Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes

Stadt Lügde
26. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“
Verfahrensstand:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann  Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Stand: 21.04.2015
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26. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“
Stadt:
Lügde
Ortsteil:
Gesamtes Stadtgebiet
Verfahrensstand:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Teil A: Begründung 1 Anlass, Ziele und Zwecke der Planung, Vorgehensweise ........................................................ 2 2 Ergebnisse der Potenzialflächenstudie ..................................................................................... 4 Vorgehensweise Potenzialstudie ........................................................................................... 6 2.1 Ergebnisse der Potenzialstudie Stufe I ............................................................................... 9 2.1.1 Harte Tabu-Kriterien und -Flächen ................................................................................ 9 2.2 Varianten der Ergebnisse der Potenzialstudie Stufe II ...................................................... 11 2.2.1 Variante A ................................................................................................................... 11 2.2.2 Variante B ................................................................................................................... 17 2.2.3 Variante C ................................................................................................................... 21 2.2.4 Variante D ................................................................................................................... 25 2.2.5 Zusammenfassung Stufe II ......................................................................................... 29 3 Übergeordnete Planvorgaben ................................................................................................. 32 3.1 Belange der Landes- und Regionalplanung ...................................................................... 32 3.2 Belange Naturraum und Landschaftsplanung ................................................................... 37 3.3 Städtebau .......................................................................................................................... 41 2
Teil A: Begründung
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Anlass, Ziele und Zwecke der Planung, Vorgehensweise
Ziel und Zweck der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lügde ist es, mit
der Neudarstellung von Konzentrationszonen für Windenergie die Nutzung der Windenergie auf eine rechtssichere Basis zu stellen, d. h. ihr mit Zonen substanziell Raum zu belassen und die bestehende Nutzung durch die Windenergie abzusichern.
Die bisher dargestellte zwei Zonen im Flächennutzungsplan sind inzwischen mit Anlagen
bestanden und voll ausgenutzt. Darüber hinaus liegen der Stadt zahlreiche Anträge zur Errichtung von Windenergieanlagen vor. Hierbei soll ein Konzentrationswirkung der Errichtung von Anlagen in geeigneten und planerisch gewollten neuen Zonen erreicht werden.
Dies macht die Begründung und Ausweisung von neue Konzentrationszonen notwendig.
Die rechtlichen Rahmensetzung zur Ausweisung von Konzentrationszonen haben sich gegenüber dem Jahr 2001 (Rechtswirksamwerdung der Ausweisung der beiden Konzentrationszonen) geändert. Diese Neuregelungen und Veränderungen machen eine Änderung
des Flächennutzungsplanes auf der Grundlage eines gemeindeweiten, schlüssigen Gesamtkonzeptes notwendig, das der Nutzung der Windenergie in Lügde „substanziell“ Raum
belässt. Dabei werden folgende Ziele verfolgt:
 Aktualisierung der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung
vor dem Hintergrund der in der Zwischenzeit eingetretenen, geänderten rechtlichen und
technischen Rahmenbedingungen;
 Fortführung und Sicherung der Ausweisung von Flächen mit Konzentrationswirkung zur
Vermeidung einer „Verspargelung“ der Landschaft mit vielen einzelnen Anlagen, die
verstreut im gesamten Stadtgebiet liegen würden.
Die Stadt Lügde beabsichtigt, der Windenergie unter den gegebenen technischen Voraussetzungen neuer Anlagen und Anlagengrößen Konzentrationsflächen für die Nutzung zur
Verfügung zu stellen und damit den Einsatz regenerativer Energien in der Energieversorgung im Sinne des Klimaschutzes zu fördern und Raum zu geben. Damit wird den nationalen, aber auch regionalen Zielsetzungen zur sog. Energiewende entsprochen. Hierzu hat
das Land NRW im Juni 2011 das erste deutsche Klimaschutzgesetz mit verbindlichen Klimaschutzzielen beschlossen. Ziele sind u. a. die Treibhausgasemissionen bis 2020 um
25 % und bis 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren. Für den Anteil der Windenergie an
der regenerativen Energieerzeugung heißt dies, dass in 2020 mindestens 15 % aus dieser
Energiequelle beabsichtigt sind (heute rd. 5 %). Zur Ermittlung des landesweit vorhandenen Windenergiepotenzials hat NRW in 2012 eine Potenzialstudie erstellen lassen, die für
den Kreis Lippe und seine einzelnen Kommunen eine erste, ganz allgemeine Potenzialabschätzung angibt. Sie liegt für Lügde im Leitszenario bei möglichen Flächen von 346 ha für
die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und einer Leistung von 105 MW.
In Lügde sind bis heute in den vorhandenen beiden Konzentrationszonen „Dörenberg“,
Ortsteil Sabbenhausen und „Scharpenberg“/“westlich des Nettelsberges“, Ortsteil Niese
sowie als Einzelanlagen 13 Windenergieanlagen mit rd. 8,5 MW Leistung installiert worden.
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Es ist das Ziel der Stadt Lügde, die von der Ausweisung als Konzentrationszone betroffenen Flächen zum Zwecke der Erzeugung von Windenergie unter Einhaltung der Randbedingungen (wie u. a. Immissionsschutz, Naturraum) nutzbar zu machen. Hierzu wurde eine
Potenzial- bzw. Tabu-Flächenbetrachtung für das gesamte Stadtgebiet unter Verwendung
von neuen Schutz- und Tabuflächenabständen durchgeführt, die u. a. vom neuen Windenergieerlass des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2011 und neuerer Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 bestimmt worden sind.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes werden für die Nutzung von Windenergie
werden die Potenzialflächen unter planerischen und städtebaulichen Aspekten.
