Begründung/Würdigung zur Änderung der - Rhein-Neckar

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Datum
19.05.2015
Begründung/Würdigung zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung
(LSG-VO) „Bergstraße-Nord“ für eine Windenergiezone auf dem Gebiet der Stadt
Weinheim
Die Stadt Weinheim beantragt mit Schreiben vom 10.11.2014 bei der unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Neckar-Kreises die Änderung der Schutzgebiets-Verordnung
des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Bergstraße-Nord“ durch Ausweisung einer
Windenergiezone zur Errichtung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Windenergieanlagen und der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen für den im Gutachten „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie – Prüfung
der Änderungsvoraussetzungen des Landschaftsschutzgebietes“ ermittelten Freibereich
4 Mitte (im Gutachten des Büros faktorgrün als „Freibereich 4 Alternativabgrenzung“
bezeichnet).
Die Größe der Windenergiezone soll 45,9 ha betragen und Raum für 3-4 Windenergieanlagen bieten. Laut Gutachten des Büros faktorgrün belief sich die Größe der Windenergiezone auf 43,2 ha. Aufgrund der Feinabstimmung der Grenzen der Windenergiezone in der Karte hat sich die hier angegebene Größe ergeben.
Im Vorlauf des Änderungsantrages wurden im Rahmen der Aufstellung des „Sachlichen
Teilflächennutzungsplans Windenergie“ der Stadt Weinheim insgesamt 6 Freibereiche
untersucht, von denen letztendlich aufgrund verschiedener Ausschlusskriterien die
Freibereiche 4 und 6 im LSG „Bergstraße Nord“ übrig blieben. Die Freibereiche 4 und 6
wurden im Gutachten „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie - Prüfung der
Änderungsvoraussetzungen des Landschaftsschutzgebietes“ vom 20.08.2014 erneut
geprüft. Im Ergebnis erwies sich der Freibereich 4 Mitte, eine Kombination des Freibereichs 4 West und Freibereichs 4 Ost, als der geeignetste Freibereich auch im Hinblick
auf die Minderung der Beeinträchtigung von Landschaftsbild, Naturhaushalt und Erholung.
Für das beantragte Änderungsverfahren sind laut des Erlasses „Aufhebungs- und Änderungsverfahren von Landschaftsschutzgebieten zugunsten von Windenergieanlagen“
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des MLR vom 07.11.2013 auch formelle Voraussetzungen zu beachten.
Es ist deshalb dem Entwurf zur Änderung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung
eine Begründung/Würdigung mit folgenden Kapiteln beigefügt:
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Gebietsbeschreibung der betroffenen Fläche
Schutzwürdigkeit des LSG und der betroffenen Fläche
Durch die Änderung betroffene Schutzzwecke der LSG-VO
Beabsichtigte inhaltliche Änderungen der LSG-VO
Gründe für die Änderung der LSG-VO
Die Begründung/Würdigung basiert auf dem Gutachten „Prüfung der Änderungsvoraussetzungen des Landschaftsschutzgebietes“ des Büros faktorgrün vom 20.08.2014, das
dem Änderungsantrag der Stadt Weinheim beigelegt wurde.
Gebietsbeschreibung der betroffenen LSG-Fläche
Die geplante Windenergiezone Freibereich 4 Mitte liegt südöstlich der Stadt Weinheim
auf Gemeindegebiet der Stadt Weinheim. Sie umfasst eine Fläche von ca. 45, 9 ha und
ist Teil des LSG „Bergstraße-Nord“, dessen Gesamtfläche ca. 6602 ha beträgt.
Die Windenergiezone gehört zum Naturraum Vorderer Odenwald. Die Geländehöhen
bewegen sich zwischen 260 und 320m NN. Das Gebiet prägen steile Talflanken, Bergrücken und die Bergkuppe des Goldkopfes. Im Westteil befindet sich der Oberlauf des
tief in das Gelände eingeschnittenen Mühlbaches. Es ist das einzige Gewässer des
Gebietes. Das Gebiet ist vollkommen mit Laub- und Nadelholz bewaldet. Zahlreiche,
z.T. gut ausgebaute Forstwege, die weitgehend als Wanderwege markiert sind, erschließen die Waldfläche.
