vos droits à réparation (dommages-intérêts).
61
Négociation rapide
Le droit des marchés publics exige une négociation rapide. Nous sommes orientés en ce
sens.
Des nombreuses procédures à votre disposition pour faire valoir vos droits
Candidats à un marché public allemand, votre
offre n’a pas été retenue ou votre classement
vous semble anormal.
Des nombreuses procédures sont à votre
disposition pour faire valoir vos droits.
Vant tout référé ou recours, une consultation
sur les chances de succès et l’opportunité
d’une telle procédure est proposée en urgence
absolue.
Les Administrations, quant à elles, redoutent
de commettre des erreurs et de ne pas respecter les nombreuses règles établies au fil
des années par le droit communautaire, le
Droit des marchés publics allemand et la jurisprudence.
Des missions de conseil en matière
d’exécution du marché
Les missions de conseil en matière
d’exécution du marché englobent:
 l’assistance lors de l’exécution de la
prestation,
 les avenants et les décisions de poursuivre,
 la négociation et la rédaction de protocoles d’accord,
 la définition de la stratégie contentieuse
ou de la conciliation à mettre en œuvre.
Des missions contentieuses dans le domaine
de la commande publique
Les missions contentieuses dans le domaine
de la commande publique sont nombreuses.
Elles requièrent de l’Avocat une très grande
réactivité, une spécialité en droit public ainsi
qu’une veille juridique permanente, notamment pour utiliser les nombreuses évolutions
jurisprudentielles.
Cabinet Ax Rechtsanwälte intervient devant
tous les Vergabekammern und Beschwerdegerichte allemands
Au contentieux, le Cabinet Ax Rechtsanwälte
intervient devant tous les Vergabekammern
und Beschwerdegerichte allemands en matière:
 de référé précontractuel avant la signature du contrat,
 de référé contractuel,
 de procédures d’urgence,
 de règlement non juridictionnel des différends: avenant, transaction, comité
consultatif de règlement amiable des
litiges, conciliation, arbitrage,
 de recours pour excès de pouvoir dirigé
contre le contrat à fin d’annulation,
 de contentieux indemnitaires: mémoire
de
réclamation,
assistance
à
l’établissement et à la contestation du
décompte général du marché, recours
en responsabilité,
 de recours en appréciation de la validité
du contrat.
62
Veranstaltungshinweise
Intensivschulung
Neues Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz tritt am 01.03.2015 in Kraft
Fachwissen aus erster Hand von der Praxis für die Praxis
Das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) wurde am 18.12.2014 in dritter Lesung
vom Hessischen Landtag verabschiedet und tritt am 01.03.2015 in Kraft.
Das HVTG gilt für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Landes Hessen sowie der
Gemeinden und Gemeindeverbände und ihrer Eigenbetriebe, ihrer Anstalten des öffentlichen Rechts,
sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände (öffentliche Auftraggeber) und von
Auftraggebern im öffentlichen Personennahverkehr.
Der Schwellenwert für Aufträge, ab welchem die Vergabeverfahren von diesem Gesetz erfasst werden, beträgt 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Öffentliche Aufträge sind nach dem HVTG in transparenten und wettbewerblich fairen Verfahren
durchzuführen. Sie sind nur an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen in nicht diskriminierenden, gleichbehandelnden Verfahren zu vergeben.
Bei den Beschaffungen des Landes sind grundsätzlich die Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung in
Bezug auf den Beschaffungsgegenstand und dessen Auswirkungen auf das ökologische, soziale und
wirtschaftliche Gefüge zu berücksichtigen.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre Eigenbetriebe können eine nachhaltige Entwicklung bei ihren Beschaffungsmaßnahmen und die dazu erlassenen Richtlinien berücksichtigen.
Den Unternehmen steht es frei, sich an Teilnahmewettbewerben, Interessenbekundungsverfahren
oder Vergabeverfahren zu beteiligen. Eine Nichtbeteiligung trotz Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung oder eines Angebots rechtfertigt keine Nichtberücksichtigung bei weiteren Vergabeverfahren.
Unternehmen sind verpflichtet, die für sie geltenden gesetzlichen, aufgrund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren. Liegen Anhaltspunkte
dafür vor, dass gegen diese Regelung verstoßen wird, ist auf Anforderung dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Besteller die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen. Leistungen, die vom
Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden, dürfen insbesondere nur an Unternehmen vergeben
werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die nach
Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Leistungen, die von dem Mindestlohngesetz erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt
zu zahlen, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht.
Bewerber und Bieter haben die Einhaltung der nach Bundesrecht oder aufgrund von Bundesrecht für
sie geltenden Regelungen von besonders festgesetzten Mindestentgelten (Mindestlohn) als Mindeststandard bei der Bewerbung und im Angebot in Textform besonders zu erklären.
63
Die öffentlichen Auftraggeber oder Besteller weisen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen darauf hin, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit
diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen (Tariftreueerklärung und Mindestentgelterklärung) abzugeben haben.
In der HAD werden Muster für die Abgabe der Tariftreue- und sonstigen Verpflichtungserklärungen
bekannt gegeben. Diese sind zu verwenden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre Eigenbetriebe und die Besteller können die Muster verwenden.
Fehlt eine geforderte Tariftreue- oder sonstige Verpflichtungserklärung bei Angebotsabgabe und
wird sie auch nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers oder Bestellers nicht innerhalb einer
von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist vorgelegt, so ist das Angebot von der weiteren
Wertung auszuschließen.
Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmen sowie Unternehmen, die ihnen Arbeitskräfte überlassen (Verleihunternehmen), sorgfältig auszuwählen.
Beschaffungen unterhalb der nach § 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
festgelegten Schwellenwerte werden in Öffentlicher Ausschreibung oder in Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe mit und ohne Interessenbekundungsverfahren durchgeführt.
