Diesen Termin sollten Sie sich nicht entgehen lassen! Inhalt Sponsor

NEWSLETTER
Apr il 2015
Diesen Termin sollten Sie sich nicht entgehen lassen!
12. & 13. Mai 2015 BAI Alternative Investor Conference (AIC)
Kap Europa, Frankfurt am Main
u.a. mit den Referenten
•
Prof. Dr. Christoph M. Schmidt, Präsident, RWI, Vorsitzender
des Sachverständigenrates zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
•
Prof. Dr. Christoph Kaserer, Ordinarius und Inhaber des
Hochstuhls Finanzmanagement und Kapitalmärkte, TU München
•
Dr. Andreas Dombret, Vorstandsmitglied, Deutsche Bundesbank
•
Reinhold Messner, Bergsteiger und Autor
Inhalt
Leitartikel,
u.a. mit den Themen EU-Grünbuch Kapitalmarktunion, Einführung von Kreditfonds
in Deutschland, BAI Arbeitskreis Infrastrukturinvestments,
BAI-Imagefilm, BAI Investor Survey 2015......................................................................................................... 2 - 6
Impressum......................................................................................................................................................................6
Sponsor
Der BAI e.V. dankt
folgendem Sponsor
für die freundliche
Unterstützung dieses
Newsletters:
Die neue Anlageverordnung und ihre Auswirkungen auf Fondsanlagen
Martin Hüwel, Achim Pütz und Dr. Benedikt Weiser, Dechert LLP................................................... 8 - 14
Stellenausschreibung ............................................................................................................................................ 15
Opportunities in Australian Infrastructure
David Campell, Australian Trade Commission (Austrade) ................................................................ 16 - 17
Systematisches Risiko als Renditetreiber in Private Equity?
Mario Fischer und Jan-Philip Hastedt ....................................................................................................... 18- 24
Veranstaltungen .............................................................................................................................................. 26 - 29
Buchvorstellungen .................................................................................................................................................. 30
LEITARTIKEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,
EU-Grünbuch Kapitalmarktunion – Chancen für die
Fondsbranche
Die Reaktionen auf die am 18. Februar von der EUKommission vorgelegten und zur Konsultation gestellten
Vorschläge zu dem lang angekündigten Vorhaben einer
Kapitalmarktunion waren und sind ambivalent.
Auf der einen Seite handelt sich dabei um eines der
zentralen Projekte der jetzigen EU-Kommission unter
Präsident Juncker, die sich die Förderung von Wachstum
und Beschäftigung auf die Fahne geschrieben hat. Kernelemente dieses Vorhabens sind:
•
ein verbesserter Zugang zu Finanzierungen für alle
Unternehmen in Europa und Investitionsvorhaben,
insbesondere Start-ups, KMU und langfristige Projekte,
•
die Verstärkung und Diversifizierung der Finanzierungsquellen von Investoren in der EU und aller Welt;
und
•
ein effektiveres Funktionieren der Märkte, so
dass Verbindungen zwischen Investoren und
denen, die Finanzmittel benötigen, sowohl
innerhalb der Mitgliedstaaten als auch grenzübergreifend, effizienter und effektiver werden.
Im Ergebnis sollen für Unternehmen und langfristige
Projekte, insbesondere im Bereich Infrastruktur, EU-weit
ein besserer Zugang zu unterschiedlichen Finanzierungsquellen geboten werden; Investoren und Sparer sollen
zusätzliche Möglichkeiten erhalten, ihr Geld gewinnbringend anzulegen. Durch die Beseitigung der Hindernisse für
grenzüberschreitende Investitionen soll ein Kapital-Binnenmarkt für alle 28 Mitgliedstaaten entstehen; gleichzeitig sollen dadurch die Finanzierungskosten innerhalb
der EU verringert werden. Mit diesem Projekt können also
durchaus hohe Erwartungen verknüpft werden.
Leitartikel
Auf der anderen Seite muss einem
solch ambitionierten Projekt mit einer
gewissen Skepsis begegnet werden,
sind es doch eine Vielzahl von Mosaiksteinen, die zunächst zusammengefügt werden müssen, wobei zumindest
in Teilen noch nicht hinreichend klar
ist, ob diese schlussendlich überhaupt
zusammenpassen.
Frank Dornseifer,
Geschäftsführer,
BAI e. V.
Die Fondsbranche wird eine Schlüsselfunktion bei der
Verwirklichung der Kapitalmarktunion einnehmen. Zum
einen hat sie auf Basis der OGAW-Richtlinie den Binnenmarktgedanken bereits seit langem verwirklicht und
wird dies hoffentlich im Kontext der AIFM-Richtlinie
erfolgreich fortführen. Grenzüberschreitende Fondsstrukturen, grenzüberschreitende Dienstleistungen
nicht nur beim Fondsmanagement, sondern auch bei
der Administrierung und Verwahrung und schließlich ein
grenzüberschreitender Vertrieb sind in der Fondsbranche
jedenfalls business as usual.
Auf der anderen Seite sind es gerade die Investmentfonds, über die eine Vielzahl von Anlegern Gelder
zusammenführen, die dann mit einem gemeinsamen
Investitionsziel investiert werden, eben in die Unternehmen und Projekte, die die EU-Kommission im Fokus
hat. Mit anderen Worten: wir brauchen Investmentfonds
mehr denn je, um die Kapitalmarktunion zu einem
Erfolg werden zu lassen. Belegt wird diese These erneut
durch die BaFin-Statistik zu den Kapitalanlagen der
Erstversicherungsunternehmen im 4. Quartal 2014, die
weiterhin zu gut 30 % des gebundenen Vermögens in
Investmentfonds investiert sind.
2
Mit Blick auf Rolle und Bedeutung von Investmentfonds
bzw. die dahinter stehenden Investoren fragt die EUKommission daher in dem Konsultationspapier nicht
ohne Grund z.B.
•
wie ein Anstoß zur Nutzung von ELTIF gegeben
werden kann?
•
welche politischen Maßnahmen institutionelle
Anleger dazu motivieren können, höhere Summen
einzusammeln und diese in eine breitere Palette von
Vermögenswerten, insbesondere langfristige Projekte,
KMU und innovative, wachstumsintensive Startups, zu
investieren?
•
durch welche Maßnahmen die Kosten der Fondsverwalter für die Errichtung und den Vertrieb von Fonds
in der EU verringert werden können und aufgrund
welcher Hindernisse es für Fonds schwierig ist, Skaleneffekte zu erzielen?
•
ob im Zusammenhang mit Investitionen in die Infrastruktur mit bestimmten, eindeutig zu ermittelnden
Teilkategorien von Vermögenswerten gearbeitet
werden sollte und wie dies z.B. im Rahmen von CRD IV/
CRR oder Solvabilität II berücksichtigt werden sollte?
•
•
•
ob Änderungen der Verordnungen über Risikokapitalfonds und Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind, um es den Verwaltern größerer Fonds zu
erleichtern, solche Arten von Fonds zu betreiben?
wie die EU weitere Möglichkeiten für die Bereitstellung
von Beteiligungs- und Risikokapital als alternativer
Finanzierungsquelle für die Wirtschaft schaffen kann
und welche Maßnahmen das Volumen von Risikokapitalfonds steigern und die Ausstiegsmöglichkeiten
für Risikokapitalgeber verbessern kann?
ob es Hindernisse für eine sichere Ausweitung der
Direktkreditvergabe durch Banken und Nichtbanken
an Unternehmen mit Finanzierungsbedarf gibt?
Über Investmentfonds werden also nicht nur die Anleger Zugang zu vielfältigen Investitionsmöglichkeiten
erlangen. Investmentfonds werden neben Banken diejenigen Institutionen sein, die die entsprechenden Gelder
Unternehmen, Infrastrukturprojekten, etc. zur Verfügung
stellen. Gerade vor diesem Hintergrund engagiert sich der
BAI so stark bei zentralen, in diesem Kontext stehenden
Regulierungsvorhaben wie der jüngst verabschiedeten
Leitartikel
ELTIF-Verordnung, der Kreditvergabe durch Investmentfonds bzw. einem effizienten Management von Darlehen
im Bestand, der weiteren Implementierung von Solvency
II, insbesondere mit Blick auf die zukünftige Behandlung
von Infrastrukturinvestments, oder eben bei der sachgerechten Ausgestaltung der AnlV.
Mit Blick auf das Grünbuch möchte ich explizit auch auf
das Programm der diesjährigen AIC hinweisen, bei der Dr.
Andreas Dombret, Mitglied des Vorstands der Deutschen
Bundesbank, am 13. Mai, dem Tag, an dem die Konsultation zum Grünbuch Kapitalmarktunion schließt, den
Key-note Vortrag Die europäische Kapitalmarktunion - von
der Idee zur Wirklichkeit halten wird. Im Anschluss daran
werden wir zudem im regulatorischen Panel u.a. mit
Dr. Tilman Lueder, dem Abteilungsleiter für das Ressort
Assetmanagement bei der EU-Kommission, dieses Vorhaben im Hinblick auf die Rolle der (alternativen) Fondsbranche weiter diskutieren. Diesen Diskurs sollten Sie sich
nicht entgehen lassen.
Bitte beachten Sie auch, dass neben den Mitgliedern
unserer einschlägigen Fachausschüsse auch alle übrigen
BAI-Mitglieder aufgerufen sind, uns Ihre Anliegen und
Vorschläge in dem vorgenannten Konsultationsverfahren
zur Kapitalmarktunion zuzuleiten. Auch diese Konsultation bringt die Möglichkeit, aktiv an der zukünftigen
Ausgestaltung der Regulierung auch für unsere Branche
mitzuwirken. Lassen Sie diese Chance nicht ungenutzt!
Einführung von Kreditfonds in Deutschland
Mit der Verabschiedung der schon angesprochenen
ELTIF-Verordnung am 20. April ist nun auch der endgültige
Startschuss für die Einführung von echten Darlehens- bzw.
Kreditfonds in Deutschland gefallen. Die Verordnung, die
20 Tage nach der Verkündung im Europäischen Amtsblatt
unmittelbar – also ohne nationalen Umsetzungsakt –
in Kraft tritt, stellt ausdrücklich klar, dass alternative
Investmentfonds (AIFs) selbst Kredite vergeben dürfen.
Dies gilt somit auch für in Deutschland aufgelegte AIFs,
ohne dass es dafür einer zusätzlichen Erlaubnis – etwa
nach dem KWG – bedarf. Bundesfinanzministerium und
BaFin haben bereits signalisiert, dass sie dies auch so
anerkennen und kurz- bzw. mittelfristig flankierende
Maßnahmen in die Wege leiten. Auch zu dieser Thematik
werden wir gesondert und kurzfristig näher informieren,
auch anlässlich der AIC.
3
Niedrigzinsen – keine Enteignung?
Im letzten Newsletterleitartikel hatte ich das Niedrigzinsumfeld und die daraus resultierenden Risiken für die
Kapitalanlage – wieder einmal – thematisiert. Überrascht
war ich kürzlich im Handelsblatt das Postulat eines Korrespondenten zu lesen, dass „Sparer reicher zu machen kein
Maß für Geldpolitik sein darf“.