Im Beteiligungsverfahren gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB werden über die Potenzialstudie
hinausgehende Aspekte zu den einzelnen Flächen ermittelt und für die Abwägung zusammengestellt. Diese werden anschließend geprüft und bewertet. Ziel ist es, nach Abschluss
der Potenzialstudie und Änderung des Flächennutzungsplans städtebaulich sinnvolle und
naturräumlich geeignete Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie darzustellen.
Den Kommunen wurde mit der Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) aus dem Jahr 1997
in § 35 BauGB die Möglichkeit zur planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen gegeben.
Mit dieser Novelle wurde für den Außenbereich bestimmt, dass dieser für die Errichtung
von Windenergieanlagen (WEA) privilegiert ist, d. h. diese dort generell zugelassen sind
und dort errichtet werden sollen, wenn kein anderer öffentlicher Belang entgegen steht und
die Erschließung gesichert ist. Mit dieser Rechtslage können WEA grundsätzlich überall im
Außenbereich errichtet werden.
Sollen WEA nicht überall und verstreut in der Landschaft zugelassen werden, ist eine
Steuerung und konzentrierte Errichtung in Konzentrationszone(n) im Flächennutzungsplan
erforderlich. Diese Konzentrationszonenfestlegung kann nur auf der Grundlage eines Konzeptes erfolgen, das das gesamte Stadtgebiet untersucht und überprüft und hier insbesondere den Außenbereich in den Focus nimmt. In dieser Vorgehensweise muss es zu einer
positiven Standortausweisung in der Form kommen, dass Zonen im Flächennutzungsplan
dargestellt werden, die für die Errichtung von WEA vorgesehen sind. Hierbei ist der Anforderung Rechnung zu tragen, dass Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zuzulassen sind und daher Konzentrationszonen ausreichend Flächen bereitstellen müssen.
Die Stadt muss in der Ausweisung von Zonen im Flächennutzungsplan der Windenergienutzung substanziell Raum belassen.
Die Frage, was unter „substanziell Raum“ zu verstehen ist, wurde durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW in verschiedenen Urteilen aufgegriffen, zuletzt
maßgeblich durch das sog. „Büren-Urteil“ vom 01.06.2013. Hierbei wurde festgestellt, dass
es kein allgemein verbindliches Modell gibt, anhand welcher Kriterien die Ausweisung von
Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan das Ziel „substanziell Raum belassen“ erfüllt.
Das angesprochene Urteil vom 01.06.2013 mahnt jedoch die Transparenz der Entscheidungsgrundlagen und in der Abwägung an. Wichtig ist hier die Unterscheidung in sog.
„Harte Kriterien und Tabu-Flächen“, der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehende Kriterien, die nicht von planerischen Entscheidungen vor Ort und in der Abwägung
in den kommunalpolitischen Gremien zugänglich sind und den sog. „Weichen Kriterien und
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Tabu-Flächen“, die vor Ort formuliert werden und der Abwägung unterliegen, welche Kriterien und ggf. Vorsorgeabstände und -puffer in der Flächennutzungsplanänderung angewendet werden sollen.
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Ergebnisse der Potenzialflächenstudie
Der Beschluss zur 26. Änderung der Flächennutzungsplanung wurde am 30.04.2014 im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen der Stadt Lügde gefasst.
Die Konzentrationszone im Flächennutzungsplan stellt nach § 35 (3) Satz 3 BauGB einen
sog. Planvorbehalt dar, der als öffentlicher Belang einer Windenergieanlage an anderer
Stelle im Stadtgebiet in der Regel entgegensteht. Ansiedlungsbegehren für Windenergieanlagen (WEA) außerhalb dieser Konzentrationszone können somit mit Verweis auf das
Vorhandensein der Konzentrationszone abgewiesen werden, d. h. WEA sind nur in dieser
zulässig, sofern es sich nicht um Anlagen des Kleinverbrauches als unselbstständige Nebenanlagen handelt.
Werden in einem Flächennutzungsplan (FNP) zusätzliche Flächen für die Nutzung von
Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des FNP
zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 (3) Satz 3 nicht ausreichend sind. Die Ausschlusswirkung des § 35 (3) Satz 3 BauGB greift bei Flächennutzungsplänen nur dann,
wenn die darin dargestellten Flächen für Windenergieanlagen noch eine ins Gewicht fallende Möglichkeit eröffnen, Windenergie zu nutzen.
Die Daten des Energie- und Klimaatlasses NRW (nachfolgende Karte) zeigen für das gesamte Stadtgebiet und die Potenzialflächen als mögliche Bereiche der Änderung des Flächennutzungsplanes eine durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeit im Zeitraum von
1981 - 2000 in 100 m Höhe von überwiegend > 5,25 m/s. Lediglich in engen Talbereichen,
in größeren Waldflächen und im Windschatten von höheren Hügeln / in Hangbereichen
werden hier Windgeschwindigkeiten von < 5,25 m/s erreicht.
Damit ist kein Teil des Stadtgebietes zu identifizieren, in dem die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund fehlenden Windenergiepotenzials nicht in Frage kommt.
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Karte 1: Windhöffigkeit in der Stadt Lügde in 100 m Höhe (Darstellung ohne Maßstab)
(Quelle: LANUV, 12/2014)
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Vorgehensweise Potenzialstudie
Vor dem Verfahren der Flächennutzungsplanänderung wird der gesamte Planungsraum
(= Stadtgebiet und die angrenzende Nachbarschaft) einer dreistufigen Analyse unterzogen, um geeignete Potentialflächen zu ermitteln und zu einem gesamträumlichen Planungskonzept für die Stadt Lügde zu gelangen.
