15. EUROFORUM-Jahrestagung NAHRUNGS ERGÄNZUNGS MITTEL 2015 3. und 4. Februar 2015, Frankfurt/Main Ergebnisbericht − Die Highlights der Jahrestagung 2015 www.euroforum.de/nem To the overview Inhaltsverzeichnis Recht & Wissenschaft Health Claim-VO 1924/2006 – Nichts geht mehr? Novel Foods: Aktueller Stand der Diskussion Was tut sich bei diätetischen Lebensmitteln in arzneimitteltypischen Darreichungsformen? 3-4 5 6-7 Import von Nahrungsergänzungsmitteln aus dem EU-Ausland 8 Die bedeutendsten rechtlichen Entwicklungen in der Nahrungsergänzungsmittelbranche 9 Marketing & Vertrieb Ernährungsphysiologische Stoffe – nicht essentiell, nicht nützlich? Grenzsituation Arzneimittel – Lebensmittel Nahrungsergänzungsmittel und nicht zugelassene Arzneimittel als Dopingquellen für den Freizeitund Spitzensport Die Rolle von NEM im Berufsalltag von Ärzten und Heilpraktikern 10-11 12 13-14 15 Cross Border Vereinigtes Königreich 16 Bulgarien 16-17 Polen 17 Frankreich 17-18 Ein neues Lebensmittelgesetz in der Schweiz: Was ändert sich? 18 Überwachung Expertenkommission – erste Stellungnahmen 19-20 Die Revision des Diätrechts aus Sicht der Überwachung 21 Stofflisten des Bundes und der Bundesländer – Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene 22 Risikobewertung von Pflanzen und pflanzlichen Zubereitungen 23 Stoffliste - Abgrenzung pflanzlicher Arzneimittel zu Lebensmitteln aus Sicht der Arzneimittelzulassungsbehörde 24 SAVE THE DATE! 16. EUROFORUM-Jahrestagung NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL 28. und 29. Januar 2016, Hilton Frankfurt www.euroforum.de/nem 2 To th To the h overview Nahrungsergänzungsmittel 2015 3. und 4. Februar 2015, Frankfurt/Main Erster Tag, 3. Februar 2015 RECHT & WISSENSCHAFT Das Familientreffen der Nahrungsergänzungsmittelbranche 2015 begann mit einem Vortrags-Vormittag über aktuelle Themen aus dem Lebensmittelrecht. Health Claim-VO 1924/2006 – Nichts geht mehr? Nichts geht mehr? Mit dieser Frage bezüglich der Health Claim-VO 1924/2006 beschäftigte sich der Vortrag des Referenten Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer (meyer.rechtsanwälte, Honorarprofessor an der TU München). Die Rechtsprechung in Hinsicht auf gesundheitsbezogene eferent Angaben stiftet mehr Verwirrung, als sie Klarheit bringt. Der Referent versuchte Ordnung in das Chaos zu bringen. Doch wann ist eine Angabe überhaupt eine gesundheitsbezogene i. S. d. Health Claim-VO? Auch das bloße Implizieren eines Gesundheitsbezuges kann hierfür ausreichen. Aufgrund einer Assoziationskette sah der BGH (Bundesgerichtshof) z. B. im Falle der Bewerbung eines Fruchtquarks mit dem Slogan „so wichtig wie das tägliche Glas Milch“ einen Gesundheitsbe-ezug vorliegen, wohingegen die Aufschrift „ein wohltuender Gerinuss“ auf einer Packung Grüner Tee sowie die Bezeichnung „Original Bach-Blüten“ in Bezug auf die Gesundheit neutral seien. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) i. S. d. lasArt. 13 und 14 Health Claim-VO 1924/2006 bedürfen einer Zulassung. Die Umformulierung eines zugelassenen Health Claimss ist o sollgrundsätzlich möglich, jedoch nur innerhalb enger Grenzen. So zogen te beispielsweise darauf verzichtet werden, Claims erfolgsbezogen umzuformulieren. assene Zudem beschäftigte sich der Vortrag mit der Frage, ob zugelassene s RefeHealth Claims ergänzt werden dürfen. Darin besteht laut des aim-VO renten der „Witz der Verordnung“. Art. 10 Abs. 3 der Health Claim-VO 3 To the overview ermöglicht die Ergänzung einer „speziellen gesundheitsbezozopegenen Angabe“ (spezifischer Claim) um „allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs bzw. des Lebensmittels für die ne Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene en, Wohlbefinden“ (unspezifischer Claim). Dies bietet Chancen, ng die das Marketing nutzen kann. Bei einer Unterscheidung nzwischen spezifisch und unspezifisch können jedoch Nuanncen entscheidend sein. Und wie steht es um die Frage, ob unn spezifische Health Claims um zugelassene ergänzt werden müssen – insbesondere in Hinblick auf Übergangsfristen?? u Die Gerichtsurteile des BGH und des OLG Hamm hierzu sind widersprüchlich, ein gewisses Risiko bleibt demnach bestehen. 4 To the overview Novel Foods: Aktueller Stand der Diskussion Rechtsanwalt Peter Loosen, Geschäftsführer und Leiter des Büross Brüsde e.V.), sel des BLL (Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde brachte die Tagungsteilnehmer rund um die bevorstehende Revision der Novel Food-VO 258/97 auf den neusten Stand. Bereits 2008 legte die Kommission einen ersten Vorschlag zur Änderung der Novel Food-VO 258/97 (KOM (2007) 872 endg.) d vor, der jedoch am Thema Nanotechnologie und Klonen und e dem Veto des Europäischen Parlaments hierzu scheiterte. Ende s2013 veröffentlichte die Kommission eine modifizierte Neufasünsung des Revisionsvorschlages (KOM (2013) 894 endg.). Als Gründe und Ziele des neuen Vorschlags nennt die Kommission u.. a. nes Innovationsförderung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines ngshohen Verbraucherschutzniveaus, die Straffung des Zulassungsverfahrens sowie ein vereinfachtes Zulassungsverfahren fürr Leung in bensmittel aus Drittländern. Eine Verabschiedung der Verordnung erster Lesung ist Mitte 2015 geplant. Ob es hierzu kommt ist jedoch noch offen, da es noch etliche Stolpersteine gibt, die es zu überwinden gilt. Im Verordnungsvorschlag zur „neuen“ Novel Food-VO ist ein Verzicht auf die bisherigen Fallgruppen vorgesehen. Für die Neuartigkeit wäre demnach alleine