Grundsätzlich mag ein solcher Anstoß für einen Diskurs
ja berechtigt sein, allerdings frage ich mich, warum nicht
gleichzeitig auf den – aus meiner Sicht entscheidenden
– Aspekt, nämlich der Notwendigkeit, privat Altersvorsorge zu betreiben, eingegangen wird. Ebenfalls in
einem früheren Leitartikel habe ich auf die erheblichen
Rückgänge im Rentenniveau hingewiesen, die definitiv
eintreten werden und die auch nicht beschönigt werden
können. Nicht ohne Grund versucht die Politik – mehr
oder weniger überlegt und strukturiert – die Bevölkerung
ja zur privaten Altersvorsorge zu animieren. Aktuell ist
allerdings zu beobachten, dass Privatanleger eher untätig
sind bzw. sogar beim Thema Kapitalanlage und Altersvorsorge resignieren, auch Dank der EZB. Es geht also
nicht darum, dass Sparer reicher werden, es geht darum,
dass Altersarmut vermieden werden und Anlegern die
Möglichkeit gegeben werden muss, vernünftige Renditen
zu erzielen. Diesen Aspekt darf die EZB und die Politik
nicht aus den Augen verlieren.
Auch ein weiterer Aspekt wird von dem HandelsblattKorrespondenten leider nicht beleuchtet, nämlich, dass
Ende Februar bereits Anleihen im Wert von 2,4 Billionen
US$ mit negativen Renditen notierten (Quelle: Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)), davon stammten
allein Bonds im Volumen von rund 1,9 Billionen US$ von
Emittenten im Euroraum. Wir haben derzeit also einen
echten Anlagenotstand, um es einmal wieder auf den Punkt
zu bringen. Und zu allem Überfluss müssen Staatsanleihen
auch weiterhin aufsichtsrechtlich nicht mit Eigenkapital
unterlegt werden. Die staatlich angeordnete Fehlallokation
– in häufig negativ verzinste Anleihen – geht also weiter. Hier
ist natürlich zu konstatieren, dass die Diskussion über die
Eigenmittelunterlegung der Staatsanleihen mittlerweile
intensiviert wird. Nur am Rande sei bemerkt, dass der BAI
die Eigenmittelunterlegung für Staatsanleihen bereits im
Sommer 2011 gefordert hat. Mittlerweile haben wir mit
der Bundesbank einen starken Verbündeten, jetzt bleibt zu
hoffen, dass auch die Politik notwendige Schritte einleitet.
Leitartikel
Es geht also um die Gesamtschau der verschiedenen
Aspekte, die das Dilemma der Anleger verdeutlichen.
Und daher kann und darf man also auch weiterhin hinterfragen, ob die EZB Zinsstrategie und vor allem auch
das Quantitative Easing (QE) ohne Rücksicht auf die
Langzeitfolgen für Millionen von privaten und institutionellen Anlegern verfolgt werden darf. Wenn schon eine
groß angelegte Vermögensabschmelzung politisch
intendiert ist, dann sollte dies zumindest ehrlich und
offen kommuniziert werden, damit auch ein öffentlicher
Diskurs stattfinden kann. Die Einführung einer direkten
Vermögensabgabe steht ja immer wieder im Raum und
ist bekanntlich höchst brisant. Gerade deshalb sollte
sie auch nicht über die Hintertür eingeführt werden!
BAI Arbeitskreis Infrastrukturinvestments
Sie verfolgen die seit gut 4 Jahren stetig zunehmenden
Aktivitäten des BAI im Bereich Infrastrukturinvestments.
Als eine der ersten Interessenvertretungen haben wir
seinerzeit Infrastruktur als strategisches Anlagesegment
identifiziert und frühzeitig z.B. darauf hingewiesen,
dass Infrastrukturanlagen unter Solvency II – wie leider
auch andere alternative Anlagesegmente – diskriminiert
werden. Mit unseren Due Diligence Fragebögen zu
Infrastrukturinvestments haben wir – wieder einmal –
europaweit wichtige Vorarbeiten für die Investierbarkeit
dieser Assetklasse geleistet. Seitdem haben wir vielfältige
Aktivitäten speziell in Bezug auf Infrastruktur entwickelt
und ausgebaut und stehen im engen Dialog mit der EUKommission, EIOPA, Finanz- und Wirtschaftsministerium,
etc. und widmen diesem Thema zunehmen Raum auch
auf unseren Veranstaltungen, insbes. der AIC.
Die vielfältigen und unterschiedlichen Verbandsaktivitäten im Segment Infrastruktur werden wir nunmehr
auch in einem entsprechenden BAI Arbeitskreis
zusammenführen. Zum einen soll die Expertise der
BAI-Mitglieder genutzt werden, um zielgenau und kurzfristig im Rahmen von Positionspapieren, Konsultationen,
sonstigen Anfragen, etc. reagieren zu können und unsere
Verbandsaktivitäten abzustimmen. Aktuell ist hier z.B.
die Konsultation der EU-Kommission zum Grünbuch
„Kapitalmarktunion“ zu nennen, welches in vielfältiger
Weise Bezüge zu Infrastrukturinvestments hat, oder
die jüngste EIOPA-Konsultation zum Diskussionspapier
„Infrastrukturanlagen von Versicherungsunternehmen“,
4
mit dem u.a. die Erfassung und Kategorisierung, aber
auch die Möglichkeiten einer Rekalibrierung der Eigenmittelunterlegung unter Solvency II für entsprechende
Anlagen evaluiert werden sollen. Dieses wird aktuell
übrigens im BAI-Fachausschuss Investorenaufsichtsrecht
behandelt. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch
die Arbeit der BMWi Expertenkommission zur Förderung
von privaten (Infrastruktur-) Investitionen zu nennen, der
wir partiell zugearbeitet haben und deren Ergebnisse auf
der AIC im Mai vom zuständigen BMWi-Abteilungsleiter
präsentiert werden. Zum anderen soll durch die Arbeitsgruppe natürlich auch der Austausch der BAI-Mitgliedsunternehmen untereinander, aber auch mit Wissenschaft,
Investoren, usw. in diesem Bereich intensiviert werden.
Diese Arbeitsgruppe ersetzt selbstverständlich nicht
die Arbeit der BAI-Fachausschüsse, sondern hat eine
übergreifende Funktion mit Fokus auf Infrastruktur mit
politischen, ökonomischen, aber natürlich auch regulatorischen Inhalten. Spezifische regulatorische Themen
werden weiterhin in den entsprechenden BAI-Fachausschüssen behandelt und abgestimmt, bei Bedarf natürlich
auch mit dem Arbeitskreis Infrastruktur. Über die Arbeit
des Arbeitskreises Infrastruktur werden wir zukünftig in
Mitgliederrundschreiben, etc. berichten. Gleiches gilt für
weitere übergreifende Arbeitskreise in Planung, z.B. zum
Thema Liquid Alternatives.
zur AIC 2015/neuer BAI-Imagefilm
Die BAI AIC findet nunmehr in rund zwei Wochen statt
und wir freuen uns auf breite Resonanz aus dem Mitgliederkreis, aus der Branche und natürlich von Investoren.
Freuen Sie sich auf interessante Fachvorträge u.a. zu den
Themen Absolute Return UCITS, Senior Secured Loans,
Alternative Beta oder Risikomanagement, und natürlich
die Paneldiskussionen mit den Schwerpunkten Infrastruktur, Regulierung sowie Kapitalanlagestrategien im
Krisen- und Niedrigzinsumfeld. Die Key-note-Vorträge
von dem Vorsitzenden des Sachverständigenrates und
RWI-Präsidenten Prof. Dr. Christoph M. Schmidt und dem
Bundesbankvorstand Dr. Andreas Dombret runden das
Programm ab.
Leitartikel
Von Sponsorenseite werden in den drei Break Out Sessions
am Nachmittag des ersten Veranstaltungstages SpezialThemen aus den Segmenten Private Equity, Private Debt
und Infrastruktur, sowie neue Strategie- und Produktansätze und Trends im Management von alternativen Investmentfonds vorgestellt.
Der erste Tag wird abgerundet durch einen Vortrag von
Reinhold Messner, der zum Get-together von seinen Grenzerfahrungen als Bergsteiger berichten wird. Im Anschluss
laden wir die Teilnehmer herzlich zu den After Conference
Drinks in die Marriott Sports Bar ein – inklusive Liveübertragung des Champions League Halbfinales.
Das Programm finden Sie wie gewohnt auf unserer
Homepage oder direkt über die Konferenzseite
www.ai-conference.com. Wir freuen uns darauf, Sie am
12. und 13. Mai im Kap Europa in Frankfurt begrüßen zu
dürfen!
Bitte nehmen Sie sich beim Blick auf unsere BAI- bzw.
AIC-Homepage 3 Minuten und 46 Sekunden Zeit für den
neuen BAI-Imagefilm, in dem wir den Verband und unsere
Aktivitäten nun erstmalig auch per Video vorstellen. Leiten
Sie diesen gerne auch an Kollegen und Geschäftspartner,
die sich für das Thema Alternative Investments und den
BAI interessieren, weiter!
BAI Investor Survey 2015 gestartet
Auch in diesem Jahr führt der BAI unter institutionellen
Endinvestoren den BAI Investor Survey durch, mit dem
wir wichtige Informationen zur Portfolioallokation und
zu Anlagetrends institutioneller Investoren in Erfahrung
bringen wollen, insbesondere natürlich im Hinblick auf
alternative Anlageklassen und Strategien. Die gewonnenen Ergebnisse stellen nicht nur für uns als produktund assetklassenübergreifende Interessenvertretung
der AI-Branche in Deutschland und unsere Aktivitäten,
sondern auch für die Gesamtheit der institutionellen
Investoren in Deutschland einen besonderen Mehrwert
dar, da wir am Ende aufschlussreiche Informationen über
die Erwartungen an und Zugangswege zu alternativen
Investments liefern können; ebenso einen Ausblick auf
die zukünftige Allokation, der gerade im gegenwärtigen
Niedrigzinsumfeld besondere Bedeutung zukommt.
5
In den Vorjahren ließen sich bereits interessante Trends
und Änderungen bei der Allokation beobachten, vor allem
sind AI unter deutschen Investoren nicht nur stärker entwickelt als gemeinhin angenommen. Diese haben vor
allem auch recht genaue Vorstellungen darüber, was sie
z.B. von AI erwarten, welche Zugangswege praktikabel
sind und welche Strategien bzw. Assetklassen in Zukunft
über- bzw. untergewichtet werden.
Die Ergebnisse der BAI Investor Survey werden wir auf
der AIC am 12. Mai präsentieren und mit den Investoren
im Investorenworkshop am zweiten Tag eingehend
diskutieren.
zu den Beiträgen in diesem Newsletter
Auch in dieser Ausgabe des BAI-Newsletters dürfen wir
Ihnen wieder interessante Fachartikel präsentieren. Zum
einen der Artikel „Die neue Anlageverordnung und ihre
Auswirkungen auf Fondsanlagen“ von Achim Pütz, Martin
Hüwel und Dr. Benedikt Weiser, alle Dechert LLP. Zum
anderen finden Sie anknüpfend an die BAI-Insight 23 zu
Infrastrukturinvestitionen in Australien einen Beitrag der
australischen Handelskammer, dem Kooperationspartner
der Insight, zu dieser Thematik sowie einen Beitrag von
Mario Fischer und Jan-Philip Hastedt, beide TU München,
zum Thema „Systematisches Risiko als Renditetreiber in
Private Equity?“.
Impressum
Jahrgang 15 – Ausgabe II
Verantwortliche Redakteure:
Roland Brooks · Frank Dornseifer · Christina Gaul
Erscheinungsweise: alle 2 Monate
BAI e.V. · Poppelsdorfer Allee 106 · D-53115 Bonn
Tel. +49 - (0) 228 - 969870 · Fax +49 · (0) 228 - 9698790
 www.bvai.de
 [email protected]
Eine informative Lektüre des BAI-Newsletters wünscht
Frank Dornseifer
Haftungsausschluss
Die Informationen des BAI-Newsletters stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, Terminkontrakten oder sonstigen Finanzinstrumenten dar.