Die Potenzialflächenanalyse orientiert sich am Kriterienkatalog des Windenergie-Erlasses
2011 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 11.026.2011 und an der durch das sog. „Büren-Urteil“ vorgegebenen notwendigen, transparenten Differenzierung in harte und weiche Tabu-Bereiche und
Kriterien.
Als Vorbereitung zur Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan dient
das vorliegende gesamträumliche Planungskonzept. Es werden sowohl geeignete Bereiche ermittelt als auch ungeeignete Bereiche abgegrenzt, in denen eine Windenergienutzung ausgeschlossen wird.
Innerhalb der Darstellungen der potenziellen Flächen erfolgt zur beispielhaften Veranschaulichung eine Verortung von 150 m hohen Windenergieanlagen. Damit soll die mögliche Ausnutzbarkeit der identifizierten Flächen exemplarisch verdeutlicht werden. Diese Anlagen mit 150 m Gesamthöhe und einem Rotordurchmesser von 100 m (Rotorblattlänge
entsprechend ca. 50 m) bilden einen repräsentativen Rotordurchmesser von am Markt erhältlichen WEA der 2 bis 3 MW-Klasse ab.
Die Betrachtung des Gemeindegebietes erfolgt anhand der nachfolgend beschriebenen
Kriterien mit der Differenzierung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabukriterien und werden in Kapitel 2 dargestellt. Die nachfolgende Grafik stellt diese mehrstufige Vorgehensweise vor.
Stufe I – Ermittlung von harten Tabuzonen: In der ersten Stufe, in der die sog. harten
Tabukriterien Berücksichtigung finden, werden die Flächen identifiziert, die für eine Ausweisung von Konzentrationszonen auf Grund faktischer bzw. rechtlicher Ausschlussgründe
nicht in Frage kommen. Hierzu zählen u. a. die Siedlungslagen, Bauflächen oder auch
Waldflächen. Diese Tabukriterien und -flächen sind der Abwägung vor Ort nicht unterworfen und können nicht vor dem Hintergrund der gemeindlichen Entwicklungsvorstellungen
geändert werden.
Stufe II – Ermittlung von weichen Tabuzonen: In der Stufe II werden danach die sog.
weichen Tabukriterien berücksichtigt, die der Abwägung unterliegen und im gemeindlichen
Entscheidungsprozess in Lügde bestimmt und eingegrenzt werden können. Bei den Kriterien der Stufe II und den daraus resultierenden Suchräumen sind jedoch deutliche Hindernisse zu erwarten, die der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen (können).
In diesen Flächen kann nach Prüfung des Einzelfalls die Errichtung von einzelnen WEA
immissionsschutzrechtlich möglich sein (i. d. R. wird die Errichtung unzulässig sein). Hierbei werden z. B. Puffer- und Schutzabstände zur Wohnbebauung im Innenbereich, diverse
regionalplanerische Zielsetzungen wie Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sowie Natura
2000-Flächen (FFH- und Vogelschutzgebiete) berücksichtigt.
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In der Stufe II werden also weiche Kriterien betrachtet, die der Abwägung zugänglich sind
und bei denen die Stadt im Entscheidungsprozess einen Abwägungsspielraum hat. Diese
Tabu-Kriterien und -Flächen dienen der Vorsorge im Hinblick auf den Schutz der Wohnnutzung im Außenbereich, der Sicherung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten,
der Sicherung der Ziele des Naturschutzes (Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft und der biologischen Vielfalt) sowie des Gewässerschutzes.
Im Ergebnis werden die Flächen zusammengefasst , die hinsichtlich ihrer Eignung eine
Konzentrationswirkung (räumlicher Zusammenhang) entfalten.
Hinweis:
In einem der frühzeitigen Beteiligung nachfolgenden Untersuchungs- und Planungsschritt wird die Stufe III durchgeführt werden.
Stufe III: Nach Bestimmung der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen verbleiben vorläufige
Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen.
Diese sind aber vor dem Hintergund der Sicherung längerfristiger städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten, Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit und Wirkungen
auf das Orts- und Landschaftsbild weiter differenziert zu bewerten und in die Abwägung
vor Ort einzustellen.
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Abbildung 1: Ablauf Verfahren der Potenzialflächenermittlung
Stufe I
harte Kriterien

Absolute Tabuzonen
=
Eignungsflächen
Stufe II
weiche Kriterien

Variable Ausschlusszonen
=
Potenzialflächen
Substanzieller Raum
für WEA
=
Konzentrationszone(n)
Stufe III
Ergänzende umweltfachliche Kriterien / Sied
lungs- und kulturlandschaftliche Kriterien
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2.1 Ergebnisse der Potenzialstudie Stufe I
2.1.1 Harte Tabu-Kriterien und -Flächen
In der nachfolgenden Tabelle werden die in Lügde zu berücksichtigenden sog. harten Tabu-Kriterien und –Flächen aufgelistet:
In der nachfolgenden
Karte sind nur die farbig hinterlegten Kriterien dieser Legende/Tabelle dargestellt.
Die nicht markierten
Kriterien sind für Lügde
nicht zutreffend bzw.
werden erst in einer
nachfolgenden Stufe
relevant.