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. Soweit die Auftragswerte nicht
bestimmte Vergabefreigrenzen erreichen oder überschreiten, oder in begründeten Ausnahmefällen
ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig.
Interessenbekundungsverfahren sind vereinfachte Teilnahmewettbewerbe zur Auswahl von Bewerbern bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe. Hierzu sind Unternehmen aufzufordern, sich nach Maßgabe der in der Bekanntmachung veröffentlichten Bedingungen um die Berücksichtigung bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmen im Vergabeverfahren formlos zu bewerben. Förmliche Teilnahmewettbewerbe bleiben davon unberührt.
Vor Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist ein Interessenbekundungsverfahren
ab einem geschätzten Auftragswert bei
1. Bauleistungen ab 100 000 Euro je Gewerk (Fachlos),
2. Lieferungen ab 50 000 Euro je Auftrag,
3. und Dienstleistungen ab 50 000 Euro je Auftrag
durchzuführen. Werden mehrere Gewerke (Fachlose) ausnahmsweise zusammengefasst, erhöht sich
der genannte Wert nicht. Von einem Interessenbekundungsverfahren kann abgesehen werden,
wenn
1. die Lieferung oder Leistung aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des
Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt
werden kann oder
2. wegen der Dringlichkeit der Lieferung oder Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte,
die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens unzweckmäßig ist oder
3. es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist.
64
Alle nationalen und EU-weiten Bekanntmachungen im Rahmen von Vergaben öffentlicher Aufträge
nach dem Recht der Europäischen Union und Ausschreibungen nach § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr sind in der HAD zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). Die
Veröffentlichung und Einsichtnahme in die Bekanntmachungen sind kostenfrei. Eine weitere Bekanntmachung in anderen Medien bleibt unberührt.
Wenn kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, ist zur Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe nur zuzulassen, wessen Eignung vorab festgestellt wurde. Geeignet ist, wer die
allgemeinen Anforderungen und besonders aufgestellte auftragsbezogene Anforderungen erfüllt.
Wenn kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, soll bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe die Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht auf ein oder immer dieselben Unternehmen beschränkt werden, sondern es ist unter mehreren geeigneten Unternehmen zu streuen. Es
sind mindestens fünf geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern; dabei sollen mindestens zwei Unternehmen, bei weniger als vier geeigneten Unternehmen soll möglichst ein Unternehmen nicht am Ort der Ausführung der Beschaffung ansässig sein. Soweit Unternehmen vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Besteller bereits ausgewählt sind, sich am Vergabeverfahren zu
beteiligen, ist die Anzahl der ausgewählten Unternehmen, nicht aber deren Name und deren Betriebssitz in der Bekanntmachung anzugeben.
Die Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes
vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Angebotsaufforderung vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und/oder getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), eigenständig ausgeschrieben
und vergeben werden. Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit
wirtschaftliche oder technische Gründe das erfordern. Ausreichende Bewerbungs- und Angebotsfristen sind zu gewähren.
Bieter- und Bewerbergemeinschaften sind zuzulassen, es sei denn, wettbewerbsbeschränkende
Gründe stehen dem entgegen. Die Bildung von Bieter- und Bewerbergemeinschaften darf nicht durch
Verfahrens- und Vertragsbedingungen behindert werden.
Bietergemeinschaften haben in den Angeboten die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigte Vertreterin oder bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung
des Vertrages zu benennen. Fehlen diese Angaben im Angebot, sind sie vor dem Zuschlag beizubringen.
Hauptauftragnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers oder des Bestellers im Angebot oder spätestens vor Beginn der Auftragsausführung die geeigneten Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu benennen und die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers
oder Bestellers einzuholen.
Eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe ist ohne Vorliegen der nach den Vergabeund Vertragsordnungen dafür erforderlichen Voraussetzungen zulässig, wenn folgende Auftragswerte (Vergabefreigrenzen) nicht erreicht werden:
1.
2.
Bauleistungen je Gewerk (Fachlos):
a) bei Beschränkter Ausschreibung 1 Million Euro,
b) bei Freihändiger Vergabe 100 000 Euro,
Lieferungen und Leistungen je Auftrag:
a) bei Beschränkter Ausschreibung 207 000 Euro,
b) bei Freihändiger Vergabe 100 000 Euro,
65
soweit das Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Werden mehrere Gewerke
(Fachlose) ausnahmsweise erhöhen sich die Werte nicht.
Zur Vermeidung und Verfolgung gesetzwidriger Praktiken bei Vergabeverfahren sind eine sorgfältige
Überwachung durchzuführen und eine ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation vorzunehmen, die mindestens die folgenden Angaben enthält:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Bedarfs- und Beschaffungsstelle,
Auftrag,
Vergabeart,
aufgeforderte Bewerber und Bieter (Name, Firma, Ort),
Auftragnehmer (Name, Firma, Ort) mit Begründung der Zuschlagsentscheidung,
alle Angebote,
Übersicht aller nachgerechneten Angebotspreise (Preisspiegel),
abgeschlossener Vertragspreis,
abgerechnetes Entgelt einschließlich Nachträge,
die für das Vergabeverfahren, die Vergabeentscheidung und Abnahme zuständige Person
oder zuständigen Personen.
Bei der Vergabe eines Auftrags ab einem Auftragswert von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer gibt der
öffentliche Auftraggeber oder Besteller bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Interessenbekundungsverfahren und bei Freihändigen Vergaben ohne Interessenbekundungsverfahren für drei Monate seinen Namen und Anschrift, den Namen des Auftragnehmers, den Auftragsgegenstand und bei
Bauleistungen den Ort der Ausführung in der HAD bekannt. Dies gilt nicht bei Vergabeverfahren, die
der Geheimhaltung unterliegen. Soweit es sich bei dem beauftragten Unternehmen um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe des Namens zu anonymisieren.