Eine Investitionsentscheidung sollte auf Grundlage eines Beratungsgespräches mit einem qualifizierten Anlageberater erfolgen und auf keinen Fall auf der Grundlage dieser Dokumente/
Informationen. Alle Angaben und Quellen werden sorgfältig recherchiert. Für Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten
Informationen kann keine Gewähr übernommen werden.
Satz & Layout
VANAMELAND UG (haftungsbeschränkt)
Markgrafenstraße 1a · 51063 Köln
Tel. +49 - (0) 221 - 222 547 - 0 · Fax +49 - (0) 221 - 222 547 - 47
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Leitartikel
6
BAI
Alternative Investor
Conference
Workshop und Dinner
für institutionelle Investoren
12. & 13. Mai 2015
Kap Europa • Frank fur t
Prof. Dr.
Christoph M. Schmidt
Dr. Andreas Dombret
Prof. Dr. Christoph Kaserer
Reinhold Messner
Mitglied des Vorstands,
Deutsche Bundesbank
Präsident RWI, Vorsitzender der Wirtschaftsweisen
Ordinarius und Inhaber des Lehrstuhls Finanzmanagement und Kapitalmärkte, TU München
Bergsteiger & Autor
„Die BAI AIC hebt sich insbesondere durch die hohe fachliche Qualität und die eindeutige
Orientierung an den aktuellen Bedürfnissen der Investoren deutlich von anderen Veranstaltungen ab. Eine Veranstaltung, aus der Investoren sehr komprimiert relevante und hochwertige Informationen und Ideen aus dem Bereich Alternative Investments mitnehmen.“
Charlotte Klinnert, Vorstand, Pensionskasse vom Deutschen Roten Kreuz VVaG
Dinnersponsor
Silbersponsoren
Goldsponsoren
Medienpartner
Get-together Sponsor
Informationen und
Anmeldung unter:
Aktuelle Informationen
finden Sie in unserer
Event App, in den Stores
abrufbar unter: AIC 2015
www.ai-conference. com
DIE NEUE ANLAGEVERORDNUNG UND IHRE AUSWIRKUNGEN AUF FONDSANLAGEN
von Martin Hüwel, Achim Pütz und Dr. Benedikt Weiser, Dechert LLP
1. Einleitung
Die Verordnung über die Anlage des gebundenen
Vermögens von Versicherungsunternehmen („Anlageverordnung“ oder „AnlV“) ist maßgeblich für die Vermögensallokation nicht nur der unmittelbar betroffenen
Versicherungsunternehmen und Pensionskassen, sondern
auch für Versorgungswerke, die kraft (landes-) gesetzlicher
Regelung zur Einhaltung der AnlV-Anlagerestriktionen
verpflichtet sind oder sich den Anlagevorschriften der AnlV
freiwillig unterworfen haben. Auch kirchliche Versorgungswerke und Stiftungen beachten regelmäßig die Vorgaben
der AnlV.
Bereits seit Inkrafttreten des AIFM-Umsetzungsgesetzes1
am 22. Juli 2013 war die zuletzt im Jahr 2011 inhaltlich
geänderte2 Anlageverordnung anpassungsbedürftig.
Insbesondere verwies sie in Bezug auf Fondsanlagen auf
das Investmentgesetz („InvG“), das durch das Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) ersetzt wurde. Das KAGB folgt
zudem einer anderen Systematik als das InvG und unterscheidet zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren („OGAW“) einerseits und Alternativen
Investmentfonds („AIF“) andererseits, die im Wesentlichen
das komplette Spektrum der kollektiven Anlageformen
abdecken. Diese Ausweitung der regulierten kollektiven
Anlageformen war in der bisherigen Anlageverordnung
nicht nachvollzogen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(„BaFin“) versuchte, diesen Widerspruch mit einer für den
Übergang gedachten Verwaltungspraxis aufzufangen
und veröffentlichte bereits im Juli 2013 „Grundsätze für
die Beurteilung der Sicherungsvermögensfähigkeit für den
Übergangszeitraum ab Inkrafttreten des neuen KAGB am
22. Juli 2013 bis zur geplanten Anpassung der AnlV“. Diese
Verwaltungspraxis sicherte im Wesentlichen den status quo
für bestehende und nach dem neuen Regime aufgelegte
Fonds, die entsprechend der Vorgaben der Anlageverordnung und der Verwaltungspraxis der BaFin, wie sie
insbesondere im Rundschreiben 4/20113 festgehalten ist,
errichtet waren. Diese Übergangspraxis musste sich aber
notgedrungen am Wortlaut der bisherigen Anlageverordnung orientieren. Die sich dem Rechtsanwender
stellenden Fragen der versicherungsaufsichtsrechtlichen Kategorisierung neuer unter das Regime des KAGB
fallender regulierter Fondsvehikel konnten weitgehend
nicht beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund war die
Überarbeitung der Anlageverordnung lange und dringend
erwartet worden.
Nachfolgend wird auf die Änderungen der Anlageverordnung durch Art. 1 der Änderungsverordnung eingegangen,
wobei der Fokus auf den Auswirkungen auf Fondsanlagen
betroffener Investoren liegt.4
Die neue Anlageverordnung und ihre Auswirkungen auf Fondsanlagen
8
2. Investitionen in Investmentvermögen nach der AnlV
In Anpassung an die neue Systematik und die Vorgaben des
KAGB können Anlagen in Investmentvermögen nunmehr
als fünf unterschiedliche Fondstypen im Rahmen des
Anlagekatalogs von § 2 Abs. 1 AnlV getätigt werden. Diese
fünf Tatbestände gliedern sich wie folgt:
Auswirkungen der neuen AnlV auf Fondsanlagen
(„Begründung“) bereits aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben hinreichend fungibel, so dass insoweit keine
Notwendigkeit für engere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben besteht. Wie in der Vergangenheit dürfte
auch unter der neuen Anlageverordnung vor einem
Erwerb insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes
der Anlagesicherheit zu prüfen sein, der vor allem eine
Beachtung des Spekulationsverbotes (Beispiel Cat-Bonds)
und der Ratinganforderungen in Bezug auf die einzelnen
Vermögensgegenstände des OGAW verlangt. Eine Änderung der diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Praxis der
BaFin ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.
b. Erwerbbarkeit von Spezialfonds nach § 284 KAGB
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV) und Zukunft des (Spezial-)
Masterfondskonzeptes
Im Vergleich zum Konsultationsentwurf vom Mai 2014
erfuhr die Regelung zur Anlage in Spezial-AIF eine grundlegende Änderung: In Nummer 16 werden zukünftig offene
Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284
KAGB, die nicht bereits durch Nummer 14 Buchstabe c
erfasst werden, geregelt. § 2 Abs. 1 Nr. 16 des ersten Konsultationsentwurfs sah zunächst vor, dass diese Spezialfonds
hinsichtlich ihrer erwerbbaren Vermögensgegenstände
und Rückgabemöglichkeiten mit OGAW nach § 2 Abs. 1
Nr. 15 AnlV vergleichbar sein sollten. Wäre diese Regelung
umgesetzt worden, hätten die von regulierten Investoren
als Master-Spezialfonds genutzten Anlagevehikel auf
OGAW-konforme Anlagegegenstände umgestellt werden
müssen. Andernfalls wäre der gesamte Master-Spezialfonds
„infiziert“ worden und hätte als Sonstiger AIF nach § 2 Abs.
1 Nr. 17 AnlV (vgl. hierzu nachfolgend unter 2. c.) eingestuft
werden müssen.
a. Erwerbbarkeit von Anteilen an OGAW (§ 2 Abs. 1 Nr.
15 AnlV)
In Nummer 15 werden alle OGAW, die den Anforderungen der §§ 193 bis 213 KAGB entsprechen müssen,
sowie vergleichbare EU-Investmentvermögen erfasst,
deren Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz im EWR hat.
Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. OGAW sind
ausweislich der Begründung der Änderungsverordnung
Die BaFin hatte in der Vergangenheit in ihrer Verwaltungspraxis über den Wortlaut der Anlageverordnung hinausgehende Anforderungen an die Anlagegrenzen eines
versicherungsaufsichtsrechtlich erwerbbaren Spezialfonds
gestellt. Das war seinerzeit teilweise erklärbar aus der
Dynamik der Regulierung des Spezialfonds im InvG, mit
der die Anlageverordnung zunächst nicht Schritt gehalten
hatte. Der Referentenentwurf vom 4. Dezember 2014 hatte
in der Begründung noch auf diese Verwaltungspraxis hingewiesen und die zusätzlichen Anforderungen in der Begründung genannt. Dies ist in der final verabschiedeten Fassung
begrüßenswerter Weise entfallen. Die Begründung weist im
Hinblick auf das für Gesetze und Verordnungen geltende
Die neue Anlageverordnung und ihre Auswirkungen auf Fondsanlagen
9
verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ohnehin in
bedenklichem Maße Regelungscharakter auf. Zu erwarten
ist dennoch, dass an den Spezialfonds in der versicherungsaufsichtsrechtlichen Praxis weiterhin strengere Anforderungen gestellt werden, als dies im KAGB und nach dem
Wortlaut der Anlageverordnung vorgesehen ist. Dies dürfte
Aspekte wie den Einsatz von Derivaten und Wertpapierdarlehensgeschäfte betreffen wie auch im Vergleich zum
Gesetz verschärfte Anlagerestriktionen für Investments in
unverbriefte Darlehens-forderungen, sonstige Anlageinstrumente und (Dach-)Hedgefonds.
Nach der Begründung müssen Investmentvermögen nach
Nummer 16 transparent sein, damit sie für das gebundene
Vermögen geeignet sind. Durch eine Änderung von § 3 Abs.
2 Nr. 2 AnlV wird geregelt, dass Vermögensgegenstände, die
über einen (Master-)Spezial-AIF gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV
gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagenkatalogs des § 2 Abs. 1 AnlV zugeordnet werden können,
auf die AIF-Quote in Höhe von 7,5% des gebundenen
Vermögens angerechnet werden müssen (siehe nachstehend unter 2. c.).
Klargestellt wird in der Begründung, dass von einem Investmentvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV erworbene Zielfonds für das gebundene Vermögen ebenfalls geeignet
sein müssen. Dies entspricht der bisherigen aufsichtsrechtlichen Praxis und soll verhindern, dass über Dachfonds- oder
sonstige Fondsstrukturen unzulässige Zielfonds erworben
werden.
Anlagen nach Nummer 16 müssen zudem ausreichend
fungibel sein.
c. Erwerbbarkeit von „Sonstigen AIF“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 17
AnlV)
Die neue Nummer 17 erweitert die Anlagemöglichkeiten in
Investmentvermögen substantiell: Zukünftig können alle
AIF für das gebundene Vermögen erworben werden, sofern
sie nicht von den Nummern 13 Buchstabe b, 14 Buchstabe
c, 15 oder 16 erfasst werden („Sonstige AIF“). Zudem darf
es sich nicht um offene Publikumsinvestmentvermögen in
Form von Immobilien-Sondervermögen handeln, da diese
weiterhin nicht für das gebundene Vermögen von Versicherungsunternehmen erwerbbar sind. Immobilienfonds
in Form von Publikums-AIF sind lediglich als geschlossene
Vehikel nach dem neuen § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV erwerbbar.
Bei der neuen Kategorie „Sonstiger AIF“ lässt der Verordnungsgeber es zur „Wahrung der Belange der Versicherten
sowie zur Einhaltung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit“
ausreichen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft über
eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 KAGB bzw. eine vergleichbare Erlaubnis eines anderen EWR-Mitgliedstaates verfügt.