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Die kartographische Umsetzung des Katalogs der harten Kriterien zeigt in der Stadt Lügde das
folgende Bild:
Karte 2:
Harte Tabu-Kriterien und –Flächen in der Stadt Lügde
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2.2 Varianten der Ergebnisse der Potenzialstudie Stufe II
2.2.1 Variante A
Bei den im Rahmen der Stufe II bestimmten weichen Tabuzonen handelt es sich um Flächen und Bereiche, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen ggf. möglich sein
kann, aber vor dem Hintergrund von kommunalen Entwicklungsvorstellungen, naturräumlicher Vorsorge und z. B. Überlegungen zum Schutz des Wohnen im Außenbereich die Nutzung durch Windenergieanlagen nicht weiter zu verfolgen ist. Diese Kriterien unterliegen
der Abwägung und sind für einzelne Kriterien und Tabuzonen jeweils transparent und
nachvollziehbar zu begründen.
Nach der Potenzialstudie umfassen diese sog. weichen Tabuzonen Flächen von Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen und den Wohnstätten im Außenbereich, aber auch
Schutzabstände zu Flächen bzw. Objekten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Abstandspuffer zu Gewässern und Überschwemmungsbereichen.
Insbesondere aus Gründen des Immissionsschutzes sind Vorsorgeabstände zu Siedlungsbereichen und Wohnplätzen im Außenbereich zu berücksichtigen. Der Abstand wird
aus Gründen der Reduzierung der Beeinträchtigungen und Konflikte durch Anlagengeräusche (vgl. nachfolgende Grafik zu den Immssionsschutzabständen der Referenzanlage
und -annahme zu unterschiedlichen Typen von Bauflächen bzw. Baugebieten) sowie zum
Ausschluss einer möglichen optischen Bedrängung durch die Windenergieanlagen gewählt.
Dieser Vorsorgeabstand ist die zentrale „Stellgröße“, da er die größte Relevanz für die
spätere Potenzialflächendarstellung besitzt.
Für die Variante A wird mit dem geringsten Abstand von 300 m begonnen, der dem erforderlichen Immissionsschutzabstand von WEA zu den Wohnstellen im Außenbereich entspricht (vgl. Grafik). Der Wert 300 m deckt auch den lt. Rechtsprechung anzusetzenden
Mindestabstand einer Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe ab, unter dem von einem
negativen Prüfergebnis bezügl. der „optischen Bedrängung“ auszugehen ist.
Bei den Innenbereichssatzungen wird je nach Gebietsausweisung ein Abstand von 300 m
bzw. 500 m gewählt.
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Abbildung 2: Verlauf Immissionspegel Schallimmissionen von Windenergieanlagen (WEA)
und Entfernung zu Typen von Bauflächen bzw. Baugebieten
(DStGB, 2012, 31)
Legende
= Abstandsbereich für Bauflächen Mischgebiet / Wohnen im Außenbereich
= Abstandsbereich für Bauflächen / Baugebiet Allgemeines Wohngebiet
= Abstandsbereich für Bauflächen / Baugebiet Reines Wohngebiet
= Abstandsbereich für Sonderbauflächen / -gebiete, Flächen für Gemeinbedarf für Wohnund Pflegeheime, Kureinrichtungen etc.
13
Im nachfolgenden wird eine Übersicht über die sog harten und weichen Tabu-Kriterien und
–Flächen der Variante A gegeben:
In der nachfolgenden
Karte sind nur die farbig hinterlegten Kriterien dieser Legende/Tabelle dargestellt.
Die nicht markierten
Kriterien sind für Lügde
nicht zutreffend bzw.
werden erst in einer
nachfolgenden Stufe
relevant.
14
Karte 3.1:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante A
15
Karte 3.2:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante A – Potenzialflächen
16
Karte 3.3:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante A – Ausnutzbarkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen mit
150 m Gesamthöhe
17
2.2.2 Variante B
Aufgrund der bei der Variante A festzustellenden möglichen Immissionskonflikte und vor
dem Hintergrund einer anzustrebenden Gleichbehandlung des Wohnens in den Bauflächen bzw. Baugebieten wird für die Variante B ein einheitlicher Abstand von 600 m zu allen Bauflächen und Baugebieten untersucht.
In der nachfolgenden
Karte sind nur die farbig hinterlegten Kriterien dieser Legende/Tabelle dargestellt.
Die nicht markierten
Kriterien sind für Lügde
nicht zutreffend bzw.
werden erst in einer
nachfolgenden Stufe
relevant.
18
Karte 4.1:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante B
19
Karte 4.2:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante B – Potenzialflächen
20
Karte 4.3:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante B – Ausnutzbarkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen mit
150 m Gesamthöhe
21
2.2.3 Variante C
Variante C definiert einen durchgängig 1.000 m großen Abstandspuffer zu den Bauflächen
und –gebieten. Mit diesem hohen Wert soll der Anspruch des Windenergierlasses NRW
von 2011 erfüllt werden, bezüglich der Immissionsabstände „auf der sicheren Seite“ zu liegen.
In der nachfolgenden
Karte sind nur die farbig hinterlegten Kriterien dieser Legende/Tabelle dargestellt.
Die nicht markierten
Kriterien sind für Lügde
nicht zutreffend bzw.
werden erst in einer
nachfolgenden Stufe
relevant.