Die Beschaffung und anschließende Auftragsausführung sollen durch eine von der Vergabestelle unabhängige Stelle wenigstens stichprobenweise kontrolliert und ausführlich dokumentiert werden.
Andere geeignete Kontrollverfahren bleiben freigestellt.
Bei einem geschätzten Auftragswert für
1. Bauleistungen ab 50 000 Euro,
2. Lieferungen und Leistungen ab 20 000 Euro
sind Bieter mit einem auffällig niedrigen Angebot, welches den Zuschlag erhalten soll, aufzufordern,
in einem gesonderten verschlossenen Umschlag die Urkalkulation des Angebots einzureichen. Dieser
Umschlag darf nur zur Ermittlung der Angemessenheit eines auffällig niedrigen Angebots in Anwesenheit des Bieters oder Auftragnehmers geöffnet werden. Die Daten sind vertraulich zu behandeln
und danach wieder verschlossen zu den Vergabeakten zu nehmen.
Öffentliche Auftraggeber oder Besteller können von Bietern verlangen, die Urkalkulation in einem
gesonderten verschlossenen Umschlag vor Auftragsvergabe (Zuschlag) einzureichen. Der Umschlag
mit der Urkalkulation kann bei einem Nachtrag oder einer Mehrforderung im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der Grundlagen der Preise geöffnet werden. Das gilt auch im Falle
der eingereichten Urkalkulation.
Angebote für Planungsleistungen, die in Freihändiger Vergabe oder im EU-weiten Verhandlungsverfahren vergeben werden, können getrennt nach Dienstleistung und Entgelt in zwei verschlossenen
Umschlägen gefordert werden (Zwei-Umschlagsverfahren). Die Dienstleistung muss eine eigenstän66
dige Planungsleistung sein. Allein die Bezugnahme auf die in der Vergabebekanntmachung vorgegebenen oder in einer Honorarordnung enthaltenen Leistungsbilder ist nicht ausreichend für das ZweiUmschlagsverfahren. Die Umschläge mit den Entgelten sind erst nach vorläufig abschließender Wertung sowie Reihung und Ausschluss der Leistungsangebote für die Planungsleistung zu öffnen und zu
werten.
Der Zuschlag darf nur auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt
werden. Der niedrigste Preis allein ist nicht entscheidend.
Auf Angebote mit einem unangemessenen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt
werden. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand der vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter
Aufklärung über die Kalkulation der Preise für die Gesamtleistung oder Teilleistung unter Festsetzung
einer angemessenen Antwortfrist zu verlangen.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Angebots, die Nachhaltigkeit,
die gewählte technische Lösung und Eigenschaft, der technische Wert, die Ästhetik, die Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaft, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, der Kundendienst und die
technische Hilfe sowie die Qualität und andere günstige Ausführungsbedingungen je nach Auftragsgegenstand zu berücksichtigen. Liegt der Schwellenwert eines Auftrags unterhalb von 10 000 Euro,
sind die Verpflichtungen bezüglich Tariftreue und Mindestlohn einzuhalten. Auf die entsprechenden
Nachweise kann verzichtet werden. Die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge unterhalb von
10 000 Euro können unbeschadet des Haushaltsrechtes durch Verwaltungsvorschrift gesondert geregelt werden.
Informieren Sie sich als öffentlicher Auftraggeber und als Bewerber und Bieter über die Neuerungen
für die Vergabepraxis!
Aufgrund der hohen Nachfrage, freuen wir uns Ihnen weitere Termine anbieten zu können:
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Agenda
 Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht
 Das neue Hessische Vergabegesetz
 Tariftreuepflicht
 Mindestentgelt
 Tariftreue- und sonstige Verpflichtungserklärungen
 Nachunternehmen, Verleihunternehmen
 Vergabearten
 Bekanntmachung, Wettbewerb
 Fördergrundsätze
 Vergabefreigrenzen
 Urkalkulation, Zwei-Umschlagsverfahren
 Zuschlag, Preise
67
 Aktuelle Rechtsprechung
 VK Hessen
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Beginn
9 Uhr
Mittagessen
12 bis 13 Uhr
Ende
16 Uhr
Schulungsleiter
Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax, Seniorpartner und Gründer der Rechtsanwaltskanzlei Ax Rechtsanwälte
– Vergaberecht und Vertragsrecht.
Ax ist seit mehr als 20 Jahren äußerst erfolgreich vergabe- und vertragsrechtlich für öffentliche Auftraggeber und für Bewerber und Bieter in Hessen unterwegs und hat sich als anerkannter Experte,
Rechtsanwalt, Professor, Lehrbeauftragter, Verfasser zahlreicher Kommentare, Handbücher, Bücher,
Herausgeber und Schriftleiter zahlreicher Zeitschriften u.v.m. einen sehr guten Namen und einen
ebenso sehr guten Ruf erarbeitet. Die Rechtsanwaltskanzlei Ax Rechtsanwälte - Vergaberecht und
Vertragsrecht mit Sitz in Neckargemünd berät Auftraggeber- oder Unternehmer-Kunden ausschließlich in Sachen Vergabe- und Vertragsrecht mit einem multiprofessionellen Team und zwar: versiert,
interessengerecht und konsequent und vor allen Dingen orientiert an den jeweiligen Bedürfnissen
der jeweiligen sehr geschätzten Auftraggeber- oder Unternehmer-Kunden.