die Vermarktung vor dem 15. Mai 1997 maßgeblich, was eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereiches der Novel Food-VO zur Folge (gehabt) hätte. Die Kritik der Lebensmittelwirtschaft am Wegfall der vier Fallgruppen führte jedoch, gestützt von einem ergänzenden Impact Assessment EP, zum Umdenken. Nach aktuellem Stand ist eine Rückkehr zum kategoriebasierten Ansatz geplant. Nach Meinung der Lebensmittelwirtschaft gibt es auch Nachbesserungsbedarf bezüglich der Modalitäten des Zulassungsverfahrens und der Datenschutzregelungen. Es wird befürchtet, dass das geplante neue Zulassungsverfahren nicht zur gewünschten Verkürzung führt. Hierbei besteht zudem noch Unklarheit über die Wahl des Verfahrens (Durchführungsrechtsakte vs. delegierte Rechtsakte). Zum „Schutz von Innovationen“ sei des Weiteren eine Verlängerung des Zeitraumes der „geschützten“ Zulassung von 5 auf 7 Jahre wünschenswert. Mögliche Stolpersteine der neuen Verordnung sind insbesondere auch die Definition von Nano-Lebensmitteln und ob in ihren Anwendungsbereich (übergangsweise) aus geklonten Tieren oder deren Nachkommen gewonnene Lebensmittel fallen sollen. Was die Verordnung für die genannten Punkte bedeuten wird, ist derzeit noch unklar – es bleibt also spannend. 5 To the overview Was tut sich bei diätetischen Lebensmitteln in arzneimitteltypischen Darreichungsformen? EbD, Sportlernahrung und § 4a-Produkte im Fokus der Revision des EU-Diätrechts Das europäische Recht über diätetische Lebensmittel steht vor tiefgreifenden Veränderungen. Mit Geltungsbeginn der Verordnung 609/2013 (FSG) 20.07.2016 werden die Rahmenrichtlinie für diäteätetische Lebensmittel (RL 2009/39) sowie alle weiteren mit diätegen tischen Lebensmitteln befassten Richtlinien und Verordnungen ups) aufgehoben. Unter das Dach der FSG (Food for Specified Groups) ods fallen nun mehr Babynahrung, bilanzierte Diäten (auch: Foods for Special Medical Purposes, FSMP) sowie Lebensmittel für lle eine kalorienarme Ernährung und ggf. Sportlernahrung. Alle en anderen bisher als „diätetische Lebensmittel“ vermarkteten nProdukte sollen dann unter die Regelungen anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen fallen. Als Grund für die Verab-schiedung vom Konzept des europäischen Diätrechts wird u.. a. die unterschiedliche Auslegung der bisher gültigen Rechts-akte in den Mitgliedsstaaten genannt. Zudem wird die immer stärkere Zuwanderung in die Kategorie der „ergänzenden bilanzierten Diäten“ (ebD) als kritisch beäugt, zahlreiche hinterfragenswerte ebD würden vermarktet. Die VO 609/2013 besitzt den Charakter einer Ermächtigungsverordnung, d. h. die Kommission ist berechtigt, Konkretisierungen in Form delegierter Rechtsakte nachgelagert selbst auf den Weg zu bringen. eisch an Gibt es unter dem Dach der FSG genug regulatorisches Fleisch den Knochen, um weiterhin ebD auf den Markt zu bringen? Oder sind ebD kein Modell für die Zukunft? Norbert Pahne, Geschäftsführer des Diätverband e. V, brachte hinsichtlich dieser Frage Licht ins Dunkel. Des Weiteren widmete sich sein Vortrag dem Status bei „Sportlernahrung“ und sog. § 4a-Produkten. Die Zukunft der ebD hängt maßgeblich von einem in nächster Zeit erwarteten delegierten Rechtsakt für FSMP sowie von einem angekündigten Guidance Dokument der EUKommission ab. Bei Letzterem wird es konkret darum gehen, dass die Kommission Beispiele geben will, welche Produkte von der Kategorie FSMP erfasst sein können. Für diesen Interpretationsleitfaden der Kommission ist die EFSA (European Food Safety Authority) bereits eingebunden. Die große Frage ist hierbei, welcher Grad an wissenschaftlicher Evidenz von der EFSA gefordert werden wird (bestmög- 6 To the overview lichste Evidenz vs. bestverfügbare Evidenz). Die Zukunft der „Sportlernahrung“ ist offen. Was die Produkte nach § 4a DiätV bzw. Art. 11 RL 2009/39 betrifft, ist ein Switch in andere Produktkategorien erforderlich. So ist bei Frühgeborenen-Nahrung ein Switch zu FSMP und bei Muttermilch-Supplementen sowie Produkten für Schwangere und Stillende ein Switch zu Nahrungsergänzungsmitteln denkbar. 7 To the overview Import von Nahrungsergänzungsmitteln aus dem EU-Ausland Frau Dr. Ina Gerstberger, Rechtsanwältin bei Wragge Lawrence Graham aham & Co LLP, nahm sich im Rahmen ihres Vortrags dem Thema „Import gen aus von NEM aus dem EU-Ausland“ an, welches nach Erfahrungen ihrem Praxisalltag von hoher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es greifen hierbei verschiedene Rechtsbereiche ineinander, wie insbesondere Zollrecht, Lebensmittelrecht, Arzneimittelrecht und Artenschutzrecht. Die Referentin zeigte den möglichen Ablauf eines Einfuhrverfahrens auf und verwies auf kriti-e sche Punkte. So ist hinsichtlich der Fragen, welche Dokumente m benötigt werden und ob eine Anmeldung zur Kontrolle nach dem ng Lebensmittelrecht erforderlich ist, v. a. die Zusammensetzung nd/ des importierten Produktes entscheidend (z. B. pflanzlicher und/ oder tierischer Ursprung, mögliche Novel Food-Eigenschaft). Anhand der Geschichte des fiktiven Unternehmers Hr. Clever,, der e aus mit der Einfuhr dreier verschiedener Lebensmittelprodukte rentin Drittländern in die EU reich werden möchte, zeigte die Referentin auch typische Problemfälle bezüglich der Verkehrsfähigkeit auf auf. Hr Hr. Clever setzte hierbei u. a. auf ein NEM mit ayurvedischen Kräuterauszügen aus Indien, welches jedoch aufgrund nicht zugelassener pflanzlicher Bestandteile mit einer Novel Food-Eigenschaft an der Einfuhr scheiterte. Gelatine-Kapseln