22
Karte 5.1:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante C
23
Karte 5.2:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante C – Potenzialflächen
24
Karte 5.3:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante C – Ausnutzbarkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen mit
150 m Gesamthöhe
25
2.2.4 Variante D
Aus der Variante C mit den größeren Abstandspuffern ergibt sich eine eher kleine Kulisse
für die Potenzialflächen. Diese droht den Maßstab des „substanziell Raum“ belassen u. U.
nicht zu erfüllen. Deshalb wird eine abschließende Variante D mit den Abstandspuffern der
Variante B und veränderten Abständen zu FFH- und Naturschutzgebieten „durchgerechnet“. Diese Variante wird entwickelt, um hier im Sinne einer größtmöglichen Flächenkulissen als Ausgangslage bzw. Alternativenbetrachtung einen Maßstab zu entwickeln.. Die
Reduzierung der Abstände (weiches Kriterium) wird vorgenommen vor dem Hintergrund,
das der Schutzweck der auf dem Stadtgebiet Lügde zu berücksichtigten FFH-Gebiete
„Schwalenberger Wald“, „Wälder bei Blomberg“, „Schildberg“ und „Emmertal“ sowie die
ausgewiesen Naturschutzgebiete N 2.1-1 „Winzenberg“, N 2.1-2 „Emmertal“, N 2.1-3
„Schildberg“, N 2.1-4 „Bierberg“ und N.2.1-5 „Ilsenbach“ überwiegend auf den Erhalt von
Waldgesellschaften und faunistischen Biotopne usw. abziehlt (siehe Abschnitt 3.2).
Damit ergibt sich folgendes Tablaeu der Abstandspuffer zu den weichen Kriterien.
In der nachfolgenden
Karte sind nur die farbig hinterlegten Kriterien dieser Legende/Tabelle dargestellt.
Die nicht markierten
Kriterien sind für Lügde
nicht zutreffend bzw.
werden erst in einer
nachfolgenden Stufe
relevant.
26
Karte 6.1:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante D
27
Karte 6.2:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante D – Potenzialflächen
28
Karte 6.3:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante D – Ausnutzbarkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen mit
150 m Gesamthöhe
29
Karte 6.3:
Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Stadt Lügde
– Variante D – Ausnutzbarkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen mit
200 m Gesamthöhe
30
2.2.5 Zusammenfassung Stufe II
Die in Stufe II untersuchten Varianten der Abgrenzung von Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie in der Stadt Lügde werden in der nachfolgenden Matrix mit den jeweils geänderten Abstandspuffern dargestellt. Veränderte Abstandswerte werden mit einem Pfeil
markiert.
Fläche, Gebiet
Variante A
„Maximalvariante“
Variante B
Variante C
Variante D
Gemischte Bauflächen (M), Dorfgebiete
(MD)
300 m
600 m
750 m
600 m
Allgemeines Wohngebiet (WA)
500 m
600 m
750 m
600 m
750 m
600 m
1.000 m
600 m
300 m
600 m
750 m
600 m
300 m
300 m
450 m
300 m
300 m
100 m
300 m
100 m
300 m
100 m
0m
0m
16
28
25
24
15
27
21
17
8
18
16
10
17
33
15
14
93
80
52
79
13
13
13
13
Reines Wohngebiet
(WR), Sonderbauflächen / -gebiete (SO),
Flächen für Gemeinbedarf für Wohn- und
Pflegeheime, Kureinrichtungen etc.
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB,
ASB (Z))
Siedlungssplitter im
Außenbereich
Wohnen im Außenbereich
Abstandspuffer zu
FFH-Gebieten und
NSG
Potenzielle Anzahl
Anlagen
in vier einzelnen
Sektoren von Norden
 Süden
Potenzielle Anzahl
Anlagen
gesamt
+ Bestandsanlagen
31
Karte 7:
Übersichtskarte der Bereiche der Potenzialflächen mit Konzentrationswirkung
= in der Zone sind mind. 2 Anlagen (200 m Gesamthöhe) zu errichten (vgl Karte 6.4)
32
3
Übergeordnete Planvorgaben
3.1
Belange der Landes- und Regionalplanung
Die so aufgestellte Kulisse der Potenzial- und Eignungsgebiete wird im folgenden mit den
Belangen der Landes- und Regionalplanung sowie des Naturraums und der Landschaftsplanung abgeglichen. Hierbei steht die Frage im Mittelpunkt, ob aus übergeordneten Planvorgaben und Fachplanungen heraus diese Flächenkulisse für die weiteren Planungsschritte bestätigt werden kann.
Landesplanung (Landesentwicklungsplan NRW)
Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan NRW (LEP) formuliert im Abschnitt D.II.2.4
die folgende Zielsetzung und Festlegungen für die Nutzung erneuerbarer Energien:
„Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Windund Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen.
Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten
besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für
die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen“.
Das Landesinteresse am Einsatz erneuerbarer, umwelt- und ressourcenschonender Energien ist als besonderer Belang in die Abwägungsentscheidungen vor Ort als Ziel der Landesplanung mit einzustellen.
Der Entwurf zum neuen Landesentwicklungsplan NRW aus dem Jahr 2013 greift die
Zielsetzung des Ausbaus erneuerbarer Energien umfassender auf und unterlegt sie mit
konkreten Zielwerten. So wird in Abschnitt 10.2-2 das Ziel genannt, bis zum Jahr 2020
mindestens 15 % und bis zum Jahr 2025 30 % der Stromversorgung in NordrheinWestfalen durch erneuerbare Energien zu decken.
Entsprechend dieser Vorstellungen hat der Träger der Regionalplanung im Regierungsbezirk Detmold 10.500 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch darzustellen. Hierbei wird die Erwartung formuliert, dass nicht nur ein Minimum an Flächen
durch die Regionalplanung und die Kommunen ausgewiesen wird, sondern eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2 % der Fläche für die Nutzung durch die Windenergie erreicht
wird (Erläuterungen Ziel 10.2-2).