Ax Rechtsanwälte mit einem multiprofessionellen Team für Vergaberecht und Vertragsrecht für Auftraggeber und Unternehmen. Neben der anwaltlichen Dienstleistung bieten Ax Rechtsanwälte auch
ein umfassendes Schulungsangebot im Bereich Vergaberecht/Vergabemanagement und Vertragsrecht/Vertragsmanagement. Ax Rechtsanwälte beraten öffentliche Auftraggeber und Bewerber, Bieter und Auftragnehmer rund um die Beauftragung und Erbringung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Grundlage des in der anwaltlichen Praxis erprobten, ganzheitlichen Ansatzes Vergabeund Vertragsmanagement, kurz: VergMan® und Vertragsmanagement, kurz: VertragsMan Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen.
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68
Intensivschulung
Alles über das Vergaberecht 2015/2016 – Bestandsaufnahme, Entwicklungen und
alle Neuerungen
Praxistipps und Workshops zur praktischen Anwendung und Umsetzung
19.05.2015 bis 21.05.2015 in Neckargemünd
Hintergrund:
Die neuen EU-Vergaberichtlinien bringen erhebliche Neuerungen und Änderungen auch für das deutsche Vergaberecht mit sich. Das deutsche Vergaberecht wird sich nicht nur inhaltlich und strukturell
komplett ändern. Lernen Sie bei Alles über das Vergaberecht 2015/2016 die beabsichtigte nationale
Umsetzung kennen, die dann im Frühjahr 2016 in Kraft treten wird. Gesetzesänderungen, Neuerungen und Reformüberlegungen auf nationaler Ebene sowie in vielen Bundesländern (Stichworte: Tariftreue, Mindestlohn, Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen, Frauenförderung, Umweltschutz und
Berücksichtigung von Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge) machen eine rechtssichere Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen in der Praxis immer anspruchsvoller. Lernen Sie bei uns die Besonderheiten kennen und handhaben! Dazu trägt auch die immer unübersichtlicher werdende Entscheidungspraxis der Vergabekammern und Vergabesenate und des BGHs bei.
Lernen Sie bei uns die maßgeblichen Entscheidungen kennen und einordnen! Alles über das Vergaberecht 2015/2016 bietet Vorteile: Ihr Schulungsleiter stellt Ihnen kreative und interessengerechte
Gestaltungsmöglichkeiten bei nationalen und EU-weiten Beschaffungsvorhaben ausführlich und anschaulich vor. Sie haben die Gelegenheit, sich direkt und individuell einzubringen, aufkommende
Fragen intensiv zu erörtern und Erfahrungen auszutauschen. Ihr Schulungsleiter stellt Ihnen alle Neuerungen und die Auswirkungen auf Ihre Beschaffungspraxis vor. Mit praktischen Hinweisen und Beispielen aus der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen verdeutlicht Ihnen Ihr Schulungsleiter, unter
welchen Voraussetzungen ein Vergabeverfahren von den ersten Überlegungen bis zur Zuschlagserteilung rechtssicher durchgeführt werden kann. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Alles über
das Vergaberecht 2015/2016 werden – auch durch die praktische Arbeit in Workshops – in die Lage
versetzt, die typischen Risiken und Fehlerquellen eines Vergabeverfahrens zu erkennen und bei der
eigenen Durchführung von Vergabeverfahren die notwendige Sicherheit zu erlangen. Während Alles
über das Vergaberecht 2015/2016 besteht ausreichend Gelegenheit, eigene Erfahrungen auszutauschen und individuelle Fragestellungen mit den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern und dem
Schulungsleiter zu klären.
Zielgruppe:
Vergabestellen von Bund, Ländern und Kommunen Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen oder dies beabsichtigen Berater und/oder Sachverständige, die auf Bieterseite tätig sind oder
Vergabestellen bei der Durchführung von Vergabeverfahren betreuen Personen, die sich einen Überblick über das geltende Vergaberecht verschaffen wollen. Alles über das Vergaberecht 2015 ist sehr
praxisorientiert ausgerichtet und wendet sich auch an Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne juristische Ausbildung.
Das
Programm
bis 14.00
14.00 – 15.30
Alles über das Vergaberecht 2015/2016 – Programm Tag 1: Dienstag, 19.5.2015
Anreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; ab 13 Uhr: kleiner Imbiss, Registrierung, Ausgabe der Tagungsunterlagen
Die neuen EU-Vergaberichtlinien und ihre Umsetzung in Deutschland
 Die neuen EU-Vergaberichtlinien und deren Auswirkungen auf Vergaben
ober- und unterhalb der Schwellenwerte
 Darstellung der wesentliche Neuerungen
 Sonstige Entwicklungen (z.B. bei Konzessionsvergaben)
69

15:30 – 16:00
16.00 – 17.30
17.30
19.00
08.30 – 09.00
09.00 – 10.30
10.30 – 11.00
11.30 – 12.30
12.30 – 13.30
13.30 – 14.30
14.30 – 15.00
15.00 – 17.30
17:30
18:00
Umsetzung in Deutschland: inhaltliche und strukturelle Neuausrichtung
des deutschen Vergaberechts
Kaffeepause
Vergaberecht 2015/2016
 Übersicht über den aktuellen Stand der Gesetzgebung auf Bundes- und
Länderebene
 Aktuelle Entwicklungen und “Highlights” in der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen
 Ausblick und Tendenzen
Ende des ersten Schulungstags
Gemeinsames Abendessen mit dem Schulungsleiter in Heidelberg
Alles über das Vergaberecht 2015/2016 - Programm Tag 2: Mittwoch, 20.5.2015
Empfang mit Kaffee und Tee
Praxisrelevante Dauerbrenner
 Umgang mit Ausschlussgründen
 Rechtssichere Wahl und Anwendung von Eignungs- und Zuschlagskriterien
 Nachforderung fehlender Unterlagen, Umgang mit fehlenden Preisen
 Berücksichtigung der Energieeffizienz in der Leistungsbeschreibung und
als Zuschlagskriterium
