HochbauRecht Herausgeber: RA Dr. jur. Thomas Ax Redaktion: RA Dr. jur. Thomas Ax Karola Kermbach Darina Lötschert Heft 05/2015 Möchten Sie gerne die HochbauRecht auch weiterhin pünktlich zum jeweils 1. des Monats erhalten? Bestellung dann gerne an: [email protected], als kostenloses Probeabonnement (3 Ausgaben) und danach für € 6,- inkl. MwSt. je Ausgabe, jederzeit kündbar. 1 HochbauRecht herausgegeben von Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre) Inscrit au barreau de Paris. 05/2015 Inhalt Von der Schriftleitung 2 Beiträge 4 Konkludenter Vertragsschluss - Verwertung der Architektenleistung Pay-when-paid-Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Planervertrag Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers von Thomas Ax Gefälligkeitsverhältnis und Planervertrag VOB/B-Vertragsrecht: Wege in die (oder aus der) Schlusszahlungsfalle von Thomas Ax Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung beim Werkvertrag von Thomas Ax Keine Bindung des Architekten [mehr] an seine Schlussrechnung Rügepflicht des Auftraggebers bezüglich der Honorarrechnung des Architekten Haftung des Planers Schlusszahlung- wann ist was fällig? von Thomas Ax Erstattung von Anwaltskosten auf „Schuldnerseite“ Plan- und Revisionsunterlagen müssen vorgelegt werden von Thomas Ax Beginn der Gewährleistung beim Architektenvertrag - nach Kündigung - Vorsicht Abnahmewirkung bei förmlicher Abnahme auch ohne förmliche Abnahme von Thomas Ax Die Haftung des Architekten für die Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens Bindungswirkung der Schlussrechnung des Architekten Alternative Finanzierungsmodelle als neue und innovative Vermarktungsmöglichkeit von Michael Grahlert Musterschreiben 26 Architektenhonorar bei Höchstsatzüberschreitung Keine Änderung des vereinbarten Architektenhonorars während der Laufzeit des Vertrages Ablehnung einer Nachtragsforderung und Stellungnahme zur Bedenkenanmeldung Architekt und Haftpflichtversicherer - Unverzügliche Anzeige des Schadens Wichtige Entscheidungen zum Architektenrecht die man kennen sollte … 33 Überprüfungspflichten des „Folgearchitekten“ Auch der Architekt hat Anspruch auf Sicherheit nach § 648a BGB Zur Verjährungsproblematik hinsichtlich der Ansprüche gegen den Architekten Honorar des Architekten – Vereinbarungen, die unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegen Zur Objektüberwachung nach Anlage 11 zu § 33 und § 38 Abs. 2 HOAI Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel im Architektenvertrag Sekundärhaftung des Architekten - Anspruchsverfolgung nach Verjährung des Primäranspruchs Die Verpflichtung des Architekten zur Wahrung von Vermögensinteressen des Bauherrn und die Rechtsfolgen bei Missachtung Unterschreitung der HOAI-Honorarsätze Wann haftet der Architekt für eine Kostenüberschreitung Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag 1 Wichtige Entscheidungen zum Bauvertragsrecht die man kennen sollte … 43 Bauleiter hat keine Vollmacht zur Beauftragung von Stundenlohnarbeiten Abschlagsforderung auf Nachträge Auftraggeber darf trotz überschrittenem Kostenvoranschlag die Vergütung nicht kürzen Kündigung, wenn Fertigstellungstermin gefährdet ist Veranstaltungshinweise Skontoabzug nur bei vollständiger und rechtzeitiger Zahlung Frist zur Mangelbeseitigung Neues Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz tritt am 01.03.2015 in Kraft Alles über das Vergaberecht 2015/2016 – Bestandsaufnahme, Entwicklungen und alle Neuerungen Erklärungsfrist statt Mangelbeseitigung Landesvergaberecht Sachsen-Anhalt in der Praxis und aktuelle Rechtsprechung Ersatzvornahme durch den Auftraggeber Kurz belichtet VOB/B Spezial 49 45 Keine Mehrvergütung bei eigenmächtiger Verbesserung der Ausführung Abdichtung im Schwimmbad-Nassbereich ist besonders überwachungspflichtig! Gericht muss Widersprüche zwischen Gerichts- und Parteigutachten aufklären Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sowie Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG) in der Praxis Lehrgang für die Praxis 65 Privates Baurecht – Lehrgang für die Praxis in 6 Teilen Ausblick/ Impressum / Bestellformular 72 2 Von der Schriftleitung Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser, das Baurecht gehört zu den spannendsten anwaltlichen Betätigungsfeldern. In keinem anderen rechtlichen Bereich werden juristische Erwägungen derart stark durch tatsächliche und technische Grundlagen sowie praktische Erfahrungen mit der Bauwirklichkeit geprägt. Dies fordert vom anwaltlichen Berater eine besondere und spezialisierte Herangehensweise. Als Ax Rechtsanwälte kennen wir sowohl die technischen Besonderheiten als auch die rechtlichen Problemstellungen, welche sich im Zuge einer Baumaßnahme ergeben können. Wir stehen Ihnen als Ax Rechtsanwälte in jedem Zeitpunkt der Bauphase kompetent zur Seite. Wir begleiten Sie bei Ihren juristischen Entscheidungen und stellen Ihnen gerne auf die Situation passend und interessengerecht gefertigte Schriftsätze zur Verfügung. Bei Verhandlungen beraten und vertreten wir Sie versiert und interessengerecht und setzen durch was denn eben geht. Natürlich sichern wir auch nach der Bauphase die zeitnahe Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir lassen uns von dem Gedanken leiten, dass juristische Konfrontationen wenn denn eben möglich zu vermeiden sind. Kooperatives Verhalten beider Seiten ist nicht nur geboten, sondern führt nach unserer Erfahrung zu weit besseren Ergebnissen. Gleichwohl scheuen wir auch die harte Auseinandersetzung nicht. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der Weg vor die Gerichte langwierig, steinig und leider auch teuer ist. Der streitige Weg ist immer nur der zweitbeste Weg. Dementsprechend sind wir stets auf die Erreichung einer einvernehmlichen und außergerichtlichen Lösung bedacht. Sollte trotz allem Bemühen die Anrufung eines Gerichtes unumgänglich oder angezeigt sein, vertreten wir Sie selbstverständlich auch insoweit partnerschaftlich und kompetent, in der Sache hart und konsequent, damit Sie Ihre berechtigten Ansprüche auch durchgesetzt bekommen. Rechtlich fundiertes Vorgehen steht bei uns nicht im Widerspruch zu schnellem und den Erforderlichkeiten einer modernen Baustelle angepasstem Handeln. Die Kenntnis der aktuellen Entscheidungen zum Vergabe- und Baurecht ist dabei unumgänglich. Wir haben gerne in dieser Ausgabe der Zeitschrift aktuelle Entscheidungen zusammengestellt. Viel Spaß beim Lesen dieser Ausgabe wünscht Ihnen Ihre HochbauRecht Redaktion. 3 Beiträge Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers von Thomas Ax Häuslekäufer und -verkäufer aufgepasst: Der Makler muss für klare Verhältnisse sorgen! Am besten geschieht dies natürlich durch eine schriftliche Vereinbarung. Wenn eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht zu treffen ist, muss der Makler gegenüber seinem Auftraggeber wenigstens klar zum Ausdruck bringen, dass er eine Provision erwartet. Ist das Provisionsverlangen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers enthalten, sollten die AGB auch wirksam sein. Der Makler hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Anspruch im Streitfall auch beweisbar ist. Hier hat sich in der Praxis für den Nachweismakler die Unterzeichnung einer Nachweisbestätigung bewährt. In der Nachweisbestätigung unterschreibt der Interessent, dass ihm die Vertragsgelegenheit bisher unbekannt war. Zwar erbringt die Unterzeichnung vordergründig nur den Anscheinsbeweis für eine fehlende Vorkenntnis. Der Anscheinsbeweis erstreckt sich aber auch auf das Erbringen des Nachweises durch den Makler. Zur Schaffung klarer Verhältnisse gehört es auch, dass der Makler jede persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung vermeidet. Die zügige Abwicklung des Geschäftes sichert den Provisionsanspruch: der zeitnahe Abschluss des Hauptvertrages führt hinsichtlich der Kausalität zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Maklers! Aber bei aller gebotenen Eile: der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag sollte natürlich nicht an Mängel aus der Sphäre des Maklers leiden! Wenn der Anspruch aber trotz aller Sorgfalt tatsächlich einmal streitig werden sollte: die 3jährige Verjährungsfrist ist schneller abgelaufen als man denkt! Hier gilt es, die Verjährung rechtzeitig durch gerichtliche Geltendmachung zu unterbrechen, damit der Makler auch erhält, was er verdient. I. Abschluss des Maklervertrages 1. Allgemein Grundvoraussetzung für das Entstehen des Provisionsanspruchs ist der Abschluss eines Maklervertrages. Der Vertragsabschluss folgt dabei den üblichen rechtsgeschäftlichen Regeln. Es bedarf eines Angebotes und der Annahme dieses Angebotes. Daher kommt ein Maklervertrag erst gar nicht zustande, wenn der Geschäftspartner einen wesentlichen Teil des Angebotes des Maklers ablehnt, etwa weil er statt eines Vertragsnachweises eine Vermittlung wünscht1 oder ein konkretes Angebot ablehnt und „Informationen über ähnliche Objekte“ erbittet2 oder sich die Parteien über die Provisionshöhe nicht einig sind3. 2. Form Der Maklervertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. a) Formbedürftige Verträge Lediglich Verträge, die eine Verpflichtung zum Abschluss eines Grundstücksgeschäftes begründen, bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 311 b I 1 BGB). Nach der Rechtsprechung gilt dies auch für Verträge, die einen mittelbaren Zwang zum Grundstückserwerb oder Grundstücksverkauf auf den Maklerkunden ausüben. Dies kann bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder bei Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision der Fall sein.4 Gleiches gilt für die Vereinbarung von Reservierungsentgelten.5 Der Mangel der Form kann jedoch durch formgerechte Beurkundung des Hauptvertrages geheilt werden.6 Darüber hinaus können sich bei Maklerverträgen mit Gemeinden Schriftformerfordernisse aus der jeweiligen Gemeindeordnung ergeben.7 b) Stillschweigender Maklervertrag Schriftliche Maklerverträge sind in der Praxis jedoch eher selten. Es überwiegen die Fälle, in denen die Parteien weder einen ausdrücklichen 4 noch einen schriftlichen Vertrag geschlossen haben. Die Rechtsprechung legt aber an dem Abschluss eines stillschweigenden Maklervertrages strenge Maßstäbe an: Denn beide Seiten des künftigen Hauptvertrages können zunächst davon ausgehen, dass der Makler von der jeweils anderen Seite bezahlt wird.8 Ein Maklervertrag kommt daher in der Regel durch schlüssiges Verhalten nur zustande, wenn der Makler seinem Auftraggeber unmissverständlich klar macht, dass er im Erfolgsfalle von ihm eine Provision erwartet und der Interessent nach einem solchen Hinweis widerspruchslos weitere Dienstleistungen des Maklers in Anspruch nimmt.9 Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste eines Maklers entgegen nimmt, gibt damit in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen will. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerdienste ausdrücklich erklärt, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen. Lehnt ein Kaufinteressent es erklärtermaßen ab, eine Maklerprovision zahlen zu wollen, begründet der Umstand, dass er sich gleichwohl die Dienste des Maklers gefallen lässt, keine Provisionspflicht, insbesondere setzt er sich mit diesem tatsächlichen Verhalten nicht in Widerspruch zu seiner ablehnenden Erklärung.10 2200 + NK + Courtage“ kein hinreichend deutliches Provisionsverlangen, weil sowohl der Vermieter als auch der Mieter Vertragspartner für die Courtagezahlung sein könnte.15 Gleiches gilt für den Hinweis des Maklers, der Kaufpreis betrage „x DM plus Provision“.16 Erst recht kommt durch den Anruf eines Interessenten auf ein Zeitungsinserat ohne Provisionshinweis kein Maklervertrag zustande17 und zwar selbst dann nicht, wenn eine örtliche Übung besteht, die Maklerprovision im Kaufvertrag auf den Erwerber abzuwälzen.18 Als ausreichend wird es aber vom BGH angesehen, wenn der Interessent einen vorformulierten Objektnachweis unterzeichnet, in dem der Interessent bestätigt, dass ihm das nachgewiesene Objekt unbekannt war und bei Abschluss des Hauptvertrages eine Provision in Höhe von 3% plus Mehrwertsteuer zu zahlen ist (ohne Angabe, ob vom Käufer/Verkäufer) und anschließend Maklerdienste in Anspruch genommen werden.19 Entscheidend für diese höchstrichterliche Beurteilung war, dass eigentlich jeder Kaufinteressent, der eine Erklärung zur mangelnden Vorkenntnis über das nachgewiesene Objekts unterschreibt, erkennen muss, dass der Zweck dieser Erklärung darin besteht, den Provisionsanspruch gegen den Käufer sicherzustellen. Insoweit seien die weiteren Formulierungen vom Käufer eindeutig als das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags zu interpretieren gewesen. Das Provisionsverlangen kann in einem individuell gestalteten Exposé oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers enthalten sein.11 bb) Ausnahme: Suchauftrag Ein eindeutiger Provisionshinweis ist demgegenüber nur entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Initiative ergriffen hat, etwa bei Erteilung eines Suchauftrages. Bei einem Suchauftrag kommt der Kunde von sich aus auf den Makler zu und bittet diesen, für ihn ein Vertragsobjekt zu finden. Hierin kann bereits ein Vertragsangebot des Interessenten auf Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrages gesehen werden.20 Die Aufnahme der Tätigkeit des Maklers stellt die Annahme des Angebots auf Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrages dar. Damit wird der suchende Kunde auch ohne Provisionshinweis des Maklers im Erfolgsfalle provisionspflichtig. Dies gilt aber wiederum dann nicht, wenn der Kunde den Makler nach Objekten aus dessen Bestand fragt. Nach Auffassung des BGH darf der Kunde mangels hinreichender Anhaltspunkte für das Gegenteil bei dieser Fall- Wird dem Interessenten erst während der Objektbesichtigung ein Exposé mit dem Provisionshinweis überreicht, bedeutet die bloße Fortsetzung dieser Besichtigung jedoch noch kein stillschweigendes Einverständnis mit der Provisionsforderung.12 aa) Eindeutiges Provisionsverlangen Stets erforderlich ist aber ein eindeutiges Provisionsverlangen. Es ist Sache des Maklers klare Verhältnisse zu schaffen. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.13 Ist nicht deutlich erkennbar, wer die Provision zahlen muss, kommt kein Maklervertrag zustande.14 Aus diesem Grund ist eine Zeitungsanzeige mit dem Hinweis „Miete 5 konstellation damit rechnen, die Objekte seien dem Makler schon von dem Verkäufer an die Hand gegeben worden und mit diesem bestehe ein Maklervertrag21. Geht hingegen der Verkäufer von sich aus auf den Makler zu, ist die Rechtslage umstritten. Nach Auffassung des OLG Koblenz22 kommt auch in diesem Fall konkludent ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande. Das OLG Düsseldorf23 vertritt dagegen die Auffassung, der Verkäufer könne davon ausgehen, der Makler werde später von der Käuferseite bezahlt und ziehe aus der Gestattung, die Immobilie anzubieten schon ausreichende Vorteile. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kommt daher ein konkludenter Maklervertrag nicht zustande. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit empfiehlt sich hier der schriftliche Abschluss eines Maklervertrages. cc) Inanspruchnahme von Maklerdiensten Der Auftraggeber muss nach Erhalt des eindeutigen Provisionsverlangens die Maklerdienste in Anspruch genommen oder sich gefallen lassen haben. Es entsteht daher kein Provisionsanspruch, wenn der Makler dem Interessenten unaufgefordert ein Exposé mit Provisionsforderung übersandt hat. Setzt sich der Interessent nach Erhalt unmittelbar mit dem Verkäufer in Verbindung, ohne dass weitere Maklerleistungen in Anspruch genommen wurden, kommt kein Maklervertrag zustande.24 Ebenso verhält es sich, wenn der Makler erst eingangs oder während der Objektbesichtigung dem Interessenten ein Exposé überreicht.25 Anders verhält es sich aber, wenn der Interessent später an einer zweiten Besichtigung des Objektes teilnimmt,26 da er in diesem Fall nach dem Provisionshinweis weitere Dienstleistungen des Maklers in Anspruch genommen hat. 3. Beendigung und Unwirksamkeit des Maklervertrages Der Maklervertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar.27 Die Kündigung wirkt aber nur für die Zukunft. Der Makler behält seinen Provisionsanspruch, wenn er während der Vertragslaufzeit seine Leistungen erbracht hat, der Hauptvertrag aber erst nach der Kündigung abgeschlossen wird.28 In Einzelfällen kann der Maklervertrag unwirksam sein, etwa weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB). In der Regel führen nur Verbote, die sich gegen beide Parteien richten, zur Nichtigkeit.29 Daher wird das Fehlen der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 34 c GewO als unschädlich angesehen.30 Gleiches gilt bei Verstößen gegen die Makler- und Bauträgerverordnung.31 Anders als bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz32 führen Verstöße gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zur Nichtigkeit des Maklervertrages mit dem Wohnungssuchenden.33 II. Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit Damit der Provisionsanspruch entsteht, muss der Makler die vertragliche Leistung erbracht haben. Die vertragliche Leistung des Maklers besteht in dem Nachweis zum Abschluss eines Vertrages oder in der Vermittlung eines Vertrages. Beide Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können auch zusammen erbracht werden. 1. Nachweistätigkeit Die Nachweistätigkeit besteht in einer Informationserteilung an den Auftraggeber, die es diesem ermöglicht, in konkrete Verhandlungen über den gewünschten Hauptvertrag einzutreten. Der Makler muss also dem Auftraggeber das konkrete Objekt, sowie Namen und Anschrift des abschlussbereiten Vertragspartners benennen.34 Grundsätzlich genügt der bloße Hinweis auf das Objekt ohne namentliche Benennung des künftigen Vertragspartners also nicht zur Erfüllung der Nachweistätigkeit.35 Dies ist für den Makler problematisch. Denn bei Kenntnis des Namens und der Anschrift des abschlussbereiten Vertragspartners besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber den Hauptvertrag an dem Makler vorbei abschließt. Hier hilft die Rechtsprechung: Auch ohne Namensnennung sieht die Rechtsprechung den Nachweis ausnahmsweise als voll erbracht an, wenn der Auf6 traggeber nach Besichtigung des Objektes den Makler bewusst umgeht.36 Entbehrlich ist die Namensnennung auch dann, wenn der Vertragspartner unter der Objektadresse ohne weiteres greifbar ist.37 Es reicht für die Nachweistätigkeit auch aus, wenn der Auftraggeber die fehlenden Angaben zum Vertragspartner ohne weiteres selbst ermitteln kann.38 Allerdings genügt keinesfalls die bloße Übersendung einer Interessentenliste.39 ten Vertrages. Weicht daher der nach dem Maklervertrag gewollte von dem später tatsächlich abgeschlossenen Vertrag ab, führt dies zum Provisionsverlust.49 Der Hauptvertrag muss mit dem nachgewiesenen bzw. vermittelten Vertragspartner zustande gekommen sein und auch dem vereinbarten Vertragstyp entsprechen. Es muss also wirtschaftliche oder persönliche Identität zwischen dem gewollten und dem abgeschlossenen Vertrag bestehen. Der potentielle Vertragspartner muss auch abschlussbereit sein. Deshalb führt der Nachweis von Personen, die den Vertrag nicht selbst abschließen können oder wollen nicht zu einem Provisionsanspruch.40 Ebenso wenig genügt es, wenn der Makler seinen Auftraggeber an eine Person verweist, die dem Auftraggeber erst die konkrete Person oder das konkrete Objekt benennt.41 Unschädlich ist es aber, wenn der Makler seinem Auftraggeber nur einen Miteigentümer benennt, wenn dieser von den anderen Miteigentümern zum Vertragsabschluss beauftragt und ermächtigt ist.42 a) Wirtschaftliche Identität Weicht der tatsächlich abgeschlossene Hauptvertrag von dem nach dem Maklervertrag gewollten Vertrag ab, ist dies unschädlich, wenn der beabsichtigte und tatsächliche Hauptvertrag wirtschaftlich gleichwertig sind.50 An der wirtschaftlichen Identität fehlt es, wenn statt eines Kaufvertrages ein Tauschvertrag oder ein Mietvertrag51 abgeschlossen wurde. Gleiches gilt, wenn statt des Hauptmietvertrages ein Untermietvertrag abgeschlossen wurde.52 2. Vermittlungstätigkeit Vermitteln bedeutet das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners.43 Ein Verhandeln mit beiden Seiten ist nicht notwendig.44 Dem Courtageanspruch steht es nicht entgegen, wenn Interessent oder Auftraggeber von vornherein vertragsbereit sind.45 Es genügt also, den Vertragspartner dazu zu bewegen, überhaupt an den Maklerkunden zu verkaufen oder vermieten. Ebenso genügt es, für den Maklerkunden akzeptable Vertragskonditionen herbeizuführen. III. Hauptvertrag Durch die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit des Maklers muss ein Hauptvertrag zustande gekommen sein. Daher sind bloße Vorverträge,46 Vorkaufs- und Optionsrechte, Vertragsangebote oder -anwartschaften47 nicht provisionspflichtig. Anders liegt es, wenn im Kaufvertrag eine Maklerklausel zu Lasten des Käufers vereinbart wird.48 1) Identität Der Makler schuldet nicht die Herbeiführung irgendeines Vertrages, sondern eines bestimm- Die wirtschaftliche Identität bleibt allerdings erhalten beim Ankauf sämtlicher Anteile einer Grundbesitz GmbH statt des Grundstücks.53 An der wirtschaftlichen Identität fehlt es auch, bei einer Abweichung beim Vertragsobjekt, etwa weil statt des ganzen Ladenlokals nur das hälftige Lokal angemietet wurde54. Auch Abweichungen im Preis können die wirtschaftliche Identität entfallen lassen, etwa weil die Kaltmiete des Hauptvertrages die im Maklervertrag vorausgesetzte Kaltmiete um 33% übersteigt55. Verhandlungserfolge führen jedoch nicht zum Wegfall des Provisionsanspruchs.56 Ist daher der Kaufpreis für den Maklerkunden sogar noch günstiger als ursprünglich vorgesehen, bleibt die wirtschaftliche Identität erhalten.57 b) Persönliche Identität Wird der Hauptvertrag anstelle des Auftraggebers von einem Dritten abgeschlossen, fehlt die persönliche Identität. Die Rechtsprechung bejaht ausnahmsweise einen Provisionsanspruch des Maklers, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge Beziehungen bestehen und der Maklerkunde mit dem abgeschlossen Vertrag wirtschaftlich den gleichen Erfolgt erzielt.58 Die persönliche Identität ist gegeben, wenn statt des Maklerkunden des7 sen Ehepartner oder Lebenspartner59 den Hauptvertrag schließt oder nur ein Ehegatte (Lebenspartner) der Auftraggeber ist, der Vertrag aber mit beiden zustande kommt.60 Gleiches gilt grundsätzlich auch bei Geschwistern61 und Kindern62 des Auftraggebers. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung lässt oftmals bereits die enge verwandtschaftliche Bindung ausreichen. So ist die persönliche Identität auch bejaht worden beim Erwerb durch Eltern63 oder Schwiegereltern.64 Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es aber neben der engen Bindung auch darauf an, dass der Auftraggeber mit dem Vertragsabschluss den ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg erzielt.65 Entscheidend ist daher, dass bei besonders engen persönlichen Bindungen der Vertragsabschluss durch den Dritten dem Maklerkunden ähnlich zu Gute kommt wie ein eigener Vertragsabschluss.66 In gleicher Weise wie besonders enge persönliche Bindungen lassen wirtschaftlich oder rechtlich enge Verbindungen den Provisionsanspruch entstehen. So ist es für das Entstehen des Provisionsanspruchs unschädlich, wenn Auftraggeber der Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer GmbH ist, die den Hauptvertrag abschließt.67 Gleiches gilt, bei einer GmbH, die mit der auftraggebenden GmbH hinsichtlich Geschäftsführer und Gesellschafter identisch ist.68 Im Grundsatz gilt dies auch im Verhältnis zwischen einer BGB-Gesellschaft und ihren Gesellschaftern69 und im Verhältnis zwischen der Besitz-KG und der GmbH. Keinesfalls reicht jedoch für die enge wirtschaftliche Verbindung die bloße konzernrechtliche Verflechtung.70 c) Verflechtung Der Provisionsanspruch entsteht nur bei Abschluss des Hauptvertrages mit einem Dritten.71 Eigengeschäfte des Maklers, bei denen der Makler sich selbst dem Auftraggeber als Vertragspartner zuführt, begründen keine Provisionspflicht.72 Dem Abschluss eines eigenen Vertrages steht es gleich, wenn der Makler mit der Hauptvertragspartei verflochten ist. Eine „echte Verflechtung“ liegt vor, wenn Makler und Vertragspartei derart wirtschaftlich identisch sind, dass eine selbständige Entscheidungsbefugnis des Maklers oder der Partei fehlt.73 Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen wirken daher in der Regel provisionsschädlich.74 Handelt es sich hingegen um eine unwesentliche Beteili- gung, wird dies überwiegend als unschädlich angesehen.75 Als unwesentlich hat die Rechtsprechung eine Beteiligung von knapp 25% angesehen.76 Allerdings ist hier vor Pauschalierungen zu warnen: So vertritt der BGH die Auffassung, eine echte Verflechtung liege auch bei einer 25%igen Beteiligung des Maklers an der Veräußererfirma und einer engen personellen, räumlichen und funktionellen Verflechtung vor.77 In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, jegliche gesellschaftsrechtliche Verflechtung sei provisionsschädlich.78 Bei einer 40%igen Beteiligung ist die Grenze zur wesentlichen Beteiligung aber wohl eindeutig überschritten.79 Aber auch eine sogenannte unechte Verflechtung schadet. Sie liegt vor, wenn der Makler zu einer Vertragspartei in einer Beziehung steht, auf Grund derer er sich wegen eines institutionalisierten Interessenkonflikts im Streitfall bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite dieser Vertragspartei stellen wird, insbesondere, wenn er deren wirtschaftlichen Interessen verpflichtet ist.80 Daher können auch enge persönliche Beziehungen provisionsschädlich sein, wobei freundschaftliche Beziehungen zwischen Makler und Vertragsgegner den Provisionsanspruch grundsätzlich nicht berühren.81 Der BGH lässt aber den Provisionsanspruch entfallen, wenn der beabsichtigte Hauptvertrag mit dem Ehegatten des Maklers zustande kommt.82 Allerdings dürfte fraglich sein, ob diese Rechtsprechung Bestand hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der Wohnungsvermittlung klargestellt, dass unter Berücksichtigung der Art. 3 und 6 GG allein die Ehe zwischen Makler und Vertragsgegner nicht zum Provisionsausschluss führen darf.83 Gesetzlich geregelte Fälle der Verflechtung finden sich im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG). § 2 II Nr. 2 WoVermG lässt den Provisionsanspruch entfallen, wenn der Makler Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der zu vermietenden Wohnräume ist. Gleiches gilt, wenn der Makler am Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung oder dieser umgekehrt am Makler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist (§ 2 II Nr. 3 WoVermG). Hinsichtlich des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage ist aber zu differenzieren: führt der Verwalter die Miet- bzw. Sondereigentumsverwaltung für die betreffende Wohnung aus, ist der Provisionsan8 spruch ausgeschlossen. Verwaltet der Wohnungseigentumsverwalter hingegen lediglich das Gemeinschaftseigentum oder andere Sondereigentumseinheiten, bleibt der Provisionsanspruch bestehen.84 2. Wirksamkeit des Vertrages Mängel des