Des Weiteren sind die generellen Ausschlusstatbestände
des § 2 Abs. 4 AnlV zu beachten. Weitere inhaltliche
Vorgaben an die erwerbbaren Vermögensgegenstände
werden nicht gemacht. Insoweit dürften bei dieser Fondskategorie daher nur die allgemeinen Anlagegrundsätze
zum Tragen kommen.
Anders als bei Fonds nach § 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV (siehe dazu
nachstehend unter 2. e.) werden Fonds, die von einer nach
§ 44 KAGB registrierten Verwaltungsgesellschaft verwaltet
werden (bzw. von einer entsprechend registrierten Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR), nicht als zulässige
Verwaltungsgesellschaften eines Sonstigen AIF angesehen.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass für Zwecke der
Berechnung der Mischungsquoten eine Durchschau bei
Sonstigen AIF gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV nicht stattfinden
soll, weil diese bereits der (engen) AIF-Quote unterliegen.
Anteile an Sonstigen AIF sind daher ohne Durchschaumöglichkeit der neuen 7,5%-AIF-Quote zuzuordnen. Dies
gilt unabhängig davon, ob es sich bei diesen Sonstigen AIF
um offene oder geschlossene oder um Publikums- oder
Spezial-AIF handelt.
Die Höchstgrenze in Höhe von 7,5% des gebundenen
Vermögens gilt für direkte und indirekte Anlagen nach § 2
Abs. 1 Nr. 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Abs. 1 Nr.
16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Abs. 1 zugeordnet werden können, sowie
andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren
Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AnlV, nachfolgend
die „AIF-Quote“). Die AIF-Quote wird auf die sogenannte
Risikokapitalanlagenquote von 35% des gebundenen
Vermögens angerechnet.
Nach der neuen Anlageverordnung werden damit lediglich Anteile an OGAW sowie Anteile an offenen Spezial-AIF,
die die Anforderungen nach § 284 KAGB erfüllen und nicht
von § 2 Abs. 1 Nr. 14c erfasst werden, ohne fondsbezogene
quotale Einschränkung erworben werden können.
Die neue Anlageverordnung und ihre Auswirkungen auf Fondsanlagen
10
Unter den Auffangtatbestand der neuen AIF-Quote für
Sonstige AIF fallen beispielsweise regulierte Spezial-AIF, die
die Anforderungen von § 284 KAGB nicht erfüllen, insbesondere mit Investition im Bereich Darlehen, Rohstoffe und
Sachwerte, Publikums-AIF sowie Immobilien- und Private
Equity-(Dach-)Fonds, die nicht die engen Voraussetzungen
der jeweiligen Sondertatbestände erfüllen.
Für geschlossene Sonstige AIF gelten nach der Anlageverordnung andere Streuungsvorschriften als für offene
Sonstige AIF. Auf geschlossene Sonstige AIF ist die Streuungsquote je Aussteller von 1% bezogen auf das gebundene
Vermögen der investierenden Gesellschaft anwendbar (§
4 Abs. 4 Satz 1 AnlV). Sofern diese wiederum in geeignete
Zielinvestmentvermögen investieren, bezieht sich die
1%-Quote auf die durchgerechneten Zielinvestitionen.
Bei offenen Sonstigen AIF ist diese Ausstellergrenze nicht
anwendbar. Als „offen“ wird ein Investmentvermögen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV, also ein offener Sonstiger AIF, dabei
ausweislich der Begründung angesehen, wenn mindestens
einmal im Jahr gegen Auszahlung die Anteile oder Aktien
zurückgegeben werden können. Damit ist für die Abgrenzung zwischen offenen und geschlossenen Investmentvermögen das bisherige Aufsichtsverständnis maßgebend
und wird in der Anlageverordnung die Neudefinition von
offenen und geschlossenen Investmentvermögen im KAGB
durch das KAGB-Reparaturgesetz5 nicht nachvollzogen.
Unter dem Gesichtspunkt der Liquidität erscheint die Beibehaltung der Jahresfrist für Rücknahmen bei offenen Fonds
durchaus sinnvoll.
d. Erwerbbarkeit von Immobilienfonds (§ 2 Abs. 1 Nr. 14c
AnlV)
Nach der neuen Anlageverordnung entfällt der geschlossene
Immobiliendachfonds (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV 2011).
Stattdessen soll künftig eine Investition in offene und
geschlossene Immobilienfonds zulässig sein, wenn es sich
um Spezial-AIF oder geschlossene Publikums-AIF handelt,
die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet
werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 KAGB
verfügt (oder von einer ausländischen entsprechend regulierten Verwaltungsgesellschaft) und die direkt und indirekt
in Immobilien im Sinne von § 231 KAGB und Immobiliengesellschaften im Sinne von § 235 KAGB investieren.
Solche Fonds sollen direkt auf die Mischungsquote für
Immobilien in Höhe von 25% des gebundenen Vermögens
nach § 3 Abs. 5 AnlV angerechnet werden. In dieser Quote
werden direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach §
2 Abs. 1 Nr. 4b, in Immobilien nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstaben a, b und c und in Immobilien, die über Investmentvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 gehalten werden und die
Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 14c erfüllen, gebündelt.
Der in einem früheren Diskussionsentwurf enthaltene
Verweis auf sämtliche Anforderungen an Immobilienpublikumsfonds des KAGB (§§ 230 bis 260 KAGB) ist
entfallen. Damit ist auch der Verweis auf die Liquiditätsinvestitionen gemäß § 253 KAGB als zulässige Vermögensgegenstände entfallen. Es ist aber kaum anzunehmen,
dass Immobilienfonds, zumal offenen Immobilienfonds,
keine Liquiditätanlagen gestattet sein sollen. Es ist zu
erwarten, dass die BaFin dies in dem Kapitalanlagerundschreiben klarstellen wird.
Im Falle von Immobiliendachfonds müssen nach der
Begründung auch die Zielfonds die Anforderungen
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV erfüllen. Dies steht im Widerspruch zur Regelungstechnik bei Dachfonds nach § 2 Abs.
1 Nr. 13 b AnlV. Hier müssen die Zielfonds abweichend von
früheren Fassungen der Begründung der Änderungsverordnung die Anforderungen von § 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV
nicht erfüllen (vgl. hierzu nachfolgend unter Ziffer 2.e.).
Nach dem Auslegungsschreiben der BaFin zum Begriff
des Investmentvermögens i.S.d. KAGB schließt das aktive
Immobilienmanagement, wie zum Beispiel das Betreiben
eines Hotels, das Vorliegen eines Investmentvermögens
aus, weil es sich dabei um eine operative Tätigkeit eines
Unternehmens außerhalb des Finanzsektors handele.
Derartige Fonds dürften bei Vorliegen eines Geschäftsmodells und der sonstigen Voraussetzungen aber nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 13a AnlV erwerbbar bleiben.
e. Erwerbbarkeit von Private Equity-Fonds (§ 2 Abs. 1
Nr. 13b AnlV)
Die Anlageverordnung sieht eine Zweiteilung des Begriffs
der Beteiligung vor. Neu eingefügt wurde die Beteiligung in
Form von Anteilen und Aktien an geschlossenen AIF (§ 2 Abs.
1 Nr. 13b AnlV). Diese müssen jedoch direkt oder indirekt
in Vermögensgegenstände nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB
(nicht börsennotierte Unternehmensbeteiligungen), in
„andere eigenkapitalähnliche Instrumente“ sowie „andere
Instrumente der Unternehmensfinanzierung“ investieren.
Die neue Anlageverordnung und ihre Auswirkungen auf Fondsanlagen
11
Ferner muss es sich um Fonds mit Sitz im EWR- oder
OECD-Raum handeln, die von einer beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im EWR/OECD-Raum verwaltet
werden. Eine nach § 44 KAGB registrierte Verwaltungsgesellschaft bzw. eine entsprechend dieser Bestimmung
registrierte Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR
oder einem Vollmitgliedstaat der OECD reicht ebenfalls aus.
Damit wurde den in der Konsultation vorgetragenen Anregungen Rechnung getragen.
Offen ist, ob und welche „Schmutzgrenze“ gegebenenfalls
anwendbar ist. Insofern gehen wir davon aus, dass jedenfalls Liquiditätsanlagen unschädlich sind (laut Begründung
können in geringem Umfang liquide Mittel sowie Derivate
zu Absicherungszwecken eingesetzt werden).
Mit dem Begriff der „anderen Instrumente der Unternehmensfinanzierung“ hat der Verordnungsgeber
nunmehr den Kreis zulässiger Anlagegegenstände auch
auf vorrangige Unternehmensfinanzierungs-instrumente
erweitert. Das ist als hilfreiche Klarstellung und sinnvolle
Erweiterung der Anlagemöglichkeiten zu begrüßen.
Unglücklich ist jedoch der Hinweis in der Begründung zu §
2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV auf die frühere Verwaltungspraxis in
Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 13 AnlV 2011. Insoweit wird ausgeführt, dass das reine Halten von Darlehen in Private EquityFonds grundsätzlich nicht im Rahmen des § 2 Abs.1 Nr. 13b
zulässig sei. Sofern sich die Tätigkeit des Fonds jedoch nicht
in der schlichten Kreditverwaltung erschöpfe, sondern
jede Darlehensvergabe individuell geprüft (due diligence)
und überwacht werde, sei dies ein Indiz für eine zulässige
Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV.
Aufgrund dieser Ausführungen in der Begründung wird teilweise vertreten, dass grundsätzlich auch für Private EquityFonds gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV das Vorliegen eines
Geschäftsmodells und die Eingehung unternehmerischer
Risiken gefordert werden muss, wie es für Beteiligungen
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a AnlV weiterhin der Fall ist.
Dem Verordnungsgeber steht es jedoch nicht frei, in
der Begründung Anforderungen festzusetzen, auf die
er im eigentlichen Text der Verordnung ausdrücklich
verzichtet hat. Die Begründung kann insoweit nicht zur
(ergänzenden) Auslegung der Verordnung herangezogen
werden. Entsprechendes gilt nach dem Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für eine Konkretisierung
der Anlageverordnung durch die BaFin in einem Rundschreiben gemäß § 1 Abs. 4 AnlV. Jede Konkretisierung
muss im Verordnungstext ihre Grenze finden.
Zu beachten ist außerdem, dass das Vorliegen eines
Geschäftsmodells und die Eingehung unternehmerischer
Risiken konzeptionell in einem unlösbaren Widerspruch
zur Definition eines AIF nach dem KAGB stehen (siehe dazu
auch die obigen Ausführungen zu Immobilienfonds unter 2.
d.). Verkürzt ausgedrückt kann ein Fonds, der ein Geschäftsmodell verfolgt und unternehmerische Risiken eingeht,
grundsätzlich kein AIF im Sinne des KAGB sein und somit
nicht die Anforderungen von § 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV im
Hinblick auf „geschlossene AIF“ erfüllen.