 Zulässigkeit von und Umgang mit Nebenangeboten
 Zulässigkeit von Bietergemeinschaften und parallele Beteiligung von Bietern an Vergabeverfahren
 Umgang mit Änderungs- und Anpassungsbedarf im Vergabeverfahren und
nach Abschluss des Vertrags
Kaffeepause
Highlights des Bauvergaberechts in der Praxis, u.a.:
 Fach- und Teillosvergabe – Pflichten und Freiräume
 Praxis der Zulassung von Nebenangeboten
 Folgen der Verzögerung von Vergaben und Bindefristverlängerung sowie
Verzögerungen bei den ‘Ausführungsfristen
 Produktneutralität versus Leistungsbestimmungsrecht
 Neuerungen im VHB
Gemeinsames Mittagessen
Praxisworkshop zu einem aktuellen Thema mit ausführlicher Besprechung des
Lösungsansatzes
Kaffeepause
Highlights der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, u.a.:
 Rahmenvereinbarungen und Dynamische Elektronische Verfahren (DEV)
 Vergabe von nachrangigen Dienstleistungen
 Abgrenzung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach VOF
 Berücksichtigung von unternehmensbezogenen Qualitätskriterien bei der
Zuschlagserteilung (bei nachrangigen Dienstleistungen)
Ende des zweiten Schulungstages
Gemeinsames Abendessen in Neckargemünd
70
08.30 – 09.00
09.00 – 10.30
10.30 – 11.00
11.00 – 12.00
12.00 – 12.30
12.30 – 14.00
Alles über das Vergaberecht 2015/2016 - Programm Tag 3: Donnerstag,
21.5.2015
Empfang mit Kaffee und Tee
Rechtsschutz im Vergabeverfahren
 Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte und landesrechtliche Besonderheiten
 GWB-Rechtsschutz oberhalb der Schwellenwerte – aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung
 Schadensersatz bei Pflichtverstößen
Kaffeepause
Landesvergaberecht
 Überblick über die Kernregelungen in den einzelnen Ländern (Mindestlohn, ILO-Kernarbeitsnormen, umweltfreundliche Beschaffung etc.)
 Vergabesperren und vorzeitige Tilgung
 Auswirkungen auf die Vergabepraxis durch Ergänzung der allgemeinen
Bestimmungen
 Rechtskonformität der landesrechtlichen Regelungen? Die Entscheidungen des EuGH gegen die Landesvergabegesetze NRW und Rheinland-Pfalz
und weitere Entscheidungen aus der Nachprüfungspraxis
Abschließende Diskussion der Themen der Intensivschulung
Ausgabe der Teilnahmebescheinigungen; Ausklang mit Imbiss
Teilnehmerinnen/Teilnehmer:
Die Intensivschulung wendet sich insbesondere an Vergabestellen der kommunalen Verwaltung sowie der Landesverwaltung, Sonstige öffentliche Auftraggeber in Sachsen-Anhalt, Unternehmen, die
aufgrund von Fördermittelbescheiden das Vergaberecht anzuwenden haben.
Ort: Neckargemünd/Tagungszentrum Ax Rechtsanwälte
Intensivschulungspreis:
1399,- Euro zzgl. MwSt.
Kaffee, Tee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen eingeschlossen.
Anmeldung bei:
AX Rechtsanwälte
Bahnhofstraße 54
69151 Neckargemünd
Tel.: 0151-46197684
Fax: 06223-8688614
[email protected]
Allgemeine Teilnahmebedingungen:
Im Intensivschulungspreis sind Kaffee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen und Teilnahmezeugnisse enthalten. Ihre Übernachtung ist im Preis nicht inbegriffen. Wenn Sie sich für eine Veranstaltung angemeldet haben, an der Sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, akzeptieren wir ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer. Eine kostenfreie Stornierung ist
bis sieben Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn nur in schriftlicher Form möglich. Stornieren Sie
später als sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn, müssen wir Ihnen den Gesamtbetrag berechnen. Bitte beachten Sie, dass eine Stornierung nur in schriftlicher Form möglich ist.
71
Intensivschulung
Landesvergaberecht Sachsen-Anhalt in der Praxis und aktuelle Rechtsprechung
07.05.2015 in Magdeburg
Hintergrund:
Der Erlass von Landesvergabegesetzen in nahezu jedem Bundesland hat die Vergabe und Durchführung öffentlicher Aufträge für Länder und Kommunen erheblich verkompliziert. Die Landesvergabegesetze stellen zusätzlich zu den bundesweit geltenden Regelungen des Vergaberechts vor allem
Anforderungen an
 die formalen und inhaltlichen Modalitäten des Vergabeverfahrens,
 die vertragliche Ausgestaltung des Auftrags und
 die Auftragsausführung.
Eine besondere Herausforderung ist hierbei die Umsetzung von zahlreichen Anforderungen, die im
Vergaberecht bislang als „vergabefremde Kriterien“ bezeichnet wurden. Dies betrifft insbesondere
die Anforderungen an Tariftreue und Entgeltgleichheit, die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
sowie die Berücksichtigung von sozialen, umweltbezogenen und innovativen Aspekten bei der
Vergabe. Diese Elemente stehen auch im Mittelpunkt des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt
(LVG LSA).
Mussten die öffentlichen Auftraggeber sich bisher allein an den Gesetzestexten und teilweise an
Durchführungsvorschriften orientieren, liegen inzwischen erste Gerichtsentscheidungen sowie praktische Erfahrungen vor, die für auch für die Auftragsvergabe in Sachsen-Anhalt unter dem Landesvergaberecht herangezogen werden können.
Inhalt:
In der Intensivschulung wird das Landesvergaberecht von Sachsen-Anhalt zunächst in den rechtlichen
Rahmen eingeordnet, der bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt und von den Auftraggebern eingehalten werden muss. Im Rahmen der anschließenden Darstellung der einzelnen landesrechtlichen
Regelungen werden dann sowohl die Handlungs- und Gestaltungsspielräume als auch die Risiken
aufgezeigt, die sich bei der Anwendung des Landesvergaberechts herausgestellt haben.