mit Fischöl, die Hr. Clever aus den USA importieren wollten, wären zwar prinzipiell verkehrsfähig gewesen, wurden jedoch beanstandet und vernichtet, da entsprechende Veterinärbescheinigungen fehlten. Magnesium- und Calciumcarbonat in Granulatform zur Weiterverarbeitung bzw. zum Weiterverkauf bereiteten dem Unternehmer ebenfalls Probleme bei der Einfuhr aus China. Bei Bulkware ist in vielen Fällen eine Importerlaubnis nach AMG (Arzneimittelgesetz) erforderlich, wobei Hr. Clever in seinem Fall eine Ausnahmegenehmigung erlangen konnte. Das Beispiel des Unternehmers Hr. Clever veranschaulicht, dass was schief gehen kann, oft auch schief geht. Die Referentin empfiehlt daher, Unterlagen sowohl inhaltlich als auch auf Vollständigkeit kritisch zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und Anmeldefristen stets im Blick zu haben. Sinnvoll sei auch eine vertragliche Absicherung und Verantwortungsabgrenzung mit beteiligten Logistikunternehmen – Vertrauen ist gut, Verträge sind besser. 8 To the overview Podiumsdiskussion und Ausblick Die bedeutendsten rechtlichen Entwicklungen in der Nahrungsergänzungsmittelbranche Moderation: Dr. Manja Epping, Partnerin, Leiterin der Industry Group Life Sciences & Healthcare, Taylor Wessing Teilnehmer: • Dr. Ina Gerstberger • Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer • Peter Loosen • Norbert Pahne Den Abschluss des Vormittags bild bildete t eine i P Podiumsdisdi di kussion mit den Referenten des Themenblocks „Recht“. Auf die Frage der Moderatorin nach einem roten Faden in den aktuellen lebensmittelrechtlichen Entwicklungen waren alle einer Meinung: ein Gesamtkonzept sei nicht erkennbar, vielmehr finde man ein Patchwork an Gesetzen vor. Konzepte würden nicht zu Ende gedacht, der Gesetzgeber würde die Lücken nicht erkennen und die Realität des Marktes nicht berücksichtigen. Zwar würden „Impact Assessments“ in die G Gesetzgebung mit einfließen, in diesem Zusammenhang würd jedoch das „Lehren daraus ziehen“ und der nötige Pragden m matismus fehlen. Sehr wohl erkennbar sei ein zunehmend restriktiver Ansatz, was das Lebensmittelrecht als Vermarktungsplattform zunehmend unattraktiv machen würde. Dringender Handlungsbedarf bestehe an vielen „Baustellen“, wie beispielsweise hinsichtlich der Festlegung von Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in NEM oder hinsichtlich des Art. 8 i. V. m. Anhang III Anreicherungs-VO 1925/2006. 9 To the overview MARKETING & VERTRIEB Ein interessanter und abwechslungsreicher Nachmittag wurde mit dem Themenblock „Marketing & Vertrieb“ eingeläutet. Hierbei wurde M referiert und diskuu. a. auch über die Chancen und Risiken von NEM tiert. Zudem bereicherte ein Impulsvortrag zur Grenzsituation Arzneimittel – Lebensmittel die Veranstaltung. Ernährungsphysiologische Stoffe – nicht essentiell, nicht nützlich? Dr. Bernd Haber, Director Regulatory Affairs & Quality Compliance bei Human Nutrition, BASF SE, re-sferierte über die Frage des Nutzens von nicht-eser sentiellen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung. Zunächst nahm sich der Referent dem „moderne Nährstoffbegriff“ an, welung“ cher von der Arbeitsgruppe „Fragen der Ernährung“ haft) der LChG (Lebensmittelchemische Gesellschaft) entwickelt wurde. Dieser definiert Ernährung über nd als den „klassischen Nährstoffbegriff“ hinausgehend „Gesamtheit der Zufuhr von Stoffen aus Lebensmitteln mit dem Ziel, die normalen Körperfunktionen aufrecht zu erhalten und diese auf optimalen Niveau langfristig sicherzustellen“. Für ein „optimales Niveau“ können neben den klassischen Nährstoffen auch andere Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, wie z. B. sekundäre Pflanzenstoffe, eine Rolle spielen. Im Folgenden kam der Referent auf das Thema der Risiko-NutzenAbwägung zu sprechen. Nichts ist gänzlich ohne Risiko – auch der Verzehr von Lebensmitteln mit gesundheitlich positiven Effekten kann Risiken mit sich bringen. So können Fischprodukte als Lieferanten von wertvollen Omega-3-Fettsäuren mit Schwermetallen oder Keimen belastet sein. Bei Mikronährstoffen liegen Nutzen und Risiken manchmal nahe beieinander, auf die Menge kommt es an. Eine RisikoNutzen-Analyse ist wissenschaftlich möglich, jedoch kommunikativ eine große Herausforderung. Medien neigen zur Vereinfachung solch komplexer Sachverhalte, zudem verkaufen sich schlechte Nachrichten besser als gute. Dies führe zur Verunsicherung der Verbraucher und sähe Zweifel daran, dass unsere Lebensmittel sicher sind („Was kann ich überhaupt noch essen?“). So wurde in den Medien auch an der Effektivität und/oder Sicherheit von Phytosterinen und Fischprodukten gezweifelt. 10 To the overview Jedoch haben sowohl Phytosterine als auch Omega-3-Fettsäuren (DHA/EPA) nachgewiesenermaßen einen gesundheitlichen Nutzen. Phytosterine senken nachweislich den LDL-Cholesterinspiegel, die Omega-3-Fettsäuren DHA und EPA tragen u. a. zu einer gesunden Herzfunktion bei. Basierend auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen überwiegt der gesundheitliche Nutzen den möglichen, diskutierten Risiken. Die gute wissenschaftliche Datenlage bezüglich Phytosterinen führte sogar zur Zulassung von drei Health Claims, darunter zwei „risk reduction claims“. Ebenso wurden einige Claims für DHA und/oder EPA zugelassen. Der Referent betonte, dass NEM eine gute Möglichkeit zur Zufuhr solcher Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung darstellen können. Einen maximierten Nutzen würden beispielsweise NEM mit hochkonzentrierten Fischölen bieten, da hierbei nicht nur ein hoher Gehalt an Omega-3-Fettsäuren sondern auch die Entfernung unerwünschter Stoffe technologisch möglich sei. Des Weiteren verwies der Referent auf eine Studie der US-amerikanischen Unternehmensberatung Frost & Sullivan, welche in NEM mit Phytosterinen und Fischölen ein enormes Potential für Einsparungen im Gesundheitswesen sieht. 