Windenergienutzung in Simmerath Projektkurzbeschreibung Errichtung und Betrieb von 7 Windenergieanlagen des Typs Vestas V-112 mit 140 m Nabenhöhe 1. Kurze Erläuterung des Antrags (Ist-Zustand und Umfang der beantragten Genehmigung) 1.1 Ist-Zustand Geplant ist die Errichtung und Betrieb von 7 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V-112 mit je 140 m Nabenhöhe und 3.300 kW Nennleistung. Das Projekt wird gemeinschaftliche von der STAWAG Energie GmbH, der enwor GmbH sowie der juwi Energieprojekte GmbH geplant und umgesetzt werden. Der Betrieb der Anlagen soll in einer gemeinsamen Gesellschaft, der STAWAG Solar GmbH, mit Sitz in Aachen erfolgen. Die Antragsstellung erfolgt daher im Rahmen der gemeinsamen Kooperation durch die juwi Energieprojekte GmbH. Der Standort der geplanten Windenergieanlagen befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Simmerath, innerhalb der Windenergiekonzentrationszone „Simmerather Wald“. Das Vorhabengebiet wird derzeit forstwirtschaftlich genutzt. Die dominierende Baumart ist die Fichte. Daneben existieren in einigen Bereichen Windwurfflächen und Feuchtheiden. Das Gebiet ist durch ein ausgedehntes Gewässernetz aus künstlich angelegten Entwässerungsgräben und Quellbächen, die in den Saarscheider Bach münden geprägt. Projektkurzbeschreibung zum Windpark Simmerath Seite 2 von 11 Abb. 1: Übersichtkarte mit WEA-Standorten und Angrenzung der Konzentrationszone Die Windenergieanlagen sind auf folgendem Flurstücken und Koordinaten geplant. Gemarkung: Simmerath Park-ID Flur Flurstück WEA- Anlagentyp Hersteller Zone_ETRS 32 X_ETRS89 Y_ETRS89 WEA 01 1 47 Vestas V-112 308400 5615579 WEA 02 1 47 Vestas V-112 308505 5615257 WEA 03 1 47 Vestas V-112 308974 5615668 WEA 04 1 47 Vestas V-112 309088 5615325 WEA 05 1 49 Vestas V-112 309673 5615540 WEA 06 1 49 Vestas V-112 309891 5615251 WEA 07 1 47 Vestas V-112 309674 5614793 Projektkurzbeschreibung zum Windpark Simmerath Seite 3 von 11 1.2 Umfang der Genehmigung Das förmliche BImSch-Verfahren soll mit einer integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Der Antrag nach BImSchG beinhaltet daher in Register 15 „Sonstiges“ eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS). 2. Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten WEA 2.1 Landschaftsbild Für den geplanten Windpark wurde eine detaillierte Landschaftsbildanalyse durchgeführt (s. Register 15 „Sonstiges“). Die Beurteilung des Eingriffs in das Landschaftsbild erfolgt für ein Untersuchungsgebiet mit 10 km Radius um die Anlagenstandorte, so dass auch Teile des Gemeindegebietes von Hürtgenwald und Teile des Grenzgebietes von Belgien berücksichtigt sind. Zur Ermittlung des Eingriffes und des erforderlichen Kompensationsbedarfes für das Landschaftsbild wird das Verfahren nach Nohl in der Langfassung für Windparks angewendet. Die Zusammenfassung der Landschaftsbildanalyse ergibt Folgendes: „Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Landschaft eine hohe Eigenart und einen hohen Naturschutzwert hat. Die Eingriffserheblichkeit durch den Bau der Windenergieanlagen wird als mittel bis hoch eingestuft. Durch die starke Bewaldung sind viele Sichtverschattungen gegeben.“ (vgl. Landschaftsbildanalyse) Die Ergebnisse der Landschaftsbildanalyse werden zudem im Landespflegerischen Begleitplan unter Kapitel 5.7 dargestellt (s. Register 15 „Sonstiges“). 