08.30 – 09.00
Empfang mit Kaffee und Tee und Ausgabe der Tagungsunterlagen
09.00 – 10.00
Grundlagen des Vergaberechts und Landesvergaberecht
 Aufbau des deutschen Vergaberechts und Einordnung des Landesrechts
von Sachsen-Anhalt
 Subjektiver und objektiver Anwendungsbereich
 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
 Prinzipien und Grundzüge des Vergaberechts
 Anforderungen im Unterschwellenbereich
Landesvergaberecht Sachsen-Anhalt im Verhältnis zum bundesrechtlichen Vergaberecht
 Einleitender Überblick
 Subjektiver und objektiver Anwendungsbereich des Landesvergaberechts
 Modifikationen und Ergänzungen der “allgemeinen” Vergabevorschriften
von VOB/A, VOL/A und VOF (Eignungsanforderungen; Rechtsnatur der besonderen Anforderungen des Landesvergaberechts)
 Wertgrenzen
10.00 – 11:00
72
11.00 – 11.15
11.15 – 13.00
13.00 – 14.00
14.00 – 15.15
15.15 – 15.45
15.45 – 16.45
16.45 – 17.00
Pause mit Kaffee und Tee
Materielle Anforderungen des Landesvergaberechts Sachsen-Anhalt
 Soziale Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
 Tariftreue- und Entgeltgleichheit, Besonderheiten im Bereich ÖPNV/SPNV
 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
 Kontrolle von Nachunternehmern
 Umweltfreundliche Beschaffung, einschließlich der aktuellen Entwicklungen auf Bundesebene
Darstellung und Erläuterung der Vorschriften einschließlich der hierzu existierenden Rundschreiben, Erlasse und Formulare und der hierzu ergangen Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen und des EuGH
Mittagessen
Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des Landesvergaberechts Sachsen-Anhalt
 Kontrolle der Einhaltung der landesvergaberechtlichen Vorschriften
 Sanktionen bei Verstoß gegen die Pflichten, insb. Auftragssperren und Eintragungen in das Korruptionsregister
 Anforderungen an eine vorzeitige Tilgung einer Auftragssperre bzw. einer
Eintragung in das Korruptionsregister
Darstellung und Erläuterung der Vorschriften einschließlich der hierzu existierenden Rundschreiben, Erlasse und Formulare
Pause mit Kaffee und Tee
Risiken bei Verstößen gegen das Landesvergaberecht Sachsen-Anhalt
 Nachprüfungsverfahren gemäß § 102 ff. GWB
 Rechtsschutz vor der Vergabekammer bei Unterschwellenaufträgen nach
§ 19 LVG LSA
 Weitere Rechtsbehelfe benachteiligter Unternehmen
Sonstige Risiken
Zusammenfassung
Teilnehmerinnen/Teilnehmer:
Die Intensivschulung wendet sich insbesondere an Vergabestellen der kommunalen Verwaltung sowie der Landesverwaltung, Sonstige öffentliche Auftraggeber in Sachsen-Anhalt, Unternehmen, die
aufgrund von Fördermittelbescheiden das Vergaberecht anzuwenden haben.
Ort: Seminarhotel Magdeburg
Zeit: 8:30 – 17:00 Uhr
Ihr Schulungsteam:
Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre).
Ax berät öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen in allen Bereichen des Beschaffungswesens.
Je nach Vereinbarung übernimmt Ax die folgenden Leistungen:
Vergabemanagement – Ausschreibungsgestaltung
Strukturierung des Vergabeprozesses
 Klärung von Vorfragen, z. B. Ausschreibungspflicht/Verfahrenswahl
 Erstellen von Ablaufplänen
 Gestaltung von Verdingungsunterlagen
73
Erstellung von Verfahrensbriefen
 Entwicklung von Bewertungsmodellen
 Erstellung von branchenbezogenen Verträgen
Vergabemanagement – Laufende Beratung im Vergabeverfahren
 Behandlung von Bieterfragen und -rügen
 Moderation des gesamten Vergabeprozesses in den zuständigen Gremien
Angebotsauswertung
 Unterstützung bei der Angebotsauswertung
 Beratung beim Ausschluss von Bietern
 Unterbreitung von Vergabevorschlägen
Vergabemanagement – Abschluss des Vergabeverfahrens
Endverhandlung/Vertragsabschluss
 Führen von Vertragsverhandlungen
 Vergabedokumentation
Vermeidung von vergaberechtlichen Streitverfahren
Für den öffentlichen Auftraggeber bedeutet der Antrag auf Überprüfung einer Vergabeentscheidung
eine erhebliche Verzögerung, einen Auftrag zu erteilen und unter Umständen Mehrkosten, die durch
die zeitliche Verschiebung entstehen. Im Vordergrund steht für Ax deshalb immer die Vermeidung
von vergaberechtlichen Streitverfahren. Rügen bzw. Angriffsflächen für Rügen müssen vermieden
werden. Rügen müssen als solche identifiziert und sachgerecht bearbeitet werden.
Anwaltliche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei Vergabekammer und Vergabesenat
Gerne übernimmt Ax Mandate zur Vertretung öffentlicher Auftraggeber in vergaberechtlichen Streitverfahren. Dazu gehören die Prüfung von Nachprüfungsanträgen, die Durchsicht/Prüfung der Vergabeakten (ggfs. auch Bearbeitung und Vervielfältigung der Akten vor Versand zur Vergabekammer/OLG), die Erstellung von Erwiderungsschriftsätzen, Wahrnehmung von Verhandlungsterminen,
die schriftliche Bewertung der Beschlüsse, die Erarbeitung und Umsetzung von Handlungsempfehlungen usw.