Hauptvertrages lassen den Provisionsanspruch entfallen. Ist der Vertrag daher aufgrund eines Formmangels (§ 311b BGB) nichtig85 oder verstößt er gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), entsteht kein Provisionsanspruch. Gleiches gilt bei einer wirksamen Anfechtung des Hauptvertrages.86 Sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart ist, kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Hauptvertrag tatsächlich durchgeführt wird.87 Daher berührt die einvernehmliche Aufhebung des Hauptvertrages, die nachträgliche Unmöglichkeit, die Kündigung, der Wegfall der Geschäftsgrundlage, die Ausübung von Gewährleistungsrechten oder die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts den Provisionsanspruch nicht.88 Wird allerdings statt der eigentlich berechtigten Anfechtung ein neben dem Anfechtungsrecht bestehendes Gewährleistungsrecht ausgeübt89 oder der Vertrag einvernehmlich aufgehoben90 entfällt der Provisionsanspruch dennoch. Denn letztlich liegt ein Mangel des Hauptvertrages vor, der den Provisionsanspruch stets entfallen lässt. Während die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts den Provisionsanspruch nicht entfallen lässt, ist die Situation bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts differenziert zu betrachten. Ob ein vertragliches Rücktrittsrecht zum Wegfall des Provisionsanspruchs führt ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, ob das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht auf Umständen beruht, die als grundsätzliche Unvollkommenheit bzw. als Mangel des Hauptvertrages anzusehen sind, oder ob lediglich eine für den Provisionsanspruch unbeachtliche Frage der späteren Vertragsdurchführung zugrunde liegt. War den Parteien daher bekannt, dass der Käufer den Kaufpreis möglicherweise nicht aufbrin- gen kann und haben sie deshalb ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart, dass dann auch ausgeübt wurde, entfällt der Provisionsanspruch.91 Haben die Parteien ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht vereinbart, ist der Provisionsanspruch solange nicht fällig, bis feststeht, dass das Rücktrittsrecht nicht mehr ausgeübt wird bzw. nicht mehr ausgeübt werden kann.92 Nicht selten kommt es vor, dass ein Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen wurde oder die Wirksamkeit des Vertrages von einer behördlichen Genehmigung abhängt. In diesen Fällen entsteht der Provisionsanspruch erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung (§ 652 I 2 BGB).93 Streitig ist dies bei einer auflösenden Bedingung. Hier wird zum Teil vertreten, der zunächst entstandene Provisionsanspruch entfalle bei Eintritt der auflösenden Bedingung. Nach herrschender Auffassung behält der Makler aber den Provisionsanspruch.94 IV. Kausalität der Maklertätigkeit 1. Allgemein Der Hauptvertrag muss „infolge“ des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande gekommen sein (§ 652 I 1 BGB). Erforderlich ist daher, dass die Tätigkeit des Maklers für den Abschluss des Hauptvertrages ursächlich geworden ist. Der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin, sondern nur für einen bestimmten Arbeitserfolg entlohnt.95 Daher genügt es nicht, wenn der Hauptvertrag ohne Beteiligung des Maklers oder zufällig zustande kommt.96 Die Ursächlichkeit wird jedoch vermutet, wenn der Vertragsabschluss in kurzem zeitlichem Abstand zur Maklertätigkeit erfolgt.97 Die durch den Auftraggeber widerlegbare Vermutung führt bei zeitnahem Abschluss des Hauptvertrages zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers. Wie groß der zeitliche Abstand sein darf, ist den Umständen des Einzelfalls,98 insbesondere der Art und Weise des Geschäftes zu entnehmen.99 Liegt zwischen Nachweis und Vertragsabschluss ein Zeitraum von einem Jahr dürfte in der Regel der enge zeitliche Abstand fehlen.100 Bei einem Zeitraum von vier101 Monaten bzw. drei102 Mo9 naten hingegen kann der zeitliche Zusammenhang noch gewahrt sein. Ein erheblicher Zeitablauf führt zum Wegfall der Kausalitätsvermutung.103 Folge hiervon ist, dass der Makler für die Kausalität beweispflichtig wird. In einem vom Oberlandesgericht Hamburg104 zu entscheidenden Fall war es dem Makler trotz erheblichem Zeitablauf gelungen nachzuweisen, dass die Verkaufsabsicht des Verkäufers unverändert bestehen geblieben ist. Maßgeblich für den Kausalzusammenhang ist immer, ob die Maklertätigkeit bei Aufnahme der letztlich erfolgreichen Verhandlungen noch fortwirkt. Daher wird der Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn der Vertragserfolg auf völlig neuen Verhandlungen beruht, ohne dass die Maklerleistung noch fortwirkt.105 2. Vorkenntnis Häufigster Einwand gegen die Provisionsforderung ist die sogenannte „Vorkenntnis“. Der Maklerkunde beruft sich z.B. gegenüber der Courtageforderung darauf, dass ihm das Objekt schon durch ein Exposé eines anderen Maklers bekannt war. Auf die Vorkenntnis kann sich der Auftraggeber aber nur berufen, wenn ihm die konkrete Vertragsgelegenheit hinsichtlich der Person des Vertragspartners und des Objektes bereits vor dem Nachweis durch den Makler bekannt war. Diese Voraussetzung ist durch die Vorlage eines anderen Exposés grundsätzlich nicht erfüllt. Schon aus geschäftstaktischen Gründen wird in den Exposés selten die vollständige Kaufgelegenheit genannt. Es genügt auch nicht, dass der Auftraggeber das Objekt zwar kannte, er von der Verkaufsbereitschaft des Eigentümers aber erst durch den Makler erfahren hat.106 Ebenso wenig genügt die bloße Kenntnis der Person des Vertragspartners. Hat der Verkäufer die Verkaufsabsicht aufgegeben, entsteht dann aber später eine erneute Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages, ohne dass der Auftraggeber des Maklers einen erneuten Hinweis über diesen erhält, kann sich der Maklerkunde auf Vorkenntnis berufen.107 Selbst wenn der Vorkenntniseinwand begründet ist, kann der Einwand entfallen, wenn eine wesentliche Maklerleistung vorliegt, aufgrund derer der Auftraggeber erst den Anstoß erhalten hat, sich konkret um das Objekt zu bemühen.108 Schon deshalb greift bei einem Vermittlungsmakler der Vorkenntniseinwand nicht.109 3. Mitursächlichkeit Eine ausschließliche Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages ist nicht erforderlich. Es reicht eine Mitursächlichkeit aus, sofern eine nennenswerte und für den Hauptvertrag kausal gewordene Maklerleistung feststellbar ist.110 Dies wird relevant bei der Einschaltung mehrerer Makler. Hier erhält nach dem Prioritätsprinzip derjenige Makler die Provision, dessen Nachweis als erster den Anstoß zur Kontaktaufnahme gegeben hat.111 Lässt sich dies nicht feststellen, kann der Provisionsanspruch für alle Makler scheitern.112 V. Wegfall des Provisionsanspruchs Selbst wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein wirksamer Hauptvertrag abgeschlossen wurde, kann der Provisionsanspruch aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Maklers entfallen (§ 654 BGB). Der Anspruch des Maklers auf die Provision fällt bei einer vertragswidrigen Tätigkeit für beide Seiten weg. Aber nicht jede Doppeltätigkeit lässt den Provisionsanspruch entfallen. Die Doppeltätigkeit ist grundsätzlich zulässig, wenn sie vertraglich gestattet oder für die jeweils andere Seite klar erkennbar ist.113 Bei einem reinen Nachweismakler fehlt es bei einer Doppeltätigkeit regelmäßig an einem vertragswidrigen Verhalten. Seine Aufgabe beschränkt sich auf das neutrale Weitergeben einer Information. Die Vertretung von Interessen gehört nicht zu seinen Aufgaben. Er kann sie somit auch nicht verletzen. Nach Auffassung der Rechtsprechung besteht bei einem Nachweismakler sogar eine Vermutung für die Zulässigkeit der Doppeltätigkeit.114 Grundsätzlich wird es auch als zulässig angesehen, wenn der Makler für die eine Vertragsseite eine Nachweistätigkeit und für die andere Seite eine Vermittlungstätigkeit entfaltet. Dies gilt jedenfalls dann, sofern eine Gestattungsvereinbarung, die auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein kann, oder eine Offenlegung der Doppeltätigkeit vorliegt.115 10 Problematisch ist die Doppeltätigkeit nur bei einer beidseitigen Vermittlungstätigkeit, weil hier ein Interessenkonflikt nahe liegend ist. Allerdings schließt der BGH116 auch hier nicht pauschal den Provisionsanspruch aus, sondern stellt auf die konkret entfaltete Tätigkeit des Maklers ab. Legt der Makler die Doppeltätigkeit offen und beschränkt sich darauf, als „ehrlicher Makler“ zwischen den jeweiligen Interessen zu vermitteln, liegt keine verbotene Doppeltätigkeit vor.117 Anders kann sich die Situation darstellen, wenn der Makler bei einem längerfristigen Alleinauftrag die Position eines Vertrauensmaklers erlangt hat. Hier führt die Doppeltätigkeit zu einem vertragswidrigen Interessenkonflikt und ist daher unzulässig. Ein Auftrag über 15 Monate kann schon einen längerfristigen Alleinauftrag begründen.118 1 BGH NJW 1986,50 BGH WE 1983,764 3 BGH NJW-RR 1996,114,115 4 BGH NJW-RR 1992,817 5 Palandt-Sprau, § 652, Rdnr. 6 6 BGH NJW 1987,1628; NJW-RR 1994,559 7 BGH MDR 1966,753 8 BGH NJW-RR 1990,184,1986,1496; NJW 1986, 177 9 BGH NJW 1986,177; MDR 2002,938 10 BGH NJW 2002,817 11 OLG Koblenz WM 1984,1191 12 BGH NJW-RR 1991,371 13 BGH NJW 1984,232 14 BGH ZIP 1999,2099; BGH WM 1983,764;OLG Celle WM 1985,1455; OLG Hamm NJWRR 1994,1078 15 LG Dortmund NZM 2003, 163 16 OLG Hamm NZM 1998,380; OLG Dresden NZM 1998,1016; aA LG Köln NJW-RR 1997,369 17 BGH WM 1981,495; NJW 1986,177 18 BGH NJW 1986,177 19 BGH MDR 2000,203 20 OLG Köln WM 1989,693; OLG Hamburg NJWRR 1996,1463 21 BGH III ZR 393/04 22 OLG Koblenz ZflR 1997,336 23 OLG Düsseldorf NJW-RR 1997,1278 24 BGH NJW-RR 1989,1071 25 BGH NJW-RR 1991,371 2 26 OLG Hamm RDM-Rspr. A 103 Bl 51 Palandt-Sprau, § 652, Rdnr. 12 28 Palandt-Sprau, aaO 29 BGHZ 78,263 30 BGHZ 78,263,269 31 OLG Frankfurt, NJW 1979,878 32 BGHZ 37,258 33 BGH NJW 2002,2015 34 BGH NJW 1987,1628 35 KG MDR 2000,23 36 OLG Hamm NJW-RR 1999, 632 37 BGH NJW 1987,1628 38 BGH WM 1984,560 39 OLG Düsseldorf NJW-RR 1997,1282 40 BGH NJW 1988,1397 41 OLG Frankfurt NJW-RR 1986,352 42 OLG Hamm NJW-RR 1999,632 43 BGH NJW 1976,1844; BGH NJW 1986,50 44 BGH WM 1974,257,258 45 OLG Düsseldorf RDM-Rspr. A 120 Bl. 1 46 BGH NJW 1975, 647 47 BGH WM 1976,28 48 Palandt-Sprau, § 652 Rdnr. 41; Bethge, § 10 Rdnr. 100ff. 49 BGH NJW 1995,3311 50 BGH NJW-RR 1990,1008, 1990,184 51 OLG Karlsruhe NJW-RR 1995,753 52 LG Münster NJW-RR 1992,54 53 BGH NJW 1998,2277 54 BGH NJW-RR 91,1206 55 LG Köln WM 91,114 56 BGH NJW 1999,1255 57 OLG Hamburg NJW-RR 1987,175 58 BGH NJW 1995,3311 59 BGH NJW 1991,490 60 BGHR BGB § 652 I 1 „Nachweis“ 11 61 OLG Frankfurt MDR 2000,24 62 OLG Dresden NJW-RR 1994,885 63 OLG Hamm RDM-Rspr. A 133 Bl. 12 64 OLG Frankfurt RDM-Rspr. A 133 Bl. 22 65 Bethke, § 10 Rn. 65 66 BGH NJW-RR 2004,851 67 OLG Koblenz, DB 92,2390 68 BGH NJW 1995,3311 69 OLG Köln RDM-Rspr. A 145 Bl 41; OLG Hamm RDM-Rspr. A 133 Bl .11. 70 OLG München NJW-RR 1995,1525 71 BGH NJW 1992,2818 72 BGHZ 112,240 73 Palandt-Sprau, § 652 Rdnr. 30 74 BGH NJW-RR 1987,1075; NJW 1991,277; OLG Koblenz NJW-RR 1992,711 27 11 75 BGH BB 1976,1432; OLG München NJW 1974,1875 76 OLG München NJW 1974,1875 77 BGH BB 1976,2203 78 Ermann-Werner, § 652 Rdnr. 31 79 BGH BB 1976,1432 80 Palandt-Sprau § 652 Rdnr. 30 81 BGH NJW 1981, 2293 82 BGH NJW 1987,1008 83 BVerfG NJW 1987,2733 84 BGH NJW 2003,1393 85 BGH WM 1977,1050 86 BGH NJW 1979,975; 1979,2243 87 BGH NJW-RR 91,820, MDR 2001,325 88 Palandt-Sprau, § 652, Rdnr. 39 89 OLG Karlsruhe RDM Rspr. A 137 Bl 9 90 OLG Celle ZMR 98,641 91 BGH NJW 1997,1583 92 BGH NJW-RR 1993,248; 2000,1302 93 BGH NJW-RR 1991,1073 94 Palandt-Sprau, § 652 Rdnr. 38 mwN 95 BGH NJW-RR 1996,691 96 BGH NJW 1976,1844 97 BGH NJW 1980,123; 1999,1256 98 OLG Celle RDM-Rspr. A 110 Bl. 78; OLG Karlsruhe RDM-Rspr. A 110 Bl. 75; OLG Hamburg RDM-Rspr. A 110 Bl. 55 99 OLG Hamburg RDM-Rspr. A 110 Bl. 55; OLG Koblenz RDM-Rspr. A 110 Bl. 29; OLG Bamberg RDM-Rspr. 110 Bl. 28; OLG München RDM-Rspr. A 110 Bl. 23 100 OLG Hamburg MDR 2001,24 101 BGH NJW 1999,1257 102 OLG Hamm NZM 1998,271 103 OLG Hamburg MDR 2001,24 104 OLG Hamburg MDR 2001,24 105 OLG Bamberg NJW-RR 1998,565 106 BGH NJW-RR 1990,1008 107 BGH NJW-RR 1990,1008 108 BGH NJW-RR 96,114 109 OLG Hamburg NJW-RR 2003,487 110 BGH NJW-RR 1988,942 111 OLG Hamm BB 1995,1977; Dehner, NJW 2000,1992 112 BGH NJW 1979,869 113 BGH NJW-RR 1998,992; Palandt-Sprau, § 654 Rn. 4 114 OLG Hamburg MDR 1985,53; BGH NJW-RR 2003,991 115 BGH NJW-RR 98,992 116 BGH NJW-RR 1998,992; 2000,430;2003,99 117 BGH NJW 2004,154,157 118 BGH NJW 1964,1467 12 VOB/B-Vertragsrecht: Wege in die (oder aus der) Schlusszahlungsfalle von Thomas Ax Eine Besonderheit der VOB/B stellen die in § 16 Nr. 3 enthaltenen Bestimmungen über die Schlusszahlung dar. Insbesondere die sogenannte Schlusszahlungseinrede oder die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist von großer praktischer Bedeutung. Diese Regelung eröffnet dem Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung zu erheben und damit einen über die Schlusszahlung hinausgehenden Werklohnanspruch des Auftragnehmers unabhängig davon, ob dieser berechtigt ist oder nicht, abzulehnen und damit dessen Durchsetzbarkeit auszuschließen. Unter welchen Voraussetzungen kommt diese für den Auftragnehmer „tückische“ Schlusszahlungseinrede zur Anwendung? Die VOB/B ist als Ganzes Vertragsgrundlage. Es liegt eine prüfbare Schlussrechnung vor. Der Auftraggeber hat eine als solche gekennzeichnete Schlusszahlung geleistet. Der Auftragnehmer ist schriftlich auf die Ausschlusswirkung hingewiesen worden. Der Auftragnehmer hat sich nicht binnen 24 Werktagen seine weitergehenden Ansprüche vorbehalten. Eine Schlusszahlung des Auftraggebers liegt vor, wenn die Zahlung insgesamt den Willen des Auftraggebers erkennen lässt, eine abschließende Zahlung leisten zu wollen. Dazu genügen Vermerke wie „Restzahlung“, „Restbetrag“, „Ausgleich der Rechnung vom“ auf dem Überweisungsträger. Gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 S. 2 VOB/B steht im Übrigen die schriftliche und endgültige Ablehnung weiterer Zahlungen oder auch die Aufrechnung bzw. Verrechnung mit einer Vertragsstrafe einer Schlusszahlung gleich, wenn deshalb weitere Zahlungen abgelehnt werden. hängig, dass die Schlusszahlung innerhalb der zweimonatigen Schlussrechnungsprüfungsfrist gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B erfolgt. Wenn eine solche Schlusszahlung vorliegt, ist für den Auftragnehmer besondere Vorsicht geboten, wenn er seinen restlichen Vergütungsanspruch nicht verlieren will. Er muss sich nämlich seine über die Schlusszahlung hinausgehenden Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten. Die Vorbehaltserklärung des Auftragnehmers wird mit dem Zugang beim Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten wirksam. Der vom Auftraggeber beauftragte Architekt oder Ingenieur ist jedenfalls dann der richtige Adressat der Vorbehaltserklärung, wenn er mit der Bauabrechnung befasst war und im Einverständnis mit dem Bauherrn die Verhandlungen mit den Auftragnehmern über deren Vergütungsanspruch führt. Sicherheitshalber sollte jedoch der Auftragnehmer sowohl gegenüber dem Architekten oder Ingenieur, als auch gegenüber dem Bauherrn den Vorbehalt erklären. Wichtig ist dabei die Einhaltung der Frist von 24 Werktagen, wobei auch Samstage als Werktage gelten. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Übersendung der Vorbehaltserklärung durch Einschreiben mit Rückschein. Die Frist beginnt mit Zugang der Schlusszahlung, bei Überweisungen mit Zugang des Überweisungsträgers beim Auftragnehmer, sofern dieser die Bankunterlagen zumindest wöchentlich abholt. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Vorbehalt entbehrlich sein, z. B. wenn der Auftragnehmer unmittelbar vor dem Eingang der Schlusszahlung gegenüber dem Auftraggeber erklärt hatte, dass er auf Bezahlung der vollen Rechnungssumme bestehe. Auch eine innerhalb der Vorbehaltsfrist bereits erhobene Zahlungsklage macht den Vorbehalt im allgemeinen entbehrlich. Gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 S. 5 VOB/B muss der Auftragnehmer über den Vorbehalt hinaus innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltene Forderung einreichen oder den Vorbehalt eingehend begründen. Die Schlusszahlungseinrede ist nicht davon ab13 Hier besteht nicht selten Streit über den Fristbeginn: In diesem Zusammenhang machen wir aufmerksam auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 22.11.2007 - 2 U 105/07). Danach wird der rechtzeitig erklärte Vorbehalt des Auftragnehmers gegen die Schlusszahlung des Auftraggebers nur dann gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B hinfällig, wenn der Vorbehalt nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen, beginnend am Tag nach Ablauf der 24Werktagesfrist für die Erklärung des Vorbehaltes, eingehend begründet oder innerhalb dieser Frist eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht wird. Das gilt obwohl erst in § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B 2006 ausdrücklich so geregelt - auch bereits im zeitlichen Geltungsbereich der VOB/B idF der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a). Die Klägerin hat die Beklagte in dem von dem OLG Naumburg entschiedenen Fall auf Herausgabe der Urkunde über eine Zahlungsbürgschaft der Kreissparkasse W. in Höhe von 63.500 € (GA I 17) zu dem Bauvertrag der Parteien vom 16. März 2004 zum Bauvorhaben R. in Sch. in Anspruch genommen. Nach Ziffer 6.2 dieses Bauvertrages war die Klägerin zur Stellung dieser Zahlungsbürgschaft über 10 % der Bruttoauftragssumme verpflichtet, während der Beklagten die Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft in gleicher Höhe oblag. Die Klägerin hat nach Abnahme der Werkleistung am 24. März 2005 mit Schreiben vom 26. Juli 2005 die Bürgschaftsurkunde der Beklagten zurückgesandt und Herausgabe ihrer Zahlungsbürgschaft verlangt, jedoch erfolglos. Die Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 16.910,36 € restlichen Werklohnes erhoben, von dem 2.374,36 € auf den Restbetrag nach ihrer Schlussrechnung vom 11. April 2005 (GA I 13-14) und 14.536 € auf Zusatzleistungen für den Einbau von Lamellenlüftern entfielen. Über die Vergütung für diese Zusatzleistungen hat die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 15. Juli 2005 (GA I 91-92), dessen Zugang von der Klägerin allerdings bestritten wird, sowie mit weiterem Rechnungsschreiben vom 19. Juli 2005 (GA I 93) abgerechnet. Die Klägerin hat geltend gemacht, die herausverlangte Bürgschaft beträfe nur die vertragliche Vergütung, die sie beglichen habe, nicht dagegen die Zusatzforderung der Beklagten. Diese sei auch zu Unrecht erhoben, weil der Einbau der Lamellenlüfter zum vertraglichen Bausoll gehört habe und durch den vereinbarten Pauschalpreis abgegolten sei. Deshalb habe sie das Nachtragsangebot der Beklagten zur Lieferung und zum Einbau von Lamellenlüftern gegen Extravergütung vom 5. April 2004 (GA I 58) zunächst mündlich und danach mit Schreiben vom 11. Juni 2004 (GA 68) abgelehnt. Zudem sei diese Nachforderung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 und 4 VOB/B wegen der vorbehaltlosen Annahme ihrer Schlusszahlung durch die Beklagte ausgeschlossen. Dem hat die Beklagte entgegnet, sie habe auf das Schreiben der Klägerin vom 24. Mai 2005 (GA I 80-81), mit dem Prüfungsergebnis zur Schlussrechnung und deren eigene Schlussrechnung vom gleichen Tage (GA I 82-89), mit dem Schreiben vom 15. Juni 2005 rechtzeitig widersprochen und diesen Widerspruch mit Schreiben vom 15. Juli 2005 auch rechtzeitig begründet. Eine Präzisierung ihrer Forderung habe sie mit Schreiben vom 19. Juli 2005 (GA I 21) vorgenommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 13. Dezember 2006 verpflichtet, der Klägerin die herausverlangte Bürgschaftsurkunde herauszugeben; ferner hat es die Widerklage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 18. Juli 2007 hat das Landgericht sein Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte verurteilt, weitere 465,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Zahlungsbürgschaft zu, weil offene Werklohnforderungen der Beklagten nicht mehr bestünden. Diese seien schon durch die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung der Klägerin gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeschlossen, weil die Beklagte hiergegen keinen rechtzeitigen Vorbehalt erklärt habe. Der wirksame Vorbehalt der Beklagten vom 15. Juni 2006, der der Klägerin am 17. Juni 2005 zugegangen sei, sei nämlich gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B hinfällig geworden, nachdem die Beklagte nicht binnen weite14 ren 24 Werktagen eine eingehende Begründung ihres Vorbehaltes übersandt habe. Den rechtzeitigen Eingang der Vorbehaltsbegründung vom 15. Juli 2005 am selben, letzten Tage der Begründungsfrist habe die Beklagte nicht belegt; ihr Schreiben vom 19. Juli 2005 sei verspätet gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie dessen Abänderung, Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 16.910,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2005 erstrebt. Sie beanstandet die Fristbestimmung des Landgerichts und meint, die Frist zur Begründung des Vorbehalts habe nicht schon mit dem Tage begonnen, der dem Tag des Eingangs ihres Vorbehaltsschreibens folgte, sondern erst mit dem 25. Tage nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung. Deshalb sei ihr Begründungsschreiben vom 19. Juli 2005 rechtzeitig eingegangen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Tatsachen- und Rechtsvortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatsachenvortrages der Parteien nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in beiden Rechtszügen zur Akte gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug. Das OLG Naumburg kommt mit folgender Begründung zu dem Ergebnis, dass die zulässige Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat. Im Ergebnis zu Recht habe das Landgericht der Klage entsprechend § 371 Satz 1 BGB stattgegeben. Dieses Ergebnis erde durch den Berufungsvortrag nicht in Zweifel gezogen. Unzutreffend seien indes die Erwägungen des Landgerichts zur Bestimmung der Fristen des § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B: „a) Nach Satz 1 dieser Regelung ist ein Vorbehalt gegen die Schlusszahlung innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Auftraggebers über die Schlusszahlung und deren Ausschlusswirkung zu erklären. Für den Streitfall bedeutet das, dass die Beklagte ihren Vorbehalt gegen die Wirkungen der ihr am 24. Mai 2005 zugegangenen Schlusszahlungsmitteilung der Klägerin bis zum Ablauf des 21. Juni 2005 erklären musste. Dieser Obliegenheit ist sie durch Übersendung ihres Schreibens vom 15. Juni 2005, das der Klägerin am 17. Juni 2005 zuging, nachgekommen. b) Nach Satz 2 dieser Regelung wird der rechtzeitig erklärte Vorbehalt hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. Für den Streitfall heißt das, dass die Beklagte zur Wirkungserhaltung ihres Vorbehaltes eine solche prüfbare Rechnung oder Vorbehaltsbegründung bis zum Ablauf des 19. Juli 2005 bei der Klägerin einreichen musste. aa) Das Landgericht hat die zweite 24Werktage-Frist des § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B mit dem auf den Zugang des Vorbehaltsschreibens folgenden Tage beginnen lassen, demgemäß das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2005 als verspätet angesehen und sich hierbei ausschließlich auf eine Kommentarmeinung bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rn. 2314 gestützt, die bis auf die Zustimmung von Motzke (in: Beckscher Kommentar zur VOB, 1. Aufl. 2001, Rn. 100) vereinzelt geblieben ist. Diese Auslegung des § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B trifft nicht zu. bb) Die Auslegung des Landgerichts widerspricht schon dem Wortlaut des § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B. Dort ist von "weiteren" 24 Werktagen die Rede, was schon für sich bedeutet, dass die zweite 24-Werktage-Frist an die erste anschließt (vgl. Heiermann in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., Teil B, § 16 Rn. 107 mwN.; Weick in: Nicklisch/Weick, VOB/B, 3. Aufl., § 16 Rn. 61 mwN.). Hinzu kommt, dass es nicht Sinn der Regelung sein kann, den Auftragnehmer, der frühzeitig seinen Vorbehalt erklärt hat, zu benachteiligen (vgl. Weick, aaO.). Überdies beeinträchtigt die Anknüpfung des zweiten Fristbeginns an den Zugang des Vorbehaltes die Rechtssicherheit. Denn nach der Erfahrung des Senats ist der Zeitpunkt des Zuganges von schriftlichen Erklärungen oft umstritten und mitunter im Prozess nicht nachweisbar; erst recht gilt dies für - zulässige - mündliche Vorbehaltserklärungen, bei denen Beweisschwierigkeiten über ihre Abgabe hinzukommen. Die Rechtssicherheit aller Beteiligten ist deshalb nur dann hinreichend gewahrt, wenn die zweite 2415 Werktage-Frist an die erste anknüpft, ohne sich durch eine frühere Vorbehaltserklärung zu verkürzen. In dieser Weise legt der Senat § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B aus. cc) Dementsprechend haben die Verfasser der Neuausgabe der VOB 2006 (vgl. Bekanntmachung vom 4. September 2006, BAnz. Nr. 196 a vom 18. Oktober 2006) § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B nunmehr so gefasst, dass die Frist von weiteren 24 Werktagen "am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 24 Werktage" beginnt. Damit haben sie offensichtlich keine Änderung gegenüber der bisherigen Bestimmung geregelt, sondern lediglich klargestellt, dass die hier geregelte 24-Werktagsfrist erst nach Ablauf der in Satz 1 geregelten 24-Werktagsfrist beginnt (vgl. Zanner in: Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB-Kommentar, 3. Aufl. 2007, Teil B, § 16 Rn. 121). dd) Deshalb scheitert die Widerklageforderung nicht an der von der Klägerin erhobenen Einrede der vorbehaltlosen Schlusszahlung. …“ Hat der Auftragnehmer den notwendigen Vorbehalt trotz der erfolgten Schlusszahlung nicht erklärt, so ist er mit allen Nachforderungen ausgeschlossen und kann auch früher erhobene, aber unerledigt gebliebene Ansprüche nicht mehr geltend machen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Zusatz- und Ergänzungsaufträgen. Die Ansprüche des Auftragnehmers gehen in diesem Falle aber nicht unter, sondern sie sind einredebehaftet, also nicht mehr gerichtlich durchsetzbar, wenn sich der Auftraggeber darauf beruft. Möglich bleibt jedoch eine Aufrechnung der weiteren Vergütungsansprüche mit etwaigen Gegenansprüchen des Auftraggebers. Die Ausschlusswirkungen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gelten nicht für ein Verlangen des Auftraggebers nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern (§ 16 Nr. 3 Abs. 6 VOB/B). Ein möglicher Rettungsanker kann in der Voraussetzung liegen, wonach die VOB/B als Ganzes Vertragsgrundlage sein muss. Bekanntlich ist die VOB/B eine allgemeine Geschäftsbedingung, die an den Regelungen des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemessen wird. Als Ganzes ist die VOB ein ausgeglichenes, den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdendes und an den Erfahrungen der Praxis ausgerichtetes Vertragswerk, das insgesamt mit dem AGB-Gesetz im Einklang steht. Wenn jedoch die Parteien durch Vertragsvereinbarungen in das Gesamtgefüge der VOB derart eingreifen, dass dadurch deren ausgewogenes und gerechtes Zusammenspiel beeinträchtigt wird, ist die VOB nicht mehr als Ganzes vereinbart mit der Folge, dass dann sämtliche Regelungen der VOB/B im Einzelnen nach dem AGB-Gesetz beurteilt werden. Hierbei ist zu beachten, dass dieser sogenannten „isolierten“ Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGB-Gesetz eine nicht unerhebliche Zahl von Vorschriften der VOB/B nicht standhält. Dies gilt auch für die in § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B enthaltene Schlusszahlungseinrede. Mit anderen Worten: Wenn die VOB/B nicht als Ganzes Vertragsgrundlage ist, „funktioniert“ die Schlusszahlungserklärung des Auftraggebers nicht. Hat der Auftragnehmer nun überhaupt keine Chance mehr, zu seinem Geld zu kommen, wenn er die Vorbehaltserklärung nach wirksamer Schlusszahlungserklärung versäumt hat? 16 Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung beim Werkvertrag von Thomas Ax Nach § 641 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Damit wird deutlich, dass es beim BGB-Werkvertrag für die Fälligkeit nicht auf die Vorlage einer (prüffähigen) Schlussrechnung ankommt. Dies gründet insbesondere darin, dass die Kombination von Fälligkeits- und Verzugsregelung nach § 16 VOB/B derart vom gesetzlichen Leitbild der §§ 641, 286 BGB abweicht, dass sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält. Anders hingegen die Regelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1. VOB/B. Beim VOB/B-Werkvertrag ist Fälligkeitsvoraussetzung die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung. Legt beim BGB-Werkvertrag der Unternehmer keine Schlussrechnung vor, klagt er die Vergütung ein und beruft er sich hierbei auf die Regelung nach § 641 BGB, so ist ihm berechtigerweise entgegen zu halten, dass er - spätestens in der Klage - seine Ansprüche substantiiert darlegen muss, so dass die Anforderungen an die Darlegungslast, die den Unternehmer treffen, denen an eine prüfbare Schlussrechnung beim VOB-Vertrag entsprechen. Wenn eine erstmalige nachvollziehbare Berechnung der zu beanspruchenden Vergütung erst mit der Klageschrift vorgelegt wird, so kann der Auftraggeber - also der Beklagte - unter Verwahrung gegen die Kostenlast ein sofortiges Anerkenntnis abgeben; dies ist möglich, da er sich nicht in Verzug befindet, da er die Höhe der Vergütung (vorher) nicht feststellen konnte. Zu beachten ist hinsichtlich der Schlussrechnung weiter, dass im VOB-Vertrag der Auftragnehmer vor Ablauf der 2-Monatsfrist grundsätzlich weder die Schlusszahlung noch die Verzinsung der Schlussrechnung beanspruchen kann. Zu beachten ist jedoch, dass die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B enthaltene Fälligkeitsregelung mit einer Prüffrist von 2 Monaten für die Schlusszahlung im Fall einer isolierten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unwirksam ist, diese Regelung gilt nur dann, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde, so auch OLG Karlsruhe in NJW-RR 1993, 1435. 