Schutzwürdigkeit des LSG und der betroffenen Fläche
Die Schutzwürdigkeit des LSG findet ihren Niederschlag im Schutzzweck der aktuellen
Rechtsverordnung (RVO) des LSG „Bergstraße Nord“.
Sie beruht nach § 3 Nr. 1 RVO auf charakteristischen Wesensmerkmalen der Landschaft der Bergstraße, die von der geomorphologischen Grundstruktur des Gebietes
bestimmt sind. Wesensmerkmale dieser Landschaft sind die Hänge der Bergstraße,
insbesondere der steile, gewellte Westrand des Grundgebirges des Odenwaldes, die
flacher geneigte Diluvialterrasse am Hangfuß, die Talzüge der Weschnitz, des Grundelbaches, des Äpfelbaches und des Kanzelbaches, die mit ihren zahlreichen Seitentälern
ein verästeltes Tal- und Fließgewässersystem darstellen, sowie die überwiegend bewaldeten steileren Talflanken, Oberhänge und Bergrücken des kristallinen Odenwaldes
sowie des Sandstein-Odenwaldes mit ihren durch eine große Vielfalt geologischer Formationen bedingten Oberflächenformen.
Die bodenständige, standortgemäße prägende und gliedernde Bodennutzung mit Wald,
Feldgartenbau, Obst- und Weinbau und Wiesen trägt zum Erhalt und der Entwicklung
des abwechslungsreichen, charakteristischen Erscheinungsbildes der Kulturlandschaft
bei.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Schutzwürdigkeit findet sich unter § 3 Nr.2 RVO
LSG „Bergstraße-Nord“. Danach bewirken die dort aufgeführten wesentlichen, die land-
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schaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit prägenden typischen Merkmale und Bestandteile der Kulturlandschaft und deren Nutzungsmosaik die Schutzwürdigkeit des
LSG. Das sind:
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das meist kleinteilige, durch einzelne Feldhecken, brachgefallene Grundstücke,
Trockenmauern, Geländeabsätze, Lößterrassen und Hohlwege vielfältig gegliederte Nutzungsmosaik aus Wein-, Obst- sowie Feldgartenbau ohne Bewässerung am Bergstraßenhang;
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die naturnahen Waldränder und Waldstreifen am Oberhang der Bergstraße und
an den Flanken kleinerer Seitentäler;
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die geschlossenen Wälder der Oberhänge und Bergrücken des Odenwaldes;
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die teilweise sehr engen, teilweise auch trogartig aufgeweiteten Talräume mit
den Auen der Bäche und Flüsse in Wiesennutzung;
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die unverbauten Bäche und Flüsse mit ihren natürlichen Prall- und Gleitufern und
entsprechender Ufervegetation, Gehölzsäumen oder einzelnen markanten Bäumen;
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die Streuobstbestände an den Flanken der Talzüge im Odenwald in Siedlungsnähe;
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das Mosaik der Flächennutzungen um die Höhenorte als Wechsel von Acker-,
Grünland- und Waldflächen;

Baumreihen an Verkehrswegen;
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Gehölzbestände auf steilen Terrassen und an Geländeabsätzen.
Nach § 3 Nr. 3 RVO LSG „Bergstraße-Nord“ ist Schutzzweck, den Landschaftscharakter des Schutzgebietes so zu erhalten und zu entwickeln, dass
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die Höhe der natürlichen Erholungseignung, die landschaftliche Vielfalt, Eigenart
und Schönheit nicht beeinträchtigt, die standortgemäße Bodennutzung gefördert,
der Waldanteil nicht erhöht, sowie die Zugänglichkeit der Landschaft gewährleistet werden,
die Lebensstätten und Lebensgemeinschaften der heimischen Tier- und Pflanzenwelt in ihren typischen Ausformungen, nach Arten- und Individuenzahl nicht
wesentlich beeinträchtigt werden,
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes insbesondere zum Schutz des Bodens sowie zur Regeneration des Wassers und Klimas vorwiegend mit Mitteln
einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie durch
pflegliche und sparsame Flächenbeanspruchung in vollem Umfang und nachhaltig gesichert wird.