Grundsätzlich sind die Ziele der Raumordnung nach § 3 (1) Raumordnungsgesetz (ROG) Ziele der Landes- und Regionalplanung verbindliche Vorgaben, die bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen gem. § 4 (1) ROG zu beachten sind. Bauleitpläne und damit
auch Flächennutzungspläne sind gem. § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dieses gilt auch für einen Entwurf zum LEP, wenn er schon maßgebliche Beteiligungsschritte im Aufstellungsverfahren durchlaufen und eine gewisse „Entwurfsqualität“ erreicht hat sowie die Ziele und Grundsätze sich verfestigt haben. Dies ist für den LEPEntwurf 2013 festzustellen.
33
Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
- Sachlicher Teilabschnitt „Nutzung der Windenergie“
Die Regionalplanung im Regierungsbezirk Detmold stellt für die Windenergienutzung keine
Vorrangflächen/-gebiete dar. Für den Themenkomplex der Nutzung der Windenergie wurde im Jahr 2000 der sachliche Teilabschnitt - Nutzung der Windenergie - zum Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Detmold aufgestellt. Hierin wurden Bereiche zur Eignung
und zum Ausschluss von Flächen für die Nutzung der Windenergie bestimmt und festgelegt.
Ziel 1: „Durch die Ausweisung von
besonders geeigneten Flächen für die
Nutzung der Windenergie sind die Voraussetzungen für eine plan- volle und
gezielte Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Regierungsbezirk Detmold zu schaffen. Dabei soll unter Beachtung des Freiraumschutzes und der
Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, des Schutzes der
Wohnbevölkerung vor Immissionen und
einer optimalen Ausnutzung von Flächen eine Konzentration von WEA an
geeigneten, verträglichen Standorten
angestrebt werden.“
Ziel 2: „Für die raumverträgliche Ausweisung von besonders geeigneten Flächen für die Nutzung der Windenergie
sind insbesondere die Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereiche zu nutzen, die geeignete natürliche (Windhöffigkeit) und technische (potentiell
geeignete Möglichkeiten für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz) Voraussetzungen bieten und die mit den
sonstigen Zielen der Raumordnung und
Landesplanung des Gebiets- und des
Landesentwicklungsplans (GEP, LEP)
vereinbar sind. […]
Bezüglich des Aspektes der Windhöffigkeit wurden im Rahmen der landesweit durchgeführten Potenzialstudie „Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ (LANUV NRW
2012) Windfeldkarten berechnet, die im Energieatlas Nordrhein-Westfalen abgerufen werden können (LANUV NRW 2013). Die Windfeldkarten zeigen, dass die durchschnittliche
Windgeschwindigkeit im Stadtgebiet Lügde bei 100 m Höhe über Grund i. d. R. über 5,5
m/s liegt. Ab einer Höhe von 135 m über Grund liegt die durchschnittliche Windgeschwindigkeit großenteils deutlich über 6,0 m/s. In allen Potenzialflächen ist i. d. R. mit den vorherrschenden Windgeschwindigkeiten ein wirtschaftlicher Betrieb von Anlagen der 3 MWKlasse möglich.
Ziele 3 bis 7: Diese Ziele behandeln vorrangig Flächen, die entweder nicht oder nur eingeschränkt für die Nutzung der Windenergie geeignet sind sowie greifen Abstandserfordernisse zu den schützenswerten Flächen auf.
Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Errichtung von WEA steht i. d. R. nicht
in Konflikt mit folgenden Darstellungen des Regionalplans (unter Beachtung ihrer Schutzzwecke und -ziele):





Bereiche für den Schutz der Landschaft und für landschaftsorientierte Erholung
Regionale Grünzüge
Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz
Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen
Allgemeine Siedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzungen.
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Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Errichtung von WEA kommt in Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) nur in Betracht, wenn keine naturschutzfachlichen
Gründe dagegen sprechen (Ziele 4 u. 5).
Waldbereiche, Darstellungen für Oberflächengewässer, Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) und Darstellungen der Verkehrsinfrastruktur stellen gemäß dem sachlichen Teilabschnitt Windenergie des Regionalplans Tabubereiche dar (Ziel 5).
Weitere Tabubereiche stellen kulturhistorisch bedeutsame Kulturlandschaftsstrukturen,
Ortsbilder und Stadtsilhouetten sowie die Kammlagen des Wiehen- und des Wesergebirges, des Teutoburger Waldes und des Eggegebirges dar (Ziel 6).
„Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen, zum Schutz hochwertiger Funktionen
für Naturschutz und Landschaftspflege sowie zur Vermeidung gegenseitiger negativer Einflüsse mit anderen Raumnutzungen“ legt der Regionalplan fest, dass Schutzabstände eingehalten werden müssen. (Ziel 7).
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Karte 8: Darstellungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold,
TA Oberbereich Bielefeld 2004 mit Lage der in Karte 7 markierten Potenzialflächen
(ohne Maßstab)
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Legende Regionalplan
37
3.2
Belange Naturraum und Landschaftsplanung
Für die Stadt Lügde ist der Landschaftsplan Nr. 13 „Lügde“ des Kreises Lippe aufgestellt
worden. Die relevanten Abgrenzungen der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gebiete und Objekte ergeben sich aus den nachrichtlich im Flächennutzungsplan dargestellten
Grenzen und Objekten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale
etc.).
Für die Variante D wurden die Pufferabstände der ersten Varianten A – C für Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete auf 0 m gesetzt. Dies erfolgte vor dem Hintergrund der mit diesen Gebieten verbundenen Schutzzwecke, die im folgenden vorgestellt werden.