17 Schlusszahlung- wann ist was fällig? von Thomas Ax Die Fälligkeit einer Vergütung liegt vor, sobald der Schuldner auf Verlangen des Gläubigers zahlen muss. Bei einem Bauvertrag nach VOB regelt § 16 in der VOB, Teil B die Zahlungsfristen. Danach wird nach VOB 2012 ein Anspruch aus einer Abschlagszahlung binnen 21 Kalendertage (alt 18 Werktage nach VOB 2009) nach Zugang der Aufstellung fällig, bei einer Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung, spätestens innerhalb von 30 Tagen bzw. in Ausnahmefällen von insgesamt 60 Tagen (alt von 2 Monaten nach VOB 2009) nach Zugang. Die Fälligkeit wurde in Verbindung mit der Zahlung für VOB-Verträge in der VOB 2012 neu geregelt. Zugrunde liegt die EU-Richtlinie 2011/7 vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie), die auch die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie von Hoch- und Tiefbauarbeiten einschließt. Sie wurde inzwischen in nationales Recht mit dem "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr … vom 22. Juli 2014 (BGBl. I Nr. 35/2014, S. 1218)" umgesetzt und ist seit 29. Juli 2014 anzuwenden. Die neuen Regelungen führten zu Neufassungen, Änderungen bzw. Ergänzungen in den §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 im BGB, vor allem mit Beschränkung der Zahlungsfristen neu im § 271a BGB. Mit Bezug auf die VOB 2012 gelten nach § 16 VOB/B folgende Fälligkeiten: Abschlagsrechnungen werden binnen 21 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung bzw. Aufstellung beim Auftraggeber fällig (§ 16 Abs. 1, Nr. 3 VOB/B). Schlussrechnungen werden alsbald nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber fällig, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist kann in Ausnahmefällen auf maximal 60 Tage verlängert werden. Die Verlängerung muss aber aufgrund der Natur und Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt sein und ausdrücklich vereinbart worden sein. Solche Ausnahmen können beispielsweise dann vorliegen, wenn die Prüfung zu einer Schlussrechnung kompliziert, sehr zeitaufwendig und komplex ist und spezielle fachtechnische Kenntnisse erfordert. Verstreicht die Fälligkeit fristlos ohne Zahlung durch den Auftraggeber, dann tritt Verzug bei Abschlagsrechnungen spätestens nach 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang sowie bei Schlussrechnungen bereits zum Ende der Fälligkeit ein, und zwar ohne Erfordernis einer Mahnung und Nachfristsetzung zur Zahlung. Voraussetzung ist dabei, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen bei der Rechnungslegung erfüllt hat. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich wäre. Bei einem Werkvertrag nach BGB ist nach § 641 Abs. 1 BGB die Vergütung bereits bei der Abnahme des Werkes (Bauleistung) zu entrichten, d.h. fällig. Wird jedoch nach § 271 Abs. 1 BGB eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung (Zahlung) nicht vor dieser Zeit verlangen kann. Nach dem seit 29. Juli 2014 maßgebenden § 271a BGB sind Zahlungsfristen bei Schlussrechnungen auf maximal 30 Tage im Geschäftsverkehr mit Öffentlichen Auftraggebern beschränkt, wobei Zahlungsziele über 30 Tage nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich sowie Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen unwirksam sind. Eine längere Frist müsste ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sein. Als Besonderheit sei noch auf die Durchgriffsfälligkeit mit Bezug auf § 641 Abs. 2 BGB verwiesen, wenn ein Besteller bzw. Auftraggeber das Werk bzw. die Bauleistungen einem Dritten verspricht. Danach ist die Vergütung für den Auftragnehmer spätestens erst dann fällig, wenn 18 der Besteller von dem Dritten für die hergestellte Leistung seine Vergütung erhalten hat und die Leistung für den Besteller von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt. Hierüber sollte der Auftraggeber bzw. Besteller den Auftragnehmer informieren. Die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftraggeber/Besteller (Bezug BGB)" wird als Grundlage empfohlen. Liegt ein Versprechen des Bestellers für das Werk gegenüber einem Dritten vor, dann kann der Auftragnehmer vom Besteller auch Auskunft verlangen, ob, inwieweit und bis wann die Vergütung spätestens nach § 641 Abs. 2 BGB fällig ist. Mit dem Verlangen sollte zugleich eine Frist für die Auskunft vorgegeben werden. Dafür kann die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftragnehmer (Bezug BGB)" genutzt werden. Lässt der Auftraggeber bzw. Besteller das Auskunftsverlangen des Auftragnehmers erfolglos verstreichen, dann ist die Vergütung nach § 641 Abs. 2, Nr. 3 BGB fällig und dem Auftragnehmer zu entrichten. 19 Plan- und Revisionsunterlagen müssen vorgelegt werden von Thomas Ax Mit Beendigung eines Bauvorhabens werden regelmäßig Plan- und Revisionsunterlagen (z. B. Installations- oder Verteilerpläne) übergeben. Diese verschaffen dem Auftraggeber einen Überblick, wie die ausgeführte Anlage aufgebaut ist. So können später eventuell auftretende Fehler besser lokalisiert werden; benötigt werden diese Unterlagen auch, wenn die Anlage umgebaut oder erweitert werden soll. Um Revisionsunterlagen ranken sich eine Reihe von rechtlichen Problemen. In vielen Verträgen – insbesondere bei Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallationsarbeiten – ist bereits die Verpflichtung des Werkunternehmens vereinbart, Revisions- bzw. Bestandsunterlagen zu erstellen und zu übergeben. Der beauftragte Fachingenieur hat diese gemäß § 53 HOAI, Anlage 14, Leistungsphase 8 lit. i) zusammenzustellen und zu übergeben. Wird eine entsprechende Vereinbarung getroffen, kann der Auftraggeber sogar die Abnahme verweigern, wenn die Revisionsunterlagen noch fehlen. So hat etwa das Oberlandesgericht Bamberg mit Urteil vom 8. Dezember 2010, 3 U 93/09, entschieden, dass eine Leistung nicht abnahmefähig ist, wenn der Werkunternehmer zu einer Dokumentation verpflichtet ist und diese Information nicht liefern kann. Auch das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17. Juni 2008, 19 U 152/04, die Auffassung vertreten, dass die fehlende Übergabe von Revisionsplänen einen wesentlichen Mangel darstellen kann, der einer Abnahmereife entgegensteht. Gerade bei komplexen technischen Anlagen liegt dies auf der Hand. Was Revisionsunterlagen sind, definiert das Gesetz nicht. Gelegentlich helfen die technischen Regelwerke, etwa die DIN 18381 (Wasserund Entwässerungsanlagen) oder die DIN 18379 (Lüftungsanlagen), die aber in Bezug auf konkreten Umfang und Detailgrad der zu übergebenden Unterlagen ausfüllungsbedürftig bleiben, wenn darin etwa in Bezug auf die Lüftung von Anlagenschemata und Übersichtsschaltplänen die Rede ist. Art und Umfang der Bestandsunterlagen sind in der VOB/C sowie über die HOAI erläutert. Durch abweichende einzelvertragliche Regelungen können jedoch Leistungen verlagert werden und zum Beispiel dem Auftragnehmer zugeordnet werden. Die Analyse der Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen bringt daher die entsprechende Klarheit zum Leistungsumfang und Liefertermin der Bestandsunterlagen. Als Basis für die Bestandsunterlagen ist gemeinsam mit dem Objektplaner (Architekt) und dem Bauherrn ein Planstand der Architektenpläne zu vereinbaren. Der Übergang von der Bau- in die Nutzungsphase führt bei vielen Projekten dazu, dass der Architekt auf Wunsch des Bauherrn Änderungen vornehmen muss, beispielsweise die Anpassung von Raumnummerierungen. Um daher Verzüge bei der Abnahme zu vermeiden, ist diese Vorgehensweise zur Abstimmung der Planbasis der Architektenpläne für alle Beteiligten sinnvoll. Die Übergabe der Bestandsunterlagen sowie der Umfang der übergebenen Unterlagen sollte mittels Protokoll dokumentiert werden. Insbesondere bei Bestandsplänen sind häufig Diskrepanzen zwischen der zeichnerischen Darstellung und der tatsächlichen Ausführung festzustellen. Dies kann durch verschiedene Instrumente auf ein Minimum reduziert werden. Allerdings sind alle Projektbeteiligten in der Pflicht, ihrer Verantwortung nachzukommen. Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass Änderungen aus seinem Verantwortungsbereich über die Ausführungspläne der Objekt- und Fachplaner in entsprechender Form an die ausführenden Unternehmen weitergeleitet werden. Dies heißt aber auch, dass der Bauherr entsprechende Planungskosten vereinzelt zu vergüten hat. Die ausführenden Unternehmen unterliegen der Pflicht, ihre Installationen wie ausgeführt in den Bestandsplänen darzustellen. Hier können moderne Vermessungsverfahren hilfreich sein. Da durch diese Vermessungsverfahren auch der Bauherr eine Mehrleistung erhält, sollten Bauherr, Planer und ausführende Unternehmen gemeinsam den Einsatz derartiger Verfahren in Erwägung ziehen. Unter Beachtung der Vorteile für den Bauherrn bietet es sich an, dass dieser derartige Infrarotscannungen durchführen lässt (dies wird bereits in einzelnen Industriezweigen, beispielsweise in der Automobil- und Pharmaindustrie, in größerem Umfang praktiziert). 20 Umso wichtiger ist es, gerade bei komplexen Anlagen konkrete und hinreichend detailgenaue vertragliche Absprachen zu treffen. Unabhängig von der Frage, welche Unterlagen überhaupt übergeben werden müssen, wird häufig die Frage kontrovers diskutiert, was aus dem Fehlen dieser Unterlagen folgt; so halten Auftraggeber wegen fehlender Revisionsunterlagen des Öfteren die Schlusszahlung ganz oder teilweise zurück. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg zu befassen (Urteil Oberlandesgericht Brandenburg vom 4. Juli 2012, 13 U 63/08). Der Auftraggeber beauftragte mit einem VOB-Vertrag den Werkunternehmer im Zuge eines Umbaus eines Mehrfamilienobjektes mit Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten. Nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten rechnete der Werkunternehmer seine Leistungen ab. Der Auftraggeber ließ die Rechnung durch seinen Fachingenieur prüfen. Auf dessen Empfehlung hielt der Auftraggeber unter Hinweis auf fehlende Revisionsunterlagen einen größeren Betrag ein. Damit wollte sich der Werkunternehmer nicht abfinden und klagte seine Vergütung ein. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Leistungen abgenommen worden seien und schon deshalb ein Zurückbehaltungsrecht nicht bestehe; überdies sei die Forderung nach Revisionsunterlagen mehr als zwei Monate nach Prüfung der Schlussrechnung (§ 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B) verspätet. gelbeseitigung erforderlichen Kosten; diese wiederum ermittelte das Gericht mit nur 500 €. Der Auftraggeber konnte also einen Betrag von nur 1000 € zurückhalten. Die Vorschrift des § 16 Nr. 3 VOB/B schlösse – so das Oberlandesgericht – die Forderung nach Revisionsunterlagen bzw. die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen fehlender Unterlagen später als zwei Monate nach Eingang der Schlussrechnung nicht aus. Diese Vorschrift wäre lediglich eine Höchstfrist für den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Umgekehrt stünde das Fehlen von Revisionsunterlagen der Fälligkeit einer Schlussrechnungsforderung grundsätzlich nicht entgegen. Als Leitsatz hat das Oberlandesgericht festgehalten: Das Fehlen vertraglich vereinbarter Revisionsunterlagen stellt einen Mangel dar, der den Auftraggeber dazu berechtigt, einen Betrag in Höhe des Doppelten der für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zurückzubehalten. Das Urteil überzeugt nicht: Fehlen nämlich die Revisionsunterlagen, müsste sich diese der Auftraggeber notfalls anderweitig besorgen. Ein anderes Unternehmen wäre wohl kaum in der Lage, ohne Weiteres Revisionsunterlagen zu erstellen. Jedenfalls dürfte der Aufwand den hier angesetzten Aufwand von 500 € um ein Vielfaches übersteigen. Das Oberlandesgericht verurteilte den Auftraggeber, den eingeklagten Werklohn zu zahlen, allerdings in Höhe eines Betrages von 1000 € nur Zug um Zug gegen Übergabe der Revisionsunterlagen. In diesem Umfang bejahte das Gericht also ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers. Dieser braucht also nach dieser Entscheidung den Werklohn nicht in vollem Umfang zu zahlen, da das Fehlen der Revisionsunterlagen, zu deren Übergabe sich der Auftragnehmer hier nach Einschätzung des Gerichts vertraglich verpflichtet hatte, einen Mangel darstellte. Der Auftragnehmer erhält also die nach Auffassung des Gerichts zu Recht einbehaltenen Beträge erst mit Übergabe der geschuldeten Revisionsunterlagen. Maßstab für die Höhe des Zurückbehaltungsrechts wäre – so das Oberlandesgericht – das Doppelte der für die Män21 Vorsicht Abnahmewirkung bei förmlicher Abnahme auch ohne förmliche Abnahme von Thomas Ax Die Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten, erklärt werden. Das gilt auch bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme, wenn die Parteien konkludent von der vereinbarten förmlichen Abnahme abgerückt sind. Das ist z. B. der Fall, wenn der Auftraggeber die Rechnung des Auftragnehmers prüft und bezahlt, ein Schreiben des Auftragnehmers, in dem dieser auf eine aus seiner Sicht erklärte Abnahme hinweist, nicht beantwortet, er keine Mängelrügen erhebt oder eine Gewährleistungsbürgschaft annimmt, die erst nach der Abnahme zu stellen ist. gemacht werden, § 640 Abs. 2 BGB; §§ 12 Abs. 4 Nr. 1 und 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B. Ein Ausschluss vorgenannter Mängelrechte kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber in positiver Kenntnis des Mangels die Abnahme vornimmt. Bloßes Kennenmüssen des Mangels ist für den Verlust der Gewährleistungsrechte nicht ausreichend; BGH, Beschluss vom 9.1.2014 – VII ZR 75/12. Die Beweislast liegt bei dem Auftragnehmer. Ax Rechtsanwälte weisen ihre Mandanten deshalb darauf hin, dass der Nachweis nur bei ganz offensichtlichen Mängeln geführt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Konstellation, die häufig in der anwaltlichen Praxis auftritt. Oft wird auch bei kleineren Bauaufträgen die förmliche Abnahme vereinbart, aber nach Fertigstellung von den Parteien nicht durchgeführt. Ax Rechtsanwälte prüfen dann immer haben, ob zum einen der stillschweigende Verzicht auf die förmliche Abnahme vorliegt und zum anderen die stillschweigende Abnahme an sich erfolgt ist. Für beides muss das Verhalten des Auftraggebers Anhaltspunkte geben; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 – 23 U 15/13. Solange das Werk nicht abgenommen ist und auch sonst keine Umstände vorliegen, nach denen das vertragliche Erfüllungsverhältnis, insbesondere durch die endgültige Verweigerung der Abnahme, als beendet angesehen werden kann, beginnt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche nicht zu laufen. Der Unternehmer läuft also Gefahr, auf „unabsehbare“ Zeit Mängelansprüchen des Bauherrn ausgesetzt zu sein. Nach der Abnahme können nicht vorbehaltene Ansprüche auf Nacherfüllung, Kostenerstattung und Vorschuss bzw. Minderung oder Rücktritt wegen bei der Abnahme erkannter Mängel nicht mehr geltend 22 Alternative Finanzierungsmodelle als neue und innovative Vermarktungsmöglichkeit von Michael Grahlert AX Rechtsanwälte mit AGP Ax-Grahlert-Projects entwickeln für Anbieter von hochwertigen Nischenprodukten alternative Finanzierungsmodelle als neue und innovative Vermarktungswege. Gerade Leasingmodelle stehen derzeit hoch im Kurs. Beim Leasingvertrag kommt es zu einem typischen Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer (Private, Unternehmer oder Kommunale) und Hersteller bzw. Lieferant. Sind Leasinggeber und Hersteller identisch, spricht man von einem direkten Leasing – häufig auch dann, wenn beide rechtlich eigenständige Gesellschaften sind, wirtschaftlich aber zu dem gleichen Konzern gehören und gemeinsame Interessen besitzen. Der Leasingnehmer entscheidet sowohl für die Art und Ausführung als auch für die sonstigen Details des Kaufes. Der Kaufvertrag wird zwischen Leasinggeber und Hersteller bzw. Lieferant abgeschlossen. Die Lieferung erfolgt an den Leasingnehmer, der im Rahmen einer Übernahme das Leasingobjekt in Betrieb nimmt. Zur Sicherung der finanzierenden Bank wird in diesem Bereich manchmal ein Rückkaufsrecht des Leasingnehmers an den Lieferanten zu einem im Voraus bestimmten Preis vereinbart. Nach Übernahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises durch den Leasinggeber. Der Leasingnehmer hat die Leasingrate meistens monatlich zu zahlen. Es kommen aus unserer Sicht verschiedene Leasingformen mit verschiedenen steuerlichen Wirkungen in Betracht. Hier sind passgenaue Lösungen, nicht Produkte von der Stange gefragt. Sprechen Sie uns gerne an, wenn und soweit wir Sie unterstützen dürfen. Es kommen aus unserer Sicht verschiedene Leasingformen mit verschiedenen steuerlichen Wirkungen in Betracht. Unter Operating Leasing versteht man die kurzfristige Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes. Als praktisches Beispiel kann dabei das Verleasen von Gegenständen für den Spitzenbedarf genannt werden, wobei als Leasinggeber häufig Hersteller oder Händler der Leasingob- jekte fungieren. Die Investition wird während der Leasingdauer nur teilweise amortisiert. Der Leasingnehmer trägt das Investitionsrisiko nur in diesem Umfang während dem Leasinggeber das restliche Investitionsrisiko verbleibt. Häufig wird dem Leasinggeber oder einem Dritten eine Kaufmöglichkeit nach Vertragsende eingeräumt. Die Leasing Gesellschaft muss sich daher unter Umständen bemühen, das Objekt mehrmals zu verleasen (Second-hand-Leasing), bis sich die Anschaffungskosten amortisiert haben. Der Vertrag kann üblicherweise unter Einhaltung vereinbarter Kündigungsfristen jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. Da beim Operating Leasing weniger die Finanzierungsfunktion als vielmehr die Nutzungsfunktion im Vordergrund steht, weist das Operating Leasing viele Gemeinsamkeiten mit einem Mietvertrag auf. Ein weiterer Unterschied zum Finanzierungsleasing besteht darin, dass der Leasinggeber für Wartung, Pflege, Reparatur und Versicherung des Leasingobjektes verantwortlich ist. Unter Finanzierungsleasing versteht man die mittel- bis langfristige Finanzierung eines Leasingobjektes, wobei die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht. Für die Wartung, Reparatur und Pflege des Versicherungsobjektes ist der Leasingnehmer verantwortlich, obwohl jedoch auch oft vom Leasinggeber eine bestimmte Verfahrensweise vorgeschrieben wird. Aufgrund der spezifischen Ausgestaltung des Kündigungsrechtes liegt das Investitionsrisiko beim Leasingnehmer. Auch bei vollständiger Funktionsuntüchtigkeit des Leasingobjektes ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Leasingrate weiterhin zu entrichten. Durch die zu entrichtende Leasingrate erfolgt während der Grundleasingzeit entweder die volle oder teilweise Amortisation der Investitionskosten sowie der Nebenkosten. Aufgrund der Amortisationsquote wird in der Praxis zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen unterschieden. Beim Vollamortisationsleasing werden während der vereinbarten unkündbaren Vertragsdauer mit dem Leasingentgelt fast die gesamten Investitionskosten des Leasinggebers amortisiert. Der Leasingnehmer kann das Leasingobjekt um den nicht amortisierten Wert von zumindest ein bis drei Monatsraten erwerben. Die Gesamtbelastung ergibt sich somit aus der Summe aller Lea23 singentgelte, einer etwaigen Vorauszahlung, dem kalkulierten Restwert (ein bis drei Monatsraten) sowie der Bearbeitungsgebühr. Zudem muss die Vertragslaufzeit aus steuerlichen Gründen zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen. Am Ende der Vertragslaufzeit gibt es prinzipiell drei Möglichkeiten, welche zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber einvernehmlich vereinbart werden: Das Leasingobjekt wird bei Vertragsende zurückgegeben, und es erfolgt eine Verwertung an Dritte durch den Leasinggeber Verlängerung des Leasingvertrages zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer zum kalkulierten Restwert. Die Vorteile liegen für den Kunden auf der Hand: In der Praxis wird das Leasingobjekt durch den Leasingnehmer häufig angekauft oder es erfolgt eine Rückgabe. Der Leasinggegenstand muss nicht im Voraus bezahlt werden. Die monatlichen Lea-singraten werden somit aus den Erträgen, welche durch den Einsatz des Leasingobjektes während der Mietzeit erzielt werden, verdient. Dieser Sachverhalt wird als „payas-you-earn-Effekt“ des Leasing bezeichnet. Bei Kreditfinanzierungen wird in Abhängigkeit von den zu finanzierenden Objekten grundsätzlich nur ein mehr oder weniger großer Prozentsatz der Gesamtkosten finanziert. Der Rest ist vom Kreditnehmer aufzubringen. Beim Leasing werden hingegen meist die gesamten Investitionskosten finanziert (100%ige Finanzierung). Denn durch das volle Eigentumsrecht am Leasingobjekt hat der Leasinggeber gegenüber dem Kreditgeber eine stärkere Position bis zum Ende der Vertragslaufzeit, bei vorzeitiger Beendigung im Insolvenzfall und bei versicherten Risiken. Die stärkere Eigentümerstellung sowie eine gute Verwertung des Objektes im Ernstfall haben einen bedeutenden Einfluss auf die Finanzierungsbewilligung. Somit wird auch beim Leasing in den meisten Fällen auf die Hereinnahme zusätzlicher Sicherheiten verzichtet. Man hat innerhalb der steuerlichen Rahmenbedingungen Gestaltungsmöglichkeit des Aufwandes bzw. des Ausgabenbereiches. Der Leasingnehmer kann die Höhe der Leasingentgeltzahlungen und damit auch meist den Leasingaufwand nach seinen Bedürfnissen gestalten. So können beim Vollamortisationsleasing mit kurzer Laufzeit die Leasingentgeltzahlungen erhöht werden. Beim Teilamortisationsleasing führt ein entsprechender Restwertansatz bzw. längere Laufzeit zu einer reduzierten Leasingentgeltbelastung. Es erfolgt eine Entlastung in der Bilanz, da sich das Objekt nicht im Eigentum des Leasingnehmers befindet. Durch diese „Off-BalanceFinanzierung“ wird die Bilanzstruktur verbessert und eröffnet somit mehr Möglichkeit der betriebswirtschaftlichen Gestaltung. Dadurch ergeben sich für den Leasingnehmer auch Vorteile in der Außenwirkung. Die Bilanzrelationen können eine starke Auswirkung auf das Image eines Unternehmens haben, da Jahresabschlüsse oft auch für die Öffentlichkeit zugänglich sind und daher eine große Medienwirksamkeit besitzen. Da die Beurteilung eines Jahresabschlusses meist auf der Basis von Bilanzstruktur vorgenommen wird, ist diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Bei anderen Finanzierungsformen sind oft der handelsrechtliche und der steuerrechtliche Aufwand nicht mit den tatsächlichen Ausgaben ident. Bei Leasingfinanzierungen stimmen abgesehen von den Vorleistungen des Leasingnehmers die Aufwendungen mit den Ausgaben überein. Außerdem können verschiedene Wirtschaftsgüter von verschiedenen Lieferanten in einem Leasingvertrag zusammengefasst werden. Hierbei spricht man von kalkulatorischen Vorteilen. Die vom Leasinggeber verrechneten Leasingentgelte sind innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen als Betriebsausgabe absetzbar. Somit ergibt sich häufig ein steuerlicher Vorteil. Durch flexible Vertragsgestaltung (je nach Vertragsmodell) ergibt sich eine verkürzte Abschreibung. Leasinggeber bieten dem Leasingnehmer über die reine Finanzierung hinaus zumeist umfassende Dienstleistungen an. Somit kann sich der 24 Leasingnehmer auf sein Kerngeschäft konzentrieren und „alles aus einer Hand“ beziehen. Leasing führt nicht zu einer sofortigen Belastung der Liquidität wie dies beim Kauf der Fall ist. Beim Leasing ist der Leasinggeber Käufer des Leasingobjektes und somit Umsatzsteuerpflichtiger bzw. Vorsteuerabzugsberechtigter. Der Leasingnehmer muss die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren. Leasing macht es möglich, kurzfristig auf den Markt zu reagieren. Wenn es der Finanzplan nicht vorsieht, kann das Objekt mittels Leasing angeschafft werden. Leasing macht flexibel. Als Leasingzahlungen werden gleichbleibende, meist monatliche Beträge vereinbart. Daher kann der Aufwand der Investition dem Ertrag leicht gegenübergestellt werden und vereinfacht die Kalkulation. Leasing-Gesellschaften arbeiten oft unbürokratischer als Banken und nehmen zudem Unternehmen Verwaltungsarbeiten ab. Klärung der Ausgangs- und Interessenlage der Firma … Klärung der Marktsituation Klärung der Ausgangs- und Interessenlage der Kunden Klärung der Möglichkeiten und Interessen etwaiger Leasinggeber Entwurf eines Leasingkonzeptes unter Berücksichtigung der Ausgangs- und Interessenlage der Firma … und der Kunden Berücksichtigung steuerlicher Fragen Haftung und Gewährleistung Entwurf eines Vertragskonzeptes Vorstellung des Vertragskonzeptes Umsetzung von Änderungs- und Anpassungswünschen Endredaktionelle Bearbeitung Gerne hören wir von Ihnen. Sollten Sie Interesse an einem Zusammenwirken haben, stehen wir für ein Erstgespräch kurzfristig zur Verfügung. Beim Leasingvertrag müssen genaue Angaben hinsichtlich folgender Punkte getätigt werden: Monatliches Leasingentgelt Laufzeit des Leasingvertrages Höhe und Art der erforderlichen Eigenleistung Gesamtbelastung und Barzahlungspreis Sämtliche mit dem Abschluss des Leasingvertrages zusätzlich vom Leasingnehmer zu bezahlende Spesen und Gebühren, sofern diese nicht im Leasingentgelt enthalten sind Restwert am Ende der Vertragslaufzeit (sofern der Kunde das Restwertrisiko trägt) Kalkulierte Leistung Alle USt-pflichtigen Beträge sind inkl. USt auszuweisen. Unsere Tätigkeit umfasst regelmäßig den Entwurf und die anschließende Implementierung des Leasingmodells wie folgt: 25 Musterschreiben Ablehnung einer Nachtragsforderung und Stellungnahme zur Bedenkenanmeldung Nachfolgend stellen wir Ihnen zwei Musterschreiben zur Verfügung, mit denen Sie unberechtigte Nachtragsforderungen ausführender Unternehmern bei Pauschalpreisverträgen formgerecht ablehnen, und zu Bedenkenanmeldungen ausführender Betriebe gegen die vorgesehene Art der Ausführung Stellung nehmen. Ablehnung einer Nachtragsforderung (Pauschalvertrag) § 2 Absatz 7 VOB/B regelt, dass bei Pauschalpreisverträgen auf Verlangen ein Mehr- oder Minderpreis zu vereinbaren ist, falls ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zumutbar ist. Dagegen steht § 2 Absatz 1 VOB/B: Danach sind Leistungen mit den Vertragspreisen abgegolten, die in der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB), den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (AVB) und der gewerblichen Verkehrssitte als Vertragsbestandteil beschrieben sind. Bei Nachtragsforderungen ausführender Unternehmen bei Pauschalpreisverträgen ist folglich zunächst zu prüfen, ob die Leistungen, für die Nachforderungen geltend gemacht werden, im Vertrag (Positionstext), sonstigen textlichen Vertragsinhalten oder in zum Vertragsinhalt erhobenen zeichnerischen Vertragsbestandteilen enthalten sind. Für Planungsbüros ist es wichtig, dem Bauherrn nur Leistungen zur Vergabe einer Nachtragsvereinbarung zu empfehlen, die nicht bereits im Vertrag enthalten sind. Die Bewertung der „Zumutbarkeit“ nach § 2 Absatz 7 VOB/B ist hier der schwierigste Aspekt. Inhalte des Musterschreibens Das Musterschreiben basiert auf einer Inhaltskontrolle der Nachtragsforderung durch das Planungsbüro. Dies kommt zum Ergebnis, dass die Leistungen, die in der Nachtragsforderung beschrieben sind, vom bestehenden Vertragsumfang gedeckt sind und der Nachtrag folglich abzulehnen ist. Das Schreiben enthält zwei typische Musterfälle, nämlich die Einhaltung von Auflagen aus Genehmigungsbescheiden und den Umgang mit strittigen Leistungsinhalten. Musterschreiben Ablehnung Nachtrag Pauschalpreisvertrag Baumaßnahme ... Auftrag Nr. ... vom ... (Pauschalpreisvertrag) Ihr Nachtragsangebot Nr. ... vom ... Aktenzeichen ... Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben das oben genannte Nachtragsangebot fachtechnisch geprüft. Die darin aufgeführten Leistungen sind bereits im geschlossenen Pauschalpreisvertrag erfasst und konnten von Ihnen ordnungsgemäß bis zur Angebotsabgabe kalkuliert werden, da die entsprechenden Vertragsunterlagen, auf die wir uns nachstehend beziehen, bereits Bestandteil der Kalkulationsgrundlagen waren. Danach ist folgendes festzustellen: Antwort-Alternative a) Erfüllung behördlicher Auflagen Gemäß Vertrag Blatt ... Ziff. ... ist die denkmalrechtliche Genehmigung zur Kalkulation beigefügt gewesen. Gemäß Ziff. ... Seite ... des Pauschalpreisvertrags sind die Auflagen aus dem genannten Genehmigungsbescheid (hier: textliche Auflagen sowie Planeintragungen der Behörde) Vertragsbestandteil. Die Auflagen sind demnach vertragsgemäß einzuhalten, ohne dass es einer weiteren Vergütungsvereinbarung bedarf. Die jetzige Forderung der Denkmalbehörde 26 weicht fachlich nicht von den Unterlagen ab, die wir Ihnen zur Angebotskalkulation zur Verfügung gestellt hatten, und die zum Vertragsbestandteil geworden waren. Es liegt folglich keine Abweichung von Vertragsinhalten vor, die einen Nachtrag rechtfertigen würde. Antwort-Alternative b) Strittige Leistungsinhalte Nach § 2 Absatz 7 VOB/B wird eine Vergütungsänderung nur fällig, falls ein Festhalten am vereinbarten Pauschalpreis nicht mehr zumutbar ist. In Abschnitt ... ist in Form einer Komplettheitsklausel in den Ausschreibungsunterlagen bzw. dem Bauvertrag vereinbart, dass alle zur fachgerechten Ausführung erforderlichen Einzelleistungen in den Angebotspreis einzukalkulieren sind. Die von Ihnen mit dem Nachtragsangebot Nr. ... vorgelegte Leistungsbeschreibung und Vergütungsforderung betrifft Leistungen, die der vorgenannten Komplettheitsklausel inhaltlich unterfallen. Damit sind diese Leistungen bereits Bestandteil des Vertrags. Die Zumutbarkeit am Festhalten des Pauschalpreises ist damit gegeben. Es handelt sich auch nicht um Leistungen, die unvorhersehbar waren. Gemäß den textlichen Beschreibungen zum Leistungsumfang auf Seite ... Ziff. ... war erkennbar und kalkulierbar, dass die Leistungen des Nachtragsangebots Nr. ... zur ordnungsgemäßen fachgerechten Ausführung nach dem Pauschalvertrag zwingend erforderlich sind und bereits bei Ihrer Angebotskalkulation erkennbar waren. Sie werden deshalb gebeten, die in Ihrem Nachtragsangebot Nr. ... vom ... enthaltenen Leistungen ohne Terminverzug gemäß dem Terminplan vom ... Nr. ... im Rahmen der bereits getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen. Vorsorglich weise ich auf die Regelung in § 18 Absatz 5 VOB/B hin, wonach Streitfälle nicht dazu berechtigen, die Leistungserbringung einzustellen. Der Auftraggeber und die (örtliche) Bauüberwachung erhalten jeweils eine Kopie dieses Schreibens. Wichtig: Der einleitende Absatz und die beiden letzten Absätze des Schreibens gelten für beide Antwort-Varianten. Stellungnahme zu einer Bedenkenanmeldung Ausführende Unternehmen unterliegen laut VOB/B einer Prüf- und Hinweispflicht. Hat das Unternehmen Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, muss es diese Bedenken anmelden (§ 4 Absatz 3 VOB/B). Die Anmeldung ist möglichst vor Beginn der Arbeiten an den Auftraggeber schriftlich zu übermitteln. Der Auftraggeber bleibt für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Inhalt der Bedenkenanmeldung Die Bedenkenanmeldung muss hinsichtlich der fachgerechten und verständlichen Formulierung dem Empfängerhorizont des Auftraggebers entsprechen. Das heißt: Der Auftraggeber muss in eine ordnungsgemäße Prüfung der Bedenkenanmeldung eintreten können. Er muss aufgrund der Bedenkenanmeldung einschätzen können, welche Folgen es hat, wenn er diese ignoriert. Einen alternativen Lösungsvorschlag muss das ausführende Unternehmen im Rahmen der Bedenkenanmeldung aber nicht ausarbeiten. Auf Bedenkenanmeldungen hat der Auftraggeber zu reagieren. Er hat zwei Möglichkeiten: Er ordnet an, dass es bei der vorgesehenen Ausführung bleibt oder er berücksichtigt die Bedenken bei der Ausführungsplanung. Der Inhalt des Musterschreibens Das Musterschreiben enthält zwei „Ablehnungsvarianten“. In Variante a) ist die Bedenkenanmeldung fachlich unvollständig. Der Auftraggeber fordert das Unternehmen auf, die Bedenkenanmeldung zu konkretisieren. In Variante b) hat der Auftraggeber die Bedenkenanmeldung fachlich geprüft und weist sie aus fachlichen Gründen zurück (Auftraggeber teilt die Bedenken des Unternehmens nicht). Mit freundlichem Gruß (Auftraggeber) 27 Ablehnung von Bedenkenanmeldungen Baumaßnahme ... Auftrag Nr. ... vom ... Gewerk ... Ihr Nachtragsangebot Nr. ... vom ... Aktenzeichen ... Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom ... haben Sie Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung angemeldet. a) Nachforderung von prüfbaren Angaben (verschiedene Varianten je Sachverhalt): Diese Bedenkenanmeldung ist jedoch nicht prüfbar. Es fehlen insbesondere die folgenden für eine Prüfung Ihrer Bedenkenanmeldung erforderlichen Unterlagen: Eine nachvollziehbare Darlegung, aus der konkret hervorgeht, gegen welche Art der Ausführung Bedenken bestehen. Angaben, gegen welche vorgesehenen Baustoffe und Bauteile Bedenken bestehen. Angaben, gegen welche Art der Leistungen von anderen Unternehmern Bedenken bestehen. Die vorstehenden Angaben sind unverzüglich erforderlich, um rechtzeitig vor Ausführung in die Prüfung der Bedenken eintreten zu können. b) Ablehnung der Bedenken (vier Varianten einzusetzen je nach Sachverhalt): Die von Ihnen vorgetragenen Bedenken wurden fachlich geprüft. Die Bedenken werden aus folgenden Gründen baufachlich nicht geteilt: Die von Ihnen vorgetragene Begründung ist nicht nachvollziehbar, da die von Ihnen zur Begründung zitierten Normen nicht auf den vorliegenden Fall zutreffen (bzw. zwischenzeitlich durch aktuelle Richtlinien ersetzt wurden). Die von uns erstellten Zeichnungen entsprechen den technischen Richtlinien ... und berücksichtigen bereits die Sachverhalte, die von Ihnen als Begründung für die Bedenken vorgetragen wurden. Wir haben die Ausführungspläne nochmals eingehend geprüft und können feststellen, dass die geplante Ausführung die Hinweise aus dem Baugrundgutachten in allen Punkten aufgenommen hat. Nach nochmaliger Rücksprache mit dem Baugrundgutachter besteht kein Anlass, von seinen Gründungsempfehlungen abzuweichen. Die vorgesehene Gründungsart berücksichtigt bereits die von Ihnen erwähnten Risiken. Zur Prüfung der von Ihnen vorgetragenen Bedenken haben wir das Sachverständigenbüro ... aus ... beauftragt. Beigefügt erhalten Sie die Stellungnahme des Büros. Daraus geht hervor, dass Ihre Bedenken nicht geteilt werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Ausführung entsprechend den Ausführungsplänen vom ... mit den Plannummern ... kein Hinderungsgrund mehr im Wege steht. Sollten Sie Ihre Bedenken noch immer nicht als ausgeräumt betrachten, bitten wir Sie um konkrete Mitteilung einschließlich nachvollziehbarer Begründung. Der Auftraggeber und die (örtliche) Bauüberwachung erhalten jeweils eine Kopie dieses Schreibens. Mit freundlichem Gruß (Auftraggeber) Wichtiger Hinweis zur Nutzung der Musterschreiben Beide Musterschreiben sollen Ihnen eine Vorstellung geben, wie Sie die entsprechende Korrespondenz mit dem ausführenden Unternehmen gestalten. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom jeweiligen Bauvorhaben ab. Deshalb sind die aufgelisteten Antwortvarianten auch beispielhaft zu verstehen. Mit Nachtragsforderungen ausführender Unternehmen optimal umgehen Nachfolgend stellen wir Ihnen Musterbriefe zur Verfügung, die den Umgang mit Nachtragsforderungen ausführender Unternehmern regeln. Grundprobleme bei Nachträgen ausführender Betriebe Bei Nachtragsforderungen treten in der Praxis vor allem die folgenden drei Fälle auf: 28 Nachtragsforderungen müssen abgelehnt werden, weil diese Leistungen bereits im Vertrag enthalten sind. Nachtragsforderungen wegen der Änderung bereits vereinbarter Leistungen (§ 2 Absatz 5 VOB/B). Nachtragsforderungen wegen neu hinzutretender - nicht im Vertrag enthaltener Leistungen (§ 2 Absatz 6 VOB/B). Musterschreiben: Ablehnung einer Nachtragsforderung Um mit einer Nachtragsforderung richtig umzugehen, ist zunächst ein Blick in die VOB/B 2009 erforderlich. Das regelt die VOB Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB), den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (AVB) oder gemäß der gewerblichen Verkehrssitte als Vertragsbestandteil enthalten sind, sind mit den Vertragspreisen abgegolten (§ 2 Absatz 1 VOB/B). Empfehlungen für Ihre Auftragserfüllung Ihre Aufgabe besteht also zunächst darin zu prüfen, ob die Leistungen, für die der Auftragnehmer Nachforderungen stellt, im Vertrag (Positionstext oder sonstige - oben erwähnte Vertragsinhalte) enthalten sind. Für Planungsbüros ist es wichtig, dem Bauherrn nur die Leistungen zur Vergabe einer Nachtragsvereinbarung zu empfehlen, die im bestehenden Vertrag nicht enthalten sind. Der Inhalt des Musterschreibens Unser Musterschreiben basiert auf einer Inhaltskontrolle der Nachtragsforderung durch das Planungsbüro. Dieses hat zu Tage gefördert, dass die Leistungen, die in der Nachtragsforderung beschrieben sind, bereits Bestandteil des Bauvertrags sind. Musterschreiben Ablehnung Nachtragsforderung chen ... Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben das oben genannte Nachtragsangebot geprüft. Die darin aufgeführten Leistungen sind bereits im Vertrag unter den folgenden Regelungen erfasst: Leistungsbeschreibung, Titel, Position Nr. ... soweit zutreffend Zusätzliche Vertragsbedingungen Nr. ... Absatz ... soweit zutreffend Allgemeine Technische Vertragsbedingungen Ziff. ... Absatz ... soweit zutreffend ... In Position Nr. ... des Hauptvertrags sind die im Nachtragsangebot unter Pos. ... aufgeführten Leistungen bereits vereinbart. Die Formulierungen bezüglich der in Rede stehenden Leistung im Hauptvertrag sind unmissverständlich so zu verstehen, dass diese Leistungen bereits Vertragsbestandteil sind. Damit haben Sie die mit Nachtragsangebot vom ... Nr. ... aufgelisteten Leistungen gemäß Vertrag vom ... zu erbringen, ohne dass eine weitere Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Diese Leistungen gehören gemäß § 2 Absatz 1 VOB/B zum geschuldeten Leistungsumfang der bereits getroffenen Leistungsvereinbarungen. Sie werden deshalb gebeten, die in Ihrem Nachtragsangebot Nr. ... vom ... enthaltenen Leistungen ohne Terminverzug gemäß dem Terminplan vom ... Nr. ... im Rahmen der bereits getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen. Vorsorglich weisen wir auf die Regelung in § 18 Absatz 5 VOB/B hin, wonach Streitfälle nicht dazu berechtigen, die Leistungserbringung einzustellen. Der Auftraggeber und die (örtliche) Bauüberwachung erhalten jeweils eine Kopie dieses Schreibens. Mit freundlichem Gruß (Auftraggeber) Baumaßnahme ... Auftrag Nr. ... vom ... Fassadenbauarbeiten Ihr Nachtragsangebot Nr. ... vom ... Aktenzei29 Musterschreiben Nachtrag nach § 2 Absatz 5 VOB/B Häufig werden die in der Ausschreibung vereinbarten Leistungen geändert. Das regelt die VOB § 2 Absatz 5 VOB/B regelt, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist, wenn sich durch die Änderung der vereinbarten Leistungen die Grundlagen für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert haben. Empfehlungen für Ihre Aufgabenerfüllung Um Nachtragsforderungen bei geänderten Leistungen prüfen zu können, sind Preisangaben zur Kalkulation erforderlich. Es gibt zwei Möglichkeiten: Es liegt eine Urkalkulation vor, die geöffnet werden darf. Es liegt keine Urkalkulation vor. In beiden Fällen ist der Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Liegt keine Urkalkulation vor, ist der vergleichbare Preis aus dem Hauptangebot nachträglich abzuleiten, um die Mehr- oder Minderkosten nachvollziehen zu können. Der Inhalt des Musterschreibens Im Musterschreiben wird der Auftragnehmer deshalb aufgefordert, die Grundlagen für die Preisermittlung des Nachtrags mitzuteilen. Musterschreiben Nachtrag wegen geänderter Leistungen Baumaßnahme ... Auftrag Nr. ... vom ... Fassadenbauarbeiten Ihr Nachtragsangebot Nr. ... vom ... Aktenzeichen ... Sehr geehrte Damen und Herren, wir hatten in der Besprechung Nr. ... am ... vereinbart, die Leistungen zu ändern, die in den Positionen Nr. ..., Nr. ... sowie Nr. ... des Bauvertrags enthalten sind. Wir nehmen dabei Bezug auf die Ausführungszeichnungen Nr. ... vom ... und die Detailzeichnungen vom ... Nr. ..., sowie auf die Besprechungsprotokolle vom .... Insoweit handelt es sich um eine Änderungsanordnung, die die Grundlagen der Preise in den oben genannten Positionen des Hauptauftrags ändert. Wir haben das von Ihnen eingereichte Nachtragsangebot auf vorgenannter Grundlage gesichtet. Gemäß § 2 Absatz 5 VOB/B sind für die geänderten Leistungen neue Einheitspreise unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu ermitteln. Um die Mehr- oder Minderkosten ermitteln bzw. prüfen zu können, sind noch folgende Unterlagen bzw. Angaben erforderlich (Beispiel). A) Position ... des Hauptauftrags: Lohnkostenanteil der vorgenannten Position Materialkostenanteil der vorgenannten Position B) Position ... des Hauptauftrags: Lohnkostenanteil der vorgenannten Position (für den Anteil Fassadentafeln) Materialkostenanteil der vorgenannten Position (für den Anteil Fassadentafeln) Lohnkostenanteil der vorgenannten Position (für den Anteil Fensterelemente) Materialkostenanteil der vorgenannten Position (für den Anteil Fensterelemente) Da nicht alle Leistungen und Preisbestandteile der oben genannten Einheitspreise von der Leistungsänderung betroffen sind, sind diese Angaben erforderlich, um die Mehr- oder Minderkosten des Einheitspreises ermitteln bzw. prüfen zu können. Wir bitten Sie deshalb, die o.g. Angaben in prüfbarer Form bis zum ... bei ... einzureichen. Der Auftraggeber und die (örtliche) Bauüberwachung erhalten jeweils eine Kopie dieses Schreibens. Mit freundlichem Gruß (Auftraggeber Hinweise zum Musterschreiben Sind in einer Einheitspreisposition mehrere Leistungen wie Fassadentafeln, Fensterelemente etc. enthalten, so sollten für die jeweiligen Einzelleistungen die jeweiligen Kostenanteile angefordert werden. Denn nur so kann zum Beispiel eine Materialänderung ausschließlich bei den Fassadentafeln hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten des Einheitspreises berücksichtigt werden. 30 Musterschreiben: Nachtrag nach § 2 Absatz 6 VOB/B Insbesondere beim Bauen im Bestand kommt es häufig vor, dass in der Ausschreibung vereinbarte Leistungen durch weitere Leistungen oder Leistungspositionen ergänzt werden. Das regelt die VOB Nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 VOB/B bestimmt sich die Vergütung für zusätzliche Leistungen nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertraglich bereits vereinbarten Leistungen und den besonderen Kosten der neu geforderten Leistungen. Empfehlungen für Ihre Aufgabenerfüllung Um Nachtragsforderungen bei zusätzlichen Leistungen (hinzutretende Positionen eines EPVertrags) prüfen zu können, brauchen Sie Preisangaben zur Kalkulation der Preisermittlungsgrundlage (vergleichbare Hauptvertragspositionen). Außerdem muss Ihnen der Auftragnehmer die Preisermittlungsgrundlage für die hinzutretenden Positionen mitteilen. Auch hier gibt es mehrere denkbare Fälle: Es liegt eine Urkalkulation vor oder es liegt keine Urkalkulation vor. Die zusätzlichen Leistungen sind vergleichbar oder nicht vergleichbar mit Leistungen aus dem bestehenden Vertrag. Sind sie nicht vergleichbar, dürfen trotzdem nur ortsübliche angemessene Preise vereinbart werden. Der Inhalt des Musterschreibens Im Musterschreiben wird der Auftragnehmer aufgefordert, die Grundlagen für die Preisermittlung des Nachtrags mitzuteilen. tenen Leistungen der ... von Ihnen nachträglich ausführen zu lassen. Gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B sind für die zusätzlichen Leistungen Einheitspreise zu vereinbaren, die sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten zusätzlichen Leistungen bestimmen. Dazu sind die Grundlagen der Preisermittlung der bisher vereinbarten Leistungen als Kalkulationsbasis heranzuziehen. Diese Preisermittlungsbasis aus dem Hauptvertrag liegt auch mit dem eingereichten Nachtragsangebot Nr. ... vom ... nicht vor. Gleiches gilt für die Preisermittlung der Einheitspreise für die zusätzlichen Leistungen. Damit ist eine rechnerische Angebotsprüfung nicht ohne Weiteres möglich. Wir bitten Sie deshalb darum, uns die Preisermittlungsgrundlagen, gegliedert nach Lohn- und Materialkosten, kurzfristig zuzusenden. A) Position ... des bestehenden Hauptauftrags: Lohnkostenanteil der vorgenannten Position Materialkostenanteil der vorgenannten Position A1) Position ... des Nachtragsangebots Nr. ... vom ... Lohnkostenanteil der vorgenannten Position Materialkostenanteil der vorgenannten Position B) Position ... des bestehenden Hauptauftrags: Lohnkostenanteil der vorgenannten Position Materialkostenanteil der vorgenannten Position B1) Position ... des Nachtragsangebots Nr. ... vom ... Lohnkostenanteil der vorgenannten Position Materialkostenanteil der vorgenannten Position Musterschreiben Nachtrag wegen zusätzlicher Leistungen Sie werden gebeten, die oben genannten Angaben in prüfbarer Form bis zum ... bei ... einzureichen. Vorsorglich weise ich auf die Regelung in § 18 Absatz 5 VOB/B hin, wonach Streitfälle nicht dazu berechtigen, die Leistungserbringung einzustellen. Baumaßnahme ... Auftrag Nr. ... vom ... Fassadenbauarbeiten Ihr Nachtragsangebot Nr. ... vom ... Aktenzeichen ... Der Auftraggeber und die (örtliche) Bauüberwachung erhalten jeweils eine Kopie dieses Schreibens. Sehr geehrte Damen und Herren, Mit freundlichem Gruß (Auftraggeber) wir hatten in der Besprechung Nr. ... am ... vereinbart, die bisher nicht im Bauvertrag enthal31 Wichtig: Sowohl bei Änderungen gegenüber der bisherigen Ausführung als auch bei zusätzlichen Leistungen kann das Planungsbüro die Leistungsbeschreibungen der Nachträge mit der erforderlichen Aufgliederung von Preisanteilen selbst aufstellen, sodass der Auftragnehmer lediglich Preisangaben eintragen muss. Dieses Verfahren kann zur schnelleren Bearbeitung im Planungsbüro beitragen, so die Erfahrung vieler Planungsbüros. Beispiel Nachtragsposition N 1: Positionstext ... Lohn: ... Euro netto Material: ... Euro netto Vergleichbare Preisermittlungsgrundlage aus Hauptauftrag (Pos.-Nr. ...): Lohn: ... Euro netto Material: ... Euro netto Nachtragsposition N 2: ... 32 Wichtige Entscheidungen zum Architektenrecht die man kennen sollte … von Thomas Ax Auch der Architekt hat Anspruch auf Sicherheit nach § 648a BGB Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 29.01.2014, Az.: 12 U 149/13, entschieden, dass auch dem Architekten ein Anspruch auf Sicherheit nach § 648a BGB zusteht. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung entfällt nicht dadurch, dass sich die Leistung des Architekten nicht unmittelbar im zu errichtenden Bauwerk verkörpert, denn Sicherheit können nicht nur Personen verlangen, die materielle Bauleistungen erbringen, sondern vielmehr auch solche, deren Tätigkeit in einer geistigen Leistung besteht, die sich im Bauwerk verkörpern kann. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung entsteht mit Abschluss des Vertrages (Architektenvertrages) und seiner Geltendmachung, unabhängig davon, mit welchen Leistungsphasen der Architekt beauftragt ist. Zur Verjährungsproblematik hinsichtlich der Ansprüche gegen den Architekten Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.2013, Aktenzeichen: VII ZR 19/12, entschieden, dass ein Architekt oder Ingenieur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verjährfrist für seine Leistungen nicht auf 2 Jahre verkürzen kann. Im Rahmen dieser Entscheidung (vgl. NJW 2014, Seite 206 ff.) hat der BGH im Einzelnen ausgeführt, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre den Vertragspartner (Bauherrn) unangemessen benachteiligt und eine derartige Klausel daher überraschend ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der angesprochenen Entscheidung auch daraufhin gewiesen, dass dann, wenn der Architekt mit dem „Vollbild" der Architekturleistungen beauftragt ist, die Verjährung frühestens mit der Abnahme der Architektenleistung beginnt, also regelmäs- sig nach Abschluss der Leistungsphase neun. Zu einem anderen Ergebnis könne man nur dann gelangen, wenn nach der Leistungsphase 8 abgerechnet wird und zwischen den Parteien eine Teilabnahme verabredet ist. Liegt eine derartige Abrede jedoch nicht vor, so kann - auch bei Zahlung der Teilschlussrechnung - von einer Abnahme nicht ausgegangen werden, so ausdrücklich der BGH im Urteil vom 06.07.2000, Aktenzeichen: VII ZR 160/99. Dies dürfte auch der herrschenden Literaturmeinung entsprechen, vgl. hierzu nur Kuffer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht, 4. Auflage, Seite 1188. Honorar des Architekten – Vereinbarungen, die unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegen Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 04.12.2012, Az.: 9 U 255/12 (veröffentlicht in NJW-RR, 2013, 922, 923), erneut darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung des Architekten mit seinem Auftraggeber - auch wenn der entsprechende Vorschlag vom Architekten ausgeht - unwirksam ist, soweit die Honorare unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegen. Zunächst führt das OLG aus, dass eine Honorarvereinbarung, die nicht schriftlich geschlossen worden ist, per se unwirksam ist. Selbst wenn eine derartige Vereinbarung schriftlich geschlossen worden wäre, so ist die Wirksamkeit an § 242 BGB zu messen. Die Anforderungen, die eine Wirksamkeit der Mindestsatzunterschreitung rechtfertigen, sind sehr hoch zu setzen. So müsste die Vereinbarung des Mindestumsatzes für die Gegenseite schlicht unzumutbar sein, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte. 33 Zur Objektüberwachung nach Anlage 11 zu § 33 und § 38 Abs. 2 HOAI Im Rahmen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) obliegt dem Architekten die Kontrolle der Bauausführung auf Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik und den Ausführungsplänen, also auf Mangelfreiheit. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 08.06.2010, Az. 28 U 2751/06, (rechtskräftig) entschieden, dass der Planer im Rahmen der Objektüberwachung bereits verpflichtet ist, das Entstehen von Mängeln zu verhindern. Er muss nicht jeden Baumangel durch ständige Anwesenheit auf der Baustelle verhindern, er muss jedoch bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten oder nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken bereits das Entstehen von Mängeln verhindern; intensive Bauaufsicht ist bei der Einbringung von Dichtbändern oder der Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit, beim Aufbringen von Oberputz vor Herstellung fachgerechter An- und Abschlüsse oder bei der Verlegung von Fliesen trotz Mängeln des Unterbodens erforderlich. Zur Objektüberwachung gilt: Einfachste handwerkliche Tätigkeiten müssen nicht überwacht werden, diese fallen unmittelbar in die Sphäre des Bauunternehmers. dem Architekten regelmäßig nicht gelingen, sich insoweit zu exkulpieren. Wann haftet der Architekt für eine Kostenüberschreitung Es kommt immer wieder vor, dass Bauvorhaben teurer werden, als dies ursprünglich vom Bauherren gedacht ist. Häufig liegt die sogenannte Bausummenüberschreitung in der Sphäre des Bauherren, weil er Sonderwünsche realisiert haben will, die zu Beginn des Bauvorhabens nicht absehbar waren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15.12.2011, Aktenzeichen: 12 U 71/10 nunmehr in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die grundlegenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Architekten für die Baukostenüberschreitung herausgearbeitet. Zunächst ist hierbei festzustellen, dass dem Bauherren ein Schaden entstanden sein muss, dies liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Wertzuwachs, den das Gebäude erfahren hat, den erhöhten Aufwendungen entspricht. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Arbeiten handelt, die durch den weiteren Baufortschritt verdeckt werden. Allerdings, so der BGH, kann sich die Vereinbarung eines für den Architekten verbindlichen Kostenrahmens schon daraus ergeben, dass dem Architekten das Investitions- und Finanzierungskonzept des Auftraggebers vor Vertragsschluss bekannt war. Dass zwischen den Parteien (Bauherr und Architekt) ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart worden ist, ist vom Auftraggeber zu beweisen, gelingt ihm dieser Beweis, so muss er - wie vorstehend beschrieben - auch darlegen und beweisen (!), dass ihm ein Schaden entstanden ist. Das ist - wie ausgeführt - nur dann gegeben, wenn die Wertsteigerung des Baugrundstückes hinter den nachweislich aufgewandten Baukosten zurückbleibt. In der Praxis bedeutet dies, dass dann, wenn ein Mangel am Bauwerk vorliegt, regelmäßig auch ein Überwachungsverschulden des Architekten vorliegt, denn dann hat der Werkunternehmer nicht sorgfältig (genug) gearbeitet und es wird Was Sie jedoch immer bei einer Baukostenüberschreitung in Betracht kommt, sind erhöhte Zinsaufwendungen, weil der Bauherr eine Nachfinanzierung beantragen muss und der Zinssatz für den Betrag der Nachfinanzierung über dem Stichprobenartige nachträgliche Kontrollen genügen, wenn der Objektüberwacher davon ausgehen kann, dass der Bauunternehmer die Bauausführung zuverlässig und sicher beherrscht, also bei üblichen, gängigen und einfachen Arbeiten (sogenannte handwerkliche Selbstverständlichkeiten). 34 Zinssatz des ursprünglichen in Anspruch genommenen Darlehens liegt. Planungsleistung den Vertragsschluss nicht ersetzt. Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag Das Gericht stellt insoweit auf die gängige Rechtssprechung zum Vertragsschluss der Architekten ab, die sich intensiv mit der Abgrenzung zwischen vertraglicher Leistung und Akquisitionsleistung beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07, festgehalten, dass Aufrechnungsverbote in Architektenverträgen unter Umständen unwirksam sind. Der BGH ist (nunmehr) der Ansicht, dass formularvertragliche Aufrechnungsverbote unzulässig sind. Im entschiedenen Fall hat der Architekt eine Vertragsklausel vorgegeben, danach war eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch nur möglich, wenn die Forderung des Bauherrn unbestritten oder rechtskräftig festgestellt war. Anderer Ansicht ist insoweit die obergerichtliche Rechtsprechung, so das OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004, das insoweit festgestellt hat, dass der Zahlungsanspruch auch für den Architekten realisierbar sein muss, weil Verfahren, die die Mangelhaftigkeit der Architektenleistung zum Gegenstand haben, sich gemeinhin über Jahre hinziehen. Der BGH ist insoweit anderer Auffassung und hat den Verbraucherschutz insoweit in Vordergrund gerückt. Danach könne es nicht sein, dass der Verbraucher unter Umständen eine mangelhafte Architektenleistung in voller Höhe bezahlen müsse, ohne einen adäquaten Ausgleichsanspruch dagegensetzen zu können. Im Übrigen können Aufrechnungsverbote durch sogenannte Abrechnungs-/ Verrechnungstheorien umgangen werden, so der BGH ausführlich in NJW 2004, 2771. Konkludenter Vertragsschluss - Verwertung der Architektenleistung Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 02.03.2011, Aktenzeichen: 14 U 140/10, ausgeführt, dass auch dann, wenn der Auftraggeber die Planungsleistung des Architekten verwendet, der Architekt keinen Anspruch auf vertragliche Vergütung hat, weil die Verwendung der Das Oberlandesgericht führt aus, dass aus dem Tätigwerden des Architekten allein der Vertragsschluss nicht hergeleitet werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Leistungen mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt und erbracht wurden. Allein die Tatsache, dass der Kläger Leistungen bis in die Entwurfsplanung erbracht hat, begründet einen Rechtsbindungswillen jedoch nicht, da auch in diesem Bereich noch Leistungen im Akquisitionsinteresse erbracht werden. Das schlichte Verwenden der Vorarbeiten des Architekten beim späteren Bau begründet ebenfalls keinen Vertragsschluss für sich allein, denn in dem entschiedenen Fall war es so, dass das Verwenden der Planungsleistung zu einem weit späteren Zeitpunkt stattgefunden hat, nämlich dann, als die Gespräch über den zu schließenden Vertrag gescheitert waren. Gleichwohl hat im entschiedenen Fall der erkennende Senat dem Kläger einen Anspruch zugesprochen, und zwar mit der Begründung, dass die Leistung des Architekten dem Urheberrecht unterfalle und es dem Auftraggeber nicht gestattet ist, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen. Die Höhe des Schadenersatzanspruches orientiert sich nach den Leistungsphasen 1 bis 3 des § 15 HOAI a. F., eine Kürzung hat der Senat unter dem Gesichtspunkt des § 22 HOAI a. F. vorgenommen. 35 Pay-when-paid-Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Planervertrag Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 25.01.2011, Az. 9 U 1953/10, entschieden, dass eine Klausel in einem Sub-Planervertrag, der vorsieht, dass der Subplaner erst dann bezahlt wird, wenn der Generalplaner bezahlt wird, unwirksam ist. Insoweit führt das Oberlandesgericht München mit Hinweis auf Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdnr. 1413, und Oberlandesgericht Köln, IBR 2010, 277 aus, dass diese Klausel zwar als Individualvereinbarung wirksam wäre, als Allgemeine Geschäftsbedingung ist sie unwirksam. Selbst wenn die Klausel wirksam ist, ist der Generalunternehmer verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, dass der Bauherr gerade diese Leistung, die der Subunternehmer erbracht hat, nicht bezahlt hat, wenn er, der Generalplaner, umfangreichere Leistungen gegenüber dem Bauherrn zu erbringen hatte. Gefälligkeitsverhältnis und Planervertrag Die werkvertragliche Haftung des Planers für Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag [Dienst- oder Werkvertrag] zustande gekommen ist. Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 29.09.2010, Az. 15 U 63/08, entschieden, dass regelmäßig von einem Planervertrag auszugehen ist, der die werkvertraglichen Haftungsregelungen nach sich zieht, wenn ein Planer Leistungen erbringt, die für den Auftragnehmer von besonderer Bedeutung sind. Für den Vertragsschluss ist nämlich entscheidend, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt. Zu würdigen sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage. Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. So verhält es sich grundsätzlich bei Architektenleistungen für den Bau eines Wohnhauses, der Auftraggeber muss darauf vertrauen können, dass die Leistungen sorgfältig erbracht werden. Der Hinweis, dass ein nur sehr geringes Honorar vereinbart worden ist, steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Dem Planer hilft insoweit nur ein eindeutiger Haftungsausschluss, der gesondert zu vereinbaren ist, bei Leistungen aus Gefälligkeit sollte ein solcher Haftungsausschluss daher immer – schriftlich – vereinbart werden. Keine Bindung des Architekten [mehr] an seine Schlussrechnung Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.04.2010, Aktenzeichen: VII ZR 48/07, seine Tendenz, dass der Schlussrechnung des Architekten keine Bindungswirkung mehr zukommt, verstärkt und nochmals klar gestellt, dass es defacto keine Bindungswirkung (mehr) gibt. Dann ist der Bundesgerichtshof nunmehr hinsichtlich der Architektenrechnung auf gleichem Stand wie er es hinsichtlich der Schlussrechnung des Werkunternehmers ist. Voraussetzung der Bindungswirkung ist einerseits, dass die Rechnung als Schlussrechnung bezeichnet ist und der Auftraggeber hierauf Vertrauen durfte und er sich auf die Endgültigkeit in schützenswerter Weise so eingerichtet hat, dass ihm Nachforderungen nicht mehr zugemutet werden können. Die bloße Bezahlung der Schlussrechnung reicht nicht, es erscheint fraglich, ob es überhaupt noch Tatbestände geben kann, aus denen ersichtlich wird, dass sich der Auftraggeber in schützenswerter Weise darauf eingerichtet hat, dass die Schlussrechnung nicht „nachgebessert“ wird. 36 Rügepflicht des Auftraggebers bezüglich der Honorarrechnung des Architekten Wendet der Auftraggeber innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungszugang zutreffend ein, die Honorarrechnung sei nicht prüfbar, wird die Honorarnote des Architekten nicht fällig, vgl. hierzu BGH in BauR 2004, Seite 316. Hinsichtlich dieser Rüge ist der Bundesgerichtshof jedoch der Auffassung, dass diese Rüge „qualifiziert“ sein muss. Der bloße Vorhalt, die Rechnung sei nicht prüffähig, reicht nicht. Erforderlich ist vielmehr, die Teile der Rechnung und die Gründe zu bezeichnen, die nach Auffassung des Auftraggebers zum Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen. Die erhobenen Rügen müssen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass der Auftraggeber nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat, denn nur auf diese Weise wird der mit der Prüfungsfrist verfolgte Zweck erreicht, die Abrechnung zu beschleunigen. Insoweit verweisen wir auch auf das Urteil des BGH vom 22.04.2010, Az. VII ZR 48/07. Haftung des Planers Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 13.11.2009, Az. 2 U 1566/06, die Haftung des Planers erheblich ausgeweitet. Nach diesem Urteil verhält es sich so, dass der Architekt auch für eine fehlerhafte Vertragsgestaltung haftet, wenn er sich der Vertragsgestaltung „angenommen hat“. Insoweit führt das Gericht aus, dass es im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung zu den Pflichten des Architekten gehört, darauf hinzuwirken, dass die Verjährfristen möglichst lang ausgestaltet werden. Soweit dies nicht der Fall ist und der Architekt nicht darlegen und beweisen kann, dass sich der Vertragspartner hierauf nicht eingelassen hätte, haftet er zumindest bei Installationsarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass etwaige Mängel erst spät auftreten., für einen etwaigen Schaden des Bauherrn. Der Schaden besteht darin, dass sich der Werkunternehmer – zu Recht – auf die Einrede der Verjährung berufen kann und sich der Auftraggeber daher nicht mehr schadlos halten kann. Erstattung von „Schuldnerseite“ Anwaltskosten auf Macht ein Forderungsinhaber, vertreten durch einen Rechtsanwalt, eine Forderung geltend, so hat der Schuldner, soweit er sich in Verzug befindet grundsätzlich die erforderlichen Anwaltskosten zu tragen. Aus Verzugsgesichtspunkten ist nämlich der Schuldner verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, als hätte er, der Schuldner, fristgerecht geleistet. Macht jedoch der Gläubiger einen ihm nicht zustehenden [vertraglichen] Anspruch geltend, stellt sich die Frage, ob der Schuldner seinerseits Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten verlangen kann, wenn er sich zur Abwehr der Forderung eines Rechtsanwalts bedient. Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 18.05.2009, Az. 8 U 190/08, entschieden, dass insoweit regelmäßig eine Pflichtverletzung des Gläubigers vorliegt; ist die Rechtslage kompliziert, ist der Schuldner auch berechtigt, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Diese Kosten hat der Gläubiger sodann zu erstatten. Auszugehen ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichts davon, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn die Rechtslage aus Sicht des Betroffenen nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung einzuordnen ist. Dies gilt beispielsweise bei der Beurteilung der Wirksamkeit formularmäßig abgefasster Renovierungsklauseln in Mietverträgen: Es ist jedenfalls für den juristisch nicht vorgebildeten Mieter nicht von vornherein klar, ob eine Verpflichtung zur Vornahme der entsprechenden Arbeiten besteht oder nicht. 37 Beginn der Gewährleistung beim Architektenvertrag - nach Kündigung Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10.03.2009, AZ: VII ZR 164/06, entschieden, dass die (außerordentliche oder ordentliche) Kündigung des Architektenvertrages den Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Architekten [bzw. Ansprüche des Architekten gegen den Auftraggeber auf Zahlung des Architektenhonorars] nicht in Gang setzt. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung betont, dass auch nach einer Kündigung der Lauf der 5jährigen Verjährfrist gegen den Architekten grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung beginnt. Die Kündigung selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung; dem Architekten ist daher anzuraten, dass er bei Kündigung des Vertrages gegenüber seinem Auftraggeber auf jeden Fall auf eine „förmliche Abnahme“ drängt. Die Haftung des Architekten für die Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens Regelmäßig hat der Bauherr, der ein Bauvorhaben verwirklicht, ein bestimmtes Budget zur Verfügung. Gehen in einem Architektenvertrag sowohl der Architekt als auch der Bauherr gemeinsam von einer bestimmten Kostenbasis aus und machen diese unter der Überschrift „Kostenrahmen“ übereinstimmend zur Grundlage ihres Vertrages, handelt es sich nicht (nur) lediglich um eine Berechnungsgrundlage zur Honorarermittlung, sondern um die vertragliche Vereinbarung eines Kostenlimits. Der Architekt haftet sodann für die Einhaltung dieses Kostenlimits. Allerdings gestaltet sich der Schadensersatzanspruch des Bauherrn hier sehr schwierig, da er im engeren Sinne keinen „Schaden“ erlitten hat. erhält er auch „Mehr-Leistung“: Die Mehrleistung ist nämlich der im Gebäude steckende erhöhte Wert. Der Schaden, der dem Bauherrn entsteht, sind allenfalls Kosten und Zinsen, die nicht vorhersehbar waren. Als weitere Schadensposition kommt schlussendlich das erhöhte Architektenhonorar in Betracht. Bindungswirkung der Schlussrechnung des Architekten Immer wieder stellt sich die Frage, ob der Architekt, der dem Auftraggeber seine Schlussrechnung überstellt hat, an diese Schlussrechnung gebunden ist oder ob er – zu einem späteren Zeitpunkt – seine Schlussrechnung korrigieren kann/darf und das ihm vertraglich vereinbarte oder gesetzlich zustehende Honorar nachberechnen kann. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.10.2008, AZ: VII ZR 105/07, festgehalten, dass der Architekt nur dann an seine Schlussrechnung gebunden ist, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Im Rahmen dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof im amtlichen Leitsatz auch fest, dass allein die Bezahlung der Schlussrechnung keine Maßnahme ist, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung eingerichtet hat, die Unzumutbarkeit der Nachforderung setze vielmehr voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieser Entscheidung herausgearbeitet, dass ausschließlich nach den Grundsätzen nach Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB der Architekt behindert sein kann, seine in eine Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzusetzen. Soweit das Bauvorhaben nämlich teurer geworden ist, als dies der Kostenrahmen vorsieht, 38 Insoweit sieht hier der Bundesgerichtshof die Preisbestimmungen der HOAI als derart weitgehend an, dass es praktisch nie zu einem Ausschluss der Nachforderung kommen kann. sätzen der (richtigen) Honorarzone abzurechnen ist, sondern er stellt ausdrücklich fest, dass sich das Honorar nach den Höchstsätzen der zutreffenden Honorarzone zu berechnen hat. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf verwiesen, dass der Architekt ein Honorar, das über den Mindestsätzen der HOAI liegt, nur dann verlangen kann, wenn eine entsprechende schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung zwischen den Parteien getroffen worden ist. Eine Honorarvereinbarung nach Auftragserteilung, also dann, wenn der Architekt bereits Leistungen erbracht hat, ist regelmäßig unwirksam. Die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI, die zu einer Berechnung des Honorars nach Mindestsätzen der zutreffenden Honorarzone führen würde, greift nicht, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt, die Kraft Gesetzes auf das preisrechtlich zulässige Maß reduziert wird. Die Verbotsregelung im Namen der HOAI, so der BGH, solle sicherstellen, dass der preisrechtliche Rahmen der HOAI nicht unzulässig unter- bzw. überschritten wird. Wird die Überschreitung des zulässigen Honorars dadurch bewirkt, dass der Honorarberechnung eine zu hohe Honorarzone zu Grunde gelegt wird, ist dem Zweck des Verbotsgesetzes Genüge getan, wenn das Honorar mit dem Höchstsatz der zutreffenden Honorarzone berechnet und damit der preisrechtlich noch zulässige Rahmen eingehalten wird. Unwirksam ist auch eine Honorarvereinbarung, die sich nicht innerhalb der Grenzen zwischen Mindestsatz und Höchstsatz der Tabellenwerte nach § 15 HOAI bewegt. Architektenhonorar überschreitung bei Höchstsatz- Bekanntermaßen stellt die HOAI den Preisrahmen für die Höhe des vom Architekten zu beanspruchenden Honorars dar. Insoweit regelt § 4 Abs. 1 HOAI dass sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung der Parteien richtet, allerdings muss sich das Honorar innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze der HOAI bewegen. Haben die Parteien in preisrechtlicher Hinsicht nichts vereinbart, so geltend die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Zur Bestimmung des Honorars ist hinsichtlich des Bauwerks eine Einordnung nach der so genannte Honorarzone (§ 11 HOAI) vorzunehmen. Haben die Parteien im Rahmen der Preisabrede die Honorarzone festgelegt und vereinbart, dass nach den Höchstsätzen dieser Honorarzone abzurechnen ist, ergibt sich eine Überschreitung des höchstzulässigen Honorars dann, wenn eine zu hohe Honorarzone vereinbart wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.10.2007, Az.: VII ZR 25/06 nunmehr entschieden, dass in diesem Fall der vereinbarte Preis nicht dahingehend zu korrigieren ist, dass nach den Mindest- Keine Änderung des vereinbarten Architektenhonorars während der Laufzeit des Vertrages Das Honorar, das der Architekt von seinem Auftraggeber verlangen kann, richtet sich abschließend nach der HOAI i. V. m. den zwischen den Parteien geschlossenen Abreden. Insoweit heißt es in § 4 HOAI: Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Da der Verordnungsgeber insoweit die Formulierung „bei Auftragserteilung“ gewählt hat, ist es den Parteien verwehrt, nach Auftragserteilung und während des Laufs der Architektenleistungen die Preisgrundlagen zu ändern bzw. neue Preise zu vereinbaren. Der Bundesgerichtshof als auch die Oberlandesgerichtes sind einstimmig der Auffassung, dass die nachträgliche Änderung einer einmal getroffenen Honorarvereinbarung nach Abschluss des Architektenvertrages und vor Beendigung 39 der Architektenleistung nicht wirksam getroffen werden kann, dies verstoße nämlich gegen § 4 HOAI. Insoweit verweisen wir – jüngst - auf das Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2007, 24 U 69/05. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Bauherr dem Architekten Schlechtleistung vorwirft. Hier soll es nach ständiger Rechtsprechung möglich sein, die Schadenersatzansprüche des Bauherrn mit dem Honoraranspruch des Architekten „zu verrechnen“ und so eine Minderung des Honorars zu bewirken. Architekt und Haftpflichtversicherer Unverzügliche Anzeige des Schadens Jeder Architekt, der einen Haftpflichtversicherer „im Kreuz“ hat, ist zur „unverzüglichen“ Anzeige eines Versicherungsfalles verpflichtet. Wer aus grober Fahrlässigkeit (oder vorsätzlich) im Schadensfall nicht unverzüglich den Versicherer benachrichtigt, riskiert seinen Versicherungsschutz für den konkreten Schadensfall. Planer verletzen diese Anzeigeverpflichtung häufig, da sie selbst davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme zu Unrecht erfolgt und insoweit auch abgewehrt werden könne. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.10.2006, Az.: 9 W 21/06 entschieden, dass dem Planer der Versicherungsschutz versagt wird, wenn er erst nach Übersendung eines Gutachtens, das im Rahmen eines selbständigen [gerichtlichen] Beweisverfahrens eingeholt worden war, den Versicherer informiert. In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass die unterbliebene Anzeige gegenüber dem Versicherer Folgen gehabt habe, da dem Haftpflichtversicherer durch die verspätete Anzeige die Möglichkeit genommen worden ist, rechtzeitig auf die Inanspruchnahme seines Versicherungsnehmers zu reagieren. Zudem führe eine verspätete Anzeige typischerweise dazu, dass die Ursachen des Schadens schwerer aufklärbar sind, als wenn die Schadensmeldung zeitnah erfolgt wäre. Dem Planer ist also anzuraten, immer dann, wenn Schadenersatzansprüche an ihn herangetragen werden, diese unverzüglich seinem Haftpflichtversicherer zu melden. Dies hat den Vorteil, dass der Versicherer regelmäßig auch die Anwaltskosten der Rechtsverteidigung übernimmt und häufig auf das Schadensrecht spezialisierte Anwälte kennt. Überprüfungspflichten des „Folgearchitekten“ Wird bei einem Bauvorhaben der erste Architekt bezüglich der Leistungsphasen 1 bis 4 (nach § 15 HOAI) beauftragt und ein zweiter Architekt bezüglich der Leistungsphasen 5 bis 9, so stellt sich die Frage, inwieweit der mit den Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragte Architekt verpflichtet ist, die vorherigen Leistungen zu prüfen und ob er, sollten diese Leistungen fehlerhaft sein, er gegebenenfalls schadenersatzpflichtig ist. Hierzu hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Der Architekt, der in ein laufendes Bauvorhaben einsteigt ist ohne besonderen Prüfungsauftrag nicht verpflichtet ist, alle bis hier erstellten Bauund Planungsleistungen zu kontrollieren, denn es stellt eine Überdehnung der Haftung gegenüber ihm dar, wenn er das Haftungsrisiko für sämtliche vorhergehenden Arbeiten übernehmen muss; insoweit komme nämliche dann seine Einstandspflicht einer solchen bei vollständiger Auftragsvergabe gleich. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Planer bereits vorhandene Einzelleistungen zur Weiterverarbeitung in eigene, anschließende Leistungen übernimmt, er muss sie dann eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel im Architektenvertrag Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.10.2006 (I-5 U 100/02) entschieden, dass eine Anpassungsklausel in einem Architektenvertrag, nach der über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung 40 zu verhandeln ist, wenn die Bauausführung länger als 30 Monate dauert, wirksam ist; etwas anderes kann nur gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Vertragsschluss die üblicherweise einzukalkulierende Bauzeitverzögerung nicht berücksichtigt worden sei und auch die Gründe nicht vorhergesehen werden können, die zur Bauzeitverlängerung führen. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, dass damit kein Verstoß gegen die Preisregeln der HOAI vorliegt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HOAI dürfen die Höchstsätze der HOAI nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange andauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarungen überschritten werden. Liegt ein Verstoß gegen Höchstpreischarakter der HOAI vor, so führt dies zur Unwirksamkeit der entsprechenden Honorarvereinbarung, ohne dass jedoch hieraus die Unwirksamkeit des gesamten Architekten bzw. Ingenieurvertrages folgt. teilung des Architekten an den Bauherrn, dass gegebenenfalls Ansprüche gegen ihn selbst gerichtlich geltend zu machen sind. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, so entsteht durch die Verletzung dieser Verpflichtung ein selbständiger Haftungsgrund und der Architekt ist insoweit schadenersatzpflichtig, wenn der Bauherr nicht [rechtzeitig] gegen den Architekten vorgeht. Es ist nämlich von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetretenen Schaden auszugehen, da der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Der ursächlichen Verletzung dieser Pflicht folgende Schadenersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt. Regelmäßig ist die unwirksame Honorarvereinbarung dahingehend umzudeuten, dass die Vertragsparteien zumindest die Höchstsätze vereinbaren wollten. Damit bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zur so genannten Sekundärhaftung und widerspricht damit der Auffassung des OLG Düsseldorfs, das nur von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgeht. Da die HOAI eine „Öffnungsklausel“ hinsichtlich der Honorarhöhe beinhaltet, ist die Preisanpassungsklausel, wie vorliegend geschehen, nicht zu beanstanden; dies gründet nicht zuletzt darin, dass der Auftragnehmer (der Architekt) sowieso aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Anspruch auf Honoraranpassung hat. Die Verpflichtung des Architekten zur Wahrung von Vermögensinteressen des Bauherrn und die Rechtsfolgen bei Missachtung Sekundärhaftung des Architekten - Anspruchsverfolgung nach Verjährung des Primäranspruchs Mit Urteil vom 26.10.2006 (VII ZR 133/04) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Architekt als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebietes die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel schuldet. Er schuldet darüber hinaus die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Hierzu gehört auch die Mit- Die Rechtsprechung hat eine allgemeine Verpflichtung des Architekten, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zur wahren, nicht aufgestellt. Es obliegt jedoch dem Architekten als vertragliche Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen, sofern er nach den Umständen nicht davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber sich dieser Risiken bewusst ist. Insoweit hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 16.12.2003, Az.: I–21 U 24/03 festgehalten, dass der Architekt spätestens im Rahmen der Vorplanung, Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI, die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaft41 lichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken muss. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadenersatzpflichtig. Alternativ hierzu steht dem Bauherrn auch das Recht zur Vertragskündigung aus wichtigem Grund zu. Unterschreitung der HOAI-Honorarsätze Leitsatz Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam. Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 13. 11. 