Durch die Änderung betroffenen Schutzzwecke der LSG-VO
Die Änderung des Landschaftsschutzgebietes aufgrund der geplanten Windenergiezone berührt nicht alle in der RVO enthaltenen Schutzzwecke im gleichen Maße. Aufgrund
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der räumlichen Lage, der Nutzung und flächigen Ausdehnung der geplanten Windenergiezone innerhalb des Landschaftsschutzgebietes sind in erster Linie folgende standortbezogenen Aspekte der Schutzzwecke der RVO von der Planung betroffen:
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der steile, gewellte Westrand des Grundgebirges des Odenwaldes,

die überwiegend bewaldeten steileren Talflanken, Oberhänge und Bergrücken
des kristallinen Odenwaldes mit ihren durch eine große Vielfalt geologischer
Formationen bedingten Oberflächenformen,
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die bodenständige, standortgemäße, an den natürlichen Gegebenheiten orientierte, in enger Wechselbeziehung zu der landschaftlichen Grundstruktur stehende das abwechslungsreiche, charakteristische Erscheinungsbild der Kulturlandschaft prägende und gliedernde Bodennutzung zu erhalten und zu entwickeln,
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die geschlossenen Wälder der Oberhänge und Bergrücken des Odenwaldes,

die Erhaltung der natürlichen Erholungseignung, der landschaftlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit, die Förderung standortgemäßer Bodennutzung, die Begrenzung des Waldanteiles auf den bisherigen Umfang, sowie die Gewährleistung der Zugänglichkeit der Landschaft,

keine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensstätten und Lebensgemeinschaften der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere in den feuchten Talauen, in den Hangwäldern der Talflanken in ihren typischen Ausformungen, nach
Arten- und Individuenzahl,
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die nachhaltige, vollumfängliche Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere zum Schutz des Bodens sowie zur Regeneration von
Wasser und Klima vorwiegend mit einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie durch pflegliche und sparsame Flächenbeanspruchung.
Bei Durchführung der Planung sind potentielle Beeinträchtigungen der Schutzzwecke
sowohl innerhalb als auch außerhalb der Windenergiezone zu erwarten. Zur Bewertung
der Beeinträchtigungen bei Durchführung der Planung werden die einzelnen von der
Änderung betroffenen Schutzzwecke der LSG-VO „Bergstraße-Nord“ zu den drei übergeordneten Schutzzwecken Landschaftsbild, Naturhaushalt und Erholung zusammengefasst. Es fließt darin ein
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

die Auswertung der Sichtfeldanalysen „Sichtbarkeitsbereiche möglicher Windenergieanlagen im Stadtgebiet Weinheim“ vom Nov. 2012,
die Berücksichtigung kennzeichnender Landschaftsbilder (Postkartenmotive),
die fachliche Einschätzung zum Artenschutz der Planungsgruppe Natur &Umwelt
(PGNU) „Faunistische Bewertung möglicher Potentialflächen des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ der Stadt Weinheim vom 15.11.2013.
Um die potentielle Funktionsbeeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes zu bewerten, können vier Bewertungsstufen gebildet werden:
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Erhöhte Funktionsbeeinträchtigung zu erwarten,
geringe Funktionsbeeinträchtigung zu erwarten,
Beeinträchtigung vermeid- oder reduzierbar.
Keine Funktionsbeeinträchtigung zu erwarten oder wenig/nicht relevant.
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Bei Durchführung der Planung ist gutachterlich dargelegt, dass für den Schutzzweck
Landschaftsbild eine geringe Funktionsbeeinträchtigung, für den Schutzzweck Naturhaushalt eine geringe Funktionsbeeinträchtigung, die vermeid- oder reduzierbar ist und
für den Schutzzweck Erholung eine geringe Funktionsbeeinträchtigung zu erwarten ist.
Weiterhin ist hinsichtlich des Artenschutzes eine mittlere bis hohe Konfliktintensität zu
erwarten insbesondere aufgrund eines hohen Fledermauspotentials in den vorhandenen Altholzbeständen. Ein artenschutzrechtliches Ausschlusskriterium konnte auf der
Untersuchungsebene des Teilflächennutzungsplans nicht ermittelt werden.
Beabsichtigte inhaltliche Änderung der LSG-VO
Art. 1
(1) ln § 2 der Verordnung wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Das Landschaftsschutzgebiet enthält eine Zone zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Windenergieanlagen
und der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen (Windenergiezone).