Der Hinweis des Verordnungsgebers in der Begründung ist
insoweit mit dem Text der Verordnung nicht ohne weiteres
in Einklang zu bringen. Der Widerspruch lässt sich aber
aus der Geschichte der Änderungsverordnung und seiner
Begründung erklären und lösen: In der früheren Fassung
der Änderungsverordnung waren vorrangige Darlehen als
zulässige Anlageform für Private Equity-Fonds nach Nr. 13b
gar nicht zugelassen. Die früheren Entwurfsfassungen der
Änderungsverordnung haben nur „eigenkapitalähnliche
Instrumente“ als zulässige Anlageform genannt. Deshalb
sah sich der Verordnungsgeber offenbar zu einer Aussage
zu „Darlehen“ veranlasst, die er bei Private Equity-Fonds
unter gewissen Voraussetzungen zulassen wollte. Das
hat er dann später sinnvollerweise unmittelbar im Text
der Verordnung getan, indem er „andere Instrumente der
Unternehmensfinanzierung“ ausdrücklich zuließ. Dies
schließt Darlehen ohne weiteres, d.h. ohne eine Auslegung
unter Berufung auf die Begründung ein, vorausgesetzt,
dass die Anlagestrategie des Fonds in der Unternehmensfinanzierung und nicht bloß in der Investition in unverbriefte
Darlehen besteht. In diesem Sinne muss auch der fragliche
Abschnitt der Begründung verstanden werden, der vor
dem aktuellen Text der Anlageverordnung keine über den
Wortlaut der Verordnung hinausgehende Aussagekraft
haben kann. Unseres Erachtens dürfte damit das Merkmal
des „Geschäftsmodells“ zumindest auf Ebene der Aussteller
der nach § 2 Abs. 1 Nr. 13b erwerbbaren Instrumente nach
wie vor eine Rolle spielen, insbesondere auch in Abgrenzung
zu § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV.
Abweichend von der Begründung zum früheren Konsultationsentwurf, in dem die Erfüllung der Anforderungen von
Die neue Anlageverordnung und ihre Auswirkungen auf Fondsanlagen
12
§ 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV auch für Zielfonds vorgesehen
war, wurde in der Begründung klargestellt, dass bei einer
Investition über Dachfonds in Private Equity-Fonds die
Zielfonds nicht nach Nummer 13 Buchstabe b qualifiziert
sein müssen. Die Lockerung dieser Anforderung ist in der
Praxis hilfreich und erhöht das zulässige Fondsspektrum
spürbar, gerade weil das gegenwärtige Marktumfeld
von der Angebotsseite her kaum Zielfonds im Einklang
mit den Anforderungen der Nr. 13b hergibt. Allerdings
bleibt abzuwarten, inwieweit dieser Punkt durch die
Versicherungsaufsicht weiter beschränkt wird. Insoweit
weist die Begründung ausdrücklich darauf hin, dass in
den konkretisierenden versicherungsaufsichtsrechtlichen
Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen gemäß § 1
Abs. 4 AnlV insbesondere die mögliche Umgehungsgefahr
adressiert werden soll, die mit Investitionen über Dachfonds
in Private Equity-Fonds verbunden sein kann.
In § 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV werden auch Anteile an Europäischen Risikokapitalfonds nach § 337 KAGB und Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum nach §
338 KAGB erfasst. Nach der Begründung zum früheren
Konsultationsentwurf waren solche Anteile nur für die
Öffnungsklausel erwerbbar.
3. Investitionen in Infrastruktur, Darlehen und
Darlehensfonds
Im Rahmen der öffentlichen Diskussion im Vorfeld der
Anlageverordnung wurde eine neue Quote für Infrastrukturfonds erwartet. Eine ausdrückliche Quote für Infrastrukturfonds findet sich in der Anlageverordnung nicht. Die
Begründung verweist jedoch bei zwei Anlageklassen auf
die Möglichkeit, in Infrastruktur zu investieren:
a. Besicherte Darlehen
Die Möglichkeit, Fremdkapitalinvestitionen zu tätigen, ist
durch die Einführung von § 2 Abs. 1 Nr. 4c AnlV erweitert
worden. Zulässig sind danach Darlehen an Unternehmen
mit Sitz im EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese Darlehen
ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind.
Aus der Begründung ergibt sich, dass das Unternehmen
mindestens eine Bonitätseinstufung im Bereich SpeculativeGrade Rating haben muss. Dies ermöglicht somit u.a. den
Erwerb von Darlehen an Infrastrukturgesellschaften sowie
von „High-Yield-Unternehmensdarlehen".
Dabei sind nach der Begründung insbesondere die von
der Aufsichtsbehörde veröffentlichten Hinweise zur
Verwendung externer Ratings und zur Durchführung
eigener Kreditrisikobewertungen zu beachten.
Die mit dieser neuen Anlagemöglichkeit verbundenen
Anlagerisiken werden durch eine neue Mischungsquote in
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 in Höhe von 5% des gebundenen Vermögens
sowie eine Anrechnung auf die Risikokapitalanlagenquote
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 begrenzt.
Obwohl nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AnlV direkte und indirekte
Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4c jeweils 5% des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens
nicht übersteigen dürfen, dürfte eine Allokation derartiger
Anlagen auf die 5%-Grenze im Rahmen der indirekten
Investition über einen Fonds nur im Rahmen der transparenten offenen Fonds nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 16
AnlV in Frage kommen, nicht hingegen bei Sonstigen AIF
nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV oder aber Private Equity-AIF nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV, für die eine Durchschau auf die unterliegenden Vermögensgegenstände und eine Anrechnung
auf die entsprechenden Quoten nicht vorgesehen ist.
b. Darlehensfonds
Das aktuelle Rundschreiben der BaFin zur Anlageverordnung 2011 sieht bei Spezialfonds eine Begrenzung von
unverbrieften Darlehen auf 30% des Wertes des Sondervermögens vor. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Grenze
auch für Spezial-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV fortgeschrieben wird. Jedenfalls dürfen die neuen Sonstigen AIF
bis zu 100% in unverbriefte Darlehen investieren. Dies soll
ausweislich der Begründung insbesondere Investitionen in
Infrastruktur über Fremdkapitalinstrumente ermöglichen.
4. Übergangsvorschriften
Publikumsimmobilienfonds sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8.
April 2011 erworben worden sind, können im gebundenen
Vermögen verbleiben und über § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV der
Immobilienquote zugerechnet werden. Ein Zukauf von
Anteilen ist nicht zulässig.
Die neuen Anforderungen an Private Equity-Fonds gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV sind erst ab dem Tag nach Verkündung
der Anlageverordnung anzuwenden. Zum Stichtag bereits
getätigte Investitionen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV
Die neue Anlageverordnung und ihre Auswirkungen auf Fondsanlagen
13
der Beteiligungsquote zuzurechnen und können bis zur
Fälligkeit gehalten werden. Ein Zukauf bei diesen Anlagen
ist nicht zulässig, doch ist ein Abruf von Kapitalzusagen, die
bereits vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung eingegangen sind, möglich.
5. Kritische Würdigung und Ausblick
Die überarbeitete Anlageverordnung ist zu begrüßen und
dürfte angesichts wesentlicher Änderungen in Folge des
Konsultationsverfahrens einen im Grundsatz geeigneten
Rechtsrahmen für die Kapitalanlage betroffener Investoren
darstellen. Forderungen nach noch flexibleren Anlagebeschränkungen und eine höhere Quote für Alternative
Anlagen wollte der Verordnungsgeber bereits deshalb
nicht zulassen, da die betroffenen Unternehmen nach
der Anlageverordnung 2011 den zulässigen Spielraum für
alternative Investments – jedenfalls im statistischen Durchschnitt – bei weitem nicht ausgereizt hatten.
Kontakt:
Martin Hüwel
National Partner
T: +49 69 77 06 19 4214
[email protected]
Achim Pütz
Partner
T:+49 69 77 06 19 4212
[email protected]
Dr. Benedikt Weiser, LL.M. (Eur.)
Partner
T: +49 69 77 06 19 4220
[email protected]
Um den neuen Rechtsrahmen in der Praxis mit der
gebotenen Rechtssicherheit nutzen zu können, bleibt
nunmehr eine zeitnahe Veröffentlichung des Rundschreibens der BaFin gemäß § 1 Abs. 4 AnlV, das das
gegenwärtige Rundschreiben R4/2011 ersetzen wird, zu
wünschen.
Für Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Solvency II Richtlinie fallen, werden mit der
Umsetzung von "Solvency II" zum 1. Januar 2016 die
bisherigen Anforderungen an die Zusammensetzung der
Kapitalanlagen nach der Anlageverordnung aufgehoben
und durch das sog. prudent person principle ersetzt. Allerdings gehen wir davon aus, dass die Vorgaben der Anlageverordnung und der aufsichtsbehördlichen Praxis auch
für diese Unternehmen im Rahmen der zu erstellenden
internen (quantitativen) Richtlinien zur Umsetzung der
qualitativen Anforderungen an die Kapitalanlage von
Bedeutung bleiben werden.
1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1 ff.) über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM-Umsetzungsgesetz“).
2 Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung.
3 Rundschreiben 4/2011 (VA) – Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen, Geschäftszeichen VA 54 – I 3200 – 2010/0008
vom 15. April 2011.
4 Die in der Änderungsverordnung ebenfalls vorgenommenen Änderungen der Pensionsfonds-Kapitalanlageverordnung entsprechen im Wesentlichen denjenigen
für die Anlageverordnung.
5 Das KAGB-Reparaturgesetz bzw. FinMarktAnpG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom
15. Juli 2014 war aufgrund divergierender Definitionen von offenen und geschlossenen Fonds im deutschen Recht und übergeordnetem europäischem Recht
nötig geworden.
Die neue Anlageverordnung und ihre Auswirkungen auf Fondsanlagen
14
RefeRendaRiat/ wissenschaftliche mitaRbeit beim bai e.V.
Der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) ist die
zentrale Interessenvertretung der Alternative Investments
Industrie in Deutschland. Wir setzen uns vor allem für die Diversifikation institutioneller Investorenportfolios ein. Zu den
satzungsmäßigen Aufgaben gehört dabei insbesondere die
Steigerung des Bekanntheitsgrades von alternativen Anlageklassen und -Strategien und die Verbesserung deren Verständnis in der Öffentlichkeit. Neben den Segmenten Hedgefonds,
Private Equity und Rohstoffe gehören auch die Bereiche Infrastruktur und Immobilien zu unserem Themenspektrum.
Wir suchen für unsere Geschäftsstelle am Verbandssitz
Bonn zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (m/w) oder Rechtsreferendar
(m/w) mit einer Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden.
Geboten wird ein attraktives und abwechslungsreiches
Tätigkeitsfeld im Bereich des deutschen und europäischen
Finanz- und Kapitalmarktrechts.
Schwerpunkte der Arbeit:
• Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Mitwirkung in Gesetzes- und Regulierungsvorhaben auf
nationaler und europäischer Ebene
• Analyse, Strukturierung und Aufbereitung von
Rechtsthemen für Verbandsmitglieder
Ihr Profil:
• Ausgeprägtes Interesse an Finanz- und Kapitalmarktthemen, Politik, Recht und Regulierung im Allgemeinen und Verbandsarbeit im Besonderen
• Gutes analytisches und konzeptionelles Denkvermögen und hervorragende kommunikative Fähigkeiten
• Hohe Eigeninitiative, aber auch gute Teamfähigkeit
• Sehr gute Formulierungsgabe
• Verhandlungssicheres Englisch, Kenntnisse von weiteren Fremdsprachen sind wünschenswert
• sichere Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Nutzung
der gängigen MS Office-Anwendungen (Word, Excel,
Power Point)
Der BAI bietet Ihnen ein interessantes Arbeitsgebiet mit
abwechslungsreichen Tätigkeiten. Sie arbeiten in einem
kleinen Team, bei dem Sie sich bei der Lösung vielfältiger
Fragestellungen im Finanz- und Investmentbereich einbringen können. Wenn Sie diese Aufgabe reizt, sollten wir
uns schnell kennen lernen. Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte unter Angabe Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins ausschließlich per E-Mail
an:
• Redaktionelle Arbeiten, insbesondere Zuarbeit zu
Fach- und Newsletterbeiträgen sowie zu Vorträgen
• Unterstützung bei Publikationen und der Entwicklung von Positionspapieren für Aufsichts- und Steuerbehörden sowie Politik
• Planung und Durchführung von Verbandsveranstaltungen zu Rechts- und Aufsichtsthemen
• Übernahme von Sonderprojekten
Stellenausschreibung
Stellenausschreibung
Bundesverband Alternative Investments e.V.