In zahlreichen Fällen hat Ax mit sofortigen Beschwerden gegen den öffentlichen Auftraggeber ergangene nachteilige Beschlüsse der zuständigen Vergabekammer zur Aufhebung gebracht. Die Usancen
der für den jeweiligen Auftraggeber zuständigen Vergabekammer und des Vergabesenats sind aus
vielen zig Nachprüfungsverfahren bekannt. Die schriftsätzlichen und sonstigen Äußerungen haben
dort Gewicht. Ax ist in gutem Sinne bekannt und findet bei den Vergabekammern und den Vergabesenaten einfach und unkompliziert Gehör.
Intensivschulungspreis:
399,- Euro zzgl. MwSt.
Kaffee, Tee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen eingeschlossen.
Anmeldung bei:
AX Rechtsanwälte
Bahnhofstr. 54
69151 Neckargemünd
Tel.: 06223/8688613
Fax: 06223/8688614
[email protected]
74
Allgemeine Teilnahmebedingungen:
Im Intensivschulungspreis sind Kaffee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen und Teilnahmezeugnisse enthalten. Ihre Übernachtung ist im Preis nicht inbegriffen. Wenn Sie sich für eine Veranstaltung angemeldet haben, an der Sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, akzeptieren wir ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer. Eine kostenfreie Stornierung ist
bis sieben Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn nur in schriftlicher Form möglich. Stornieren Sie
später als sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn, müssen wir Ihnen den Gesamtbetrag berechnen. Bitte beachten Sie, dass eine Stornierung nur in schriftlicher Form möglich ist.
Intensivschulung
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sowie Brandenburgisches
Vergabegesetz (BbgVergG) in der Praxis
am 05.05.2015 in Potsdam
Hintergrund:
Der Erlass von Landesvergabegesetzen in nahezu jedem Bundesland hat die Vergabe und Durchführung öffentlicher Aufträge für Länder und Kommunen erheblich verkompliziert. Die Landesvergabegesetze stellen zusätzlich zu den bundesweit geltenden Regelungen des Vergaberechts vor allem
Anforderungen an die formalen und inhaltlichen Modalitäten des Vergabeverfahrens, die vertragliche Ausgestaltung des Auftrags und die Auftragsausführung.
Eine besondere Herausforderung ist hierbei die Umsetzung von zahlreichen Anforderungen, die im
Vergaberecht bislang als „vergabefremde Kriterien“ bezeichnet wurden. Dies betrifft insbesondere
die Vergütung nach dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn sowie die Berücksichtigung von sozialen, umweltbezogenen und innovativen Aspekten. Diese Elemente stehen auch im Mittelpunkt des
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) sowie des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG).
Mussten die öffentlichen Auftraggeber sich bisher allein an den Gesetzestexten und teilweise an
Durchführungsvorschriften orientieren, liegen inzwischen erste Gerichtsentscheidungen sowie praktische Erfahrungen vor, die für auch für die Auftragsvergabe in Berlin und Brandenburg unter dem
dortigen Landesvergaberecht herangezogen werden können.
Inhalt:
In der Intensivschulung wird das Landesvergaberecht von Berlin und Brandenburg zunächst in den
rechtlichen Rahmen eingeordnet, der bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt und von den Auftraggebern eingehalten werden muss. Im Rahmen der anschließenden Darstellung der einzelnen landesrechtlichen Regelungen werden dann sowohl die Handlungs- und Gestaltungsspielräume als auch die
Risiken aufgezeigt, die sich bei der Anwendung des Landesvergaberechts herausgestellt haben.
08.30 – 09.00
09.00 – 10.00
10.00 – 11:00
Empfang mit Kaffee und Tee und Ausgabe der Tagungsunterlagen
 Grundlagen des Vergaberechts und Landesvergaberecht
 Aufbau des deutschen Vergaberechts und Einordnung des Landesrechts
Berlin / Brandenburg
 Subjektiver und objektiver Anwendungsbereich
 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
 Prinzipien und Grundzüge des Vergaberechts
 Anforderungen im Unterschwellenbereich
 Landesvergaberecht Berlin / Brandenburg im Verhältnis zum bundesrecht75
11.00 – 11.15
11.15 – 13.00
13.00 – 14.00
14.00 – 15.15
15.15 – 15.45
15.45 – 16.45
16.45 – 17.00
lichen Vergaberecht
 Einleitender Überblick
 Subjektiver und objektiver Anwendungsbereich des Landesvergaberechts
 Modifikationen und Ergänzungen der “allgemeinen” Vergabevorschriften
von VOB/A, VOL/A und VOF (Eignungsanforderungen; Rechtsnatur der besonderen Anforderungen des Landesvergaberechts)
 Wertgrenzen
Pause mit Kaffee und Tee
Materielle Anforderungen des Landesvergaberechts
Berlin / Brandenburg
Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben, Besonderheiten im Bereich ÖPNV/SPNV
Frauenförderung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
Umweltfreundliche Beschaffung, einschließlich der aktuellen Entwicklungen auf
Bundesebene
Bevorzugung von Ausbildungsbetrieben
Darstellung und Erläuterung der Vorschriften einschließlich der hierzu existierenden Rundschreiben, Erlasse und Formulare und der hierzu ergangen Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen und des EuGH
Mittagessen
Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des Landesvergaberechts Berlin / Brandenburg
Kontrolle der Einhaltung der landesvergaberechtlichen Vorschriften
Sanktionen bei Verstoß gegen die Pflichten, insb. Auftragssperren und Eintragungen in das Korruptionsregister
Anforderungen an eine vorzeitige Tilgung einer Auftragssperre bzw. einer Eintragung in das Korruptionsregister
Darstellung und Erläuterung der Vorschriften einschließlich der hierzu existierenden Rundschreiben, Erlasse und Formulare
Pause mit Kaffee und Tee
Risiken bei Verstößen gegen das Landesvergaberecht
Berlin / Brandenburg
Nachprüfungsverfahren gemäß § 102 ff. GWB
Weitere Rechtsbehelfe benachteiligter Unternehmen
Sonstige Risiken
Zusammenfassung
Teilnehmerinnen/Teilnehmer:
Die Intensivschulung wendet sich insbesondere an Vergabestellen der kommunalen Verwaltung sowie der Landesverwaltung, Sonstige öffentliche Auftraggeber in den Ländern Berlin und Brandenburg, Unternehmen, die aufgrund von Fördermittelbescheiden das Vergaberecht anzuwenden haben.