11 To the overview Impulsvortrag und Diskussion Grenzsituation Arzneimittel – Lebensmittel Mit einem kurzen Vortrag zur Grenzsituation Arzneimittel – Lebensmittel setzte Dr. Stefan Sandner, Gründer und Gesellschafter der Diapharm GmbH & Co. KG, Impulse für eine Diskussion bezüglich dieser Problematik. Dr. Sandner beschrieb die Abwanderung von Gesundheitsprodukten vom Arznei- in den Lebensmittelsektor, welche sich vor einigen Jahren vollzog. Derzeit werde angesichts zunehmend restriktiver Ansätze im europäischen Lebensmittelrecht auch wieder über eine „Rückkehr“ in den Arzneimittelbereich nachgedacht. Die Vermarktung von arzneimittelähnlichen Gesundheitsprodukten als Lebensmittel einerseits oder als (traditionelles) Arzneimittel andererseits bringt beides sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich. Der Übergang vom Lebensmittel zum (traditionellen) Arzneimittel ist hierbei fließend – bei „risk reduction claims“ fängt die Indikation bereits an. In dieser Grauzone sind Probleme bezüglich der Einstufung vorprogrammiert. Bei der Produktentwicklung ist es jedoch von enormer Bedeutung, ob ein Produkt am Ende des Tages ein Lebensmittel oder ein (traditionelles) Arzneimittel sein soll. Stellt sich die Frage, in welcher Produktkategorie Behörden und Industrie landen wollen? Und wie steht es um den Verbraucherschutz? Zahlreiche Kommentare hierzu kamen aus dem Publikum. Behördenvertreter finden es bedenklich, wenn die Vorbeugung von Erkrankungen in den Lebensmittelbereich fällt. Von Seiten des Verbraucherschutzes wurde darauf hingewiesen, dass die Auswahl eines Lebensmittels zumeist innerhalb weniger Sekunden stattfindet und viele zusätzliche Hinweise den Verbraucher überfordern würden. Unterschieden werden müsse hierbei aber zwischen angereicherten Lebensmitteln und NEM, da der Verbraucher bei letzteren tendenziell ein anderes Bewusstsein an den Tag lege und sich mehr Zeit für die Auswahl nehme. Der Verbraucher kann demnach sehr wohl zwischen den unterschiedlichen Produktkategorien differenzieren. Letztendlich wird es ihm aber gleichgültig sein, ob beispielsweise ein Vitamin C-Produkt als Arzneimittel oder NEM vermarktet wird. Ein Tagungsteilnehmer stellte die Frage, wo die physiologische Wirkung aufhöre und die pharmakologische anfange und wies darauf hin, dass es hierfür keine wissenschaftlich fundierte Erklärung gibt. 12 To the overview Nahrungsergänzungsmittel und nicht zugelassene Arzneimittel als Dopingquellen für den Freizeitund Spitzensport Dr. Hans Geyer, von Beruf „Dopingforscher“ am Zentrum für präventive Dopingforschung der Deutschen Sporthochschule Köln, referierte über die „Dopingfalle Nahrungsergänzungsmittel“. Als Ursache für positive Dopingbefunde kommt nicht nur vorsätzliche Täuschung sondern auch der Verzehr von „gefälschten“ oder verunreinigten NEM durch betroffene Sportler in Frage. Der Referent zeigte zahlreiche erschreckende Beispiele solcher Produkte auf. Betroffen sind insbesondere Schlankheitsmittel und Trainingsbooster, welche vorwiegend via Internet zum Verkauf angeboten werden. Gängige Praxis ist es hierbei, solchen Produkten Stimulanzien wie beispielsweise Sibutramin, Methylhexanamin und Oxilofrin oder anabole Steroide wie beispielsweise Methandienon zuzusetzen, diese aber nicht als Zutat anzugeben und z. B. hinter Synonymen bzw. Fantasienamen zu „verstecken“. Bei derartigen Substanzen handelt es sich überwiegend um Arzneistoffe, die aufgrund von starken Nebenwirkungen teilweise sogar vom Markt genommen wurden. In den Laboren des Zentrums für präventive Dopingforschung in Köln wurden solche Stoffe in NEM in Mengen von bis zum 25fachen der therapeutischen Dosis nachgewiesen. In ungläubige Gesichter blickte der Referent, als er auf NEM mit Tamoxifen, einem Arzneistoff zur Therapie von Brustkrebs, zu sprechen kam. Tamoxifen wird aufgrund seiner Eigenschaft als selektiver Estrogenrezeptormodulator auch missbräuchlich eingesetzt zur Unterdrückung von vergrößerten Brustdrüsen beim Mann (sog. „Bitchtits“), einer Nebenwirkung vieler Anabolika. Die World Anti-Doping Agency (WADA) veröffentlicht jährlich eine Liste mit verbotenen Dopingsubstanzen und –methoden. Doch die Hersteller von Dopingprodukten sind findig – vermehrt kommen auch sog. „Designerstimulanzien“ zum Einsatz, welchen bekannten Dopingsubstanzen in ihrer chemischen Struktur ähnlich sind, wodurch Verbote umgangen werden können. 13 To the overview Vor einiger Zeit wurde das Problem der Cross-Kontaminationen von NEM mit Dopingsubstanzen bekannt. So wurden in vermeintlich harmlosen Vitamin C-, Multivitamin- und Magnesium-Brausetabletten Spuren von anabolen Steroiden nachgewiesen. Doch wie kommt es zu solchen verunreinigten Produkten? Ein beispielhaftes Szenario ist, dass ein Hersteller von Brausetabletten für verschiedene Auftraggeber produziert. Auftraggeber A lässt Brausetabletten aus Anabolikahaltigem Ausgangsmaterial pressen. Aus Unwissenheit werden auf derselben Produktionslinie für Auftraggeber B herkömmliche Vitamin C-Brausetabletten hergestellt – das Ergebnis: Vitamin C-Tabletten mit je 0,2 µg Methandienon. Gesundheitlich unbedenkliche Mengen, die gleichwohl zu einem positiven Drogentest führen und demnach Sportlerkarrieren zerstören können. Deshalb empfiehlt der Referent, NEM nur bei medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Notwendigkeit einzunehmen und sich über Bezugsquellen von NEM mit geringem Dopingrisiko zu informieren (z. B. Kölner Liste, Rote Liste). 