Herrn Rechtsanwalt Frank Dornseifer
-GeschäftsführerPoppelsdorfer Allee 106 • 53115 Bonn
Tel.: 0228 / 96 98 70 • Fax: 0228 / 96 98 7-90
[email protected]
Weitere Informationen über den BAI finden Sie unter: www.
bvai.de
15
5
OPPORTUNITIES IN AUSTRALIAN INFRASTRUCTURE
by David Campell, Australian Trade Commission (Austrade)
The Australian Trade Commission (Austrade) and Germany’s
Association for Alternative Investments (BAI) recently cohosted a seminar in Frankfurt on Infrastructure Financing
Opportunities in the Australian market. Speakers included
IFM, First State, ANZ Bank, Deloitte and Bilfinger who
presented case studies on Australian investment projects and
highlighted Australia’s strong credentials.
As the world’s 13th largest economy, with 23 years of
continuous economic growthi, Australia is an attractive
market for European firms. For many investors, it can also be a
very effective base for increasing their engagement with the
markets of the Asia-Pacific region.
Not only has Australia one of the lowest levels of general
government net debtii, but the International Monetary
Fund (IMF) expects continued strong economic growth,
forecasting around three per cent annual growth between
2015 and 2019iii – one of the highest in the OECD. Australia is
also one of few countries to hold a triple-A credit rating from
all three major rating agencies - Standard & Poor’s, Moody’s
and Fitch.
Due to the current low return environment across Europe,
Germany’s funds have an increasing appetite for investments
outside of the European Union (EU). Australia’s infrastructure
pipeline, the asset recycling agenda and its long track record
in this asset class offer a compelling value proposition.
There are several factors driving the current demand for
infrastructure investment in Australia. One of them is strong
population growth, especially in urban areas where 89 per
cent of Australians currently liveiv. This is putting pressure on
existing infrastructure.
Another factor is demand from Asia for our goods prompting
significant freight growth, in turn placing increased pressure
on ports, roads and rail infrastructure.
These trends create opportunities in:
Opportunities in Australian Infrastructure
•
financing the country’s
burgeoning infrastructure requirements
•
investing in new technologies, skills and innovation; and,
•
addressing skill and solution gaps associated
with complex urban
transport projects.
In addition to the strong demand characteristics, there are
other reasons why Australian infrastructure represents a
great opportunity for investors from the EU.
Our long and successful history in the sector is a point of
difference compared with many other markets, as is the scale
of the country's infrastructure needs compared to the limited
scope of government willingness to fund it.
It has been estimated that there is currently a pipeline of
approximately AUD760 billion of projects to be funded,
including road, rail, ports, and social infrastructure like
hospitals and schools.v
The capital recycling initiative of the current Federal
Government, aimed at recycling capital from proceeds of
asset sales into new greenfield projects, also ensures that
there are numerous mature projects available in which to
invest. Those projects include electricity distribution assets in
New South Wales and the Port of Melbourne.
More broadly, portfolio analysis has demonstrated that
infrastructure investments have virtually zero correlation with
equities, and only minor correlation with other asset classes.
They have also demonstrated their resilience over other
classes over a lengthy period, including during the global
financial crisis. Indeed, adding unlisted infrastructure assets
to a portfolio may enhance return and reduce the overall risk
of the portfolio.
16
According to First State, infrastructure as an asset class offers
stable long term returns – over the last 20 years it has provided
average returns of close to 12 per cent compared with around
8 per cent from equities, and with much less volatility.
With Government bond yields below two per cent in
many regions, the five per cent-plus yield achieved from
infrastructure over the last five years looks extremely
attractive when coupled with the diversification it provides
relative to other investments.vi
Austrade is the Australian Government’s international trade,
education and investment promotion agency, with additional
responsibility for tourism policy, programmes and research.
During the past year, Austrade has contributed to Australia’s
economic prosperity, and to the Government’s broader
economic diplomacy agenda, through targeted, businesslevel work programmes, informed by its knowledge of international markets and Australia’s competitive advantages.
Austrade’s international network, the primary channel for
its international activities and work programmes, has 82
offices located in 48 markets.
Working in partnership with state and territory governments, Austrade’s focus on attracting and facilitating
productive direct foreign investment is aligned to the
agreed government priorities of food and agribusiness,
resources and energy, economic infrastructure, tourism
infrastructure, and advanced manufacturing, services and
technologies.
Please visit Austrade’s website for more information:
www.austrade.gov.au
Kontakt:
Johanna Harvey
Australian Trade Commission (Austrade)
Australian Consulate General
Neue Mainzer Strasse 52-58
60311 Frankfurt, Germany
T +49 69 90558118
[email protected]
www.austrade.gov.au
With foreign direct investment (FDI) flows more constrained
since the global financial crisis and stronger competition
between countries, Austrade has assumed a more active
role, particularly in established markets such as Europe,
in promoting Australia as an investment destination and
facilitating FDI into Australia.
i IMF, World Economic Outlook Database, October 2014; Austrade.
ii IMF Fiscal Monitor, October 2014 - estimated at 16.6 per cent of Gross Domestic Product (GDP) in 2015, well below the 74.1 forecast for advanced economies.
iii IMF, World Economic Outlook Database, October 2014; Austrade.
iv The World Bank, Urban Population (2013) http://data.worldbank.org/indicator/SP.URB.TOTL.IN.ZS.
v The National Infrastructure Construction Schedule website (www.nics.gov.au) lists upcoming asset sales providing a transparent and tangible pipeline available to investors.
vi First State presentation: “Australia meets Germany-Investing in Australian Infrastructure”, BAI Event 12 Feb 2015.
Opportunities in Australian Infrastructure
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SYSTEMATISCHES RISIKO ALS RENDITETREIBER IN PRIVATE EQUITY?
von Mario Fischer und Jan-Philip Hastedt
Durch die seit Jahren anhaltende Niedrigzinsphase werden
institutionelle Investoren zunehmend mit dem Problem
konfrontiert, dass eine herkömmliche Portfolioallokation
keine ausreichende Verzinsung mehr bietet. Als Reaktion
darauf suchen diese institutionellen Anleger folglich nach
Möglichkeiten, höhere Renditen als bei traditionellen Investitionsformen zu erzielen. Insbesondere alternative Investments
wie Hedge-Fonds oder Private Equity rücken dabei schnell
Mario Fischer
Philip Hastedt
in den Fokus. Neben einer attraktiven Rendite erwarten
Investoren hier eine niedrige Korrelation mit traditionellen Investments und damit eine vorteilhafte Portfolioerweiterung.
Diese Entwicklung wird insbesondere an dem rapiden Anstieg des investierten Kapitals in alternative Investments sichtbar.
So wuchs das verwaltete Vermögen von Hedge-Fonds zwischen 2009 und 2013 um fast 40 Prozent, während bei Private
Equity in 2013 über 50 Prozent mehr Kapital für neue Fonds aufgebracht wurde als noch 2009.1
Institutionelle Investoren, die in diese weniger regulierten Vermögensgegenstände investieren, sehen sich zwangläufig aber
auch einem höheren und insbesondere intransparenteren Risiko ausgesetzt – verglichen mit einem Investment im öffentlichen Kapitalmarkt. So wird häufig argumentiert, dass durch die lange Kapitalbindung ohne Ausstiegsmöglichkeit und den
nur schwach ausgeprägten Sekundärmarkt bei Private Equity eine Illiquidität entsteht, die eine zusätzliche Rendite rechtfertigen würde. Die den Investoren überlassene Kontrolle über ihre Investitionen ist zudem qua Private Equity Geschäftsmodell
auf ein Minimum reduziert und verdeutlicht einmal mehr die Schwierigkeit einer exakten Risikobewertung. Unter diesen
Umständen stellt sich die Frage, ob der von der traditionellen Finanztheorie postulierte positive Zusammenhang zwischen
(systematischem) Risiko und Rendite hier überhaupt noch Anwendung findet. Diese Frage soll in dem vorliegenden Beitrag
diskutiert werden, wobei die Antwort für Investoren und Fondsmanager gleichermaßen interessant sein sollte, da letztere in
besonderem Maße von der Risikostruktur und dem Erfolg von Private Equity Investments profitieren.
Sind Private Equity Renditen vergleichbar? – Der Weg führt über das Risiko
Durch immer bessere Datenverfügbarkeit hat Private Equity über die vergangenen zwei Jahrzehnte in der akademischen
Forschung massiv an Bedeutung gewonnen. Im Fokus stehen insbesondere Renditevergleiche – sowohl innerhalb dieser
Anlageklasse als auch zu anderen Anlageklassen. Mit dem Ziel eine tatsächliche Renditevergleichbarkeit zu erreichen,
berücksichtigen wissenschaftliche Analysen vermehrt das individuelle Risiko eines Private Equity Investments. Die bereits
angesprochene Illiquidität der Anlageklasse und das speziell in dieser Industrie etablierte Renditemaß des internen
Zinsfußes (Internal Rate of Return - IRR) stellen die Forschung auf dem Weg zur Risikoadjustierung und Vergleichbarkeit
jedoch vor einige Herausforderungen.
1 Daten für das verwaltete Vermögen der Hedge-Fonds stammen von BarclayHedge und das aufgebrachte Vermögen bei Private Equity von Preqin.
Systematisches Risiko als Renditetreiber in Private Equity?
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Eines der bekanntesten, vermeintlich risikoadjustierten Performancemaße in diesem Kontext ist das sogenannte
Public Market Equivalent, welches das Verhältnis der Rendite eines Private Equity Investments zu dem entsprechenden
Marktindex (zumeist S&P 500) angibt.2 Ein Wert größer eins impliziert eine höhere Rendite eines Private Equity Investments
verglichen mit der Rendite einer Investition in den jeweiligen Marktindex über denselben Zeitraum. Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch zumeist ein Beta gleich eins angenommen, was folglich ein identisches Investitionsrisiko zur
verglichenen Anlageklasse impliziert. Das Public Market Equivalent reflektiert demnach in keiner Weise eine spezifische
Risikoberücksichtigung.
Traditionelle Risikomaße (beispielsweise Beta oder Volatilität) werden zumeist aus Zeitreihenanalysen berechnet. Eine
niedrige – insbesondere auf Einzeltransaktionsebene häufig unzureichende – Anzahl an Beobachtungen stellt hierbei
eine zentrale Herausforderung bei Private Equity dar. Aus Einzeltransaktionen aggregierte Höhen und Zeitpunkte der
Rückzahlungen an Investoren auf Fondsebene werden von den Fondsmanagern vornehmlich selbst gewählt und lassen
deshalb selten exakte Rückschlüsse auf tatsächlich zugrundeliegende Risikostrukturen zu; dies ist nicht zuletzt dem IRR
als Performancemaß geschuldet. Diese Unzulänglichkeiten versucht dieser Beitrag mit einem Ansatz zu lösen, der das
systematische Risiko auf Grundlage der jeweiligen Industriezugehörigkeit errechnet.
Datengrundlage und Methodik dieser Risikomessung
Die vorliegende Untersuchung nutzt einen Private Equity Datensatz des Anbieters Preqin.3 Neben Informationen auf Fondsebene
wurden ebenfalls Informationen zu separaten Einzeltransaktionen in den Analysen berücksichtigt. Wie Tabelle 1 zeigt, besteht
die Datenbasis nach Bereinigung aus ungefähr 800 Einzeltransaktionen und rund 4.000 Fonds. Um eine Verzerrung durch
vorläufige IRRs bei den Fonds zu verhindern, wurden alle Fonds ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Analyse nicht liquidiert
waren, nicht mindestens 85 Prozent des gebundenen Kapitals bereits verwendet hatten oder erst nach 2009 aufgesetzt wurden.