Die Windenergiezone hat insgesamt eine Größe von 45,9 ha“
(2) Absatz 3 des § 2 wird zu Absatz 4.
(3) ln § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Die Windenergiezone ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 und in drei Detailkarten im Maßstab von 1: 5.000 mit einer grünen, waagerechten Schraffur mit durchgezogener, verstärkter grüner Randlinie dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser
Verordnung.“
Art. 2
ln § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht für die Errichtung oder
wesentliche Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Windenergieanlagen und der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen in der
Windenergiezone.“
Gründe für die Änderung des LSG
Aufgrund der Änderung des Landesplanungsgesetzes in Baden-Württemberg und der
daraus resultierenden Änderung der Vorgaben der Raumordnungskommission für den
einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar ist es der Regionalplanung nicht mehr möglich, im baden-württembergischen Landesteil Ausschluss– oder Restriktionsgebiete für
Windenergie festzusetzen. Eine abschließende planungsrechtliche Steuerung ist den
Kommunen und Planungsverbänden auf Ebene der Flächennutzungsplanung durch
Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlußwirkung möglich. Wird von dieser
Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, sind Windenergieanlagen (WEA) gem. § 35 Abs. 1
Nr. 5 BauGB im gesamten Außenbereich grundsätzlich zulässig. Landschaftsschutzgebiete stellen kein grundsätzliches Hindernis (sog. K.O.-Kriterium) für die Errichtung von
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WEA dar, da sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
im Wege der Befreiung zugelassen werden müssen.
Ziel des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Stadt Weinheim ist die aktive
Steuerung der Errichtung von WEA innerhalb der Gemarkungen Weinheims. Die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windkraft dient der Standortbeschaffung, bei
gleichzeitigem Ausschluss von WEA außerhalb dieser Zone.
Die Stadt Weinheim hat sich als Träger der Flächennutzungsplanung dazu entschlossen, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ aufzustellen. Durch die
Überlagerung des Gemeindegebiets mit sogenannten harten Tabukriterien (nach Windenergieerlass) verblieben hinsichtlich der Flächenauswahl zunächst sechs sog. Freibereiche, die grundsätzlich für die Errichtung von WEA geeignet sind. Nach Durchführung
der frühzeitigen Beteiligung und der artenschutzrechtlichen Untersuchung mussten vier
Bereiche gestrichen werden, so dass nur zwei Freibereiche für die weitere Planung zur
Verfügung standen. Da beide Bereiche innerhalb des LSG „Bergstraße Nord“ liegen,
wurden die möglichen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Ziele der Schutzgebietsverordnung untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist im Gutachten
„Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie – Prüfung der Änderungsvoraussetzungen des Landschaftsschutzgebietes“ wiedergegeben. Die Stadt Weinheim folgt dem
Gutachten und beantragt eine Zonierung des LSG für den vorgeschlagenen Freibereich
4 Mitte, wie in der Anlage wiedergegeben.
Ein Verzicht auf die Zonierung hätte zur Folge, dass in Weinheim kein sachlicher Teilflächennutzungsplan beschlossen werden könnte, weil die Planung, die darauf abzielt,
die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszone generell sicherzustellen, im Widerspruch zu den Verbotsbestimmungen der LSG-VO stünde.
Mit der beantragten Änderung des LSG durch „Zonierung“ soll in Weinheim die planungsrechtliche Steuerung bei der Errichtung von Windenergieanlagen ermöglicht werden. Darüber hinaus hat die Konzentration von WEA an einem Standort der Gemeinde
Weinheim zur Folge, dass aufgrund der mit der Planung verbundenen Ausschlusswirkung, zumindest im dortigen Teil des LSG „Bergstraße-Nord“, keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen des LSG durch WEA möglich sind. Die Stadt Weinheim hat im
Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans
Windenergie nachvollziehbar, gutachterlich dargelegt, dass der ermittelte Freibereich,
für den die Änderung/Zonierung des LSG beantragt wird, am wenigsten in die Schutzzwecke der LSG-VO eingreift.
Eine Zonierung des Landschaftsschutzgebietes ist grundsätzlich geeignet dem von der
Landesregierung grundlegend postulierten, besonderen öffentlichen Interesse an der
Errichtung von WEA, gerade im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung Rechnung zu tragen und damit einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz insbesondere
durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zu leisten.
Jürgen Wötzel