14 To the overview Livebefragung Ärzte und Heilpraktiker Die Rolle von NEM im Berufsalltag von Ärzten und Heilpraktikern Am Ende des ersten Veranstaltungstages richtete sich der Blick auf diejenigen, die NEM empfehlen und verordnen. Allgemeinärzte, Onkologen und Heilpraktiker wurden von Dipl.-Psych. Elisabeth Niepagenkemper, Geschäftsführerin der objective consumer research & consulting GmbH, zur Rolle von Nahrungsergänzungmitteln in ihrem Praxisalltag befragt. Während NEM bei der Behandlung von schwerstkranken Patienten (Stichwort Onkologie) freilich kaum eine bis keine Rolle spielen, empfehlen Allgemeinärzte und Heilpraktiker ihren Patien Patienten durchaus auch den Verzehr Grü ünde d für fü di die E mpffehl hlung von Nahrungsergänzungen. Als Gründe Empfehlung oder die Verordnung solcher Produkte nannten die Therapeuten in erster Linie Prävention und vorhandene Nährstoffdefizite. In diesem Zusammenhang wurde ferner darauf hingewiesen, dass psychische Gründe nicht zu verachten seien – viele Patienten würden NEM verzehren, um die Diskrepanz zwischen Realität und dem Wunsch nach optimaler Fitness und Leistungsfähigkeit auszugleichen. Häufige Anlässe zur Empfehlung von NEMsind nach Aussage der Ärzte und Heilpraktiker Stresssituationen, Gelenkbeschwerden sowie e schwaches Immunsystem, wie insbesondere in der kalten ein J Jahreszeit. D Therapeuten plädierten dafür, Patienten nicht in AlibihandDie lu lungen mit NEM zu bestärken – es ist zu beobachten, dass solch Produkte in manchen Fällen als Ersatz für eine gesunde che Lebensweise mit einer ausge- wogenen Ernährung und ausreichend Bewegung missbraucht werden. Kritische Töne ließen die Ärzte in Hinsicht auf unseriöse Lebensmittelprodukte mit unhaltbaren, krankheitsbezogenen Werbeversprechen verlauten (z. B. Wirksamkeit gegen Krebs) – hierbei wird oftmals der Eindruck impliziert, die beworbenen Produkte könnten die Schulmedizin ersetzen. Zu guter Letzt wurden die Ärzte und Heilpraktiker nach ihren Wünschen von der Nahrungsergänzungsmittelbranche befragt. Zum einen wurden Qualität und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis gefordert. Zum anderen wurde der Vorschlag geäußert, Hersteller von NEM könnten den Ärzten Muster zur Verfügung stellen, so wie es im Arzneimittelbereich üblich ist. 15 To the overview Nahrungsergänzungsmittel 2015 3. und 4. Februar 2015, Frankfurt/Main Zweiter Tag, 4. Februar 2015 CROSS BORDER Der zweite Tag begann mit einem Blick über den Tellerrand. Rechtsanwälte aus den EU-Mitgliedsstaaten UK, Bulgarien, Polen und Frankreich sowie aus dem „Drittland“ Schweiz gaben einen Einblick in regulatorische Situation von Nahrungsergänzungsmitteln in ihren Heimatländern. Vereinigtes Königreich Dominic Watkins (DWF LLP, London) zeigte dem Publikum die regulatorische Situation von NEM im Vereinigten Königreich (UK) auf. In England, Schottland und Wales existieren jeweils lokale Gesetze. Der Referent verwies u. a. auch auf die britischen „Packaging Regulations“. Einige Inverkehrbringer von NEM wurden auf deren Grundlage bereits rechtlich dafür belangt, überdimensionierte Verpackungen zu verwenden. In Zusammenhang mit der Bewerbung von NEM wurden die ASA (Advertising Standards Authority) und das CAP (Committee of Advertising Practice) vorgestellt. Diese anerkannten Einrichtungen zur freiwilligen Selbstkontrolle spielen im Vereinigten Königreich eine wichtige Rolle hinsichtlich gesundheitsbezogener Werbung. Bulgarien Interessant war auch ein Blick nach Bulgarien mit dem Vortrag von Elena Todorova (schoenherr, Sofia). Bulgarien wandelt sich nicht nur von einer Agrargesellschaft hin zu einer Industriegesellschaft, sondern muss sich seit dem EU-Beitritt auch den wachsenden Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit stellen. So wurde 2011 eine nationale Behörde für Lebensmittelsicherheit gegründet. Der bulgarische Markt für NEM erweist sich mit einem jährlichen Wachstum von 10 % als dynamisch. Die Referentin zeigte die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das 16 To the overview Inverkehrbringen von NEM in Bulgarien auf. Hierbei sind die Verordnungen Nr. 47 und Nr. 23 von Bedeutung. Neben allgemeinen Anforderungen an Nem sind hierin Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe sowie eine Negativliste mit 120 Pflanzenteilen festgelegt. Zudem ist ein Meldeverfahren vor dem Inverkehrbringen eines NEM vorgeschrieben. Die Referentin wies ferner auf Artikel 12 des bulgarischen Lebensmittelgesetzes hin, welcher eine kontroverse Bestimmung in Bezug auf den Fernabsatz enthält. Demnach ist es beispielsweise verboten, dass ein bulgarisches Bewohner Lebensmittel aus dem Ausland bei amazon.de bestellt. In der Praxis könne dieses Problem z. B. dadurch gelöst werden, eine Lagerhalle in Bulgarien anzumieten. Polen Sylwia Paszek (Wardyński and Partners, Warsaw) referierte über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für NEM in Polen. Auch der polnische Markt für NEM weist hohe Wachstumsraten von derzeit jährlich 7 – 9 % auf. Die Referentin ging detailliert auf die Besonderheiten des Notifizierungsverfahrens für NEM in Polen ein. Polen sei kein einfaches Land, um ein NEM in Verkehr zu bringen. So