2.2 Abstand zur Wohnbebauung Die zu einem geplanten Anlagenstandort nächstgelegene Wohnbebauung, Langschoß, befindet sich in einer Entfernung von ca. 620 m. Weitere Wohnbebauung, wie Einzelgehöfte an der der Jägerhausstraße, Forsthaus Jägerhaus, Waldsiedlung in Lammersdorf, Deffersfeld oder Raffelsbrand in Hürtgenwald, befinden sich in einem Abstand von mindestens 1.200 m zum nächstgelegenen Standort einer WEA (vgl. nachfolgende Abbildung, gem. Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie Projektkurzbeschreibung zum Windpark Simmerath Seite 4 von 11 unter Register 15 „Sonstiges“ und z.T. analog zu den Immissionspunkten im Schallgutachten unter Register 9 „Immissionen“). Abb. 2: Übersichtkarte zu den Abständen zwischen den WEA-Standorten und den nächstgelegenen Wohnbereichen 2.3 Naturschutzbelange Zur Beurteilung von Auswirkungen auf Avifauna und Fledermäusen wurden in den Jahren 2011 und 2012 Erfassungen von Brut-, Rast- und Zugvögeln sowie Fledermäusen durchgeführt. Ergänzend zu den avifaunistischen Untersuchungen wurde im Jahr 2014 eine Raumnutzungsanalyse für die windkraftsensiblen Arten Rotmilan und Schwarzstorch durchgeführt. Projektkurzbeschreibung zum Windpark Simmerath Seite 5 von 11 Die Auswirkungen auf die Wildkatzen im Bereich Simmerather Wald wurden im Rahmen eines separaten Gutachtens untersucht. Die Zusammenfassungen der Gutachten ergeben Folgendes: Avifaunistisches Fachgutachten (vgl. Ornithologisches Fachgutachten, Freilandökologie Gutschker - Dongus (2014) in Register 15) „Somit stehen der Planung unter Berücksichtigung der Empfehlungen für Turteltaube, Baumpiper, Neuntöter und Schwarszstorch sowie der Einhaltung einer Schlecht-Wetter-Abschaltung bei Kranichzug aufgrund der Ergebnisse der ornithologischen Erfassungen im Untersuchungsgebiet Simmerath keine artenschutzrechtlichen Gründe nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG entgegen.“ Raumnutzungsanalyse (vgl. Raumnutzungsanalyse für die windkraftsensiblen Arten Rotmilan und Schwarzstorch, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr (2014) in Register 15) „Die Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan und den Schwarszstroch, ferner den Schwarzmilan, zeigt in eindeutiger Weise, dass keine dieser windkraftsensiblen Arten regelmäßig den Luftraum im Bereich des geplanten Windparks Lammersdorf überfliegt.“ Rotmilan: „Der am nächsten zu einer WEA positionierte, bebrütete Horst liegt mit 1,25 km außerhalb des primären Untersuchungsgebiets gemäß Leitfaden und ebenso außerhalb des Abstandsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Zusammen mit der dokumentierten Raumnutzung deutlich außerhalb des schlaggefährdeten Bereichs kann für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände nach § 44 Abst. 1 Nr. 2 (Störung) und 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind durch Planung ohnehin nicht zu sehen.“ Schwarzstorch: „Überflüge über die Fläche des geplanten Windparks gelangen kein einziges Mal. Eine erhebliche Störung, etwa durch Unterbrechung essenzieller Nahrungsflugbeziehungen, kann auf Basis der gemachten Beobachtungen sicher ausgeschlossen werden. Hinweise auf ein Brutgeschehen im Simmerather Wald gibt es nicht, so dass auch ein solches sicher auszuschließen ist. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) können somit Projektkurzbeschreibung zum Windpark Simmerath Seite 6 von 11 nicht festgestellt werden. Tötungen von Tieren oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gibt es ebenso wenig.“ Schwarzmilan: „Die Nahrungssuche erfolgte durchweg im Offenland und konnte an zwei Tagen nördlich von Lammersdorf dokumentiert werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung auch für diese Art ausgeschlossen werden.