Ungefähr jeweils ein Viertel der resultierenden Private Equity Fonds sind Venture Capital und Buyout Fonds.
Um das systematische Risiko zu messen und den Einfluss auf die Rendite bestimmen zu können, wurden sowohl den
Einzeltransaktionen als auch den Fonds ein geschätztes Beta der jeweiligen Industrie zugeordnet. Auf Einzeltransaktionsebene wurde die Industriezugehörigkeit des Zielunternehmens verwendet und auf Fondsebene der entsprechend proklamierte
Industriefokus. Sollte ein Fonds mehrere Industrien als Fokus angegeben haben, wurde ein gemitteltes Beta berechnet.
Die zugrundeliegenden Betaschätzer wurden von Damodaran (2014) übernommen.
2 Siehe hierzu insbesondere Long/Nickels (1996) und Kaplan/Schoar (2005).
3 Preqin wird auch von anderen aktuellen Studien wie beispielsweise Sensoy et al. (2013) oder Harris et al. (2014) verwendet.
Der verwendete Datensatz wurde zuletzt im Juni 2014 aktualisiert.
Systematisches Risiko als Renditetreiber in Private Equity?
19
Bei den in Tabelle 1 dargestellten Ergebnissen fällt zunächst die große Diskrepanz zwischen dem durchschnittlichen IRR auf Einzeltransaktions- und Fondslevel auf. Dieser Unterschied ist mitunter der Tatsache geschuldet, dass Renditen aus Einzeltransaktionen die
Brutto-Renditen an Fondsmanager darstellen, während in den abgebildeten Renditen der untersuchten Fonds bereits Managergebühren berücksichtigt wurden. Außerdem könnte die Art der Datenerhebung bei Preqin dazu führen, dass Fonds vornehmlich
besonders erfolgreiche Einzeltransaktionen veröffentlichen. Gleichzeitig fällt jedoch auch auf, dass die Standardabweichung des
IRR bei Einzeltransaktionen deutlich höher ist als bei Fonds, was sich mitunter mit dem höheren Level an Diversifikation der Fonds
begründen lässt.
Auf Fondsebene wurde neben dem durchschnittlichen Industriebeta ein zusätzliches Risikomaß auf Basis des jeweiligen Private
Equity Fondstypen implementiert. Hierbei folgen wir weitgehend der Herangehensweisen von Kaserer/Diller (2009) und ordnen die
verschiedenen Arten von Fonds nach theoretischen Überlegungen einzelnen Risikoklassen zu. So umfasst die niedrigste Risikoklasse
1 die Fondstypen Balanced, Dachfonds und Mezzanine. Darauf aufbauend folgen Leveraged Buyouts (Risikoklasse 2), Growth Capital
(Risikoklasse 3) sowie Expansion und Late Stage (Risikoklasse 4). Die höchste Risikoklasse 5 umfasst Early Stage, Venture (General) und
Venture Debt.
Ergebnisse zu Private Equity Einzeltransaktionen – Einflüsse von Risiko und Haltedauer
Einen ersten Einblick, ob das Risiko eines Private Equity Investments Einfluss auf die zu erwartende Rendite ausübt, zeigt Tabelle 2.
Aufgegliedert nach verschiedenen Kategorien werden hier der Mittelwert IRR, der Median IRR, die Standardabweichung der IRRs,
das Verhältnis aus Mittelwert IRR und der zugehörigen Standardabweichung (VRS) sowie die durchschnittliche Investitionssumme
dargestellt.
Für die Art des Investments zeigt sich der Trend, dass höhere IRRs mit einer höheren Standardabweichung – und damit
höheren Unsicherheit – verbunden sind. Die höchste Standardabweichung findet sich für Buyout Investments, die gleichzeitig
den höchsten durchschnittlichen IRR haben. Auch für die restlichen drei Kategorien gilt eine klare Rangfolge von höheren
durchschnittlichen IRRs bei einer höheren Standardabweichung. Erwartungsgemäße Ergebnisse finden sich für die durchschnittliche Investitionssumme. Public-to-Private Transaktionen haben ein deutlich größeres Investitionsvolumen als die anderen
drei Kategorien.
Systematisches Risiko als Renditetreiber in Private Equity?
20
Eine Einteilung der Industriebetas in Quartile, beginnend mit den niedrigsten Betawerten im ersten Quartil, zeichnet ein
deutliches Schema ab: Die höchsten Betawerte (im vierten Quartil zusammengefasst) fallen ebenfalls mit den höchsten
Renditen (Mittelwert und Median) zusammen und verringern sich konstant mit entsprechendem Quartil. Die zugehörige
Standardabweichung bestätigt diese Entwicklung grundsätzlich mit einer Ausnahme. Somit zeigen sich deskriptiv für ein
höheres Industrierisiko nicht nur durchschnittlich höhere Renditen, sondern auch gleichzeitig höhere Renditenstreuungen.
Für eine Aufteilung nach Industrie des Zielunternehmens ist der Trend nur noch schwach zu erkennen. Zwar hat der Bereich
Consumer Discretionary den höchsten durchschnittlichen IRR und die höchste Standardabweichung, doch weist er nur den
dritthöchsten Median IRR aus. Insbesondere die Bereiche Business Services und IT haben deutlich niedrigere Standardabweichungen als die anderen drei Bereiche, aber dennoch IRRs über dem Bereich Industrials.
Auffällig in Tabelle 2 ist außerdem, dass der Median IRR immer unter dem durchschnittlichen IRR liegt, was auf besonders
erfolgreiche Ausreißer hindeutet.4 Insgesamt zeigen die deskriptiven Auswertungen auf Einzeltransaktionsbasis einen
offensichtlichen Zusammenhang von zu erwartendem IRR und den beiden traditionellen Risikomaßen Volatilität und Beta.
Tabelle 3 untermauert diesen Zusammenhang in einer multivariaten Analyse. Die abhängige Variable ist stets der Exit IRR des
Investments; als unabhängige Variable ist für die Untersuchung insbesondere das Industriebeta relevant.
Alle vier Regressionen zeigen einen höchst signifikanten und positiven Einfluss des Industriebetas auf den IRR der
Investition. Bei der Interpretation des Koeffizienten muss allerdings berücksichtigt werden, dass der IRR bereits in Prozent
angegeben ist und die Industriebetas nur geringfügig schwanken. Das erste (dritte) Quartil entspricht einem Beta von 0,9
(1,1). Folglich ergibt sich basierend auf Regression (2) eine erwartete Steigerung des IRRs um ungefähr 20 Prozentpunkte,
wenn man das Industrierisiko vom ersten zum dritten Quartil erhöht – vorausgesetzt, die anderen Einflussgrößen auf den
IRR bleiben konstant.
4 Da die Möglichkeit besteht, dass Ausreißer bei den IRRs die Regressionsergebnisse verzerren könnten, sind die verwendeten
IRRs bei den Regressionen um jeweils ein Prozent winsorisiert.
Systematisches Risiko als Renditetreiber in Private Equity?
21
Neben dem Fokus auf das Beta fällt außerdem auf, dass die Haltedauer stets einen signifikant negativen Koeffizienten
aufweist. Auf der einen Seite könnte das damit erklärt werden, dass Private Equity Fonds die Realisierung eines unterdurchschnittlichen IRRs hinauszögern bzw. zu lange an der Hoffnung festhalten, den Exit IRR noch verbessern zu können. Auf
der anderen Seite bezieht die Berechnungsmethodik des IRRs natürlich auch den Zeitpunkt der Zahlungen mit ein.
Ergebnisse zu Private Equity Fonds – Beta und Risikoklasse
Analog zu der Auswertung auf Einzeltransaktionsbasis findet sich in Tabelle 4 eine deskriptive Darstellung auf Fondslevel. Auch
hier fällt erneut auf, dass der Median IRR stets niedriger ist als der durchschnittliche IRR – folglich sind auch die durchschnittlichen IRRs durch einige äußerst erfolgreiche Private Equity Fonds beeinflusst. Dies gilt insbesondere für Venture Capital Fonds,
die eine enorm hohe Standardabweichung und den niedrigste Median IRR aller Fondsarten (trotz zweithöchstem durchschnittlichen IRR) aufweisen. Von den betrachteten Fonds liefern die Buyout Fonds die mit Abstand höchsten IRRs, wohingegen Real
Estate Fonds eher enttäuschen. Die niedrigste Standardabweichung weisen Dachfonds und Mezzanine Fonds aus, was unsere
Einteilung in die niedrigste Risikoklasse indirekt bestätigt. Betrachtet man das Verhältnis von durchschnittlicher Rendite und
dazugehöriger Standardabweichung, ergibt sich ein heterogenes Bild. Während fünf der sieben Arten ein Verhältnis zwischen
0,8 und 1,1 realisiert haben, sind Real Estate und Venture Capital Fonds deutlich abgeschlagen. Während dies bei Real Estate
Fonds an dem niedrigen IRR liegt, ist der Wert bei Venture Capital Fonds vornehmlich auf die enorm hohe Standardabweichung zurückzuführen. Das verwaltete Vermögen entspricht grundsätzlich den Erwartungen, wobei lediglich die betrachteten
Dachfonds klein erscheinen. Während Buyouts Fonds durchschnittlich über eine Milliarde U.S. Dollar verwalten, haben Venture
Capital Fonds nur einen Bruchteil dessen zur Verfügung.
Bezüglich der Sortierung nach den Quartilen der Betas zeigt sich hier erstaunlicherweise ein entgegengesetztes Ergebnis
gegenüber den Auswertungen auf Einzeltransaktionsbasis, wobei bei der Interpretation die hohe Konzentration der Werte um
den Median der Betas von 0,99 berücksichtigt werden muss. Mit Ausnahme des zweiten Quartils ergeben sich abnehmende
IRRs mit zunehmenden Betas, sowohl im Mittelwert als auch Median. Nichtsdestotrotz steigt mit den Betawerten auch die
Systematisches Risiko als Renditetreiber in Private Equity?
22
Renditestreuung erwartungsgemäß, was insgesamt tendenziell zu nachteiligeren Verhältnissen aus Rendite und Standardabweichung führt. Des Weiteren ist auffallend, dass Fonds mit geringerem Beta durchschnittlich größer sind als Fonds mit höheren
Betas. Für die fallenden IRRs und steigenden Standardabweichungen mit steigendem Industrierisiko könnte es mehrere
Erklärungen geben. Zum einen ist es denkbar, dass größere Fonds tendenziell besser diversifiziert sind und damit eine geringere
Streuung der IRRs erreichen. Zum anderen ist der Unterschied zwischen erstem Quartil und viertem Quartil mit einem Prozent
sehr gering (verglichen mit dem Unterschied auf Einzeltransaktionsbasis aus Tabelle 2), was auf den Absolute Return Ansatz von
Private Equity Fonds hindeuten könnte.
Die Ergebnisse der Risikoklassen unterstreichen die bisherige Vermutung auf Fondsebene. Zwar wird die theoretische Einteilung
mit Ausnahme der zweiten Risikoklasse durch die Standardabweichungen unterstrichen, jedoch scheint keine wachsende
Rendite bei steigendem Risiko vorzuliegen. Die Unabhängigkeit der Rendite von der Risikoklasse und die steigende Standardabweichung führen dazu, dass mit steigender Risikoklasse das Verhältnis von Rendite und Risiko stetig fällt. Eine höhere Risikoklasse
führt dementsprechend zwar zu einem höheren Risiko, nicht aber zu einer höheren erwarteten Rendite.