sind im europäischen Vergleich umfangreiche Informationen bei der Anmeldung eines Nahrungsergänzungsmittels beim „General Sanitary Inspector“ (GSI) erforderlich. Die polnischen Behörden haben zudem den Ruf, sehr streng vorzugehen. Bei der Notifizierung von NEM seien sowohl der unsicheren Status des Produktes als auch die Gefahr eines „deadlocks“ während des Verfahrens als problematisch anzusehen. Der freie Warenverkehr sei durch die polnischen Regelungen und ihrer Anwendungspraxis nicht gewährleistet. Von der Europäischen Kommission wurde deswegen ein Verfahren gegen Polen eingeleitet, was zu einigen Veränderungen führte. Frankreich Einen Überblick über die regulatorische Situation von NEM in Frankreich gab Isabelle Haye (ProductLawFirm, Paris) in ihrem Vortrag. Mehrere französische Rechtsakte sind für das Inverkehrbringen von NEMvon Bedeutung. Als Umsetzung der europäischen NemRL 2002/46 dient der „Décret n°2006-352 du mars 2006 relatif aux compléments alimentaires“. In den Anhängen I bis IV der französischen Nahrungs- 17 To the overview ergänzungsmittel-Verordnung sind Bestimmungen für Vitamine und Mineralstoffe in qualitativer und quantitativer Hinsicht festgelegt. Für Pflanzen und pflanzliche Zubereitungen ist der „Arrêté du 24 juin 2014“ von Bedeutung, welcher im Juli 2015 in Kraft tritt. Dieser enthält eine Liste mit Pflanzenteilen, deren Verwendung in Lebensmitteln, ggf. unter Einhaltung von Verwendungsbeschränkungen, erlaubt ist. In diesem Zusammenhang verwies die Referentin auf die Zusammenarbeit mit Belgien und Italien im Rahmen des Belfrit-Projekts. Anhand eines Vitaminpräparates wurde beispielhaft die Kennzeichnung von NEM aufgezeigt. Ferner erklärte die Referentin die Einzelheiten des Notifzierungsverfahrens für NEM in Frankreich. Ein neues Lebensmittelgesetz in der Schweiz: Was ändert sich? Am 20. Juni 2014 wurde in der Schweiz nach turbulenten Verhandlungen ein neues Lebensmittegesetz im Parlament verabschiedet. Adrian Kunz, tätig in der Rechtsabteilung des Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), zeigte den Tagungsteilnehmern hierzu die wichtigen Eckpunkte auf. Das neue schweizerische Lebensmittelrecht orientiert sich am bestehenden, doch es soll mehr dem EU-Recht angenähert chen 1:1 übernomwerden. Dieses solle aber nicht in allen Bereichen ehr sei ein „autonomer a tonomer Nach oll g“ men werden, vielmehr Nachvollzug“ das Ziel. In Zusammenhang mit dem neuen Lebensmittelgesetz sind für Nahrungsergänzungsmittel insbesondere der neue Lebensmittelmittelbegriff (nach Art. 2 Basis-VO 1 178/2002), die Aufgabe des Positivprinzips sowie die Übern nahme des Novel Food-Konzeptes der EU von Relevanz. D Referent nahm im Folgenden die neue schweizerische Der V Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel ins Visier. Wese sentliche Änderung sind hierbei die Einführung einer Meldepflicht sowie die Tatsache, dass Nahrungsergänzungsmittel ni nicht mehr als „Speziallebensmittel“, sondern als konventio tionelle Lebensmittel gelten. An den spezifischen schweizeris rischen Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe soll ma mangels harmonisierter EU-Höchstmengen festgehalten werden zudem ist die Etablierung einer Negativliste für Pflanzen den, und Pflanzenteile in Zusammenhang mit der neuen Verordnung übe Nahrungsergänzungsmittel geplant. über Insg Insgesamt ist im schweizerischen Lebensmittelrecht eine Tendenz zur Liberalisierung erkennbar (z. B. offener Lebensmittelbegr Aufgabe des Positivprinzips). Das neue Recht könnte im begriff, Qu 2. Quartal 2016 in Kraft treten, jedoch bestehen noch gewisse Unsic Unsicherheitsfaktoren, wie u. a. auch die Entwicklung des Verhältni hältnisses zur EU (Einwanderung, Franken-Bindung zum Euro). 18 To the overview ÜBERWACHUNG Am zweiten und letzten Nachmittag der Veranstaltung kamen Vertreter der deutschen Behörden zu Wort. Zunächst wurden die ersten Ergebnisse der Gemeinsamen Expertenkommission des BVL/BfArM vorgestellt, gefolgt von einem Vortrag über die Revision des europäischen Diät-Rechts aus Sicht der Überwachung. Anschließend wurde die Stoffliste des Bundes und der Bundesländer „Kategorie Pflanzen us verund Pflanzenteile“ von projektverantwortlichen Vertretern aus schiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Expertenkommission – erste Stellungnahmen Frau Dr. Breitweg-Lehmann ist Leiterin des Referats 101 am BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit). Sie stellte den Teilnehmern der Veranstaltung erste Er-d gebnisse der Gemeinsamen Expertenkommission des BVL und rdes BfArM vor, bei welcher sie auch selbst mitwirkt. Diese wuron, de 2012 mit dem Ziel gegründet, als unabhängige Kommission, nter bestehend aus behördeninternen und -externen Vertretern, unter ssen Berücksichtigung von sowohl wissenschaftlichen Erkenntnissen cheials auch rechtlichen Bestimmungen, Kriterienkataloge, Entscheier zu dungsbäume und Stellungnahmen mit Empfehlungscharakter n steerarbeiten. Im Fokus der Arbeiten der Expertenkommission zungen hen sog. Borderline-Produkte. Im Rahmen regelmäßiger Sitzungen alpilze, wurden sich bisher vier Themen angenommen, namentlich Vitalpilze, Monacolin K, bilanzierte Diäten und hochdosiertes Vitamin D. men ExErst kürzlich wurde die erste Stellungnahme der Gemeinsamen pertenkommission zur „Einstufung bestimmter Vitalpilzprodukte““ veröffentlicht, welcher sich auch der Vortrag von Frau Dr. BreitwegLehmann widmete. In diesem Zusammenhang nahm das Gremium Produkte mit den Pilzarten chinesischer Raupenpilz (Cordyceps sinensis), Schmetterlingstramete (Coriolus versicolor) und Lackporling (Ganoderma lucidum) unter die Lupe. Derartige Pilzprodukte werden in Kapsel- und Tablettenform vorwiegend via Internet als Nahrungsergänzungsmittel in „neutralen“ Verpackungen vermarktet, zugleich findet sich jedoch auf den zahlreichen Websites krankheitsbezogene Werbung in unmittelbarer Nähe zu besagten Produkten. Beispielsweise wird der chinesische Raupenpilz als „natürliches“ Antitumormittel beworben, für die Polysaccharide der Schmetterlingstramete wird ein antioxidatives Potential postuliert und dem Lackporling wer- 19 To the overview den aufgrund der enthaltenen Ginseng-ähnlichen Triterpene diesem vergleichbare Wirkungen zugesprochen. Derzeit ist jedoch kein Claim für Vitalpilze zugelassen, zudem verbietet Art. 7 Abs. 3 VO 1169/2011 (LMIV) krankheitsbezogene Werbung. Aus der Omnipräsenz von Vitalpilzen im Netz als „Heilbringer“ mit Nähe zur TCM (Traditionelle Chinesische Medizin) leitet sich nach Ansicht der Expertenkommission eine allgemeine arzneiliche Verkehrsauffassung für den Verbraucher ab. Aufgrund fehlender klinischer Studien am Menschen ist p g der wissenschaftlich fundierte Nachweis einer „pharmakologischen eln Wirkung“ i. S. v. Funktionsarzneimitteln mt nicht möglich. Das Gremium kommt redeshalb zum Ergebnis, dass entspreall chende Vitalpilzprodukte im Einzelfall tbei Vorliegen der sonstigen Voraussetel zungen als Präsentationsarzneimittel gemäß § 2 Abs. 1. Nr. 1 AMG (Arznei-mittelgesetz) einzustufen sind. Diess soll nach Meinung der Expertenkom-mission auch neutral aufgemachte Produkte ohne konkreten Verwendungszweck betreffen, da dem Inverkehrbringer die arzneiliche „Verbraucherauffassung“ von Vitalpilzen nicht entgangen sein kann. 20 To the overview Die Revision des Diätrechts aus Sicht der Überwachung Vera Grochowski, Fachgebietsleiterin an der Landesuntersuchungsanstalt chsen, referierte über für das Gesundheits- und Veterinärwesen in Sachsen, ätrechts aus Sicht der die Aufgabe des Konzepts des europäischen Diätrechts esonderen Überwachung. Der Vortrag widmete sich im Besonderen den Auswirkungen der VO 609/2013 auf einzelne Produktkategorien, wie glutenfreie Lebensmittel, Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, bilanzierte Diäten, Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, Sportlernahrung und sonstige diätetische Le-bensmittel. In Bezug auf „ergänzende bilanzierte Diäten“ beättont die Referentin, dass der Nachweis der Diätelen eignung kaum leistbar und eine Einstufung in vielen scht Fällen problematisch sei. Die Überwachung wünscht n einsich deshalb rechtsverbindliche Kriterien für ein hrung heitliches Vorgehen bei der Prüfung, die Einführung wie ggf ie Festleeiner Prüfpflicht vor dem Inverkehrbringen sowie ggf. d die gung eines „Krankheitenkataloges“. Was „Sportlernahrung“ betrifft, erachtet die Überwachung spezifische Regelungen als sinnvoll und zwingend notwendig. Der Vortrag beschäftigte sich zudem mit der möglichen Umwidmung der Produkte im Zuge des Abschieds vom Konzept der diätetischen Lebensmittel. Alternativen sind z. B. die Produktkategorien „Nahrungsergänzungsmittel“, „normale“ Lebensmittel oder auch andere diätetische Produktkategorien, sofern es diese noch gibt. So wäre eine Umwidmung von Babytees in „normale“ Lebensmittel möglich, während NEM für Säuglinge zukünftig als „normale“ NEM vermarktet werden könnten. Eine Anzeige- bzw. Prüfpflicht wäre dann in manchen Fällen nicht mehr nötig. Hier zeigt sich laut der Referentin eine Diskrepanz zum Ziel der Kommission, mit der VO 609/2013 strengere Bestimmungen für eine begrenzte Zahl für Lebensmittel für besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen festzulegen. 21 To the overview Stofflisten des Bundes und der Bundesländer – Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene Florian Riedel, tätig am Referat 101 des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit), stellte den Teilnehmern der Veranstaltung die Stoffliste des Bundes und der Bundesländer „Kategorie Pflanzen und Pflanzenteile“ vor. Die Stoffliste soll die Einstufung und Beurteilung von Pflanzen(teilen) hinsichtlich einer Verwendung in oder als Lebensmittel erleichtern. Sie enthält derzeit Einträge zu ca. 590 Pflanzen(teilen), ist nicht rechtsverbindlich und für Fortschreibung offen. Eine Einstufung der Pflanzenteile als Lebensmittel, Novel Food bzw. (traditionelles) Arzneimittel erfolgte systematisch mit Hilfe eines Entscheidungsbaumes. Des Weiteren wurden Empfehlungen für die Verwendung in Lebensmitteln in Form von drei Teillisten getätigt: Liste A (eine Verwendung als Lebensmittel(-zutat) wird nicht empfohlen), Liste B (bei der Verwendung als Lebensmittel(-zutat) wird eine Beschränkung empfohlen) und Liste C (aufgrund fehlender Daten kann keine abschließende Beurteilung erfolgen). Grundsätzlich werde sich hierbei an Art. 8 i. V. m. Anhang III Anreicherungs-VO 1925/2006 angelehnt, jedoch würden in der Stoffliste auch Fragen berücksichtigt, die über die Anreicherungs-VO hinausgehen. Zudem gilt es zu beachten, dass es sich bei der deutschen Pflanzenliste im Gegensatz zur Anreichungs-VO um eine Empfehlung handelt. In der Stoffliste sind gegebenenfalls auch Informationen bezüglich (potentieller) Risiken und kritischer Inhaltsstoffe entsprechender Pflanzen(teile) aufgeführt. Der Referent kam zudem auf das EFSAKompendium, auf die Arzneipflanzen-Monographien des HMPC (Committee on Herbal Medicinal Products) sowie auf die Listen anderer EU-Mitgliedstaaten zu sprechen. Bei der Erstellung der Stoffliste wurden u. a. auch diese Dokumente berücksichtigt. 