2003 – VII ZR 362/02 (OLG Naumburg) Sachverhalt Der kl. Architekt begehrt restliches Honorar. Die Parteien legten Ende 1992 mit schriftlichem Vertrag für die Berechnung der Vergütung für die Gebäude die Honorarzone III sowie für die Hochglashäuser die Honorarzone II fest; sie vereinbarten jeweils den Mindestsatz. Der Kl. stellte nach Fertigstellung seiner Arbeiten 1999 seine Honorarschlussrechnung, der er u. a. die Honorarzone IV für die Gebäude und die Honorarzone III für die Hochglashäuser zu Grunde legte. Die Bekl. weigerte sich, die Differenz zwi- schen den Mindestsätzen der Honorarzonen IV und III und den vertraglich festgelegten Honorarzonen zu zahlen. Die Klage auf Zahlung der Differenz ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Die zugelassene Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Entscheidung Der BGH hat festgestellt, dass die Rechtsauffassung des OLG Naumburg, das vorinstanzlich mit der Sache betraut war, fehlerhaft ist. Das OLG Naumburg hatte den vereinbarten Honorarzonen bindende Wirkung zugesprochen, selbst dann, wenn nach der HOAI höhere Honorarzonen zu Grunde zu legen sind. Dies ist jedoch unzulässig, denn damit ist das bindende Preisrecht der HOAI verletzt. Ebenso wie ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar sei eine Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, im Regelfall nicht wirksam. Anderenfalls hätten es die Vertragsparteien in der Hand, die Mindestsätze ohne das Vorliegen der gesetzlich geregelten Ausnahme (§ 4 II HOAI) oder der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen durch Vereinbarung einer unzutreffend niedrigen Honorarzone zu unterschreiten. Das OLG habe zum Vorliegen einer Ausnahme keine Feststellungen getroffen. Sie seien auch nicht ersichtlich. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen. 42 Wichtige Entscheidungen zum Bauvertragsrecht die man kennen sollte … von Thomas Ax Abschlagsforderung auf Nachträge Ordnet der Auftraggeber nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B zusätzliche Leistungen an oder nimmt er eine Änderung des Bauentwurfes vor, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Selbst dann, wenn sich die Parteien (noch) nicht auf eine Vergütung geeinigt haben, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen, die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B auf Grundlage der Preise für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Der Auftragnehmer muss daher seine Kalkulation offen legen und die Abschlagsforderung nachprüfbar darlegen, insoweit eine nachprüfbare Abschlagsrechnung stellen. Nicht erforderlich ist, dass die Berechnung des Nachtrags „richtig" ist, für den Fall, dass die Berechnung der Vergütungshöhe fehlerhaft ist, tritt an seine Stelle die tatsächlich geschuldete Vergütung und diese ist zu verzinsen. Kündigung, wenn Fertigstellungstermin gefährdet ist Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Verfahren Az. 11 U 203/11 entschieden, dass dem Auftraggeber schon vor Ablauf einer vereinbarten Ausführungsfrist ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen kann, allerdings setzt dies voraus: Es muss feststehen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist nicht einhalten wird. Die Verspätung des Auftragnehmers muss für den Auftraggeber schließlich von so erheblichem Gewicht sein, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages mit diesem Auftragnehmer objektiv nicht mehr zumutbar ist. Kündigt der Auftraggeber, ohne dass diese Voraussetzungen kumuliert vorliegen, so stellt seine Kündigung eine „freie Auftraggeberkündigung" dar, diese führt dazu, dass das Vertragsverhältnis als beendet gilt, in den Abwicklungsstand übertritt und der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen hat. Skontoabzug nur bei vollständiger und rechtzeitiger Zahlung Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 06.03.2012, Az. 10 U 102/11, veröffentlicht in NJW 2012, 2360, ausgeführt, dass der Auftraggeber nur dann zum Skontoabzug befugt ist, wenn er innerhalb der Skontofrist die berechtigte Forderung des Auftragnehmers in vollem Umfang befriedigt, wenn sich nicht aus der Skontovereinbarung etwas anderes ergibt. Dies steht im Einklang mit der allgemeinen Rechtsprechung, auf die die Entscheidung verweist. Regelmäßig gilt die Skontoberechtigung für jede vollständig, in berechtigter Höhe bezahlte Abschlagszahlung, auch wenn die Voraussetzungen für einen Skontoabzug nicht bei allen weiteren Abschlagszahlungen erfüllt sein müssen. Im Rahmen dieser Entscheidung befasst sich das Gericht auch mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Vorliegen einer Skontovereinbarung. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Rechtzeitigkeit der Zahlung schon immer dann gegeben ist, wenn der Zahlungsverpflichtete innerhalb der Skontofrist die Zahlung anweist. Die anzunehmende Verspätung muss vom Auftragnehmer zu vertreten sein. 43 Frist zur Mangelbeseitigung Erklärungsfrist statt Mangelbeseitigung Ersatzvornahme durch den Auftraggeber zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Errichtet der Unternehmer ein Bauwerk, so hat dies frei von Baumängeln zu sein. Der Besteller kann den Unternehmer auffordern, die Mängel zu beseitigen oder aber - unter gewissen Voraussetzungen - die Mängel selbst beseitigen (lassen). Nach den einschlägigen Vorschriften der VOB/B (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B) bzw. § 637 BGB kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen, wenn er dem Auftragnehmer Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat und der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist den Mangel nicht beseitigt hat. Beim BGB-Vertrag bedarf es zudem einer sogenannten Nachfristsetzung. Dort muss dem Auftragnehmer eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt werden, nach Ablauf dieser Frist ist dem Auftragnehmer erneut eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen; hierbei ist der Auftragnehmer darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf dieser Nachfrist die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abgelehnt wird. Bei komplexen Bauvorhaben, bei denen die Mangelbeseitigung auf Auftraggeberseite zu erheblichen organisatorischen Maßnahmen führt, stellt sich die Frage, ob von einem „Verstreichen der Frist zur Mangelbeseitigung“ auch dann ausgegangen werden kann, wenn dem Auftragnehmer eine Erklärungsfrist gesetzt wird, binnen derer er zu erklären hat, dass er die Mangelbeseitigung bis zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt durchführt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.10.2007 (Az.: VII ZR 190/06) das Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 22.08.2006, Az.: 21 U 165/03 bestätigt: Der Bauherr hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm der Unternehmer mitteilt, ob und wann er die Mangelbeseitigung durchführt. Geht eine entsprechende Erklärung beim Bauherrn nicht fristgerecht ein, so stellt dies eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mangelbeseitigung dar und der Auftraggeber ist 44 Kurz belichtet VOB/B Spezial Keine Mehrvergütung bei eigenmächtiger Verbesserung der Ausführung Vergütung zu gelangen. Vielmehr befürchten die Auftragnehmer meist, mangelhaft zu bauen und hierfür später einstehen zu müssen. Auch wenn der Auftragnehmer meint, die zur Ausführung vorgesehene Leistung berge das Risiko von Mängeln, darf er nicht einfach eine andere und erheblich teurere Leistung ausführen, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass der Auftraggeber damit einverstanden ist. BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZR 166/12 Aber genau dagegen schützt eines der wichtigsten Instrumente des Baurechts, nämlich die formgerechte Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B, nach welcher der Auftragnehmer gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B von einer etwaigen Mängelhaftung befreit werden kann. Der Sachverhalt: Ein Auftragnehmer befürchtet während der Bauausführung, dass eine vertraglich geregelte verzinkte Ausführung zur Korrosion führen wird. Dies zeigt er dem Auftraggeber an und bittet um Anordnung einer Ausführung in Edelstahl. Der Auftraggeber reagiert hierauf nicht. Dennoch führt der Auftragnehmer in Edelstahl aus und verlangt hierfür eine Mehrvergütung. Die Entscheidung: Der Auftragnehmer erhält die Mehrvergütung nicht. Ein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 oder Nr. 3 VOB/B bzw. aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nur dann, wenn die zusätzliche Leistung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des AG entspricht. Da dem AN nicht die Möglichkeit eröffnet werden dürfe, durch eine eigenmächtige Abweichung vom Auftragsinhalt eine zusätzliche Vergütung zu erwirken, dürfen hieran keine geringen Anforderungen gestellt werden. Der AN habe zwar geltend gemacht, dass er bei der vertraglichen Ausführung das Entstehen von Korrosion befürchte. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die feuerverzinkte Ausführung "schlechthin mangelhaft" wäre und nur die Verwendung von Edelstahl eine mangelfreie Leistung gewährleiste. Die geltend gemachten Bedenken rechtfertigten jedenfalls nicht die eigenmächtige und erheblich teurere Ausführung in Edelstahl, ohne sich zu vergewissern, dass der AG damit einverstanden sei. Die wenigsten Auftragnehmer bauen ohne Abstimmung höherwertig, um zu einer zusätzlichen Abdichtung im SchwimmbadNassbereich ist besonders überwachungspflichtig! Abdichtungs- und Fliesenarbeiten im Nassbereich eines Schwimmbads sind ein Bauabschnitt, dem zentrale Bedeutung zukommt. Anders als in Trockenbereichen handelt es sich dabei nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Dies verpflichtet den Architekten zu einer besonderen Bauüberwachung. OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2014 - 3 U 413/14 Der Sachverhalt: Nach der Sanierung eines Schwimmbads werden Mängel an den Fliesenabdichtungen festgestellt. Der in Anspruch genommene Architekt ist der Ansicht, er habe von einer korrekten Ausführung der Abdichtungs- und Fliesenarbeiten ausgehen dürfen, bei diesen Arbeiten handle es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die nicht besonders zu überwachen seien. Er sei daher seiner Bauüberwachungspflicht nachgekommen. Die Entscheidung: Der Architekt hat seine Bauüberwachungspflicht verletzt. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Der Architekt muss sein Augenmerk vor allem auf schwierige und gefahrträchtige Arbeiten richten, die typische Gefahrenquellen darstellen. Abdichtungsund Fliesenarbeiten im Nassbereich eines 45 Schwimmbads haben zentrale Bedeutung. Anders als in Trockenbereichen handelt es sich hierbei nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Dies verpflichtet den Architekten zu einer besonderen Bauüberwachung. Der Umfang der Bauüberwachungspflicht und damit die Häufigkeit von Baustellenbesuchen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten müssen vom Architekten nicht überwacht werden. Das sind gängige und einfache Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann. Beispiele: Putzarbeiten, Malerarbeiten, Plattenverlegungen, Estricherstellung. Im Gegensatz dazu stehen schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten und Bauvorgänge, welche für die Erreichung der Bauaufgabe in technischer Hinsicht von besonderer Bedeutung sind. Diese hat der Architekt persönlich oder durch erprobte Erfüllungsgehilfen unmittelbar zu überwachen. Beispiele: Isolierung-und Abdichtungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Ausschachtungsarbeiten, Schall-und Wärmeisolierungsarbeiten. Gericht muss Widersprüche zwischen Gerichts- und Parteigutachten aufklären 1. Der Tatrichter hat die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. 2. Legt eine Partei ein Privatgutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. BGH, Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 76/13 Der Sachverhalt: In einem Haftungsprozess beauftragt das Gericht einen Sachverständigen zur Bewertung eines entscheidungserheblichen Umstandes. Eine Prozesspartei legt ein Privatgutachten vor, dessen Ergebnis von dem des Gerichtsgutachters abweicht. Das Gericht entscheidet unter Verweis auf die "überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen" und übergeht das Parteigutachten als nicht relevant. Die Entscheidung: Der BGH hebt das Urteil wegen eines groben Verfahrensfehlers auf. Ein Gericht darf unterschiedliche Ergebnisse in Sachverständigengutachten nicht dadurch lösen, dem Gerichtssachverständigen zu folgen. Vielmehr muss es sich mit den Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger auseinanderzusetzen, auch wenn einer davon ein Privatgutachten erstellt hat. Es entspricht der Praxis, dass Gerichte dem Ergebnis des Gerichtsgutachters folgen, ohne dies auch nur zu kommentieren. Den Inhalten von Privatgutachten wird regelmäßig deshalb misstraut, weil diese angeblich parteiisch seien. Das mag menschlich verständlich sein, es entspricht aber nicht dem Gesetz. Die Gerichte müssen sich auch mit den Inhalten von Privatgutachten auseinandersetzen. Privatgutachter erstellen regelmäßig schon im eigenen Interesse keine „Gefälligkeitsgutachten“; denn die Haftung des Privatgutachters gegenüber seinem Auftraggeber reicht deutlich weiter als die des Gerichtsgutachters! Bauleiter hat keine Vollmacht zur Beauftragung von Stundenlohnarbeiten Der Bauleiter des Auftraggebers ist ohne besondere Vollmacht grundsätzlich nicht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung berechtigt. BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - VII ZR 232/12 Der Sachverhalt: Der Bauleiter des Auftraggebers beauftragt den Auftragnehmer mündlich mit der Erbringung von Stundenlohnarbeiten. Der Auftraggeber verweigert dann aber deren Bezahlung, weil er die Stundenlohnarbeiten vorher nicht schriftlich angeordnet habe und sein Bauleiter für ihre Beauftragung keine Vollmacht habe. 46 Die Entscheidung: Die Vergütungsklage des Auftragnehmers wird abgewiesen. Der Bauleiter des Auftraggebers ist ohne besondere Vollmacht grundsätzlich nicht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung berechtigt. Man kann die Auftragnehmer gar nicht oft genug warnen! Sind im Bauvertrag keine Stundenlohnarbeiten geregelt oder existiert nur eine nichtssagende Position wie „Regiearbeiten im Stundenlohn“, so ist die bloße Unterzeichnung von Stundelohnzetteln im Bauverlauf keine nachträgliche Vereinbarung einer Stundenlohnabrede. Zu einer solchen müsste der Bauleiter überdies bevollmächtigt sein. Das ist aber regelmäßig nicht der Fall, wie die Entscheidung zeigt. Die bloße Vollmacht zur Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln beinhaltet nicht die Vollmacht zum Abschluss der Stundenlohnvereinbarung selbst. Klarzustellen ist, dass zunächst nur eine Abrechnung gerade im Stundenlohn nicht möglich ist. In Betracht kommt allerdings sehr wohl eine Abrechnung als Zusatzleistung oder geänderte Ausführung nach Vertragspreisen. Die Anforderungen an die Darlegung einer solchen Vergütung sind indes ungleich höher! Auftraggeber darf trotz überschrittenem Kostenvoranschlag die Vergütung nicht kürzen Zu den Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2014 - 2 U 172/13 Der Sachverhalt: Der Auftragnehmer überschreitet im bauverlauf seinen Kostenvoranschlag, ohne dem Auftraggeber dies anzuzeigen. Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist dann fast doppelt so hoch wie der Kostenvoranschlag. Der Auftraggeber zahlt nur den Betrag des Kostenvoranschlag, der Auftragnehmer klagt den Rest ein. Die Entscheidung: Der Auftraggeber muss auch den Rest bezahlen und nicht nur den Betrag des Kostenvoran- schlags. Interessant ist dabei folgende Hilfsargumentation des Gerichts: Selbst wenn der Auftragnehmer die Anzeigepflicht nach § 650 Abs. 2 BGB schuldhaft verletzt, steht dem Auftraggeber ein die Vergütung begrenzender Schadensersatzanspruch nur zu, wenn ihm aus dieser Pflichtverletzung nachweislich ein Schaden entsteht. Hat ein Auftragnehmer seine Anzeigepflicht verletzt, dann besteht seine Schadensersatzpflicht darin (sog. negatives Interesse), dass er den Auftraggeber so stellen muss, wie dieser stehen würde, wenn ihm die zu erwartende Kostenüberschreitung rechtzeitig angezeigt worden. Dazu ist die hypothetische Frage zu stellen, ob der Auftraggeber bei rechtzeitiger Anzeige der Kostenüberschreitung den Werkvertrag gekündigt hätte. Hätte der Besteller den Vertrag nicht gekündigt, insbesondere weil er auf den Werkerfolg angewiesen ist und ihn auch anderweitig nicht preisgünstiger hätte erreichen können, so fehlt es an einem Schaden. Davon geht das Gericht aus. Der Auftraggeber wollte die Werkleistung behalten, weil sie erforderlich war. Und selbst wenn man eine Kündigung unterstellen würde, ist nicht ersichtlich, dass der Auftraggeber den Auftrag an einen anderen Unternehmer zu einem günstigeren Preis hätte vergeben können und deswegen eine sich hieraus ergebende Differenz als Schaden erstattet verlangen könnte. Auftraggeber sind häufig der Ansicht, bei einem Kostenvoranschlag seien sie nur verpflichtet, eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen, allenfalls zuzüglich einer zulässigen Überschreitung bis maximal 20 % des Kostenvoranschlages. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Ausgangspunkt ist ein möglicher Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, zum Beispiel wegen der Verletzung der Anzeigepflicht bezüglich der entstehenden Mehrkosten. Dieser Anspruch begrenzt dann gegebenenfalls den Schlusszahlungsanspruch des Auftragnehmers. Wenn aber, wie hier, der Auftraggeber die Bauleistungen unbedingt benötigt und daher nicht gekündigt hätte und auch nicht ersichtlich ist, dass er einen günstigeren Auftragnehmer gefunden hätte, so ist 47 eben kein Schaden entstanden. Dann ist der volle Schlusszahlungsanspruch ungekürzt zu leisten. Das dürfte in der Mehrzahl der Überschreitungen der Fall sein, so dass die Überschreitung eines Kostenvoranschlages häufig keine Auswirkungen hat. 48 Veranstaltungshinweise Intensivschulung Neues Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz tritt am 01.03.2015 in Kraft Fachwissen aus erster Hand von der Praxis für die Praxis Das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) wurde am 18.12.2014 in dritter Lesung vom Hessischen Landtag verabschiedet und tritt am 01.03.2015 in Kraft. Das HVTG gilt für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Landes Hessen sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihrer Eigenbetriebe, ihrer Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände (öffentliche Auftraggeber) und von Auftraggebern im öffentlichen Personennahverkehr. Der Schwellenwert für Aufträge, ab welchem die Vergabeverfahren von diesem Gesetz erfasst werden, beträgt 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer. Öffentliche Aufträge sind nach dem HVTG in transparenten und wettbewerblich fairen Verfahren durchzuführen. Sie sind nur an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen in nicht diskriminierenden, gleichbehandelnden Verfahren zu vergeben. Bei den Beschaffungen des Landes sind grundsätzlich die Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf den Beschaffungsgegenstand und dessen Auswirkungen auf das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gefüge zu berücksichtigen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre Eigenbetriebe können eine nachhaltige Entwicklung bei ihren Beschaffungsmaßnahmen und die dazu erlassenen Richtlinien berücksichtigen. Den Unternehmen steht es frei, sich an Teilnahmewettbewerben, Interessenbekundungsverfahren oder Vergabeverfahren zu beteiligen. Eine Nichtbeteiligung trotz Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung oder eines Angebots rechtfertigt keine Nichtberücksichtigung bei weiteren Vergabeverfahren. Unternehmen sind verpflichtet, die für sie geltenden gesetzlichen, aufgrund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen diese Regelung verstoßen wird, ist auf Anforderung dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Besteller die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen. Leistungen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden, dürfen insbesondere nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Leistungen, die von dem Mindestlohngesetz erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht. 49 Bewerber und Bieter haben die Einhaltung der nach Bundesrecht oder aufgrund von Bundesrecht für sie geltenden Regelungen von besonders festgesetzten Mindestentgelten (Mindestlohn) als Mindeststandard bei der Bewerbung und im Angebot in Textform besonders zu erklären. Die öffentlichen Auftraggeber oder Besteller weisen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen darauf hin, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen (Tariftreueerklärung und Mindestentgelterklärung) abzugeben haben. In der HAD werden Muster für die Abgabe der Tariftreue- und sonstigen Verpflichtungserklärungen bekannt gegeben. Diese sind zu verwenden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre Eigenbetriebe und die Besteller können die Muster verwenden. Fehlt eine geforderte Tariftreue- oder sonstige Verpflichtungserklärung bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers oder Bestellers nicht innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist vorgelegt, so ist das Angebot von der weiteren Wertung auszuschließen. Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmen sowie Unternehmen, die ihnen Arbeitskräfte überlassen (Verleihunternehmen), sorgfältig auszuwählen. Beschaffungen unterhalb der nach § 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte werden in Öffentlicher Ausschreibung oder in Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe mit und ohne Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. Soweit die Auftragswerte nicht bestimmte Vergabefreigrenzen erreichen oder überschreiten, oder in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig. Interessenbekundungsverfahren sind vereinfachte Teilnahmewettbewerbe zur Auswahl von Bewerbern bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe. Hierzu sind Unternehmen aufzufordern, sich nach Maßgabe der in der Bekanntmachung veröffentlichten Bedingungen um die Berücksichtigung bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmen im Vergabeverfahren formlos zu bewerben. Förmliche Teilnahmewettbewerbe bleiben davon unberührt. Vor Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist ein Interessenbekundungsverfahren ab einem geschätzten Auftragswert bei 1. Bauleistungen ab 100 000 Euro je Gewerk (Fachlos), 2. Lieferungen ab 50 000 Euro je Auftrag, 3. und Dienstleistungen ab 50 000 Euro je Auftrag durchzuführen. Werden mehrere Gewerke (Fachlose) ausnahmsweise zusammengefasst, erhöht sich der genannte Wert nicht. Von einem Interessenbekundungsverfahren kann abgesehen werden, wenn 1. die Lieferung oder Leistung aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann oder 2. wegen der Dringlichkeit der Lieferung oder Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens unzweckmäßig ist oder 50 3. es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist. Alle nationalen und EU-weiten Bekanntmachungen im Rahmen von Vergaben öffentlicher Aufträge nach dem Recht der Europäischen Union und Ausschreibungen nach § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr sind in der HAD zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). Die Veröffentlichung und Einsichtnahme in die Bekanntmachungen sind kostenfrei. Eine weitere Bekanntmachung in anderen Medien bleibt unberührt. Wenn kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, ist zur Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe nur zuzulassen, wessen Eignung vorab festgestellt wurde. Geeignet ist, wer die allgemeinen Anforderungen und besonders aufgestellte auftragsbezogene Anforderungen erfüllt. Wenn kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, soll bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe die Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht auf ein oder immer dieselben Unternehmen beschränkt werden, sondern es ist unter mehreren geeigneten Unternehmen zu streuen. Es sind mindestens fünf geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern; dabei sollen mindestens zwei Unternehmen, bei weniger als vier geeigneten Unternehmen soll möglichst ein Unternehmen nicht am Ort der Ausführung der Beschaffung ansässig sein. Soweit Unternehmen vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Besteller bereits ausgewählt sind, sich am Vergabeverfahren zu beteiligen, ist die Anzahl der ausgewählten Unternehmen, nicht aber deren Name und deren Betriebssitz in der Bekanntmachung anzugeben. Die Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Angebotsaufforderung vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und/oder getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), eigenständig ausgeschrieben und vergeben werden. Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe das erfordern. Ausreichende Bewerbungs- und Angebotsfristen sind zu gewähren. Bieter- und Bewerbergemeinschaften sind zuzulassen, es sei denn, wettbewerbsbeschränkende Gründe stehen dem entgegen. Die Bildung von Bieter- und Bewerbergemeinschaften darf nicht durch Verfahrens- und Vertragsbedingungen behindert werden. Bietergemeinschaften haben in den Angeboten die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigte Vertreterin oder bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Fehlen diese Angaben im Angebot, sind sie vor dem Zuschlag beizubringen. Hauptauftragnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers oder des Bestellers im Angebot oder spätestens vor Beginn der Auftragsausführung die geeigneten Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu benennen und die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers oder Bestellers einzuholen. Eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe ist ohne Vorliegen der nach den Vergabeund Vertragsordnungen dafür erforderlichen Voraussetzungen zulässig, wenn folgende Auftragswerte (Vergabefreigrenzen) nicht erreicht werden: 1. 2. Bauleistungen je Gewerk (Fachlos): a) bei Beschränkter Ausschreibung 1 Million Euro, b) bei Freihändiger Vergabe 100 000 Euro, Lieferungen und Leistungen je Auftrag: 51 a) bei Beschränkter Ausschreibung 207 000 Euro, b) bei Freihändiger Vergabe 100 000 Euro, soweit das Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Werden mehrere Gewerke (Fachlose) ausnahmsweise erhöhen sich die Werte nicht. Zur Vermeidung und Verfolgung gesetzwidriger Praktiken bei Vergabeverfahren sind eine sorgfältige Überwachung durchzuführen und eine ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation vorzunehmen, die mindestens die folgenden Angaben enthält: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Bedarfs- und Beschaffungsstelle, Auftrag, Vergabeart, aufgeforderte Bewerber und Bieter (Name, Firma, Ort), Auftragnehmer (Name, Firma, Ort) mit Begründung der Zuschlagsentscheidung, alle Angebote, Übersicht aller nachgerechneten Angebotspreise (Preisspiegel), abgeschlossener Vertragspreis, abgerechnetes Entgelt einschließlich Nachträge, die für das Vergabeverfahren, die Vergabeentscheidung und Abnahme zuständige Person oder zuständigen Personen. Bei der Vergabe eines Auftrags ab einem Auftragswert von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer gibt der öffentliche Auftraggeber oder Besteller bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Interessenbekundungsverfahren und bei Freihändigen Vergaben ohne Interessenbekundungsverfahren für drei Monate seinen Namen und Anschrift, den Namen des Auftragnehmers, den Auftragsgegenstand und bei Bauleistungen den Ort der Ausführung in der HAD bekannt. Dies gilt nicht bei Vergabeverfahren, die der Geheimhaltung unterliegen. Soweit es sich bei dem beauftragten Unternehmen um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe des Namens zu anonymisieren. Die Beschaffung und anschließende Auftragsausführung sollen durch eine von der Vergabestelle unabhängige Stelle wenigstens stichprobenweise kontrolliert und ausführlich dokumentiert werden. Andere geeignete Kontrollverfahren bleiben freigestellt. Bei einem geschätzten Auftragswert für 1. Bauleistungen ab 50 000 Euro, 2. Lieferungen und Leistungen ab 20 000 Euro sind Bieter mit einem auffällig niedrigen Angebot, welches den Zuschlag erhalten soll, aufzufordern, in einem gesonderten verschlossenen Umschlag die Urkalkulation des Angebots einzureichen. Dieser Umschlag darf nur zur Ermittlung der Angemessenheit eines auffällig niedrigen Angebots in Anwesenheit des Bieters oder Auftragnehmers geöffnet werden. Die Daten sind vertraulich zu behandeln und danach wieder verschlossen zu den Vergabeakten zu nehmen. Öffentliche Auftraggeber oder Besteller können von Bietern verlangen, die Urkalkulation in einem gesonderten verschlossenen Umschlag vor Auftragsvergabe (Zuschlag) einzureichen. Der Umschlag mit der Urkalkulation kann bei einem Nachtrag oder einer Mehrforderung im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der Grundlagen der Preise geöffnet werden. Das gilt auch im Falle der eingereichten Urkalkulation. 