“ Fledermauskundliches Fachgutachten (vgl. Fledermauskundliches Fachgutachten, Freilandökologie Gutschker - Dongus (2014) in Register 15) „Innerhalb der USR „Simmerath“ sind keine eintretenden Verbotstatbestände nach §44 Abs. Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG zu nennen, da sich im USR anhand der Quartieranalyse bis auf den Wasserbunker keine real belegten Quartiere nachweisen ließen. Der Wasserbunker ist nicht von einem Störungs- bzw. Zerstörungsverbot nach §44 Abs. Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG betroffen. Über die Recherche sind in der Umgebung „Simmerath“, „Hürtgenwald“ und „Roettgen/Zweifall“ bekannte Winter- und Sommerquartiere (ohne genaue Ortsangabe) mehrerer Arten ersichtlich geworden. Es sollte vor Rodung potenzieller Quartierbäume eine Kontrolle mit gezielter Suche nach Fledermaus–Quartieren durchgeführt werden. Hinsichtlich des Betriebs von WEA und der Raumnutzung der Zwergfledermaus im USR sind dem Leitfaden folgend („Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“) keine Konflikte zu nennen, allerdings wird fachlich erwartet, dass es Konflikte gibt. Darüber hinaus kann ohne geeignete Vermeidungsmaßnahme ein Konflikt hinsichtlich der Rauhautfledermaus in den Zugzeiten nicht ausgeschlossen werden. Aus Vorsorge und um einen Eintritt des Verbotstatbestands nach §44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, wird als Vermeidungsmaßnahme eine vorgezogene Abschaltung aller geplanten Anlagen nach obigem Muster vorgeschlagen. Durch ein zusätzlich durchzuführendes Höhenmonitoring (ab erstem Kalenderjahr der Errichtung) können die Betriebszeiteinschränkungen an die jeweiligen Aktivitätsmuster der Arten angepasst werden (Leistungskontrolle durch eine Höhenmonitoring im zweiten Jahr nach Errichtung). Bei Errichtung der Anlagen sollte zudem, wenn möglich eine Kranstellfläche und/ oder eine Zuwegung generiert werden, die wenn möglich einen geringen Einfluss auf Altholzbestände hat.“ Zur Vermeidungsmaßnahme bzw. zum im vorherigen Abschnitt genannte Muster zur Abschaltung steht im Gutachten: Projektkurzbeschreibung zum Windpark Simmerath Seite 7 von 11 „Zusammenfassend wird als Vermeidungsmaßnahme ein Abschaltalgorithmus für die geplanten WEA 01 bis WEA 07 nach der bundesweiten Studie „Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“ (Brinkmann et al. 2011) im Zeitraum April bis Ende Oktober, von abendlicher bis morgendlicher Dämmerung, bei Temperaturen über 10°C, Windgeschwindigkeiten unter 6ms-1 und bei nicht vorhandenem Niederschlag angeraten.“ Fachgutachten zur Wildkatze Gemäß der Konfliktanalyse zur Wildkatze können besonders die bau- und anlagebedingten Eingriffe durch Rodungen, Wegeausbau, Baulärm und erhöhtes Verkehrsaufkommen im Wald Störungen der Wildkatze zur Folge haben. Mögliche Auswirkungen sind Lebensraumverluste, Zerschneidungseffekte und eine Qualitätsminderung von Habitaten. Der eigentliche Flächenverlust im Bereich der Anlagen ist zwar in Relation zu der Reviergröße gering, in der Summationswirkung kann jedoch eine Beeinträchtigung der Wildkatze nicht ausgeschlossen werden. Da keine konkreten Daten zur Verbreitung und Raumnutzung vorliegen, lassen sich die Auswirkungen der Störung auf die Population nicht genau beziffern. Es sind daher Maßnahmen vorzusehen, die die potentiellen Auswirkungen vermindern und die Habitatqualität im Bereich des