Gebietsbezeichnung
Schutzzwecke / Entwicklungsziele
FFH-Gebiet DE-4021-301
„Emmertal“
Vorrangiges Ziel für das Emmertal mit Eschenbach und Wörmke
ist die Erhaltung und Optimierung der natürlichen Fließgewässerund Überflutungsdynamik in der Aue zur Sicherung der auenund fließgewässertypischen Biotopstrukturen. Bei extensiver
Grünlandbewirtschaftung im Auenbereich ist eine Entwicklung
weiterer FFH-Lebensräume wie z.B. Flachlandmähwiesen möglich. Die vorhandenen Wälder der Hartholzauen sind zu erhalten.
Gemäß der ökologischen Zonierung bietet sich die Möglichkeit,
an geeigneten Stellen Auwälder mit Hochstaudenfluren als weitere FFH-Lebensräume zu entwickeln.
FFH-Gebiet DE-4021-302
„Schildberg“
Vorrangiges Entwicklungsziel für das Gebiet ist die Erhaltung,
Optimierung und Wiederherstellung von Kalkbuchenwäldern in
ihren expositions- und standortabhängigen Ausprägungen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Sicherung des reichen
Orchideenvorkommens im Gebiet gelegt werden. Der Schildberg
repräsentiert gut ausgeprägte artenreiche Kalkbuchenwälder an
der Ostgrenze von NRW und steht im Kontakt mit anderen Buchenwäldern des Pyrmonter Berglandes auf niedersächsischer
Seite.
FFH-Gebiet DE-4021-303
In den Wäldern bei Blomberg sollen vordringlich die Buchenwälder in ihren verschiedenen Ausprägungen erhalten und optimiert
werden. Darüber hinaus sollten Nadelwaldbestände langfristig in
Buchenwälder umgewandelt werden und zum Schutz der kleinen
Mittelspechtvorkommen sowie auch aus kulturhistorischen Gründen einige alte Eichenbestände erhalten bleiben. Das große
östliche Teilgebiet ist lediglich durch das Emmertal und den Emmerstausee vom Schwalenberger Wald getrennt und bildet
gleichsam seine nördliche Fortsetzung. Insgesamt bilden die
Wälder bei Blomberg, der Schwalenberger Wald und das Beller
Holz einen Schwerpunkt zum Schutz naturnaher Buchenwälder
im südlichen Lipper Bergland.
„Wälder bei Blomberg“
FFH-Gebiet DE-4121-302
„Schwalenberger Wald“
Vorrangige Entwicklungsziele für das Gebiet sind die Erhaltung,
Optimierung und Ausweitung der Buchenwälder sowie die Erhaltung und Optimierung der Lebensraumqualitäten für seltene,
teilweise in den FFH-Anhängen genannte Tierarten. Die Entwicklung und Wiederherstellung des "Mörth" in einen naturnahen,
standorttypischen Moorwald als weiterer FFH-relevanter Lebensraumtyp ist als langfristiges Ziel erreichbar. An den vorhandenen,
naturnahen Bachläufen mit den derzeit punktuell gut ausgebildeten Erlen-Eschenauwäldern kann dieser prioritäre FFHLebensraumtyp weiterentwickelt und auf größere Flächen ausgeweitet werden.
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Naturschutzgebiete
N 2.1-1„Winzenberg“
Erhaltung und Entwicklung eines vielfältig strukturierten Biotopkomplexes mit seinen thermophilen Pflanzengesellschaften wie
Halbtrockenrasen, Trockengebüschen und –säumen; Erhaltung,
Wiederherstellung und Entwicklung von extensiv genutzten Grünlandgesellschaften;
Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstätten
landschaftstypischer, seltener und gefährdeter Pflanzen- und
Tierarten mit Gewährleistung entsprechender Minimumareale
und auf langfristige Erhaltung ausgerichteter Bestands- und Populationsgrößen; Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung
naturnaher Wald- und extensiver Grünlandbereiche in Anlehnung
an die standörtlichen Gegebenheiten, dabei gezielte Förderung
extremer Standortpotenziale.
N 2.1-2 „Emmertal“
Siehe FFH-Gebiet
N 2.1-3 „Schildberg“
Siehe FFH-Gebiet
N 2.1-4 „Bierberg“
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von seltenen und gefährdeten
sowie der landschaftraumtypischen Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Kalkhalbtrockenrasen, Gebüsche trockenwarmer
Standorte, thermophile Staudensäume und Magerweiden.
N.2.1-5 „Ilsenbach“
Sicherung und Wiederherstellung einer durch altbäuerliche Nutzungsformen geprägten, für das Lipper Bergland charakteristischen Muschelkalkerhebung zur Erhaltung, Wiederherstellung
und Entwicklung von extensiv genutzten Grünlandgesellschaften
und Kalkhalbtrockenrasen in einem Biotopkomplex aus Magerweiden und Hecken; Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung extensiver Grünlandbereiche in Anlehnung an die standörtlichen Gegebenheiten, dabei gezielte Förderung extremer Standortpotentiale; zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung
von Lebensstätten landschaftstypischer, seltener und gefährdeter
Pflanzen- und Tierarten mit Gewährleistung entsprechender
Minimumareale und auf langfristige Erhaltung ausgerichteten
Bestands- und Populationsgrößen.
Erhaltung und Entwicklung eines besonders ausgeprägten Talsystems mit naturnahen und unverbauten, z. T. stark mäandrierenden Bachläufen mit Prall- und Gleitufern, Nass- und Feuchtgrünland sowie Erlenauwald. Der Ilsenbach wird meist durchgehend von Erlen-Ufergehölz begleitet, welches sich im unteren
Verlauf abschnittsweise zu Erlenauwald ausweitet. Offene Abschnitte sind von Hochstauden gesäumt.