Ort: Seminarhotel Potsdam
Zeit: 8:30 – 17:00 Uhr
Ihr Schulungsteam:
Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre).
Ax berät öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen in allen Bereichen des Beschaffungswesens.
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Je nach Vereinbarung übernimmt Ax die folgenden Leistungen:
Vergabemanagement – Ausschreibungsgestaltung
Strukturierung des Vergabeprozesses
 Klärung von Vorfragen, z. B. Ausschreibungspflicht/Verfahrenswahl
 Erstellen von Ablaufplänen
 Gestaltung von Verdingungsunterlagen
Erstellung von Verfahrensbriefen
 Entwicklung von Bewertungsmodellen
 Erstellung von branchenbezogenen Verträgen
Vergabemanagement – Laufende Beratung im Vergabeverfahren
 Behandlung von Bieterfragen und -rügen
 Moderation des gesamten Vergabeprozesses in den zuständigen Gremien
Angebotsauswertung
 Unterstützung bei der Angebotsauswertung
 Beratung beim Ausschluss von Bietern
 Unterbreitung von Vergabevorschlägen
Vergabemanagement – Abschluss des Vergabeverfahrens
Endverhandlung/Vertragsabschluss
 Führen von Vertragsverhandlungen
 Vergabedokumentation
Vermeidung von vergaberechtlichen Streitverfahren
Für den öffentlichen Auftraggeber bedeutet der Antrag auf Überprüfung einer Vergabeentscheidung
eine erhebliche Verzögerung, einen Auftrag zu erteilen und unter Umständen Mehrkosten, die durch
die zeitliche Verschiebung entstehen. Im Vordergrund steht für Ax deshalb immer die Vermeidung
von vergaberechtlichen Streitverfahren. Rügen bzw. Angriffsflächen für Rügen müssen vermieden
werden. Rügen müssen als solche identifiziert und sachgerecht bearbeitet werden.
Anwaltliche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei Vergabekammer und Vergabesenat
Gerne übernimmt Ax Mandate zur Vertretung öffentlicher Auftraggeber in vergaberechtlichen Streitverfahren. Dazu gehören die Prüfung von Nachprüfungsanträgen, die Durchsicht/Prüfung der Vergabeakten (ggfs. auch Bearbeitung und Vervielfältigung der Akten vor Versand zur Vergabekammer/OLG), die Erstellung von Erwiderungsschriftsätzen, Wahrnehmung von Verhandlungsterminen,
die schriftliche Bewertung der Beschlüsse, die Erarbeitung und Umsetzung von Handlungsempfehlungen usw.
In zahlreichen Fällen hat Ax mit sofortigen Beschwerden gegen den öffentlichen Auftraggeber ergangene nachteilige Beschlüsse der zuständigen Vergabekammer zur Aufhebung gebracht. Die Usancen
der für den jeweiligen Auftraggeber zuständigen Vergabekammer und des Vergabesenats sind aus
vielen zig Nachprüfungsverfahren bekannt. Die schriftsätzlichen und sonstigen Äußerungen haben
dort Gewicht.
Ax ist in gutem Sinne bekannt und findet bei den Vergabekammern und den Vergabesenaten einfach
und unkompliziert Gehör.
Intensivschulungspreis:
399,- Euro zzgl. MwSt.
Kaffee, Tee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen eingeschlossen.
77
Anmeldung bei:
AX Rechtsanwälte
Bahnhofstr. 54
69151 Neckargemünd
Tel.: 06223/8688613
Fax: 06223/8688614
[email protected]
Allgemeine Teilnahmebedingungen:
Im Intensivschulungspreis sind Kaffee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen und Teilnahmezeugnisse enthalten. Ihre Übernachtung ist im Preis nicht inbegriffen. Wenn Sie sich für eine Veranstaltung angemeldet haben, an der Sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, akzeptieren wir ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer. Eine kostenfreie Stornierung ist
bis sieben Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn nur in schriftlicher Form möglich. Stornieren Sie
später als sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn, müssen wir Ihnen den Gesamtbetrag berechnen. Bitte beachten Sie, dass eine Stornierung nur in schriftlicher Form möglich ist.
78
Stellenanzeigen
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
Ax Rechtsanwälte beraten öffentliche Auftraggeber umfassend im Vergaberecht und Vertragsrecht.
Zur Verstärkung unseres Spitzenteams an unserem Hauptsitz in Neckargemünd suchen wir weitere
versierte, motivierte und erfahrene Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zum schnellstmöglichen Eintritt.
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Ausblick
Heft 05/2015 der „VergabePrax“ wird voraussichtliche folgende Blöcke enthalten:
 Beiträge
 Vergaberecht Rechtsprechung
 Veranstaltungshinweise.
Impressum
Herausgeber:
RA Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre).
zen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers in irgendeiner Form reproduziert werden.
Redaktionsteam:
RA Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre); Karola Kermbach; Darina Lötschert
ISBN 1862-9423
Urheber- und Verlagsrechte:
Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Kein
Teil dieser Zeitschrift darf außerhalb der Gren-
Bezugspreis:
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Erscheinungsweise:
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