52 Angebote für Planungsleistungen, die in Freihändiger Vergabe oder im EU-weiten Verhandlungsverfahren vergeben werden, können getrennt nach Dienstleistung und Entgelt in zwei verschlossenen Umschlägen gefordert werden (Zwei-Umschlagsverfahren). Die Dienstleistung muss eine eigenständige Planungsleistung sein. Allein die Bezugnahme auf die in der Vergabebekanntmachung vorgegebenen oder in einer Honorarordnung enthaltenen Leistungsbilder ist nicht ausreichend für das ZweiUmschlagsverfahren. Die Umschläge mit den Entgelten sind erst nach vorläufig abschließender Wertung sowie Reihung und Ausschluss der Leistungsangebote für die Planungsleistung zu öffnen und zu werten. Der Zuschlag darf nur auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Der niedrigste Preis allein ist nicht entscheidend. Auf Angebote mit einem unangemessenen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand der vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Kalkulation der Preise für die Gesamtleistung oder Teilleistung unter Festsetzung einer angemessenen Antwortfrist zu verlangen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Angebots, die Nachhaltigkeit, die gewählte technische Lösung und Eigenschaft, der technische Wert, die Ästhetik, die Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaft, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, der Kundendienst und die technische Hilfe sowie die Qualität und andere günstige Ausführungsbedingungen je nach Auftragsgegenstand zu berücksichtigen. Liegt der Schwellenwert eines Auftrags unterhalb von 10 000 Euro, sind die Verpflichtungen bezüglich Tariftreue und Mindestlohn einzuhalten. Auf die entsprechenden Nachweise kann verzichtet werden. Die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge unterhalb von 10 000 Euro können unbeschadet des Haushaltsrechtes durch Verwaltungsvorschrift gesondert geregelt werden. Informieren Sie sich als öffentlicher Auftraggeber und als Bewerber und Bieter über die Neuerungen für die Vergabepraxis! Aufgrund der hohen Nachfrage, freuen wir uns Ihnen weitere Termine anbieten zu können: Termine Frankfurt 11.05. Darmstadt 13.05. jeweils zentral gelegenes Schulungshotel Agenda Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht Das neue Hessische Vergabegesetz Tariftreuepflicht Mindestentgelt Tariftreue- und sonstige Verpflichtungserklärungen Nachunternehmen, Verleihunternehmen Vergabearten Bekanntmachung, Wettbewerb Fördergrundsätze Vergabefreigrenzen Urkalkulation, Zwei-Umschlagsverfahren Zuschlag, Preise 53 Aktuelle Rechtsprechung VK Hessen OLG Frankfurt Beginn 9 Uhr Mittagessen 12 bis 13 Uhr Ende 16 Uhr Schulungsleiter Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax, Seniorpartner und Gründer der Rechtsanwaltskanzlei Ax Rechtsanwälte – Vergaberecht und Vertragsrecht. Ax ist seit mehr als 20 Jahren äußerst erfolgreich vergabe- und vertragsrechtlich für öffentliche Auftraggeber und für Bewerber und Bieter in Hessen unterwegs und hat sich als anerkannter Experte, Rechtsanwalt, Professor, Lehrbeauftragter, Verfasser zahlreicher Kommentare, Handbücher, Bücher, Herausgeber und Schriftleiter zahlreicher Zeitschriften u.v.m. einen sehr guten Namen und einen ebenso sehr guten Ruf erarbeitet. Die Rechtsanwaltskanzlei Ax Rechtsanwälte - Vergaberecht und Vertragsrecht mit Sitz in Neckargemünd berät Auftraggeber- oder Unternehmer-Kunden ausschließlich in Sachen Vergabe- und Vertragsrecht mit einem multiprofessionellen Team und zwar: versiert, interessengerecht und konsequent und vor allen Dingen orientiert an den jeweiligen Bedürfnissen der jeweiligen sehr geschätzten Auftraggeber- oder Unternehmer-Kunden. Ax Rechtsanwälte mit einem multiprofessionellen Team für Vergaberecht und Vertragsrecht für Auftraggeber und Unternehmen. Neben der anwaltlichen Dienstleistung bieten Ax Rechtsanwälte auch ein umfassendes Schulungsangebot im Bereich Vergaberecht/Vergabemanagement und Vertragsrecht/Vertragsmanagement. Ax Rechtsanwälte beraten öffentliche Auftraggeber und Bewerber, Bieter und Auftragnehmer rund um die Beauftragung und Erbringung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Grundlage des in der anwaltlichen Praxis erprobten, ganzheitlichen Ansatzes Vergabeund Vertragsmanagement, kurz: VergMan® und Vertragsmanagement, kurz: VertragsMan Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen. Anmeldungen AX, Rechtsanwälte Bahnhofstr. 54 69151 Neckargemünd Fax: 06223-8688614 E-Mail: [email protected] http://www.ax-rechtsanwaelte.de Teilnahmebeitrag 99,- Euro zzgl. MwSt. Auch als Inhouse-Schulung zu attraktiven Konditionen buchbar. 54 Intensivschulung Alles über das Vergaberecht 2015/2016 – Bestandsaufnahme, Entwicklungen und alle Neuerungen Praxistipps und Workshops zur praktischen Anwendung und Umsetzung 19.05.2015 bis 21.05.2015 in Neckargemünd Hintergrund: Die neuen EU-Vergaberichtlinien bringen erhebliche Neuerungen und Änderungen auch für das deutsche Vergaberecht mit sich. Das deutsche Vergaberecht wird sich nicht nur inhaltlich und strukturell komplett ändern. Lernen Sie bei Alles über das Vergaberecht 2015/2016 die beabsichtigte nationale Umsetzung kennen, die dann im Frühjahr 2016 in Kraft treten wird. Gesetzesänderungen, Neuerungen und Reformüberlegungen auf nationaler Ebene sowie in vielen Bundesländern (Stichworte: Tariftreue, Mindestlohn, Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen, Frauenförderung, Umweltschutz und Berücksichtigung von Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge) machen eine rechtssichere Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen in der Praxis immer anspruchsvoller. Lernen Sie bei uns die Besonderheiten kennen und handhaben! Dazu trägt auch die immer unübersichtlicher werdende Entscheidungspraxis der Vergabekammern und Vergabesenate und des BGHs bei. Lernen Sie bei uns die maßgeblichen Entscheidungen kennen und einordnen! Alles über das Vergaberecht 2015/2016 bietet Vorteile: Ihr Schulungsleiter stellt Ihnen kreative und interessengerechte Gestaltungsmöglichkeiten bei nationalen und EU-weiten Beschaffungsvorhaben ausführlich und anschaulich vor. Sie haben die Gelegenheit, sich direkt und individuell einzubringen, aufkommende Fragen intensiv zu erörtern und Erfahrungen auszutauschen. Ihr Schulungsleiter stellt Ihnen alle Neuerungen und die Auswirkungen auf Ihre Beschaffungspraxis vor. Mit praktischen Hinweisen und Beispielen aus der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen verdeutlicht Ihnen Ihr Schulungsleiter, unter welchen Voraussetzungen ein Vergabeverfahren von den ersten Überlegungen bis zur Zuschlagserteilung rechtssicher durchgeführt werden kann. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Alles über das Vergaberecht 2015/2016 werden – auch durch die praktische Arbeit in Workshops – in die Lage versetzt, die typischen Risiken und Fehlerquellen eines Vergabeverfahrens zu erkennen und bei der eigenen Durchführung von Vergabeverfahren die notwendige Sicherheit zu erlangen. Während Alles über das Vergaberecht 2015/2016 besteht ausreichend Gelegenheit, eigene Erfahrungen auszutauschen und individuelle Fragestellungen mit den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern und dem Schulungsleiter zu klären. Zielgruppe: Vergabestellen von Bund, Ländern und Kommunen Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen oder dies beabsichtigen Berater und/oder Sachverständige, die auf Bieterseite tätig sind oder Vergabestellen bei der Durchführung von Vergabeverfahren betreuen Personen, die sich einen Überblick über das geltende Vergaberecht verschaffen wollen. Alles über das Vergaberecht 2015 ist sehr praxisorientiert ausgerichtet und wendet sich auch an Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne juristische Ausbildung. Das Programm bis 14.00 14.00 – 15.30 Alles über das Vergaberecht 2015/2016 – Programm Tag 1: Dienstag, 19.5.2015 Anreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; ab 13 Uhr: kleiner Imbiss, Registrierung, Ausgabe der Tagungsunterlagen Die neuen EU-Vergaberichtlinien und ihre Umsetzung in Deutschland Die neuen EU-Vergaberichtlinien und deren Auswirkungen auf Vergaben ober- und unterhalb der Schwellenwerte Darstellung der wesentliche Neuerungen Sonstige Entwicklungen (z.B. bei Konzessionsvergaben) 55 15:30 – 16:00 16.00 – 17.30 17.30 19.00 08.30 – 09.00 09.00 – 10.30 10.30 – 11.00 11.30 – 12.30 12.30 – 13.30 13.30 – 14.30 14.30 – 15.00 15.00 – 17.30 17:30 18:00 Umsetzung in Deutschland: inhaltliche und strukturelle Neuausrichtung des deutschen Vergaberechts Kaffeepause Vergaberecht 2015/2016 Übersicht über den aktuellen Stand der Gesetzgebung auf Bundes- und Länderebene Aktuelle Entwicklungen und “Highlights” in der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen Ausblick und Tendenzen Ende des ersten Schulungstags Gemeinsames Abendessen mit dem Schulungsleiter in Heidelberg Alles über das Vergaberecht 2015/2016 - Programm Tag 2: Mittwoch, 20.5.2015 Empfang mit Kaffee und Tee Praxisrelevante Dauerbrenner Umgang mit Ausschlussgründen Rechtssichere Wahl und Anwendung von Eignungs- und Zuschlagskriterien Nachforderung fehlender Unterlagen, Umgang mit fehlenden Preisen Berücksichtigung der Energieeffizienz in der Leistungsbeschreibung und als Zuschlagskriterium Zulässigkeit von und Umgang mit Nebenangeboten Zulässigkeit von Bietergemeinschaften und parallele Beteiligung von Bietern an Vergabeverfahren Umgang mit Änderungs- und Anpassungsbedarf im Vergabeverfahren und nach Abschluss des Vertrags Kaffeepause Highlights des Bauvergaberechts in der Praxis, u.a.: Fach- und Teillosvergabe – Pflichten und Freiräume Praxis der Zulassung von Nebenangeboten Folgen der Verzögerung von Vergaben und Bindefristverlängerung sowie Verzögerungen bei den ‘Ausführungsfristen Produktneutralität versus Leistungsbestimmungsrecht Neuerungen im VHB Gemeinsames Mittagessen Praxisworkshop zu einem aktuellen Thema mit ausführlicher Besprechung des Lösungsansatzes Kaffeepause Highlights der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, u.a.: Rahmenvereinbarungen und Dynamische Elektronische Verfahren (DEV) Vergabe von nachrangigen Dienstleistungen Abgrenzung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach VOF Berücksichtigung von unternehmensbezogenen Qualitätskriterien bei der Zuschlagserteilung (bei nachrangigen Dienstleistungen) Ende des zweiten Schulungstages Gemeinsames Abendessen in Neckargemünd 56 08.30 – 09.00 09.00 – 10.30 10.30 – 11.00 11.00 – 12.00 12.00 – 12.30 12.30 – 14.00 Alles über das Vergaberecht 2015/2016 - Programm Tag 3: Donnerstag, 21.5.2015 Empfang mit Kaffee und Tee Rechtsschutz im Vergabeverfahren Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte und landesrechtliche Besonderheiten GWB-Rechtsschutz oberhalb der Schwellenwerte – aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Schadensersatz bei Pflichtverstößen Kaffeepause Landesvergaberecht Überblick über die Kernregelungen in den einzelnen Ländern (Mindestlohn, ILO-Kernarbeitsnormen, umweltfreundliche Beschaffung etc.) Vergabesperren und vorzeitige Tilgung Auswirkungen auf die Vergabepraxis durch Ergänzung der allgemeinen Bestimmungen Rechtskonformität der landesrechtlichen Regelungen? Die Entscheidungen des EuGH gegen die Landesvergabegesetze NRW und Rheinland-Pfalz und weitere Entscheidungen aus der Nachprüfungspraxis Abschließende Diskussion der Themen der Intensivschulung Ausgabe der Teilnahmebescheinigungen; Ausklang mit Imbiss Teilnehmerinnen/Teilnehmer: Die Intensivschulung wendet sich insbesondere an Vergabestellen der kommunalen Verwaltung sowie der Landesverwaltung, Sonstige öffentliche Auftraggeber in Sachsen-Anhalt, Unternehmen, die aufgrund von Fördermittelbescheiden das Vergaberecht anzuwenden haben. Ort: Neckargemünd/Tagungszentrum Ax Rechtsanwälte Intensivschulungspreis: 1399,- Euro zzgl. MwSt. Kaffee, Tee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen eingeschlossen. Anmeldung bei: AX Rechtsanwälte Bahnhofstraße 54 69151 Neckargemünd Tel.: 0151-46197684 Fax: 06223-8688614 [email protected] Allgemeine Teilnahmebedingungen: Im Intensivschulungspreis sind Kaffee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen und Teilnahmezeugnisse enthalten. Ihre Übernachtung ist im Preis nicht inbegriffen. Wenn Sie sich für eine Veranstaltung angemeldet haben, an der Sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, akzeptieren wir ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer. Eine kostenfreie Stornierung ist bis sieben Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn nur in schriftlicher Form möglich. Stornieren Sie später als sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn, müssen wir Ihnen den Gesamtbetrag berechnen. Bitte beachten Sie, dass eine Stornierung nur in schriftlicher Form möglich ist. 57 Intensivschulung Landesvergaberecht Sachsen-Anhalt in der Praxis und aktuelle Rechtsprechung 07.05.2015 in Magdeburg Hintergrund: Der Erlass von Landesvergabegesetzen in nahezu jedem Bundesland hat die Vergabe und Durchführung öffentlicher Aufträge für Länder und Kommunen erheblich verkompliziert. Die Landesvergabegesetze stellen zusätzlich zu den bundesweit geltenden Regelungen des Vergaberechts vor allem Anforderungen an die formalen und inhaltlichen Modalitäten des Vergabeverfahrens, die vertragliche Ausgestaltung des Auftrags und die Auftragsausführung. Eine besondere Herausforderung ist hierbei die Umsetzung von zahlreichen Anforderungen, die im Vergaberecht bislang als „vergabefremde Kriterien“ bezeichnet wurden. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an Tariftreue und Entgeltgleichheit, die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie die Berücksichtigung von sozialen, umweltbezogenen und innovativen Aspekten bei der Vergabe. Diese Elemente stehen auch im Mittelpunkt des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt (LVG LSA). Mussten die öffentlichen Auftraggeber sich bisher allein an den Gesetzestexten und teilweise an Durchführungsvorschriften orientieren, liegen inzwischen erste Gerichtsentscheidungen sowie praktische Erfahrungen vor, die für auch für die Auftragsvergabe in Sachsen-Anhalt unter dem Landesvergaberecht herangezogen werden können. Inhalt: In der Intensivschulung wird das Landesvergaberecht von Sachsen-Anhalt zunächst in den rechtlichen Rahmen eingeordnet, der bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt und von den Auftraggebern eingehalten werden muss. Im Rahmen der anschließenden Darstellung der einzelnen landesrechtlichen Regelungen werden dann sowohl die Handlungs- und Gestaltungsspielräume als auch die Risiken aufgezeigt, die sich bei der Anwendung des Landesvergaberechts herausgestellt haben. 08.30 – 09.00 Empfang mit Kaffee und Tee und Ausgabe der Tagungsunterlagen 09.00 – 10.00 Grundlagen des Vergaberechts und Landesvergaberecht Aufbau des deutschen Vergaberechts und Einordnung des Landesrechts von Sachsen-Anhalt Subjektiver und objektiver Anwendungsbereich Ausnahmen vom Anwendungsbereich Prinzipien und Grundzüge des Vergaberechts Anforderungen im Unterschwellenbereich Landesvergaberecht Sachsen-Anhalt im Verhältnis zum bundesrechtlichen Vergaberecht Einleitender Überblick Subjektiver und objektiver Anwendungsbereich des Landesvergaberechts Modifikationen und Ergänzungen der “allgemeinen” Vergabevorschriften von VOB/A, VOL/A und VOF (Eignungsanforderungen; Rechtsnatur der besonderen Anforderungen des Landesvergaberechts) Wertgrenzen 10.00 – 11:00 58 11.00 – 11.15 11.15 – 13.00 13.00 – 14.00 14.00 – 15.15 15.15 – 15.45 15.45 – 16.45 16.45 – 17.00 Pause mit Kaffee und Tee Materielle Anforderungen des Landesvergaberechts Sachsen-Anhalt Soziale Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Tariftreue- und Entgeltgleichheit, Besonderheiten im Bereich ÖPNV/SPNV Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen Kontrolle von Nachunternehmern Umweltfreundliche Beschaffung, einschließlich der aktuellen Entwicklungen auf Bundesebene Darstellung und Erläuterung der Vorschriften einschließlich der hierzu existierenden Rundschreiben, Erlasse und Formulare und der hierzu ergangen Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen und des EuGH Mittagessen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des Landesvergaberechts Sachsen-Anhalt Kontrolle der Einhaltung der landesvergaberechtlichen Vorschriften Sanktionen bei Verstoß gegen die Pflichten, insb. Auftragssperren und Eintragungen in das Korruptionsregister Anforderungen an eine vorzeitige Tilgung einer Auftragssperre bzw. einer Eintragung in das Korruptionsregister Darstellung und Erläuterung der Vorschriften einschließlich der hierzu existierenden Rundschreiben, Erlasse und Formulare Pause mit Kaffee und Tee Risiken bei Verstößen gegen das Landesvergaberecht Sachsen-Anhalt Nachprüfungsverfahren gemäß § 102 ff. GWB Rechtsschutz vor der Vergabekammer bei Unterschwellenaufträgen nach § 19 LVG LSA Weitere Rechtsbehelfe benachteiligter Unternehmen Sonstige Risiken Zusammenfassung Teilnehmerinnen/Teilnehmer: Die Intensivschulung wendet sich insbesondere an Vergabestellen der kommunalen Verwaltung sowie der Landesverwaltung, Sonstige öffentliche Auftraggeber in Sachsen-Anhalt, Unternehmen, die aufgrund von Fördermittelbescheiden das Vergaberecht anzuwenden haben. Ort: Seminarhotel Magdeburg Zeit: 8:30 – 17:00 Uhr Ihr Schulungsteam: Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre). Ax berät öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen in allen Bereichen des Beschaffungswesens. Je nach Vereinbarung übernimmt Ax die folgenden Leistungen: Vergabemanagement – Ausschreibungsgestaltung Strukturierung des Vergabeprozesses Klärung von Vorfragen, z. B. Ausschreibungspflicht/Verfahrenswahl Erstellen von Ablaufplänen Gestaltung von Verdingungsunterlagen 59 Erstellung von Verfahrensbriefen Entwicklung von Bewertungsmodellen Erstellung von branchenbezogenen Verträgen Vergabemanagement – Laufende Beratung im Vergabeverfahren Behandlung von Bieterfragen und -rügen Moderation des gesamten Vergabeprozesses in den zuständigen Gremien Angebotsauswertung Unterstützung bei der Angebotsauswertung Beratung beim Ausschluss von Bietern Unterbreitung von Vergabevorschlägen Vergabemanagement – Abschluss des Vergabeverfahrens Endverhandlung/Vertragsabschluss Führen von Vertragsverhandlungen Vergabedokumentation Vermeidung von vergaberechtlichen Streitverfahren Für den öffentlichen Auftraggeber bedeutet der Antrag auf Überprüfung einer Vergabeentscheidung eine erhebliche Verzögerung, einen Auftrag zu erteilen und unter Umständen Mehrkosten, die durch die zeitliche Verschiebung entstehen. Im Vordergrund steht für Ax deshalb immer die Vermeidung von vergaberechtlichen Streitverfahren. Rügen bzw. Angriffsflächen für Rügen müssen vermieden werden. Rügen müssen als solche identifiziert und sachgerecht bearbeitet werden. Anwaltliche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei Vergabekammer und Vergabesenat Gerne übernimmt Ax Mandate zur Vertretung öffentlicher Auftraggeber in vergaberechtlichen Streitverfahren. Dazu gehören die Prüfung von Nachprüfungsanträgen, die Durchsicht/Prüfung der Vergabeakten (ggfs. auch Bearbeitung und Vervielfältigung der Akten vor Versand zur Vergabekammer/OLG), die Erstellung von Erwiderungsschriftsätzen, Wahrnehmung von Verhandlungsterminen, die schriftliche Bewertung der Beschlüsse, die Erarbeitung und Umsetzung von Handlungsempfehlungen usw. In zahlreichen Fällen hat Ax mit sofortigen Beschwerden gegen den öffentlichen Auftraggeber ergangene nachteilige Beschlüsse der zuständigen Vergabekammer zur Aufhebung gebracht. Die Usancen der für den jeweiligen Auftraggeber zuständigen Vergabekammer und des Vergabesenats sind aus vielen zig Nachprüfungsverfahren bekannt. Die schriftsätzlichen und sonstigen Äußerungen haben dort Gewicht. Ax ist in gutem Sinne bekannt und findet bei den Vergabekammern und den Vergabesenaten einfach und unkompliziert Gehör. Intensivschulungspreis: 399,- Euro zzgl. MwSt. Kaffee, Tee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen eingeschlossen. Anmeldung bei: AX Rechtsanwälte Bahnhofstr. 54 69151 Neckargemünd Tel.: 06223/8688613 Fax: 06223/8688614 [email protected] 60 Allgemeine Teilnahmebedingungen: Im Intensivschulungspreis sind Kaffee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen und Teilnahmezeugnisse enthalten. Ihre Übernachtung ist im Preis nicht inbegriffen. Wenn Sie sich für eine Veranstaltung angemeldet haben, an der Sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, akzeptieren wir ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer. Eine kostenfreie Stornierung ist bis sieben Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn nur in schriftlicher Form möglich. Stornieren Sie später als sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn, müssen wir Ihnen den Gesamtbetrag berechnen. Bitte beachten Sie, dass eine Stornierung nur in schriftlicher Form möglich ist. Intensivschulung Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sowie Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG) in der Praxis am 05.05.2015 in Potsdam Hintergrund: Der Erlass von Landesvergabegesetzen in nahezu jedem Bundesland hat die Vergabe und Durchführung öffentlicher Aufträge für Länder und Kommunen erheblich verkompliziert. Die Landesvergabegesetze stellen zusätzlich zu den bundesweit geltenden Regelungen des Vergaberechts vor allem Anforderungen an die formalen und inhaltlichen Modalitäten des Vergabeverfahrens, die vertragliche Ausgestaltung des Auftrags und die Auftragsausführung. Eine besondere Herausforderung ist hierbei die Umsetzung von zahlreichen Anforderungen, die im Vergaberecht bislang als „vergabefremde Kriterien“ bezeichnet wurden. Dies betrifft insbesondere die Vergütung nach dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn sowie die Berücksichtigung von sozialen, umweltbezogenen und innovativen Aspekten. Diese Elemente stehen auch im Mittelpunkt des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) sowie des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG). Mussten die öffentlichen Auftraggeber sich bisher allein an den Gesetzestexten und teilweise an Durchführungsvorschriften orientieren, liegen inzwischen erste Gerichtsentscheidungen sowie praktische Erfahrungen vor, die für auch für die Auftragsvergabe in Berlin und Brandenburg unter dem dortigen Landesvergaberecht herangezogen werden können. Inhalt: In der Intensivschulung wird das Landesvergaberecht von Berlin und Brandenburg zunächst in den rechtlichen Rahmen eingeordnet, der bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt und von den Auftraggebern eingehalten werden muss. Im Rahmen der anschließenden Darstellung der einzelnen landesrechtlichen Regelungen werden dann sowohl die Handlungs- und Gestaltungsspielräume als auch die Risiken aufgezeigt, die sich bei der Anwendung des Landesvergaberechts herausgestellt haben. 08.30 – 09.00 09.00 – 10.00 10.00 – 11:00 Empfang mit Kaffee und Tee und Ausgabe der Tagungsunterlagen Grundlagen des Vergaberechts und Landesvergaberecht Aufbau des deutschen Vergaberechts und Einordnung des Landesrechts Berlin / Brandenburg Subjektiver und objektiver Anwendungsbereich Ausnahmen vom Anwendungsbereich Prinzipien und Grundzüge des Vergaberechts Anforderungen im Unterschwellenbereich Landesvergaberecht Berlin / Brandenburg im Verhältnis zum bundesrecht61 11.00 – 11.15 11.15 – 13.00 13.00 – 14.00 14.00 – 15.15 15.15 – 15.45 15.45 – 16.45 16.45 – 17.00 lichen Vergaberecht Einleitender Überblick Subjektiver und objektiver Anwendungsbereich des Landesvergaberechts Modifikationen und Ergänzungen der “allgemeinen” Vergabevorschriften von VOB/A, VOL/A und VOF (Eignungsanforderungen; Rechtsnatur der besonderen Anforderungen des Landesvergaberechts) Wertgrenzen Pause mit Kaffee und Tee Materielle Anforderungen des Landesvergaberechts Berlin / Brandenburg Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben, Besonderheiten im Bereich ÖPNV/SPNV Frauenförderung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen Umweltfreundliche Beschaffung, einschließlich der aktuellen Entwicklungen auf Bundesebene Bevorzugung von Ausbildungsbetrieben Darstellung und Erläuterung der Vorschriften einschließlich der hierzu existierenden Rundschreiben, Erlasse und Formulare und der hierzu ergangen Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen und des EuGH Mittagessen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des Landesvergaberechts Berlin / Brandenburg Kontrolle der Einhaltung der landesvergaberechtlichen Vorschriften Sanktionen bei Verstoß gegen die Pflichten, insb. Auftragssperren und Eintragungen in das Korruptionsregister Anforderungen an eine vorzeitige Tilgung einer Auftragssperre bzw. einer Eintragung in das Korruptionsregister Darstellung und Erläuterung der Vorschriften einschließlich der hierzu existierenden Rundschreiben, Erlasse und Formulare Pause mit Kaffee und Tee Risiken bei Verstößen gegen das Landesvergaberecht Berlin / Brandenburg Nachprüfungsverfahren gemäß § 102 ff. GWB Weitere Rechtsbehelfe benachteiligter Unternehmen Sonstige Risiken Zusammenfassung Teilnehmerinnen/Teilnehmer: Die Intensivschulung wendet sich insbesondere an Vergabestellen der kommunalen Verwaltung sowie der Landesverwaltung, Sonstige öffentliche Auftraggeber in den Ländern Berlin und Brandenburg, Unternehmen, die aufgrund von Fördermittelbescheiden das Vergaberecht anzuwenden haben. Ort: Seminarhotel Potsdam Zeit: 8:30 – 17:00 Uhr Ihr Schulungsteam: Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre). Ax berät öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen in allen Bereichen des Beschaffungswesens. 