22 To the overview Risikobewertung von Pflanzen und pflanzlichen Zubereitungen Frau Dr. Regina Schumann ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Sie war an der Erstellung des BfR-Wissenschaftsheftes „Risikobewertung von Pflanzen und pflanzlichen Zubereitungen““ 8 beteiligt. Hierfür wurden aus der Stoffliste insgesamt 18 aPflanzen ausgewählt, die aufgrund ihrer starken pharmader kologischen Wirkung, einer psychotropen Wirkung oder nsaufgrund möglicher Risiken bei der Verwendung in Lebensmitteln in Liste A oder B eingeordnet wurden. So wurden beialbei, spielsweise Fingerhut-Arten, Eisenhut-Arten, Aztekensalbei, ndlaKudzuwurzel, Rosenwurz und Wermut bewertet. Als Grundlae dem ge für die Risikobewertung der pflanzlichen Stoffe diente ls and BfR der EFSA-Leitfaden „Safety assessement of botanicals botanicals preparations for use as ingredients in food supplesheft im ments“. Wie eine Risikobewertung im BfR-Wissenschaftsheft hand von Detail aufgebaut ist, zeigte die Referentin beispielhaft anhand Aristolochia-Arten und Gojibeeren auf. Ende 2010 übersendete das BMELV (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) der EU-Kommission eine 10 „A“-Pflanzen umfassende „Hitliste“ mit dem Vorschlag, diese in den Anhang III, Teil A zu Art. 8 Anreicherungs-VO 1925/2006 aufzunehmen. Die Kommission stellte fest, dass 8 der 10 vorgeschlagenen Pflanzen in Lebensmitteln überhaupt nicht verwendet werden und diese deshalb nicht in der VO 1925/2006 geregelt werden können. Lediglich für zwei Pflanzen, namentlich Ephedra spp. (Meerträubel-Arten) und Pausinystalia yohimbe (K. SCHUM.) PIERRE ex BEILLE (Yohimbe), sah die Kommission eine Aufnahme in Anhang III angezeigt, weshalb sie diesbezüglich die EFSA mit einer wissenschaftlichen Bewertung beauftragte (EFSA Journal 2013;11(11):3467 und EFSA Journal 2013;11(7):3302). Auf Grundlage dieser wissenschaftlichen Stellungnahmen veröffentlichte die Kommission im März 2014 einen Änderungsentwurf für die Anreicherungs-VO 1925/2006. In diesem wird die Aufnahme von Ephedra und dessen Zubereitungen in Teil A des Anhang III (Verbotene Stoffe) und von Yohimbe und deren Zubereitungen in den Teil C des Anhang III (Stoffe, die von der Gemeinschaft geprüft werden) vorgesehen. Laut der Referentin sollten der Kommission auch die 8 „B“-Pflanzen des BfR-Wissenschaftsheftes „Risikobewertung von Pflanzen und pflanzlichen Zubereitungen“ zur Überprüfung zugeleitet werden. 23 To the overview Stoffliste - Abgrenzung pflanzlicher Arzneimittel zu Lebensmitteln aus Sicht der Arzneimittelzulassungsbehörde Die Referentin Dr. Kerstin Stephan ist wissenschaftliche che Mitarbeiterin am rodukte (BfArM). Ihr Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ufung von Vortrag behandelte die Kriterien bei einer Einstufung pflanzlichen Stoffen in der Stoffliste als Arzneimittel und/oder traditionelles Arzneimittel. Maßgebliches Kriterium für eine Einstufung in der deutschen Pflanzenliste als Arzneistoff sind die pharmakologischen Eigenschaften eines pflanzlichen Stoffes. Hinsichtlich einer Einstu-er fung als traditionelles Arzneimittel wurden in der rStoffliste gegebenenfalls auch die allgemeine Verche kehrsauffassung bzw. bestehende Handelsbräuche aikberücksichtigt. Andere Kriterien i. S. d. Mosaiknden Prinzips, wie insbesondere die Präsentation, fanden chtibei der Erstellung der Stoffliste keine Berücksichtigung. Dies muss im Einzelfall eines konkreten Produktes beurteilt werden. Für das entscheidende Einstufungskriterium der „pharmakolo-gischen Wirkung“ sind Vorgaben der Gerichte von Bedeutung. So darf eine Arzneimittel-Einstufung nicht auf Verdacht vorgenommen werden ohne das eine pharmakologische Wirkung durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt ist. (Vgl. BVwG, Urteile vom 25. Juli 2007). Interessant in diesem Zusammenhang ist u. a. auch ein Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014, wonach sich die „pharmakologische Wirkung“ auf gesundheitsfördernde Wirkungen beschränken muss. i Konkret wird ein Pflanzenteil in der Stoffliste als Arzneimittel eingestuft, wenn dies durch bestehende Arzneimittelzulassungen, Bescheide des BfArM und/oder Arzneipflanzen-Monographien der Organisationen Kommission E, ESCOP, HMPC und WHO belegt werden kann. Eine Besonderheit der HMPC-Monographien ist hierbei, dass bei der Bewertung jeweils zwischen einem „well established use“ und einem „traditional use“ unterschieden wird. Wird ein pflanzlicher Stoff in der deutschen Pflanzenliste als Arzneistoff eingestuft, so wird zugleich ein Kreuz bei „Liste B“ gesetzt. Als Abgrenzungskriterium zum Lebensmittel wird hierbei die pharmakologisch wirksame Dosierung empfohlen. Die alleinige Einstufung als traditionelles Arzneimittel führt in der Stoffliste nicht zu einer Aufnahme in Liste B. 24 To the overview Sie haben einen Themenvorschlag für die nächste Jahrestagung Nahrungsergänzungsmittel? Dann melden Sie sich gerne bei: Elke Schneider Senior-Konferenz-Managerin +49 (0) 2 11/96 86-35 19 [email protected] Wir danken Anna Oberloher für die Zusammenfassung der Inhalte. Folgen Sie uns! www.twitter.com/legal_live www.facebook.com/euroforum.de www.euroforum.de/news SAVE THE DATE! 16. EUROFORUM-Jahrestagung NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL 2016 28. und 29. Januar 2016, Hilton Frankfurt www.euroforum.de/nem 25 To the overview
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