Im Gegensatz zu den Regressionen auf Einzeltransaktionsbasis zeigt Tabelle 5 keinen signifikant positiven Zusammenhang
zwischen Risiko und Rendite. Mit und ohne Kontrollvariablen scheint ein höheres Beta zu niedrigeren IRRs zu führen, auch wenn
der ökonomische Effekt hierbei äußerst gering ist. Unterstrichen wird das durch den negativen Koeffizienten der Risikoklasse, der
jedoch erneut kaum einen ökonomischen Effekt nach sich zieht. Neben den bereits im letzten Abschnitt genannten Erklärungen
könnte hier für das Fondsbeta auch die Messung selbst die Ergebnisse etwas beeinflussen, da aufgrund der Datenlage lediglich
eine Approximation über alle angegebenen Industrien, nicht aber über die tatsächlichen Investments der Fonds, möglich war.
Ein in der Vergangenheit häufiger gezeigtes Ergebnis wird auch hier bestätigt – größere Fonds erzielen tendenziell
niedrigere Renditen als kleinere Fonds. Zum einen könnte das auf die generell begrenzte Anzahl an lukrativen Zielunternehmen zurückzuführen sein. Große Fonds könnten daher Abschläge in Bezug auf die Attraktivität des Zielunternehmens
in Kauf nehmen, um nicht zu viel Kapital unbeansprucht zu lassen. Zum anderen könnte die generelle Fondsgröße mit dem
Wachstumszyklus der Private Equity Industrie korrelieren, wobei aber in Zeiten von vielen Fonds mit großen Investitionsvolumina im Markt die Anzahl der attraktiven Zielunternehmen gleichbleibt. Auch die anderen beiden Kontrollvariablen,
Systematisches Risiko als Renditetreiber in Private Equity?
23
Managererfahrung und einziger Fonds des Private Equity Unternehmens, haben die erwarteten Koeffizienten. Während
erfahrene Manager tendenziell einen besseren IRR erwirtschaften konnten, zeigt sich eine deutlich schlechtere Rendite bei
Private Equity Unternehmen, die keinen Nachfolger aufsetzen konnten. Auch wenn die Kausalität sicherlich in die Richtung
geht, dass einmalige Fonds aufgrund ihrer mangelnden Performance keine Nachfolger haben, ist der ökonomische Effekt auf
den IRR mit 3,50 bis 5,62 Prozent enorm.
Zusammenfassung
Das aktuelle Niedrigzinsumfeld bringt institutionelle Investoren dazu, bisherige Portfolioansätze zu überdenken. Absolute Return
Ansätze, wie sie insbesondere durch alternative Investments verfolgt werden, gewinnen hierbei an Bedeutung. Gleichzeitig
steigen aber auch die Anforderungen an das Risikomanagement. Während Vergleiche von Hedge-Fonds mit traditionellen
Vermögensgegenständen bereits weit verbreitet sind, stoßen herkömmliche Risikomaße bei Private Equity an ihre Grenzen.
Inwiefern hier der grundlegende Zusammenhang von höherer Rendite bei höherem Risiko gilt, hat dementsprechend wichtige
Implikationen für Private Equity Investments.
Die vorliegende Untersuchung stützt sich besonders auf das systematische Risiko eines Private Equity Investments und
berücksichtigt hierbei sowohl Einzeltransaktionen wie auch Private Equity Fonds. Während der positive Zusammenhang von
systematischem Risiko und Rendite für Einzeltransaktionen in allen Auswertungen nachgewiesen werden konnte, scheint dieser
Zusammenhang für Private Equity Fonds nicht zu gelten. Neben einer Diversifizierung der Fonds über ihre Einzeltransaktionen
könnte insbesondere die Absolute Return Eigenschaft der Fonds für dieses Ergebnis verantwortlich sein.
Referenzen
Damodaran (2014): http://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/New_Home_Page/data.html (abgerufen am 10. Juli 2014)
Diller/Kaserer (2009): 'What drives private equity returns? Fund inflows, skilled GPs, and/or risk? (European Financial
Management)
Harris/Jenkinson/Kaplan/Stucke (2014): 'Has persistence persisted in private equity? Evidence from buyout and
venture capital funds' (Working Paper)
Kaplan/Schoar (2005): 'Private equity performance: returns, persistence, and capital flows' (Journal of Finance)
Ljungqvist/Richardson (2003): 'The cash flow, return and risk characteristics of private equity' (Working Paper)
Long/Nickels (1996): 'A private investment benchmark' (Working Paper)
Sensoy/Wang/Weisbach (2013): 'Limited partner performance and the maturing of the private equity industry' (Journal of
Financial Economics)
Kontakt:
Lehrstuhl für Finanzmanagement und Kapitalmärkte
TUM School of Management
Technische Universität München
Mario Fischer: [email protected]
Jan-Philip Hastedt: [email protected]
Ein Teil der vorgestellten Untersuchung wurde während Aufenthalten an der Harvard University und Columbia University
durchgeführt. Ein besonderer Dank gilt Professor Dr. Christoph Kaserer. Alle verbleibenden Fehler gehen zu Lasten der Autoren.
Systematisches Risiko als Renditetreiber in Private Equity?
24
Sattelfest in alternativen Finanzanlagen
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Apr
30.
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von Fondsgesellschaften, Asset-Managern und Verwahrstellen wieder zum SimCorp KVG Event ein. Die Veranstaltung, die mittlerweile im 13. Jahr stattfindet, steht unter dem
thematische Motto „KVGen im Wettbewerb – Differenzierung, aber wie?”. Zugesagt haben Redner von BNP Paribas,
BVI, Deloitte, Notenstein Asset Management, Société Générale Securities Services GmbH, SimCorp Coric sowie Voigt &
Collegen. Die Key Note wird Dr. Thorsten Polleit, Chefvolkswirt der Degussa und Honorarprofessor an der Universität
Bayreuth halten. Für weitere Infos senden Sie uns einfach
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Kostenfreie Teilnahmemöglichkeit für BAI-Mitglieder
Mai
4.-5.
12.-13.
U.a. mit
•
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des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
•
Prof. Dr. Christoph Kaserer, Ordinarius und Inhaber des
Lehrstuhls Finanzmanagement und Kapitalmärkte, TU
München
•
Dr. Andreas Dombret, Mitglied des Vorstands, Deutsche
Bundesbank
•
Reinhold Messner, Bergsteiger & Autor
Zwei Closed Door Events - ein spezieller Investorenworkshop sowie das Investorendinner - runden die AIC ab. Das
Programm und weitere Informationen finden Sie unter
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Zürich
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Secured Loans, Absolute Return UCITS, Alternative Beta
Strategien, Herausforderungen für institutionelle Anleger
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Investments
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ausgerichtet auf institutionelle Investoren
Freuen Sie sich auf interessante Fachvorträge und spannende Panel-Diskussionen zu neuen Trends und Entwicklungen im Bereich Alternative Investments. Themenschwerpunkte sind u.a. Investments in Infrastruktur - welche
regulatorischen Hürden müssen beachtet werden?, Senior
Veranstaltungen
Mai
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
IP Finance 2015 Conference
New York
Following a successful inception in 2014, Premier Cercle™ is teaming up with Institutional Investor Magazine and Managing
Intellectual Property to organize a sequel of the IP Finance
that will showcase and discuss the best practices from patent
holders, entitled, investors, bankers, financiers, PE, firms, regulators, plaintiffs and defendants which make the most of their
immaterial assets and intangible capital.
This initiative led to the observation that, in today’s “knowledge
economy” – after a century-long industrial revolution and a 30
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2015
 26th Annual Conference on the
Globalisation of Investment Funds
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Mai
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„Immobilienchancen für
gute Ertragsfundamente“
Frankfurt
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Frankfurt am Main
Am 9. und 10. Juni 2015 trifft sich die Spitze der institutionellen Asset Management-Industrie bei der Jahrestagung
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und Praxis steht, wird sich mit den aktuellen Themen der
Branche auseinandersetzen und sich den drängenden
Fragen im Rahmen der institutionellen Kapitalanlage stellen.
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Management-Gesellschaften, Banken und Consultants
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•
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Schweiz
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Featuring experts from the fund management industry and
regulators, this essential event in the investment fund industry calendar will once again hope to provide incisive panel
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Jun
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„Kommt die große Rotation noch?“
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2015
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senior managers and investors from Europe and beyond.
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Jun
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How the private lending industry has developed
•
Strategies and structures: benefits for German investors
•
German regulation on debt investment and future plans
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Berlin
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Fixed Income Universum“
Berlin
Veranstaltungen
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Frank Dornseifer, Bundesverband Alternative Investments e.V.
•
Dr. Sofia Harrschar, Universal-Investment
•
Lutz Horstick, Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
•
Prof. Dr. Jens Kleine, Steinbeis-Hochschule Berlin
•
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•
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auch aktiv von der Möglichkeit Gebrauch machen. Bitte
wenden Sie sich diesbezüglich an die BAI-Geschäftsstelle
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Joachim Moritz, Thomas A.
Jesch (Hrsg.)
Frankfurter Kommentar
zum Kapitalanlagerecht,
Band 2
InvStG – Investmentsteuergesetz
Deutscher Fachverlag GmbH,
Januar 2015, 1.286 Seiten,
Geb., ISBN 978-3-8005-1581-3,
289 EUR
INHALT
Die europarechtlichen Vorgaben der viel beachteten
und diskutierten AIFM-RL (Richtlinie 2011/61/EU über die
Verwalter alternativer Investmentfonds) hat der deutsche
Gesetzgeber zum Anlass genommen, das deutsche Investmentrecht insgesamt auf ein neues Rechtsfundament zu
stellen.
Deutschland gelegt, welche weit über den Anwendungsbereich des „alten“ InvStG hinausgeht.
Dieser zweite Band will als Großkommentar sämtliche praxisrelevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit der
Investmentbesteuerung einer vertieften Analyse zuführen. Autoren aus BFH, BMF, dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen sowie diversen Rechtsanwalts- und
Steuerberatungssozietäten gewährleisten eine Bearbeitung mit Tiefgang.
Band 1 des Frankfurter Kommentars zum Kapitalanlagerecht kommentiert das am 22.7.2013 in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Band 3 des Frankfurter Kommentars zum Kapitalanlagerecht behandelt das Recht der Asset-Klassen.
ZIELGRUPPEN
Emissionshäuser, Fondsvertriebsgesellschaften, Banken,
Versicherungen, Finanzdienstleistungsunternehmen, Institutionelle Investoren, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer.
HERAUSGEBER UND AUTOREN
Joachim Moritz war Mitglied des VIII. Senats am Bundesfinanzhof in München sowie Autor und Herausgeber
zahlreicher Veröffentlichungen. Dr. Thomas A. Jesch ist
Rechtsanwalt in Frankfurt und praktiziert in den Bereichen
Steuerrecht, Fondsstrukturierung und Private Equity.
Der vorliegende Band 2 des Frankfurter Kommentars zum
Kapitalanlage-recht erläutert das am 24.12.2013 in Kraft getretene Investmentsteuergesetz (InvStG). Das 2013 in Kraft
getretene KAGB machte auch eine Neu-konzeption des
InvStG notwendig, da dessen Anwendungsbereich an die
bisherige Fassung des InvG anknüpfte. Mit dem AIFM-Steueranpassungsgesetz (AIFM-StAnpG), welches das InvStG
an das KAGB anpassen sollte, ist deshalb eine gesetzliche
Basis für die Besteuerung von Investmentprodukten in
Buchvorstellungen
30