62 Je nach Vereinbarung übernimmt Ax die folgenden Leistungen: Vergabemanagement – Ausschreibungsgestaltung Strukturierung des Vergabeprozesses Klärung von Vorfragen, z. B. Ausschreibungspflicht/Verfahrenswahl Erstellen von Ablaufplänen Gestaltung von Verdingungsunterlagen Erstellung von Verfahrensbriefen Entwicklung von Bewertungsmodellen Erstellung von branchenbezogenen Verträgen Vergabemanagement – Laufende Beratung im Vergabeverfahren Behandlung von Bieterfragen und -rügen Moderation des gesamten Vergabeprozesses in den zuständigen Gremien Angebotsauswertung Unterstützung bei der Angebotsauswertung Beratung beim Ausschluss von Bietern Unterbreitung von Vergabevorschlägen Vergabemanagement – Abschluss des Vergabeverfahrens Endverhandlung/Vertragsabschluss Führen von Vertragsverhandlungen Vergabedokumentation Vermeidung von vergaberechtlichen Streitverfahren Für den öffentlichen Auftraggeber bedeutet der Antrag auf Überprüfung einer Vergabeentscheidung eine erhebliche Verzögerung, einen Auftrag zu erteilen und unter Umständen Mehrkosten, die durch die zeitliche Verschiebung entstehen. Im Vordergrund steht für Ax deshalb immer die Vermeidung von vergaberechtlichen Streitverfahren. Rügen bzw. Angriffsflächen für Rügen müssen vermieden werden. Rügen müssen als solche identifiziert und sachgerecht bearbeitet werden. Anwaltliche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei Vergabekammer und Vergabesenat Gerne übernimmt Ax Mandate zur Vertretung öffentlicher Auftraggeber in vergaberechtlichen Streitverfahren. Dazu gehören die Prüfung von Nachprüfungsanträgen, die Durchsicht/Prüfung der Vergabeakten (ggfs. auch Bearbeitung und Vervielfältigung der Akten vor Versand zur Vergabekammer/OLG), die Erstellung von Erwiderungsschriftsätzen, Wahrnehmung von Verhandlungsterminen, die schriftliche Bewertung der Beschlüsse, die Erarbeitung und Umsetzung von Handlungsempfehlungen usw. In zahlreichen Fällen hat Ax mit sofortigen Beschwerden gegen den öffentlichen Auftraggeber ergangene nachteilige Beschlüsse der zuständigen Vergabekammer zur Aufhebung gebracht. Die Usancen der für den jeweiligen Auftraggeber zuständigen Vergabekammer und des Vergabesenats sind aus vielen zig Nachprüfungsverfahren bekannt. Die schriftsätzlichen und sonstigen Äußerungen haben dort Gewicht. Ax ist in gutem Sinne bekannt und findet bei den Vergabekammern und den Vergabesenaten einfach und unkompliziert Gehör. Intensivschulungspreis: 399,- Euro zzgl. MwSt. Kaffee, Tee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen eingeschlossen. 63 Anmeldung bei: AX Rechtsanwälte Bahnhofstr. 54 69151 Neckargemünd Tel.: 06223/8688613 Fax: 06223/8688614 [email protected] Allgemeine Teilnahmebedingungen: Im Intensivschulungspreis sind Kaffee, Mittagessen, Getränke, Schulungsunterlagen und Teilnahmezeugnisse enthalten. Ihre Übernachtung ist im Preis nicht inbegriffen. Wenn Sie sich für eine Veranstaltung angemeldet haben, an der Sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, akzeptieren wir ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer. Eine kostenfreie Stornierung ist bis sieben Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn nur in schriftlicher Form möglich. Stornieren Sie später als sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn, müssen wir Ihnen den Gesamtbetrag berechnen. Bitte beachten Sie, dass eine Stornierung nur in schriftlicher Form möglich ist. 64 Lehrgang für die Praxis Privates Baurecht – Lehrgang für die Praxis in 6 Teilen Teil 1 (A. Einführung Werkvertrag/Bauvertrag und B. Vertragsabschluss) Teil 2 (C. Schnittstellen) Teil 3 (D. Vertragsabwicklung – Teil 1) Teil 4 (D. Vertragsabwicklung – Teil 2) Teil 5 (E. Sicherheiten) Teil 6 (F. Versicherungen) I. Erscheinungsformen von Schnittstellen 1. Technisch In technischer Hinsicht werden Schnittstellen am häufigsten zwischen den unterschiedlichen am Bau beteiligten Auftragnehmern entstehen. Dies z.B. immer dann, wenn das Vorgewerk eines Auftragnehmers für die Leistung eines anderen „als Vorarbeit“ erforderlich ist. Beispielhaft hierfür ist die technische Schnittstelle zwischen Estrich- und Bodenleger zu nennen. C. Schnittstellen Die Durchführung eines Bauvorhabens, sei es bei einfacheren Bauwerken oder komplexen Großprojekten stellt immer eine Aufgabe dar, für deren Erfüllung eine Vielzahl von Personen/Unternehmen einzubeziehen ist. Nicht abschließend seien hier nur Auftraggeber, Architekten, Auftragnehmer sowie Zulieferer genannt. Es versteht sich von selbst, dass es zwischen den verschiedenen Baubeteiligten zahlreiche Berührungspunkte gibt. Diese Berührungspunkte werden regelmäßig als „Schnittstellen“ bezeichnet, wobei eine kurze und prägnante Definition des Begriffs aufgrund der Vielfältigkeit solcher Berührungspunkte kaum möglich ist. Fest steht, dass an Stellen, an denen sich die Pflichtenkreise der Baubeteiligten – juristisch oder tatsächlich – berühren, besonderes Augenmerk auf Kommunikation, Kooperation und Koordination zwischen den Baubeteiligten gelegt werden muss. Denn aufgrund der oftmals zuwider laufenden Interessen der Beteiligten besteht hier ein großes Konfliktpotenzial. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und ein gut funktionierender Informationsfluss sind daher wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Realisierung eines Projekts. Im Folgenden werden die häufigsten Erscheinungsformen von Schnittstellen sowie einige (nicht abschließende) Regelungen hierzu dargestellt. Anschließend wird noch aufgezeigt, welche vertragsrechtlichen Möglichkeiten im Hinblick auf den Umgang mit Schnittstellen bestehen. Die technische Schnittstelle besteht hier darin, dass der Bodenleger bei der Erbringung seiner Leistung „Verlegung des Bodenbelags“ auf eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Estrichleger angewiesen ist. Sollte das Vorgewerk Estrich mangelhaft (zu hohe Feuchtigkeit, zu geringer Haftzug, etc.) sein, wird es dem Bodenleger auch bei ordnungsgemäßer Vorbehandlung der Oberfläche meist nicht gelingen, ein mangelfreies Endresultat herzustellen. Im Verhältnis zum Auftraggeber wird die Mangelhaftigkeit der Vorleistung dabei häufig nicht eingewandt werden können, da der Vorunternehmer – so die Rechtsprechung – gerade kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Der Bodenleger sieht sich hier also einer Situation ausgesetzt, in der die Mangelfreiheit seines Werks nicht nur maßgeblich von seiner eigenen Leistung, sondern auch von derjenigen eines anderen Auftragnehmers abhängt, auf welche er jedoch keinen Einfluss hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Zusammenwirken beider Auftragnehmer für die Erreichung des geschuldeten Erfolgs nötig ist. Ähnlich verhält es sich auch, wenn Leistungen zwar nicht direkt aufeinander aufbauen, aber für eine ordnungsgemäße Funktion ineinander greifen müssen. Gleiches gilt bei den technischen Verflechtungen zwischen der Planung des Architekten und dem ausführenden Auftragnehmer. Wie zu erkennen ist, können technische Schnittstellen im Baubetrieb in vielerlei Konstellationen auftreten. 65 2. Örtlich Auch in örtlicher Hinsicht kommt es – meist zwischen mehreren Auftragnehmern – häufig zu Reibungspunkten. So passiert es vielfach, dass Auftragnehmer bei der Ausführung ihrer jeweiligen Leistung durch andere Auftragnehmer behindert sind. Dies kann der Fall sein, wenn zwei Gewerke an demselben Ort erbracht werden müssen und sich die Arbeiten hier überschneiden oder der Leistungsort (beispielsweise) schon als Lagerfläche belegt ist. Auch hier gibt es also Schnittstellen, bei denen eine fehlende/ungenügende Koordination zu teils empfindlichen Störungen im Bauablauf führen kann. 3. Zeitlich Die zeitlichen Schnittstellen am Bau werden häufig mit den (bereits oben erwähnten) technischen Schnittstellen zusammenhängen. Es basieren viele Werkleistungen auf der ordnungsgemäßen Erbringung einer Vorleistung durch einen anderen Auftragnehmer. Sollte diese Vorleistung jedoch zu dem als Ausführungsbeginn geplanten Zeitpunkt nicht erbracht sein, kommt es zwangsläufig zu einer zeitlichen Verzögerung des Bauablaufs. Zeitliche Faktoren spielen darüber hinaus auch bei der Bereitstellung nötiger Baustoffe durch Zulieferer oder der Fertigstellung von Planunterlagen eine Rolle, da sich eine Verzögerung in diesem Fall ebenfalls auf den gesamten terminlichen Bauablauf auswirken kann. 4. Juristisch Inwiefern es bei der Realisierung eines Bauvorhabens zu juristischen Schnittstellen kommt, hängt maßgeblich davon ab, wie der Auftraggeber das Vorhaben durchführen möchte. Es stehen ihm hierfür zahlreiche Vertragsarten zur Auswahl, die im Hinblick auf die vertraglichen/juristischen Schnittstellen deutliche Unterschiede aufweisen. Gerade die hier getroffene Wahl hat ganz erheblichen Einfluss auch auf den Umgang mit den technischen, örtlichen und zeitlichen Schnittstellen, da sich hieraus die Koordinations-/Kooperationspflichten der Beteiligten ergeben. Dabei ist keine der Vertragsarten zu bevorzugen. Die Wahl ist vielmehr von zahlreichen Parametern abhängig, wie etwa der Größe des Projekts, der Erfahrung/Sachkunde des Auftraggebers oder seiner Bereitschaft, die Koordination zu übernehmen. Vor- und Nachteile gibt es bei allen Gestaltungen, die Auswahl hängt von den Bedürfnissen des Projekts/der Beteiligten ab. Hier eine (nicht abschließende) Darstellung gängiger Vertragsarten: a) Einzelvertrag Bei der Einzelvergabe werden alle Leistungen durch den Auftraggeber einzeln beauftragt, er unterhält also eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Planern, Auftragnehmern und Zulieferern. Es obliegt ihm aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit all dieser Vertragsverhältnisse die maßgebliche Koordination der Auftragnehmer. Es kommen ihm auf der anderen Seite aber auch ganz erhebliche Einflussmöglichkeiten zu. Diese Vertragsform bietet sich für Auftraggeber an, die ausreichend Erfahrung und die nötigen Kapazitäten für die Führung einer Vielzahl von Auftragnehmern haben. b) Vertrag mit einem Generalunternehmer Beim Generalunternehmervertrag schließt der Auftraggeber für die Ausführung nur einen einzigen Vertrag mit dem Generalunternehmer. Die Leistung wird – in der Regel – sowohl vom Generalunternehmer selbst, als auch von dessen Nachunternehmern erfüllt. Zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer besteht dann ein Vertragsverhältnis, auf das der Auftraggeber in der Regel keinen Einfluss hat. Es bleibt ihm dabei aber natürlich unbenommen, sich einen solchen Einfluss im Verhältnis zum Generalunternehmer einräumen zu lassen, so etwa Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz oder ähnliches. Im Gegensatz zum Einzelvertrag wird die Koordination hier vom Generalunternehmer 66 übernommen, was beim Auftraggeber aber auch zum Verlust der Einflussmöglichkeit auf das einzelne Gewerk führt, da er mit dem Auftragnehmer des Gewerks keine vertragliche Beziehung mehr hat. Anspruchspartner des Auftraggebers ist hier einzig und allein der Generalunternehmer. Die Aufgabe der Planung fällt jedoch meist nicht in den Pflichtenkreis des Generalunternehmers, sondern wird oft von einem Generalplaner übernommen. Dieser übernimmt dann alle Planungsaufgaben selbst oder vergibt einen Teil hiervon wieder an andere Planer. c) Vertrag mit einem Generalübernehmer Vom Generalunternehmer unterscheidet sich der Generalübernehmer nur dadurch, dass dieser keine eigenen Leistungen mehr erbringt, sondern die gesamte Leistung durch Nachunternehmer erfüllen lässt. Dabei kann auch die Weitergabe an einen Generalunternehmer (dann als Nachunternehmer) erfolgen. Da der Generalübernehmer keine eigenen Leistungen erbringt, sind die Koordinationspflichten hier ausgeprägter als beim Generalunternehmer. regelt zwar die „Mitwirkung des Bestellers“, diese wird aber im Allgemeinen (bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte) lediglich als Obliegenheit und nicht als Verpflichtung des Auftraggebers gesehen. Zu einer Erfüllung einer Obliegenheit ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, im Falle des Unterlassens wird er sich aber regelmäßig Rechtspositionen „abschneiden“. Ausdrückliche Pflichten sieht der Wortlaut des § 642 BGB hingegen nicht vor. Die Rechtsprechung hat aus § 642 BGB daher einige, die Baubeteiligten treffende Verpflichtungen hergeleitet. Für den Auftraggeber wird gerade bei der Beauftragung mehrerer Auftragnehmer eine grundsätzliche Koordinationspflicht angenommen, er hat aber nicht für die mangelfreie Vorleistung von Vorunternehmern einzustehen. Die Vorunternehmer stellen hierbei – so die Rechtsprechung – gerade keine Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers dar. Hier trifft vielmehr den einzelnen Auftragnehmer eine Prüfungspflicht für die vorhandenen Vorleistungen, auf denen seine eigene Leistung aufbaut. Diese Pflicht besteht neben der grundsätzlichen Verpflichtung zur Kooperation durch Mitwirkung und Information. 2. VOB-Regelungen Im Gegensatz zu den vorstehenden Verpflichtungen aus dem BGB, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden, hält die VOB/B für die Beteiligten ausdrückliche Verpflichtungen für den Umgang mit Schnittstellen vor. Diese wurden über den reinen Wortlaut hinaus durch die Rechtsprechung konkretisiert und erweitert. II. Rechtliche Regelungen zu Schnittstellen Bei der Vielzahl der möglichen Erscheinungsformen von Schnittstellen stellt sich die Frage, welche Regelungen zum Umgang mit Schnittstellen, sowohl auf Auftragnehmer- als auch auf Auftraggeberseite, existieren. 1. Regelungen des BGB Die gesetzlichen Regelungen vor allem im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers sind nicht sehr aussagekräftig. § 642 BGB a) Regelungen für den Auftraggeber Beim Auftraggeber ist hierzu die zentrale Regelung § 4 VOB/B, welcher für den Auftraggeber zahlreiche Verpflichtungen festhält und ihm als Grundverpflichtung aufgibt, „das Zusammenwirken der verschiedenen Auftragnehmer zu regeln“ (§ 4 Abs. 1 VOB/B). Es besteht also eine in der VOB/B festgeschriebene Regelung im Hinblick auf die Koordinationspflicht des Auftraggebers. Diese Verpflichtung endet nicht mit der Überwachung der Bau67 stelle, vielmehr hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die auf seiner Baustelle tätigen Auftragnehmer bei der Erbringung ihrer Leistung keinen Störungen oder Behinderungen durch andere Auftragnehmer ausgesetzt sind. Er hat hierzu die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, was etwa die Aufstellung von Bauzeitplänen u.Ä. umfasst. len. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich der Auftragnehmer nicht „blind“ auf die Vorleistung eines anderen Auftragnehmers verlässt. Sollte der Auftragnehmer eine ungeeignete Vorleistung eines anderen Auftragnehmers nicht anzeigen, so gilt seine Leistung als mangelhaft, auch wenn diese aus der mangelhaften Vorleistung resultiert. Um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten, hat er weiterhin allen Beteiligten geeignete und umsetzbare Vorgaben zu machen. Sollte der Auftragnehmer zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorleistung eines anderen Auftragnehmers gerade keine geeignete Grundlage für sein eigenes Gewerk ist, so muss er dies dem Auftraggeber mitteilen, um diesem (bzw. dem anderen Auftragnehmer) die Möglichkeit zu geben, die Vorleistung in einen geeigneten Zustand zu versetzen. Klarzustellen ist hierzu noch, dass sich diese Verpflichtung lediglich auf diejenigen Baubeteiligten bezieht, mit denen der Auftraggeber im unmittelbaren Vertragsverhältnis steht. Diese Verpflichtung bezieht sich hingegen nicht auf Nachunternehmer, auf welche er mangels Vertragsverhältnis keinen Einfluss hat. Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers führt in der Regel dazu, dass die Rechtspositionen des Auftraggebers verloren gehen oder eingeschränkt werden. So werden bauseitige Behinderungen etwa zu Bauzeitverlängerungen (§ 6 Abs. 1 VOB/B) führen, was etwa zum Nichteingreifen einer Vertragsstrafe führen kann. Die Pflichten des Auftraggebers enden jedoch dort, wo die „Eigenkoordination“ des Auftragnehmers beginnt. b) Regelungen für den Auftragnehmer Diese „Eigenkoordination“ folgt aus der Eigenverantwortlichkeit des Auftragnehmers gemäß § 4 Abs. 2 VOB/B. So hat der Auftragnehmer seine Leistung eigenverantwortlich und ordnungsgemäß zu erbringen. Diese Verpflichtung umfasst auch, dass die Leistung taugliche Grundlage für eine (mögliche) Nachfolgeleistung ist. Daneben trifft den Auftragnehmer auch die Verpflichtung, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die ausgeschriebene Leistung für die geplanten Folgeleistungen nicht geeignet ist. Weiterhin besteht für den Auftragnehmer auch die Verpflichtung (§§ 4 Abs. 3; 13 Abs. 3 VOB/B) diejenigen Vorleistungen eingehend zu prüfen, auf denen seine eigene Leistung aufbaut oder gegebenenfalls Erkundigungen hierzu einzuho- Sollte es zu Verzögerungen durch mangelhafte Vorgewerke kommen, ist im Rahmen der Zusammenarbeit an Schnittstellen auch die Pflicht des Auftragnehmers, Behinderungen anzuzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B), zu nennen. Sollte die Leistungsausführung durch ein fehlendes/fehlerhaftes Vorgewerk behindert sein, muss dem Auftraggeber dies angezeigt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, diese Behinderung – etwa im Rahmen seines Weisungsrechts an den Auftragnehmer – schnellstmöglich zu beseitigen. Bei Verletzung dieser Pflichten wird sich der Auftragnehmer regelmäßig Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt sehen, da seine eigene Leistung (auch bei mangelhafter Vorleistung) als mangelhaft angesehen wird. Auch Schadensersatzansprüche der Auftragnehmer untereinander sind häufig gegeben. Die VOB/B sieht also – besonders im Hinblick technische Schnittstellen – vielfältige Verpflichtungen sowohl auf Auftraggeber- als auch Auftragnehmerseite vor, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung Mängel und Behinderungen beim Bauablauf relativ wirkungsvoll verhindern können. 3. Andere Normen Neben den gesetzlichen Regelungen und denjenigen in der VOB/B finden sich Vorschriften zum „Miteinander“ an Schnittstellen aber auch an anderer Stelle. 68 Gerade in den für die jeweiligen Gewerke einschlägigen DIN-Vorschriften finden sich häufig Regelungen hierzu, die meist das Verhältnis zwischen Vor- und Nachfolgeleistung zum Gegenstand haben, so beispielsweise in der DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) und in der DIN 18356 (Parkettarbeiten). Diese sind Bestandteil der VOB/C und somit über § 1 Abs. 1 VOB/B auch Vertragsbestandteil eines VOB-Bauvertrags. Die DIN 18299 enthält Vorgaben zu dem vom Auftraggeber zu erstellenden Leistungsverzeichnis. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierbei über die vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten sowie die Arbeiten anderer Auftragnehmer zu informieren (0.1.21, 0.1.22). Aber auch über die vom Auftragnehmer zu erbringenden Vorarbeiten (0.2.17). Ebenfalls zu informieren ist über die beabsichtigte Mitbenutzung fremder Arbeitsmittel durch den Auftragnehmer (0.2.7) und die geplante Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten beim Einstellen von Anlagenteilen oder der Anlagen-Inbetriebnahme (0.2.18). Wie bereits durch das obige Beispiel aufgezeigt, entstehen bei Bodenlegearbeiten häufig Überschneidungen zwischen Estrich und Bodenleger. Für das Verlegen von Parkett sieht die DIN 18356 daher etwa Regelungen vor, wie für die Belegreife zu heizen und wie diese zu messen ist (3.1.3). Das Aufheizen sowie das Setzen von Messstellen sind vom Estrichleger durchzuführen. Dem Parkettleger kommt aber im Rahmen der Kooperationspflicht die Verpflichtung zu, dem Auftraggeber anzuzeigen, falls zu wenige Messstellen gesetzt wurden. Zudem hat er für diesen Fall sicherzustellen, dass die vorhandenen Messstellen nicht unnötig „verbraucht“ werden. III. Vermeidung bzw. Umgang mit Schnittstellen Durch die an den bestehenden Schnittstellen erforderliche (nicht immer einfache) Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Baubeteiligter erweisen sich solche als sehr problemträchtig. Es stellt sich daher die Frage, wie sich Schnittstellen vermeiden lassen und, da dies – außer in Ausnahmefällen – nie ganz möglich sein wird, wie Problemen an Schnittstellen möglichst entgegengewirkt werden kann. 1. Übertragung der Koordination auf einen Generalunternehmer/übernehmer Eine wirkungsvolle Methode Schnittstellen zu vermeiden stellt die (bereits oben dargestellte) Beauftragung eines Generalunternehmers dar. Die Beauftragung eines Generalübernehmers hingegen bewirkt keine Reduzierung, kann aber zu einer Verlagerung der damit zusammenhängenden Pflichten führen. Bei der Beauftragung eines Generalunternehmers werden bestimmte Leistungen von diesem selbst übernommen, andere an Nachunternehmer weitergegeben. Im Rahmen der von ihm selbst erbrachten Leistungen entfallen also die bestehenden Schnittstellen, da die sich überschneidenden Leistungen „aus einer Hand“ erfüllt werden und die Abstimmung also intern im Unternehmen des Generalunternehmers erfolgt. Hinsichtlich der fremdvergebenen Gewerke bleiben die Schnittstellen mit den Leistungen des Generalunternehmers jedoch erhalten. Durch die Verpflichtung, das betroffene Bauvorhaben komplett zu erbringen, trifft den Generalunternehmer aber auch die Verpflichtung, die – sonst den Auftraggeber treffenden – Koordinationsund Kooperationspflichten zu erfüllen. Er hat nun also für ein reibungsloses Zusammenspiel zwischen den eigenen Gewerken und den Nachunternehmern sowie gegebenenfalls zwischen den Nachunternehmern untereinander zu sorgen. Beim Generalübernehmer hingegen entfallen keine Schnittstellen, da dieser alle Leistungen fremd vergibt. Den Generalübernehmer treffen damit alle Verpflichtungen (und Einflussmöglichkeiten), die sonst bei der Einzelvergabe den Auftraggeber treffen. Dies führt bei ihm regelmäßig zu einem hohen Koordinationsaufwand. Durch beide Vertragsmodelle kann der Auftraggeber also eine Verschiebung seiner die Schnittstellen betreffenden Pflichten erreichen. Als Vertragspartner hat der Auftraggeber nur noch den Generalunternehmer/-übernehmer, der ihm gegenüber für die vertragsgemäße Leistung voll einzustehen hat und folglich auch ein hinrei69 chendes Schnittstellenmanagement betreiben muss. Aus dieser vertraglichen Verpflichtung wird für Generalunternehmer/-übernehmer (von der Rechtsprechung) darüber hinaus eine umfassende Prüf- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Nachunternehmerleistungen gefolgert. Der Auftraggeber muss sich aber darüber im Klaren sein, dass er mit den Koordinations-/ Kooperationspflichten auch seine Einflussmöglichkeiten in einem gewissen Rahmen abgibt. Die sorgfältige Auswahl seines Vertragspartners ist für den Auftraggeber deshalb von enormer Wichtigkeit. 2. Vertragsgestaltung Eines der wohl wichtigsten Instrumente, um Schnittstellenprobleme im Vorhinein zu vermeiden bzw. deren schnelle und sachgerechte Lösung sicherzustellen, ist eine an dieses Bedürfnis angepasste Vertragsgestaltung. Um Streitpotenzial möglichst auszuräumen, ist die präzise Beschreibung der geschuldeten Leistung unerlässlich. Ein missverständliches oder nur vage umschriebenes Leistungssoll bietet (nicht nur an Schnittstellen) ein enormes Streitpotenzial. Einem Vertragsschluss sollte daher eine möglichst genaue Bestimmung der zu erbringenden Leistung zugrunde liegen, dies sowohl im Hinblick auf Umfang, Qualität sowie den zeitlichen Ablauf. Die Vertragsgestaltung ist auch ein wirkungsvolles Mittel, die bereits gesetzlich bestehenden Verpflichtungen der Baubeteiligten zu konkretisieren und so das vorhandene Streitpotenzial zu minimieren. So kann es durchaus sinnvoll sein, gesetzlich bestehende Verpflichtungen in den Vertrag aufzunehmen und diese sodann durch eine genaue Definition, welche Handlungen geschuldet sind, auszugestalten. Eine vertragliche Regelung bietet sich etwa bei der „Eigenkoordination“ aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B an, da diese nur relativ allgemein geregelt ist. Aufgenommen werden können hier beispielsweise ausdrückliche Vorgaben zu den Prüfungspflichten hinsichtlich vorhandener Vorleistungen, wie anzuwendende Prüfverfahren, zu erreichende Messwerte und Ähnliches. Durch die genaue Festlegung der vertraglichen Pflichten können so zeitliche Störungen genauso verhindert werden, wie Streitigkeiten zwischen Vor- und Nachunternehmer darüber, wer welche Pflichten/Leistungen zu erfüllen hat. 3. Partnering/Bauteamverfahren Schnittstellen entstehen immer dort, wo mehrere Baubeteiligte „aufeinander treffen“. Die zielführende Behandlung von Schnittstellen erleichtert sich also dann deutlich, wenn aus einem „Gegeneinander“ der Beteiligten ein „Miteinander“ wird. Partnering beschreibt den Ansatz, Bauvorhaben nicht mehr (wie lange üblich) unter ständiger gegenseitiger Konfrontation abzuwickeln, sondern dies im Rahmen eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens zu tun. Dabei soll die gesamte Ausführung eines Bauprojekts darauf gerichtet werden, durch partnerschaftliches Verhalten Konflikte und Störungen zu verhindern. Bereits entstandene Konflikte sollen durch eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe schnell und effizient gelöst werden, wobei eine möglichst für alle Seiten zufriedenstellende Lösung angestrebt wird. Als Unterfall des Partnering kann das sogenannte Bauteamverfahren gesehen werden. Dabei liegt das das Hauptaugenmerk auf einer noch intensiveren Koordination und Kooperation. Dies soll über eine enge und intensive Kommunikation zwischen Auftraggebern, Planern und Auftragnehmern, etwa im Rahmen regelmäßiger Sitzungen, Workshops etc. erreicht werden. Vor dem doch erheblichen Zeitaufwand, den eine solche Zusammenarbeit benötigt, stellt sich jedoch die Frage, ob sich durch die anderen Möglichkeiten der Bündelung von Leistungen (z.B. Generalunternehmer) nicht ähnliche, weniger zeitintensive Ergebnisse erreichen lassen. Zumindest aus Sicht des Auftraggebers wird sich aufgrund der durch die zeitintensive Zusammenarbeit entstehenden Mehrkosten wohl eher eine Vergabe an einen Generalunternehmer/übernehmer anbieten. Derartige Ansätze zu einem partnerschaftlichen Zusammenwirken im Baubetrieb sind mit Sicherheit wünschenswert. Das Gelingen eines solchen 70 Ansatzes wird aber (wie der Erfolg jedes Projekts) von den Beteiligten abhängen, denen bei mangelnder Bereitschaft hierzu eine partner- schaftliche Verhaltensweise – auch vertraglich – nur schwer „vorzuschreiben“ sein wird. 71 Ausblick Heft 06/2015 der Zeitschrift „HochbauRecht“ wird die Blöcke - Blick in die Praxis, - Aktuelle Rechtsprechung, - Nachrichten enthalten. Impressum Herausgeber: Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre). Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers in irgendeiner Form reproduziert werden. Redaktionsteam: Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre). ISSN 1862-944X Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Kein Teil dieser Zeitschrift darf außerhalb der Erscheinungsweise: Monatlich in elektronischer Form. Bezugspreis: € 6,- inkl. MwSt. pro Ausgabe. Bestellformular J , ich bestelle das kostenlose Schnup- Meine Daten (bitte ausfüllen) per-Abo der HochbauRecht. Name: Zwei elektronische Monatsausgaben der HochbauRecht kostenlos! Adresse: A Ich gehe keinerlei Verpflichtungen ein. Das Schnupper-Abo endet automatisch ohne Kündigung. Sollte ich weiterhin Interesse an einem Bezug der Zeitschrift haben, werde ich ein entsprechendes Abonnement bestellen. Jede weitere Ausgabe der HochbauRecht kostet dann nur € 6,- inkl. MwSt. Eine Kündigung des Abonnements ist jederzeit möglich. Institution: E-Mail: _____________________________________ Datum, Unterschrift Bitte per Post, Fax (06223-8688614) oder per E-Mail ([email protected]) an Ax Rechtsanwälte. 72
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