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von extensiv genutzten Grünlandgesellschaften verschiedener Feuchtestufen.
Die Talsohle und teilweise auch die Hänge werden von Grünland
eingenommen, das stellenweise Feucht- und Nasscharakter
zeigt. Nur einige Bereiche werden bis ans das Ufer heran als
Ackerflächen bewirtschaftet.
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten
wildlebender Pflanzen und Tiere, die an Grünland und Gewässer
sowie gewässernahe Biotopstrukturen gebunden sind wegen der
Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes, Anlandungsbereichen, Kiesbänken und Steilufern.
Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensstätten
landschaftstypischer, seltener und gefährdeter Pflanzen- und
Tierarten mit Gewährleistung entsprechender Minimumareale
und auf langfristige Erhaltung ausgerichteter Bestands- und Populationsgröße, zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung.
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Artenschutz
Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ist insofern nur
dann zielführend, wenn eine Zulassungsfähigkeit der Windenergieanlage (WEA) im nachgelagerten Genehmigungsverfahren unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglich
erscheint. Eine abschließende artenschutzrechtliche Prüfung kann jedoch erst im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens erfolgen.
Ein besonderer Untersuchungsbedarf auf der Ebene dieser Potenzialstudie ist abzuleiten,
wenn für die Suchräume bzw. Eignungsgebiete sog. Schwerpunktvorkommen windkraftsensibler Arten festzustellen sind.
Hierfür wird das Kartenangebot des LANUV NRW „Energieatlas NRW“ herangezogen. Im
Folgenden ist der Ausschnitt für die Stadt Lügde dargestellt.
Die nachfolgende Karte zeigt auf, dass für das Stadtgebiet Lügde keine Vorkommensflächen windkraftsensibler Arten dargestellt wurden.
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Karte 9: Vorkommen windkraftsensibler Arten im Bereich der Stadt Lügde (LANUV 12/2014)
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Überschwemmungsgebiete
Da in Überschwemmungsgebieten (ÜSG) als eine Ausnahme nach § 78 WHG im Einzelfall
der Bau von Windenergieanlagen erteilt werden kann - sofern außerhalb von ÜSG keine
geeigneten Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie zu identifizieren sind - werden diese in der Potenzialstudie als weiche Tabu-Kriterium gewertet. Damit kommen sie
als Potenzial- und spätere Konzentrationsfläche im FNP nur in Betracht, wenn sich am Ende keine ausreichende Flächenkulisse an anderer Stelle im Stadtgebiet herausbildet, die
der Windenergie im Stadtgebiet „substanziell“ Raum beläst. Dies ist nach dem so dargestellten Stand der Planungen in Lügde nicht der Fall.
3.3
Städtebau
Umgang mit den „Altzonen“ 1998
Die „Altzone“ am Dörenberg würde nach der vorliegenden Flächenkulisse vollständig in der
„blauen“ Fläche einer zuküftigen, potenziellen Konzentrationszone liegen.
Die Zone am Scharpenberg mit den zwei Teilbereichen würde sich in Randbereichen verkleinern. Die in der westlichen Teilfläche stehenden Anlagen würden mit einer potenziellen,
„blauen“ Konzentrationszone abgedeckt. Die beiden südlich des Biesterfeldweges errichteten Anlagen sind berteits 1995 außerhalb der Grenze der später hinzugekommenen Zone
von 1998 errichtet worden. Dies wäre auch die Situation nach der vorgestellten Abgrenzung der „blauen“ Fläche als Zonen. Ein Einbezug der Standorte in eine neue Zone würde
bedeuten, dass an dieser Stelle von den als weiche Tabu-Kriterein gewählten Abständen
abzuweichen ist. So liegen die nördlichsten Wohnbereiche der Ortslage Nieste rd. 450 m
entfernt und damit unterhalb des Abstandes des für die Lärmimmssionen als eher unkritisch einzustufenden Bereiches. Hier ist zumindest fraglich, ob mit einer Erweiterung der
„blauen Fläche“ zu einer Zone nicht in eine Konfliktlage hinein geplant wird. Düber hinaus
stehen die Anlagen an einem Hang, der sich zur Ortslage hin neigt. Es kann davon ausgegegangen werden, das die in den letzten beiden Jahrzenehnten errichteten Anlagen eine
„Gewöhnung“ des Anblickes und durch die Zone ensprechende „Vorbelastung“ des Raumes bewirkt haben. Aber ein möglicher Größensprung der Anlagen bei einem Repowering
von rd. 56 m (Anlagengesamthöhe) auf 150 m und mehr (heute übliche Gesamthöhe) bedeutet eine deutlich stärkere Wahrnehmbarkeit und einen anderen Maßstab für mögliche
neue Anlagen an dieser Stelle außerhalb der potenziellen Zone.
Aus diesem Grund wird eine Erweiterung der Zone zur Ermöglichung des Repowerings
dieser beiden Anlagen südlich des Beisterweges nicht angestrebt.
Stufe III der Potenzialflächenuntersuchung
Die wichtigsten städtebaulichen und planerischen Entwicklungsvorstellungen finden ihren
Niederschlag in den Kriterien der Stufen I und II, z. B. mit Berücksichtigung der Flächen
der Regionalplanung Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB).
Darüber hinaus gehende Aspekte wie die langfristige Siedlungsentwicklung und kommunale Entwicklungsvorstellungen im Bereich des Orts- und Landschaftsbildes, aber auch der
Naherholung werden in der Stufe III im weiteren Verfahren konkretisiert werden.
Lügde, im April 2015