Untersuchungsgebietes verbessern. Diese sind im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt. Die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt der wasserabhängigen Biotope durch bau- und betriebsbedingte Bodenveränderungen wurde im Rahmen eines Fachbeitrags Hydrologie / Hydrogeologie - Heft 1: Bodenfunktion und Wasserhaushalt untersucht. Das Gutachten, welches für 8 Windenergieanlagen beauftragt wurde, kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis (vgl. Fachbeitrag Hydrologie / Hydrogeologie, Björnsen Beratende Ingenieure (2014) in Register 15): „Die Eingriffe durch den Bau und Betrieb der geplanten WEA haben geringe Auswirkungen auf den Gebietswasserhaushalt im Untersuchungsgebiet. Auf der Einzugsgebietsebene stellen die Errichtung der WEA und die damit verbundenen Versiegelungen einen geringen Einfluss auf die Wasserhaushaltsbilanzen dar. Der Gesamtabfluss erhöht sich um rd. 1% im Jahresmittel. Im Sinne der Feuchtbiotope und der Naturnähe wäre der erhöhte Gesamtabfluss als positiv zu bewerten, wenn dieser innerhalb des Gebietes zurückgehalten werden kann. Neben den geringen Auswirkungen des geplanten WEA-Baus auf den Gebietswasserhaushalt kommt allerdings den Standorteigenschaften sowie den lokalen Veränderungen gesteigerte Bedeutung zu. Projektkurzbeschreibung zum Windpark Simmerath Seite 8 von 11 Die abgeschätzten Auswirkungen auf die hydrologisch-relevanten Bodenfunktionen an den geplanten WEA-Standorten sind unterschiedlich zu bewerten und ziehen den Ausschluss bzw. die Verlegung des geplanten Standorts WEA 3 nach sich. Im Bereich der geplanten WEA 3 würde mit der rezent torfbildenden Vegetation und der wurzelechten Hochmoorfläche wichtiger Retentionsraum sowie ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört. Zudem würde ein Bereich frei austretenden Bodenwassers mit naturnaher Vernässung gestört. Die Störung der hydrologisch sensiblen Standorte WEA 2 sowie WEA 5 und WEA 6 könnten durch landschaftspflegerische Maßnahmen kompensiert werden. Dabei ist insgesamt das hohe Potential der naturnahen Vernässung und Moor-Bildung im Untersuchungsgebiet als positiv zu bewerten. Die an allen Standorten erbohrten Torfe und anmoorigen Schichten belegen dieses Potential. Zudem finden sich rezente Torbildungen trotz der Vorbelastung durch Entwässerung und forstliche Nutzung bzw. der damit einhergehenden Zersetzung des Torfs. Es ist darauf zu achten, dass die Eingriffe in den bestehenden Wasser-haushalt gering ausfallen bzw. der Erhaltung und der Wiederherstellung des naturnahen Systems dienen. Dies kann durch Maßnahmen wie unter Abschnitt 8 beschrieben erreicht wer-den. Die konzentrierte Ableitung des Abflusses führt örtlich zum verstärkten Einschneiden der Gerinne und zur Ufererosion. Die Erosion birgt zudem langfristig Risiken erhöhten Sedimenteintrags in die Kalltalsperre. Die zu erwartende erhöhte Wasserverfügbarkeit auf den versiegelten Flächen der geplanten WEA könnte bei Abflusskonzentration die Erosion lokal verstärken.“ Ergänzend zum Heft 1: Bodenfunktion und Wasserhaushalt wurde auf Grund der Lage des geplanten Windparks im hydrologischen Einzugsgebiet der Trinkwassertalsperre Kalltalsperre der Fachbeitrag Hydrologie / Hydrogeologie - Heft 2: Handlungskonzept zum Trinkwasserschutz erstellt. Das Handlungskonzept unter Register 15 „Sonstiges“ beschreibt sowohl bauliche Maßnahmen zum Trinkwasserschutz, die während der Bau- und Betriebsphase umzusetzen sind, als auch technische Maßnahmen, die bei Betrieb und Wartung der WEA zu beachten sind. 2.4 Flächen- / Waldinanspruchnahme Das Plangebiet ist überwiegend durch Nadelwaldbestände geprägt, dominierende Baumart ist die Fichte. In einigen Bereichen existieren Windwurfflächen und Schlagflächen. Die sieben geplanten Windenergieanlagen befinden sich, bis auf WEA 02, in Fichtenaufforstungen. Die WEA 02 ist auf einer Windwurffläche geplant. Projektkurzbeschreibung zum Windpark Simmerath Seite 9 von 11 Bau, Betrieb und Erschließung der Windenergieanlagen sind mit temporären und dauerhaften Flächeninanspruchnahmen verbunden. Die Anlagenstandorte werden so gewählt, dass die Waldinanspruchnahme auf das notwendigste Maß beschränkt wird. Die dauerhafte Flächeninanspruchnahme umfasst die Fläche für Fundament, Kranstellfläche und Kranausleger und beläuft sich auf eine Flächengröße von insgesamt ca.32.000 m². Die während den Baumaßnahmen zusätzlich beanspruchte Fläche umfasst die Montage- und Lagerfläche und die Arbeitsbereiche um die WEA-Standorte bzw. um die Arbeitsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 32.500 m² bis ca. 40.000 m². Insgesamt wird hierdurch für jede WEA eine Fläche von ca. 1 ha benötigt. Für den Transport der Anlagenbauteile ist in einigen Bereichen ein Ausbau der vorhandenen Forstwege, insbesondere im Bereich der Kurven, erforderlich. Diese Zuwegung bleiben ebenfalls dauerhaft bestehen. Für die geschotterte Zuwegung ergibt sich insgesamt eine Flächeninanspruchnahme von rd. 20.000 m². 2.5 Schall- und Schattenwurf Die Schall- und Schatteneinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Windenergieanlagen entstehen können, wurden durch Schall- und Schattenwurfprognosen ermittelt. Die Immissionsprognosen für die Schall- und Schattenuntersuchungen kommen zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen: Schall (vgl. Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von sieben geplanten Windenergieanlagen am Standort Simmerath, IEL GmbH (2014) in Register 9) „Die Berechnungsergebnisse für die Nachtzeit zeigen, dass alle schallimmissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können. Während der Tageszeit (Sonntag) liegen die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung an allen beurteilten Immissionspunkten um mehr als 15 dB unter dem jeweiligen Immissionsrichtwerte (vgl. Berechnungsergebnisse Zusatzbelastung im Anhang) Projektkurzbeschreibung zum Windpark Simmerath Seite 10 von 11 Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen unter den dargestellten Bedingungen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen während der Tages- und Nachtzeit.“ Schatten (vgl. Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von sieben Windenergieanlagen am Standort Simmerath, IEL GmbH (2014) in Register 9) „[.…] Die Genehmigung sollte mit der Maßgabe von Auflagen erteilt werden. Dabei sind für die geplanten Windenergieanlagen entsprechende technische Einrichtungen zum Schutz der Immissionspunkte IP 02 bis IP 16 sowie IP 18 und IP 19 vorzusehen. Zur Festsetzung der maximal zulässigen Rotorschattenwurfdauer bieten die vom LAI empfohlenen Beurteilungskriterien einen sinnvollen Rahmen. [….]“ Die Gutachten sind dem Register 9 „Immissionen“ zu entnehmen. 3. Planungsrecht und Betriebszustände der geplanten Windenergieanlagen Angaben zum Planungsrecht sowie zu den geplanten Betriebszuständen der Windenergieanlagen können den nachfolgenden Seiten entnommen werden. Projektkurzbeschreibung zum Windpark Simmerath Seite 11 von 11
© Copyright 2024